GVG ersatzlos aufgehoben.A) In Stattgebung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G.Unter einem stellte sie auch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG. 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.11.2017 wurde die BF aufgefordert ihren Antrag
G persönlich bei der Behörde einzubringen.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.11.2017 wurde die BF aufgefordert ihren Antrag
Paragraph 56, AsylG persönlich bei der Behörde einzubringen.
G schriftlich zu begründen.7. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 24.11.2017 wurde die BF aufgefordert ihren Antrag
Paragraph 56, AsylG schriftlich zu begründen.
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II).
9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III).
4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).
2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Vm Abs. 2 Z. 7 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).9. Mit Bescheid des BFA vom 29.01.2018 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen"
Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). 10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.01.2018 wurde der BF
1 BFA-VG eine kostenlose Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.01.2018 wurde der BF
Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG eine kostenlose Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
G ein, der mit Bescheid vom 29.01.2018 abgewiesen wurde.Am 24.11.2017 brachte sie beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen"
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein, der mit Bescheid vom 29.01.2018 abgewiesen wurde. Sie verließ am 13.02.2018 das österr. Bundesgebiet auf dem Luftweg ausgehend von Wien nach Istanbul. 2. Einem Antrag vom 24.07.2017 folgend wurde mit Bescheid des AMS Wien vom 31.07.2017 zu Gunsten der BF
BG eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Aushilfskraft für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 im Ausmaß von 10 Wochenstunden und mit einem monatlichen Entgelt von 399,66 Euro brutto erteilt. Beginnend mit 08.08.2017 bis zumindest einschließlich Oktober 2017 ging die BF dieser beruflichen Tätigkeit nach und unterlag damit der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung bei der WGKK. Zuvor nahm sie in den Jahren 2011 bis 2017 die Selbstversicherung
2 ASVG in Anspruch. Aus ihrer geringfügigen Erwerbstätigkeit bezog sie Einkünfte in Höhe von 399,66 monatlich, darüber hinaus behauptete sie eine nicht näher genannte finanzielle Unterstützung durch ihre Angehörigen in der Türkei sowie ein persönliches Sparguthaben in Höhe von 8.000,- Euro.2. Einem Antrag vom 24.07.2017 folgend wurde mit Bescheid des AMS Wien vom 31.07.2017 zu Gunsten der BF
Paragraph 4, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit als Aushilfskraft für die Zeit vom 01.08.2017 bis 31.07.2018 im Ausmaß von 10 Wochenstunden und mit einem monatlichen Entgelt von 399,66 Euro brutto erteilt. Beginnend mit 08.08.2017 bis zumindest einschließlich Oktober 2017 ging die BF dieser beruflichen Tätigkeit nach und unterlag damit der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung bei der WGKK. Zuvor nahm sie in den Jahren 2011 bis 2017 die Selbstversicherung
Paragraph 16, Absatz 2, ASVG in Anspruch. Aus ihrer geringfügigen Erwerbstätigkeit bezog sie Einkünfte in Höhe von 399,66 monatlich, darüber hinaus behauptete sie eine nicht näher genannte finanzielle Unterstützung durch ihre Angehörigen in der Türkei sowie ein persönliches Sparguthaben in Höhe von 8.000,- Euro. Sie bewohnte beginnend mit April 2011 bis Februar 2018, mit kurzen Unterbrechungen während der Sommerferien, jeweils eine Unterkunft für StudentInnen in Wien, zuletzt seit 2012 im Kolpinghaus Wien-Währing, wo sie eine monatliche Miete von 372,- Euro bezahlte. Sie legte am 20.11.2012 im Rahmen des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten mit genügendem Erfolg die Ergänzungsprüfung aus Deutsch ab. Sie ging zuletzt einem ordentlichen Studium der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien nach. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Sd
Paragraph 3, Absatz 2, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1. § 56 AsylG 2005 idgF, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen:Paragraph 56, AsylG 2005 idgF, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen:
Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Vm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2 und 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn 1.-der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, 2.-der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, 3.-der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3.-der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und 4.-durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
