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{'item': 'G312 2104136-1'}

Obsah (12)§ 2Art 133§ 14§ 4§ 31§ 47§ 27§ 5§ 6§ 18§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlG312 2104136-1 SpruchG312 2104136-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag. Für das Kalenderjahr 2012 war daher kein Beitragszuschlag vorzuschreiben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2012 bis 30.09.2012

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag. Für das Kalenderjahr 2012 war daher kein Beitragszuschlag vorzuschreiben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 10.12.2014, VSRN: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass
  2. Mit Bescheid vom 10.12.2014, VSRN: römisch 40 , stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX ( im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1), dass die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Jänner 2012 bis Mai 2012 monatlich €römisch 40 ( im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert ist (Spruchpunkt 1), dass die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Jänner 2012 bis Mai 2012 monatlich € 1.578,93 und vom Juni 2012 bis Dezember 2012 monatlich € 3.953,72 beträgt (Spruchpunkt 2), die Beiträge in der Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.05.2012 monatlich € 276,31 und vom 01.06.2012 bis 31.12.2012 € 691,90 monatlich betragen (Spruchpunkt 3), für das Jahr 2012 ein Beitragszuschlag von € 578,95 festzustellen ist (Spruchpunkt 4) und der Antrag auf Auszahlung eines Guthabens abgewiesen wird (Spruchpunkt 5). Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF laut Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 85.090,00 erzielt habe, daher vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in der Pensions- und Krankenversicherung GSVG pflichtversichert sei. Die Krankenbeihilfe, die laut BF aus Zuwendungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer bestanden habe, sei entsprechend einer Ertragsausfallversicherung eine Entschädigung im Sinne des § 32 Z 1 lit. a EStG.Zusammenfassend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF laut Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 85.090,00 erzielt habe, daher vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 in der Pensions- und Krankenversicherung GSVG pflichtversichert sei. Die Krankenbeihilfe, die laut BF aus Zuwendungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer bestanden habe, sei entsprechend einer Ertragsausfallversicherung eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 32, Ziffer eins, Litera a, EStG.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 29.12.2014 datierte und mit 07.01.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde des BF und begründete dies vor allem mit der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung.
  4. Die belangte Behörde gab der angeführten Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 06.03.2015,

§ 14Vw

GVG teilweise statt, änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend, als eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG des BF in der Zeit vom 01.01.2012 bis 30.09.2012 festgestellt wurde. Ferner wurde festgestellt, dass die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für die Zeit vom Jänner 2012 bis Mai 2012 monatlich € 205,15 und vom Juni bis September 2012 monatlich € 4.935,00 monatlich betrage, dass die Beiträge in der Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.05.2012 monatlich € 35,90 und vom 01.06.2012 bis 30.09.2012 monatlich € 863,63 betragen, sowie dass der Beitragszuschlag für das Jahr 2012 € 337,98 betrage und der Antrag auf Auszahlung eines Guthabens nach § 41 GSVG abgewiesen werde.3. Die belangte Behörde gab der angeführten Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 06.03.2015,

Paragraph 14, VwGVG teilweise statt, änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend, als eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG des BF in der Zeit vom 01.01.2012 bis 30.09.2012 festgestellt wurde. Ferner wurde festgestellt, dass die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für die Zeit vom Jänner 2012 bis Mai 2012 monatlich € 205,15 und vom Juni bis September 2012 monatlich € 4.935,00 monatlich betrage, dass die Beiträge in der Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.05.2012 monatlich € 35,90 und vom 01.06.2012 bis 30.09.2012 monatlich € 863,63 betragen, sowie dass der Beitragszuschlag für das Jahr 2012 € 337,98 betrage und der Antrag auf Auszahlung eines Guthabens nach Paragraph 41, GSVG abgewiesen werde. 4. Mit Schriftsatz vom 17.03.2015 beantragte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, da nicht festgestellt worden sei, dass der BF

§ 4Abs.

1 Z 6 lit. b GSVG im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 bzw. nunmehr bis 30.09.2012 in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert sei und dass für das Jahr 2012 kein Beitragszuschlag festzustellen sei, zudem sei der Antrag auf Auszahlung des Beitragsguthabens nicht stattgegeben worden.4. Mit Schriftsatz vom 17.03.2015 beantragte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, da nicht festgestellt worden sei, dass der BF

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, GSVG im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 bzw. nunmehr bis 30.09.2012 in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert sei und dass für das Jahr 2012 kein Beitragszuschlag festzustellen sei, zudem sei der Antrag auf Auszahlung des Beitragsguthabens nicht stattgegeben worden.

