Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision
BEGRÜNDUNG: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 26.03.2012 in Österreich internationalen Schutz und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2015, XXXX, wurde er wegen diverser Vermögensdelikte und unerlaubten Waffenbesitzes zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, aus der er am 30.08.2015 bedingt entlassen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde er wegen versuchter Nötigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 26.03.2012 in Österreich internationalen Schutz und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015, römisch 40 , wurde er wegen diverser Vermögensdelikte und unerlaubten Waffenbesitzes zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, aus der er am 30.08.2015 bedingt entlassen wurde. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde er wegen versuchter Nötigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.09.2017, W154 1426513-1, wurde der Beschwerde des BF gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz laut dem Bescheid des BFA vom 11.04.2012 keine Folge gegeben und das Verfahren
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Seiner Ehefrau und seiner 2009 geborenen Tochter, die mit ihm nach Österreich gekommen waren, sowie seinem 2016 in Österreich geborenen Sohn wurden mittlerweile befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bis 18.09.2018 erteilt.Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.09.2017, W154 1426513-1, wurde der Beschwerde des BF gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz laut dem Bescheid des BFA vom 11.04.2012 keine Folge gegeben und das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen. Seiner Ehefrau und seiner 2009 geborenen Tochter, die mit ihm nach Österreich gekommen waren, sowie seinem 2016 in Österreich geborenen Sohn wurden mittlerweile befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte bis 18.09.2018 erteilt. Am 14.10.2017 wurde der BF in XXXX festgenommen. Seither wird er wegen des Verdachts des versuchten Mordes und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Besitz von Kokain zum persönlichen Gebrauch) in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten.Am 14.10.2017 wurde der BF in römisch 40 festgenommen. Seither wird er wegen des Verdachts des versuchten Mordes und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Besitz von Kokain zum persönlichen Gebrauch) in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Mit Schreiben des BFA vom 31.10.2017 wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines zehnjährigen Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Der BF erstattete am 06.11.2017 eine entsprechende Äußerung, in der er auf die Kontakte zu seinen Kindern, die in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, von der er sich inzwischen getrennt habe, lebten, hinweist. Beim Bezirksgericht XXXX sei ein Obsorgeverfahren anhängig. Mittlerweile sei er eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen. In Österreich habe er Freunde und engagiere sich in einer Kirchengemeinde. In seinem Herkunftsstaat habe er keine Bezugspersonen. Er habe Deutschkurse besucht und eine Prüfung für das Sprachniveau B1 bestanden. Eine Rückkehr nach Albanien sei unmöglich, weil sein Leben dort von Blutrache bedroht sei. Er habe diesbezüglich am 30.10.2013 einen positiven Bescheid des Asylgerichtshofs erhalten. An dem Vorfall, wegen dem er aktuell in Haft sei und bei dem er selbst und seine Freundin von mehreren Personen angegriffen und verletzt worden seien, träfe ihn kein Verschulden.Mit Schreiben des BFA vom 31.10.2017 wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines zehnjährigen Einreiseverbots Stellung zu nehmen. Der BF erstattete am 06.11.2017 eine entsprechende Äußerung, in der er auf die Kontakte zu seinen Kindern, die in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, von der er sich inzwischen getrennt habe, lebten, hinweist. Beim Bezirksgericht römisch 40 sei ein Obsorgeverfahren anhängig. Mittlerweile sei er eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen. In Österreich habe er Freunde und engagiere sich in einer Kirchengemeinde. In seinem Herkunftsstaat habe er keine Bezugspersonen. Er habe Deutschkurse besucht und eine Prüfung für das Sprachniveau B1 bestanden. Eine Rückkehr nach Albanien sei unmöglich, weil sein Leben dort von Blutrache bedroht sei. Er habe diesbezüglich am 30.10.2013 einen positiven Bescheid des Asylgerichtshofs erhalten. An dem Vorfall, wegen dem er aktuell in Haft sei und bei dem er selbst und seine Freundin von mehreren Personen angegriffen und verletzt worden seien, träfe ihn kein Verschulden. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.),
Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Abs 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs 3 Z 1 FPG ein "auf die Dauer von zehn Jahren befristetes unbefristetes Einreiseverbot" erlassen (Spruchpunkt VI.). Begründend führt das BFA (ua) aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht vorlägen, weil der Aufenthalt des BF weder geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung notwendig sei und er auch nicht Opfer von Gewalt worden sei. Der BF sei als verurteilter Mörder nach Österreich gekommen und hier massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe sich während des Asylverfahrens nur vorläufig im Inland aufgehalten. Den Kontakt zu seinen Kindern könne er auch telefonisch von seinem Heimatland aus aufrecht erhalten. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung seine privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiege. Das Einreiseverbot wurde mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in seinem Herkunftsstaat und in Österreich, dem gegen ihn am 16.10.2017 erlassenen Waffenverbot und der nunmehrigen Untersuchungshaft begründet.