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{'item': 'I415 2157562-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 67§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 46a§ 28Art. 5§ 9§ 61§ 66Art. 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlI415 2157562-1 SpruchI415 2157562-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER a

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich ein.
  2. Am 08.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der versuchten Geldwäscherei festgenommen und wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 10.09.2016 die Untersuchungshaft verhängt.
  3. Am 08.09.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der versuchten Geldwäscherei festgenommen und wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 10.09.2016 die Untersuchungshaft verhängt.
  4. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer am 19.01.2017, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Fremdenpolizeigesetz (FPG) geplant sei.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Stellung zu seinem Privat- bzw. Familienverhältnissen zu nehmen. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 31.01.2017 in der Justizanstalt XXXX übernommen, es langte jedoch keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.3. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer am 19.01.2017, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetz (FPG) geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Stellung zu seinem Privat- bzw. Familienverhältnissen zu nehmen. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 31.01.2017 in der Justizanstalt römisch 40 übernommen, es langte jedoch keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.

  1. Mit Urteil vom Landesgerichts XXXX vom 27.01.2017, GZ: XXXX, rechtskräftig seit 27.01.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 erster Fall iVm Abs. 4 erster Fall Strafgesetzbuch (StGB) sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
  2. Mit Urteil vom Landesgerichts römisch 40 vom 27.01.2017, GZ: römisch 40 , rechtskräftig seit 27.01.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, erster Fall in Verbindung mit Absatz 4, erster Fall Strafgesetzbuch (StGB) sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
  3. Am 28.02.2017 wurde seitens der belangten Behörde eine Anfrage bezüglich einer belgischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers an das Polizeikooperationszentrum gestellt. Die belgische Polizei konnte eine belgische Staatsbürgerschaft jedoch nicht bestätigen, führte jedoch an, dass Erkenntnisse den Beschwerdeführer betreffend aus dem Jahr 2005 wegen Unfallflucht, Bedrohung und schwerem Diebstahl vorlägen.
  4. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer am 08.03.2017, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens, Stellung zu seinen Privat- bzw. Familienverhältnissen sowie zu den Länderfeststellungen zu nehmen. Obwohl der Beschwerdeführer dieses Schreiben am 10.03.2017 per Zustelladresse Justizanstalt XXXX nachweislich persönlich übernommen hat, langte keine entsprechende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
  5. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer am 08.03.2017, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens, Stellung zu seinen Privat- bzw. Familienverhältnissen sowie zu den Länderfeststellungen zu nehmen. Obwohl der Beschwerdeführer dieses Schreiben am 10.03.2017 per Zustelladresse Justizanstalt römisch 40 nachweislich persönlich übernommen hat, langte keine entsprechende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
  6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist.

(Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Am 26.04.2017 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu den Spruchpunkt III.) betreffend das Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise mit seiner Lebensgefährtin und ihren fünf gemeinsamen Kindern, alle im Besitz einer belgischen Staatsbürgerschaft, im gemeinsamen Haushalt in Brüssel gelebt und er habe die Familie versorgt. Derzeit arbeite seine Lebensgefährtin und versorge die drei jüngeren Kinder, die noch zu Hause wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer besitze zwar nicht die belgische Staatsbürgerschaft, jedoch eine Aufenthaltserlaubnis gültig bis
  2. Bei näheren Ermittlungen in Bezug auf das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Belgien schützenswerte familiäre Beziehungen habe, die die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines sich auch auf Belgien bezogenen Einreiseverbot überwiegen.
  3. Am 26.04.2017 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu den Spruchpunkt römisch drei.) betreffend das Einreiseverbot aufheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise mit seiner Lebensgefährtin und ihren fünf gemeinsamen Kindern, alle im Besitz einer belgischen Staatsbürgerschaft, im gemeinsamen Haushalt in Brüssel gelebt und er habe die Familie versorgt. Derzeit arbeite seine Lebensgefährtin und versorge die drei jüngeren Kinder, die noch zu Hause wohnhaft seien. Der Beschwerdeführer besitze zwar nicht die belgische Staatsbürgerschaft, jedoch eine Aufenthaltserlaubnis gültig bis
  4. Bei näheren Ermittlungen in Bezug auf das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Belgien schützenswerte familiäre Beziehungen habe, die die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines sich auch auf Belgien bezogenen Einreiseverbot überwiegen.
  5. Am 28.04.2017 wurde seitens der belangten Behörde eine Anfrage bezüglich eines belgischen Aufenthaltstitels bzw. einer belgischen Meldeadresse des Beschwerdeführers und bezüglich einer Meldung der vom Beschwerdeführer als Familienmitglieder angegebenen Personen an der behaupteten Familienadresse an das Polizeikooperationszentrum gestellt. Die belgische Polizei teilte diesbezüglich mit, dass der Beschwerdeführer dem belgischen Einwohnermeldeamtregister unbekannt sei und die vom Beschwerdeführer angegebenen Familienmitglieder unter der angegebenen Meldeadresse nicht gemeldet seien sowie in Belgien nie gemeldet gewesen seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Seine Identität steht nicht fest. Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer eine belgische Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 2019 besitzt. Er war nie im belgischen Einwohnermeldeamtregister gemeldet. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Belgien eine Lebensgefährtin und fünf Kinder hat, welche allesamt wie behauptet die belgische Staatsbürgerschaft besitzen und in Brüssel leben sollen. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 08.09.2016 (Zeitpunkt seiner Festnahme) in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Mit Urteil vom Landesgerichts XXXX vom 27.01.2017, GZ: XXXX, rechtskräftig seit 27.01.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 erster Fall iVm Abs. 4 erster Fall Strafgesetzbuch (StGB) sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.Mit Urteil vom Landesgerichts römisch 40 vom 27.01.2017, GZ: römisch 40 , rechtskräftig seit 27.01.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, erster Fall in Verbindung mit Absatz 4, erster Fall Strafgesetzbuch (StGB) sowie wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt fünf Mal in Deutschland verurteilt und es gibt auch Erkenntnisse in Belgien aus dem Jahr 2005 wegen Fahrerflucht, Bedrohung sowie schwerem Diebstahl. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Haft in der JA XXXX.Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Haft in der JA römisch 40 . 1.
  8. Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber dem im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellungen unter der Berücksichtigung des "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation" zur DR Kongo vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeführers ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
  9. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  10. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Dass der Beschwerdeführer über eine belgische Aufenthaltserlaubnis bis 2019 verfügt und in Belgien gemeldet war, konnte aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums für Inneres, Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern vom 06.05.2017 nicht festgestellt werden. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine schwere gesundheitliche Einschränkung bzw. auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorbrachte. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich, resultieren aus dem Verwaltungsakt, zumal der Beschwerdeführer trotz zweifacher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, nachweislich übernommen am 31.01.2017 und am 10.03.2017, von seiner Möglichkeit eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben, nicht Gebrauch gemacht hat. Die Existenz einer Lebensgefährtin und von fünf Kindern des Beschwerdeführers in Belgien kann nicht festgestellt werden, da dieser zum einen von seiner Möglichkeit während des Verfahrens eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben, nicht Gebrauch gemacht hat und zum anderen erst in der Beschwerde und ohne dies auch nur ansatzweise zu belegen von familiären Anknüpfungspunkten in Belgien berichtet. Laut Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern, vom 06.05.2017 waren bzw. sind weder der Beschwerdeführer selbst noch seine angebliche Familie in Belgien gemeldet. Auch wurde der Beschwerdeführer laut Besucherliste der Justizanstalt zu keinem Zeitpunkt von seiner angeblichen Familie im Gefängnis besucht, lediglich der Name, welchen der Beschwerdeführer für eine seiner Töchter angegeben hat, scheint regelmäßig auf den Einzelgesprächsnachweisen des Beschwerdeführers in der Justizanstalt auf. Der Beschwerdeführer brachte weder im Rahmen seiner Parteiengehöre vom 19.01.2017 und vom 08.03.2017 noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 23.02.2018 sowie dem sich im Akt befindlichen Strafurteil ab. Die Angaben zu seinen Verurteilungen in Deutschland und Belgien ergeben sich aus einer ECRIS-Auskunft sowie aus den Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Polizeikooperationszentrum Thörl Maglern vom 02.03.2017 und vom 06.05.
  12. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Haft befindet, ergibt sich aus dem ZMR-Auszug vom 23.02.
  13. 2.
  14. Zu den Länderfeststellungen: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Ihm wurden bereits am 08.03.2017 im Rahmen eines Parteiengehörs die Länderfeststellungen zur Demokratischen Republik Kongo, mit der Möglichkeit eine entsprechende Stellungnahme abzugeben, übermittelt, wovon der Beschwerdeführer allerdings keinen Gebrauch machte.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017 (AsylG), und § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017 (FPG) sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (BFA-VG).Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind Paragraph 10, Absatz 2, sowie Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (AsylG), und Paragraph 50,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (FPG) sowie Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (BFA-VG). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  17. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  18. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  19. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1.1.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.2.1.1.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes -

