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{'item': 'L524 2134819-1'}

Obsah (12)§ 3§ 52§ 46Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 55§ 19§ 74§ 34§ 2

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlL524 2134819-1 SpruchL524 2134819-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SAN

§ 3Abs.

1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:und Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "

§ 52Abs.

9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist"."

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist". B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 20.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.10.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in zweiter Ehe verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Angestellter gearbeitet. Er habe mit seiner Ehefrau und seiner Tochter sein Heimatland am 01.09.2015 legal verlassen, den Entschluss dazu habe er kurz zuvor gefasst. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, er sei vom Militär bedroht, verhaftet, geschlagen, verletzt und an der Decke aufgehängt worden.
  2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 14.06.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei Araber und Sunnit und gehöre dem Stamm der XXXX an, welcher das Regime von Saddam Hussein unterstützt habe. Er habe neun Jahre die Schule in Bagdad besucht und sei anschließend im Alter von 19 Jahren zum Militär gegangen und bis 1988 dort gewesen. Danach habe er für Ölfirmen gearbeitet und sei von 2009 bis drei Monate vor seiner Ausreise bei der Firma XXXX tätig gewesen. Er sei in zweiter Ehe verheiratet und habe eine Tochter. Aus seiner ersten Ehe habe er zwei Söhne und eine Tochter. Fünf Geschwister des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Bagdad leben. Der Beschwerdeführer habe bis 2007 in Bagdad im Haus seines Vaters gelebt. Nach seiner Verhaftung seien sie in eine Mietwohnung in einem anderen Bezirk Bagdads gezogen. Er habe sich zur Flucht entschlossen, als seine Frau am 05.01.2015 von einer schiitischen Miliz geschlagen worden sei. An diesem Tag sei seine Frau alleine zu Hause gewesen, als ein Mann der Mehdi Armee angeklopft und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Dieser habe seine Frau verprügelt und aufgeschlitzt. Seine Frau sei von den Nachbarn ins Spital gebracht worden.
  3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 14.06.2016 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei Araber und Sunnit und gehöre dem Stamm der römisch 40 an, welcher das Regime von Saddam Hussein unterstützt habe. Er habe neun Jahre die Schule in Bagdad besucht und sei anschließend im Alter von 19 Jahren zum Militär gegangen und bis 1988 dort gewesen. Danach habe er für Ölfirmen gearbeitet und sei von 2009 bis drei Monate vor seiner Ausreise bei der Firma römisch 40 tätig gewesen. Er sei in zweiter Ehe verheiratet und habe eine Tochter. Aus seiner ersten Ehe habe er zwei Söhne und eine Tochter. Fünf Geschwister des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Bagdad leben. Der Beschwerdeführer habe bis 2007 in Bagdad im Haus seines Vaters gelebt. Nach seiner Verhaftung seien sie in eine Mietwohnung in einem anderen Bezirk Bagdads gezogen. Er habe sich zur Flucht entschlossen, als seine Frau am 05.01.2015 von einer schiitischen Miliz geschlagen worden sei. An diesem Tag sei seine Frau alleine zu Hause gewesen, als ein Mann der Mehdi Armee angeklopft und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Dieser habe seine Frau verprügelt und aufgeschlitzt. Seine Frau sei von den Nachbarn ins Spital gebracht worden. Konkret nach seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie bekannt dafür sei, früher dem Regime Saddam Husseins nahe gestanden zu haben. Weil sie Sunniten seien würden sie ständig von den Schiiten bedroht. Am 15.01.2015 sei er bei einem Checkpoint verhaftet worden. Seinen Kollegen hätten sie sofort erschossen. Sie hätten ihn aufgefordert, aus dem Auto auszusteigen, die Augen verbunden und ihn mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe geleugnet, Sunnit zu sein und habe angegeben, er wäre Schiit. Zwei Tage lang sei er verprügelt und gefoltert worden. Er sei geschlagen worden, man habe ihn mit den Füßen an die Decke gehängt, mit einem scharfen Gegenstand in den Fuß gestochen, mit Stromschlägen gefoltert und ihm die Nase gebrochen. Er habe mehrmals das Bewusstsein verloren und sei im Spital wieder aufgewacht. Er habe von diesen Misshandlungen Narben davongetragen. Über weitere Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass diese Folter am 15.01.2007 stattgefunden habe. Danach sei er nie wieder bedroht worden, er habe seine Arbeitsstelle verlassen und sei wo anders hingezogen. Nachdem seine Frau am 05.01.2015 bedroht worden sei, sei sie zu ihrer Familie gezogen und der Beschwerdeführer habe an seinem Arbeitsplatz geschlafen. Nachdem es seiner Frau wieder besser gegangen sei, hätten sie den Irak verlassen. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage, darunter ua. Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldekarte, Heiratsurkunde, Fotos, Befunde, Dienstausweis, Ausweis des Verteidigungsministeriums eines Bruders des Beschwerdeführers vom 01.03.1994, Sterbeschein eines Bruders vom 25.10.
