Obsah (14)
§§ 40Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 14§ 46§ 27§ 28§ 24§ 42§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlG309 2176103-1 SpruchG309 2176103-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND
§§ 40ff BBG liegen vor.römisch zwei.
Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, ff BBG liegen vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte einlangend mit 13.02.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismitteln (Befunde udgl.) angeschlossen.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte einlangend mit 13.02.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismitteln (Befunde udgl.) angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein fachärztlich-orthopädisches Sachverständigengutachten und ein Sachverständigengutachten für Innere Medizin eingeholt. 2.
- Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Orthopädie, vom 17.03.2017, wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 15.03.2017, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten:2.
- Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, vom 17.03.2017, wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 15.03.2017, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Chronischer Schmerz der Brust- und Lendenwirbelsäule bei Rundrücken und Z.n. Mb. Scheuermann. Oberer Rahmensatzwert aufgrund der morphologischen Veränderungen, keine Dauertherapie nötig. 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. 2.
- Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 13.05.2017, wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 24.04.2017, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten:2.
- Im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 13.05.2017, wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 24.04.2017, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Operation eines Ventrikelseptumdefektes congenital
- Beim Antragsteller besteht ein Zustand nach Operation eines congenitalen Ventrikelseptumdefektes. Es zeigt sich eine regionale Wandkontraktilitätsstörung im Bereich des Septums. 05.02.01 30 2 Zustand nach Aortenklappenimplantation, mechanische Aortenklappe, bei Aorteninsuffizienz Grad IV, 2004, mit gutem Funktionsergebnis. Bei Zustand nach Aortenklappenersatz zeigt sich global eine gute Linksventrikelfunktion. Die mechanische Klappe funktioniert gut. Intermittierend kommt es in der Ergometrie jedoch zum Auftreten eines Rechtsschenkelblocks. Zustand nach Aortenklappenimplantation, mechanische Aortenklappe, bei Aorteninsuffizienz Grad römisch vier, 2004, mit gutem Funktionsergebnis. Bei Zustand nach Aortenklappenersatz zeigt sich global eine gute Linksventrikelfunktion. Die mechanische Klappe funktioniert gut. Intermittierend kommt es in der Ergometrie jedoch zum Auftreten eines Rechtsschenkelblocks. 05.07.04 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich die Gesamtinvalidität mit 40 % ergebe, weil die führende Gesundheitsschädigung unter der Position 1 durch die Gesundheitsschädigung unter der Position 2 aufgrund ungünstiger Wechselwirkungen hinsichtlich der cardiorespiratorischen Leistungsbreite um eine Stufe gesteigert werde. 2.
- Vom ärztlichen Dienst der belangten Behörde,XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde eine aktenmäßige Gesamtbeurteilung vorgenommen.2.
- Vom ärztlichen Dienst der belangten Behörde,römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde eine aktenmäßige Gesamtbeurteilung vorgenommen. In dem eingeholten Gesamtgutachten vom 15.05.2017 wird, basierend auf dem ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Orthopädie, vom 17.03.2017 und dem Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 13.05.2017, im Wesentlichen zusammengefasst folgende Gesamtbeurteilung erstattet:In dem eingeholten Gesamtgutachten vom 15.05.2017 wird, basierend auf dem ärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, vom 17.03.2017 und dem Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 13.05.2017, im Wesentlichen zusammengefasst folgende Gesamtbeurteilung erstattet: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Chronischer Schmerz der Brust- und Lendenwirbelsäule bei Rundrücken und Z.n. Mb. Scheuermann. Oberer Rahmensatzwert aufgrund der morphologischen Veränderungen, keine Dauertherapie nötig. 02.01.01 20 2 Zustand nach Operation eines Ventrikelseptumdefektes congenital
- Beim Antragsteller besteht ein Zustand nach Operation eines congenitalen Ventrikelseptumdefektes. Es zeigt sich eine regionale Wandkontraktilitätsstörung im Bereich des Septums. 05.02.01 30 3 Zustand nach Aortenklappenimplantation, mechanische Aortenklappe, bei Aorteninsuffizienz Grad IV, 2004, mit gutem Funktionsergebnis. Bei Zustand nach Aortenklappenersatz zeigt sich global eine gute Linksventrikelfunktion. Die mechanische Klappe funktioniert gut. Intermittierend kommt es in der Ergometrie jedoch zum Auftreten eines Rechtsschenkelblocks. Zustand nach Aortenklappenimplantation, mechanische Aortenklappe, bei Aorteninsuffizienz Grad römisch vier, 2004, mit gutem Funktionsergebnis. Bei Zustand nach Aortenklappenersatz zeigt sich global eine gute Linksventrikelfunktion. Die mechanische Klappe funktioniert gut. Intermittierend kommt es in der Ergometrie jedoch zum Auftreten eines Rechtsschenkelblocks. 05.07.04 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass nach dem internistischen Fachgutachten die Position 2 führend sei, die Position 3 würde bei ungünstiger Wechselwirkung hinsichtlich der kardiorespiratorischen Leistungsstufe um eine Stufe steigern. Die Position 1 sei zu geringgradig ausgeprägt, stehe in keiner Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung und steigere den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2017 wurde ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) v. H. (von Hundert) festgestellt und der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF mit via E-Mail vom 27.06.2017 übermitteltem Schreiben, fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der BF unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vor, dass im Rahmen der medizinischen Begutachtung und Gutachtenserstellung im Hinblick auf die Herzerkrankung des BF die immer wieder auftretenden massiven Herzrhythmusstörungen nicht mitumfasst worden seien. So sei er zuletzt wegen tachycarden Vorhofflimmern und komplettem Rechtsschenkelblock akut im Krankenhaus gewesen. Diese immer wieder auftretenden Rhythmusstörungen seien sehr belastend und würden dazu führen, dass der BF in derartigen Phasen körperlich kaum belastbar sei. Würden diese Beschwerden in die Gesamtbetrachtung einfließen, so würde sich ein Grad der Behinderung von über 50 % ergeben. Der BF ersuchte daher um Stattgabe seiner Beschwerde und Feststellung eines Grades der Behinderung von über 50 %.
