← Österreich

{'item': 'G308 2174334-1'}

Obsah (14)Art 133§ 66§ 70§ 54§ 2§§ 51§ 8§ 52§ 61§ 67§ 10§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlG308 2174334-1 SpruchG308 2174334-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2017, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 03.10.2017, wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2017, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 03.10.2017, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Folge der Scheidung seines Vaters von einer ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmenden Unionsbürgerin die Eigenschaft als Angehöriger einer EWR-Bürgerin nicht mehr zukomme. Die Ehe habe weniger als drei Jahre bestanden, sodass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht sowie die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht mehr vorliegen würden. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Es stehe dem Beschwerdeführer zudem als visumbefreiter Drittstaatsangehöriger frei, jeweils 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhältig zu sein. 2. Dagegen wurde mit dem, bei der belangten Behörde am 19.10.2017 eingelangten, Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 17.10.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben, das Verfahren einstellen und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erteilen; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und kosovarischer Staatsangehöriger. Mit XXXX Jahren, sohin als Minderjähriger, sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater nach Österreich eingereist. Seither halte sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Aufgrund der Eheschließung des Vaters des Beschwerdeführers mit einer italienischen Staatsangehörigen am XXXX.06.2016 habe der Beschwerdeführer als Angehöriger einer EWR-Bürgerin eine Aufenthaltskarte

§ 54NAG erhalten.

Die Ehe des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers sei am XXXX08.2016 geschieden worden. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer in Österreich bis auf eine Tante, welche mit deren Familie in Niederösterreich lebe, keine Verwandten habe, jedoch komme dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 15.04.2017 in einem Restaurant in Vorarlberg arbeite, überaus große Bedeutung zu. Er bringe ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 1.732,00 ins Verdienen. Der belangten Behörde sei hierzu auch eine Dienstgeberbestätigung vom 30.08.2017 vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer lebe in einer Mietwohnung mit zwei weiteren Mitbewohnern mit einer monatlichen Gesamtmiete von EUR 1.200,00 und komme daher für seine Lebenshaltungskosten gänzlich selbst auf. Der Beschwerdeführer nehme keinerlei Sozialleistungen in Anspruch, sei krankenversichert, er spreche bereits gut Deutsch und habe jede Menge österreichische Freunde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers verletzte dessen Rechte nach Art. 8 EMRK. Es könne dem Beschwerdeführer nicht die Scheidung des Vaters angelastet werden, dies habe mit dem Beschwerdeführer nichts zu tun. Der Beschwerdeführer sei integriert, habe sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen und führe ein geregeltes Leben. Die Ausweisung entbehre jeglicher Grundlage, dem Beschwerdeführer wäre vielmehr ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen.Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 geboren und kosovarischer Staatsangehöriger. Mit römisch 40 Jahren, sohin als Minderjähriger, sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater nach Österreich eingereist. Seither halte sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. Aufgrund der Eheschließung des Vaters des Beschwerdeführers mit einer italienischen Staatsangehörigen am römisch 40 .06.2016 habe der Beschwerdeführer als Angehöriger einer EWR-Bürgerin eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, NAG erhalten. Die Ehe des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers sei am XXXX08.2016 geschieden worden. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer in Österreich bis auf eine Tante, welche mit deren Familie in Niederösterreich lebe, keine Verwandten habe, jedoch komme dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 15.04.2017 in einem Restaurant in Vorarlberg arbeite, überaus große Bedeutung zu. Er bringe ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 1.732,00 ins Verdienen. Der belangten Behörde sei hierzu auch eine Dienstgeberbestätigung vom 30.08.2017 vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer lebe in einer Mietwohnung mit zwei weiteren Mitbewohnern mit einer monatlichen Gesamtmiete von EUR 1.200,00 und komme daher für seine Lebenshaltungskosten gänzlich selbst auf. Der Beschwerdeführer nehme keinerlei Sozialleistungen in Anspruch, sei krankenversichert, er spreche bereits gut Deutsch und habe jede Menge österreichische Freunde. Die Ausweisung des Beschwerdeführers verletzte dessen Rechte nach Artikel 8, EMRK. Es könne dem Beschwerdeführer nicht die Scheidung des Vaters angelastet werden, dies habe mit dem Beschwerdeführer nichts zu tun. Der Beschwerdeführer sei integriert, habe sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen lassen und führe ein geregeltes Leben. Die Ausweisung entbehre jeglicher Grundlage, dem Beschwerdeführer wäre vielmehr ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen. 3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 23.10.2017 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Der Vater des Beschwerdeführers, Mehmetali XXXX (Name vor der ersten Ehe: XXXX), geboren am XXXX, ehelichte am XXXX02.2014 eine italienische Staatsangehörige, welche in weiterer Folge ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch nahm und nach Österreich zog. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde aufgrund dessen am 14.10.2015 eine Aufenthaltskarte "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers"