  4. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BFA am 30.06.2016 nannte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund die Problem im Jahr 2007 und
  5. Im Jahr 2007 sei er entführt und gefoltert worden. Er habe von 2009 bis zur Ausreise 2015 für eine amerikanische Firma gearbeitet. Im Dezember 2014, er glaube am 08.12.2014, sei er am Nachhauseweg von der Mehdi Miliz angehalten und durchsucht worden. Er sei wegen seines Dienstausweises mitgenommen und in ein Büro gebracht worden. Dort habe man ihn befragt und geschlagen. Nach etwa einer Stunde sei er nach Hause gebracht worden und man habe ihm gesagt, er solle nicht mehr für die Amerikaner arbeiten. Er habe dem zugestimmt, sei aber trotzdem weiter arbeiten gegangen. Am 05.01.2015 sei ein Mann zu ihm nach Hause gekommen und habe seine Ehefrau gefragt, ob er noch für die Amerikaner arbeiten würde. Die Frau habe dies verneint und sei daraufhin von dem Mann attackiert worden; er habe ihr den Bauch aufgeschlitzt und sie habe ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Er selbst sei nach dem Vorfall im Dezember 2014 nicht mehr attackiert worden, habe sich aber in der Gegend auch nicht mehr blicken lassen. Bei Rückkehr befürchte er, getötet zu werden, wie auch sein Bruder am 25.10.2015 von schiitischen Milizen ermordet worden sei.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2016, Zl. 1091455005 - 151576671, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak, Autonome Kurdenzone des Nordirak,

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2016, Zl. 1091455005 - 151576671, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak, Autonome Kurdenzone des Nordirak,

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als unglaubhaft erachtet, so dass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liege daher nicht vor. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Irak, autonome Kurdenzone des Nordirak, keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als unglaubhaft erachtet, so dass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liege daher nicht vor. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Irak, autonome Kurdenzone des Nordirak, keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Frau sei der Schluss der Unglaubwürdigkeit nicht zulässig. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf Länderberichte hinsichtlich der Bürgerkriegssituation und der prekären wirtschaftlichen Lage im Irak.
  2. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 25.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau und seine Tochter als Parteien teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes verwies der Beschwerdeführer auf seine Anhaltung am 08.12.2014, bei der er auch geschlagen worden sei, sowie auf den Vorfall vom 05.01.2015, bei dem seine Frau zu Hause attackiert und mit einem Messer schwer verletzt worden sei. Andere Vorfälle habe es nicht gegeben. Zur Untermauerung seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Beilagenkonvolut bestehend aus Fotos, Unterstützungsschreiben, Zeitungsartikel, Schulbesuchsbestätigung der Tochter, Zertifikate und dgl. in Vorlage. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Irak übermittelt, zu denen der Beschwerdeführer weder schriftlich noch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine Stellungnahme abgab.
  3. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Berichte zur Lage im Irak übermittelt und er aufgefordert, Änderungen hinsichtlich seines Privatlebens bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer gab am 12.03.2018 eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Sunnit. Der Beschwerdeführer wurde in Bagdad geboren, hat dort von 1970 bis 1983 die Schule besucht und von 1983 bis 1988 den Militärdienst absolviert. Danach arbeitete bis 1998 bei verschiedenen Ölfirmen als Kranfahrer bzw. Staplerfahrer. Bis ca. 2003 arbeitete der Beschwerdeführer als Taxifahrer. Von 2003 bis 2007 arbeitete der Beschwerdeführer bei einem Autounternehmen. Bis zum Jahr 2009 hat der Beschwerdeführer Gelegenheitsarbeiten durchgeführt. Ab 2009 arbeitete er wieder bei einer Ölfirma. Dass der Beschwerdeführer für eine amerikanische Firma gearbeitet hat, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war bis 1998 mit XXXX verheiratet und hat mit ihr zwei Söhne ( XXXX ) und eine Tochter ( XXXX ). Seit XXXX ist er mit XXXX , geb. XXXX , Zl. L524 2134820-1, verheiratet und hat mit ihr eine Tochter, XXXX , geb. XXXX , Zl. L524 2134822-1.Der Beschwerdeführer war bis 1998 mit römisch 40 verheiratet und hat mit ihr zwei Söhne ( römisch 40 ) und eine Tochter ( römisch 40 ). Seit römisch 40 ist er mit römisch 40 , geb. römisch 40 , Zl. L524 2134820-1, verheiratet und hat mit ihr eine Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , Zl. L524 2134822-
