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{'item': 'G306 1437766-3'}

Obsah (20)Art 133§ 60§ 78§ 28a§ 133a§ 9§ 6§ 2§ 54§ 10§ 125§ 20§ 99§ 37§ 366§ 53§§ 55§ 1§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlG306 1437766-3 SpruchG306 1437766-3/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit am XXXX2013 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2013, ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.
  2. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit am XXXX2013 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom XXXX2013, ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.
  3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl: B10 437.766-1/2013/3E, vom 19.09.2013, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.03.2013 im Rechtsmittelverfahren abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
  4. Mit undatiertem, am 07.09.2017 bei der Datenschutzbehörde eingelangtem, von dieser am 11.09.2017 weitergeleitetem und am selbigen Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingelangtem Schreiben, ersuchte der BF um Behebung des gegen ihn seinerzeit erlassenen Einreiseverbotes.
  5. Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2017, wurde der BF von der Einleitung eines Verfahrens zur Abänderung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt und unter einem zur Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert. Mit per Post am 03.10.2017 beim BFA eingebrachtem Schreiben kam der BF der Stellungnahmeaufforderung nach.
  6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 13.10.2017, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des mit Bescheid der LPD XXXX, Zl.: XXXX, XXXX2013, erlassenen Einreiseverbotes,

§ 60Abs.

2 FPG abgewiesen, (Spruchpunkt I.) und dem BF

§ 78

AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 13.10.2017, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des mit Bescheid der LPD römisch 40 , Zl.: römisch 40 , XXXX2013, erlassenen Einreiseverbotes,

Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen, (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF

Paragraph 78, AVG die Entrichtung von Bundesabgaben in Höhe EUR 6,50 binnen zwei Wochen aufgetragen (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit per Post am 25.10.2017 beim BVwG eingebrachten, und von diesem per Telefax am 03.11.2017 an das BFA weitergeleiteten Schreiben, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mit der Verhängung eines für Österreich gültigen Einreiseverbotes völlig einverstanden sei, jedoch aufgrund schwedischer Bezugspunkte (Ehe mit einer Schwedin) um Abänderung des Einreiseverbotes derart, dass dem die BF die Einreise nach Schweden erlaubt werde, bitte. Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten wurden seitens des BFA vorgelegt und langten am 13.11.2017 beim BVwG ein.
  2. Mit letzter E-Mail-Eingabe vom 13.02.2017, teilte der BF dem BFA mit, von seiner schwedischen Ehegattin geschieden zu sein, keine Kontakte mehr zu Schweden zu pflegen sowie Drogen zu verkaufen und zu konsumieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende, BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Gegen den BF wurde mit am XXXX2013 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX2013, ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot, wegen der Verurteilung des BF zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe, erlassen.Gegen den BF wurde mit am XXXX2013 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 , Zl.: römisch 40 , vom XXXX2013, ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot, wegen der Verurteilung des BF zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe, erlassen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl: B10 437.766-1/2013/3E, vom 19.09.2013, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.03.2013 im Rechtsmittelverfahren abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Der BF wurde mit am XXXX2013 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2013, wegen Suchtgifthandels

§ 28aAbs.

1

  1. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und § 28a Abs. 1
  2. und
  3. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt.Der BF wurde mit am XXXX2013 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2013, wegen Suchtgifthandels

Paragraph 28 a, Absatz eins,

  1. Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. und
  3. Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigen Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2014, wurde in Bezug auf den BF

§ 133aSt

VG, ab 26.02.2014, wegen Aufenthaltsverbotes vorläufig vom weiteren Strafvollzug abgesehen.Mit rechtskräftigen Beschluss des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2014, wurde in Bezug auf den BF

Paragraph 133 a, StVG, ab 26.02.2014, wegen Aufenthaltsverbotes vorläufig vom weiteren Strafvollzug abgesehen. Der BF kehrte am XXXX2014 freiwillig über den Luftweg in seinen Herkunftsstaat zurück. In der gegenständlichen Beschwerde wird nicht die Behebung des Einreiseverbotes sondern bloß dessen Beschränkung auf Österreich beantragt.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das verhängte Rückkehrverbot beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides der LPD XXXX und ergibt sich die Rechtskraft aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.Das verhängte Rückkehrverbot beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides der LPD römisch 40 und ergibt sich die Rechtskraft aus dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters. Die negative Bescheidung des Antrages des BF auf Internationalen Schutz samt Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes. Die bedingte Strafnachsicht

§ 133aSt

VG beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG XXXX und ergibt sich die freiwillig Rückkehr des BF aus einem im Akt einliegenden Durchführungsbericht des BFA vom XXXX2014 (siehe AS 215).Die bedingte Strafnachsicht

Paragraph 133 a, StVG beruht auf einer Ausfertigung des oben zitierten Beschlusses des LG römisch 40 und ergibt sich die freiwillig Rückkehr des BF aus einem im Akt einliegenden Durchführungsbericht des BFA vom XXXX2014 (siehe AS 215). Die nicht geforderte Behebung des Einreiseverbotes und Beschränkung der Beschwerde auf die räumliche Geltung desselben, beruhen auf dem Wortlaut der Beschwerde (arg: "Ich bin mit den [sic!] Verbot für die Einreise in [sic!] Republik Österreich in [sic!] Dauer von 10 Jahren, völlig einverstanden, aber ich bitte Sie mir zu erlauben nach Schweden zu reisen.") 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 2Abs.

