GVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Hallein vom 16.05.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017, bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Hallein vom 16.05.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017, bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2017 wurde festgestellt, dass der bP Arbeitslosengeld
VG ab dem 02.03.2017 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die bP per 23.01.2017 beim AMS vom Leistungsbezug abgemeldet und erst am 02.03.2017 wieder angemeldet habe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2017 wurde festgestellt, dass der bP Arbeitslosengeld
Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 02.03.2017 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die bP per 23.01.2017 beim AMS vom Leistungsbezug abgemeldet und erst am 02.03.2017 wieder angemeldet habe. In ihrer mit Schreiben vom 13.03.2017 (Eingangsvermerk der belangten Behörde) fristgerecht erhobenen Beschwerde gab die bP an, sie habe die belangte Behörde am 23.12.[2016] über die Aufnahme eines Dienstverhältnisses am 16.01.[2017] informiert. Am 16.01.[2017] sei sie wiedergekommen und habe mitgeteilt, dass sich die Aufnahme verzögere, sie sich nochmals melden werde und sich die Anmeldung bei der Arbeitsstelle voraussichtlich um eine Woche verschieben werde. Dies sei jedoch mit dem Arbeitgeber nicht fix ausgemacht gewesen. Am 10.02.[2017] sei sie erneut zur belangten Behörde gefahren, um die Ursache für den geringen Lohn zu erfragen, sei jedoch mit dem Hinweis der Mitarbeiterin der belangten Behörde, sie sei keine Lohnberechnerin, wieder weggeschickt worden. Erst bei einer nochmaligen Vorsprache am 02.03.[2017] habe sie erfahren, dass sie abgemeldet worden sei. Sie beantrage nunmehr das restliche Gehalt von Jänner bis Februar. Die in der Beschwerde angesprochene Mitarbeiterin der belangten Behörde gab im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens an, dass ihr ein diesbezüglich mit der bP geführtes Gespräch nicht erinnerlich sei und schilderte ihr in solchen Fällen übliches Vorgehen. Mit Bescheid vom 16.05.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP bei ihrer Beraterin am 23.12.2016 den Beginn einer Beschäftigungsaufnahme mit 16.01.2017 gemeldet und diesen bei der am Informationsschalter der belangten Behörde am 16.01.2017 tätigen Mitarbeiterin, Frau XXXX (in der Folge Frau W.), auf den 23.01.2017 korrigiert habe. Für den 10.02.2017 seit im EDV-Akt keine Vorsprache der bP bei der belangten Behörde dokumentiert. Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld aufgrund des angegebenen Beschäftigungsbeginns zu Recht
VG ab 23.01.2017 unterbrochen worden sei. Da das Nichtzustandekommen des die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisses nicht innerhalb einer Woche ab dem ursprünglich gemeldeten Beginn dieser Beschäftigung am 23.01.2017 gemeldet worden sei, sei eine Nachzahlung nicht möglich.Mit Bescheid vom 16.05.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP bei ihrer Beraterin am 23.12.2016 den Beginn einer Beschäftigungsaufnahme mit 16.01.2017 gemeldet und diesen bei der am Informationsschalter der belangten Behörde am 16.01.2017 tätigen Mitarbeiterin, Frau römisch 40 (in der Folge Frau W.), auf den 23.01.2017 korrigiert habe. Für den 10.02.2017 seit im EDV-Akt keine Vorsprache der bP bei der belangten Behörde dokumentiert. Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld aufgrund des angegebenen Beschäftigungsbeginns zu Recht
Paragraph 46, Absatz 6, AlVG ab 23.01.2017 unterbrochen worden sei. Da das Nichtzustandekommen des die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisses nicht innerhalb einer Woche ab dem ursprünglich gemeldeten Beginn dieser Beschäftigung am 23.01.2017 gemeldet worden sei, sei eine Nachzahlung nicht möglich. Mit Schreiben vom 22.05.2017 (eingegangen am 23.05.2017) wiederholte die bP bezugnehmend auf die am 17.05.2017 erhaltene Beschwerdevorentscheidung ihr Vorbringen und beantragte sodann mit einem am 31.05.2017 eingelangten Schreiben die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
den Ausführungen der bP hierbei nicht behandelt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
VG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
VG ruht. [...] Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt
2 das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung [...].
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16, AlVG ruht. [...] Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt
Paragraph 17, Absatz 2, das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung [...].
VG wird, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. [...] Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Paragraph 46, Absatz 6, AlVG wird, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. [...] Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen [...].Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen [...]. Zum gegenständlichen Verfahren Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der bP Arbeitslosengeld ab dem 02.03.2017 zuerkannt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). Die belangte Behörde hat somit über den Zeitraum vom 23.01.2017 - dem Tag der beabsichtigten Beschäftigungsaufnahme - bis zum 01.03.2017 - dem letzten Tag vor der neuerlichen Zuerkennung ab dem 02.03.2017 - negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der bP richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 02.03.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2161459.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.