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{'item': 'I406 2188794-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 60§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlI406 2188794-1 SpruchI406 2188794-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelric

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 01.02.2007 illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung erließ die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 23.11.2009

§ 60Abs. 1 und 2 Z 1 i

Vm §§ 61 und 63 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn. Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion Tirol mit Bescheid vom 22.12.2009 ab.Nach seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung erließ die Bundespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid vom 23.11.2009

Paragraph 60, Absatz eins und 2 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraphen 61 und 63 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn. Die dagegen erhobene Berufung wies die Sicherheitsdirektion Tirol mit Bescheid vom 22.12.2009 ab. Im Rahmen eines Parteiengehörs teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.11.2017 mit, gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot beabsichtigt und gewährte ihm die Möglichkeit, zu den Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat Stellung zu nehmen sowie seine Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Der Beschwerdeführer kam dem mit Stellungnahme, eingelangt am 27.11.2017, nach und gab unter anderem an, er habe in Algerien zwei Brüder, einen Neffen sowie eine Nichte. Mit Bescheid vom 31.01.2018, Zl. IFA 59579206-105887932 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht (Spruchpunkt I.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt V.) und erkannte

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 31.01.2018, Zl. IFA 59579206-105887932 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht (Spruchpunkt römisch eins.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2018 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52Abs.

1 BFA-VG den Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.Mit Verfahrensanordnung vom 01.02.2018 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den Verein Menschrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Mit Schreiben vom 26.02.2018 übermittelte der Verein Menschrechte Österreich der belangten Behörde die ihm vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht und erhob gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des Paragraph 38, AVG. Zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers kann aufgrund im Folgenden angeführter widersprüchlicher Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine Feststellung getroffen werden: Zum Spruch des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde stellte im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Spruchpunkt III.

§ 52Abs.

9 FPG fest, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko sei

§ 46

FPG zulässig.Die belangte Behörde stellte im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko sei

Paragraph 46, FPG zulässig. Zu den Feststellungen des angefochtenen Bescheides: Unter "C) Feststellungen Zu Ihrer Person" führt die belangte Behörde zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers aus, dieser habe bei seiner Einreise angegeben, algerischer Staatsbürger zu sein, anlässlich von Telefonüberwachungen habe sich jedoch der Verdacht aufgedrängt, er sei marokkanischer Staatsbürger, in weiterer Folge habe der Beschwerdeführer selbst diese Staatsangehörigkeit angegeben sowie in Marokko geboren zu sein. Eine definitive Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers trifft die belangte Behörde unter "C) Feststellungen Zu Ihrer Person" nicht. Zur Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides: Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers aus, "Aufgrund der negativen Identitätsüberprüfung in Algerien, ihren Angaben, dem nicht vorhandenen Identitätsnachweis steht Ihre Person nicht fest. Es handelt sich um eine Verfahrensidentität. Alle weiteren Feststellungen zur Person waren Ihrer Stellungnahme und den Gerichtsurteilen, der Vollzugsinformation, dem Asylverfahren und dem ho. aufliegenden Akteninhalt zu entnehmen." Zu den rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Bescheides: "Zu Spruchpunkt I." - laut Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G - wird, inhaltlich jedoch zur Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1, in rechtlicher Hinsicht ausgeführt:"Zu Spruchpunkt römisch eins." - laut Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG - wird, inhaltlich jedoch zur Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,, in rechtlicher Hinsicht ausgeführt: Zunächst hält die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei algerischer Staatsangehöriger und nicht im Besitz eines Reisepasses oder eines Visums. In weiterer Folge führt die belangte Behörde aus, in der Telefonüberwachung habe der rege telefonische Kontakt des Beschwerdeführers mit seinen Eltern nachvollzogen werden können und sei daraus folgend festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer marokkanischer und nicht algerischer Staatsbürger sein könnte. Weiter unten weist die belangte Behörde darauf hin, dass

§ 52Abs.