G an die BF nicht gegeben waren, da sie zwar von 2011 bis 2017 in Österreich einem Studium nachgegangen sei, dies jedoch mit so geringem Erfolg, dass ihr zuletzt keine Aufenthaltsbewilligung als Studierende mehr erteilt worden sei, was auch im Instanzenzug keine Änderung zu ihren Gunsten erfahren habe. Mangels gültiger Aufenthaltsbewilligung sei aber auch ihre Beschäftigung in Österreich "unrechtmäßig". Zudem sei sie mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 300 bis 400 Euro nicht selbsterhaltungsfähig gewesen. Abgesehen von "naturgemäßen" Deutschkenntnissen und der erwähnten "unrechtmäßigen" Beschäftigung seien keine maßgeblichen privaten Interessen der BF in Österreich festzustellen gewesen. Ein Familienleben der BF in Österreich habe nicht bestanden, demgegenüber jedoch in der Türkei. Zudem hätte ihr die Unsicherheit ihres weiteren Aufenthalts hierorts im Lichte des mangelnden Studienerfolgs bewusst sein müssen, auch sei ihr die "rechtsmissbräuchliche Umgehung" der Bestimmungen des NAG und das "Nichtnachkommen der Ausreise" zur Last zu legen gewesen. Im Lichte einer iSd § 9 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK getroffenen Interessensabwägung habe das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sohin das Begehren der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G überwogen.2. Die belangte Behörde kam in den rechtlichen Ausführungen der bekämpften Entscheidung zum Ergebnis, dass im gg. Fall angesichts des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf gestützten Feststellungen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG an die BF nicht gegeben waren, da sie zwar von 2011 bis 2017 in Österreich einem Studium nachgegangen sei, dies jedoch mit so geringem Erfolg, dass ihr zuletzt keine Aufenthaltsbewilligung als Studierende mehr erteilt worden sei, was auch im Instanzenzug keine Änderung zu ihren Gunsten erfahren habe. Mangels gültiger Aufenthaltsbewilligung sei aber auch ihre Beschäftigung in Österreich "unrechtmäßig". Zudem sei sie mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 300 bis 400 Euro nicht selbsterhaltungsfähig gewesen. Abgesehen von "naturgemäßen" Deutschkenntnissen und der erwähnten "unrechtmäßigen" Beschäftigung seien keine maßgeblichen privaten Interessen der BF in Österreich festzustellen gewesen. Ein Familienleben der BF in Österreich habe nicht bestanden, demgegenüber jedoch in der Türkei. Zudem hätte ihr die Unsicherheit ihres weiteren Aufenthalts hierorts im Lichte des mangelnden Studienerfolgs bewusst sein müssen, auch sei ihr die "rechtsmissbräuchliche Umgehung" der Bestimmungen des NAG und das "Nichtnachkommen der Ausreise" zur Last zu legen gewesen. Im Lichte einer iSd Paragraph 9, BFA-VG bzw. Artikel 8, EMRK getroffenen Interessensabwägung habe das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sohin das Begehren der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG überwogen. Aus der Abweisung des Antrags
G habe
G und § 52 Abs. 3 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gefolgt. Diesbezüglich sei die
Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung in die Türkei gesprochen hätten, seien von der BF gar nicht behauptet worden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung habe sich insbesondere auf die Tatsache gestützt, dass die BF trotz eines seit 01.08.2017 unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet verblieben sei, ihre sofortige Ausreise sei sohin
2 Z. 1 BFA-VG im öffentlichen Interesse gelegen gewesen, woraus wiederum
4 FPG der Wegfall einer Frist für die freiwillige Ausreise gefolgt habe. Die Erlassung eines für die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbots habe sich
2 Z. 7 FPG auf den Umstand gestützt, dass die BF trotz fehlendem Aufenthaltsrecht eine Beschäftigung aufgenommen habe, zu der sie angesichts dessen nicht mehr berechtigt gewesen sei. Diese "Schwarzarbeit" der BF habe jedenfalls pro futuro eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert.Aus der Abweisung des Antrags
Paragraph 56, AsylG habe
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gefolgt. Diesbezüglich sei die
Paragraph 9, BFA-VG erfolgte Interessensabwägung zum Nachteil der BF vorzunehmen gewesen. Gründe, die gegen die Zulässigkeit einer Abschiebung in die Türkei gesprochen hätten, seien von der BF gar nicht behauptet worden. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung habe sich insbesondere auf die Tatsache gestützt, dass die BF trotz eines seit 01.08.2017 unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet verblieben sei, ihre sofortige Ausreise sei sohin
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG im öffentlichen Interesse gelegen gewesen, woraus wiederum
Paragraph 55, Absatz 4, FPG der Wegfall einer Frist für die freiwillige Ausreise gefolgt habe. Die Erlassung eines für die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbots habe sich
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auf den Umstand gestützt, dass die BF trotz fehlendem Aufenthaltsrecht eine Beschäftigung aufgenommen habe, zu der sie angesichts dessen nicht mehr berechtigt gewesen sei. Diese "Schwarzarbeit" der BF habe jedenfalls pro futuro eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert.
