1 Z 4 GSVG nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag. Für das Kalenderjahr 2012 war daher kein Beitragszuschlag vorzuschreiben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2012 bis 30.09.2012
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlag. Für das Kalenderjahr 2012 war daher kein Beitragszuschlag vorzuschreiben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG teilweise statt, änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend, als eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG des BF in der Zeit vom 01.01.2012 bis 30.09.2012 festgestellt wurde. Ferner wurde festgestellt, dass die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für die Zeit vom Jänner 2012 bis Mai 2012 monatlich € 205,15 und vom Juni bis September 2012 monatlich € 4.935,00 monatlich betrage, dass die Beiträge in der Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.05.2012 monatlich € 35,90 und vom 01.06.2012 bis 30.09.2012 monatlich € 863,63 betragen, sowie dass der Beitragszuschlag für das Jahr 2012 € 337,98 betrage und der Antrag auf Auszahlung eines Guthabens nach § 41 GSVG abgewiesen werde.3. Die belangte Behörde gab der angeführten Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 06.03.2015,
Paragraph 14, VwGVG teilweise statt, änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend, als eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG des BF in der Zeit vom 01.01.2012 bis 30.09.2012 festgestellt wurde. Ferner wurde festgestellt, dass die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für die Zeit vom Jänner 2012 bis Mai 2012 monatlich € 205,15 und vom Juni bis September 2012 monatlich € 4.935,00 monatlich betrage, dass die Beiträge in der Pensionsversicherung vom 01.01.2012 bis 31.05.2012 monatlich € 35,90 und vom 01.06.2012 bis 30.09.2012 monatlich € 863,63 betragen, sowie dass der Beitragszuschlag für das Jahr 2012 € 337,98 betrage und der Antrag auf Auszahlung eines Guthabens nach Paragraph 41, GSVG abgewiesen werde. 4. Mit Schriftsatz vom 17.03.2015 beantragte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, da nicht festgestellt worden sei, dass der BF
1 Z 6 lit. b GSVG im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 bzw. nunmehr bis 30.09.2012 in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert sei und dass für das Jahr 2012 kein Beitragszuschlag festzustellen sei, zudem sei der Antrag auf Auszahlung des Beitragsguthabens nicht stattgegeben worden.4. Mit Schriftsatz vom 17.03.2015 beantragte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, da nicht festgestellt worden sei, dass der BF
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, GSVG im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 bzw. nunmehr bis 30.09.2012 in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert sei und dass für das Jahr 2012 kein Beitragszuschlag festzustellen sei, zudem sei der Antrag auf Auszahlung des Beitragsguthabens nicht stattgegeben worden.
2 FSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind.
Paragraph 2, Absatz 2, FSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind.
Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz, ist er, wenn er der Ärztekammer als ordentliches Mitglied angehört, ex lege nach § 2 Abs. 2 FSVG pflichtversichert (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu § 2 FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).
Paragraph 31, Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des Paragraph 47, Ärztegesetz, ist er, wenn er der Ärztekammer als ordentliches Mitglied angehört, ex lege nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG pflichtversichert vergleiche Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu Paragraph 2, FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG).
G haben zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45 Abs. 2) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 46) ausgeübt werden, der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse
1 sowie dem Wohnsitz
10, 29 Abs. 2, 63, 68 Abs. 4 Z 1 und 145 Abs. 1 Z 3.
