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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlL524 2134094-1 SpruchL524 2134094-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ledig und sunnitischer Moslem sei. Er habe von 2005 bis 2015 die Grundschule in Bagdad besucht. Seine Eltern und seine sechs Geschwister würden alle in Bagdad leben. Am 05.09.2015 sei er mit dem Flugzeug legal aus dem Irak ausgereist. Seinen Reisepass habe er im Meer verloren. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von den Schiiten mit dem Umbringen bedroht worden sei.
  2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 29.04.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe, ihm alles rückübersetzt und korrekt protokolliert worden sei. Der Beschwerdeführer legte einen Personalausweis, einen Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Meldekarte seines Vaters vor. Im Irak habe er die Schule besucht und die neunte Schulstufe abgeschlossen. Die Schule habe er im Jahr 2015 verlassen. Gearbeitet habe er nie. Seine Familienangehörigen würden sich seit August 2015 in XXXX aufhalten. Sie seien nach seiner Ausreise aus dem Irak dorthin übersiedelt. Sein Vater verdiene den Lebensunterhalt mit Taxifahren. In Bagdad habe sein Vater als Fahrer von Sattelschleppern gearbeitet. Er habe auch noch Tanten und Onkel mütterlicher- sowie väterlicherseits, die alle in Bagdad leben würden. Nur eine Tante lebe in Basra. Sie alle seien Sunniten. Der Beschwerdeführer habe bis Juli oder August 2015 in Bagdad, in einem Eigentumshaus, gelebt.
  3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 29.04.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt habe, ihm alles rückübersetzt und korrekt protokolliert worden sei. Der Beschwerdeführer legte einen Personalausweis, einen Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Meldekarte seines Vaters vor. Im Irak habe er die Schule besucht und die neunte Schulstufe abgeschlossen. Die Schule habe er im Jahr 2015 verlassen. Gearbeitet habe er nie. Seine Familienangehörigen würden sich seit August 2015 in römisch 40 aufhalten. Sie seien nach seiner Ausreise aus dem Irak dorthin übersiedelt. Sein Vater verdiene den Lebensunterhalt mit Taxifahren. In Bagdad habe sein Vater als Fahrer von Sattelschleppern gearbeitet. Er habe auch noch Tanten und Onkel mütterlicher- sowie väterlicherseits, die alle in Bagdad leben würden. Nur eine Tante lebe in Basra. Sie alle seien Sunniten. Der Beschwerdeführer habe bis Juli oder August 2015 in Bagdad, in einem Eigentumshaus, gelebt. Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwei Drohungen bekommen habe. Die Assaeb und die Serail der Mudschaheddin hätten gewollt, dass sie mit ihnen gegen die Terroristen kämpfen. Das hätten sie von seinem Vater verlangt, der abgelehnt habe. Davor sei der Beschwerdeführer entführt worden. An einem Tag im Jahr 2015, das genaue Daten sei ihm nicht bekannt, seien einige Personen, die Anzahl sei ihm unbekannt, gegen 18 - 20 Uhr gekommen, hätten ihm die Augen verbunden und ihn gezwungen, in ein Auto einzusteigen. Etwa eineinhalb Stunden seien sie gefahren und sie hätten ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Er wisse nicht, ob das noch zu Bagdad gehört habe. In einem Zimmer in einem Haus hätten sie ihm die Augenbinde abgenommen und drei Maskierte seien vor ihm gestanden. Er wisse nicht mehr, ob er eine oder zwei Wochen eingesperrt worden sei. Sie hätten ihm zu Essen und Trinken gegeben und ihn gut behandelt. Dann sei einer zu ihm gekommen und habe zu ihm gesagt, dass er gegen die Terroristen kämpfen soll. Das habe er abgelehnt und der Mann sei wieder gegangen. Später sei er von einer Gruppe bedroht worden. Sie hätten ihn mit dem Tod seiner Eltern und seiner Geschwister bedroht. Sie hätten ihm Bedenkzeit gegeben und gesagt, dass sie wiederkommen würden. Am zehnten Tag seien sie wieder gekommen und er habe ihnen seine Zustimmung gegeben. Er sei noch einige Tage eingesperrt geblieben und danach hätten sie ihn mit einem PKW in die Nähe von XXXX gebracht. Er sei ausgestiegen und sie seien weggefahren. Er sei dann zu seiner Großmutter mütterlicherseits gegangen, die seinen Vater verständigt habe. Einige Tage danach seien die Drohbriefe gekommen. Sie seien nicht gleichzeitig gekommen, er könne aber auch nicht sagen, welcher zuerst gekommen sei. Die Drohbriefe seien unter der Türe durchgeschoben worden. Sein Vater habe sie ihm per e-mail nachgeschickt. Etwa eine oder zwei Wochen vor seiner Ausreise seien die Drohbriefe gekommen. Nach dem zweiten Brief habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen.Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwei Drohungen bekommen habe. Die Assaeb und die Serail der Mudschaheddin hätten gewollt, dass sie mit ihnen gegen die Terroristen kämpfen. Das hätten sie von seinem Vater verlangt, der abgelehnt habe. Davor sei der Beschwerdeführer entführt worden. An einem Tag im Jahr 2015, das genaue Daten sei ihm nicht bekannt, seien einige Personen, die Anzahl sei ihm unbekannt, gegen 18 - 20 Uhr gekommen, hätten ihm die Augen verbunden und ihn gezwungen, in ein Auto einzusteigen. Etwa eineinhalb Stunden seien sie gefahren und sie hätten ihn an einen ihm unbekannten Ort gebracht. Er wisse nicht, ob das noch zu Bagdad gehört habe. In einem Zimmer in einem Haus hätten sie ihm die Augenbinde abgenommen und drei Maskierte seien vor ihm gestanden. Er wisse nicht mehr, ob er eine oder zwei Wochen eingesperrt worden sei. Sie hätten ihm zu Essen und Trinken gegeben und ihn gut behandelt. Dann sei einer zu ihm gekommen und habe zu ihm gesagt, dass er gegen die Terroristen kämpfen soll. Das habe er abgelehnt und der Mann sei wieder gegangen. Später sei er von einer Gruppe bedroht worden. Sie hätten ihn mit dem Tod seiner Eltern und seiner Geschwister bedroht. Sie hätten ihm Bedenkzeit gegeben und gesagt, dass sie wiederkommen würden. Am zehnten Tag seien sie wieder gekommen und er habe ihnen seine Zustimmung gegeben. Er sei noch einige Tage eingesperrt geblieben und danach hätten sie ihn mit einem PKW in die Nähe von römisch 40 gebracht. Er sei ausgestiegen und sie seien weggefahren. Er sei dann zu seiner Großmutter mütterlicherseits gegangen, die seinen Vater verständigt habe. Einige Tage danach seien die Drohbriefe gekommen. Sie seien nicht gleichzeitig gekommen, er könne aber auch nicht sagen, welcher zuerst gekommen sei. Die Drohbriefe seien unter der Türe durchgeschoben worden. Sein Vater habe sie ihm per e-mail nachgeschickt. Etwa eine oder zwei Wochen vor seiner Ausreise seien die Drohbriefe gekommen. Nach dem zweiten Brief habe er sich entschlossen, den Irak zu verlassen.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2016, Zl. 1088541706-151417484, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
  5. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2016, Zl. 1088541706-151417484, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Vorbringen glaubhaft darzulegen. Die behaupteten Fluchtgründe könnten daher nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der momentanen Lage im Irak begründet.
  6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass auf Grund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers der belangten Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht obliege. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen sei auf das Alter und den Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen. Kinder und Jugendliche hätten oft Schwierigkeiten mit abstrakten Begriffen wie Zeit und Entfernung. Insgesamt sei von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
  7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass auf Grund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers der belangten Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht obliege. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen sei auf das Alter und den Entwicklungsstand Bedacht zu nehmen. Kinder und Jugendliche hätten oft Schwierigkeiten mit abstrakten Begriffen wie Zeit und Entfernung. Insgesamt sei von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
  8. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 22.02.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer als Partei teilgenommen hat. Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Dem Beschwerdeführer wurden in der Verhandlung Berichte zur Lage im Irak ausgehändigt und ihm hierzu eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige und nun volljährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer wurde in Bagdad geboren und lebte dort mit seinen Eltern und sechs Geschwistern bis zu seiner Ausreise aus dem Irak. Er hat neun Jahre die Schule besucht. Die Eltern des Beschwerdeführers und fünf Geschwister leben in XXXX . Eine Schwester des Beschwerdeführers ist seit ca. zwei Monaten verheiratet und lebt nun in Basra. Der Vater verdient den Lebensunterhalt der Familie als Taxifahrer.Die Eltern des Beschwerdeführers und fünf Geschwister leben in römisch 40 . Eine Schwester des Beschwerdeführers ist seit ca. zwei Monaten verheiratet und lebt nun in Basra. Der Vater verdient den Lebensunterhalt der Familie als Taxifahrer. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er entführt worden sei und Drohbriefe erhalten habe, wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor ihrer Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Niniveh durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden. Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten IS-Kämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt XXXX liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen.Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten IS-Kämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt römisch 40 liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen. Die International Organization for Migration (IOM) schreibt in ihrem Community Stabilization Handbook 2015-2016 vom Jänner 2017, dass die Provinz Sulaymaniya nicht von der Gruppe Islamischer Staat (IS) angegriffen worden sei, als diese große Teile des Nordwestens des Irak im Jahr 2014 überrannt habe. Die Sicherheitslage in Sulaymaniya wird als im Allgemeinen stabil bezeichnet. Es habe sehr wenige Sicherheitszwischenfälle gegeben, darunter eine Schießerei beim Führungsrat der Kurdistan Democratic Party (KDP) und ein Kampf im Chavy Land Amusement Park während der Newroz-Feierlichkeiten. Es habe auch einige Demonstrationen für die Bezahlung der Beamten und für bessere Wasserversorgung gegeben. Es gab eine Reihe intensiver, hochgradig koordinierter Militäroffensiven, die von der Regierung gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) durchgeführt wurden, mit dem Ziel, den IS aus dem Land zu vertreiben. Diese Offensiven führten dazu, dass die territoriale Kontrolle des IS im Irak beendet wurde. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist der sichtbare Rückgang der Sicherheitsvorfälle in Gebieten, die bisher als IS-Hotspots in nichtumkämpften Gebieten ausgewiesen wurden. Dies ist einerseits auf die grundsätzlich schweren Verluste des IS und andererseits darauf zurückzuführen, dass IS-Kämpfer in umkämpfte Gebiete verlegt wurden. Die Offensiven in Mossul, Tal Afar, Hawija und im westlichen Anbar haben erfolgreich dazu beigetragen, den IS zurückzudrängen und ihrer territorialen Kontrolle im Irak ein Ende zu bereiten. Die Sicherheitsvorfälle im Irak sind sichtbar zurückgegangen, unter anderem auch in Bagdad. Dies ist hauptsächlich auf die Intensität der Militäroffensiven zurückzuführen, was den IS dazu zwang viele IS-Kämpfer an der Front einzusetzen. Der IS kann seine Angriffe im ganzen Land nicht mehr so aufrechterhalten, wie es einmal war. Das Gouvernement Anbar ist nach der Fallujah-Offensive im Juni 2017 weiterhin volatil. Nach der Befreiung Falludschas haben irakische Truppen und sunnitische Stammeskämpfer weiterhin IS-Städte geräumt und Territorien im Nordwesten gesichert, etwa in Haditha. Die Lage änderte sich allmählich während der Hawija-Offensive im September 2017, als sich die irakische Regierung dazu entschloss, die militärischen Operationen zu verstärken, um den IS im Westen von Anbar zu stoppen, mit dem Ziel, die IS-Truppen vollständig aus dem Irak zu vertreiben und der Wiederherstellung der irakisch-syrischen Grenze. Die irakischen Sicherheitskräfte konnten al-Qaim am 03.11.2017 zurückerobern. Militärische Fortschritte gab es danach in der Nachbarstadt Rawa, wo das letzte verbliebene IS-Gebiet am 11.11.2017 erobert und 10.000 Zivilisten befreit wurden. In Bagdad ereignete sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit
  10. Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet. Diyala besteht aus einer einzigartigen und vielfältigen ethnischen und religiösen Bevölkerung. Es leben dort Araber, Kurden, Turkmenen und sowohl Schiiten als auch Sunniten. Das Gouvernement Diyala wurde im Jänner 2015 als erstes vom IS befreit. Vom IS ausgeführte Angriffe richten sich meist gegen schiitische Milizen, etwa an Checkpoints, die dann Gegenangriffe auslösen. Angriffe finden meist im Zentrum und im Norden des Gouvernements statt. Die meisten sicherheitsrelevanten Angriffe gab es im Juli
  11. Seither ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken. In XXXX leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt XXXX nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle.Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober
  12. Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in XXXX . Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt XXXX , den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen.In römisch 40 leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt römisch 40 nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle.Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober
  13. Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in römisch 40 . Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt römisch 40 , den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen. Im Gouvernement Ninewa begann im Oktober 2016 die Mossul-Offensive, die Anfang Juli 2017 endete. Nachdem Ost-Mossul im Jänner 2017 befreit wurde, folgte die Befreiung des bevölkerungsreicheren Westen Mossuls. Die Gewaltakte haben nachgelassen. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU/PMF. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie noch zwischen zehn und
