Obsah (13)
§§ 40Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlG309 2153561-1 SpruchG309 2153561-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND
§§ 40ff BBG liegen vor.römisch zwei.
Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, ff BBG liegen vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 07.02.2017 via der Zentralen Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO ein. Da die BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war, wurde dieser Antrag von der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gewertet. Dem Antrag war eine Reihe medizinischer Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 07.02.2017 via der Zentralen Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO ein. Da die BF nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" war, wurde dieser Antrag von der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme dieser Zusatzeintragung gewertet. Dem Antrag war eine Reihe medizinischer Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Begutachtung und Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.03.2017, wird nach persönlicher Untersuchung der BF im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit zweimaliger täglicher Insulininjektion und oraler Medikation Unterer Rahmensatzwert entsprechend der Therapie. 09.02.02 30 2 Degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule Unterer Rahmensatzwert entsprechend den radiologischen Veränderungen und den rezidivierenden Episoden mit andauerndem Therapiebedarf. 02.01.02 30 3 Multifaktorieller Schwindel Eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend einem Schwindel mit Gangunsicherheit. 12.03.01 20 4 Degenerative Veränderungen im Bereich der Kniegelenke beidseits Unterer Rahmensatzwert entsprechend den belastungsabhängigen Schmerzen mit geringgradiger Funktionseinschränkung. 02.05.19 20 5 Antikoagulationstherapie bei paroxysmalem Vorhofflimmern Unterer Rahmensatzwert entsprechend einer Antikoagulationstherapie bei paroxysmal auftretenden Herzrhythmusstörungen. 10.03.13 10 6 Bluthochdruck Fixer Richtsatzwert entsprechend einem mit einem Antihypertensivum behandelten Bluthochdruck. 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dieser ergebe sich aus der führenden Position 1 und werde durch die Position 2 um eine Stufe angehoben, da eine zusätzliche Beeinträchtigung im Alltag vorliege. Die Positionen 3, 4, 5 und 6 würden den Gesamtgrad der Behinderung nicht anheben, da keine weitere Leidensbeeinflussung bestehe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017 wurde ein Grad der Behinderung von 40 v. H. (von Hundert) festgestellt und der Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF fristgerecht mit E-Mail vom 18.04.2017 Beschwerde. Darin brachte sie vor, sie sei mit der Einschätzung ihres Gesamtgrades der Behinderung nicht einverstanden. Sie könne seit gut zwei Jahren nirgends mehr ohne Begleitung hingehen, es sei auch schon passiert, dass die BF nicht mehr nach Hause finde, obwohl sie seit 15 Jahren an derselben Adresse wohnen würde. Sie könne eine Strecke von 200 m nicht ohne Pause zurücklegen und leide an erheblichen psychischen Belastungen, da sie immer Angst habe zu stürzen. Sie bitte daher, eine neue Entscheidung über die Höhe des GdB zu treffen.
- Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 20.04.2017 beim erkennenden Gericht ein.
- Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens beauftragt.
