Obsah (14)
§ 53Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlG306 2177509-1 SpruchG306 2177509-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 Z 3 FPG, wird gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""V.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG, wird gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.
- Jeweils am 03.12.2016 sowie 26.09.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
- Mit Schreiben vom 26.09.2017 wurde der BF seitens des BFA über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und dieser in einem zur Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 11.10.2017 nahm der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: RV) diesbezüglich Stellung.Mit Schriftsatz vom 11.10.2017 nahm der BF vermittels seines Rechtsvertreters (im Folgenden: Regierungsvorlage diesbezüglich Stellung.
- Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 23.10.2017, wurde dem BF eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt,
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt V.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 23.10.2017, wurde dem BF eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Mit per E-Mail am 20.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines RV gegen den Spruchpunkt V. des zuvor genannten Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Aufhebung des Einreiseverbotes, in eventu die Reduzierung dessen Befristung beantragt.
- Mit per E-Mail am 20.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seines Regierungsvorlage gegen den Spruchpunkt römisch fünf. des zuvor genannten Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Aufhebung des Einreiseverbotes, in eventu die Reduzierung dessen Befristung beantragt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 23.11.2017 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien. Der BF ist geschieden und frei von Obsorgeverpflichtungen. Der BF hielt sich von 1997 bis XXXX.2017 mit kurzen Unterbrechungen unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weist jedoch im Zeitraum XXXX.2003 bis XXXX.2017 keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.Der BF hielt sich von 1997 bis römisch 40 .2017 mit kurzen Unterbrechungen unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weist jedoch im Zeitraum römisch 40 .2003 bis römisch 40 .2017 keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Zudem hielt sich der BF in den Zeiträumen XXXX.2017 bis XXXX.2017 sowie XXXX.2017 bis XXXX.2017 im Bundesgebiet auf.Zudem hielt sich der BF in den Zeiträumen römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 sowie römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017 im Bundesgebiet auf. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und/oder einer Arbeitsbewilligung für Österreich, hat zu keinem Zeitpunkt einen dieser Rechtstitel beantragt, und hielt sich durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der BF ging im Zeitraum XXXX.1995 bis XXXX.2017 durchgehend gemeldeten - unrechtmäßigen - Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach.Der BF ging im Zeitraum römisch 40 .1995 bis römisch 40 .2017 durchgehend gemeldeten - unrechtmäßigen - Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Am XXXX.2017 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstmals eine Nachschau am vermeintlichen Arbeitsplatz des BF vorgenommen, wobei dieser jedoch nicht vor Ort vorgefunden werden konnte und den einschreitenden Organen mitgeteilt wurde, dass der BF, seit XXXX.2017 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei.Am römisch 40 .2017 wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstmals eine Nachschau am vermeintlichen Arbeitsplatz des BF vorgenommen, wobei dieser jedoch nicht vor Ort vorgefunden werden konnte und den einschreitenden Organen mitgeteilt wurde, dass der BF, seit römisch 40 .2017 nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Der BF wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Verwaltungsstrafe von EUR 500,- belegt. Der BF ist der deutschen Sprache mächtig, verfügt über eine Lebensgefährtin in Österreich, mit welcher er seit 6 oder 7 Jahren eine Beziehung führt, und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Zudem halten sich zwei Cousins des BF im Bundesgebiet auf. Im Herkunftsstaat halten sich Familienangehörige des BF auf und hält der BF Miteigentum an einem Haus in Mazedonien. Sonstige Integrationsbemühungen seitens des BF konnten nicht festgestellt werden. Die Beschwerde beschränkt sich auf den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheid (Einreiseverbot).Die Beschwerde beschränkt sich auf den Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheid (Einreiseverbot).