§ 54NAG ausgestellt.

Der Vater des Beschwerdeführers weist seit 21.09.2015 durchgehend einen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf.Der Vater des Beschwerdeführers, Mehmetali römisch 40 (Name vor der ersten Ehe: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , ehelichte am XXXX02.2014 eine italienische Staatsangehörige, welche in weiterer Folge ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch nahm und nach Österreich zog. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde aufgrund dessen am 14.10.2015 eine Aufenthaltskarte "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers"

Paragraph 54, NAG ausgestellt. Der Vater des Beschwerdeführers weist seit 21.09.2015 durchgehend einen gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf. Aufgrund der Ehe des Vaters mit einer EWR-Bürgerin wurde auch dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer mit 04.05.2016 eine Aufenthaltskarte "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers"

§ 54NAG ausgestellt.

Der Beschwerdeführer zog aus dem Kosovo nach Österreich. Er weist erstmals mit 14.03.2016 und seither durchgehend Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf.Aufgrund der Ehe des Vaters mit einer EWR-Bürgerin wurde auch dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer mit 04.05.2016 eine Aufenthaltskarte "Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers"

Paragraph 54, NAG ausgestellt. Der Beschwerdeführer zog aus dem Kosovo nach Österreich. Er weist erstmals mit 14.03.2016 und seither durchgehend Meldungen von Hauptwohnsitzen im Bundesgebiet auf. Das Ehescheidungsverfahren des Vaters des Beschwerdeführers von der italienischen Staatsangehörigen wurde am 08.06.2016 eingeleitet und die Ehe am 23.08.2016, somit nach weniger als drei Jahren Dauer, geschieden. Aus dieser Ehe entstammen keine Kinder. Mit Schreiben der Stadt XXXX/Niederösterreich vom 20.04.2017 wurde sowohl dem Vater des Beschwerdeführers als auch dem Beschwerdeführer selbst mitgeteilt, dass infolge der Scheidung des Vaters des Beschwerdeführers vor dem Ablauf von drei Ehejahren die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht

§ 54

NAG nicht mehr vorliegen und für die Beibehaltung des Aufenthaltsrechts

§ 54Abs.

5 NAG ebenfalls die Voraussetzungen fehlen, sodass die Bezirksverwaltungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung informiert hat.Mit Schreiben der Stadt XXXX/Niederösterreich vom 20.04.2017 wurde sowohl dem Vater des Beschwerdeführers als auch dem Beschwerdeführer selbst mitgeteilt, dass infolge der Scheidung des Vaters des Beschwerdeführers vor dem Ablauf von drei Ehejahren die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, NAG nicht mehr vorliegen und für die Beibehaltung des Aufenthaltsrechts

