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{'item': 'G309 2169316-1'}

Obsah (11)§ 14Art 133§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlG309 2169316-1 SpruchG309 2169316-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als V

§ 14Abs. 6 BEinst

G (Behinderteneinstellungsgesetz) e i n g e s t e l l t.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) e i n g e s t e l l t. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 10.08.2017 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 27.06.2017 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX (Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 01.08.2017 gestützt.
  2. Mit Bescheid vom 10.08.2017 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 27.06.2017 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von römisch 40 (Ärztin für Allgemeinmedizin) vom 01.08.2017 gestützt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit 18.08.2017 (Datum: Poststempel) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
  4. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 30.08.2017 beim erkennenden Gericht ein.
  5. Seitens des erkennenden Gerichts wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes der Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, beigezogen und der BF mit Schreiben vom 13.09.2017 zu einer ärztlichen Untersuchung am 10.10.2017 aufgefordert. Die Ladung wurde dem BF nachweislich am 19.09.2017 zugestellt.
  6. Seitens des erkennenden Gerichts wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes der Amtssachverständige römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, beigezogen und der BF mit Schreiben vom 13.09.2017 zu einer ärztlichen Untersuchung am 10.10.2017 aufgefordert. Die Ladung wurde dem BF nachweislich am 19.09.2017 zugestellt.
  7. Mit Mitteilung vom 10.10.2017 gab der AmtssachverständigeXXXX bekannt, dass der BF zum Begutachtungstermin am 10.10.2017 nicht erschienen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der BF wurde ordnungsgemäß mit Schreiben vom 13.09.2017 seitens des erkennenden Gerichtes zu einer ärztlichen Begutachtung am 10.10.2017 bei XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, geladen. Die Ladung wurde vom BF am 19.09.2017 nachweislich (Rsa) übernommen. In der Ladung des erkennenden Gerichts wurde der BF auf die Folgen eines grundlosen Fernbleibens von dieser Untersuchung nach § 14 Abs. 6 BEinstG hingewiesen.Der BF wurde ordnungsgemäß mit Schreiben vom 13.09.2017 seitens des erkennenden Gerichtes zu einer ärztlichen Begutachtung am 10.10.2017 bei römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, geladen. Die Ladung wurde vom BF am 19.09.2017 nachweislich (Rsa) übernommen. In der Ladung des erkennenden Gerichts wurde der BF auf die Folgen eines grundlosen Fernbleibens von dieser Untersuchung nach Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG hingewiesen. Der BF ist zu der oben angeführten Begutachtung nicht erschienen. Der BF hat dem erkennenden Gericht keine Gründe für das Fernbleiben von der Untersuchung angegeben.
  9. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G (Behinderteneinstellungsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes mit Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchteil A (Zur Einstellung des Verfahrens): Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (von Hundert), sofern keine Ausschlussgründe iSd § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen.Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (von Hundert), sofern keine Ausschlussgründe iSd Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. der in § 14 Abs. 1 lit. a - d BEinstG genannten Stellen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. der in Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, - d BEinstG genannten Stellen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 leg. cit. nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten BehindertenLiegt ein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzuwenden.(Paragraph 2, BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzuwenden. Nach § 14 Abs. 6 BEinstG ist das Verfahren einzustellen, wenn der Antragswerber der schriftlichen Aufforderung zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht entspricht. § 14 Abs. 6 BEinstG lautet:Nach Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG ist das Verfahren einzustellen, wenn der Antragswerber der schriftlichen Aufforderung zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht entspricht. Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG lautet: "§ 14

(1)-
(5)[...]
(6)Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
(6)Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz eins und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
(7)-
(8)[...]" Fallgegenständlich ergibt sich daraus wie folgt: In der vorliegenden Rechtssache wurde der BF seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 13.09.2017, zugestellt am 20.09.2017, nachweislich und rechtzeitig zu einer fachärztlichen Untersuchung zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes geladen. Der BF ist zu diesem Untersuchungstermin am 10.10.2017 nicht erschienen. Es wurden seitens des BF weder Verhinderungsgründe genannt noch ein Vorbringen erstattet, dass diese Untersuchung nicht zumutbar sei. Da der BF somit der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zur fachärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne Angabe von Gründen nicht nachkam - dies obwohl er nachweislich über die in § 14 Abs. 6 BEinstG enthaltene Rechtsfolge aufgeklärt wurde - war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.Da der BF somit der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zur fachärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne Angabe von Gründen nicht nachkam - dies obwohl er nachweislich über die in Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG enthaltene Rechtsfolge aufgeklärt wurde - war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Verfahren

§ 14Abs. 6 BEinst

G einzustellen ist.Im vorliegenden Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Verfahren

Paragraph 14, Absatz 6, BEinstG einzustellen ist. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2169316.1.00

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