  1. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 24.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.08.2017 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF mit seinem Rechtsanwalt persönlich teilnahm. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung ebenso teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF stand ab XXXX.1995 in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis als angestellter Arzt in der XXXX.1.
  5. Der BF stand ab römisch 40 .1995 in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis als angestellter Arzt in der römisch 40 . Mit 01.03.2010 hat der BF - neben seiner angestellten Tätigkeit - eine Facharztpraxis (Spezialordination für den Bereich Stoffwechselerkrankungen, Diabetes) eröffnet. Der BF erkrankte an einer passagären Erblindung, daher legte er diese Facharztpraxis mit 11.11.2011 still. Die Praxis schloss er endgültig mit 30.09.
  6. Als angestellter Arzt befand er sich ab 11.11.2011 aufgrund seiner Erkrankung im Krankenstand, das Dienstverhältnis zur XXXX endete am 31.03.2012, ab 09.05.2012 befand sich der BF in Pension nach dem ASVG, da er bis 08.05.2012 Anspruch auf eine Urlaubsabfindung hatte.Als angestellter Arzt befand er sich ab 11.11.2011 aufgrund seiner Erkrankung im Krankenstand, das Dienstverhältnis zur römisch 40 endete am 31.03.2012, ab 09.05.2012 befand sich der BF in Pension nach dem ASVG, da er bis 08.05.2012 Anspruch auf eine Urlaubsabfindung hatte. Seit 01.10.2012 befindet sich der BF bei der Ärztekammer in Pension. 1.
  7. Der BF war aufgrund dieser oben genannten Tätigkeiten bei der Ärztekammer vom 01.01.1995 bis 28.02.2010 als angestellter Facharzt geführt, ab 01.03.2010 bis 30.09.2012 als niedergelassener Facharzt. Der BF war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als Wohnsitzarzt tätig. 1.
  8. Er erzielte im Jahr 2012 folgende Einkünfte: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit € 48.342,08 Einkünfte aus selbständiger Arbeit € 47.444.67 Der Betrag unter Einkünfte aus selbständiger Arbeit ergibt sich aus dem Wohlfahrtsfonds (Krankenbeihilfe) der Ärztekammer. 1.
  9. Die Einkünfte des BF laut Einnahmen/Ausgaben Rechnung 2011 und
  10. 2011 2012 Umsatzerlöse € 9.615,00 0 Sonstige betriebliche Erlöse € 520,00 € 85.601,07 Sonstige betriebliche Aufwendungen € 13.968,20 € 33.681,33 Gewinn/Verlust € - 10.008,69 € 47.959,57
  11. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde Gegenständlich ist strittig, ob der BF im Zeitraum 01.01.2012 bis 30.09.2012 in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert ist. 3.1.
  14. Auf Grund § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, pflichtversichert.3.1.
  15. Auf Grund Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, pflichtversichert.

§ 2Abs.

2 FSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind.

Paragraph 2, Absatz 2, FSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind.

§ 31

Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz, ist er, wenn er der Ärztekammer als ordentliches Mitglied angehört, ex lege nach § 2 Abs. 2 FSVG pflichtversichert (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu § 2 FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).

Paragraph 31, Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des Paragraph 47, Ärztegesetz, ist er, wenn er der Ärztekammer als ordentliches Mitglied angehört, ex lege nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG pflichtversichert vergleiche Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu Paragraph 2, FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG).

§ 47Abs. 1 Ärzte

G haben zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45 Abs. 2) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 46) ausgeübt werden, der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse

§ 27Abs.

1 sowie dem Wohnsitz

§§ 27Abs.

10, 29 Abs. 2, 63, 68 Abs. 4 Z 1 und 145 Abs. 1 Z 3.