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes -

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.1.2. In weiterer Folge ist

§ 10Abs. 2 Asyl

G eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt, wird.3.2.1.2.

In weiterer Folge ist

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er aufgrund der kurz nach seiner Einreise gesetzten strafbaren Handlungen, welche zu einer rechtskräftigen Verurteilung und der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in Österreich führten, eine "Gefährdung für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit"

Art. 5Abs.

1 lit. e Schengener Übereinkommen, darstellt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da er aufgrund der kurz nach seiner Einreise gesetzten strafbaren Handlungen, welche zu einer rechtskräftigen Verurteilung und der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in Österreich führten, eine "Gefährdung für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit"

Artikel 5

, Absatz eins, Litera e, Schengener Übereinkommen, darstellt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, einer Ausweisung

§ 66

FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Im Hinblick auf seinen seit seiner Einreise ca. eineinhalb Jahre andauernden Aufenthalt - durchgehend in der Justizanstalt - kann nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Vom Vorhandensein eines Privatlebens in Österreich kann zudem auch aufgrund seiner Inhaftierung nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer auch kein Privatleben vorbringt, sich seit dem Tag seiner Einreise bis dato in Haft befindet und laut Besucherliste der Justizanstalt XXXX auch keinen Besuch empfangen hat.Im Hinblick auf seinen seit seiner Einreise ca. eineinhalb Jahre andauernden Aufenthalt - durchgehend in der Justizanstalt - kann nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Vom Vorhandensein eines Privatlebens in Österreich kann zudem auch aufgrund seiner Inhaftierung nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer auch kein Privatleben vorbringt, sich seit dem Tag seiner Einreise bis dato in Haft befindet und laut Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 auch keinen Besuch empfangen hat. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Demokratische Republik Kongo ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers aber auch das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine schwere strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165

