Obsah (11)
Art. 133§ 6§ 19b§ 14§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlG309 2177227-1 SpruchG309 2177227-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SAND
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 11.11.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 11.11.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. 1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt und ausgesprochen, dass die BF ab dem 11.11.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erstatte medizinische Gesamtgutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.04.2015, welchem das fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Neurologie, vom 23.04.2015 und das allgemeinmedizinische Gutachten von XXXX vom 27.04.2015 zu Grunde gelegt wurden. Darin wurde auch eine Nachuntersuchung für April 2017 empfohlen.Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erstatte medizinische Gesamtgutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.04.2015, welchem das fachärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, vom 23.04.2015 und das allgemeinmedizinische Gutachten von römisch 40 vom 27.04.2015 zu Grunde gelegt wurden. Darin wurde auch eine Nachuntersuchung für April 2017 empfohlen.
- Seitens der belangten Behörde wurde im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahrens ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vonXXXX, Fachärztin für Psychiatrie, vom 17.05.2017, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 16.05.2017 im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der BF nunmehr mir 40 v.H. einzuschätzen sei.
- Am 12.06.2017 brachte die BF über die zentrale Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Am Antragsformular vermerkte die BF, dass der Antrag auch als "Einspruch" gegen das Gutachten vom 19.05.2017 (Anm.: gemeint ist wohl jenes von XXXX) anzusehen sei. Mit dem Antrag wurden medizinische Beweismittel (Befunde udgl.) in Vorlage gebracht.
- Am 12.06.2017 brachte die BF über die zentrale Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Am Antragsformular vermerkte die BF, dass der Antrag auch als "Einspruch" gegen das Gutachten vom 19.05.2017 Anmerkung, gemeint ist wohl jenes von römisch 40 ) anzusehen sei. Mit dem Antrag wurden medizinische Beweismittel (Befunde udgl.) in Vorlage gebracht.
- Seitens der belangten Behörde wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens XXXX, Facharzt für Orthopädie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Im erstatteten Sachverständigengutachten vom 31.07.2017 wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 26.07.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der BF ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v. H. vorliege.
- Seitens der belangten Behörde wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Im erstatteten Sachverständigengutachten vom 31.07.2017 wurde nach persönlicher Untersuchung der BF am 26.07.2017 im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der BF ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v. H. vorliege.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2017 wurde ein Grad der Behinderung von 40 v. H. (von Hundert) festgestellt und "der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen". Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten von XXXX.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.08.2017 wurde ein Grad der Behinderung von 40 v. H. (von Hundert) festgestellt und "der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen". Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten von römisch 40 .
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit E-Mail vom 31.08.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde.
- Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 21.11.2017 beim erkennenden Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.05.2015 wurden der Gesamtgrad der Behinderung der BF mit 50 v. H. und die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab 11.11.2014 festgestellt. Im Rahmen eines von der belangten Behörde von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahrens beauftragte die belangte Behörde XXXXzur Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens. Am 12.06.2017 stellte die BF unter Verwendung des entsprechenden Formularvordrucks einen Antrag auf Neufestsetzung ihres Grades der Behinderung. Mit Bescheid vom 17.08.2017 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass der Antrag der BF vom 12.06.2017 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen werde.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass die BF seit dem 11.11.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist, ergibt sich auf dem im Akt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2015, gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde. Die Feststellung des von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahrens der belangten Behörde gründet sich auf einen im Akt einliegenden Vermerk der belangten Behörde, sowie dem Umstand, dass am 17.05.2017 ein Sachverständigengutachten von XXXX erstattet wurde. Zudem wurde im Sachverständigengutachten von XXXX vom 30.04.2015 ein Nachprüfungsverfahren wegen einer positiven Genesungsprognose angeregt.Die Feststellung des von Amts wegen eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahrens der belangten Behörde gründet sich auf einen im Akt einliegenden Vermerk der belangten Behörde, sowie dem Umstand, dass am 17.05.2017 ein Sachverständigengutachten von römisch 40 erstattet wurde. Zudem wurde im Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 30.04.2015 ein Nachprüfungsverfahren wegen einer positiven Genesungsprognose angeregt. Die Antragstellung der BF ergibt sich aus dem beim Antrag verwendeten Formularvordruck, auf dem die BF eindeutig das Feld "[Antrag] auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung" angekreuzt hat. Dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid in Erledigung des Antrages der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung erlassen hat, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Spruches des Bescheides, in dem explizit auf den Antrag vom 12.06.2017 verwiesen wird.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G (Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG (Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, VwGVG).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt haben.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt haben. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (von Hundert). Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11, BEinstG) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Die Ausschlussbestimmungen des § 2 Abs. 2 lit. a BEinstG gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).Die Ausschlussbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, BEinstG gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 leg. cit. nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl. II Nr. 