- Seitens des erkennenden Gerichtes wurde die Amtssachverständige römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Gutachten vom 17.12.2017 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF vom 02.10.2017, zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatzwert, da Insulin 3x täglich und orale Medikation mit Diät zur Blutzuckereinstellung notwendig ist 090202 30 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen unterer Rahmensatzwert entspricht den mittelgradigen funktionellen Auswirkungen entsprechend vorliegenden radiologischen Untersuchungsergebnissen 020102 30 3 Herzveränderungen, Bluthochdruck, Zustand nach Herzinfarkt anamn.2010 unterer Rahmensatzwert entspricht den Herzmuskelerkrankungen leichter Ausprägung, da keine Entwässerungstherapie bei bestehender Dekompensation notwendig, und auch keine deutliche Belastungsdyspnoe vorliegt. Kombinationstherapie bei Bluthochdruck notwendig 050201 30 4 Multifaktorieller Schwindel 1 Stufe über unterem Rahmensatzwert da geringe Schwindelerscheinungen bei alltäglichen Belastungen bestehen, aber keine vegetativen Erscheinungen und auch keine Fallneigung bei alltäglichen Belastungen vorliegt. Es werden auch keine Gehbehelfe zur Stabilisierung verwendet. 120301 20 5 Degenerative Kniegelenksveränderungen bds. unterer Rahmensatzwert entspricht der Funktionseinschränkung geringen Grades bei radiologischen Veränderungen an beiden Knien 020519 20 6 Blutgerinnungstherapie bei zeitweise bestehendem Vorhofflimmern. unterer Rahmensatzwert entspricht der bestehenden Therapie 100313 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dieser ergebe sich aus der führenden Position 1 und werde durch die Positionen 2, 3, 4 und 5 gemeinsam um zwei weitere Stufen angehoben, da im Zusammenwirken bei teilweiser Symptomüberschneidung bezüglich des Schwindels im Alltag eine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirkt werde. Der Bluthochdruck komme auch im Rahmen des metabolischen Syndroms bei Diabetes vor. Die Position 6 hebe nicht weiter an, da nur geringe Funktionseinschränkungen vorhanden seien. Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: "Platt-, Senk-, Spreizfüße bds., da nicht über einem zivilisatorischem Ausmaß und durch Einlagen besserbar. Hyperlipidämie ist ein Risikofaktor. Übergewicht hat Krankheitswert, aber keinen Behinderungswert. Fettleber im Rahmen des Übergewichts und metabolischem Syndrom. Zeitweise bestehendes Vorhofflimmern unter gerinnungshemmender Therapie wurde in GS 3 berücksichtigt Meningeom, da in regelmäßiger Kontrolle, keine Operationsindikation bestehend, und wie in XXXX, Neurochirurgie vom 21.12.2016 Ambulanz erwähnt, keine Ursache für vorliegende Beschwerden wie Nackenschmerzen und Kopfschmerzen ist Es wurde eine weiterführende Abklärung empfohlen mit MR HWS, das nicht vorgelegt worden ist. Es wurden Physiotherapeutische Maßnahmen empfohlen, ferner eine Kontrolle 12/
- (auch dieser Befund wurde nicht vorgelegt."Meningeom, da in regelmäßiger Kontrolle, keine Operationsindikation bestehend, und wie in römisch 40 , Neurochirurgie vom 21.12.2016 Ambulanz erwähnt, keine Ursache für vorliegende Beschwerden wie Nackenschmerzen und Kopfschmerzen ist Es wurde eine weiterführende Abklärung empfohlen mit MR HWS, das nicht vorgelegt worden ist. Es wurden Physiotherapeutische Maßnahmen empfohlen, ferner eine Kontrolle 12 aus 2017,. (auch dieser Befund wurde nicht vorgelegt." Zu dem durch die belangte Behörde eingeholten Vorgutachten wurde wie folgt ausgeführt: "Die Verschlechterung trat mindestens 1 Monat vor Antragstellung auf. Die GS 1 wurde mit 30v.H beibehalten entsprechend der Einstellbarkeit mittels Insulin und oraler Medikation und auch Diät, wobei kein Nachweis von der Beschwerdeführerin bezüglich regelmäßiger Messung vorgelegt wurde. Sämtliche mit Grunderkrankung und Therapie in Zusammenhang stehende Nebenerkrankungen wie das metabolische Syndrom werden hier berücksichtigt. Die GS 2 degenerative Wirbelsäulenveränderungen, bleibt im Ausmaß gleich, da zwar Veränderungen in allen Ebenen bestehend, jedoch keine neurologischen Ausfälle und keine Wurzelreizzeichen vorliegen. Akute Episoden mehrmals jährlich über Wochen andauernd mit Verschlechterung der Beschwerden und Bedarfsschmerzmedikation wurden berücksichtigt. Es besteht andauernder Therapiebedarf mit Physiotherapie, was aber gemacht wird. GS 3 kommt neu dazu. Hier werden die Herzveränderungen mit zeitweise bestehenden Rhythmusstörungen, aber auch der Bluthochdruck (vormals GS 6) unter Dauermedikationskombinationstherapie berücksichtigt. Befunde, die einen abgelaufenen Herzinfarkt belegen, wurden nicht nachgebracht, es bestehen keine wesentlichen cardiopulmonalen Einschränkungen, keine deutliche Belastungsdyspnoe, keine dauernde Entwässerungstherapie. Die GS4 vormals GS3 bleibt gleich. Symptomüberschneidung besteht bezüglich Schwindel ausgehend von HWS, im Rahmen schlecht eingestellter Blutzuckerwerte, der durch das Menigeom eventuell als Ursache ausgelöster Schwindel wird hier ebenso berücksichtigt, führt jedoch nicht zu einer Anhebung, da im Rahmen der multifaktoriellen Genese dieser berücksichtigt worden ist. Die GS5 vormals GS4 bleibt gleich, bei bestehenden degenerativen Veränderungen jedoch nur leichter Bewegungseinschränkung. Die GS6 ehemals GS 5 bleibt gleich. Es handelt sich um einen Dauerzustand."
