Obsah (20)
Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§§ 4§ 5§ 61§ 66§ 67§ 9§ 46a§ 58Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlG306 2171823-1 SpruchG306 2171823-1/15E G306 2171826-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), letzterer gesetzlich vertreten durch die BF1, stellten am XXXX.2017, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz
§ 2Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Asyl
G 2005).1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2), letzterer gesetzlich vertreten durch die BF1, stellten am römisch 40 .2017, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
- Am selbigen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 und des BF2 statt.
- Am 31.08.2017 wurde die BF1 und der BF2 im Asylverfahren niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
- Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, der BF 1 zugestellt am 13.09.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BIH)
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt,
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen,
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach BIH zulässig ist (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde
§ 18Abs.
1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, der BF 1 zugestellt am 13.09.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BIH)
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach BIH zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.), sowie einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Mit per E-Mail am 25.09.2017 beim BFA eingebrachtem gemeinsamen Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden. bfP) vermittels ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und V. der oben genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit per E-Mail am 25.09.2017 beim BFA eingebrachtem gemeinsamen Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden. bfP) vermittels ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. der oben genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Feststellung, dass die Abschiebung der bfP nach BIH auf Dauer unzulässig sei sowie die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 29.09.2017 beim BVwG eingelangt.
- Mit Beschlüssen des BVwG, Gz.: G306 2171823-1/6Z und G306 2171826-1/6Z, vom jeweils 30.11.2017, wurde den gegenständlichen Beschwerden
§ 18Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.6. Mit Beschlüssen des BVw
G, Gz.: G306 2171823-1/6Z und G306 2171826-1/6Z, vom jeweils 30.11.2017, wurde den gegenständlichen Beschwerden
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 20.02.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF1, der BF2 und deren RV persönlich teilnahmen sowie der Ehegatte der BF1 und Vater des BF2 als Zeuge einvernommen wurde.
- Am 20.02.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der die BF1, der BF2 und deren Regierungsvorlage persönlich teilnahmen sowie der Ehegatte der BF1 und Vater des BF2 als Zeuge einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die bfP führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige der Republik BIH. Ihre Muttersprache ist bosnisch. Die BF1 ist mit XXXX, geb. XXXX, StA: BIH (im Folgenden: Ehegatte), verheiratet, welcher über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Dauer Aufenthalt EU" verfügt, und Mutter des gemeinsamen Sohnes, des BF2.Die BF1 ist mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: BIH (im Folgenden: Ehegatte), verheiratet, welcher über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Dauer Aufenthalt EU" verfügt, und Mutter des gemeinsamen Sohnes, des BF
- Die bfP reisten gemeinsam im Juni 2017 ins Bundesgebiet ein, wo sie am XXXX.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.Die bfP reisten gemeinsam im Juni 2017 ins Bundesgebiet ein, wo sie am römisch 40 .2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die bfP wurden am XXXX.2017 in ihren Herkunftsstaat abgeschoben.Die bfP wurden am römisch 40 .2017 in ihren Herkunftsstaat abgeschoben. Die BF1 kehrte daraufhin 1 Woche später ins Bundesgebiet zurück und reist seither wiederholt zwischen BIH und Österreich hin und her. Der BF2 reiste neuerlich am XXXX.2018 ins Bundesgebiet ein.Die BF1 kehrte daraufhin 1 Woche später ins Bundesgebiet zurück und reist seither wiederholt zwischen BIH und Österreich hin und her. Der BF2 reiste neuerlich am römisch 40 .2018 ins Bundesgebiet ein. Die bfP verfügen über keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Der Ehegatte lebt seit 26 Jahren in Österreich und reiste jedes Wochenende nach BIH um die bfP zu besuchen. Der Ehegatte erlitt am XXXX.2017 einen Schlaganfall und erhält seit XXXX.2017 Pflegegeld der Pflegestufe