- Im Beschwerdevorentscheidungsverfahren wurden seitens der belangten Behörde weitere Sachverständigengutachten eingeholt. 5.
- Im eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 01.10.2017, wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 31.08.2017 und basierend auf den vorliegenden Befunden, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten:5.
- Im eingeholten Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 01.10.2017, wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 31.08.2017 und basierend auf den vorliegenden Befunden, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Operation eines Ventrikelseptumdefektes congenital 2004 mit derzeit gelegentlichem Auftreten eines paroxysmalen Vorhofflimmerns und Zustand nach einmaliger Cardioversion. Beim Antragsteller ist es jetzt zum Auftreten von tachycardem Vorhofflimmern gekommen, möglicherweise im Rahmen von Narbenbildungen postoperativ bedingt. Eine Cardioversion brachte kein zufriedenstellendes Ergebnis. Erst später ist durch "Energietraining" bzw. mentales Training eine Besserung eingetreten. Aufgrund der bestehenden Rhythmusstörungen kommt jetzt der höhere Rahmensatz zur Anwendung. 05.02.01 40 2 Zustand nach Aortenklappenimplantation, mechanische Aortenklappe, bei Aorteninsuffizienz Grad IV, 2004, mit gutem Funktionsergebnis. Bei Zustand nach Aortenklappenersatz zeigt sich global eine gute Linksventrikelfunktion. Die mechanische Klappe funktioniert gut. Intermittierend kommt es in der Ergometrie jedoch zum Auftreten eines Rechtsschenkelblocks. Zustand nach Aortenklappenimplantation, mechanische Aortenklappe, bei Aorteninsuffizienz Grad römisch vier, 2004, mit gutem Funktionsergebnis. Bei Zustand nach Aortenklappenersatz zeigt sich global eine gute Linksventrikelfunktion. Die mechanische Klappe funktioniert gut. Intermittierend kommt es in der Ergometrie jedoch zum Auftreten eines Rechtsschenkelblocks. 05.07.04 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich die Gesamtinvalidität mit 50 % ergebe, weil die führende Gesundheitsschädigung der Position 1 durch die Position 2 aufgrund ungünstiger Wechselwirkungen hinsichtlich der Belastbarkeit gesteigert werde. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass es zwischenzeitlich zum Auftreten von tachycardem Vorhofflimmern gekommen sei, weshalb eine Cadioversion notwendig geworden sei, welche jedoch frustran gewesen sei. 5.
- Seitens der belangten Behörde wurde des Weiteren ein Sachverständigengutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. In dem auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten vom 02.10.2017 kam XXXX bezüglich der chronischen Schmerzen der Brust- und Lendenwirbelsäule bei Rundrücken und Z.n. Morbus Scheuermann aus allgemeinmedizinischer Perspektive im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen wie XXXX im Sachverständigengutachten vom 15.05.2017.5.
- Seitens der belangten Behörde wurde des Weiteren ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, eingeholt. In dem auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten vom 02.10.2017 kam römisch 40 bezüglich der chronischen Schmerzen der Brust- und Lendenwirbelsäule bei Rundrücken und Z.n. Morbus Scheuermann aus allgemeinmedizinischer Perspektive im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen wie römisch 40 im Sachverständigengutachten vom 15.05.
- 5.
- Mit Gutachten vom 04.10.2017 erstattete XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, unter Bezugnahme auf das internistische Sachverständigengutachten von XXXX vom 01.10.2017 und das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von XXXX vom 02.10.2017 im Wesentlichen zusammengefasst folgende Gesamtbeurteilung:5.