(2)1. Fall iVm Abs.
(4)1. Fall StGB und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2 und 224 zugrunde liegt.Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers aber auch das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine schwere strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165,
(2)1. Fall in Verbindung mit Abs.
(4)1. Fall StGB und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 zugrunde liegt. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers, welche sich im Verbrechens der Geldwäscherei und in den Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden manifestierte - dies geht aus dem Strafurteilen hervor - nicht von Bagatelldelikten, sondern von mit hoher krimineller Energie begangene Taten gesprochen werden muss. Selbst wenn der Beschwerdeführer, obwohl wie in der Beweiswürdigung dargelegt nicht feststellbar, tatsächlich ein Familienleben in Belgien führen sollte, wird, was die Rückkehrentscheidung anbelangt, dabei der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Belgien angesichts der vorangehenden Trennung durch die Strafhaft in Österreich, der fehlenden Besuche und des spärlichen telefonischen Kontakts mit einer Tochter wenig Gewicht haben, sodass der Eingriff gegenüber der von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehenden Gefahr keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre. Dabei ist aber noch die Frage zu klären (vgl. VfGH 01.07.2009, U 992/08), ob ein Kontakt auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo fortgesetzt werden könnte, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel. Zudem steht einem allfälligen Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern mittels Telefon, E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmitteln oder sozialen Netzwerken nichts entgegen.Dabei ist aber noch die Frage zu klären vergleiche VfGH 01.07.2009, U 992/08), ob ein Kontakt auch bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik Kongo fortgesetzt werden könnte, hier ob Besuche - respektive auch längere Aufenthalte - oder sonstiger Kontakt (etwa telefonischer oder mit Internettechnologien) faktisch möglich und rechtlich ausreichend wären. Dass Besuche tatsächlich möglich sind, steht außer Zweifel. Zudem steht einem allfälligen Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern mittels Telefon, E-Mail und anderen modernen gebräuchlichen Kommunikationsmitteln oder sozialen Netzwerken nichts entgegen. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Der Vollständigkeit halber sei noch ergänzt, dass - sollte der Beschwerdeführer tatsächlich über einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates (nämlich Belgien) verfügen - aber auch die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG beachtet werden müsste. Nach dieser ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der in Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann zu erlassen, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkommt oder eine sofortige Ausreise aus den Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches zu seiner Verurteilung geführt hatte, in Zusammenschau mit dem Fehlen von Indikatoren für eine Aufenthaltsverfestigung, die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, dass er eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt und erließ aus diesem Grund ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Dieser Analyse kann sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus anschließen und erscheint daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall durchaus gerechtfertigt, vor allem wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hatte, indem er sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt und seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war. Der Gesetzgeber selbst erklärt in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, dass eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten als Tatsache angesehen werden muss, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers wäre daher notwendig.Der Vollständigkeit halber sei noch ergänzt, dass - sollte der Beschwerdeführer tatsächlich über einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates (nämlich Belgien) verfügen - aber auch die Sonderbestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG beachtet werden müsste. Nach dieser ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der in Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann zu erlassen, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkommt oder eine sofortige Ausreise aus den Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches zu seiner Verurteilung geführt hatte, in Zusammenschau mit dem Fehlen von Indikatoren für eine Aufenthaltsverfestigung, die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, dass er eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt und erließ aus diesem Grund ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Dieser Analyse kann sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus anschließen und erscheint daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall durchaus gerechtfertigt, vor allem wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hatte, indem er sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt und seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war. Der Gesetzgeber selbst erklärt in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, dass eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten als Tatsache angesehen werden muss, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers wäre daher notwendig. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. - im Umfang des zweiten Satzes - des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. - im Umfang des zweiten Satzes - des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung in die Demokratische Republik Kongo in seinem Recht

Art. 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in der Demokratischen Republik Kongo besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in der Demokratischen Republik Kongo keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung in die Demokratische Republik Kongo in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in der Demokratischen Republik Kongo besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in der Demokratischen Republik Kongo keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in der Demokratischen Republik Kongo derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt der Demokratischen Republik Kongo, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in der Demokratischen Republik Kongo derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt der Demokratischen Republik Kongo, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Erlassung eines auf acht Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Erlassung eines auf acht Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde vom Beschwerdeführer verwirklicht. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde vom Beschwerdeführer verwirklicht. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Mitarbeiter von diversen Banken täuschte und mit einer falschen Identität Konten eröffnete und wissentlich Geldbeträge aus Betrugsstraftaten von unbekannten Tätern aus Deutschland und Belgien erlangte und mehrere Behebungen tätigte, wobei sich diese Taten über einen Zeitraum von fast zwei Jahren erstreckten und teilweise enorme Geldbeträge "gewaschen" wurden. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Strafhaft befindet. Angesichts des konkreten Unrechtsgehalts der begangenen Straftat muss auf eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer bereits über fünf einschlägige Vorstrafen in Deutschland verfügt und es auch in Belgien Erkenntnisse aus dem Jahre 2005 wegen Unfallflucht, Bedrohung und schweren Diebstahl gibt, welche ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten konnten. Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom

  1. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.Der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Zu prüfen ist aber auch ein etwaiges Familien- oder Privatleben für den sonstigen Raum der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer behauptet ein Familienleben in Belgien. Auch wenn die Judikatur (VfSlg. 15.836; EGMR vom 21.6.1988, Berrehab gg Niederlande, 10.730/84; EGMR vom 24.2.1995, McMichael gegen das Vereinigte Königreich, 16424/90 oder auch VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126), sollte der Beschwerdeführer tatsächlich über besagtes Familienleben verfügen, dafür spricht, dass in Bezug auf seine Lebensgemeinschaft mit einer belgischen Staatsbürgerin und seinen fünf gemeinsamen Kindern von einem Familienleben in Belgien ausgegangen werden muss, so ist doch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eineinhalb Jahre lang im Gefängnis saß und weder von seiner angeblichen Lebensgefährtin noch von seinen Kindern besucht wurde. Der Beschwerdeführer verfügt in Belgien über keine Meldeadresse und konnte auch keinen Aufenthaltstitel vorweisen. Außerdem schließt ein Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Belgien nicht absolut aus (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie).Zu prüfen ist aber auch ein etwaiges Familien- oder Privatleben für den sonstigen Raum der Europäischen Union. Der Beschwerdeführer behauptet ein Familienleben in Belgien. Auch wenn die Judikatur (VfSlg. 15.836; EGMR vom 21.6.1988, Berrehab gg Niederlande, 10.730/84; EGMR vom 24.2.1995, McMichael gegen das Vereinigte Königreich, 16424/90 oder auch VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126), sollte der Beschwerdeführer tatsächlich über besagtes Familienleben verfügen, dafür spricht, dass in Bezug auf seine Lebensgemeinschaft mit einer belgischen Staatsbürgerin und seinen fünf gemeinsamen Kindern von einem Familienleben in Belgien ausgegangen werden muss, so ist doch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eineinhalb Jahre lang im Gefängnis saß und weder von seiner angeblichen Lebensgefährtin noch von seinen Kindern besucht wurde. Der Beschwerdeführer verfügt in Belgien über keine Meldeadresse und konnte auch keinen Aufenthaltstitel vorweisen. Außerdem schließt ein Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Belgien nicht absolut aus vergleiche insbesondere Artikel 11, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren als angemessen zu betrachten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen. 3.2.
  3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 55Abs.

4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dieser Spruchpunkt wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angesprochen bzw. angefochten. 3.2.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet die belangte Behörde zu Recht mit der Verurteilung des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.3. aufgezeigt wird, rechtfertigt nach der Bestimmung des § 53 FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet die belangte Behörde zu Recht mit der Verurteilung des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.3. aufgezeigt wird, rechtfertigt nach der Bestimmung des Paragraph 53, FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: -Strichaufzählung Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. -Strichaufzählung Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. -Strichaufzählung In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stattgefunden. Im Zuge dieses Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer zwei Mal die Möglichkeit einer Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienverhältnissen bzw. zu den Länderfeststellungen (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.01.2017 und vom 08.03.2017) gegeben, wovon der Beschwerdeführer allerdings keinen Gebrauch machte. Dem unsubstantiierten Behaupten eines Familienlebens in Belgien konnte mangels entsprechender Beweise kein Glauben geschenkt werden, weswegen auch diesbezüglich keine mündliche Verhandlung notwendig war. In Ansehung der §§ 21 Abs 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I415.2157562.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.