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{'item': 'G307 2177520-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 66§ 70Art 3§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 60§ 2§§ 51§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlG307 2177520-1 SpruchG307 2177520-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelri

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyla u f g e h o b e n und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n . B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX (BPD XXXX), Zahl: XXXX, vom 05.01.2006, ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
  2. Gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 (BPD römisch 40 ), Zahl: römisch 40 , vom 05.01.2006, ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
  3. Am 18.01.2010 stellte die BF beim Amt der XXXX Landesregierung,
  4. Am 18.01.2010 stellte die BF beim Amt der römisch 40 Landesregierung, XXXX (im Folgenden: XXXX), einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung "Arbeitnehmerin".römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ), einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung "Arbeitnehmerin". Die BPD XXXX wurde in weiterer Folge seitens der XXXX über die Nichtvorlage der notwendigen Unterlagen durch die BF in Kenntnis gesetzt und unter einem um Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ersucht.Die BPD römisch 40 wurde in weiterer Folge seitens der römisch 40 über die Nichtvorlage der notwendigen Unterlagen durch die BF in Kenntnis gesetzt und unter einem um Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ersucht.
  5. Mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2013, RK XXXX2013, wurde die BF wegen § 15 StGB, § 269

(1)3. Fall StGB, § 146 StGB und § 83
(1)StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten verurteilt.3. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX2013, RK XXXX2013, wurde die BF wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 269,
(1)3. Fall StGB, Paragraph 146, StGB und Paragraph 83,
(1)StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten verurteilt.
  1. Am 05.10.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Aufenthaltsbeendigungsverfahren statt.
  2. Am 13.07.2015 stellte die BF erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der XXXX Mangels Erbringens der notwendigen Nachweise wurde das BFA Seitens der XXXX um Überprüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht.
  3. Am 13.07.2015 stellte die BF erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung bei der römisch 40 Mangels Erbringens der notwendigen Nachweise wurde das BFA Seitens der römisch 40 um Überprüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht.
  4. Mit Schreiben vom 25.01.2016 gab das BFA eine Herkunftsstaatenrecherche hinsichtlich der Behandelbarkeit der Erkrankungen der BF (wiederauftretende depressive Störung, Panikstörung, Benzodiazepinabhängigkeit) sowie der Beziehbarkeit von Medikamenten (Sertralin, Seroquel XR, Truxal, Xanor, Lexotanil) in Rumänien in Auftrag, welche mit Schreiben der Staatendokumentation vom 25.01.2016 vorgelegt wurde. Demnach wären die Krankheitsbilder der BF grundsätzlich in Rumänien behandelbar und seien alle Medikamente bis auf Truxal - dessen Wirkstoff in Rumänien gar nicht gehandelt werde - erhältlich.
  5. Mit Schreiben vom 01.07.2016 wurde die BF seitens des BFA über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und zugleich zur dahingehenden Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert. Am 17.07.2016 antwortete die BF hierauf und brachte einen Befundbericht in Vorlage, wonach die Einnahme von TRUXAL unbedingt notwendig sei und eine Alternativmedikation - in Ermangelung einer Verträglichkeit bzw. hinreichender Wirksamkeit - nicht in Frage käme.
  6. Mit Schreiben vom 27.03.2017 wurde seitens des BFA eine neuerliche Herkunftsstaatenrecherche initiiert, welche mit Schreiben vom 31.03.2017 seitens der Staatendokumentation vorgelegt wurde. Dem zufolge habe sich seit der letzten Recherche nichts an der medizinischen Lage in Rumänien geändert und werde das Medikament TRUXAL sowie dessen Wirkstoff weiterhin in Rumänien nicht gehandelt und sei dieses daher auch nicht erhältlich.
  7. Mit am 24.08.2017 der BF zugestelltem Schreiben des BFA wurde diese neuerlich über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, und ihr erneut die Möglichkeit der diesbezüglichen Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Wiederholt nahm die BF dazu Stellung. Ferner wurde ein Befundbericht des XXXX vom XXXX2017 vorgelegt, wonach die BF an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0, leide, diese die Medikamente Sertralin, Seroquel XR, Truxal und Xanor einnehme und aufgrund ihres instabilen psychischen Zustandsbildes vorübergehend nicht arbeitsfähig sei.Wiederholt nahm die BF dazu Stellung. Ferner wurde ein Befundbericht des römisch 40 vom XXXX2017 vorgelegt, wonach die BF an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung F62.0, leide, diese die Medikamente Sertralin, Seroquel XR, Truxal und Xanor einnehme und aufgrund ihres instabilen psychischen Zustandsbildes vorübergehend nicht arbeitsfähig sei.
  8. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, der BF zugestellt am 18.10.2017, wurde diese