Paragraph 54, Absatz 5, NAG ebenfalls die Voraussetzungen fehlen, sodass die Bezirksverwaltungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung informiert hat. Der Beschwerdeführer verzog in der Folge vorübergehend nach Vorarlberg. Er weist im Zentralen Melderegister die nachfolgenden Meldungen auf: Zeitraum Bundesland Art des Wohnsitzes/Unterkunftgeber 14.03.2016-07.09.2016 Vorarlberg Hauptwohnsitz/Unterkunftgeber der Vater 07.09.2016-08.09.2016 Niederösterreich Hauptwohnsitz/Unterkunftgeber ein Dritter 08.09.2016-02.05.2017 Niederösterreich Hauptwohnsitz/Unterkunftgeber ein Dritter 02.05.2017-25.09.2017 Vorarlberg Hauptwohnsitz/Unterkunftgeber ein Dritter 25.09.2017-19.02.2018 Vorarlberg Hauptwohnsitz/Unterkunftgeber ein Dritter 19.02.2018-laufend Niederösterreich Hauptwohnsitz/Unterkunftgeber die zweite Ehegattin des Vaters Der Beschwerdeführer weist in seinem Sozialversicherungsdatenauszug die folgenden Beschäftigungen bzw. Bezüge von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auf: Zeitraum Bundesland Art der Beschäftigung/Dienstgeber bzw. Behörde 22.08.2016-29.08.2016 Vorarlberg Arbeitslosengeld/Arbeitsmarktservice 31.08.2016-31.08.2016 Vorarlberg Arbeitslosengeld/Arbeitsmarktservice 15.11.2016-14.03.2017 Niederösterreich Geringfügig beschäftigter Arbeiter/bei der späteren zweiten Ehegattin des Vaters des Beschwerdeführers 15.04.2017-30.09.2017 Vorarlberg Arbeiter/Gastronomie in Vorarlberg 14.02.2018-laufend Niederösterreich Arbeiter/bei der nunmehr zweiten Ehegattin des Vaters des Beschwerdeführers Der Vater des Beschwerdeführers heiratete am XXXX09.2017 seine nunmehr zweite Ehegattin, die österreichische Staatsagehörige XXXX (zuvor XXXX, geborene XXXX), geboren am XXXX. Der Vater des Beschwerdeführers heiratete am XXXX09.2017 seine nunmehr zweite Ehegattin, die österreichische Staatsagehörige römisch 40 (zuvor römisch 40 , geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 . Der Beschwerdeführer selbst ist ledig. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 14.02.2018 im Gastronomiebetrieb seiner Stiefmutter in Niederösterreich und lebt offenbar mit dieser und seinem Vater nunmehr in Niederösterreich wieder im gemeinsamen Haushalt. Welches Einkommen der Beschwerdeführer aus dieser Beschäftigung erwirtschaftet, konnte mangels vorhandener Beitragsgrundlagen nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist zwar in Deutschland geboren, aber im Kosovo aufgewachsen, wo er die Grundschule abgeschlossen sowie für zwei Jahre ein Gymnasium besucht hat. Seine Muttersprache ist Albanisch. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Kosovo. Der Beschwerdeführer hat diese zuletzt im Dezember 2016 besucht. Im Bundesgebiet lebt noch eine Tante des Beschwerdeführers mit deren Familienangehörigen. Sonstige familiäre Bindungen bestehen im Bundesgebiet nicht. Maßgebliche freundschaftliche Beziehungen, ein ehrenamtliches oder sonstiges freiwilliges Engagement, eine Vereinsmitgliedschaft oder die Absolvierung einer Ausbildung konnten nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer über Deutsch-Kenntnisse verfügt bzw. einen Deutschkurs oder eine Deutschsprachprüfung abgeschlossen hat. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Weder der Vater des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführer selbst haben zwischenzeitig einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer österreichischen Staatsangehörigen gestellt, oder sonst einen Versuch unternommen, ihren fortgesetzten Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Kosovo oder eine fehlende Existenz liegen nicht vor.

