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{'item': 'G309 2165052-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 2§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 42§ 40§ 8§ 1§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlG309 2165052-1 SpruchG309 2165052-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 03.03.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Vornahme der Zusatzeintragung, dass der BF eine Diät wegen "KHK - Innere Erkrankungen" benötige. Der Antrag wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 liegt vor" gewertet. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel (Befunde udgl.), die Kopie des Behindertenpasses des BF sowie eine Vertretungsvollmacht angeschlossen.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 03.03.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Vornahme der Zusatzeintragung, dass der BF eine Diät wegen "KHK - Innere Erkrankungen" benötige. Der Antrag wurde von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, liegt vor" gewertet. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel (Befunde udgl.), die Kopie des Behindertenpasses des BF sowie eine Vertretungsvollmacht angeschlossen.
  3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.05.2017, wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 09.05.2017 im Wesentlichen folgendes festgehalten:In dem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.05.2017, wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 09.05.2017 im Wesentlichen folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule oberer Richtsatzwert, entsprechend der medikamentösen Therapieerfordernis, dem Zustand nach Kuraufenthalt, den Schmerzen und den Bewegungseinschränkungen, ohne neurologische Ausfallserscheinungen 02.01.02 40 2 Migräne mit Aura unterer Richtsatzwert, entsprechend den anamnestisch erhobenen häufigen Migräneanfällen, der medikamentösen Therapieerfordernis, unter Berücksichtigung der reaktiven Begleitdepression 04.11.02 30 3 Zustand nach Herzinfarkt eine Stufe unter dem oberen Richtsatzwert, entsprechend der medikamentösen Therapieerfordernis, dem Zustand nach Stentversorgung, sowie der gering eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit 05.05.02 30 4 Kniegelenkeschädigung beidseits eine Stufe unter dem oberen Richtsatzwert, entsprechend den Bewegungseinschränkungen, dem Zustand nach Arthroskopie am rechten Kniegelenk und den wiederkehrenden Belastungsschmerzen 02.05.19 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden Position 1 ergebe, welche durch die Positionen 2, 3 und 4 angehoben werde, da sich dadurch eine weitere maßgebliche Minderung der körperlichen Belastbarkeit ergebe. Der Zustand nach Xanthofibromentfernung am rechten Sprunggelenk würde keinen Grad der Behinderung erreichen. Zu dem im vorangegangenen Verfahren von der belangten Behörde zum Gesamtgrad der Behinderung eingeholten Sachverständigengutachten wurde stellungnehmend folgendes festgehalten: "Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (im aktuellen Gutachten und Vorgutachten Position 1, mit 40% Grad der Behinderung), die Migräne (im aktuellen Gutachten und im Vorgutachten Position 2, mit 30% Grad der Behinderung) und die Kniegelenksschädigung beidseits (im aktuellen Gutachten Position 4, im Vorgutachten unter Position 3 zu finden; unverändert mit 20% Grad der Behinderung) sind unverändert geblieben im Vergleich zum Vorgutachten. Ein Zustand nach Herzinfarkt (aktuelle Position 3) ist neu hinzugekommen und wurde mit 30% Grad der Behinderung neu festgelegt." Zur Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde wie folgt ausgeführt: "Da zu den bereits vorbestehenden degenerativen Wirbelsäulenschädigungen, der Migräne und den beidseitigen Kniegelenksschädigungen ein Zustand nach Herzinfarkt neu hinzugekommen ist, und dies in Zusammenschau eine weitere maßgebliche Minderung der körperlichen Belastbarkeit und der Mobilität ergibt, wurde der Gesamtgrad der Behinderung von 50% auf 60% [angehoben]."
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2017 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 liegt vor" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das ärztliche Sachverständigengutachten, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Danach würden beim BF die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2017 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, liegt vor" abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das ärztliche Sachverständigengutachten, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Danach würden beim BF die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen.
  6. Mit bei der belangten Behörde am 07.07.2017 eingegangenem Schreiben erhob der BF seitens seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass bei ihm als Gesundheitsschädigung ein Zustand nach Herzinfarkt nach der Richtsatzposition 05.05.02 von 30 % neu hinzugekommen sei und daher die beantragte Zusatzeintragung "D3: Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 liegt vor" gerechtfertigt sei. In dieser Bestimmung seien Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit, zu berücksichtigen. Im Steuerbuch des Bundesministeriums für Finanzen werde auf Seite 82 im letzten Absatz der Aufzählung "Krankheit" - andere vom Arzt verordnete Diäten wegen innerer Krankheiten (Magen, Herz) - ein monatlicher Freibetrag von EUR 42,00 angeführt. Für die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen sei eine eigene Pauschale für Krankheitskosten wegen innerer Krankheiten vorgesehen und ersuche der BF um Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Als Beweismittel bot der BF u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an. Da durch seine Herzerkrankung Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen würden, stellte der BF den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung stattzugeben.Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass bei ihm als Gesundheitsschädigung ein Zustand nach Herzinfarkt nach der Richtsatzposition 05.05.02 von 30 % neu hinzugekommen sei und daher die beantragte Zusatzeintragung "D3: Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, liegt vor" gerechtfertigt sei. In dieser Bestimmung seien Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten, Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit, zu berücksichtigen. Im Steuerbuch des Bundesministeriums für Finanzen werde auf Seite 82 im letzten Absatz der Aufzählung "Krankheit" - andere vom Arzt verordnete Diäten wegen innerer Krankheiten (Magen, Herz) - ein monatlicher Freibetrag von EUR 42,00 angeführt. Für die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen sei eine eigene Pauschale für Krankheitskosten wegen innerer Krankheiten vorgesehen und ersuche der BF um Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Als Beweismittel bot der BF u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an. Da durch seine Herzerkrankung Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung vorliegen würden, stellte der BF den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung stattzugeben.
  7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde, einlangend mit 21.07.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der BF leidet unter degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, unter Migräne mit Aura, einem Zustand nach Herzinfarkt und einer Kniegelenkschädigung beidseits. Es konnten beim BF weder eine Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Abschnittes 07 (Verdauungssystem) noch 09 (Endokrines System) noch Malignome des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 % festgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen" liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen" liegen nicht vor.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das im Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.05.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde dabei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das im Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 12.05.2017 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde dabei auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der vom BF in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel ausführlich erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird der Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. 3.2. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 1 Abs. 2 BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Nach Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