4 Z 1 FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 10 leg cit, als Drittstaatsangehöriger, jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.2.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FGP gilt als Fremder, jede Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, als Drittstaatsangehöriger, jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2.2.

§ 54Abs. 9 FPG id

F. BGBl. I Nr. 100/2005 gilt ein Rückkehrverbot als Einreiseverbot, wenn eine Ausweisung

§ 10Asyl

G 2005 durchsetzbar wird.3.2.2.

Paragraph 54, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, gilt ein Rückkehrverbot als Einreiseverbot, wenn eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 durchsetzbar wird.

§ 10Abs. 7 Asyl

G BGBl. Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wobei eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht, wenn gegen den BF ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und der Fremde unverzüglich auszureisen hat.

Paragraph 10, Absatz 7, AsylG Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wobei eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht besteht, wenn gegen den BF ein Rückkehrverbot erlassen wurde, und der Fremde unverzüglich auszureisen hat. Aufgrund der jedenfalls mit Entscheidung des Asylgerichtshofes seinerzeit eingetretenen Durchsetzbarkeit der Ausweisung des BF, gilt das gegen ihn ausgesprochene Rückkehrverbot

54 Abs. 9 FPG idF. BGBl. I Nr. 100/2005 seither als Einreiseverbot.Aufgrund der jedenfalls mit Entscheidung des Asylgerichtshofes seinerzeit eingetretenen Durchsetzbarkeit der Ausweisung des BF, gilt das gegen ihn ausgesprochene Rückkehrverbot

54 Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, seither als Einreiseverbot. 3.2.3.

§ 125Abs.

25 letzter Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

§ 60in der Fassung des BGBl.

I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.3.2.3.

Paragraph 125, Absatz 25, letzter Satz FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, erlassene Einreiseverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013

Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden. Der mit "Rückkehrverbot gegen Asylwerber" betitelte bis 31.12.2013 gültige § 54 FPG idF. BGBl. I Nr. 100/2005 lautete:Der mit "Rückkehrverbot gegen Asylwerber" betitelte bis 31.12.2013 gültige Paragraph 54, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautete: "§ 54.

(1)Gegen einen Asylwerber ist ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
  1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
  2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
  3. anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. Paragraphen 12 und 13 AsylG 2005 gelten.
(2)Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.
(2)Bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere jene des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Absatz 3, Paragraph 53, Absatz 5 und 6 und Paragraph 61, gelten.
(3)Ein Rückkehrverbot

Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

(3)Ein Rückkehrverbot

Absatz eins, ist in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

(4)Wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, können dem Asylwerber mit Erlassung des Rückkehrverbotes Auflagen erteilt werden. Auflagen sind insbesondere die Verpflichtung,
  1. sich lediglich im Gebiet des Bundeslandes, in dem sich sein Aufenthaltsort befindet, aufzuhalten;
  2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder
  3. bei der Behörde Dokumente zu hinterlegen.
(5)Dem Asylwerber sind die Grenzen des Gebietes

Abs. 4 Z 1 nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies

(5)Dem Asylwerber sind die Grenzen des Gebietes

Absatz 4, Ziffer eins, nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies

  1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
  2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
  3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung oder Behandlung notwendig ist.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 4 Z 2 hat sich der Asylwerber in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Asylwerber von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Asylwerber nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 4, Ziffer 2, hat sich der Asylwerber in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einem zu bestimmenden Polizeikommando zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere das zuständige Polizeikommando sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Asylwerber von der Behörde mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Asylwerber nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten

Abs. 4 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung von Dokumenten

Absatz 4, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Die von der Behörde festgesetzten Auflagen sind vom Asylwerber bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet zu erfüllen. Die Erfüllungspflicht der Auflagen ruht, soweit der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten oder gegen ihn ein gelinderes Mittel angeordnet wird.
(9)Wird eine Ausweisung

§ 10AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot."

(9)Wird eine Ausweisung

Paragraph 10, AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot als Einreiseverbot." Der mit "Einreiseverbot" betitelte - bis 31.12.2013 gültige - § 53 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 lautete:Der mit "Einreiseverbot" betitelte - bis 31.12.2013 gültige - Paragraph 53, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautete: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte - aktuell gültige - § 60 FPG BGBl. I 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte - aktuell gültige - Paragraph 60, FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: "§ 60.
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen."§ 60.

