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{'item': 'L501 2161459-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 17§ 14§ 46§ 6§ 56Art. 130§ 16§ 50§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlL501 2161459-1 SpruchL501 2161459-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Hallein vom 16.05.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017, bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Hallein vom 16.05.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017, bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2017 wurde festgestellt, dass der bP Arbeitslosengeld

§ 17Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 Al

VG ab dem 02.03.2017 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die bP per 23.01.2017 beim AMS vom Leistungsbezug abgemeldet und erst am 02.03.2017 wieder angemeldet habe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2017 wurde festgestellt, dass der bP Arbeitslosengeld

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 02.03.2017 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die bP per 23.01.2017 beim AMS vom Leistungsbezug abgemeldet und erst am 02.03.2017 wieder angemeldet habe. In ihrer mit Schreiben vom 13.03.2017 (Eingangsvermerk der belangten Behörde) fristgerecht erhobenen Beschwerde gab die bP an, sie habe die belangte Behörde am 23.12.[2016] über die Aufnahme eines Dienstverhältnisses am 16.01.[2017] informiert. Am 16.01.[2017] sei sie wiedergekommen und habe mitgeteilt, dass sich die Aufnahme verzögere, sie sich nochmals melden werde und sich die Anmeldung bei der Arbeitsstelle voraussichtlich um eine Woche verschieben werde. Dies sei jedoch mit dem Arbeitgeber nicht fix ausgemacht gewesen. Am 10.02.[2017] sei sie erneut zur belangten Behörde gefahren, um die Ursache für den geringen Lohn zu erfragen, sei jedoch mit dem Hinweis der Mitarbeiterin der belangten Behörde, sie sei keine Lohnberechnerin, wieder weggeschickt worden. Erst bei einer nochmaligen Vorsprache am 02.03.[2017] habe sie erfahren, dass sie abgemeldet worden sei. Sie beantrage nunmehr das restliche Gehalt von Jänner bis Februar. Die in der Beschwerde angesprochene Mitarbeiterin der belangten Behörde gab im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens an, dass ihr ein diesbezüglich mit der bP geführtes Gespräch nicht erinnerlich sei und schilderte ihr in solchen Fällen übliches Vorgehen. Mit Bescheid vom 16.05.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP bei ihrer Beraterin am 23.12.2016 den Beginn einer Beschäftigungsaufnahme mit 16.01.2017 gemeldet und diesen bei der am Informationsschalter der belangten Behörde am 16.01.2017 tätigen Mitarbeiterin, Frau XXXX (in der Folge Frau W.), auf den 23.01.2017 korrigiert habe. Für den 10.02.2017 seit im EDV-Akt keine Vorsprache der bP bei der belangten Behörde dokumentiert. Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld aufgrund des angegebenen Beschäftigungsbeginns zu Recht

§ 46Abs. 6 Al

VG ab 23.01.2017 unterbrochen worden sei. Da das Nichtzustandekommen des die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisses nicht innerhalb einer Woche ab dem ursprünglich gemeldeten Beginn dieser Beschäftigung am 23.01.2017 gemeldet worden sei, sei eine Nachzahlung nicht möglich.Mit Bescheid vom 16.05.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP bei ihrer Beraterin am 23.12.2016 den Beginn einer Beschäftigungsaufnahme mit 16.01.2017 gemeldet und diesen bei der am Informationsschalter der belangten Behörde am 16.01.2017 tätigen Mitarbeiterin, Frau römisch 40 (in der Folge Frau W.), auf den 23.01.2017 korrigiert habe. Für den 10.02.2017 seit im EDV-Akt keine Vorsprache der bP bei der belangten Behörde dokumentiert. Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosengeld aufgrund des angegebenen Beschäftigungsbeginns zu Recht