- Der Ehegatte ist mit einem Stock selbständig mobil, benötigt jedoch im Alltag Unterstützung. Eine Besserung des Gesundheitszustandes des Ehegatten ist zu erwarten.Der Ehegatte erlitt am römisch 40 .2017 einen Schlaganfall und erhält seit römisch 40 .2017 Pflegegeld der Pflegestufe
- Der Ehegatte ist mit einem Stock selbständig mobil, benötigt jedoch im Alltag Unterstützung. Eine Besserung des Gesundheitszustandes des Ehegatten ist zu erwarten. In Abwesenheit der bfP, wurde der Ehegatte von seinem in Österreich aufhältigen Bruder betreut/gepflegt und hat sich der Ehegatte bis dato nicht um eine Pflegehilfe bemüht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen den bfP und dem Ehegatten ein exklusives Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die bfP sind gesund und arbeitsfähig, gehen jedoch keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern leben überwiegend von Zuwendungen des Ehegatten. Der BF2 besucht zudem die Schule in BIH. Die bfP stellten einen Antrag auf internationalen Schutz nur zum Zweck der Umgehung fremdenrechtlicher Aufenthalts-Bestimmungen. Die BF1 reiste gemeinsam mit dem Ehegatten im Dezember 2017 sowie Jänner und Februar 2018 für mehrere Wochen nach BIH. Der Lebensmittelpunkt der bfP liegt in BIH, wo die BF 4 Jahre die Schule besuchte und als Hausfrau lebte, der BF2 weiterhin die Schule besucht und die bfP über Liegenschaftsbesitz sowie kernfamiliäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügen. Die bfP erweisen sich in strafrechtlicher Hinsicht als Unbescholten und halten sich ein Bruder des Ehegatten und eine Cousine der BF1 im Bundesgebiet auf. Es konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration der bfP in sprachlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Spruchpunkte III. (Rückkehrentscheidung) und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde beschränkt sich auf die Spruchpunkte römisch drei. (Rückkehrentscheidung) und römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) des angefochtenen Bescheides.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Verwandtschaftsgrad, zur Einreise ins Bundesgebiet und zur Muttersprache der bfP sowie zum Aufenthaltstitel des Ehegatten und zur Erkrankung dieses getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen weder in der gegenständlichen Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung - substantiiert - entgegengetreten wurde. Die Ehe der BF1 mit dem Ehegatten sowie die Vaterschaft dieses gegenüber den BF2 beruhen auf in Vorlage gebrachten Ablichtungen bezughabender Dokumente Heiratsurkunde, Geburtsurkunde,...). Die Antragstellung der bfP auf internationalen Schutz beruht auf dem unstrittigen Akteninhalt. Die Abschiebung der bfP in deren Herkunftsstaat beruht auf deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters. Die neuerliche Einreise der BF1 ins Bundesgebiet sowie das Hin- und Herreise zwischen Österreich und BIH derselben, beruhen auf deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie auf bezughabende Stempelungen im Reisepass der BF, welcher als Kopie im Akt einliegt. Die erneute Einreise des BF2 nach Österreich beruht ebenfalls auf dessen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und bezughabende Stempellungen in dessen Reisepass, welcher auch als Kopie im Akt einliegt. Der 26-jährige Aufenthalt des Ehegatten in Österreich sowie die seinerzeitigen und aktuellen wiederholten Besuchsfahrten desselben nach BIH, beruhen auf dem übereinstimmenden Vorbringen der bfP und des Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Der Erhalt von Pflegegeld in der Höhe der Pflegestufe 3 beruht auf einer in Vorlage gebrachten Ausfertigung des dieses zuerkennenden Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, Zl. XXXX, vom 19.09.2017.Der Erhalt von Pflegegeld in der Höhe der Pflegestufe 3 beruht auf einer in Vorlage gebrachten Ausfertigung des dieses zuerkennenden Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom 19.09.