Paragraph 47, Absatz eins, ÄrzteG haben zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (Paragraph 45, Absatz 2,) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (Paragraph 46,) ausgeübt werden, der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse
Paragraph 27, Absatz eins, sowie dem Wohnsitz
Paragraphen 27, Absatz 10, 29, Absatz 2, 63, 68, Absatz 4, Ziffer eins und 145 Absatz eins, Ziffer 3, Werden die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist
Abs. 2 leg. cit. dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.Werden die im Absatz eins, genannten Tätigkeiten jedoch von einem niedergelassenen oder angestellten Arzt ausgeübt, ist
Absatz 2, leg. cit. dieser als niedergelassener oder angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen. Vor der Eintragung in die Ärzteliste (§ 27) hat die Österreichische Ärztekammer
As. 3 leg. cit. zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 gegeben sind.Vor der Eintragung in die Ärzteliste (Paragraph 27,) hat die Österreichische Ärztekammer
As. 3 leg. cit. zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absatz eins, oder 2 gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Wohnsitzarzt auf dem Boden des § 47 Abs. 1 erster Satz Ärztegesetz 1998 um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen (vgl. dazu näher § 27 des Ärztegesetzes 1998, insbesondere § 27 Abs. 1 und Abs. 9 leg. cit.). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte iSd. § 45 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd. § 46 leg. cit. ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in § 47 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw. den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet. § 45 Abs. 2 leg. cit. sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt (vgl. Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Wohnsitzarzt auf dem Boden des Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz Ärztegesetz 1998 um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen vergleiche dazu näher Paragraph 27, des Ärztegesetzes 1998, insbesondere Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 9, leg. cit.). Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte iSd. Paragraph 45, Absatz 2, Ärztegesetz 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd. Paragraph 46, leg. cit. ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in Paragraph 47, Absatz eins, Ärztegesetz 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw. den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet. Paragraph 45, Absatz 2, leg. cit. sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt vergleiche Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG). Wohnsitzärzte sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 2 FSVG ex lege ausgenommen und greift bei ihnen bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG. In der Krankenversicherung kommt das "Opting-out"
GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden kann, aber nicht muss (ASOK Sozialversicherung 2017, 25; siehe auch Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG; vgl. dazu VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078).Wohnsitzärzte sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG ex lege ausgenommen und greift bei ihnen bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die Sozialversicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. In der Krankenversicherung kommt das "Opting-out"
Paragraph 5, GSVG mit der Maßgabe zum Tragen, dass eine Krankenversicherung gewählt werden kann, aber nicht muss (ASOK Sozialversicherung 2017, 25; siehe auch Sedlacek in Neumann, a.a.O., Rz. 9 zu Paragraph 5, Anlage eins, GSVG; vergleiche dazu VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). 3.1.2. Die belangte Behörde moniert, dass es im Ärztegesetz sehr wohl die wohnsitzärztliche Nebentätigkeit gibt, die zu einer Pflichtversicherung nach dem FSVG führt und mit einem Beitragssatz von 20 % belastet ist. Eine Tätigkeit, die ärztlich ist, wie beim BF, führt mangels einer Pflichtversicherung nach dem FSVG zu einer sogenannten wohnsitzärztlichen Pflichtversicherung nach dem GSVG, quasi als neuer Selbständiger, wenn betriebliche Einkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden. Der BF dagegen vertritt die Ansicht, dass bereits die Ärztekammer bestätigt habe, dass eine Eintragung als Wohnsitzarzt zu keinem Zeitpunkt bis zur Praxisschließung am 30.09.2012 ärztegesetzlich überhaupt möglich ist, er verweist auf § 2 Ärztegesetz.Der BF dagegen vertritt die Ansicht, dass bereits die Ärztekammer bestätigt habe, dass eine Eintragung als Wohnsitzarzt zu keinem Zeitpunkt bis zur Praxisschließung am 30.09.2012 ärztegesetzlich überhaupt möglich ist, er verweist auf Paragraph 2, Ärztegesetz. Die belangte Behörde hingegen sieht aufgrund der Betriebsausgaben des BF in der GuV nach Stilllegung der Ordination als belegt an, dass der BF trotz Stilllegung weiterhin aktiv tätig war. Der BF begründet die in der GuV angeführten Betriebsausgaben darauf, dass er nach der Stilllegung keine betrieblichen Erlöse erzielt hat, sondern die dargestellten Einkünfte die Krankenbeihilfe der Ärztekammer waren, für diese er selbst einbezahlt hat. Er hat die Betriebskosten der Ordination auch nach der Stilllegung weiter bezahlen müssen, da er die Ordination, in der Hoffnung wieder gesund zu werden, nicht geschlossen hat. Er ist auch dahingehend von der Ärztekammer beraten worden. Mehrmals weist der BF darauf hin, dass es gesetzlich in seinem Fall nicht möglich ist, als Wohnsitzarzt tätig zu sein, da er als niedergelassener Facharzt bis zur Schließung am 30.09.2012 bei der Ärztekammer eingetragen war. Auf Nachfragen bekräftigt der BF, dass die € 85.000, welche als betriebliche Erlöse im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen wurden, ausschließlich die Zuwendungen aus dem Wohlfahrtsfond der Ärztekammer darstellen und keine andere Erträge erzielt wurden. Die belangte Behörde begründet die Pflichtversicherung nach dem GSVG vor allem mit der Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides.
4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte die Meldung jedoch nicht innerhalb der Frist
erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs. 4 Z 2 übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (§ 6 Abs. 4 Z 2 GSVG).
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat der Versicherte die Meldung jedoch nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, übersteigt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat. Bei Personen, bei denen die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit von einer berufsrechtlichen Berechtigung abhängt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag der Erlangung der maßgeblichen Berechtigung (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, GSVG).