Paragraph 47, Absatz eins, ÄrzteG haben zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (Paragraph 45, Absatz 2,) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (Paragraph 46,) ausgeübt werden, der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse

Paragraph 27, Absatz eins, sowie dem Wohnsitz

Paragraphen 27, Absatz 10, 29, Absatz 2, 63, 68, Absatz 4, Ziffer eins und 145 Absatz eins, Ziffer 3, Werden die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist

Abs. 2 leg. cit. dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.Werden die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist

Absatz 2, leg. cit. dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen. Vor der Eintragung in die Ärzteliste (§ 27) hat die Österreichische Ärztekammer

As. 3 leg. cit. zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 gegeben sind.Vor der Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 27,) hat die Österreichische Ärztekammer

As. 3 leg. cit. zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Wohnsitzarzt auf dem Boden des § 47 Abs. 1 erster Satz Ärztegesetz 1998 um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen (vgl. dazu näher § 27 des Ärztegesetzes 1998, insbesondere § 27 Abs. 1 und Abs. 9 leg. cit.). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte iSd. § 45 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd. § 46 leg. cit. ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in § 47 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw. den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet. § 45 Abs. 2 leg. cit. sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt (vgl. Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Wohnsitzarzt auf dem Boden des Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz Ärztegesetz 1998 um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen vergleiche dazu näher Paragraph 27, des Ärztegesetzes 1998, insbesondere Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 9, leg. cit.). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte iSd. Paragraph 45, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd. Paragraph 46, leg. cit. ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in Paragraph 47, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw. den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet. Paragraph 45, Absatz 2, leg. cit. sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt vergleiche Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG). Wohnsitzärzte sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG ex lege ausgenommen und greift bei ihnen bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG. In der Krankenversicherung kommt das "Opting-out"

§ 5

GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden kann, aber nicht muss (ASOK Sozialversicherung 2017, 25; siehe auch Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG; vgl. dazu VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078).Wohnsitzärzte sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG ex lege ausgenommen und greift bei ihnen bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. In der Krankenversicherung kommt das "Opting-out"

Paragraph 5, GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden kann, aber nicht muss (ASOK Sozialversicherung 2017, 25; siehe auch Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG; vergleiche dazu VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). 3.1.2. Die belangte Behörde moniert, dass es im Ärztegesetz sehr wohl die wohnsitzärztliche Nebentätigkeit gibt, die zu einer Pflichtversicherung nach dem FSVG führt und mit einem Beitragssatz von 20 % belastet ist. Eine Tätigkeit, die ärztlich ist, wie beim BF, führt mangels einer Pflichtversicherung nach dem FSVG zu einer sogenannten wohnsitzärztlichen Pflichtversicherung nach dem GSVG, quasi als neuer Selbständiger, wenn betriebliche Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden. Der BF dagegen vertritt die Ansicht, dass bereits die Ärztekammer bestätigt habe, dass eine Eintragung als Wohnsitzarzt zu keinem Zeitpunkt bis zur Praxisschließung am 30.09.2012 ärztegesetzlich überhaupt möglich ist, er verweist auf § 2 Ärztegesetz.Der BF dagegen vertritt die Ansicht, dass bereits die Ärztekammer bestätigt habe, dass eine Eintragung als Wohnsitzarzt zu keinem Zeitpunkt bis zur Praxisschließung am 30.09.2012 ärztegesetzlich überhaupt möglich ist, er verweist auf Paragraph 2, Ärztegesetz. Die belangte Behörde hingegen sieht aufgrund der Betriebsausgaben des BF in der GuV nach Stilllegung der Ordination als belegt an, dass der BF trotz Stilllegung weiterhin aktiv tätig war. Der BF begründet die in der GuV angeführten Betriebsausgaben darauf, dass er nach der Stilllegung keine betrieblichen Erlöse erzielt hat, sondern die dargestellten Einkünfte die Krankenbeihilfe der Ärztekammer waren, für diese er selbst einbezahlt hat. Er hat die Betriebskosten der Ordination auch nach der Stilllegung weiter bezahlen müssen, da er die Ordination, in der Hoffnung wieder gesund zu werden, nicht geschlossen hat. Er ist auch dahingehend von der Ärztekammer beraten worden. Mehrmals weist der BF darauf hin, dass es gesetzlich in seinem Fall nicht möglich ist, als Wohnsitzarzt tätig zu sein, da er als niedergelassener Facharzt bis zur Schließung am 30.09.2012 bei der Ärztekammer eingetragen war. Auf Nachfragen bekräftigt der BF, dass die € 85.000, welche als betriebliche Erlöse im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen wurden, ausschließlich die Zuwendungen aus dem Wohlfahrtsfond der Ärztekammer darstellen und keine andere Erträge erzielt wurden. Die belangte Behörde begründet die Pflichtversicherung nach dem GSVG vor allem mit der Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides.