Integrationsgesetz als erfüllt anzusehen, auch wenn die Erfüllung dieses Kriteriums keine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sondern bloß ein Zusatzkriterium im Hinblick auf eine allfällige Ausstellung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" darstellte.4. Nachdem die BF unstrittiger Weise am 20.11.2012 im Rahmen des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten mit genügendem Erfolg die Ergänzungsprüfung aus Deutsch abgelegt hatte, um in weiterer Folge einem ordentlichen Studium der Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien nachzugehen, war letztlich iSd Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz als erfüllt anzusehen, auch wenn die Erfüllung dieses Kriteriums keine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sondern bloß ein Zusatzkriterium im Hinblick auf eine allfällige Ausstellung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" darstellte.
G ist nach ständiger Judikatur des VwGH jenen des NAG nachgebildet - grundsätzlich nicht abgeschoben werden darf, sein Aufenthalt sohin zwischenzeitig zu dulden ist, bzw. die zuständige Behörde den endgültigen Ausgang des Verfahrens für den Fall einer erstinstanzlichen Abweisung des Antrags
G in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Rechtsmittelverfahren abzuwarten hat (vgl. VwGH, Beschluss v. 14.09.2009, AW 2009/21/0149). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden vermag alleine die - hier: auf § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Abs. 1 NAG gestützte - Versagung eines solchen Aufenthaltstitels nicht zu tragen, weil die Möglichkeit der Erlangung dieses Titels gerade auch jenen Personen eingeräumt werden soll, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten (vgl. VwGH 09.09.2013, 2012/22/0062).Im Hinblick auf die Beantragung eines "humanitären Aufenthaltstitels" ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nicht nur ein solcher Antrag im Inland zu stellen ist, sondern dass daraus auch die Möglichkeit resultiert die Entscheidung darüber im Inland abwarten zu können. Ein vorzeitiges (unfreiwilliges) Verlassen des Bundesgebietes würde auch die Erfolgsaussichten in einem solchen Verfahren unterlaufen. Es ist in diesem Sinne davon auszugehen, dass ein Antragsteller während des Verfahrens zur Erteilung eines "humanitären Aufenthaltstitels" - das Verfahren
Paragraph 56, AsylG ist nach ständiger Judikatur des VwGH jenen des NAG nachgebildet - grundsätzlich nicht abgeschoben werden darf, sein Aufenthalt sohin zwischenzeitig zu dulden ist, bzw. die zuständige Behörde den endgültigen Ausgang des Verfahrens für den Fall einer erstinstanzlichen Abweisung des Antrags
Paragraph 56, AsylG in Verbindung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Rechtsmittelverfahren abzuwarten hat vergleiche VwGH, Beschluss v. 14.09.2009, AW 2009/21/0149). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden vermag alleine die - hier: auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Absatz eins, NAG gestützte - Versagung eines solchen Aufenthaltstitels nicht zu tragen, weil die Möglichkeit der Erlangung dieses Titels gerade auch jenen Personen eingeräumt werden soll, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten vergleiche VwGH 09.09.2013, 2012/22/0062). Ausgehend von der Ansicht, dass unbeschadet dessen der Aufenthalt der BF ab August 2017 rechtskräftig unrechtmäßig und sie dennoch im Bundesgebiet verblieben war, wäre auch alleine daraus noch nicht abzuleiten gewesen, dass von der BF zukünftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen wäre. Der hg. Judikatur zufolge ist bei der Auslegung dieser - dem § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG entsprechenden und insoweit auch der dazu ergangenen Judikatur unterworfenen - Bestimmung des § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG nämlich "eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten" (vgl. VwGH 2006/21/0218; 2008/22/0269; u. a.).Ausgehend von der Ansicht, dass unbeschadet dessen der Aufenthalt der BF ab August 2017 rechtskräftig unrechtmäßig und sie dennoch im Bundesgebiet verblieben war, wäre auch alleine daraus noch nicht abzuleiten gewesen, dass von der BF zukünftig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen wäre. Der hg. Judikatur zufolge ist bei der Auslegung dieser - dem Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG entsprechenden und insoweit