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein "auf die Dauer von zehn Jahren befristetes unbefristetes Einreiseverbot" erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führt das BFA (ua) aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen, weil der Aufenthalt des BF weder geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung notwendig sei und er auch nicht Opfer von Gewalt worden sei. Der BF sei als verurteilter Mörder nach Österreich gekommen und hier massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er habe sich während des Asylverfahrens nur vorläufig im Inland aufgehalten. Den Kontakt zu seinen Kindern könne er auch telefonisch von seinem Heimatland aus aufrecht erhalten. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung seine privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiege. Das Einreiseverbot wurde mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in seinem Herkunftsstaat und in Österreich, dem gegen ihn am 16.10.2017 erlassenen Waffenverbot und der nunmehrigen Untersuchungshaft begründet. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, in dem er auf seinen sechsjährigen Aufenthalt in Österreich, auf die lange Dauer des Asylverfahrens und auf die Unzumutbarkeit einer Trennung von seinen Kindern hinweist. Das BFA legte die Verwaltungsakten und die Beschwerde dem BVwG vor, wo diese am 12.03.2018 (und am nächsten Tag in der zuständigen Gerichtsabteilung) einlangten. In den vorgelegten Akten befinden sich neben den Ergebnissen der üblichen den BF betreffenden Abfragen (Melderegister, Strafregister, Fremdenregister etc) eine Information der Polizei über die Festnahme des BF. die Anlassberichte vom 14.10.2017 (betreffend den Verdacht auf versuchten Mord) und vom 19.10.2017 (betreffend den Verdacht auf eine Übertretung des SMG) sowie eine Mitteilung des Landesgerichts XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF. Eine aktenkundige Vollzugsinformation des BF vom 24.03.2015 enthält den Vermerk "Insasse wurde wegen Mordes im Ausland zu 17 Jahren verurteilt und wurde 2012 (nach 13 Jahren) vorzeitig entlassen".In den vorgelegten Akten befinden sich neben den Ergebnissen der üblichen den BF betreffenden Abfragen (Melderegister, Strafregister, Fremdenregister etc) eine Information der Polizei über die Festnahme des BF. die Anlassberichte vom 14.10.2017 (betreffend den Verdacht auf versuchten Mord) und vom 19.10.2017 (betreffend den Verdacht auf eine Übertretung des SMG) sowie eine Mitteilung des Landesgerichts römisch 40 über die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF. Eine aktenkundige Vollzugsinformation des BF vom 24.03.2015 enthält den Vermerk "Insasse wurde wegen Mordes im Ausland zu 17 Jahren verurteilt und wurde 2012 (nach 13 Jahren) vorzeitig entlassen". Das BFA führte keine aktenkundigen Erhebungen darüber durch, welche konkreten Taten den bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zugrunde liegen. Da sich in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Ausfertigungen der Urteile des Landesgerichts XXXX und keine tragfähigen Beweisergebnisse für allfällige ausländische Verurteilungen des BF und die zugrunde liegenden Taten befinden, können die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht nachvollzogen werden. Das BFA stellte nicht fest, wann der BF die Taten beging und welche Strafzumessungsgründe jeweils maßgeblich waren. Es fehlen auch Ermittlungen zur Frage, wer mit der Obsorge für die Kinder des BF betraut ist und wie sich seine Kontakte zu ihnen (vor seiner neuerlichen Verhaftung und seither) gestalten. Ebensowenig wurde erhoben, ob der BF auch selbst Zeuge oder Opfer einer strafbaren Handlung oder Opfer von Gewalt wurde (wie er in seiner Stellungnahme behauptet), zumal aus dem Polizeibericht eine (leichte) Verletzung des BF (Abschürfungen im Gesicht) hervorgeht. Für eine Verletzung seiner Freundin XXXX finden sich in den vorliegenden Unterlagen (noch) keine Anhaltspunkte. Es wurden auch keine Feststellungen zu einer allfälligen, für den BF positiven Entscheidung des Asylgerichtshofs vom Oktober 2013 getroffen.Das BFA führte keine aktenkundigen Erhebungen darüber durch, welche konkreten Taten den bisherigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zugrunde liegen. Da sich in den vorgelegten Verwaltungsakten keine Ausfertigungen der Urteile des Landesgerichts römisch 40 und keine tragfähigen Beweisergebnisse für allfällige ausländische Verurteilungen des BF und die zugrunde liegenden Taten befinden, können die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht nachvollzogen werden. Das BFA stellte nicht fest, wann der BF die Taten beging und welche Strafzumessungsgründe jeweils maßgeblich waren. Es fehlen auch Ermittlungen zur Frage, wer mit der Obsorge für die Kinder des BF betraut ist und wie sich seine Kontakte zu ihnen (vor seiner neuerlichen Verhaftung und seither) gestalten. Ebensowenig wurde erhoben, ob der BF auch selbst Zeuge oder Opfer einer strafbaren Handlung oder Opfer von Gewalt wurde (wie er in seiner Stellungnahme behauptet), zumal aus dem Polizeibericht eine (leichte) Verletzung des BF (Abschürfungen im Gesicht) hervorgeht. Für eine Verletzung seiner Freundin römisch 40 finden sich in den vorliegenden Unterlagen (noch) keine Anhaltspunkte. Es wurden auch keine Feststellungen zu einer allfälligen, für den BF positiven Entscheidung des Asylgerichtshofs vom Oktober 2013 getroffen. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung:
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist auch in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Bescheidbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist auch in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Zurückverweisungsmöglichkeit
GVG ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Die Zurückverweisungsmöglichkeit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Eine Aufhebung des Bescheides kommt nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des § 28 Abs 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung
GVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).Die Verwaltungsgerichte haben nicht nur bei Vorliegen der in den Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, sondern nach Maßgabe des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Gericht nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch würde seine Feststellung durch das BVwG die Prozessökonomie fördern. Es liegen vielmehr erhebliche Ermittlungslücken vor, die Erhebungen notwendig machen, die das BFA als Spezialbehörde rascher und effizienter nachholen kann. Das BFA wird der Behauptung des BF, er und seine Freundin seien bei dem Vorfall am 14.10.2017 verletzt bzw. geschlagen worden, nachzugehen haben. Zur Vornahme einer mangelfreien Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG und zur Beurteilung der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot
FPG, insbesondere zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, sind Ermittlungen darüber notwendig, welche konkreten Taten den bisherigen Verurteilungen des BF im In- und Ausland zugrunde lagen und welche Strafzumessungsgründe für die verhängten Sanktionen ausschlaggebend waren. Dies ist insbesondere für die Erstellung einer entsprechenden Gefährdungsprognose relevant. Außerdem sind ergänzende Ermittlungen zur Beziehung zwischen dem BF und seinen Kindern erforderlich, zumal deren Wohl im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung mit zu berücksichtigen ist und die Beziehung zu einem Kleinkind wie dem Sohn des BF im Allgemeinen nicht allein durch telefonische Kontakte aufrecht erhalten werden kann. In diesem Zusammenhang kann auch deren (voraussichtlicher) Aufenthalt ab September 2018 relevant sein.Das BFA wird der Behauptung des BF, er und seine Freundin seien bei dem Vorfall am 14.10.2017 verletzt bzw. geschlagen worden, nachzugehen haben. Zur Vornahme einer mangelfreien Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG und zur Beurteilung der Voraussetzungen für ein Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG, insbesondere zum Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, sind Ermittlungen darüber notwendig, welche konkreten Taten den bisherigen Verurteilungen des BF im In- und Ausland zugrunde lagen und welche Strafzumessungsgründe für die verhängten Sanktionen ausschlaggebend waren. Dies ist insbesondere für die Erstellung einer entsprechenden Gefährdungsprognose relevant. Außerdem sind ergänzende Ermittlungen zur Beziehung zwischen dem BF und seinen Kindern erforderlich, zumal deren Wohl im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung mit zu berücksichtigen ist und die Beziehung zu einem Kleinkind wie dem Sohn des BF im Allgemeinen nicht allein durch telefonische Kontakte aufrecht erhalten werden kann. In diesem Zusammenhang kann auch deren (voraussichtlicher) Aufenthalt ab September 2018 relevant sein. Das BFA hat es somit unterlassen, den relevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln und festzustellen. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen ist keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich; dieser ist vielmehr in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig. Je nach den Ergebnissen der ergänzenden Erhebungen kann es zweckmäßig sein, vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots den Ausgang des derzeit gegen den BF anhängigen Strafverfahrens abzuwarten, um dies bei der Interessenabwägung und bei der Gefährdungsprognose berücksichtigen zu können. Da zur Klärung des relevanten Sachverhalts eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion iSd § 57 Abs 2 AsylG einzuholen ist und die Verständigungspflichten
Abs 5 BFA-VG im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren zunächst gegenüber dem BFA bestehen, führt es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung, wenn das BVwG die Erhebungen selbst durchführt, zumal zu tragenden Sachverhaltselementen noch keine Beweisergebnisse vorliegen.Da zur Klärung des relevanten Sachverhalts eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion iSd Paragraph 57, Absatz 2, AsylG einzuholen ist und die Verständigungspflichten
Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren zunächst gegenüber dem BFA bestehen, führt es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung, wenn das BVwG die Erhebungen selbst durchführt, zumal zu tragenden Sachverhaltselementen noch keine Beweisergebnisse vorliegen. Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den konkreten Straftaten des BF und mit der Intensität seiner Beziehung zu seinen Kindern auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Ermittlungsschritte vorzunehmen haben, um anschließend auf dieser erweiterten Grundlage eine mangelfrei begründete Sachentscheidung zu treffen. Dabei wird allenfalls auch die derzeit missverständliche Fassung von Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids (befristetes oder unbefristetes Einreiseverbot?) zu korrigieren sein.Das BFA wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den konkreten Straftaten des BF und mit der Intensität seiner Beziehung zu seinen Kindern auseinanderzusetzen und in diesem Zusammenhang die erforderlichen Ermittlungsschritte vorzunehmen haben, um anschließend auf dieser erweiterten Grundlage eine mangelfrei begründete Sachentscheidung zu treffen. Dabei wird allenfalls auch die derzeit missverständliche Fassung von Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids (befristetes oder unbefristetes Einreiseverbot?) zu korrigieren sein. Der angefochtene Bescheid ist somit
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid ist somit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
GVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.1426513.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.