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 Asyl

G 2005 erteilt wird.2. ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" 3.2.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: 3.2.4.
  2. Gegen den BF wurde mit - dem oben zitierten - Bescheid der LPD XXXX, wegen dessen Verurteilung zu einer dreijährigen Haftstrafe, (vgl. § 54 Abs. 3 idF. BGBl. I Nr. 100/2005 iVm. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG idF. BGBl. I Nr. 38/2011) ein Rückkehrverbot befristet auf 10 Jahre erlassen, welches nach Ausspruch einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung gegen den BF seitens des Asylgerichtshofes - mit oben zitierten Erkenntnis - nunmehr als Einreiseverbot weiterhin in Geltung steht.3.2.4.
  3. Gegen den BF wurde mit - dem oben zitierten - Bescheid der LPD römisch 40 , wegen dessen Verurteilung zu einer dreijährigen Haftstrafe, vergleiche Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) ein Rückkehrverbot befristet auf 10 Jahre erlassen, welches nach Ausspruch einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung gegen den BF seitens des Asylgerichtshofes - mit oben zitierten Erkenntnis - nunmehr als Einreiseverbot weiterhin in Geltung steht. Die vom BF geforderte Beschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich scheitert an der Gesetzeslage, wonach alle Mitgliedstaaten der EU, außer Irland und das Vereinigte Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG - sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung - festgelegten Anweisung, für die Dauer des Einreiseverbotes nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einreisen zu dürfen, schon aus den gesetzlichen iVm den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. (vgl. Symanski in Schreffler-König/ Symanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht

(2014)§ 53 E 3).Die vom BF geforderte Beschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich scheitert an der Gesetzeslage, wonach alle Mitgliedstaaten der EU, außer Irland und das Vereinigte Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind. Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG - sowohl in der alten als auch in der neuen Fassung - festgelegten Anweisung, für die Dauer des Einreiseverbotes nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einreisen zu dürfen, schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. vergleiche Symanski in Schreffler-König/ Symanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)Paragraph 53, E 3). Unbeschadet dessen käme eine Aufhebung des besagten Einreiseverbotes aufgrund des eine Aufhebung nicht vorsehenden Wortlautes des § 60 Abs. 2 FPG, wonach im gegenständlichen Fall grundsätzlich nur eine Reduktion möglich wäre, nicht in Frage. Einer möglichen Reduktion des besagten Einreiseverbotes stünde jedoch die Nichterfüllung der dafür notwendigen Voraussetzungen seitens des BF im Wege.

§ 53Abs.

4 FPG - alte und gültige Fassung - beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, und kommt

§ 60Abs.

2 FPG eine Verkürzung des Einreiseverbotes grundsätzlich nur dann in Frage, wenn der Drittstaatsangehörige fristgerecht das Gebiet der Mitgliedsstaaten verlassen und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland zugebracht hat.Unbeschadet dessen käme eine Aufhebung des besagten Einreiseverbotes aufgrund des eine Aufhebung nicht vorsehenden Wortlautes des Paragraph 60, Absatz 2, FPG, wonach im gegenständlichen Fall grundsätzlich nur eine Reduktion möglich wäre, nicht in Frage. Einer möglichen Reduktion des besagten Einreiseverbotes stünde jedoch die Nichterfüllung der dafür notwendigen Voraussetzungen seitens des BF im Wege.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG - alte und gültige Fassung - beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen, und kommt

Paragraph 60, Absatz 2, FPG eine Verkürzung des Einreiseverbotes grundsätzlich nur dann in Frage, wenn der Drittstaatsangehörige fristgerecht das Gebiet der Mitgliedsstaaten verlassen und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland zugebracht hat. Unter Berücksichtigung, dass der BF nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX2014 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, erfüllte dieser in Ermangelung eines 5 Jahre übersteigenden Aufenthaltes außerhalb Österreichs, die Voraussetzung iSd. § 60 Abs. 2 FPG nicht.Unter Berücksichtigung, dass der BF nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX2014 aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, erfüllte dieser in Ermangelung eines 5 Jahre übersteigenden Aufenthaltes außerhalb Österreichs, die Voraussetzung iSd. Paragraph 60, Absatz 2, FPG nicht. 3.2.4.2. Demzufolge war die Beschwerde des BF in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der § 78 AVG lautet:Der Paragraph 78, AVG lautet: "§ 78.

(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."

§ 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVw

AbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Paragraph eins, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die

dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot, ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot, ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von EUR 6,50 iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt. Sohin ist die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.1437766.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.