auch der dazu ergangenen Judikatur unterworfenen - Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG nämlich "eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten" vergleiche VwGH 2006/21/0218; 2008/22/0269; u. a.). Dies schlüssig darzulegen hat die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung verabsäumt. Nicht zuletzt war die BF über die Jahre ihres Aufenthalts in Österreich hinweg strafgerichtlich unbescholten geblieben und wären - abgesehen vom weiteren Verbleib im Bundesgebiet getragen vom Versuch auf dem Rechtsmittelweg doch noch eine Aufenthaltsbewilligung als Studierende zu erlangen, zumal sie zwischenzeitig einen besseren Studienerfolg erreicht hatte - auch keine anderen maßgeblichen Aspekte aktenkundig geworden. 6. Grundsätzlich fehl ging die belangte Behörde schließlich in ihrer Bewertung des Sachverhalts im Hinblick auf die in § 56 Abs. 3 AsylG genannten Integrationsmerkmale.6. Grundsätzlich fehl ging die belangte Behörde schließlich in ihrer Bewertung des Sachverhalts im Hinblick auf die in Paragraph 56, Absatz 3, AsylG genannten Integrationsmerkmale. Hierzu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Integrationsgrades (hier:
GH, 03.10.2013, 2012/22/0062), zumal die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels wie jenem
G gerade dann offen stehen soll, wenn ein Anspruch nicht auf den Art. 8 EMRK gestützt werden kann (vgl. VwGH 26.02.2013, 2011/22/0062). In die Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können Aspekte des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nur in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Generell sollen nämlich in Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" jene Fallkonstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK noch nicht erreicht werden würde (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191).Hierzu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Integrationsgrades (hier:
Paragraph 41 a, Absatz 10, NAG) nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Artikel 8, EMRK besteht (vg. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0062), zumal die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels wie jenem
Paragraph 56, AsylG gerade dann offen stehen soll, wenn ein Anspruch nicht auf den Artikel 8, EMRK gestützt werden kann vergleiche VwGH 26.02.2013, 2011/22/0062). In die Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, können Aspekte des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nur in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des Fremden Auswirkungen haben. Generell sollen nämlich in Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" jene Fallkonstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK noch nicht erreicht werden würde vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0191). Die nähere Betrachtung der Erwägungen der belangten Behörde zur Frage des allfälligen Vorliegens einer maßgeblichen Integration iSd § 56 Abs. 3 AsylG auf Seiten der BF ließ gerade eine solche Herangehensweise völlig vermissen (vgl. 11 des angefochtenen Bescheides) bzw. stellte die Behörde demgegenüber bloß Überlegungen zum Privat- und Familienleben der BF iSd Art. 8 EMRK an, so etwa auch hinsichtlich ihrer familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, was im gg. Zusammenhang wie oben erwähnt per se keine Relevanz entfalten konnte.Die nähere Betrachtung der Erwägungen der belangten Behörde zur Frage des allfälligen Vorliegens einer maßgeblichen Integration iSd Paragraph 56, Absatz 3, AsylG auf Seiten der BF ließ gerade eine solche Herangehensweise völlig vermissen vergleiche 11 des angefochtenen Bescheides) bzw. stellte die Behörde demgegenüber bloß Überlegungen zum Privat- und Familienleben der BF iSd Artikel 8, EMRK an, so etwa auch hinsichtlich ihrer familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, was im gg. Zusammenhang wie oben erwähnt per se keine Relevanz entfalten konnte. 7. Nachdem das BFA seine Entscheidung zu Spruchpunkt I in den oben dargelegten Aspekten in maßgeblicher Weise mit Rechtswidrigkeit belastete, vermochte dieser keinen Bestand zu haben und war er sohin spruchgemäß aufzuheben.7. Nachdem das BFA seine Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins in den oben dargelegten Aspekten in maßgeblicher Weise mit Rechtswidrigkeit belastete, vermochte dieser keinen Bestand zu haben und war er sohin spruchgemäß aufzuheben. 8.