8 FPG die Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise in den Heimatstaat verpflichtet, dort lebten laut Überwachung zumindest die Eltern des Beschwerdeführers. Außerdem stehe es ihm von Algerien aus frei, einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt bei den italienischen Behörden zu stellen, falls er tatsächlich der Vater eines dort aufhältigen Kindes sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei Rückkehr nach Algerien in eine extreme Notlage gelange.Weiter unten weist die belangte Behörde darauf hin, dass

Paragraph 52, Absatz 8, FPG die Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise in den Heimatstaat verpflichtet, dort lebten laut Überwachung zumindest die Eltern des Beschwerdeführers. Außerdem stehe es ihm von Algerien aus frei, einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt bei den italienischen Behörden zu stellen, falls er tatsächlich der Vater eines dort aufhältigen Kindes sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprächen, dass er bei Rückkehr nach Algerien in eine extreme Notlage gelange. Unmittelbar im Anschluss hält die belangte Behörde jedoch fest, "Auch wenn sich Ihre Situation im Fall einer Rückkehr vielleicht schwierig gestalten kann, so ist dennoch in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohenden Notlage in Marokko ... nicht gesprochen werden könne. Grundsätzlich bestehen bezüglich Marokko keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine extreme Gefahrenlage herrscht". Wiederum unmittelbar im Anschluss führt die belangte Behörde wiederum aus, "Wie aus den Feststellungen ersichtlich, liegt in Algerien auch aktuell keine Situation vor, welche eine Schutzsituation rechtfertigen könnte". Die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt I. schließt die belangte Behörde wiederum ab mit "Aufgrund des ‚§ 19 Abs. 5 Z 2 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 144/2013, wird verordnet, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt'."Die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. schließt die belangte Behörde wiederum ab mit "Aufgrund des ‚§ 19 Absatz 5, Ziffer 2, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 144 aus 2013,, wird verordnet, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt'." "Zu Spruchpunkt II." - laut Spruch der angefochtenen Entscheidung die Rückkehrentscheidung - wird dann in rechtlicher Hinsicht unter anderem ausgeführt, weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine derartige (§ 50 FPG) Gefährdung, der Beschwerdeführer sei in Algerien sozialisiert und habe dort Verwandte, ihm seien die Länderfeststellungen zu Algerien mit dem Hinweis auf die Entscheidungsrelevanz übermittelt worden und sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, eine Kopie des ihm übermittelten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Algerien sei "dem Bescheid eingefügt" und werde zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben."Zu Spruchpunkt römisch zwei." - laut Spruch der angefochtenen Entscheidung die Rückkehrentscheidung - wird dann in rechtlicher Hinsicht unter anderem ausgeführt, weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat, noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine derartige (Paragraph 50, FPG) Gefährdung, der Beschwerdeführer sei in Algerien sozialisiert und habe dort Verwandte, ihm seien die Länderfeststellungen zu Algerien mit dem Hinweis auf die Entscheidungsrelevanz übermittelt worden und sei ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, eine Kopie des ihm übermittelten Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Algerien sei "dem Bescheid eingefügt" und werde zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben. Durch Verordnung der österreichischen Bundesregierung werde Algerien als sicherer Herkunftsstaat erklärt. Es sei somit auszusprechen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, sowie bei Vorliegen der im § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei.Durch Verordnung der österreichischen Bundesregierung werde Algerien als sicherer Herkunftsstaat erklärt. Es sei somit auszusprechen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, sowie bei Vorliegen der im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Verfahrensbestimmungen 3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) - Zurückverweisung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f).Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in.: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S65 und S 73 f). Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst also dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weilEs liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst also dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
  5. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
  6. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
  7. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
  8. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
  9. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse, die Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde vermögen das Verfahrensergebnis im angefochtenen Bescheid aufgrund der nachfolgend dargestellten Ermittlungsfehler bzw. -lücken und Widersprüche nicht zu tragen: Es können - wie unten näher ausgeführt - weder den vorliegenden Gerichts- noch Verwaltungsakten Hinweise entnommen werden, welche eine tragfähige Grundlage für eine Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und in weiterer Folge die im Spruch

§ 52Abs.