- Das Sachverständigengutachten wurden den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG mit Schreiben vom 03.01.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.7. Das Sachverständigengutachten wurden den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichtes im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 03.01.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. Die BF leidet an Diabetes mellitus, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, Herzveränderungen, Bluthochdruck, multifaktoriellem Schwindel, degenerativen Kniegelenksveränderungen und ist auf eine Blutgerinnungstherapie angewiesen. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnort der BF ergibt sich einerseits aus ihren eigenen Angaben und andererseits durch Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der bei der BF vorliegende Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.12.
- Das Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Insoweit das Gutachten vom von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten abweicht, erklärt sich dies durch die von XXXX nachvollziehbar eingeschätzte gegenseitige Leidensbeeinflussung und teilweise Symptomüberschneidung, die zu einer maßgeblichen Einschränkung der psychischen und physischen Belastbarkeit der BF führen und die führende Position 1 damit um zwei Stufen steigert. Das im gegenständlichen Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Der Inhalt des Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 03.01.2018 zur Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Es langte keine Stellungnahme ein.Der bei der BF vorliegende Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichts eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.12.
- Das Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Insoweit das Gutachten vom von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten abweicht, erklärt sich dies durch die von römisch 40 nachvollziehbar eingeschätzte gegenseitige Leidensbeeinflussung und teilweise Symptomüberschneidung, die zu einer maßgeblichen Einschränkung der psychischen und physischen Belastbarkeit der BF führen und die führende Position 1 damit um zwei Stufen steigert. Das im gegenständlichen Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Der Inhalt des Sachverständigengutachtens wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 03.01.2018 zur Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme übermittelt. Es langte keine Stellungnahme ein. Das vorliegende Sachverständigengutachten von XXXX wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Das vorliegende Sachverständigengutachten von römisch 40 wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt haben.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt haben. 3.2. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 1 Abs. 2 BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Nach Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 42Abs.
1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
§ 45Abs.
1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
§ 40
BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung), angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung), angehören. § 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der geltenden Fassung) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Paragraph 35, Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der geltenden Fassung) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr. 376. Nach § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3, BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr.
- Nach Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt. Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden: Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert festgestellt wurde und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der BF erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; des Weiteren Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)RN 833). Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht über Rechtssachen entscheiden, die nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und Entscheidung waren. Fallgegenständlich war "Sache" und Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde die Beurteilung des Grades der Behinderung der BF und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der von der BF gestellte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" bzw. Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO ist somit noch nicht erledigt, und wird seitens der belangten Behörde eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen sein.Der von der BF gestellte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" bzw. Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO ist somit noch nicht erledigt, und wird seitens der belangten Behörde eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen sein. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2153561.1.00