§ 42Abs.

1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

§ 45Abs.

1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

§ 40

BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung), angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung), angehören. § 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der geltenden Fassung) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Paragraph 35, Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der geltenden Fassung) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  7. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  8. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr. 376. Nach § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3, BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr.

  1. Nach Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt.

§ 1Abs.

4 Z 1 lit i der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der geltenden Fassung, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist.

Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera i, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der geltenden Fassung, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist. Diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen. Der § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche BelastungenDer Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996 in der geltenden Fassung) lautet:Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, in der geltenden Fassung) lautet: "§ 2.

(1)Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei -Strichaufzählung Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70 Euro -Strichaufzählung Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit . 51 Euro -Strichaufzählung Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 Euro pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.
(2)Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes

§ 34Abs. 4 EStG 1988 zu berücksichtigen."

(2)Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 25% sind die angeführten Beträge ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten nach Abzug des Selbstbehaltes

Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 zu berücksichtigen." Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens einer bestimmten Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; des Weiteren Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)RN 833). Fallgegenständlich war "Sache" des vorangegangenen Verfahrens die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen" im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in den Behindertenpass.Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die "Sache" des bekämpften Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; des Weiteren Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)RN 833). Fallgegenständlich war "Sache" des vorangegangenen Verfahrens die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen" im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in den Behindertenpass. In der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung an das Vorliegen von Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 (Verdauungssystem) und 09 (Endokrines System) sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung geknüpft. Im Rahmen des Passverfahrens ist somit ausschlaggebend, ob diese Krankheitsbilder vorliegen. Es konnten beim BF weder Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne des Abschnittes 07 (Verdauungssystem) noch des Abschnittes 09 (Endokrines System) oder Malignome des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 % festgestellt werden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich damit, dass beim BF die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, nicht vorliegen.Es konnten beim BF weder Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne des Abschnittes 07 (Verdauungssystem) noch des Abschnittes 09 (Endokrines System) oder Malignome des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 % festgestellt werden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich damit, dass beim BF die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, nicht vorliegen. Wenn der BF in seiner Beschwerde vorbringt, dass aufgrund der bei ihm vorliegenden Herzerkrankung eine innere Krankheit iSd § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen vorliege und damit auch die Voraussetzung für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gegeben wären, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für das Passverfahren eigene, von den Voraussetzungen

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen losgelöste, Anspruchsvoraussetzungen für die Vornahme der genannten Zusatzeintragung vorsieht.Wenn der BF in seiner Beschwerde vorbringt, dass aufgrund der bei ihm vorliegenden Herzerkrankung eine innere Krankheit iSd Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen vorliege und damit auch die Voraussetzung für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gegeben wären, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für das Passverfahren eigene, von den Voraussetzungen

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen losgelöste, Anspruchsvoraussetzungen für die Vornahme der genannten Zusatzeintragung vorsieht. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde für die Vornahme der verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in der derzeit gültigen Fassung, die Finanzverwaltung jedoch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, zu beachten hat. Falls daher der BF vermeint, die Finanzverwaltung habe ihm aufgrund der bei ihm vorliegenden Krankheitsbilder (hier: "Innere Erkrankung") zu Unrecht Mehraufwendungen wegen einer Krankendiätverpflegung nicht anerkannt, oder eine Bescheinigung nicht akzeptiert, so steht es ihm frei, Beschwerde gegen diese Entscheidung der Finanzverwaltung an das Bundesfinanzgericht zu erheben. Auf Grund welcher Voraussetzungen von der Finanzverwaltung Mehraufwendungen wegen einer Krankendiätverpflegung berücksichtigt werden obliegt jedenfalls nicht der Entscheidung des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Passverfahren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde, die sich gegen die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass richtete, als unbegründet abzuweisenEs war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde, die sich gegen die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996, liegt vor" in den Behindertenpass richtete, als unbegründet abzuweisen 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Art 133Abs.

4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2165052.1.00

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