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{'item': 'L501 2182309-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 17§ 14§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 15§ 16§ 46§ 23§ 7§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlL501 2182309-1 SpruchL501 2182309-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und §§ 17 Abs. 1 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Bischofshofen vom 30.11.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017, bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen 17, Absatz eins und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Bischofshofen vom 30.11.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017, bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) brachte am 18.10.2017 über ihr eAMS-Konto beim Arbeitsmarktservice Bischofshofen (im Folgenden belangte Behörde) einen Antrag auf Pensionsvorschuss ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2017 wurde festgestellt, dass der bP Arbeitslosengeld

§ 17in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Al

VG ab dem 18.10.2017 gebührt, da sie den entsprechenden Antrag erst an diesem Tag gestellt habe.Die nunmehr beschwerdeführende Partei (im Folgenden bP) brachte am 18.10.2017 über ihr eAMS-Konto beim Arbeitsmarktservice Bischofshofen (im Folgenden belangte Behörde) einen Antrag auf Pensionsvorschuss ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2017 wurde festgestellt, dass der bP Arbeitslosengeld

Paragraph 17, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 18.10.2017 gebührt, da sie den entsprechenden Antrag erst an diesem Tag gestellt habe. In ihrer mit Schreiben vom 31.10.2017 fristgerecht erhobenen Beschwerde wandte die bP mangelndes Verschulden ein und gab an, dass sie früh genug einen Antrag auf Rehabilitationsgeld gestellt habe und die Meldung beim AMS sofort nach einem Anruf der Pensionsversicherungsanstalt Salzburg (im Folgenden PVA) erfolgt sei. Schuld an der verspäteten Antragstellung habe die PVA, da diese sie nicht zeitgerecht über den erforderlichen Schritt informiert habe. Mit Bescheid vom 30.11.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erst am 18.10.2017 erfolgt sei und die Voraussetzungen für die begehrte rückwirkende Zuerkennung ab dem 13.10.2017 (Ende des Krankengeldanspruchs am 12.10.2017 wegen Erreichung der Höchstdauer) nicht gegeben wären. Es liege nicht im Verantwortungsbereich der belangten Behörde, dass die verspätete Antragstellung auf Arbeitslosengeld auf eine nicht fristgerecht erfolgte Information der PVA zurückzuführen sei.Mit Bescheid vom 30.11.2017, GZ. LGS SBG/2/0566/2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erst am 18.10.2017 erfolgt sei und die Voraussetzungen für die begehrte rückwirkende Zuerkennung ab dem 13.10.2017 (Ende des Krankengeldanspruchs am 12.10.2017 wegen Erreichung der Höchstdauer) nicht gegeben wären. Es liege nicht im Verantwortungsbereich der belangten Behörde, dass die verspätete Antragstellung auf Arbeitslosengeld auf eine nicht fristgerecht erfolgte Information der PVA zurückzuführen sei. Mit Schreiben vom 30.11.2017 beantragte die bP die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP stand bis 02.01.2017 als Angestellte in einem Dienstverhältnis und bezog anschließend Krankengeld. Der Krankengeldanspruch endete wegen Erreichen der Höchstdauer am 12.10.
  2. Am 19.09.2017 stellte die bP bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension. Am 18.10.2017 brachte sie über ihr eAMS-Konto beim Arbeitsmarktservice Bischofshofen den gegenständlichen - als Pensionsvorschuss bezeichneten - Antrag auf Arbeitslosengeld ein. Dem Erfordernis der persönlichen Geltendmachung durch Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle entsprach die bP am 25.10.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt; im Akt einliegend insbesondere der gegenständliche Antrag auf Arbeitslosengeld vom 18.10.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs. 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

§ 17Abs. 1 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16Al

VG ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitGemäß Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16, AlVG ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. [...]2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. [...]

§ 17Abs. 4 Al

VG kann die zuständige Landesgeschäftsstelle, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen ist, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kann die zuständige Landesgeschäftsstelle, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen ist, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. [...]

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. [...]

§ 23Abs. 1 Al

VG kann Arbeitslosen, die die ZuerkennungGemäß Paragraph 23, Absatz eins, AlVG kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung

  1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
  2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

Abs. 2 leg.cit. ist für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erforderlich, dass, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft

§ 7Abs.