  1. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig sind Kopien der kosovarischen Geburtsurkunde und des kosovarischen Staatsbürgerschaftsnachweises des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht nahm sowohl hinsichtlich des Beschwerdeführers als auch seines Vaters Einsicht in das Fremdenregister und das Strafregister, hinsichtlich des Beschwerdeführers, seines Vaters und seiner nunmehrigen Stiefmutter in das Zentrale Melderegister und holte weiters die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und eine Dienstgeberauskunft der Stiefmutter des Beschwerdeführers ein. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhen - neben seinen diesbezüglichen Angaben im Verwaltungsverfahren - auch auf den Meldedaten und insbesondere den Angaben in den aktenkundigen Schreiben der Stadt XXXX/Niederösterreich vom 20.04.2016 sowie den diesbezüglich in der Stellungnahme vom 28.09.2017 und der Beschwerde vom 17.10.2017 gemachten Angaben. Das Vorbringen zu den familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers wurde den Feststellungen zu Grunde gelegt. Auch wenn es sich bei den Meldedaten nur um ein Indiz handelt, ist in Zusammenschau mit den Sozialversicherungsdaten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt mit seinem Vater und der Stiefmutter im gemeinsamen Haushalt wohnt. Dem Vorbringen nach verfügt der Beschwerdeführer über Freunde im Bundesgebiet. Konkretere Angaben zum Privatleben des Beschwerdeführers, insbesondere um welche Freunde es sich handelt oder ob der Beschwerdeführer sich sonst in irgendeiner Weise sozial oder ehrenamtlich engagiert, wurden nicht erstattet. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt, einen Kurs besucht und/oder eine Deutschprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass entsprechende Nachweise zu keiner Zeit erbracht wurden. Hinweise auf eine im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo mögliche Verfolgungsgefahr oder eine fehlende Existenz liegen nicht vor und wurden auch zu keiner Zeit vorgebracht.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 2Abs. 4 Z 11 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (Fr

ÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.3.1.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

§ 66Abs.

1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet auszugsweise:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 51, NAG lautet auszugsweise: "§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder [...]" Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte § 52 NAG lautet auszugsweise:Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 52, NAG lautet auszugsweise: "§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie"§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; [...]" Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 NAG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte Paragraph 54, NAG in der Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet auszugsweise: "§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht."§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. [...]
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt." Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG in der Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte Paragraph 55, NAG in der Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: "§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Aufgrund der Eheschließung des Vaters des Beschwerdeführers mit einer italienischen Staatsangehörigen, die in der Folge von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte und nach Österreich zog, kamen dem Vater des Beschwerdeführers

§ 54Abs. 1 i

Vm. § 52 Abs. 1 Z 1 NAG und dem Beschwerdeführer selbst

§ 54Abs. 1 i

Vm. § 52 Abs. 1 Z 2 NAG jeweils ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern zu.Aufgrund der Eheschließung des Vaters des Beschwerdeführers mit einer italienischen Staatsangehörigen, die in der Folge von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte und nach Österreich zog, kamen dem Vater des Beschwerdeführers

Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG und dem Beschwerdeführer selbst

Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG jeweils ein Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern zu. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

§ 54

NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die begehrte Aufenthaltskarte verschafft nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde (vgl. dazu VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei einem Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte

Paragraph 54, NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die begehrte Aufenthaltskarte verschafft nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde vergleiche dazu VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378). Aus § 55 Abs. 4 NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach § 54 Abs. 6 NAG 2005 erstattet wurde (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).Aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG 2005 geht klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG 2005 zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG 2005 nicht an. Ebenso wenig ist für das zu wählende Verfahren maßgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Meldung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG 2005 erstattet wurde (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Der Vater des Beschwerdeführers wurde von seiner ersten, italienischen Ehegattin, wieder geschieden. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt

§ 54Abs.

5 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen. Die Ehe des Vaters des Beschwerdeführers wurde am XXXX02.2014 geschlossen und am XXXX08.2016 gerichtlich geschieden. Die Voraussetzung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG ist daher nicht gegeben.Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt

Paragraph 54, Absatz 5, NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen. Die Ehe des Vaters des Beschwerdeführers wurde am XXXX02.2014 geschlossen und am XXXX08.2016 gerichtlich geschieden. Die Voraussetzung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG ist daher nicht gegeben. Mit § 54 Abs. 5 NAG wird Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt.Mit Paragraph 54, Absatz 5, NAG wird Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG lautet:Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG lautet: "