  14. Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Nach der Mossul-Offensive erfolgte die Tal Afar-Offensive. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul. In Tal Afar ist geteilt zwischen Sunniten und Schiiten und es leben dort hauptsächlich Turkmenen. Am 01.09.2017 erklärte Premier Abadi den Sieg über den IS in Tal Afar, der das Ende der Kontrolle des IS in Ninewa markierte. Das Gouvernement Salah al-Din wurde in den frühen Stadien der Offensive der irakischen Streitkräfte gegen den IS befreit. Tikrit, Saddam Husseins Geburtsort, ist ein wichtiges Symbol der sunnitischen Herrschaft im Zentralirak. In Salah al-Din befindet sich auch der schiitische al-Askari Schrein in Samarra, eine der heiligsten Stätten im schiitischen Islam. Der Angriff auf den Schrein im Jahr 2006 löste eine gewaltwelle zwischen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen aus, die sich auf andere Teile des Landes ausbreitete. Schiitische PMU-Milizen begannen im April 2015 die IS-Milizen aus der Stadt zu vertreiben. Die Sicherheitslage ist vergleichsweise stabil. Die südlichen Gouvernements waren nicht direkt von den Konflikten in den nördlichen und zentralen Gouvernements betroffen. In relativ geringem Ausmaß gab es auch hier IS-Angriffe (durchschnittlich drei bis zehn pro Monat). Die Gouvernements Basra und Babil sind dabei in erster Linie betroffen. Bei den Vorfällen handelt es sich um IEDs, Autobomben oder Scheißereien. Im Nordwesten von Babil befindet sich die Stadt Jurf al-Sakhr, die einzige mehrheitlich sunnitische Stadt im Gouvernement ist. Die Stadt wurde 2014 vom IS befreit, aber anders als andere befreite Städte bleibt sie entvölkert und zwar wegen ihrer Lage. Die Stadt liegt an der Straße, die zu den heiligen schiitischen Städten im Süden führt - Najaf und Karbala. Im ölreichen Gouvernement Basra gibt es Kämpfe zwischen rivalisierenden Stämmen und Ackerland und Landbesitz. Die Sicherheitslage in den nördlichen Gouvernements in der Region Kurdistan (KRI/KRG) ist stabil und in der Hand der kurdischen Behörden. Auch diese Gouvernements waren nicht direkt von den Militäroffensiven betroffen. Die Sicherheitslage ist nach dem Abzug kurdischer Peshmerga-Gruppen aus XXXX und anderen zuvor kontrollierten Gebieten unverändert. Die Peschmerga-Streitkräfte behalten weiterhin die Kontrolle über das Territorium der KRI. Der Grenzübergang zum Iran ist wieder geöffnet. Internationale Flüge von und nach KRI sind nicht möglich. Inlandsflüge zwischen Bagdad und der KRI sind weiterhin möglich.Die Sicherheitslage in den nördlichen Gouvernements in der Region Kurdistan (KRI/KRG) ist stabil und in der Hand der kurdischen Behörden. Auch diese Gouvernements waren nicht direkt von den Militäroffensiven betroffen. Die Sicherheitslage ist nach dem Abzug kurdischer Peshmerga-Gruppen aus römisch 40 und anderen zuvor kontrollierten Gebieten unverändert. Die Peschmerga-Streitkräfte behalten weiterhin die Kontrolle über das Territorium der KRI. Der Grenzübergang zum Iran ist wieder geöffnet. Internationale Flüge von und nach KRI sind nicht möglich. Inlandsflüge zwischen Bagdad und der KRI sind weiterhin möglich. Im Zeitraum Jänner 2014 bis Jänner 2018 gab es ca. 2,5 Millionen Binnenvertriebene (IDPs). Die Gesamtzahl der IDPs sank um 6 % (ca. 145.000 Personen). Dieser Rückgang wurde in allen 18 Gouvernements verzeichnet. Die Zahl der Rückkehrer stieg im Jänner 2018 um 4 % (ca. 126.000 Personen) auf ca. 3,3 Millionen Menschen. Damit setzt sich ein Trend von steigenden Rückkehrbewegungen im Irak fort. Im Dezember 2017 wurden erstmals mehr Rückkehrer als IDPs registriert. Die Rückkehrbewegungen setzten sich im gesamten Land fort. 98 % der ca. 126.000 Rückkehrer im Jänner 2018 konzentrierten sich auf vier Gouvernements: Ninewa, Salah al-Din, XXXX und Anbar. Allein nach Ninewa kehrten ca. zwei Drittel (rd. 84.000 Personen) zurück. Davon kehrten wiederum ca. 54.000 Personen nach Mossul zurück. Nach Salah al-Din kehrten etwa 27.000 Personen zurück. Von den ca. 7.000 Rückkehrern in XXXX kehrten ca. 6.700 in den rückeroberten Bezirks Hawija zurück. Auch in Anbar, wohin ca. 6.000 Personen zurückkehrten, konzentrierten sich dies auf die rückeroberten Gebiete im Westen Anbars: Al-Ka'im, Ana und Ru'a. Die größte Zahl an IDPs gab es in Ninewa (ca. 48.000 Personen oder 6 %), Bagdad (ca. 23.000 Personen oder 12 %) und Anbar (ca. 19.000 Personen oder 17 %). Zusammen bilden diese ca. zwei Drittel der ca. 145.000 IDPs. Die Gesamtzahl der IDPs beträgt ca. 2,5 Millionen Personen. Etwa 57 % (1,4 Millionen) davon stammen aus Ninewa. Danach folgen Anbar mit ca. 14 % (355.000) und Salah al-Din mit 14 % (340.000). Die Rückkehrbewegungen nach Anbar und anderen rückeroberten Gebieten führten zu einem Rückgang der aus Anbar stammenden IDPs von 11 % (44.000 Personen) auf 355.000 Personen. Die Zahl der IDPs aus XXXX sank um 5 % auf 216.000 Personen.Im Zeitraum Jänner 2014 bis Jänner 2018 gab es ca. 2,5 Millionen Binnenvertriebene (IDPs). Die