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Aufenthalt im Bundesgebiet, zum Familienstand, zur Obsorgefreiheit, zu den Deutschsprachkenntnisse, zu den familiären Anknüpfungspunkten in Mazedonien, zum Liegenschaftsmiteigentum im Herkunftsstaat, zur Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes und der Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet, sowie zu den fehlenden Wohnsitzmeldungen getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus ergibt sich die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes und der Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet aus dem Umstand, dass der BF weder im Besitz eines Aufenthaltstitels noch einer Arbeitserlaubnis war. Der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels und/oder einer Arbeitsbewilligung, sowie die bisherige Nichtantragstellung auf Erteilung einer dieser Rechtstitel, beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters, sowie dem Vorbringen des BF. Die Erwerbstätigkeiten sowie deren Meldung, beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich die Verhängung einer Verwaltungsstrafe aus dem Vorbringen des BF. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) und ergibt sich die Beschränkung der Beschwerde aus dem konkreten Wortlaut derselben. Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, beruht zudem auf dem Umstand des Ausspruches einer damit begründeten Rückkehrentscheidung gegen den BF, welche in Ermangelung einer Beschwerdeerhebung seitens des BF, in Rechtskraft erwachsen ist. Die erstmalige Nachschau am gemeldeten Arbeitsplatz des BF, das Nichtvorfinden des BF vor Ort sowie die den Organwaltern erteilte Information, dass der BF seit XXXX.2017 nicht mehr erschienen sei, beruht auf einem Bericht der LPD XXXX vom XXXX.2017 (siehe AS 56)Die erstmalige Nachschau am gemeldeten Arbeitsplatz des BF, das Nichtvorfinden des BF vor Ort sowie die den Organwaltern erteilte Information, dass der BF seit römisch 40 .2017 nicht mehr erschienen sei, beruht auf einem Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2017 (siehe AS 56) Das Enden des dauerhaften Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet beruht auf dem Umstand, dass erst am XXXX.2017 die sozialversicherungsrechtliche Abmeldung des BF erfolgt ist, was nahelegt, dass der BF bis zu diesem Zeitpunkt weiter erwerbstätig und damit einhergehend im Bundegebiet aufhältig war.Das Enden des dauerhaften Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet beruht auf dem Umstand, dass erst am römisch 40 .2017 die sozialversicherungsrechtliche Abmeldung des BF erfolgt ist, was nahelegt, dass der BF bis zu diesem Zeitpunkt weiter erwerbstätig und damit einhergehend im Bundegebiet aufhältig war. Die nach dem XXXX.2017 gelegen Ein- und Ausreisen des BF, beruhen auf dessen Vorbringen vor der belangten Behörde, einer in Vorlage gebrachten Ablichtung der dies untermauerten Reisestempelungen im Reisepass des BF sowie dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters.Die nach dem römisch 40 .2017 gelegen Ein- und Ausreisen des BF, beruhen auf dessen Vorbringen vor der belangten Behörde, einer in Vorlage gebrachten Ablichtung der dies untermauerten Reisestempelungen im Reisepass des BF sowie dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters. Die Nichtfeststellbarkeit sonstiger Integrationsbemühungen beruht auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie dem Nichtvorbringen eines diesbezüglichen Sachverhaltes seitens des BF.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, war verfahrensgegenständlich einzig auf die Frage der Rechtsmäßigkeit des Ausspruches eines Einreiseverbotes einzugehen, und erwuchsen die restlichen Spruchpunkte, insbesondere die Rückkehrentscheidung, in Rechtskraft.3.1.
- Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, war verfahrensgegenständlich einzig auf die Frage der Rechtsmäßigkeit des Ausspruches eines Einreiseverbotes einzugehen, und erwuchsen die restlichen Spruchpunkte, insbesondere die Rückkehrentscheidung, in Rechtskraft. 3.1.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.1.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2.
- Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.2.2.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)3.2.2.
- Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. 3.2.2.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF nachweislich über Jahre hinweg unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen sei und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Eingedenk des vom BF gezeigten eine Vielzahl an gültigen Rechtsnormen verletzenden Verhaltens könne diesem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weshalb sich aufgrund der sich damit manifestierenden maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen, die Verhängung eines Einreiseverbotes gebiete.3.2.2.