1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 24.10.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017, bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 24.10.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017, bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) vom 18.09.2017 wurde dem Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 18.09.2017
Vm § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden belangte Behörde) vom 18.09.2017 wurde dem Antrag der nunmehr beschwerdeführenden Partei (im Folgenden bP) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 18.09.2017
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP in der gesetzlichen Rahmenfrist keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 21.09.2017 brachte die bP zusammengefasst vor, dass sie
dem angefochtenen Bescheid offenbar nicht dem AlVG unterliege und sie sich daher frage, warum über sie in der Vergangenheit Sanktionen im Sinne dieses Gesetzes, wie etwa eine Vormerksperre von 6 Wochen, verhängt worden seien oder sie Kontrollmeldetermine habe befolgen müssen. Mit Bescheid vom 24.10.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP für den 20.04.2012 (nur ein Tag) ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufweise und in den Zeiträumen 30.06.2015 bis 20.06.2016 und 17.08.2016 bis 17.09.2017 beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt gewesen sei. Im Hinblick auf ihre erstmalige Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 18.09.2017 müssten zur Erfüllung der Anwartschaft innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist von 24 Monaten vor der Geltendmachung des Anspruchs insgesamt 52 Wochen anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen. Es seien aber weder in der gesetzlichen Rahmenfrist von 18.09.2017 bis 18.09.2015 noch innerhalb des rahmenfristerstreckenden Tatbestandes der Arbeitsuche Versicherungszeiten verzeichnet und sei daher das Erfordernis der anwartschaftsbegründenden Zeiten nicht erfüllt. Die bP beantragte mit Schreiben vom 26.10.2017 fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wies erneut darauf hin, dass ohne Leistungsbezug aus dem AlVG eine Vormerksperre sowie Kontrollmeldetermine verfügt worden seien und sie über Details und Beweise verfüge, die sie dem Gericht vorlegen werde. Mit Schreiben vom 14.11.2017 wurde die bP aufgefordert, die von ihr angesprochenen Unterlagen dem Verwaltungsgericht bis zum 11.12.2017 einlangend vorzulegen. Mit E-Mail vom 11.12.2017 bzw. Schreiben vom angeblich 20.11.2017, eingelangt am 13.12.2017, übermittelte die bP u. a. Abschriften von Schreiben des AMS betreffend Vermittlungsvorschlägen, die Vorschreibung von Kontrollterminen, die in Absprache mit dem Sozialamt erfolgte Abmeldung aus der Vormerkung, Auszüge aus dem Schriftverkehr zwischen dem AMS und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg wegen einem dort anhängigen Beschwerdeverfahren nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz sowie eine CD mit Gesprächsmitschnitten. Dem am 13.12.2017 eingelangten Schreiben war ein Antrag auf Verfahrenshilfe angeschlossen, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, L501 2175479-2/3E, vom 14.03.2018, abgewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP ist seit 28.12.2007 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Sie bezog Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG), wobei es in diesem Zusammenhang zu Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Salzburg gekommen ist. Am 18.09.2017 stellte sie erstmalig beim AMS Salzburg einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld war beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nur ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gespeichert, und zwar für den 20.04.2012 (ein Tag). Die bP war von 30.06.2015 bis 20.06.2016 und von 17.08.2016 bis 17.09.2017 im Ausmaß von insgesamt 754 Tagen arbeitsuchend vorgemerkt. Sie war innerhalb der (erstreckten) Rahmenfrist keinen einzigen Tag im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakten L501 2175479-1 und L501 2175479-2. Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Die getroffene Feststellung zum Vorliegen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen bzw. dem Fehlen sonstiger auf die Anwartschaft anzurechnender Zeiten beruht auf dem entsprechenden Datenbankauszug und wurde diese Tatsache von der bP weder bestritten noch diesbezüglich Gegenteiliges vorgebracht. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:
Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. [...]
I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag
Paragraph 5 d, AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, entrichtet wurde; f) Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;f) Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit; g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Absatz 4, Litera a, sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden. § 15.
oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes
Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und
1 Z 4a ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.
gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit
Paragraph 8, gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat; 4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und
6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3
Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und
Paragraph 18 b, ASVG oder Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung versichert war; 5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder
ASVG oder
1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung
ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder
Paragraph 18 a, ASVG oder
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung
Paragraph 227 a, ASVG erworben hat;
GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder
Paragraph 5, GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit. [...]
Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
VG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass die bP im Inland nur am 20.04.2012 einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist, erstmalig am 18.09.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat und von 30.06.2015 bis 20.06.2016 sowie von 17.08.2016 bis zur Antragstellung arbeitsuchend vorgemerkt war. Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten
Paragraph 14, Absatz 5, AlVG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.
VG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung (§ 46 AlVG) des Anspruchs insgesamt 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland vorliegen, wobei unter "Inanspruchnahme" die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes (Antragstellung iSd § 46 AlVG) zu verstehen ist, sofern die materiellen Leistungsvoraussetzungen (§ 7 AlVG) erfüllt sind (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0294).
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft dann erfüllt, wenn innerhalb einer Rahmenfrist von 24 Monaten vor Geltendmachung (Paragraph 46, AlVG) des Anspruchs insgesamt 52 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungswochen im Inland vorliegen, wobei unter "Inanspruchnahme" die Geltendmachung des Arbeitslosengeldes (Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG) zu verstehen ist, sofern die materiellen Leistungsvoraussetzungen (Paragraph 7, AlVG) erfüllt sind (VwGH 14.01.2013, 2012/08/0294). Ausgehend von der Antragstellung am 18.09.2017 ist zunächst
VG der Zeitraum von 18.09.2015 bis 18.09.2017 zu betrachten. In diesem Zeitraum kann die bP keinen einzigen Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland vorweisen, sodass die Anwartschaft
VG nicht erfüllt ist.Ausgehend von der Antragstellung am 18.09.2017 ist zunächst
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG der Zeitraum von 18.09.2015 bis 18.09.2017 zu betrachten. In diesem Zeitraum kann die bP keinen einzigen Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland vorweisen, sodass die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG nicht erfüllt ist. Auch eine Prüfung der Anwartschaft unter Mitberücksichtigung der Tatbestände des § 15 AlVG führt zu keinem anderen Ergebnis.
VG sind Zeiträume rahmenfristerstreckend, während derer eine Person bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS arbeitsuchend gemeldet ist, unabhängig davon, ob eine Leistung bezogen wird oder nicht (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 363 zu § 15). Die bP war zwar vor Antragstellung am 18.09.2017 in Summe 754 Tage arbeitsuchend gemeldet, sodass sich die Rahmenfrist um diesen Zeitraum verlängert, doch kann die bP auch in diesem erstreckten Zeitraum keinen einzigen Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland vorweisen, sodass die Anwartschaft
VG in der verlängerten Rahmenfrist ebenso wenig erfüllt ist.Auch eine Prüfung der Anwartschaft unter Mitberücksichtigung der Tatbestände des Paragraph 15, AlVG führt zu keinem anderen Ergebnis.