3 Z 1, unter anderem die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen [...]

Absatz 2, leg.cit. ist für die vorschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erforderlich, dass, abgesehen von der Arbeitsfähigkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, unter anderem die übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Leistungen vorliegen [...] Mit BGBl I 2012/35 wurden ab 1.1.2013 die den Pensionsvorschuss betreffenden Bestimmungen des § 23 AlVG neu geregelt: "Seit 1. 1.2013 gebührt der Pensionsvorschuss nach Antrag auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit erst dann, wenn eine die Arbeitsunfähigkeit bescheinigende ärztliche Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vorliegt. Bis zum Vorliegen dieser Bestätigung kann lediglich die Grundleistung (zB Arbeitslosengeld) geltend gemacht werden, was

§ 46Abs. 1 Al

VG wiederum eine persönliche Geltendmachung verlangt. Für eine erfolgreiche Geltendmachung ist grundsätzlich die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars sowie eine persönliche Vorsprache erforderlich."Mit BGBl römisch eins 2012/35 wurden ab 1.1.2013 die den Pensionsvorschuss betreffenden Bestimmungen des Paragraph 23, AlVG neu geregelt: "Seit 1. 1.2013 gebührt der Pensionsvorschuss nach Antrag auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit erst dann, wenn eine die Arbeitsunfähigkeit bescheinigende ärztliche Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vorliegt. Bis zum Vorliegen dieser Bestätigung kann lediglich die Grundleistung (zB Arbeitslosengeld) geltend gemacht werden, was

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wiederum eine persönliche Geltendmachung verlangt. Für eine erfolgreiche Geltendmachung ist grundsätzlich die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars sowie eine persönliche Vorsprache erforderlich." (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 23 AlVG)(Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 23, AlVG) Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Seit 01.01.2013 (BGBl I 2012/35) gebührt Pensionsvorschuss nach Antrag auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit erst dann, wenn eine die Arbeitsunfähigkeit bescheinigende ärztliche Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vorliegt. Bis zum Vorliegen dieser Bestätigung kann lediglich die Grundleistung (zB Arbeitslosengeld) geltend gemacht werden, was

§ 46Abs. 1 Al

VG wiederum eine persönliche Geltendmachung verlangt.Seit 01.01.2013 (BGBl römisch eins 2012/35) gebührt Pensionsvorschuss nach Antrag auf eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit erst dann, wenn eine die Arbeitsunfähigkeit bescheinigende ärztliche Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt vorliegt. Bis zum Vorliegen dieser Bestätigung kann lediglich die Grundleistung (zB Arbeitslosengeld) geltend gemacht werden, was

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wiederum eine persönliche Geltendmachung verlangt. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH vom 28.06.2006, 2005/08/0201). Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. Seit 01.07.2010 kann die Geltendmachung auch auf elektronischem Weg erfolgen, sofern der Arbeitslose über ein sicheres "eAMS-Konto" verfügt. Aber auch bei Geltendmachung des Anspruches im elektronischen Weg ist grundsätzlich zumindest eine persönliche Vorsprache, idR innerhalb von 10 Tagen ab Geltendmachung, erforderlich. Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. Seit 01.07.2010 kann die Geltendmachung auch auf elektronischem Weg erfolgen, sofern der Arbeitslose über ein sicheres "eAMS-Konto" verfügt. Aber auch bei Geltendmachung des Anspruches im elektronischen Weg ist grundsätzlich zumindest eine persönliche Vorsprache, idR innerhalb von 10 Tagen ab Geltendmachung, erforderlich. Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). Die bP hat unbestritten am 18.10.2017 über ihr eAMS-Konto bei der belangten Behörde den gegenständlichen - als Antrag auf Pensionsvorschuss bezeichneten - Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und kam am 25.10.2017 auch dem Erfordernis der persönlichen Geltendmachung nach, sodass der Anspruch

§ 46Al

VG mit 18.10.2017 im Rechtssinne geltend gemacht wurde.Die bP hat unbestritten am 18.10.2017 über ihr eAMS-Konto bei der belangten Behörde den gegenständlichen - als Antrag auf Pensionsvorschuss bezeichneten - Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und kam am 25.10.2017 auch dem Erfordernis der persönlichen Geltendmachung nach, sodass der Anspruch