9 FPG getroffene Feststellung, seine Abschiebung nach Marokko sei zulässig, böten.Es können - wie unten näher ausgeführt - weder den vorliegenden Gerichts- noch Verwaltungsakten Hinweise entnommen werden, welche eine tragfähige Grundlage für eine Feststellung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und in weiterer Folge die im Spruch

Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffene Feststellung, seine Abschiebung nach Marokko sei zulässig, böten. Grundsätzlich ist zur Beweiswürdigung der belangten Behörde festzuhalten: Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, demzufolge die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, muss auch die Begründung des Bescheides erkennen lassen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der festgestellte Sachverhalt - und gerader dieser - vorliegt (VwGH 26.6.1990, 89/09/0164; VwGH 3.9.2002, 2002/09/0055). Der angefochtene Bescheid wird diesen Anforderungen nicht einmal im Ansatz gerecht: Zunächst ist festzuhalten, dass es einen schweren Mangel darstellt, dass eine definitive Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unter "C) Feststellungen Zu Ihrer Person" nicht getroffen wird. Da die belangte Behörde selbst wiederholt darauf hinweist, dass Telefonüberwachungen Hinweise darauf ergäben, dass der Beschwerdeführer aus Marokko stamme und er dies auch selbst einmal vorgebracht habe, die belangte Behörde weiters insbesondere in den rechtlichen Ausführungen zur Rückkehrentscheidung in ihrer Bezugnahme mehrmals zwischen Algerien und Marokko hin- und herschwankt, liegen erhebliche Zweifel an der Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers vor. Daher können auch die in Spruchpunkt III. erfolgte Feststellung, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko sei zulässig, und die im Gegensatz dazu dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelten Länderfeststellungen zu Algerien sowie die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu Algerien nicht als reines Versehen angesehen werden, welches einer Sanierung durch das Bundesverwaltungsgericht durch Austauschen des Zielstaates in Spruchpunkt III. zugänglich wäre.Daher können auch die in Spruchpunkt römisch drei. erfolgte Feststellung, die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko sei zulässig, und die im Gegensatz dazu dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelten Länderfeststellungen zu Algerien sowie die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu Algerien nicht als reines Versehen angesehen werden, welches einer Sanierung durch das Bundesverwaltungsgericht durch Austauschen des Zielstaates in Spruchpunkt römisch drei. zugänglich wäre. Es fehlen somit im angefochtenen Bescheid die für die Herkunft wesentlichen Erhebungen und Feststellungen zur Herkunft und Staatsbürgerschaft. Somit bestehen betreffend Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers Unklarheit. Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich jedoch zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren, die einer Prüfung der Asyl- und Non-Refoulementgründe vorgelagert ist (vgl. etwa VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535).Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich jedoch zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren, die einer Prüfung der Asyl- und Non-Refoulementgründe vorgelagert ist vergleiche etwa VwGH 20.02.2009, 2007/19/0535). Da der Sachverhalt in diesem zentralen Punkt lückenhaft ermittelt wurde, kommt die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleich. Daher besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch Raum für die konkrete Annahme, die belangte Behörde habe mit ihrer "oberflächlichen Entscheidungsfindung" de facto den Versuch unternommen, die meritorische Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zu "delegieren". Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist einerseits zu konstatieren, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist. Es ist daher davon auszugehen, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und günstiger durchgeführt werden können. Hinzu kommt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ansonsten durch die Nichtvornahme notwendiger Ermittlungen den Instanzenzug des Beschwerdeführers willkürlich verkürzen bzw. den entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben (vgl. BVwG, 12.1.2015, Zl. I403 2016772-1).Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben vergleiche BVwG, 12.1.2015, Zl. I403 2016772-1). Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen in concreto das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen in concreto das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des Paragraph 28, VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu klären haben. Zum Unterbleib der mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I406.2188794.1.00

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