(2)Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe
  1. b)für Familienangehörige eines Unionsbu¿rgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn
  2. a)die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe
  3. b)bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder
  4. b)dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbu¿rgers übertragen wird oder
  5. c)es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder
  6. d)dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zu gesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf." Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Richtlinie liegt im Gegenstand auch kein Umstand des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vor, zumal besonders schwierige Umstände weder vorgebracht wurden noch sonst erblickt werden können.Vor dem Hintergrund des Wortlautes der Richtlinie liegt im Gegenstand auch kein Umstand des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vor, zumal besonders schwierige Umstände weder vorgebracht wurden noch sonst erblickt werden können. Im Ergebnis kommt daher dem Vater des Beschwerdeführers aufgrund der Ehescheidung und damit auch dem Beschwerdeführer selbst aufgrund seines vom Vater abgeleiteten Aufenthaltsrechtes, ein Aufenthaltsrecht

§ 54

NAG nicht mehr zu.Im Ergebnis kommt daher dem Vater des Beschwerdeführers aufgrund der Ehescheidung und damit auch dem Beschwerdeführer selbst aufgrund seines vom Vater abgeleiteten Aufenthaltsrechtes, ein Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, NAG nicht mehr zu. Daran ändert auch der Umstand einer neuerlichen Eheschließung des Vaters des Beschwerdeführers mit einer nunmehr österreichischen Staatsangehörigen nichts, da damit - solange die österreichische Ehegattin nicht ihr Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anspruch nimmt - keine weitere Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger verbunden ist (vgl. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG).Daran ändert auch der Umstand einer neuerlichen Eheschließung des Vaters des Beschwerdeführers mit einer nunmehr österreichischen Staatsangehörigen nichts, da damit - solange die österreichische Ehegattin nicht ihr Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anspruch nimmt - keine weitere Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger verbunden ist vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG). Aus dem Fremdenregister ist ersichtlich, dass weder der Vater des Beschwerdeführers noch der Beschwerdeführer selbst bisher einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft zu einer österreichischen Staatsangehörigen gestellt haben oder sonst versucht hätten einen, ihren weiteren Aufenthalt zu legalisieren. Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie

§ 66Abs.

1 FPG 2005 nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248).Wird durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen, so ist sie

Paragraph 66, Absatz eins, FPG 2005 nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248). Der Beschwerdeführer hält sich seit 14.03.2016, somit zwei Jahre, rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er geht in Österreich einer Beschäftigung nach und ist strafgerichtlich unbescholten. Sein Vater und seine Stiefmutter leben im Bundesgebiet. Mit diesen lebt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt im gemeinsamen Haushalt. Zwischenzeitig lagen jedoch getrennte Haushalte in verschiedenen Bundesländern vor. Sonst lebt noch eine Tante des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Mit der Erlassung einer Ausweisung ist daher ein nicht unerheblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Ob der Beschwerdeführer Deutschsprachkenntnisse hat, konnte nicht festgestellt werden. Dass sich der Beschwerdeführer sonst im gesellschaftlichen Leben integriert, sozial engagiert oder eine Ausbildung macht, wurde nicht substanziiert vorgebracht. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt nach wie vor im Kosovo und hat der Beschwerdeführer diese auch bereits einmal besucht. Er spricht Albanisch als Muttersprache und hat im Kosovo seine Schulbildung absolviert. Vor diesem Hintergrund und der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo wieder Unterstützung durch seine Mutter erfährt. Der Beschwerdeführer lebt seit zwei Jahren in Österreich. Es war daher auch nicht davon auszugehen, dass er im Kosovo völlig entwurzelt wäre, zumal er seine Mutter dort auch besucht hat. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass sich sein Aufenthaltsrecht vom Vater bzw. von dessen geschiedener italienischer Ehegattin ableitet. Ihm musste daher auch seit der Auflösung der Ehe seines Vaters bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthaltsstatus nicht gesichert ist. Er hat bisher auch nicht versucht, auf andere Weise seinen weiteren Aufenthalt zu legalisieren. Bei einer gewichtenden Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den gegenläufigen familiären und privaten Interessen hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls - auch unter Berücksichtigung der (derzeit) legalen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung ergeben, zumal er sich erst zwei Jahre im Bundesgebiet aufhält. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Bestimmungen unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die nunmehr geltenden Bestimmungen unverändert übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G308.2174334.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.