Paragraph 46, AlVG mit 18.10.2017 im Rechtssinne geltend gemacht wurde. Die bP vertritt zusammengefasst die Ansicht, dass sie kein Verschulden an der entstandenen Lücke zwischen dem Enden des Krankengeldanspruchs mit 12.10.2017 und der verspäteten Antragstellung am 18.10.2017 treffe. Sie habe bereits am 15.09.2017 bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt, sei jedoch erst am 18.10.2017 von der PVA telefonisch über die Notwendigkeit der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags beim AMS informiert worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 46 AlVG jedoch eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284). Der Arbeitslose ist sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Handlungen aus (in diesem Sinne VwGH vom 23.05.2007, 2006/08/0330).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Paragraph 46, AlVG jedoch eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu sanieren (VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284). Der Arbeitslose ist sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, mwN). Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt also selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Handlungen aus (in diesem Sinne VwGH vom 23.05.2007, 2006/08/0330). Nach dem unstrittigen Sachverhalt wurde der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld (bezeichnet als "Pensionsvorschuss") am 18.10.2017 eingebracht. Im Hinblick auf die abschließende Regelung des § 46 AlVG iZm mit der oben dargelegten Rechtsprechung ist es zur Beurteilung des von der bP geltend gemachten Anspruchs für einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum nicht maßgeblich, ob eine Verständigung der bP durch die PVA oder dem Krankenversicherungsträger über die Notwendigkeit der Stellung eines Antrags auf Gewährung einer entsprechenden Leistung beim AMS erfolgt ist (vgl. insbesondere auch VwGH 23.03.2005, 2004/08/0006). Ob und inwieweit der bP daher Informationen über die gegenständlich erforderliche Antragstellung beim AMS zugegangen sind, kann angesichts dieser Rechtslage dahingestellt bleiben. Die Folgen der - wenn auch irrtümlich und unverschuldet - unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung können nicht mehr saniert werden!Nach dem unstrittigen Sachverhalt wurde der Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld (bezeichnet als "Pensionsvorschuss") am 18.10.2017 eingebracht. Im Hinblick auf die abschließende Regelung des Paragraph 46, AlVG iZm mit der oben dargelegten Rechtsprechung ist es zur Beurteilung des von der bP geltend gemachten Anspruchs für einen vor diesem Zeitpunkt liegenden Zeitraum nicht maßgeblich, ob eine Verständigung der bP durch die PVA oder dem Krankenversicherungsträger über die Notwendigkeit der Stellung eines Antrags auf Gewährung einer entsprechenden Leistung beim AMS erfolgt ist vergleiche insbesondere auch VwGH 23.03.2005, 2004/08/0006). Ob und inwieweit der bP daher Informationen über die gegenständlich erforderliche Antragstellung beim AMS zugegangen sind, kann angesichts dieser Rechtslage dahingestellt bleiben. Die Folgen der - wenn auch irrtümlich und unverschuldet - unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung können nicht mehr saniert werden! Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass § 17 AlVG nur folgende Konstellation für eine rückwirkende Zuerkennung von Arbeitslosigkeit zulässt:Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Paragraph 17, AlVG nur folgende Konstellation für eine rückwirkende Zuerkennung von Arbeitslosigkeit zulässt: Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder 2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. [...]2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. [...] Der im Hinblick auf das Enden des Krankengeldanspruches mit 12.10.2017 nicht fristgerecht gestellte Antrag auf Arbeitslosengeld ist - auch nach dem Vorbringen der bP - nicht auf einen Fehler der belangten Behörde zurückzuführen. Es kommt daher auch die Ermächtigungsnorm des § 17 Abs. 4 AlVG, die der Landesgeschäftsstelle eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ermöglichen würde, nicht zur Anwendung, da der belangten Behörde die von der bP vorgebrachte verspätete Information der PVA keinesfalls zuzurechnen ist. Davon abgesehen, besteht auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis aber auch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN).Der im Hinblick auf das Enden des Krankengeldanspruches mit 12.10.2017 nicht fristgerecht gestellte Antrag auf Arbeitslosengeld ist - auch nach dem Vorbringen der bP - nicht auf einen Fehler der belangten Behörde zurückzuführen. Es kommt daher auch die Ermächtigungsnorm des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG, die der Landesgeschäftsstelle eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ermöglichen würde, nicht zur Anwendung, da der belangten Behörde die von der bP vorgebrachte verspätete Information der PVA keinesfalls zuzurechnen ist. Davon abgesehen, besteht auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis aber auch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH vom 14.01.2013, 2012/08/0284, mwN). Aufgrund der erst am 18.10.2017 erfolgten Antragstellung hat die belangte Behörde daher zu Recht ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld erst ab diesem Tag gebührt und ist die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich im Wesentlichen mit dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung befasst, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich im Wesentlichen mit dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld und allfällige behördliche Fehler anlässlich der Beantragung befasst, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer - wie dargestellt - umfangreichen und einheitlichen Judikatur des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom

  1. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Das trifft für das gegenständliche Verfahren zu. Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2182309.1.00

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