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF nachweislich über Jahre hinweg unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen sei und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Eingedenk des vom BF gezeigten eine Vielzahl an gültigen Rechtsnormen verletzenden Verhaltens könne diesem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weshalb sich aufgrund der sich damit manifestierenden maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen, die Verhängung eines Einreiseverbotes gebiete. In der Beschwerde hebt der BF, die Unrechtmäßigkeit seiner Erwerbstätigkeiten eingestehend, hervor, mangels hinreichender Rechtskenntnisse sich dessen nicht bewusst gewesen zu sein, und zudem seine Lebensgefährtin heiraten und in weiterer Folge, nach Erhalt eines Aufenthaltstitels, einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen zu wollen. Der belangten Behörde ist entgegenzutreten, wenn diese den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG als erfüllt ansieht. Zur Verwirklichung dieses bedarf es des Tatbestandsmerkmals des Betretens des BF (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332), was gegenständlich eingedenk der erst am XXXX.2017 erstmalig erfolglos vorgenommenen Nachschau am - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gemeldeten - vermeintlichen Arbeitsplatz des BF jedoch nicht gegeben ist. Das Erlangen der Kenntnis einer Beschäftigungsmeldung durch einen Abruf eines Sozialversicherungsauszuges vermag ein solches Betreten, vor dem Hintergrund der semantischen Bedeutung des Wortes "betreten", nicht zu bewirken. Dem Wort "betreten" kann nicht die gleiche Bedeutung wie "in Kenntnis bringen" und/oder "in Erfahrung bringen" beigemessen werden.Der belangten Behörde ist entgegenzutreten, wenn diese den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG als erfüllt ansieht. Zur Verwirklichung dieses bedarf es des Tatbestandsmerkmals des Betretens des BF vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332), was gegenständlich eingedenk der erst am römisch 40 .2017 erstmalig erfolglos vorgenommenen Nachschau am - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gemeldeten - vermeintlichen Arbeitsplatz des BF jedoch nicht gegeben ist. Das Erlangen der Kenntnis einer Beschäftigungsmeldung durch einen Abruf eines Sozialversicherungsauszuges vermag ein solches Betreten, vor dem Hintergrund der semantischen Bedeutung des Wortes "betreten", nicht zu bewirken. Dem Wort "betreten" kann nicht die gleiche Bedeutung wie "in Kenntnis bringen" und/oder "in Erfahrung bringen" beigemessen werden. Gegenständlich wurde der BF jedoch - wie von diesem eingestanden - wegen einer Übertretung nach dem FPG mit einer Geldstrafe in Höhe EUR 500,- bestraft.
§ 53Abs.
2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich Abs. 3 leg cit, für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich Absatz 3, leg cit, für die Dauer von höchstens 5 Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 3 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in § 53 Abs. 3 FPG genannte Übertretung handelt.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des FPG oder des NAG rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannte Übertretung handelt. Da der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet belangt wurde (siehe § 120 Abs. 1a FPG) ist jedenfalls der besagte Tatbestand erfüllt. Darüber hinaus hat sich der BF jedoch auch der Verletzung von fremden- bzw. unionsrechtlichen Einreise- und Aufenthalts- sowie Beschäftigungsbestimmungen, sowie melderechtlichen Bestimmungen, welche eine Anmeldung einer einen Wohnsitz im Bundesgebiet begründenden Person vorschreiben (vgl. §§ 3 iVm. 7 MeldeG), über mehrere Jahre hinweg schuldig gemacht.Da der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet belangt wurde (siehe Paragraph 120, Absatz eins a, FPG) ist jedenfalls der besagte Tatbestand erfüllt. Darüber hinaus hat sich der BF jedoch auch der Verletzung von fremden- bzw. unionsrechtlichen Einreise- und Aufenthalts- sowie Beschäftigungsbestimmungen, sowie melderechtlichen Bestimmungen, welche eine Anmeldung einer einen Wohnsitz im Bundesgebiet begründenden Person vorschreiben vergleiche Paragraphen 3, in Verbindung mit 7 MeldeG), über mehrere Jahre hinweg schuldig gemacht. Eingedenk einer bis dato nicht artikulierten Reue seitens des BF, kann vor dem Hintergrund seines langjährigen rechtwidrigen Verhaltens keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, woran auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF nichts zu ändern vermag. Das Verhalten des BF führte zu einer nachhaltigen lang anhaltenden Verletzung einer Vielzahl an gültigen Rechtsnormen, dass der alleinigen Achtung von Strafgesetzten kein maßgebliches Gewicht zukommt. Wenn dem BF auch zugute zu halten ist Abgaben im Zuge seiner Erwerbstätigkeit geleistet zu haben, so vermag dieser Umstand nichts an der Rechtswidrigkeit der Handlung an sich, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ohne dazugehörige Berechtigung aufzunehmen, ändern. Dies hat auch hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Rechtsunkundigkeit sinngemäß zu gelten. Der BF hätte vor Aufnahme einer Beschäftigung, bzw. nach einer Änderung seiner persönlichen Verhältnisse (Scheidung), Bemühungen hinsichtlich der Abklärung seiner fremdenrechtlichen Stellung tätigen müssen, und sich nicht auf seiner Rechtsunkundigkeit ausruhen dürfen. Selbst aus dem Umstand, dass der BF seit April 2017 die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen einzuhalten scheint, vermag nichts für den BF gewonnen werden. Vielmehr erweist sich der besagte Zeitraum seines "Wohlverhaltens" im Verhältnis zum Zeitraum seines rechtsverletzenden Verhaltens als viel zu kurz, um daraus auf ein nachhaltiges Wohlverhalten des BF in Zukunft schließen zu können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der BF erst nach Einleitung eines fremdenrechtlichen Verfahrens seitens des BFA gegen ihn, den bis dahin aufrechterhaltenen rechtswidrigen Zustand, aufgegeben hat. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei einem weiteren Verbleib im (erneute Rückkehr ins) Bundesgebiet, bei allfälligem Nichterlangens eines Aufenthaltstitels, erneut ungemeldet unrechtmäßig Aufenthalt und unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgehen wird. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293: Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten; vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350; 20.12.2013, 2013/21/0047: Hinsichtlich der Bedeutung der Verhinderung von Schwarzarbeit) als gegeben angenommen werden.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293: Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten; vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350; 20.12.2013, 2013/21/0047: Hinsichtlich der Bedeutung der Verhinderung von Schwarzarbeit) als gegeben angenommen werden. Der langjährige unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, gepaart mit dessen unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten und dem Umstand, dass der BF keine Anstrengungen hinsichtlich der Legalisierung seines Aufenthaltes getätigt hat, lässt ein zukünftiges Wohlverhalten des BF nicht annehmen. Es ist daher - der belangten Behörde beitretend - im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint, auszugehen.Es ist daher - der belangten Behörde beitretend - im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint, auszugehen. Eingedenk des Verhaltens des BF und der - wie zur Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid ausgeführten - bewirkten Relativierung der Bezugspunkte des BF im Bundesgebiet, kann eine Abstandnahme von einem Einreiseverbot auch aus Gründen des Art 8 EMRK nicht gerechtfertigt werden. So muss festgehalten werden, dass der BF die Beziehungen im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt aufgenommen und/oder intensiviert hat, indem er um die Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, und damit einhergehend um die Unsicherheit der Aufrechterhaltung seiner Beziehungen im Bundesgebiet, wusste. Insofern konnte der BF nicht ernsthaft damit rechnen, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können. Zudem vermochten den BF selbst Beziehungen im Bundesgebiet nicht dazu verleiten, sich um die Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu bemühen. Vielmehr hat der BF an seinem rechtswidrigen Verhalten über Jahre hinweg festgehalten, und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch fehlende Wohnsitzmeldungen zu verschleiern versucht, und im Ergebnis kein Interesse an der Achtung gültiger Normen und Gesellschaftsregeln, und damit einhergehend auch an einer Integration in die österreichische Gesellschaft, aufgezeigt. Der bloße Umstand der deutschen Sprache mächtig zu sein, vermag daran nichts zu ändern, zumal dieser allein - insbesondere vor dem zuvor dargelegten Verhalten des BF - noch keine tiefgreifende Integration begründen vermag.Eingedenk des Verhaltens des BF und der - wie zur Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid ausgeführten - bewirkten Relativierung der Bezugspunkte des BF im Bundesgebiet, kann eine Abstandnahme von einem Einreiseverbot auch aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht gerechtfertigt werden. So muss festgehalten werden, dass der BF die Beziehungen im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt aufgenommen und/oder intensiviert hat, indem er um die Rechtswidrigkeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet, und damit einhergehend um die Unsicherheit der Aufrechterhaltung seiner Beziehungen im Bundesgebiet, wusste. Insofern konnte der BF nicht ernsthaft damit rechnen, dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können. Zudem vermochten den BF selbst Beziehungen im Bundesgebiet nicht dazu verleiten, sich um die Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu bemühen. Vielmehr hat der BF an seinem rechtswidrigen Verhalten über Jahre hinweg festgehalten, und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch fehlende Wohnsitzmeldungen zu verschleiern versucht, und im Ergebnis kein Interesse an der Achtung gültiger Normen und Gesellschaftsregeln, und damit einhergehend auch an einer Integration in die österreichische Gesellschaft, aufgezeigt. Der bloße Umstand der deutschen Sprache mächtig zu sein, vermag daran nichts zu ändern, zumal dieser allein - insbesondere vor dem zuvor dargelegten Verhalten des BF - noch keine tiefgreifende Integration begründen vermag. Im gegenständlichen Fall erweist sich die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als zulässig. 3.2.2.2. Demzufolge war die Beschwerde sohin spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
§ 21Abs.
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
§ 21Abs.
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G306.2177509.1.00