  5. Der Beschwerdeführer verließ am 01.09.2015 gemeinsam mit seiner (zweiten) Ehefrau und seiner Tochter legal über den Flughafen Bagdad den Irak. Am 20.09.2015 stellte der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Auch seine Ehefrau und seine Tochter stellten jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern und drei Brüder. Ein Bruder lebt in Bagdad, die übrigen Geschwister leben außerhalb Bagdads. Alle Geschwister sind berufstätig. Der Beschwerdeführer lebte selbst auch in Bagdad und zwar im Bezirk XXXX .Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern und drei Brüder. Ein Bruder lebt in Bagdad, die übrigen Geschwister leben außerhalb Bagdads. Alle Geschwister sind berufstätig. Der Beschwerdeführer lebte selbst auch in Bagdad und zwar im Bezirk römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und Tochter in Österreich; sonstige Verwandte in Österreich hat er nicht. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat an der Basisbildung für AsylwerberInnen (Modul 1, 2 und 3) im Zeitraum vom 11.05.2016 bis 08.02.2017 teilgenommen, einen zweistündigen Workshop "Hilfe im Notfall" beim Österreichischen Roten Kreuz besucht und verfügt über Unterstützungserklärungen der Caritas Wien. Der Beschwerdeführer war für einen Deutschkurs A1 von 31.07.2017 bis 17.10.2017 angemeldet. Er spricht ein wenig Deutsch. Er engagiert sich in seiner Asylwerberunterkunft. Der Beschwerdeführer spielt Geige und verbringt Zeit mit Freunden. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe - Bedrohung durch die schiitische Miliz wegen seiner Tätigkeit für eine amerikanische Firma - werden der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen: Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Niniveh durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden. Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten IS-Kämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt Kirkuk liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen. Die International Organization for Migration (IOM) schreibt in ihrem Community Stabilization Handbook 2015-2016 vom Jänner 2017, dass die Provinz Sulaymaniya nicht von der Gruppe Islamischer Staat (IS) angegriffen worden sei, als diese große Teile des Nordwestens des Irak im Jahr 2014 überrannt habe. Die Sicherheitslage in Sulaymaniya wird als im Allgemeinen stabil bezeichnet. Es habe sehr wenige Sicherheitszwischenfälle gegeben, darunter eine Schießerei beim Führungsrat der Kurdistan Democratic Party (KDP) und ein Kampf im Chavy Land Amusement Park während der Newroz-Feierlichkeiten. Es habe auch einige Demonstrationen für die Bezahlung der Beamten und für bessere Wasserversorgung gegeben. Es gab eine Reihe intensiver, hochgradig koordinierter Militäroffensiven, die von der Regierung gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) durchgeführt wurden, mit dem Ziel, den IS aus dem Land zu vertreiben. Diese Offensiven führten dazu, dass die territoriale Kontrolle des IS im Irak beendet wurde. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist der sichtbare Rückgang der Sicherheitsvorfälle in Gebieten, die bisher als IS-Hotspots in nichtumkämpften Gebieten ausgewiesen wurden. Dies ist einerseits auf die grundsätzlich schweren Verluste des IS und andererseits darauf zurückzuführen, dass IS-Kämpfer in umkämpfte Gebiete verlegt wurden. Die Offensiven in Mossul, Tal Afar, Hawija und im westlichen Anbar haben erfolgreich dazu beigetragen, den IS zurückzudrängen und ihrer territorialen Kontrolle im Irak ein Ende zu bereiten. Die Sicherheitsvorfälle im Irak sind sichtbar zurückgegangen, unter anderem auch in Bagdad. Dies ist hauptsächlich auf die Intensität der Militäroffensiven zurückzuführen, was den IS dazu zwang viele IS-Kämpfer an der Front einzusetzen. Der IS kann seine Angriffe im ganzen Land nicht mehr so aufrechterhalten, wie es einmal war. Das Gouvernement Anbar ist nach der Fallujah-Offensive im Juni 2017 weiterhin volatil. Nach der Befreiung Falludschas haben irakische Truppen und sunnitische Stammeskämpfer weiterhin IS-Städte geräumt und Territorien im Nordwesten gesichert, etwa in Haditha. Die Lage änderte sich allmählich während der Hawija-Offensive im September 2017, als sich die irakische Regierung dazu entschloss, die militärischen Operationen zu verstärken, um den IS im Westen von Anbar zu stoppen, mit dem Ziel, die IS-Truppen vollständig aus dem Irak zu vertreiben und der Wiederherstellung der irakisch-syrischen Grenze. Die irakischen Sicherheitskräfte konnten al-Qaim am 03.11.2017 zurückerobern. Militärische Fortschritte gab es danach in der Nachbarstadt Rawa, wo das letzte verbliebene IS-Gebiet am 11.11.2017 erobert und 10.000 Zivilisten befreit wurden. In Bagdad ereignete sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit
  6. Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet. Diyala besteht aus einer einzigartigen und vielfältigen ethnischen und religiösen Bevölkerung. Es leben dort Araber, Kurden, Turkmenen und sowohl Schiiten als auch Sunniten. Das Gouvernement Diyala wurde im Jänner 2015 als erstes vom IS befreit. Vom IS ausgeführte Angriffe richten sich meist gegen schiitische Milizen, etwa an Checkpoints, die dann Gegenangriffe auslösen. Angriffe finden meist im Zentrum und im Norden des Gouvernements statt. Die meisten sicherheitsrelevanten Angriffe gab es im Juli
  7. Seither ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken. In Kirkuk leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt Kirkuk nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle.Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober
  8. Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in Kirkuk. Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt Kirkuk, den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen. Im Gouvernement Ninewa begann im Oktober 2016 die Mossul-Offensive, die Anfang Juli 2017 endete. Nachdem Ost-Mossul im Jänner 2017 befreit wurde, folgte die Befreiung des bevölkerungsreicheren Westen Mossuls. Die Gewaltakte haben nachgelassen. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU/PMF. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie noch zwischen zehn und
  9. Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Nach der Mossul-Offensive erfolgte die Tal Afar-Offensive. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul. In Tal Afar ist geteilt zwischen Sunniten und Schiiten und es leben dort hauptsächlich Turkmenen. Am 01.09.2017 erklärte Premier Abadi den Sieg über den IS in Tal Afar, der das Ende der Kontrolle des IS in Ninewa markierte. Das Gouvernement Salah al-Din wurde in den frühen Stadien der Offensive der irakischen Streitkräfte gegen den IS befreit. Tikrit, Saddam Husseins Geburtsort, ist ein wichtiges Symbol der sunnitischen Herrschaft im Zentralirak. In Salah al-Din befindet sich auch der schiitische al-Askari Schrein in Samarra, eine der heiligsten Stätten im schiitischen Islam. Der Angriff auf den Schrein im Jahr 2006 löste eine gewaltwelle zwischen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen aus, die sich auf andere Teile des Landes ausbreitete. Schiitische PMU-Milizen begannen im April 2015 die IS-Milizen aus der Stadt zu vertreiben. Die Sicherheitslage ist vergleichsweise stabil. Die südlichen Gouvernements waren nicht direkt von den Konflikten in den nördlichen und zentralen Gouvernements betroffen. In relativ geringem Ausmaß gab es auch hier IS-Angriffe (durchschnittlich drei bis zehn pro Monat). Die Gouvernements Basra und Babil sind dabei in erster Linie betroffen. Bei den Vorfällen handelt es sich um IEDs, Autobomben oder Scheißereien. Im Nordwesten von Babil befindet sich die Stadt Jurf al-Sakhr, die einzige mehrheitlich sunnitische Stadt im Gouvernement ist. Die Stadt wurde 2014 vom IS befreit, aber anders als andere befreite Städte bleibt sie entvölkert und zwar wegen ihrer Lage. Die Stadt liegt an der Straße, die zu den heiligen schiitischen Städten im Süden führt - Najaf und Karbala. Im ölreichen Gouvernement Basra gibt es Kämpfe zwischen rivalisierenden Stämmen und Ackerland und Landbesitz. Die Sicherheitslage in den nördlichen Gouvernements in der Region Kurdistan (KRI/KRG) ist stabil und in der Hand der kurdischen Behörden. Auch diese Gouvernements waren nicht direkt von den Militäroffensiven betroffen. Die Sicherheitslage ist nach dem Abzug kurdischer Peshmerga-Gruppen aus Kirkuk und anderen zuvor kontrollierten Gebieten unverändert. Die Peschmerga-Streitkräfte behalten weiterhin die Kontrolle über das Territorium der KRI. Der Grenzübergang zum Iran ist wieder geöffnet. Internationale Flüge von und nach KRI sind nicht möglich. Inlandsflüge zwischen Bagdad und der KRI sind weiterhin möglich. Im Zeitraum Jänner 2014 bis Jänner 2018 gab es ca. 2,5 Millionen Binnenvertriebene (IDPs). Die Gesamtzahl der IDPs sank um 6 % (ca. 145.000 Personen). Dieser Rückgang wurde in allen 18 Gouvernements verzeichnet. Die Zahl der Rückkehrer stieg im Jänner 2018 um 4 % (ca. 126.000 Personen) auf ca. 3,3 Millionen Menschen. Damit setzt sich ein Trend von steigenden Rückkehrbewegungen im Irak fort. Im Dezember 2017 wurden erstmals mehr Rückkehrer als IDPs registriert. Die Rückkehrbewegungen setzten sich im gesamten Land fort. 98 % der ca. 126.000 Rückkehrer im Jänner 2018 konzentrierten sich auf vier Gouvernements: Ninewa, Salah al-Din, Kirkuk und Anbar. Allein nach Ninewa kehrten ca. zwei Drittel (rd. 84.000 Personen) zurück. Davon kehrten wiederum ca. 54.000 Personen nach Mossul zurück. Nach Salah al-Din kehrten etwa 27.000 Personen zurück. Von den ca. 7.000 Rückkehrern in Kirkuk kehrten ca. 6.700 in den rückeroberten Bezirks Hawija zurück. Auch in Anbar, wohin ca. 6.000 Personen zurückkehrten, konzentrierten sich dies auf die rückeroberten Gebiete im Westen Anbars: Al-Ka'im, Ana und Ru'a. Die größte Zahl an IDPs gab es in Ninewa (ca. 48.000 Personen oder 6 %), Bagdad (ca. 23.000 Personen oder 12 %) und Anbar (ca. 19.000 Personen oder 17 %). Zusammen bilden diese ca. zwei Drittel der ca. 145.000 IDPs. Die Gesamtzahl der IDPs beträgt ca. 2,5 Millionen Personen. Etwa 57 % (1,4 Millionen) davon stammen aus Ninewa. Danach folgen Anbar mit ca. 14 % (355.000) und Salah al-Din mit 14 % (340.000). Die Rückkehrbewegungen nach Anbar und anderen rückeroberten Gebieten führten zu einem Rückgang der aus Anbar stammenden IDPs von 11 % (44.000 Personen) auf 355.000 Personen. Die Zahl der IDPs aus Kirkuk sank um 5 % auf 216.000 Personen. Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines). Es gibt Inlandsflüge zwischenSulaymaniya und Basra sowie Bagdad (Iraqi Airways), weiters gibt es Inlandsflüge zwischen Erbil und Bagdad, Basra sowie Najaf (Iraqi Airways, Fly Baghdad). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Seit 01.01.2017 werden für Rückkehrer aus Österreich insgesamt drei Reintegrationsprojekte angeboten: RESTART II von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), IRMA plus von der Caritas Österreich und ERIN vom Bundesministerium für Inneres (BM.I). Das Projekt ERIN betrifft Rückkehrer in den Irak. 2015 kehrten 754 Personen in den Irak zurück. Die meisten von IOM Österreich im Jahr 2016 unterstützten Personen kehrten in den Irak(1.396 Personen) zurück. Im ersten Halbjahr 2017 unterstützte IOM Österreich insgesamt 1.716 Menschen (1.286 Männer und 430 Frauen) bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer. Die mit Abstand größte Gruppe (356 Personen) kehrte in den Irak zurück, womit sich der Trend aus dem Vorjahr fortsetzt.Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines). Es gibt Inlandsflüge zwischenSulaymaniya und Basra sowie Bagdad (Iraqi Airways), weiters gibt es Inlandsflüge zwischen Erbil und Bagdad, Basra sowie Najaf (Iraqi Airways, Fly Baghdad). Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Seit 01.01.2017 werden für Rückkehrer aus Österreich insgesamt drei Reintegrationsprojekte angeboten: RESTART römisch zwei von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), IRMA plus von der Caritas Österreich und ERIN vom Bundesministerium für Inneres (BM.I). Das Projekt ERIN betrifft Rückkehrer in den Irak. 2015 kehrten 754 Personen in den Irak zurück. Die meisten von IOM Österreich im Jahr 2016 unterstützten Personen kehrten in den Irak(1.396 Personen) zurück. Im ersten Halbjahr 2017 unterstützte IOM Österreich insgesamt 1.716 Menschen (1.286 Männer und 430 Frauen) bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer. Die mit Abstand größte Gruppe (356 Personen) kehrte in den Irak zurück, womit sich der Trend aus dem Vorjahr fortsetzt. Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seinem Aufenthalt, seiner Schulbildung und seiner Berufstätigkeit im Irak, zu seiner illegalen Einreise sowie zu seiner Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus den Verwaltungsakten. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug sowie einem GVS-Auszug, jeweils vom 26.02.
  11. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, beruht auf seinen eigenen Angaben sowohl im Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung. Er hat auch keine Befunde vorgelegt, die einen gegenteiligen Schluss zuließen. So lassen zwar die Befunde aus dem Jahr 2008 auf Probleme des Bewegungsapparats schließen, jedoch lassen sich anhand der Röntgenbefunde vom 28.12.2015, 11.04.2016 und 10.06.2016 (HWS, LWS, Schultergelenke, Kniegelenke, Nasenbein) keine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung ableiten. Sonstige aktuelle Erkrankungen sind dem Vorbringen und dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, er sei "in psychisch schlechter Verfassung" kann diesem Vorbringen kein (entscheidungswesentlicher) Krankheitswert zuerkannt werden, zumal der Beschwerdeführer dies weder durch ärztliche Bestätigungen belegt hat noch sein Leiden näher dargelegt hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er zu Beginn dieser vielmehr, dass alles in Ordnung sei. Dem Antrag in der Beschwerde, den Beschwerdeführer einer psychologischen Begutachtung zu unterziehen sowie dem Antrag in der Stellungnahme vom 12.03.2018, den Beschwerdeführer einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen war nicht zu entsprechen, zumal der Beschwerdeführer keinerlei psychologisch bzw. psychiatrisch bedingte Erkrankungen ins Treffen führte und auch keinerlei Belege hierfür vorlegte. Die Feststellungen zum Besuch von Kursen, seiner Freizeitgestaltung, den Deutschkenntnissen stützen sich auf die vorgelegten Bestätigungen und die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund ist nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, den beiden Einvernahmen vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage war, seinen Fluchtgrund übereinstimmend und plausibel darzulegen: In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund wörtlich an: "Ich wurde bedroht, verhaftet, geschlagen, mein Rücken wurde gebrochen, ich wurde an der Decke aufgehängt. Das wurde vom Militär gemacht." (AS 8). In den folgenden beiden Einvernahme vor dem BFA stellte sich jedoch heraus, dass sich dies bereits im Jahr 2007 ereignet hat, der Beschwerdeführer den Irak aber erst im September 2015 verlassen hat. Als Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer sodann in den Einvernahmen vor dem BFA völlig andere Fluchtgründe. Schon aus diesem Grund ist es daher nicht glaubhaft, dass es die fluchtauslösenden Ereignisse, die der Beschwerdeführer in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, tatsächlich gegeben hat. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich

§ 19Abs. 1 Asyl