Gesamtzahl der IDPs sank um 6 % (ca. 145.000 Personen). Dieser Rückgang wurde in allen 18 Gouvernements verzeichnet. Die Zahl der Rückkehrer stieg im Jänner 2018 um 4 % (ca. 126.000 Personen) auf ca. 3,3 Millionen Menschen. Damit setzt sich ein Trend von steigenden Rückkehrbewegungen im Irak fort. Im Dezember 2017 wurden erstmals mehr Rückkehrer als IDPs registriert. Die Rückkehrbewegungen setzten sich im gesamten Land fort. 98 % der ca. 126.000 Rückkehrer im Jänner 2018 konzentrierten sich auf vier Gouvernements: Ninewa, Salah al-Din, römisch 40 und Anbar. Allein nach Ninewa kehrten ca. zwei Drittel (rd. 84.000 Personen) zurück. Davon kehrten wiederum ca. 54.000 Personen nach Mossul zurück. Nach Salah al-Din kehrten etwa 27.000 Personen zurück. Von den ca. 7.000 Rückkehrern in römisch 40 kehrten ca. 6.700 in den rückeroberten Bezirks Hawija zurück. Auch in Anbar, wohin ca. 6.000 Personen zurückkehrten, konzentrierten sich dies auf die rückeroberten Gebiete im Westen Anbars: Al-Ka'im, Ana und Ru'a. Die größte Zahl an IDPs gab es in Ninewa (ca. 48.000 Personen oder 6 %), Bagdad (ca. 23.000 Personen oder 12 %) und Anbar (ca. 19.000 Personen oder 17 %). Zusammen bilden diese ca. zwei Drittel der ca. 145.000 IDPs. Die Gesamtzahl der IDPs beträgt ca. 2,5 Millionen Personen. Etwa 57 % (1,4 Millionen) davon stammen aus Ninewa. Danach folgen Anbar mit ca. 14 % (355.000) und Salah al-Din mit 14 % (340.000). Die Rückkehrbewegungen nach Anbar und anderen rückeroberten Gebieten führten zu einem Rückgang der aus Anbar stammenden IDPs von 11 % (44.000 Personen) auf 355.000 Personen. Die Zahl der IDPs aus römisch 40 sank um 5 % auf 216.000 Personen. Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf, die der Deutschen Botschaft Bagdad durch das irakische Außenministerium per Verbalnote zwecks Überprüfung zugesandt wurden. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Aufenthalt und seiner Schulbildung im Irak, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug vom 22.02.
  16. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft: Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, dass er entführt worden sei und zwei Drohbriefe erhalten habe. Er konnte dazu jedoch keine konkreten Angaben machen und schilderte darüber hinaus die Ereignisse vor dem BFA anders als vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb nicht von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der vorgeberachten Entführung konnte der Beschwerdeführer vor dem BFA nicht angeben, wann diese gewesen sei. Er meinte bloß, sie sei 2015 gewesen. Es war ihm auch nicht möglich anzugeben, wie lange sie gedauert habe. Er brachte vor, dass sie ein bis zwei Wochen gedauert habe (AS 109). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er nicht angeben, wann die Entführung gewesen sei. Ebenso wenig konnte er angeben, wie lange die Entführung gedauert habe. Er sprach zunächst von zwei Wochen und meinte dann, es sei auch vielleicht eine Woche gewesen. Er erklärte auch zwei Mal, sich nicht erinnern zu können (Seiten 6 und 8 des Verhandlungsprotokolls): "R: Wie lange sind Sie in dem Raum festgehalten worden? BF: Zirka zwei Wochen, ich kann mich nicht erinnern, vielleicht auch eine Woche, ich kann mich nicht erinnern. R: In welchem Monat wurden Sie entführt? BF: Ich vermute, ich weiß es nicht mehr genau, es war nicht kalt, nicht warm war, ich vermute dass es zwischen April oder Mai war." Schon auf Grund dieser vagen Angaben zu seinem zentralen Fluchtvorbringen ist es nicht glaubhaft, dass es die behauptete Entführung tatsächlich gegeben hat. Vor dem BFA sprach der Beschwerdeführer davon, dass er von einigen Personen entführt worden sei; die Anzahl der Personen sei ihm unbekannt (AS 109). Vor dem Bundesverwaltungsgericht machte er von sich aus keine Angaben zur Zahl der Entführer. Erst als er konkret danach gefragt wurde, meinte er, es seien drei bis vier Personen gewesen (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Es kann jedoch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA nicht in der Lage war, Angaben zur Zahl der Entführer zu machen, vor dem Bundesverwaltungsgericht dagegen schon, zumal die Einvernahme vor dem BFA noch zeitlich näher bei der von ihm geschilderten Entführung war als die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist daher nicht glaubhaft, dass es diese Entführung gegeben hat. Auch die Angaben zu den Geschehnissen während der Entführung waren vor dem BFA anders als vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Entführung glaubhaft zu machen. Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer dazu an, dass ihn zunächst ein Mann in dem Raum aufgesucht habe, in dem er festgehalten worden sei, und zu ihm gesagt habe, er müsse gegen die Terroristen kämpfen. Später sei er von einer Gruppe mit dem Tod seiner Eltern und Geschwister bedroht worden. Sie hätten ihm etwas Bedenkzeit gegeben. Am