- Die Mobilität des Ehegatten, die benötigte Unterstützung im Alltag sowie die zu erwartende Besserung seines Gesundheitszustandes, beruhen auf dem Vorbringen des Ehegatten in der mündlichen Behandlung, wonach dieser explizit vorbrachte, mit Stock selbständig mobil zu sein, sonst im Alltag jedoch Hilfe zu benötigen und sich sein Gesundheitszustand in Besserung befinde. Die Pflegeübernahme des Ehegatten durch dessen Bruder bei Abwesenheit der bfP sowie das bisherige Nichtbemühen um eine Pflegehilfe, beruhen ebenfalls auf dem konkreten Vorbringen des Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Die Nichtfeststellbarkeit eines exklusiven Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Ehegatten und den bfP beruht auf dem Umstand, dass - wie vom Ehegatten eingestanden - die Pflege/Unterstützung auch vom Bruder des Ehegatten vorgenommen werden kann, der BF Pflegegeld zur Finanzierung einer unterstützenden Pflegehilfe erhält und in Österreich ein funktionierendes Pflege- und Gesundheitssystem etabliert ist. Vor diesem Hintergrund und insbesondere in Ermangelung des Versuches des Ehegatten sich Pflegeleistungen zuzukaufen, kann sohin kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den bfP und dem Ehegatten erkannt werden. Der Gesundheitszustand der bfP beruht auf deren konkreten Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und ergibt sich deren Arbeitsfähigkeit aus deren Gesundheitszustand und dem Nichtvorbringen eines deren Arbeitsfähigkeit ausschließenden Sachverhaltes seitens der bfP. Die Erwerbslosigkeit der bfP, der Erhalt von Zuwendungen seitens des Ehegatten sowie der Schulbesuch des BF2 in BIH, beruhen auf deren jeweiligen - im Einklang befindlichen -glaubwürdigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, welche teils durch einen Sozialversicherungsauszug untermauert werden. Der Zweck der Asylantragstellung, nämlich damit die Aufenthaltsregeln zu umgehen, beruht auf dem jeweiligen übereinstimmenden Vorbringen der bfP in deren Erstbefragungen, wonach diese eingestanden, einzig aufgrund der Aussichtslosigkeit einen Aufenthaltstitel zu erhalten, zum Zwecke der Familienzusammenführung einen Asylantrag gestellt zu haben ohne jedoch Asylgründe vorbringen zu können. Der in BIH gelegene Lebensmittelpunkt beruht auf den glaubwürdigen mit einander im Einklang befindlichen Ausführungen der bfP in der mündlichen Verhandlung. So brachte die BF1 vor, in BIH geboren und aufgewachsen zu sein, dort die Schule besucht und bis zuletzt ihre Schwiegermutter gepflegt zu haben. Bis auf wiederholte kurzfriste Aufenthaltsnahmen im Bundesgebiet zum Zwecke des Besuches ihres Ehegatten jedoch bis zur gegenständlichen Einreise im Juni 2017 in BIH in einer im Familienbesitz befindlichen Liegenschaft gewohnt zu haben. Der BF2 brachte zudem vor im Herkunftsstaat die Schule besucht zu haben und aktuell die Oberstufe zu besuchen, und die Absicht zu hegen nach BIH zurückzukehren. Einen dem entgegenstehenden, einen anderswo gelegenen Lebensmittelpunkt nahelegenden Sachverhalt haben die bfP weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Das Fehlen einer Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet beruht auf dem Datenbestand des ZMR. Die familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat sowie das Liegenschaftseigentum, beruhen auf dem konkreten übereinstimmenden Vorbringen der bfP in der mündlichen Verhandlung. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und ergeben sich die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aus den sich deckenden Ausführungen der bfP und des Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes mit einem der zuvor genannten Verwandten in Österreich beruht auf dem Datenbestand des ZMR und ergibt sich das Fehlen eines Abhängigkeitsverhältnisses aus dem Nichtvorbringen eines ein solches nahelegenden Sachverhaltes seitens der bfP. Die Nichtfeststellbarkeit von für eine tiefgreifende Integration der bfP im Bundesgebiet sprechen könnender Anhaltspunkte, beruht auf dem Nichtvorbringen eines eine solche nahelegenden Sachverhaltes seitens derselben. Zudem spricht auch der erst kurze Aufenthaltszeitraum im Bundesgebiet gegen das Vorliegen einer solchen Integration. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte III. und V. beruht auf dem expliziten Wortlaut der Beschwerde, welcher seitens der BF1 in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde.Die Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. beruht auf dem expliziten Wortlaut der Beschwerde, welcher seitens der BF1 in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Rechtliches: Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte III. und V. der angefochtenen Bescheides sowie der mit Beschlüssen des BVwG, Gz.: G306 2171823-1/6Z und 2171826-1/6Z, vom 30.11.2017, erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ist gegenständlich einzig die Rechtsmäßigkeit des Ausspruches einer Rückkehrentscheidung iSd. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG zu prüfen.Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. der angefochtenen Bescheides sowie der mit Beschlüssen des BVwG, Gz.: G306 2171823-1/6Z und 2171826-1/6Z, vom 30.11.2017, erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ist gegenständlich einzig die Rechtsmäßigkeit des Ausspruches einer Rückkehrentscheidung iSd. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu prüfen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide: 3.2.1.