Paragraph 46, Absatz 6, AlVG ab 23.01.2017 unterbrochen worden sei. Da das Nichtzustandekommen des die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnisses nicht innerhalb einer Woche ab dem ursprünglich gemeldeten Beginn dieser Beschäftigung am 23.01.2017 gemeldet worden sei, sei eine Nachzahlung nicht möglich. Mit Schreiben vom 22.05.2017 (eingegangen am 23.05.2017) wiederholte die bP bezugnehmend auf die am 17.05.2017 erhaltene Beschwerdevorentscheidung ihr Vorbringen und beantragte sodann mit einem am 31.05.2017 eingelangten Schreiben die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP stellte am 15.09.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog dieses seither mit kurzen Unterbrechungen. Am 23.12.2016 gab sie ihrer Beraterin die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung mit 16.01.2017 bekannt. Am 16.01.2017 teilte die bP der am Informationsschalter Dienst habenden Mitarbeiterin der belangten Behörde, Frau W., mit, dass sich ihre Arbeitsaufnahme um eine Woche verschieben werde. Frau W. korrigierte hierauf im EDV-Akt den Tag der Arbeitsaufnahme auf den 23.01.
  2. Ab diesem Tag wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes eingestellt. Für den 10.02.2017 ist im EDV-Akt keine Vorsprache der bP bei der belangten Behörde dokumentiert. Am 02.03.2017 meldete die bP beim Informationsschalter der belangten Behörde das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt, den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2018 getätigten Aussagen der bP, ihrer Ehegattin (in der Folge Frau J.) sowie der Mitarbeiterin der belangten Behörde, Frau W. Der bP ist es nach Ansicht des erkennenden Senats in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen, die Geschehnisse rund um die geplante Arbeitsaufnahme glaubhaft darzulegen. Bereits ihre Aussage, sie habe im Dezember 2016 die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses ab dem 16.01.2017 bei Frau W. gemeldet, erweist sich als aktenwidrig. Die geplante Arbeitsaufnahme wurde im Dezember 2016 nicht Frau W., sondern der Betreuerin mitgeteilt, die gegenständliche Verschiebeproblematik erst im Jänner 2017 bei Frau W. thematisiert. Die diesbezügliche Aussage der bP in der mündlichen Verhandlung, sie habe Frau W. bei ihrer Vorsprache im Jänner 2017 bekannt gegeben, dass sie noch eine Woche brauche, es aber nicht fix sei, dass sie wieder genommen werde, stellt sich schon vor dem Hintergrund ihrer eigenen Vorbringen als unrichtig dar. Sowohl in ihrer Beschwerde als auch in ihrem Schreiben vom 22.05.2017 behauptet die bP ein bloßes Verschieben der Arbeitsaufnahme, nicht jedoch ein eventuelles Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Trotz mehrmaligen Nachfragens konnte die bP in der mündlichen Verhandlung zudem nicht schlüssig und nachvollziehbar erklären, warum es entgegen ihrer - sowohl in der Beschwerde als auch im Schreiben vom 22.05.2017 behaupteten -Ankündigung zu keiner neuerlichen Vorsprache bei der belangten Behörde vor dem 10.02.2017 kommen ist. Ihre Aussage, sie sei nach dem besagten Gespräch oft im AMS gewesen und habe Frau W. gesehen, gibt diesbezüglich ebenso wenig Aufschluss wie die Feststellung "weil ich ihr bereits am 17.
  4. gesagt habe, dass der Arbeitsbeginn nicht sicher sei. Wenn es ein bisschen sicher gewesen wäre, hätte ich mich gemeldet." Die in den Schriftsätzen wiederholt aufgestellte Behauptung des sich "nochmals melden werden" ist hingegen mit der Aussage von Frau W.in Einklang zu bringen, dass sie im Falle der Bekanntgabe eines voraussichtlichen Einstellungstages, diesen ins System eingetragen habe, jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass, wenn es zu Änderungen beim Datum kommen sollte, der Kunde sich unverzüglich wieder beim AMS melden solle. Auch wenn sich Frau W. nun nicht konkret an das Gespräch vom 16.01.2017 erinnern konnte, so sind ihre grundsätzlichen Ausführungen im Gegensatz zu jenen der bP in sich stimmig. Das Eingeständnis von Frau W., nur dann aktiv in den Datensatz Einblick genommen zu haben, wenn die Kunden ihre missglückte Wortwahl (Lohn statt Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) korrigiert hätten, spricht zudem für sie. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Ehegatten ist für die bP auch aus der zur Unterstützung ihrer Gesprächsschilderungen vorgebrachten Anwesenheit von Frau J. nichts zu gewinnen. Während die bP vor dem Bundesverwaltungsgericht von einem Zugegensein der Ehegattin in Hörweite am 10.02.2017 ("Sie hat etwas mitgehört, weil sie mich danach gefragt hat, warum Frau W. so mit mir gesprochen habe.") und einem außerhalb der Hörweite am 16.01.2017 ("... war meine Ehegattin beim Eingang. Ich glaube nicht, dass sie etwas gehört hat, ich weiß aber nicht, ob die Glasschiebetür offen war oder zu.") sprach, behauptete Frau W. u.a. ihre unmittelbare Teilnahme an einem Gespräch im Dezember 2016 ("... bei diesem war ich unmittelbar anwesend, ich stand bei ihm. Er teilte mit, dass er eine Anstellung bei seinem alten Arbeitgeber in Aussicht habe, aber noch nicht wisse, wann genau er anfangen könne. Er wird sich melden, wenn er etwas Genaueres weiß. Auch dass sich die Arbeitsaufnahme um ca. ein oder zwei Wochen verschieben würde."). Gesamt gesehen, ist der bP sohin angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten in ihren Ausführungen sowie der widersprüchlichen Aussagen der Ehegatten unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks der Akteure die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Es ist daher der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn diese - wie im System vermerkt - davon ausging, dass der Dienstantritt der bP am 23.01.2017 erfolgen und sie sich andernfalls melden werde. Eine Meldung ist seitens der bP jedoch unstrittig weder am 23.01.2017 noch binnen Wochenfrist erfolgt. Die Nichtaufnahme der Beschäftigung wurde unstrittig erst bei der Vorsprache am 02.03.2017 thematisiert. Hinsichtlich der Vorsprache am 10.02.2017 ist auszuführen, dass, unabhängig vom Fehlen eines diesbezüglichen Vermerks im System der belangten Behörde, eine solche zum einen außerhalb der gesetzlichen Wochenfrist (gerechnet ab dem 23.01.2017) erfolgt wäre und zum anderen die Frage des Nichtzustandekommens des Dienstverhältnisses auch