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2, BEinstG) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Fallgegenständlich ergibt sich daraus wie folgt: Die BF hat unter Verwendung des entsprechenden Formularvordruckes der belangten Behörde am 12.06.2017 eindeutig einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 17.08.2017 hat die belangte Behörde in Erledigung des Neufestsetzungsantrages vom 12.06.2017 mit dem den von der BF nicht gestellten Antrag auf "Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" abgewiesen. Mit einem Antrag bestimmt ein Antragsteller in einem antragsgebundenen Verfahren grundsätzlich selbst über den Gegenstand bzw. die "Sache" des Verfahrens (VwGH 29.10. 2015, 2015/07/0019; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027; vgl auch VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). Nach § 59 Abs. 1 AVG hat die Behörde die Rechtssache im Spruch des zu erlassenden Bescheides in möglichst deutlicher Fassung und zur Gänze zu erledigen. Im gegenständlichen Fall wurde ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt bzw. hat die belangte Behörde von Amtswegen ein solches Verfahren zuvor eingeleitet. "Sache" des gegenständlichen Verfahrens war somit die Überprüfung und Neufestsetzung des Grades der Behinderung der BF nach § 14 Abs. 5 BEinstG. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde jedoch über eine andere, antragsgebundene Rechtssache abgesprochen. Die BF hat jedoch keinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach § 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 BEinstG gestellt, da über ihre Begünstigteneigenschaft bereits rechtskräftig positiv entschieden wurde. Folglich hat die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid über einen Verfahrensgegenstand entschieden, dessen Behandlung nicht beantragt wurde und demgegenüber einen tatsächlich gestellten (Neufestsetzungs-)antrag bislang unerledigt gelassen.Mit einem Antrag bestimmt ein Antragsteller in einem antragsgebundenen Verfahren grundsätzlich selbst über den Gegenstand bzw. die "Sache" des Verfahrens (VwGH 29.10. 2015, 2015/07/0019; 22.06.2016, Ra 2016/03/0027; vergleiche auch VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014). Nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat die Behörde die Rechtssache im Spruch des zu erlassenden Bescheides in möglichst deutlicher Fassung und zur Gänze zu erledigen. Im gegenständlichen Fall wurde ein Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gestellt bzw. hat die belangte Behörde von Amtswegen ein solches Verfahren zuvor eingeleitet. "Sache" des gegenständlichen Verfahrens war somit die Überprüfung und Neufestsetzung des Grades der Behinderung der BF nach Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde jedoch über eine andere, antragsgebundene Rechtssache abgesprochen. Die BF hat jedoch keinen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, BEinstG gestellt, da über ihre Begünstigteneigenschaft bereits rechtskräftig positiv entschieden wurde. Folglich hat die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid über einen Verfahrensgegenstand entschieden, dessen Behandlung nicht beantragt wurde und demgegenüber einen tatsächlich gestellten (Neufestsetzungs-)antrag bislang unerledigt gelassen. Wenn sich auch die beiden angesprochenen Rechtssachen überschneiden - schließlich ist in beiden Fällen die Feststellung des Grades der Behinderung für die Entscheidung als Vorfrage zu klären - so handelt es sich doch um voneinander zu unterscheidende Verfahren. Schließlich ist hervorzuheben, dass die Feststellung der Begünstigteneigenschaft einer Neufestsetzung nach dem BEinstG zwangsläufig immer vorangeht und letztlich auch nur auf Antrag ausgesprochen werden kann. Hingegen setzt die antragsgebundene Neufestsetzung oder die amtswegige Nachüberprüfung des Grades der Behinderung stets die bereits rechtskräftig festgestellte Begünstigteneigenschaft voraus. Der Spruch eines Bescheids als jener Teil des Bescheides, der in Rechtskraft erwachsen kann, ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen. Für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage ist weder maßgeblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand und so stellt der Wortlaut des Spruchs Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001; 12.12.2017, Ra 2017/05/0272). Im vorliegenden Fall deuten sowohl der Spruch als auch die Begründung des Bescheides eindeutig auf die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft hin und kann bei einer solchen Deutlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Behörde hinsichtlich des Wortlautes des Spruchs lediglich "vergriffen" habe (dazu VwGH 26.04.2014, 2013/03/0055). Die belangte Behörde hat demnach in einem beantragten bzw. von Amtswegen eingeleiteten Neufestsetzungsverfahren einer Person, die bereits dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzählen ist, eine Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft ausgesprochen, obwohl ein darauf gerichteter Antrag aus offensichtlichen Gründen heraus nicht gestellt worden war. Mag es sich auch um ein Versehen handeln, so ist dennoch darauf hinzuweisen, dass sowohl der Spruch als auch die Bescheidbegründung eindeutig auf die Abweisung eines Antrages auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft verweisen. Eine andere, als die im Bescheid ausdrücklich getätigte Willensäußerung der Behörde kann diesem dabei auch im Wege der Interpretation nicht entnommen werden, zumal sich die Begründung des Bescheides zur Auslegung des Spruches überhaupt nur zur Auslegung eines unklaren Spruches und nicht zur Umdeutung einer eindeutig falschen Entscheidung heranziehen lässt (in etwa VwGH 27.12.2007, 2003/03/0181). Vermeint die Behörde, mit dem fallgegenständlichen Bescheid im Rahmen des amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahrens festgestellt zu haben, dass die Voraussetzungen der BF zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorliegen würden, ist dem zu entgegnen, dass der Spruch des gegenständlichen Bescheides eindeutig von der Abweisung eines Antrages spricht und damit weder aus dem Wortlaut des Spruchs noch aus der Bescheidbegründung eine andere als die dort getätigte Aussage der Behörde zu entnehmen ist. Wurde von einer Behörde ein antragsbedürftiger Bescheid ohne Vorliegen eines dafür erforderlichen Antrags erlassen, z.B. wenn ein nicht gestelltes Begehren abgewiesen wird, so ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Da die Entscheidung der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet ist, war spruchgemäß zu entscheiden und der verfahrensgegenständliche Bescheid zu beheben. Im Übrigen ist der Antrag der BF auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bzw. das von der belangten Behörde von Amtswegen eingeleitete Nachuntersuchungsverfahren nach wie vor unerledigt und hat seitens der belangten Behörde eine dahingehende Entscheidung noch zu erfolgen. 3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG, BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Art 133Abs.
4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G309.2177227.1.00