§ 66Abs.

1 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).10. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, der BF zugestellt am 18.10.2017, wurde diese

Paragraph 66, Absatz eins, FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde zusammengefasst, gestützt auf eine vom 31.03.2017 stammende Herkunftsstaatenrecherche, ausgeführt, dass die BF in Rumänien eine hinreichende Behandlung ihrer Erkrankung in Anspruch nehmen und alle notwendigen Medikamente erhalten könne, sich ihr aktueller Aufenthalt als unrechtmäßig erweise und letztlich eine Ausweisung keine Verletzung ihrer

Art 3

und 8 EMRK geschützten Rechte darstellte.Begründend wurde zusammengefasst, gestützt auf eine vom 31.03.2017 stammende Herkunftsstaatenrecherche, ausgeführt, dass die BF in Rumänien eine hinreichende Behandlung ihrer Erkrankung in Anspruch nehmen und alle notwendigen Medikamente erhalten könne, sich ihr aktueller Aufenthalt als unrechtmäßig erweise und letztlich eine Ausweisung keine Verletzung ihrer

Artikel 3und 8 EMRK geschützten Rechte darstellte.

  1. Mit per E-Mail am 15.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF, durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
  2. Mit per E-Mail am 15.11.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob die BF, durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde als mangelhaft moniert, durch medizinische Unterlagen untermauert, auf die Erkrankung der BF und deren vorübergehende Arbeitsunfähigkeit verwiesen und letztlich die Behandlungsmöglichkeit und Betreuung der BF in Rumänien in Zweifel gezogen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und sind am 23.11.2017 beim BVwG eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. (Zur Zurückverweisung):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zur Zurückverweisung): 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist. Eine Zurückweisung der Sache

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückweisung der Sache

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft: 3.2.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.3.2.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF als Staatsangehörige von Rumänien ist sohin EWR-Bürgerin iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: "§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet: "§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen." Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG idgF. lautet:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG idgF. lautet: "§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat." 3.2.
  4. Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, als diese die mangelhafte Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde sowie die unzureichende Begründung des angefochtenen Bescheides moniert. Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei Feststellungen zum Krankheitsbild der BF und deren Behandlungen und beschränkt sich die Beweiswürdigung unzulässiger Weise einzig auf einen lapidaren Verweis auf den Verfahrensakt (vgl. VwGH 28.09.1982, 82/11/0087; 22.01.2014, 2013/21/0198: Hinsichtlich der Unzulänglichkeit eines solchen Verweises).Im angefochtenen Bescheid finden sich keinerlei Feststellungen zum Krankheitsbild der BF und deren Behandlungen und beschränkt sich die Beweiswürdigung unzulässiger Weise einzig auf einen lapidaren Verweis auf den Verfahrensakt vergleiche VwGH 28.09.1982, 82/11/0087; 22.01.2014, 2013/21/0198: Hinsichtlich der Unzulänglichkeit eines solchen Verweises). Trotz fehlender dahingehender Feststellungen wird in der rechtlichen Begründung dennoch ausgeführt, dass die BF in Behandlung stünde, eine solche sowie die notwendigen Medikamente jedoch auch im Herkunftsstaat erhältlich seien. Begründend wird dabei auf eine in Auftrag gegebene Herkunftsstaatenrecherche verwiesen, welcher entnommen werden könne, dass das Krankheitsbild der BF in Rumänien behandelbar und die notwendigen Medikamente verfügbar seien. Mit Blick auf die im angefochtenen Bescheid abgebildeten Länderberichte muss festgestellt werden, dass diese überwiegend aus den Jahren 2015 und 2016 stammen und - wie aus dem Akt ersichtlich - auf einer von der belangten Behörde im März 2017 in Auftrag gegebenen und am 31.03.2017 beantworteten Herkunftsstaatenrecherche beruhen. Eingedenk des seither verstrichenen Zeitraumes kann keinesfalls von deren hinreichenden Aktualität im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde ausgegangen werden. Unbeschadet der fehlenden Aktualität kann der besagten Herkunftsstaatenrecherche entnommen werden, dass das Medikament TRUXAL und dessen Wirkstoff in Rumänien nicht erhältlich ist (siehe AS 494 oder Bescheid S 14).