3 und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a.
G mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.8.
Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels u.a.
Paragraph 56, AsylG mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Im Hinblick auf die Behebung des Spruchpunktes I des bekämpften Bescheides mit gg. Erkenntnis des BVwG in der Sache der BF konnten auch der auf diesen Spruchpunkt I des Bescheides gestützte Spruchpunkt II über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen weiteren Bestand mehr haben und war daher auch dieser ersatzlos aufzuheben.Im Hinblick auf die Behebung des Spruchpunktes römisch eins des bekämpften Bescheides mit gg. Erkenntnis des BVwG in der Sache der BF konnten auch der auf diesen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides gestützte Spruchpunkt römisch zwei über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen weiteren Bestand mehr haben und war daher auch dieser ersatzlos aufzuheben. Dies traf in gleicher Weise wiederum auf den aus Spruchpunkt II folgenden Spruchpunkt III über die
9 FPG getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Türkei
FPG zu, weshalb auch dieser ersatzlos aufzuheben war.Dies traf in gleicher Weise wiederum auf den aus Spruchpunkt römisch zwei folgenden Spruchpunkt römisch drei über die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Türkei
Paragraph 46, FPG zu, weshalb auch dieser ersatzlos aufzuheben war. 9. Aus der Behebung dieser Spruchpunkte folgte schon aus formalen Gründen auch die Behebung der - auf dieselben gestützten - Spruchpunkte IV und V über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die vom BFA gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG wie über das Absehen von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
4 FPG, das mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung untrennbar verbunden war.9. Aus der Behebung dieser Spruchpunkte folgte schon aus formalen Gründen auch die Behebung der - auf dieselben gestützten - Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die vom BFA gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wie über das Absehen von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG, das mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung untrennbar verbunden war. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die Entscheidung des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, die sich auf die Ansicht der Behörde stützte, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich gewesen sei, zumal sie "sich seit 01.08.2017 illegal in Österreich aufhalte" und dennoch "trotz Kenntnis dessen beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben" war, was eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung bewirkt habe, auf die Ausführungen oben zu den Erteilungshindernissen des § 60 AsylG, hier dem weiteren Verbleiben der BF im Bundesgebiet nach der Abweisung ihres Verlängerungsantrags durch die Niederlassungsbehörde sowie der Beantragung eines Aufenthaltstitels
G, und zur Judikatur des VwGH zur rechtlichen Beurteilung eines solchen Verhaltens hinzuweisen. Ausgehend von diesen Ausführungen, die im Ergebnis der Schlussfolgerung der belangten Behörde entgegen standen, ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet nach der Nichtverlängerung ihres bisherigen Aufenthaltstitels als Studierende stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, hätte diese Begründung der belangten Behörde auch per se nicht die Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides zu tragen vermocht.Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die Entscheidung des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, die sich auf die Ansicht der Behörde stützte, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich gewesen sei, zumal sie "sich seit 01.08.2017 illegal in Österreich aufhalte" und dennoch "trotz Kenntnis dessen beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben" war, was eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung bewirkt habe, auf die Ausführungen oben zu den Erteilungshindernissen des Paragraph 60, AsylG, hier dem weiteren Verbleiben der BF im Bundesgebiet nach der Abweisung ihres Verlängerungsantrags durch die Niederlassungsbehörde