G die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, allerdings ist eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 AsylG möglich. Zweck der Bestimmung, bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen, ist, dass gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern (vgl. Erläuterungen zur RV, 952 Blg NR XXII. GP). Dass dies hier der Fall ist, ist jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in den folgenden Einvernahmen vor dem BFA nämlich keine Verfolgung seitens staatlicher Organe geltend gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen in den Einvernahmen vor dem BFA geschilderten Fluchtgrund nicht schon in der Erstbefragung angegeben hat. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, dass der erstmals in den Einvernahmen vor dem BFA geschilderte Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seinen Fluchtgrund in den Einvernahmen vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zu schildern und führt letztlich dazu, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seinen vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft zu machen.In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund wörtlich an: "Ich wurde bedroht, verhaftet, geschlagen, mein Rücken wurde gebrochen, ich wurde an der Decke aufgehängt. Das wurde vom Militär gemacht." (AS 8). In den folgenden beiden Einvernahme vor dem BFA stellte sich jedoch heraus, dass sich dies bereits im Jahr 2007 ereignet hat, der Beschwerdeführer den Irak aber erst im September 2015 verlassen hat. Als Fluchtgrund schilderte der Beschwerdeführer sodann in den Einvernahmen vor dem BFA völlig andere Fluchtgründe. Schon aus diesem Grund ist es daher nicht glaubhaft, dass es die fluchtauslösenden Ereignisse, die der Beschwerdeführer in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, tatsächlich gegeben hat. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, allerdings ist eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG möglich. Zweck der Bestimmung, bei Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf die näheren Fluchtgründe einzugehen, ist, dass gerade Flüchtlinge Schwierigkeiten haben könnten, sich hierzu gegenüber einem uniformierten Staatsorgan - vor dem sie möglicherweise erst vor kurzem aus ihrem Herkunftsstaat geflohen sind - zu verbreitern vergleiche Erläuterungen zur RV, 952 Blg NR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Dass dies hier der Fall ist, ist jedoch nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat in den folgenden Einvernahmen vor dem BFA nämlich keine Verfolgung seitens staatlicher Organe geltend gemacht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen in den Einvernahmen vor dem BFA geschilderten Fluchtgrund nicht schon in der Erstbefragung angegeben hat. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, dass der erstmals in den Einvernahmen vor dem BFA geschilderte Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seinen Fluchtgrund in den Einvernahmen vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend zu schildern und führt letztlich dazu, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seinen vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer gab in der ersten Einvernahme vor dem BFA als fluchtauslösend einen Angriff am 05.01.2015 auf seine Frau an, bei dem diese verletzt worden sei und schilderte die bereits in der Erstbefragung geäußerte Folter, die sich - wie sich in der Einvernahme vor dem BFA herausstellte - bereits im Jahr 2007 ereignete. Diese schilderte er ausführlich, sie ist aber nicht ausreisekausal, da es ihr an einem zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise im September 2015 fehlt. Nur am Rande erwähnte der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme vor dem BFA eine Kontrolle im Dezember 2014, bei der ihn eine Miliz kontrolliert habe und diese auf Grund eines bei ihm gefundenen Ausweises herausgefunden habe, dass er für eine amerikanische Firma arbeite (AS 57). Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem BFA stellte dann diese Kontrolle im Dezember 2014 den Mittelpunkt des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers dar (AS 61). Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Ausreisemotivation mehrfach abgeändert hat, was gegen eine Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens spricht. Betrachtet man nun jenes Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Kontrolle im Dezember 2014, so ist es ihm nicht gelungen, dieses gleichbleibend vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht zu schildern. In der ersten Einvernahme vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer dazu nur, dass die Mehdi Miliz die Herrschaft in seinem Viertel habe und er auf dem Weg zu seiner Frau auf der Straße kontrolliert worden sei. Durch seinen Dienstausweis hätten sie erfahren, dass er für eine amerikanische Firma arbeite. Dies hätte sich im Dezember 2014 ereignet. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich darüber hinaus nur auf Grund einer Nachfrage seitens des BFA im Zusammenhang mit dem Angriff auf die Frau des Beschwerdeführers im Jänner