den von der BF in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen sei sie aber auf dieses Medikament angewiesen und i eine Behandlung mit Alternativmedikamenten mangels Verträglichkeit und hinreichender Wirksamkeit nicht möglich. Diese Aspekte, aber auch der Umstand, dass der BF eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, fanden jedoch nicht nur keinen Eingang in die Entscheidung der belangten Behörde, sondern ließ das BFA in der rechtlichen Begründung den Umstand der Unmöglichkeit des Erhalts des Medikamentes TRUXAL in Rumänien außer Acht und führte aus, dass die notwendigen Medikamente erhältlich seien (Bescheid Seite 27). Zudem lässt sich eine einschlägige aktuelle Ermittlungstätigkeit seitens der belangten Behörde in diese Richtung, insbesondere der konkreten Rückkehrsituation der BF, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit nicht erkennen. Darüber hinaus wurde im angefochtenen Bescheid ein durchgehender Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit dem Jahre 2007 festgestellt und unter Verweis auf eine aktuelle Erwerbslosigkeit und einen aufrechten Sozialhilfebezug die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet verneint. Dabei lässt die belangte Behörde jedoch außer Acht, dass nach Erlangen eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes der bloße Umstand der Erwerbslosigkeit und Bezug von Sozialleistungen nicht per se den Aufenthalt eines EWR-Bürgers unrechtmäßig machte. Die belangte Behörde hätte - vor dem Hintergrund eines festgestellten durchgehenden Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit dem Jahre 2007 - hinreichende Ermittlungsschritte hinsichtlich der Beurteilung eines allfälligen Daueraufenthaltsrechtes der BF setzen und hinreichende Feststellungen dazu sowie zum aktuellen Aufenthaltsstatus der BF treffen müssen (siehe VwGH 30.01.2007, 2006/21/0330; 19.05.2008, 2006/18/0390; 04.06.2009, 2008/18/0763; 25.09.2009, 2009/18/0278; 26.11.2009, 2008/18/0720; 16.02.2012, 2009/01/0062: hinsichtlich der bloß deklarativen Wirkung einer Anmeldebescheinigung.

§ 66Abs.

1 FPG kommt dem Umstand des Vorliegens eines unionsrechtliches Daueraufenthaltsrechtes jedenfalls eine maßgebliche Rolle zu.Dabei lässt die belangte Behörde jedoch außer Acht, dass nach Erlangen eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes der bloße Umstand der Erwerbslosigkeit und Bezug von Sozialleistungen nicht per se den Aufenthalt eines EWR-Bürgers unrechtmäßig machte. Die belangte Behörde hätte - vor dem Hintergrund eines festgestellten durchgehenden Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit dem Jahre 2007 - hinreichende Ermittlungsschritte hinsichtlich der Beurteilung eines allfälligen Daueraufenthaltsrechtes der BF setzen und hinreichende Feststellungen dazu sowie zum aktuellen Aufenthaltsstatus der BF treffen müssen (siehe VwGH 30.01.2007, 2006/21/0330; 19.05.2008, 2006/18/0390; 04.06.2009, 2008/18/0763; 25.09.2009, 2009/18/0278; 26.11.2009, 2008/18/0720; 16.02.2012, 2009/01/0062: hinsichtlich der bloß deklarativen Wirkung einer Anmeldebescheinigung.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG kommt dem Umstand des Vorliegens eines unionsrechtliches Daueraufenthaltsrechtes jedenfalls eine maßgebliche Rolle zu. Mit Blick auf die in Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze, insbesondere jenes der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit, (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren9