sowie der Beantragung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG, und zur Judikatur des VwGH zur rechtlichen Beurteilung eines solchen Verhaltens hinzuweisen. Ausgehend von diesen Ausführungen, die im Ergebnis der Schlussfolgerung der belangten Behörde entgegen standen, ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet nach der Nichtverlängerung ihres bisherigen Aufenthaltstitels als Studierende stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, hätte diese Begründung der belangten Behörde auch per se nicht die Spruchpunkte römisch vier und römisch fünf des angefochtenen Bescheides zu tragen vermocht. 10. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt ein Einreiseverbot
Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt ein Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG erlassen werden. Nachdem mit dem gg. Erkenntnis des BVwG der Ausspruch im bekämpften Bescheid über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF ersatzlos zu beheben war, konnte auch der Spruchpunkt VI des Bescheides über die Erlassung eines Einreiseverbotes keinen weiteren Bestand haben und war sohin auch dieser Spruchpunkt ersatzlos aufzuheben.Nachdem mit dem gg. Erkenntnis des BVwG der Ausspruch im bekämpften Bescheid über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF ersatzlos zu beheben war, konnte auch der Spruchpunkt römisch sechs des Bescheides über die Erlassung eines Einreiseverbotes keinen weiteren Bestand haben und war sohin auch dieser Spruchpunkt ersatzlos aufzuheben. Das BFA stützte im Übrigen die Erlassung eines solchen Einreiseverbots auf die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG, wobei sie unter diese den Sachverhalt subsumierte, dass die BF einer - hier: geringfügigen unselbständigen - Beschäftigung nachgegangen sei, wiewohl sie ihr Aufenthaltsrecht verloren hatte, was auch ihre Beschäftigung als unrechtmäßig im Sinne einer "Schwarzarbeit" gestaltet habe.Das BFA stützte im Übrigen die Erlassung eines solchen Einreiseverbots auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, wobei sie unter diese den Sachverhalt subsumierte, dass die BF einer - hier: geringfügigen unselbständigen - Beschäftigung nachgegangen sei, wiewohl sie ihr Aufenthaltsrecht verloren hatte, was auch ihre Beschäftigung als unrechtmäßig im Sinne einer "Schwarzarbeit" gestaltet habe. Dabei verkannte die Behörde aber, wie schon oben dargelegt wurde und auch die Beschwerde der BF zutreffend aufzeigte, dass die BF zum Entscheidungszeitpunkt über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung, deren Gültigkeit bis Juli 2018 bestand, verfügte. Weder wäre von der belangten Behörde aufgezeigt worden noch auf sonstige Weise hervorgekommen, dass der BF diese Beschäftigungsbewilligung widerrufen worden oder deren Gültigkeit erloschen wäre. Ein allfälliges ex lege-Außerkrafttreten wurde zwar von der belangten Behörde in den Raum gestellt, sie hat aber weder konkret aufgezeigt, auf welche Bestimmung sie sich dabei stützen zu können glaubte, noch wäre eine solche Schlussfolgerung auf andere Weise nachvollziehbar geworden. Der Tatbestand der Z. 7 leg. cit. wäre sohin schon per se nicht erfüllt gewesen.Dabei verkannte die Behörde aber, wie schon oben dargelegt wurde und auch die Beschwerde der BF zutreffend aufzeigte, dass die BF zum Entscheidungszeitpunkt über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung, deren Gültigkeit bis Juli 2018 bestand, verfügte. Weder wäre von der belangten Behörde aufgezeigt worden noch auf sonstige Weise hervorgekommen, dass der BF diese Beschäftigungsbewilligung widerrufen worden oder deren Gültigkeit erloschen wäre. Ein allfälliges ex lege-Außerkrafttreten wurde zwar von der belangten Behörde in den Raum gestellt, sie hat aber weder konkret aufgezeigt, auf welche Bestimmung sie sich dabei stützen zu können glaubte, noch wäre eine solche Schlussfolgerung auf andere Weise nachvollziehbar geworden. Der Tatbestand der Ziffer 7, leg. cit. wäre sohin schon per se nicht erfüllt gewesen.
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.12.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war. 12. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L502.2188474.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.