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.2.1.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 52Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 52Abs.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist
§ 9Abs.
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
(3)Ein Antrag
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
(4)Ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
§ 58Abs. 3 Asyl
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06). "Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Art. 8 MRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. In dem Fall, dass ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hat und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, wird die Bestimmung des Art. 8 MRK durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (Hinweis EGMR Entscheidung
- April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande)." (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209)"Ein bloß auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung im Falle der Stellung eines Asylantrages rechtmäßiger Aufenthalt ist nicht mit einem auf Grund einer ausdrücklichen Bewilligung zur Niederlassung rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden gleichzusetzen. So vermittelt eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung einen unsicheren Rechtsstatus, dem bei der Abwägung iSd Artikel 8, MRK ein geringer Stellenwert zukommt als eine Bewilligung zur Niederlassung. In dem Fall, dass ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hat und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, wird die Bestimmung des Artikel 8, MRK durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt (Hinweis EGMR Entscheidung
- April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande)." (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209) 3.3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Wie sich aus den bisherigen Angaben der bfP im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung ergibt, verfügen diese über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb gegenständlich von einem schützenswerten Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK auszugehen ist. (vgl. Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74).Wie sich aus den bisherigen Angaben der bfP im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung ergibt, verfügen diese über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb gegenständlich von einem schützenswerten Privat- und Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK auszugehen ist. vergleiche Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die bfP über Jahre hinweg getrennt vom Ehegatten gelebt und den Kontakt zueinander auf regelmäßige Besuchsfahrten beschränkt, und erst mit gegenständlicher Einreise ins Bundesgebiet und Asylantragstellung erstmals auf eine Familienzusammenführung in Österreich hingewirkt haben. (vgl. (vgl. EGMR 13.12.2005, 34391/05 Pello-Sode gegen Schweden: hinsichtlich der Beachtlichkeit der Intensität des Familienlebens im Hinblick auf Art 8 EMRK)Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die bfP über Jahre hinweg getrennt vom Ehegatten gelebt und den Kontakt zueinander auf regelmäßige Besuchsfahrten beschränkt, und erst mit gegenständlicher Einreise ins Bundesgebiet und Asylantragstellung erstmals auf eine Familienzusammenführung in Österreich hingewirkt haben. vergleiche vergleiche EGMR 13.12.2005, 34391/05 Pello-Sode gegen Schweden: hinsichtlich der Beachtlichkeit der Intensität des Familienlebens im Hinblick auf Artikel 8, EMRK) Angesichts der der bfP bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise ins Bundesgebiet bekannt gewesenen Unsicherheit ihres Aufenthaltes in Österreich, welcher sich einzig auf einen unbegründeten und missbräuchlich gestellten Asylantrag gestützt hat, und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit die im Bundesgebiet aufgenommenen bzw. intensivierten Beziehungen vor Ort zu pflegen, haben die familiären und sozialen Bezugspunkte der bfP jedenfalls eine Relativierung hinzunehmen. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit einer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat - und Familienleben eingegriffen werden würde.Angesichts der der bfP bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise ins Bundesgebiet bekannt gewesenen Unsicherheit ihres Aufenthaltes in Österreich, welcher sich einzig auf einen unbegründeten und missbräuchlich gestellten Asylantrag gestützt hat, und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit die im Bundesgebiet aufgenommenen bzw. intensivierten Beziehungen vor Ort zu pflegen, haben die familiären und sozialen Bezugspunkte der bfP jedenfalls eine Relativierung hinzunehmen. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit einer zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass mit der angeordneten Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat - und Familienleben eingegriffen werden würde. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der bfP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres - zudem immer wieder durch Reisen nach BIH unterbrochenen - Aufenthalts in Österreich (Juni 2017), vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH, welcher selbst einen durchgehenden Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), nicht erkennbar. So gingen die bfP bisher auch keinen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach sondern lebten überwiegend von Zuwendungen des Ehegatten. Darüber hinaus vermochte die bfP weder Deutschsprachkenntnisse noch ein besonderes soziales Engagement nachzuweisen.Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der bfP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres - zudem immer wieder durch Reisen nach BIH unterbrochenen - Aufenthalts in Österreich (Juni 2017), vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH, welcher selbst einen durchgehenden Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet vergleiche VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), nicht erkennbar. So gingen die bfP bisher auch keinen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach sondern lebten überwiegend von Zuwendungen des Ehegatten. Darüber hinaus vermochte die bfP weder Deutschsprachkenntnisse noch ein besonderes soziales Engagement nachzuweisen. Letztlich würde eine verpflichtete Rückkehr der bfP in deren Herkunftsstaat nicht unweigerlich mit einem Abbruch ihrer in Österreich gepflegten Beziehungen einhergehen, zumal die bfP diese durch die Nutzung moderner Kommunikationsmittel und allfälliger gegenseitiger Besuchsfahrten weiterhin pflegen können. Anhaltspunkte, dass der Ehegatte nicht in der Lage ist sich elektronischer Telekommunikationseinrichtungen wie beispielsweise ein Telefon, zu benutzen konnten nicht festgestellt werden. Wenn der BF auch im alltäglichen Leben auf Unterstützung angewiesen ist, so ist in Anschlag zu bringen, dass dieser seitens seines Bruders unterstützt wird, sich von dritten Hilfsleistungen zukaufen kann und zudem eine hinreichende selbständige Mobilität aufweist, die es ihm sogar ermöglichte in den letzten Monaten nach BIH zu reisen. Zudem gestand die BF1 ein, ihren Ehegatten bisher im Rahmen der ihr zustehenden sichtvermerksfreien Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen wiederholt in Österreich besucht zu haben und mit diesem in letzter Zeit wiederholt nach BIH gereist zu sein. Darüber hinaus gab der Ehegatte in der mündlichen Verhandlung an, dass eine kontinuierliche Besserung seines Gesundheitszustandes gegeben ist, was eine grenzüberschreitende Kontakthaltung zu den bfP auch in Zukunft gesichert erscheinen lässt. Aufgrund des Umstandes, dass der Ehegatte - wie von diesem eingestanden - auch Unterstützung von seinem Bruder erhält, Pflegegeld ausbezahlt bekommt und in Österreich ein funktionstüchtiges Pflege- und Gesundheitssystem etabliert ist, vermochte, eingedenk des bisher unterlassenen Versuches auch Hilfe von dritter Seite zu erhalten, die BF1 mit dem bloßen Vorbringen ihren Ehegatten pflegen zu müssen, nicht substantiiert dazulegen, dass eine Pflege einzig durch sie möglich wäre. (vgl. VwGH 08.06.2010, 2010/18/0148 wonach bei möglicher Übernahme der Pflege des Angehörigen eines Fremden von einem in Österreich angebotenen sozialen Dienst bzw. Pflegedienst, kein Bedarf des Angehörigen an Pflege durch den Fremden anzunehmen sei, und dadurch kein Umstand geltend gemacht werde, der die persönliche, für den Verbleib in Österreich sprechende Interessenlage des Fremden maßgeblich verstärken könnte.)Aufgrund des Umstandes, dass der Ehegatte - wie von diesem eingestanden - auch Unterstützung von seinem Bruder erhält, Pflegegeld ausbezahlt bekommt und in Österreich ein