(2011), Rz 315ff), wonach die belangte Behörde zur amtswegigen Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes verpflichtet ist, wäre es der belangten Behörde angesichts ihrer mangelhaften Ermittlungen und unterlassenen Feststellungen sohin verwehrt gewesen, den gegenständlichen Sachverhalt als im Sinne eines umfassenden Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hätte hinreichende Feststellungen zu treffen, diese zu begründen und durch Subsumtion des erhobenen Sachverhaltes unter die einschlägigen rechtlichen Normen eine Entscheidung zu treffen und diese hinreichend und nachvollziehbar zu begründen gehabt (vgl. VwGH 13.2.1991, 90/03/0112; 17.8.2000, 99/12/0254; 3.9.2002, 2002/09/0055: wonach rechtliche Beurteilungen auf getroffene Feststellungen zu beruhen haben).Mit Blick auf die in Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätze, insbesondere jenes der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit, vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren9
(2011), Rz 315ff), wonach die belangte Behörde zur amtswegigen Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes verpflichtet ist, wäre es der belangten Behörde angesichts ihrer mangelhaften Ermittlungen und unterlassenen Feststellungen sohin verwehrt gewesen, den gegenständlichen Sachverhalt als im Sinne eines umfassenden Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hätte hinreichende Feststellungen zu treffen, diese zu begründen und durch Subsumtion des erhobenen Sachverhaltes unter die einschlägigen rechtlichen Normen eine Entscheidung zu treffen und diese hinreichend und nachvollziehbar zu begründen gehabt vergleiche VwGH 13.2.1991, 90/03/0112; 17.8.2000, 99/12/0254; 3.9.2002, 2002/09/0055: wonach rechtliche Beurteilungen auf getroffene Feststellungen zu beruhen haben). Insofern die belangte Behörde all dies jedoch unterlassen hat, erweist sich deren Entscheidung sohin als gravierend mangelhaft. 3.2.
  1. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.3.2.
  2. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer negativen behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer negativen behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). 3.2.
  3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren die nötigen Ermittlungsschritte, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsdauer und des Aufenthaltsstatus, des Gesundheitszustandes der BF und der Behandelbarkeit ihrer Krankheiten im Herkunftsstaat samt Bezugsmöglichkeit notwendiger Medikamente und allfälliger Ersatzstoffe vorzunehmen und den dabei erhobenen Sachverhalt sowie die vorgelegten Beweismittel unter der allfälligen Anstrengung sich ergeben könnender weiterer Ermittlungsschritte sowie allfälligen Einbindens fachkundiger Personen, rechtlich zu würdigen, festzustellen und die Rechtssache einer rechtskonformen Lösung zuzuführen haben3.2.5. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des BFA

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren die nötigen Ermittlungsschritte, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsdauer und des Aufenthaltsstatus, des Gesundheitszustandes der BF und der Behandelbarkeit ihrer Krankheiten im Herkunftsstaat samt Bezugsmöglichkeit notwendiger Medikamente und allfälliger Ersatzstoffe vorzunehmen und den dabei erhobenen Sachverhalt sowie die vorgelegten Beweismittel unter der allfälligen Anstrengung sich ergeben könnender weiterer Ermittlungsschritte sowie allfälligen Einbindens fachkundiger Personen, rechtlich zu würdigen, festzustellen und die Rechtssache einer rechtskonformen Lösung zuzuführen haben 3.
  2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G307.2177520.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.