- Mit Gutachten vom 04.10.2017 erstattete römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, unter Bezugnahme auf das internistische Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 01.10.2017 und das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 02.10.2017 im Wesentlichen zusammengefasst folgende Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Operation eines Ventrikelseptumdefektes congenital 2004 mit derzeit gelegentlichem Auftreten eines paroxysmalen Vorhofflimmerns und Zustand nach einmaliger Cardioversion. Beim Antragsteller ist es jetzt zum Auftreten von tachycardem Vorhofflimmern gekommen, möglicherweise im Rahmen von Narbenbildungen postoperativ bedingt. Eine Cardioversion brachte kein zufriedenstellendes Ergebnis. Erst später ist durch "Energietraining" bzw. mentales Training eine Besserung eingetreten. Aufgrund der bestehenden Rhythmusstörungen kommt jetzt der höhere Rahmensatz zur Anwendung. 05.02.01 40 2 Zustand nach Aortenklappenimplantation, mechanische Aortenklappe, bei Aorteninsuffizienz Grad IV, 2004, mit gutem Funktionsergebnis. Bei Zustand nach Aortenklappenersatz zeigt sich global eine gute Linksventrikelfunktion. Die mechanische Klappe funktioniert gut. Intermittierend kommt es in der Ergometrie jedoch zum Auftreten eines Rechtsschenkeiblocks. Zustand nach Aortenklappenimplantation, mechanische Aortenklappe, bei Aorteninsuffizienz Grad römisch vier, 2004, mit gutem Funktionsergebnis. Bei Zustand nach Aortenklappenersatz zeigt sich global eine gute Linksventrikelfunktion. Die mechanische Klappe funktioniert gut. Intermittierend kommt es in der Ergometrie jedoch zum Auftreten eines Rechtsschenkeiblocks. 05.07.04 30 3 Chronischer Schmerz der Brust- und Lendenwirbelsäule bei Rundrücken und Z.n. Mb. Scheuermann. Oberer Rahmensatz wert aufgrund der morphologischen Veränderungen, keine Dauertherapie nötig. 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass nach dem internistischen Fachgutachten die Position 1 führend sei, die Position 2 würde bei ungünstiger Wechselwirkung hinsichtlich der Belastbarkeit um eine Stufe steigern. Die Position 3 stehe in keiner Wechselwirkung zur führenden Gesundheitsschädigung und sei als Einzelschädigung zu gering ausgeprägt, um den Gesamtgrad der Behinderung weiter zu steigern. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten stellungnehmend wurde festgehalten, dass es zwischenzeitlich zum Auftreten von tachykardem Vorhofflimmern gekommen sei, weshalb eine Kardioversion notwendig geworden sei, welche jedoch frustran verlaufen sei. Die beschriebene Gesundheitsschädigung sei aktuell neu beurteilt worden, weshalb sich der Gesamtgrad der Behinderung um 10 % erhöht habe.
- Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 10.11.2017 beim erkennenden Gericht ein.
- Die seit Erlassung des Bescheides eingeholten Gutachten wurden den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG mit Schreiben vom 11.12.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.7. Die seit Erlassung des Bescheides eingeholten Gutachten wurden den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schreiben vom 11.12.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Beim BF liegen ein Zustand nach Operation eines Ventrikelseptumdefektes congenital, ein Zustand nach Aortenklappenimplantation (mechanisch) sowie ein chronischer Schmerz der Brust- und Lendenwirbelsäule bei Rundrücken und Zustand nach Morbus Scheuermann vor. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v. H. (von Hundert). Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF gründet sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF gründet sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Gesamtgutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.10.2017, welches auf den ebenso schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 01.10.2017, von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.10.2017 und von XXXX, Fachärztin für Orthopädie, vom 17.03.2017, basiert, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde in den dem Gesamtgutachten zugrunde gelegten Sachverständigengutachten auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Gesamtgutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 04.10.2017, welches auf den ebenso schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 01.10.2017, von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 02.10.2017 und von römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, vom 17.03.2017, basiert, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde in den dem Gesamtgutachten zugrunde gelegten Sachverständigengutachten auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Soweit das im gegenständlichen Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten vom 04.10.2017 von dem von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 15.05.2017 abweicht, ist dies auf den wegen des nunmehr auftretenden tachykarden Vorhofflimmerns mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. eingeschätzten Zustand nach Operation eines Ventrikelseptumdefektes congenital zurückzuführen. Der Inhalt der eingeholten Gutachten wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden der Entscheidung des erkennenden Gerichts daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45Abs.
3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
§ 46
BBG zwölf Wochen.Im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Abweichend davon beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 46, BBG zwölf Wochen.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. 3.2. Zu Spruchteil A): In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes in der geltenden Fassung anzuwenden. Nach § 1 Abs. 2 BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Nach Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter einer Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 42Abs.
1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit
Paragraph 42, Absatz eins, BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45Abs.
2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
§ 45Abs.
1 BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Paragraph 45, Absatz eins, BBG nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).
§ 40
BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist,
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen,
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten,
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BGBl. Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung), angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung), angehören. § 35 Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der geltenden Fassung) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Paragraph 35, Einkommensteuergesetz 1988 (Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der geltenden Fassung) regelt, dass die Höhe des Freibetrages sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) bestimmt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Die für die Ausstellung einer solchen zuständigen Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3 BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr. 376. Nach § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, BBG genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3, BBG), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 BGBl. Nr.
- Nach Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der geltenden Fassung) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 BBG vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, BBG vorliegt. Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, diesem auf gleichem fachlichen Niveau entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH 20.10.1978, 1353/78). Fallgegenständlich war wie folgt zu entscheiden: Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert festgestellt wurde und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2176103.1.00