Paragraph 15, AlVG sind Zeiträume rahmenfristerstreckend, während derer eine Person bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS arbeitsuchend gemeldet ist, unabhängig davon, ob eine Leistung bezogen wird oder nicht vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz 363 zu Paragraph 15,). Die bP war zwar vor Antragstellung am 18.09.2017 in Summe 754 Tage arbeitsuchend gemeldet, sodass sich die Rahmenfrist um diesen Zeitraum verlängert, doch kann die bP auch in diesem erstreckten Zeitraum keinen einzigen Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Inland vorweisen, sodass die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG in der verlängerten Rahmenfrist ebenso wenig erfüllt ist. Da die bP überdies keine auf die Anwartschaft
VG anzurechnende Zeiten aufweisen kann, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Anwartschaft abgewiesen hat.Da die bP überdies keine auf die Anwartschaft
Paragraph 14, AlVG anzurechnende Zeiten aufweisen kann, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie den Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Anwartschaft abgewiesen hat. Wenn sich die bP in der Beschwerde, im Vorlageantrag, dem e-Mail vom 11.12.2017 sowie dem am 13.12.2017 hg. eingelangten Schreiben darauf beruft, ihr seien auch ohne Leistungsbezug Kontrollmeldungen vorgeschrieben worden bzw. sei über sie mangels Eigenbewerbungen eine Vormerksperre von 6 Wochen verhängt worden, weshalb sie quasi einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe müsse, so ist sie grundsätzlich auf den diesbezüglich eindeutigen Gesetzestext zu verweisen: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer die Anwartschaft erfüllt (§ 7 AlVG). Diese Voraussetzung ist gegenständlich jedoch nicht gegeben.Wenn sich die bP in der Beschwerde, im Vorlageantrag, dem e-Mail vom 11.12.2017 sowie dem am 13.12.2017 hg. eingelangten Schreiben darauf beruft, ihr seien auch ohne Leistungsbezug Kontrollmeldungen vorgeschrieben worden bzw. sei über sie mangels Eigenbewerbungen eine Vormerksperre von 6 Wochen verhängt worden, weshalb sie quasi einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe müsse, so ist sie grundsätzlich auf den diesbezüglich eindeutigen Gesetzestext zu verweisen: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer die Anwartschaft erfüllt (Paragraph 7, AlVG). Diese Voraussetzung ist gegenständlich jedoch nicht gegeben. Erklärend ist hinzuzufügen, dass die von der bP angesprochenen Maßnahmen mit den von ihr bezogenen Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) in Zusammenhang stehen. Dieses schreibt vor, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abha¿ngig sind vom Einsatz der Arbeitskraft und vom Einsatz des eigenen Einkommens. Zur Arbeitskraft führt § 8 MSG aus, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei arbeitsfa¿higen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen sind, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. § 8 Abs. 5 MSG konkretisiert dazu, dass Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Belehrung ihrer Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinne des Abs. 3 oder an einer von der Beho¿rde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen ist.Erklärend ist hinzuzufügen, dass die von der bP angesprochenen Maßnahmen mit den von ihr bezogenen Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) in Zusammenhang stehen. Dieses schreibt vor, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abha¿ngig sind vom Einsatz der Arbeitskraft und vom Einsatz des eigenen Einkommens. Zur Arbeitskraft führt Paragraph 8, MSG aus, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei arbeitsfa¿higen Hilfesuchenden von der Bereitschaft abhängig zu machen sind, ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Paragraph 8, Absatz 5, MSG konkretisiert dazu, dass Hilfesuchenden, die trotz schriftlicher Belehrung ihrer Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung oder arbeitspraktischen Erprobung im Sinne des Absatz 3, oder an einer von der Beho¿rde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, die Hilfe für den Lebensunterhalt stufenweise auf bis zu 50 % zu kürzen ist. Nun ist zwar die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung durch das AMS
AMFG freiwillig, im Hinblick auf die für den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderliche Arbeitsbereitschaft jedoch von bestimmten Maßnahmen begleitet. Dem Akt ist zu entnehmen, dass die bP diesbezüglich bereits mehrmals aufgeklärt wurde. So wurde die bP etwa mit E-Mail vom 03.06.2016 (vgl. unter OZ 4 protokolliertes E-Mail der bP vom 11.12.2017) von der Leitung des AMS Salzburg über die Bedeutung der Vormerkung beim AMS für die Mindestsicherung informiert und die irrtümliche Verwendung des falschen Kontrollmeldeterminformulars (Anspruchsverlust der Leistungen nach dem AlVG) bedauert.Nun ist zwar die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung durch das AMS
Paragraph 3, AMFG freiwillig, im Hinblick auf die für den Bezug von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderliche Arbeitsbereitschaft jedoch von bestimmten Maßnahmen begleitet. Dem Akt ist zu entnehmen, dass die bP diesbezüglich bereits mehrmals aufgeklärt wurde. So wurde die bP etwa mit E-Mail vom 03.06.2016 vergleiche unter OZ 4 protokolliertes E-Mail der bP vom 11.12.2017) von der Leitung des AMS Salzburg über die Bedeutung der Vormerkung beim AMS für die Mindestsicherung informiert und die irrtümliche Verwendung des falschen Kontrollmeldeterminformulars (Anspruchsverlust der Leistungen nach dem AlVG) bedauert. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft nicht erfüllt sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.