  17. Tag seien sie wieder gekommen und er habe ihnen zugestimmt. Nach "einigen" Tagen sei er dann freigelassen worden (AS 109). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn am ersten Tag einfach im Raum gelassen hätten. Am zweiten Tag seien sie zu ihm gekommen und hätten verlangt, dass er mit ihnen mitkämpfe, was er verweigert habe. Nach zwei bis drei Tagen seien sie wieder gekommen und hätten die Frage erneut gestellt und dann hätten sie ihn damit bedroht, dass sie seinen kleinen Geschwistern etwas antun würden, wenn er sich weigere. Noch am selben Tag, nach ein paar Stunden, seien sie wieder in den Raum gekommen und er habe ihnen zugestimmt. Etwa zwei Tage später sei er freigelassen worden (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Damit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse während der Einvernahme vor dem BFA anders schilderte als vor dem Bundesverwaltungsgericht. Während seinem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entnehmen ist, dass ihn die Leute an einem Tag zwei Mal in dem Raum aufgesucht hätten, lässt sich dies seinen Schilderungen vor dem BFA nicht entnehmen. Zu erwähnen ist an dieser Stelle auch, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst immer von den Entführern in der Mehrzahl sprach und nach der Rückübersetzung des Protokolls angab, dass die Leute immer einzeln und abwechselnd zu ihm in den Raum gekommen seien. Vor dem BFA sprach er dagegen einmal davon, dass eine Gruppe zu ihm in den Raum gekommen sei. Auch diese unstimmigen Angaben sprechen nicht dafür, dass die Entführung tatsächlich passiert ist. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA auch an, dass er mit dem Tod seiner Eltern und Geschwister bedroht worden sei (AS 109). Dagegen meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, er sei nur mit dem Tod seiner kleinen Geschwister bedroht worden (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA erwähnte der Beschwerdeführer auch, dass drei Maskierte vor ihm gestanden seien, als ihm in dem Raum die Augenbinde abgenommen worden sei (AS 109). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer dies nicht mehr vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach am
  18. Tag seiner Entführung die Leute wieder in den Raum gekommen seien, lässt sich nicht in Einklang mit seiner Angabe zur Dauer der Entführung bringen. Dazu erklärte er nämlich auf die Frage, wie lange er eingesperrt gewesen sei, dass dies ca. eine Woche gewesen wäre. Auf den Vorhalt dieser nicht übereinstimmenden Angaben meinte er dann, es seien ca. zwei Wochen gewesen (AS 109 und 111). Auch dieses Abändern seiner Angaben nach einem entsprechenden Vorhalt spricht gegen eine Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens. Der Beschwerdeführer machte auch widersprüchliche Angaben zur Dauer der Autofahrt, nachdem er entführt worden sei. Während er nämlich vor dem BFA davon sprach, dass die Fahrt ca. eineinhalb Stunden gedauert habe (AS 109), meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, sie habe 45 Minuten gedauert (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer konnte auch nicht angeben, wann er die beiden Drohbriefe erhalten habe. Vor dem BFA erklärte er dazu, dass er diese "einige" Tage nach seiner Freilassung bekommen habe. Sie seien nicht gleichzeitig gekommen, er könne aber auch nicht sagen, welcher zuerst gekommen sei. Dies kann insofern nicht nachvollzogen werden, als der Beschwerdeführer angibt, den Inhalt der beiden Schreiben zu kennen und diese zu verstehen. Im ersten Schreiben wird eine Warnung ausgesprochen und dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vater eine Frist von 15 Tagen eingeräumt. Im zweiten Schreiben wird Bezug auf diese Warnung genommen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht angeben kann, welcher Brief zuerst gekommen sei. Auch dass er kein Datum nennen konnte, wann die Briefe gekommen seien, ist nicht plausibel, da ein Brief datiert war - umgerechnet mit 15.07.2015 (AS 108 bis 111). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte der Beschwerdeführer, er habe den ersten Brief eine Woche nach seiner Freilassung bekommen und ca. zwei Tage danach sei der zweite Brief gekommen. Etwa ein bis zwei Wochen nach dem zweiten Drohbrief sei der Beschwerdeführer aus dem Irak ausgereist (Seiten 8 und 9 des Verhandlungsprotokolls). Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer angab, im April oder Mai entführt worden zu sein, hätte somit die Ausreise aus dem Irak im Mai bzw. spätestens im Juni erfolgen müssen. Dies lässt sich jedoch nicht mit seinen zu Beginn der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben in Einklang bringen, wonach er behauptete, ca. Ende August oder Anfang September den Irak verlassen zu haben (Seiten 6 und 8 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese unschlüssigen Angaben sprechen dagegen, dass der Beschwerdeführer jemals entführt und bedroht worden ist. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch an, dass ihm die Entführer einen Termin genannt hätten, an dem sie sich mit ihm wieder hätten treffen wollen. Diesen Termin habe er verstreichen lassen (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA erwähnte der Beschwerdeführer Derartiges noch nicht. Auch zu seinem Schulbesuch machte der Beschwerdeführer divergierende Angaben. Vor dem BFA erklärte er, bis 2015 die Schule besucht zu haben (AS 103). Dagegen meinte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, er habe sie bis 2013 oder 2014 besucht (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich waren auch seine Angaben zum Wohnort seiner Eltern widersprüchlich. Dazu erklärte der Beschwerdeführer vor dem BFA, dass seine Eltern und seine Geschwister seit August 2015 in XXXX wohnen würden (AS 103). Als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Beginn gefragt wurde, seit wann seine Familie in XXXX lebe, meinte er, er vermute, sie würden seit zehn Monaten dort leben, was somit seit ca. April 2017 wäre. Im Zuge der Schilderung seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer dann vor, dass seine Familie etwa ein bis zwei Wochen nach seiner Ausreise aus dem Irak nach XXXX gezogen wäre. Dies wäre somit etwa im September 2015 gewesen (Seiten 5 und 7 des Verhandlungsprotokolls). Derart widersprüchliche Angaben in einer Verhandlung sprechen nicht dafür, dass der Beschwerdeführer wahre Begebenheiten schildert. Seinen unbefangenen Angaben zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird mehr Glaubwürdigkeit zuerkannt als jenen Angaben, die er im Zuge der Schilderung seines Fluchtgrundes tätigte.Schließlich waren auch seine Angaben zum Wohnort seiner Eltern widersprüchlich. Dazu erklärte der Beschwerdeführer vor dem BFA, dass seine Eltern und seine Geschwister seit August 2015 in römisch 40 wohnen würden (AS 103). Als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Beginn gefragt wurde, seit wann seine Familie in römisch 40 lebe, meinte er, er vermute, sie würden seit zehn Monaten dort leben, was somit seit ca. April 2017 wäre. Im Zuge der Schilderung seines Fluchtgrundes brachte der Beschwerdeführer dann vor, dass seine Familie etwa ein bis zwei Wochen nach seiner Ausreise aus dem Irak nach römisch 40 gezogen wäre. Dies wäre somit etwa im September 2015 gewesen (Seiten 5 und 7 des Verhandlungsprotokolls). Derart widersprüchliche Angaben in einer Verhandlung sprechen nicht dafür, dass der Beschwerdeführer wahre Begebenheiten schildert. Seinen unbefangenen Angaben zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird mehr Glaubwürdigkeit zuerkannt als jenen Angaben, die er im Zuge der Schilderung seines Fluchtgrundes tätigte. Im gesamten Aussageverhalten des Beschwerdeführers zeigt sich, dass dieser bloß Vermutungen anstellt, wesentliche Erinnerungslücken hat und keine konkreten Angaben zu seinem zentralen Fluchtvorbringen machen kann, was somit insgesamt betrachtet gegen eine Glaubhaftmachung seines Fluchtvorbringens spricht. Auf Grund der vorliegenden gravierenden Widersprüche, die vom Beschwerdeführer nicht schlüssig aufgeklärt werden konnten, und der erheblichen Unplausibilitäten geht das erkennende Gericht - wie schon das BFA - von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund und davon aus, dass die angeblichen fluchtauslösenden Ereignisse im Irak vor der Ausreise aus dem Irak in Wahrheit nicht stattgefunden haben. Der Einwand der Beschwerde, wonach bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Fluchtschilderungen auf das Alter und den Entwicklungsstand des minderjährigen Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen sei und Kinder und Jugendliche oft Schwierigkeiten mit abstrakten Begriffen wie Zeit und Entfernung hätten, vermag im spezifischen Fall zu keiner anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu führen. Zwar ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass der nunmehr 19-jährige Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens Aussagen über Vorfälle machte, die er behauptet, im Alter von (bereits) sechzehneinhalb Jahren im Irak erlebt zu haben, was eine vorsichtige Beurteilung der Art und der Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erfordert und bedingt, dass die "Dichte" des Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden darf (s. VwGH 14.12.2006, 2006/01/0362; 16.04.2002, 2000/20/0200). Selbst die Bedachtnahme auf die genannten berücksichtigungswürdigen Umstände macht das Vorhandensein wesentlicher und gravierender Widersprüche und Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Entführung und den beiden Drohbriefen nicht nachvollziehbar. Es geht hier nicht (nur) um eine mangelnde "Dichte" des Vorbringens (im Sinne eines nicht ausreichend substantiierten Vorbringens), sondern - wie oben dargestellt - um einen krass widersprüchlich dargestellten Sachverhalt (Handlungsablauf), wobei auch die angeführten besonderen Umstände des Alters und der mangelnden Begleitung durch die Angehörigen die aufgezeigten divergierenden Angaben des Beschwerdeführers insbesondere dahingehend, wann die fluchtauslösenden Ereignisse stattgefunden haben, nicht zu erklären vermögen. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über neunjährige Schulbildung - von mangelnder Bildung kann daher nicht die Rede sein -, weshalb auch aus diesem Grund erwartet werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen konkret schildern kann. Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Echtheit der zwei Drohbriefe war nicht nachzukommen, weil der Beschwerdeführer nur Ausdrucke der Drohbriefe vorlegte, die ihm sein Vater per e-mail zukommen ließ. Eine Überprüfung der Echtheit ist daher nicht möglich. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass laut den Länderfeststellungen im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist. Den vorgelegten Schreiben kommt daher auch aus diesem Grund kein Beweiswert zu. Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf folgenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben: * DTM, IDP Locations & Population, Jänner 2014 - 30.11.2017 * DTM, IDP Shelter Arrangement, Jänner 2014 - 30.11.2017 * DTM Returnees Variation between rounds, Jänner 2014 - 30.11.2017 * DTM IDPS Variation between rounds, Jänner 2014 - 30.11.2017 * Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement, Fact Sheet Irak Nr. 64 und Nr. 65 * Deutsches Auswärtige Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 07.02.2017 * UK Home Office, Irak Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017 * DTM Round 88, January 2018 * Accord Anfragebeantwortung - Sicherheitslage in Kurdistan, 06.02.2017 * Lifos 18.12.2017, The Security Situation in Irak: Juli 2016 - Nov. 2017 Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Diese wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgehändigt und die Gelegenheit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich dass er entführt worden sei und zwei Drohbriefe erhalten habe, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Dies spiegelt sich auch im Vorbringen des Beschwerdeführers wieder, wenn er angibt, dass seine Geschwister und seine Eltern in XXXX wohnen, der Vater dort einer regelmäßigen Beschäftigung als Taxifahrer nachgeht und alle seine Geschwister in die Schule gehen. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist außerdem verheiratet und lebt mit ihrem Mann im überwiegend von Schiiten bewohnten Süden des Iraks. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Dies spiegelt sich auch im Vorbringen des Beschwerdeführers wieder, wenn er angibt, dass seine Geschwister und seine Eltern in römisch 40 wohnen, der Vater dort einer regelmäßigen Beschäftigung als Taxifahrer nachgeht und alle seine Geschwister in die Schule gehen. Eine Schwester des Beschwerdeführers ist außerdem verheiratet und lebt mit ihrem Mann im überwiegend von Schiiten bewohnten Süden des Iraks. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Auch das deutsche Verwaltungsgericht München geht nicht von einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak aus (vgl. VG München, Urteil vom 22.05.2017, M 4 K 16.35780, Rz 18 und Urteil vom 28.03.2017, M 4 K 16.32031: Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak erforderliche Gefahrendichte liegt nicht vor. Es findet keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen und ethnischen Minderheiten durch Behörden statt. Auch wenn die Situation im Irak unübersichtlich und in einigen Gebieten durch Kampfhandlungen der ISIS gefährlich ist, reicht die abstrakte Gefahr, Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, zur Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht aus).Auch das deutsche Verwaltungsgericht München geht nicht von einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak aus vergleiche VG München, Urteil vom 22.05.2017, M 4 K 16.35780, Rz 18 und Urteil vom 28.03.2017, M 4 K 16.32031: Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak erforderliche Gefahrendichte liegt nicht vor. Es findet keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen und ethnischen Minderheiten durch Behörden statt. Auch wenn die Situation im Irak unübersichtlich und in einigen Gebieten durch Kampfhandlungen der ISIS gefährlich ist, reicht die abstrakte Gefahr, Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, zur Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht aus). Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L524.2134094.1.00

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