  1. Die Einvernahme stellte sich konkret wie folgt dar (AS 56 und 57; Schreibfehler im Original): "F: Wann genau wurde Ihre Frau bedroht? A: Am 05.01.2015 F: Wurde Sie ein anderes Mal auch bedroht? A: Nein. Danach ist meine Frau zu ihrer Familie gegangen. Ich schlief an meinem Arbeitsplatz. Meiner Frau ging es sehr schlecht. Wir warteten bis es meiner Frau wieder besser ging. Dann verließen wir den Irak. F: Sie meinten vorhin, der Mann, der Ihre Frau schwer verletzte fragte nach Ihnen. Hat man nach Ihnen gesucht? A: Sie warnten mich bereits vorhin, nicht mehr für die Amerikaner zu arbeiten. Sie wollten nachfragen ob ich noch immer für sie arbeite. F: Wer warnte Sie nicht mehr für die Amerikaner zu arbeiten? A: In unserem Viertel hat die Mehdi Miliz die Herrschaft. Sie haben eines Ihrer Büros dort. Ich war am Weg zu meiner Frau und auf offener Straße kontrollierten sie mich und erfuhren durch meinen Dienstausweis, dass ich für eine Amerikanische Firma arbeite. F: Wann fand diese Kontrolle statt? A: Im Dezember 2014." Diese Einvernahme vor dem BFA dauerte insgesamt ca. dreieinhalb Stunden, in der der Beschwerdeführer aber zentral seine Folter im Jahr 2007 als Fluchtgrund darstellte. Wenn der Beschwerdeführer daher in der folgenden Einvernahme vor dem BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die in der ersten Einvernahme vor dem BFA nur am Rande erwähnte Kontrolle, die der Beschwerdeführer aber auch nur auf Grund von Nachfragen durch das BFA überhaupt erwähnt hat, dann in den Mittelpunkt seines Vorbringens stellt, ist es nicht glaubhaft, dass dies alles tatsächlich passiert ist. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen auch nicht gleichbleibend schildern. In der zweiten Einvernahme vor dem BFA erklärte der Beschwerdeführer zu dieser Kontrolle, dass er auf dem Nachhauseweg von der Mehdi Miliz kontrolliert und durchsucht worden sei. Sie hätten den Dienstausweis gefunden und er hätte erklärt, dass er für eine amerikanische Firma arbeite. Daraufhin sei er mit einem Auto zu ihnen ins Büro mitgenommen worden (AS 61). In der mündlichen Verhandlung erklärte er dagegen, dass sie ihn in eine fremde Wohnung mitgenommen hätten. Von einem Büro war hier nicht die Rede (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Weiters gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, dass sie zu ihm gesagt hätten, er dürfe nicht mehr für diese Firma arbeiten. Er habe zu ihnen gesagt, dass er aufhören würde, habe aber trotzdem weiter gearbeitet (AS 61). Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nun, dass sie ihn verdächtigt hätten, ein Spion der Amerikaner zu sein. Das brachte er vor dem BFA noch nicht vor, weshalb ihm dies auch vorgehalten wurde. Der Beschwerdeführer konnte jedoch hierfür keine überzeugende Erklärung abgeben (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls): "R: Sie haben auch gesagt, Sie wären als Spion verdächtigt worden. Warum haben Sie das vor dem BFA nicht erwähnt? BF: Es geht nur um diesen einen Punkt. Ich weiß nicht, warum ich das nicht gesagt habe." Für das Bundesverwaltungsgericht stellt dies aber einen bedeutenden Punkt im Vorbringen des Beschwerdeführers dar, bei dem geradezu davon ausgegangen werden muss, dass Derartiges erwähnt wird. Da der Beschwerdeführer dies aber im gesamten Verfahren vor dem BFA und auch nicht in der Beschwerde getan hat und er auch nicht erklären konnte, weshalb er dies nie erwähnt hat, drängt sich geradezu der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer damit sein Vorbringen bloß aufzubauschen versucht, um seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA an, dass er den Leuten gesagt habe, er würde aufhören für die Amerikaner zu arbeiten. Er habe aber trotzdem weitergearbeitet (AS 61). Dagegen erklärte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht er hätte eine Erklärung unterschrieben, dass er nicht mehr für die Firma arbeiten werde (Seiten 19 und 20 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese widersprüchlichen Angaben sprechen dagegen, dass das vom Beschwerdeführer Behauptete tatsächlich passiert ist. Darüber hinaus war es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich, den konkreten Ablauf der Kontrolle im Dezember 2014 zu schildern. Auf die entsprechende Frage wich der Beschwerdeführer aus. Auf die Wiederholung der Frage machte der Beschwerdeführer aber nur solche allgemeinen Angaben, die nicht den Eindruck erweckten, als habe er das selbst erlebt. So wäre etwa zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Kontrolle selbst schildert, etwa wann und wo sie passiert ist, welche Leute dabei gewesen seien, wie das "Mitnehmen" mit dem Auto konkret erfolgte, die Autofahrt beschreibt, wie er in die fremde Wohnung gelangt ist und wo sich diese befand, etc. So aber stellte sich das Vorbringen alles andere als plastisch dar (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls; Schreibfehler im Original): "R: Beim Vorfall vom Dezember 2014 können Sie mir den Ablauf etwas genauer beschreiben? BF: Die exakte Darstellung, warum man eigentlich annahm, ich sei Spion. Es ging darum, dass ich sehr oft von Zuhause weggeblieben bin. Das ist eine neue Adresse gewesen. Die Miliz versuchte, überall zu kontrollieren. Ich bin ein fremdes Gesicht gewesen und immer sehr schön angezogen gewesen. Und darum bin ich der Miliz verdächtig vorgekommen, nachdem ich mich immer westlich kleidete und des Öfteren abwesend von meiner Bleibe war und die ganzen Informationen über mich als "der Fremde" wurden durch die