§ 6Abs.

4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte die Meldung jedoch nicht innerhalb der Frist

§ 18

erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (§ 6 Abs. 4 Z 2 GSVG).

Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte die Meldung jedoch nicht innerhalb der Frist

Paragraph 18, erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG).

§ 7Abs.

4 GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates,

Paragraph 7, Absatz 4, GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, 1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist

§ 18

erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist

Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

  1. in dem die berufsrechtliche Berechtigung wegfällt;
  2. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) nicht übersteigen werden.
  3. in dem der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte entgegen der Erklärung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) nicht übersteigen werden.

§ 18Abs.

1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.

Paragraph 18, Absatz eins, GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu § 2.).Die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 bzw. Paragraph 23, EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu Paragraph 2,). Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GVSG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. (VwGH vom 02.08.2004, Zl: 2005/08/0139)Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GVSG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. (VwGH vom 02.08.2004, Zl: 2005/08/0139) Das System der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - § 7 Abs. 4 GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird. (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126).Das System der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - Paragraph 7, Absatz 4, GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird. (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG) und endet - sofern die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen weiterhin überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Für ihren Bestand kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides für ein bestimmtes Kalenderjahr aus Tätigkeiten stammen, die (zeitlich) im selben Kalenderjahr liegen. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätig sein eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden (VwGH vom

  1. März 2006, Zl. 2004/08/0094).Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG) und endet - sofern die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen weiterhin überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG). Für ihren Bestand kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides für ein bestimmtes Kalenderjahr aus Tätigkeiten stammen, die (zeitlich) im selben Kalenderjahr liegen. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätig sein eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden (VwGH vom
  2. März 2006, Zl. 2004/08/0094). Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ist, dass eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wurde und diese im zu beurteilenden Zeitraum noch vorliegt. Die Last der subtanziierten Glaubhaftmachung für eine Beendigung liegt ausschließlich beim Versicherten. (VwGH vom 25.06.2013, Zl 2013/08/0035).Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ist, dass eine betriebliche Tätigkeit aufgenommen wurde und diese im zu beurteilenden Zeitraum noch vorliegt. Die Last der subtanziierten Glaubhaftmachung für eine Beendigung liegt ausschließlich beim Versicherten. (VwGH vom 25.06.2013, Zl 2013/08/0035).

§ 4Abs. 4 ESt

G 1988 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2007/15/0234, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (vgl. dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band I, 11. Auflage, Rz 262, mwN).

Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2010, 2007/15/0234, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen vergleiche dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band römisch eins,
  2. Auflage, Rz 262, mwN). Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegendenfalls in einer Einkommensteuererklärung - eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert.Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegendenfalls in einer Einkommensteuererklärung - eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert. Auch die belangte Behörde weist in ihrer Begründung zunächst - zutreffend - darauf hin, die Geltendmachung von Betriebsausgaben belege, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen könnten. Sie folgt im Ergebnis jedoch nicht der vom BF vertretenen Ansicht, wonach dieser seine betriebliche Tätigkeit als niedergelassener Facharzt mit Ende September 2011 stillgelegt habe und seine Einkünfte im ESt Bescheid 2012 aus der Zuwendung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer resultieren würden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2011/08/0122).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. April 2013, Zl. 2011/08/0122). Wie auch aus den oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervorgeht, sollten mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" (so Pöltner, RdA 1998, 316, hier: 323) verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 i. V.m. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 i.V.m. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden (VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2007/08/0307; VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).Wie auch aus den oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage hervorgeht, sollten mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht auf Grund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" (so Pöltner, RdA 1998, 316, hier: 323) verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, i. römisch fünf.m. Paragraph 22, EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 23, EStG 1988, somit im Wesentlichen "aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden (VwGH vom 16.11.2011, Zl. 2007/08/0307; VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). 3.1.
  2. Der BF befand sich im Jahr 2012 noch im Angestelltenverhältnis bei der XXXX, und zwar bis 31.03.2012, ab 08.05.2012 befand sich der BF in Pension nach dem ASVG.3.1.
  3. Der BF befand sich im Jahr 2012 noch im Angestelltenverhältnis bei der römisch 40 , und zwar bis 31.03.2012, ab 08.05.2012 befand sich der BF in Pension nach dem ASVG. Somit bestand bis 07.05.2012 eine Pflichtversicherung in der KV und PV nach dem ASVG. Ab 08.05.2012 begründen die Pensionsbezüge des BF zwar eine Pflichtversicherung in der KV, jedoch nicht in der PV nach dem ASVG. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit aufscheinen, auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zugrunde liegt, jedoch kann der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen. Diese Möglichkeit der Führung eines Gegenbeweises scheint auch im Erk des VwGH 2003/08/0231 Deckung zu finden. (Neumann in der SV Komm, Mosler, Müller, Pfeil, § 2, Rz 57)Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Einkünften, die im Einkommensteuerbescheid als solche aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit aufscheinen, auch eine entsprechende Erwerbstätigkeit zugrunde liegt, jedoch kann der Versicherte im Einzelfall das Gegenteil darlegen. Diese Möglichkeit der Führung eines Gegenbeweises scheint auch im Erk des VwGH 2003/08/0231 Deckung zu finden. (Neumann in der SV Komm, Mosler, Müller, Pfeil, Paragraph 2,, Rz 57) Das fortdauernde Vorhandensein einer betrieblichen Infrastruktur kann nach der Lage eines Einzelfalles gegen eine Beendigung des Betriebes sprechen. Dabei handelt es sich aber um ein Indiz, das nicht losgelöst von allen anderen Umständen der jeweiligen Tätigkeit verabsolutiert werden darf, das vor allem aber voraussetzt, dass tatsächlich eine nennenswerte betriebliche Infrastruktur vorliegt, die eine derartige Aussagekraft hinsichtlich der "wahren Absichten" des Betriebsinhabers hat. Aber auch in einem solchen Fall setzt die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG) nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Ein für das unveränderte Fortbestehen der betrieblichen Tätigkeit sprechender Umstand wären jedoch das Weiterbestehen offener, nicht zurückgelegter oder weitergegebener Aufträge.Das fortdauernde Vorhandensein einer betrieblichen Infrastruktur kann nach der Lage eines Einzelfalles gegen eine Beendigung des Betriebes sprechen. Dabei handelt es sich aber um ein Indiz, das nicht losgelöst von allen anderen Umständen der jeweiligen Tätigkeit verabsolutiert werden darf, das vor allem aber voraussetzt, dass tatsächlich eine nennenswerte betriebliche Infrastruktur vorliegt, die eine derartige Aussagekraft hinsichtlich der "wahren Absichten" des Betriebsinhabers hat. Aber auch in einem solchen Fall setzt die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Ein für das unveränderte Fortbestehen der betrieblichen Tätigkeit sprechender Umstand wären jedoch das Weiterbestehen offener, nicht zurückgelegter oder weitergegebener Aufträge. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z. 1 GSVG nicht nur die Anzeige des Ruhens, sondern auch das tatsächliche Ruhen des Betriebes voraus (Erkenntnis vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0091). Soweit Einkünfte aus einer Tätigkeit des Unternehmens stammen, die im Rahmen der - wenn auch ruhend gestellten - Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG gegeben. Im Falle unbefugter Gewerbeausübung oder bei Ausübung einer Tätigkeit, die keine Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründet, besteht die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (VwGH vom
  4. September 2008, Zl. 2008/08/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG nicht nur die Anzeige des Ruhens, sondern auch das tatsächliche Ruhen des Betriebes voraus (Erkenntnis vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0091). Soweit Einkünfte aus einer Tätigkeit des Unternehmens stammen, die im Rahmen der - wenn auch ruhend gestellten - Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG gegeben. Im Falle unbefugter Gewerbeausübung oder bei Ausübung einer Tätigkeit, die keine Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründet, besteht die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (VwGH vom
  5. September 2008, Zl. 2008/08/0134).

§ 4Abs.