den Ausführungen der bP hierbei nicht behandelt wurde. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

§ 17Abs. 1 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16Al

VG ruht. [...] Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt

§ 17Abs.

2 das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung [...].

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16, AlVG ruht. [...] Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt

Paragraph 17, Absatz 2, das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung [...].

§ 46Abs. 6 Al

VG wird, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. [...] Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Paragraph 46, Absatz 6, AlVG wird, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. [...] Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs. 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen [...].Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen [...]. Zum gegenständlichen Verfahren Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der bP Arbeitslosengeld ab dem 02.03.2017 zuerkannt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). Die belangte Behörde hat somit über den Zeitraum vom 23.01.2017 - dem Tag der beabsichtigten Beschäftigungsaufnahme - bis zum 01.03.2017 - dem letzten Tag vor der neuerlichen Zuerkennung ab dem 02.03.2017 - negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der bP richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 02.03.

  1. Gegenstand des Verfahrens ist daher die Nichtzuerkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld vom 23.01.2017 bis 01.03.2017.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der bP Arbeitslosengeld ab dem 02.03.2017 zuerkannt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). Die belangte Behörde hat somit über den Zeitraum vom 23.01.2017 - dem Tag der beabsichtigten Beschäftigungsaufnahme - bis zum 01.03.2017 - dem letzten Tag vor der neuerlichen Zuerkennung ab dem 02.03.2017 - negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der bP richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 02.03.
  2. Gegenstand des Verfahrens ist daher die Nichtzuerkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld vom 23.01.2017 bis 01.03.
  3. Am 23.12.2016 gab die bP die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab dem 16.01.2017 bekannt. Bei ihrer Wiedermeldung am 16.01.2017 teilte die bP der belangten Behörde die Verschiebung des Dienstantrittstages mit. Im System wurde als neuer Termin für die bevorstehende Aufnahme des Dienstverhältnisses der 23.01.2017 notiert. Die bP vertritt zusammengefasst die Ansicht, dass sie bei ihrer Änderungsmeldung nicht konkret den 23.01.2017 als bevorstehenden Beginn ihres Dienstverhältnisses genannt habe. Zudem hätte man ihr bei der Vorsprache am 10.02.2017, bei der sie unerledigt weggeschickt worden sei, schon die Abmeldung mitteilen können. So habe die bP erst bei ihrer Vorsprache am 02.03.2017 bei der belangten Behörde von ihrer Abmeldung erfahren. Sie beantrage daher ihr restliches Gehalt von Jänner bis Februar
  4. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Nach dem diesbezüglich unstrittigen Sachverhalt gab die bP der belangten Behörde einen Unterbrechungstatbestand, nämlich die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses, bekannt und ging die belangte Behörde - wie beweiswürdigend ausgeführt - zu Recht davon aus, dass eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung von der bP am 23.01.2017 angetreten bzw. sich die bP andernfalls melden werde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Arbeitslosengeldbezug ab dem 23.01.2017 unterbrochen, zumal sie - mangels Wiedermeldung der bP - von einer erfolgten Beschäftigungsaufnahme ausgehen konnte. Unstrittig ist, dass es am 23.01.2017 zu keiner Beschäftigungsaufnahme kam und die bP dies der belangten Behörde jedoch erstmals am 02.03.2017 mitteilte. Erfolgt die persönliche Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung, im vorliegenden Fall sohin der 02.03.
  5. Die abschließende Normierung lässt es selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Geltendmachung bzw. - wie im vorliegenden Fall - Wiedermeldung nachträglich zu sanieren. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde daher zu Recht ausgesprochen, dass der bP das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 02.03.2017 gebührt und ist die Beschwerdevorentscheidung folglich zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2161459.1.00

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