funktionstüchtiges Pflege- und Gesundheitssystem etabliert ist, vermochte, eingedenk des bisher unterlassenen Versuches auch Hilfe von dritter Seite zu erhalten, die BF1 mit dem bloßen Vorbringen ihren Ehegatten pflegen zu müssen, nicht substantiiert dazulegen, dass eine Pflege einzig durch sie möglich wäre. vergleiche VwGH 08.06.2010, 2010/18/0148 wonach bei möglicher Übernahme der Pflege des Angehörigen eines Fremden von einem in Österreich angebotenen sozialen Dienst bzw. Pflegedienst, kein Bedarf des Angehörigen an Pflege durch den Fremden anzunehmen sei, und dadurch kein Umstand geltend gemacht werde, der die persönliche, für den Verbleib in Österreich sprechende Interessenlage des Fremden maßgeblich verstärken könnte.) Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, der bestehenden familiären Anknüpfungspunkte der bfP im Herkunftsstaat, deren ebendort gelegenen Lebensmittelpunkte, des Schulbesuches des BF2 in BIH, des Liegenschaftseigentums der bfP im Herkunftsstaat, sowie deren Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sowie der Möglichkeit auch im Herkunftsstaat vom Ehegatten der finanziell unterstützt zu werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bfP im Bundesgebiet das persönliche Interesse dieser am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), ein hoher Stellenwert zuzukommen habe, der bestehenden familiären Anknüpfungspunkte der bfP im Herkunftsstaat, deren ebendort gelegenen Lebensmittelpunkte, des Schulbesuches des BF2 in BIH, des Liegenschaftseigentums der bfP im Herkunftsstaat, sowie deren Gesundheit und Arbeitsfähigkeit sowie der Möglichkeit auch im Herkunftsstaat vom Ehegatten der finanziell unterstützt zu werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der bfP im Bundesgebiet das persönliche Interesse dieser am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
§ 52Abs.
9 FPG getroffenen Feststellungen - insbesondere vor dem Hintergrund der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung der von den bfP gestellten Anträge auf internationalen Schutz - keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat BIH unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffenen Feststellungen - insbesondere vor dem Hintergrund der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung der von den bfP gestellten Anträge auf internationalen Schutz - keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat BIH unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet. 3.2.
- Letztlich ist festzuhalten, dass das in der Beschwerde vorgebrachte Judikat des BVwG, Gz. I403 1420745-2, vom 07.08.2017, in Ermangelung eines vergleichbaren Sachverhaltes, verfahrensgegenständlich keine Anwendung finden kann. So liegt diesem Erkenntnis der Umstand eines - verfahrensgegenständlich nicht gegebenen - langjährigen Aufenthaltes in Österreich und nachweisliche Integrationsbemühungen in Form des Nachweises von Deutschsprachkenntnissen auf der Niveaustufe A2 seitens eines Fremden zugrunde. Dies hat auch sinngemäß auf das ebenfalls vorgebrachte Judikat des VfGH, E1349/2016, vom 12.10.2016, zu gelten. Diesem Erkenntnis lag der Umstand zugrunde, dass nicht das Kind des Fremden sondern der Fremde selbst von einer Rückkehrentscheidung betroffen und dieser Fremde zudem der einzige kontakthaltende Elternteil des besagten Kindes war. 3.2.
- Sohin war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.2.
- Sohin war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Vorhalt der Verfassungswidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung: Der Anregung in der gegenständlichen Beschwerde, auf Grund der behaupteten Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Beschwerdefristenregelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, war schon deshalb nicht zu entsprechen, zumal die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und somit eine Beschwer auf Grund der angeführten Rechtsnorm nicht vorliegen kann.Der Anregung in der gegenständlichen Beschwerde, auf Grund der behaupteten Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Beschwerdefristenregelung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, war schon deshalb nicht zu entsprechen, zumal die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und somit eine Beschwer auf Grund der angeführten Rechtsnorm nicht vorliegen kann. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2171823.1.00