1 Z 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG nicht nur die Anzeige des Ruhens, sondern auch das tatsächliche Ruhen des Betriebes voraus. Soweit Einkünfte aus einer Tätigkeit des Unternehmens stammen, die im Rahmen der - wenn auch ruhend gestellten - Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG gegeben. Im Falle unbefugter Gewerbeausübung oder bei Ausübung einer Tätigkeit, die keine Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründet, besteht die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (VwGH vom 11. September 2008, Zl. 2008/08/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG nicht nur die Anzeige des Ruhens, sondern auch das tatsächliche Ruhen des Betriebes voraus. Soweit Einkünfte aus einer Tätigkeit des Unternehmens stammen, die im Rahmen der - wenn auch ruhend gestellten - Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG gegeben. Im Falle unbefugter Gewerbeausübung oder bei Ausübung einer Tätigkeit, die keine Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründet, besteht die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (VwGH vom 11. September 2008, Zl. 2008/08/0134). Was das Ruhen eines Betriebes iSd § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG betrifft, so ist auch hier an den Betriebsbegriff iS einkommensteuerrechtlicher Regelungen anzuknüpfen. Als Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden. Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes ist noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (vgl. die zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2003, Zl. 2000/08/0068, mwN, und vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094).Was das Ruhen eines Betriebes iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG betrifft, so ist auch hier an den Betriebsbegriff iS einkommensteuerrechtlicher Regelungen anzuknüpfen. Als Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden. Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes ist noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind vergleiche die zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2003, Zl. 2000/08/0068, mwN, und vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094). In seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2003/08/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Unterbrechung einer betrieblichen Tätigkeit (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht) iZm § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Folgendes ausgeführt:In seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2003/08/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Unterbrechung einer betrieblichen Tätigkeit (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht) iZm Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Folgendes ausgeführt: "