4 GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates,
Paragraph 7, Absatz 4, GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, 1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;
1 GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden.
Paragraph 18, Absatz eins, GSVG haben die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten den Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung binnen einem Monat nach deren Eintritt dem Versicherungsträger zu melden. Die Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 bzw. § 23 EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu § 2.).Die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ("neuer Selbständiger") ist als subsidiärer Tatbestand ausgestaltet und kommt immer dann zum Tragen, wenn die Erwerbstätigkeit des Auftragnehmers unter keinen anderen (vorrangigen) Pflichtversicherungstatbestand zu subsumieren ist. Der Tatbestand des neuen Selbständigen ist dann erfüllt, wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die eine betriebliche Tätigkeit ausübt, Einkünfte im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins bis 3 und 5 bzw. Paragraph 23, EStG 1988 erzielt und mit dieser Tätigkeit nicht bereits unter eine andere Pflichtversicherung fällt (siehe dazu ASOK, Sozialversicherung 2015, 18). Die vom neuen Selbständigen ausgeübte Erwerbstätigkeit setzt eine aktive Tätigkeit voraus, sohin eine Betätigung, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (Scheiber in Sonntag, GSVG 2. Aufl., Rz. 55 zu Paragraph 2,). Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GVSG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. (VwGH vom 02.08.2004, Zl: 2005/08/0139)Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GVSG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. (VwGH vom 02.08.2004, Zl: 2005/08/0139) Das System der Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - § 7 Abs. 4 GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird. (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126).Das System der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG besteht darin, dass der Versicherte entweder "ex ante" eine Erklärung abgibt, dass die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird (dies mit der Konsequenz des unwiderruflichen Eintretens der Versicherung mit Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit bis zu deren Beendigung, dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder einem ausdrücklichen Widerruf der Versicherungserklärung - Paragraph 7, Absatz 4, GSVG), oder dass er - bei Fehlen einer solchen Erklärung - erst im Nachhinein und nach Maßgabe des jeweiligen steuerlichen Ergebnisses der Erwerbstätigkeit in die Pflichtversicherung einbezogen wird. (VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2003/08/0126). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z. 1 GSVG) und endet - sofern die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen weiterhin überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Für ihren Bestand kommt es nicht darauf an, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides für ein bestimmtes Kalenderjahr aus Tätigkeiten stammen, die (zeitlich) im selben Kalenderjahr liegen. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätig sein eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden (VwGH vom
G 1988 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2007/15/0234, mwN). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (vgl. dazu Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band I, 11. Auflage, Rz 262, mwN).
Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2007 anzuwenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom
1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2011/08/0122).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
1 Z 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG nicht nur die Anzeige des Ruhens, sondern auch das tatsächliche Ruhen des Betriebes voraus. Soweit Einkünfte aus einer Tätigkeit des Unternehmens stammen, die im Rahmen der - wenn auch ruhend gestellten - Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG gegeben. Im Falle unbefugter Gewerbeausübung oder bei Ausübung einer Tätigkeit, die keine Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründet, besteht die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (VwGH vom 11. September 2008, Zl. 2008/08/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt der Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG nicht nur die Anzeige des Ruhens, sondern auch das tatsächliche Ruhen des Betriebes voraus. Soweit Einkünfte aus einer Tätigkeit des Unternehmens stammen, die im Rahmen der - wenn auch ruhend gestellten - Gewerbeberechtigung ausgeübt werden, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG gegeben. Im Falle unbefugter Gewerbeausübung oder bei Ausübung einer Tätigkeit, die keine Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründet, besteht die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (VwGH vom 11. September 2008, Zl. 2008/08/0134). Was das Ruhen eines Betriebes iSd § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG betrifft, so ist auch hier an den Betriebsbegriff iS einkommensteuerrechtlicher Regelungen anzuknüpfen. Als Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden. Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes ist noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind (vgl. die zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2003, Zl. 2000/08/0068, mwN, und vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094).Was das Ruhen eines Betriebes iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG betrifft, so ist auch hier an den Betriebsbegriff iS einkommensteuerrechtlicher Regelungen anzuknüpfen. Als Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Der Betrieb wird mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und besteht beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden oder diese Strukturen zerschlagen werden. Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes ist noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind vergleiche die zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2003, Zl. 2000/08/0068, mwN, und vom 29. März 2006, Zl. 2004/08/0094). In seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2003/08/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Unterbrechung einer betrieblichen Tätigkeit (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht) iZm § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Folgendes ausgeführt:In seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, Zl. 2003/08/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Unterbrechung einer betrieblichen Tätigkeit (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen und damit einer Unterbrechung auch der Versicherungspflicht) iZm Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG Folgendes ausgeführt: "
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2104136.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.