  1. a)Es ist bei einer Tätigkeit, für welche keine Berufsbefugnis benötigt wird und die ihrer Natur nach - auch wenn sie fortlaufend ausgeübt wird - nur fallweise (zB in Form von Vorträgen oder Veröffentlichungen) nach außen erkennbar zutage tritt, zu beachten, dass allein deshalb während der (auch der Vorbereitung dienenden) Zeiträume zwischen den Vorträgen oder Veröffentlichungen noch keine Unterbrechung der Tätigkeit anzunehmen ist. Ist eine auch nach außen sichtbar zutage tretende Unterbrechung der Tätigkeit auf Grund von deren Eigenart nicht hinreichend objektivierbar, lässt sich also die Periode der Ausübung einer solchen Tätigkeit von jener ihrer Unterbrechung nicht mit der erforderlichen Trennschärfe unterscheiden, dann ist die Überschreitung der Versicherungsgrenze durch die Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr erzielten Einkünfte für die Versicherungspflicht maßgebend, die im Zweifel im gesamten Kalenderjahr besteht.
  2. b)Was die Frage der Betriebsmittel betrifft, vor deren Veräußerung (bzw. der "Zerschlagung des Betriebes") nach Ansicht der mitbeteiligten Partei und der Einspruchsbehörde die Versicherungspflicht nicht endet, ist durchaus einzuräumen, dass das fortdauernde Vorhandensein einer betrieblichen Infrastruktur nach der Lage eines Einzelfalles gegen eine Beendigung des Betriebes sprechen kann. Dabei handelt es sich aber um ein Indiz, das nicht losgelöst von allen anderen Umständen der jeweiligen Tätigkeit verabsolutiert werden darf, das vor allem aber voraussetzt, dass tatsächlich eine nennenswerte betriebliche Infrastruktur vorliegt, die eine derartige Aussagekraft hinsichtlich der "wahren Absichten" des Betriebsinhabers hat. Aber auch in einem solchen Fall setzt die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht) nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Ein für das unveränderte Fortbestehen der betrieblichen Tätigkeit sprechender Umstand wären jedoch das Weiterbestehen offener, nicht zurückgelegter oder weitergegebener Aufträge. Wenn aber eine (beabsichtigte) Unterbrechung (und keine endgültige Beendigung) der Tätigkeit aus einem besonderen Grund glaubwürdig - d. h. ungeachtet des Überschreitens der Versicherungsgrenze nach dem Ergebnis der steuerlichen Veranlagung für das fragliche Kalenderjahr - nachgewiesen wird, dann ist es auch ohne Vorliegen einer Berufsbefugnis nach der insoweit eindeutigen, sich aus den §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 GSVG ergebenden Rechtslage nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Pflichtversicherung vorerst beendet wird und erst nach einiger Zeit wieder beginnt."Wenn aber eine (beabsichtigte) Unterbrechung (und keine endgültige Beendigung) der Tätigkeit aus einem besonderen Grund glaubwürdig - d. h. ungeachtet des Überschreitens der Versicherungsgrenze nach dem Ergebnis der steuerlichen Veranlagung für das fragliche Kalenderjahr - nachgewiesen wird, dann ist es auch ohne Vorliegen einer Berufsbefugnis nach der insoweit eindeutigen, sich aus den Paragraphen 6, Absatz 4 und 7 Absatz 4, GSVG ergebenden Rechtslage nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Pflichtversicherung vorerst beendet wird und erst nach einiger Zeit wieder beginnt." Verfahrensgegenständlich ist das Nichttätigsein des BF im Jahr 2012 nicht nur eine Behauptung des BF, sondern objektivierbar. Er befand sich ab 11.11.2011 im Krankenstand als angestellter Facharzt, und hat seine Praxis mit 11.11.2011 stillgelegt, dies zeitnah seiner Kammer mitgeteilt. Eine Tätigkeit war ihm aufgrund seiner Erkrankung (passagäre Erblindung) objektiv nicht möglich. Mit der Stilllegung der Praxis, welche er der Ärztekammer mitgeteilt hat, hat der BF keine Tätigkeit als niedergelassener Arzt ausgeübt. Er räumt zwar ein, dass er vorerst geplant hat, seine Praxis nach seiner Gesundung wieder weiter zu betreiben, jedoch war ihm dies gar nicht mehr möglich, wodurch er die Tätigkeit als niedergelassener Facharzt nach der Stilllegung gar nicht mehr aufgenommen hat. Die gänzliche Schließung erfolgte mit Ende September 2012. Zum anderen hat die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung selbst festgestellt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Einkommensteuerbescheides 2012 nicht aus einer aktiven Tätigkeit des BF erzielt wurden, sondern die Zuwendungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer darstellen. Diese seien jedoch nach Ansicht der belangten Behörde als Ertragsausfallversicherung zu werten und stellen daher Einkünfte im Sinne einer Entschädigung des § 32 Z 1 lit. a EStG dar.Zum anderen hat die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung selbst festgestellt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Einkommensteuerbescheides 2012 nicht aus einer aktiven Tätigkeit des BF erzielt wurden, sondern die Zuwendungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer darstellen. Diese seien jedoch nach Ansicht der belangten Behörde als Ertragsausfallversicherung zu werten und stellen daher Einkünfte im Sinne einer Entschädigung des Paragraph 32, Ziffer eins, Litera a, EStG dar. Der BF konnte somit nachweisen, dass - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - den betrieblichen Einkünften im Einkommensteuerbescheid 2012 keine Tätigkeit zugrunde liegt. Dies räumt die belangte Behörde in den Beschwerdevorentscheidung selbst ein und stellte fest, dass die betrieblichen Einkünfte im Einkommensteuerbescheid nicht aus der (stillgelegten) Ordination erzielt wurden, sondern Zuwendungen des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer darstellen, die von den Ärzten aufgrund von Pflichtbeiträgen eingezahlt wurden. Die Ansicht der belangten Behörde, dass eine "Einkommensersatzleistung als Unterbrechung des Ruhens anzusehen" sei bzw. dass "die als Einkommensersatz gewährte Versicherungsleistung, die überdies im Einkommensteuerbescheid des betreffenden Jahres als gewerbliches Einkommen deklariert wurde, als aktives Betreiben des Gewerbes gewertet wird und das angezeigte Ruhen unterbricht", steht somit mit der angeführten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang. 3.1.4. Es war der Beschwerde daher stattzugeben und der Bescheid ersatzlos zu beheben. Der BF unterliegt in der Zeit vom 01.01.2012 bis 30.09.2012 nicht der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung der GSVG, der BF hat für 2012 keinen Beitragszuschlag zu zahlen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2104136.1.00

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