Nachbarschaft erhoben. R: Ich habe Sie nach dem konkreten Ablauf des Vorfalls im Dezember 2014 gefragt. Bitte schildern Sie mir diesen. BF: Sie haben mich mitgenommen, nachdem sie meine Ausweise kontrolliert hatten. In einer fremden Wohnung in der Nähe, sie waren zu viert oder zu fünft, es sind Zivilisten gewesen, alle bewaffnet. Sie begannen mich zu befragen. Einer rief wo an und machte ein Foto von meinen Ausweisen und befragte mich und wollte mich davon überzeugen, von den Nachrichten, die er über mich erhielt, dass ich ein Spion sei und ich musste ihn die ganze Zeit davon überzeugen, dass ich für eine Erdölfirma arbeite. Ich wollte mich nicht zur Wehr setzen, weil ich wusste, dass das meinen Tod bedeuten würde, als sie anfingen, auf mich einzuschlagen. Ich unterschrieb deren Aufforderung meiner Tätigkeit nicht mehr nachzugehen, die Unterlassung meiner Tätigkeit. Und das mit meiner Frau ist passiert." Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch nicht widerspruchsfrei angeben, wie viele Personen bei dem Vorfall im Dezember 2014 beteiligt gewesen seien. Vor dem BFA gab er an, dass ihn drei Männer durchsucht hätten. Er habe aber Angst gehabt und wisse es nicht mehr so genau (AS 61). Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte er jedoch, es seien vier bis fünf Männer gewesen. Auf den entsprechenden Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer: "R: Sie haben vorhin gesagt, es waren entweder vier oder fünf. Wie viele waren es wirklich oder können Sie sich nicht mehr daran erinnern? BF: Es waren vier Personen. Einer machte die Befragung, einer telefonierte, ein anderer geht hinaus. Es war ein Kommen und Gehen. R: Vor dem BFA haben Sie gesagt, es waren drei Personen. Wie erklären Sie mir jetzt diesen Unterschied? BF: Es waren hauptsächlich drei, die immer im Raum waren, aber einige kamen und gingen raus. Unter diesem Schockzustand war meine Sinnhaftigkeit nicht so, dass ich im Nachhinein sagen kann, waren das drei oder vier Personen. Ich hatte Angst um mein Leben." Anhand dieses Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zeigt sich, dass der Beschwerdeführer seine Antworten nach Vorhalten anpasst, damit diese nicht mehr widersprüchlich sind. Damit wird deutlich dass, der Beschwerdeführer um keine Antwort verlegen ist, inhaltlich überzeugen seine Erklärungen jedoch nicht. An dieser Stelle ist auch darauf zu verweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht davon sprach, dass dieser Vorfall am 08.04.2014 gewesen wäre (Seiten 12 und 13 des Verhandlungsprotokolls), während sie in der Einvernahme vor dem BFA noch kein konkretes Datum nannte, sondern davon sprach, dass der Vorfall im Dezember 2014 gewesen sei (AS 79). Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab auch an, dass nach dem Angriff auf sie im Jänner 2015 die Miliz überall bei den Nachbarn und Angehörigen sich über ihren Mann erkundigt hätten (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer selbst hat mit keinem Wort erwähnt, dass dies passiert sei. Der Beschwerdeführer erklärte zu Beginn seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung, dass er in Bagdad gelebt habe (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls). Nachdem er seinen Fluchtgrund schilderte, meinte er, er hätte sich nach dem Angriff auf seine Frau im Jänner 2015 bei seiner Schwester aufgehalten. Nachdem er seine Arbeit gekündigt habe, habe er sich in der Wohnung seiner Nichte verschanzt und sei dort bis zur Ausreise geblieben (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls). Seine Ehefrau gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr Mann nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle bei seiner Schwester in Bagdad gelebt habe (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Vor dem BFA meinte die Beschwerdeführerin, dass ihr Mann bis Juni 2015 gearbeitet habe und manchmal zu seiner Schwester gefahren sei. Dort habe sie ihren Mann manchmal getroffen (AS 85). Damit ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Frau auch hinsichtlich ihrer Aufenthaltsorte unterschiedliche Angaben gemacht haben. Schließlich ergaben sich auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Tätigkeit für ein amerikanisches Unternehmen Unstimmigkeiten. So konnte der Beschwerdeführer nämlich nicht übereinstimmend angeben, wie lange er für die Firma gearbeitet habe bzw. wann sein letzter Arbeitstag vor seiner Ausreise aus dem Irak am 01.09.2015 gewesen sei. In der ersten Einvernahme vor dem BFA gab er an, dass er bis drei Monate vor seiner Ausreise aus dem Irak bei der amerikanischen Firma gearbeitet habe, was somit ca. Ende Mai 2015 gewesen wäre (AS 51). In der folgenden Einvernahme vor dem BFA gab dann an, er habe bis zur Ausreise dort gearbeitet. Das wäre somit Ende August gewesen (AS 61). Vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Beschwerdeführer, er habe bis Ende Juni 2015 dort gearbeitet (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr Mann bis Anfang Juli 2015 gearbeitet habe (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer legte auch Ausweise einer Firma vor und erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er diese beim Betreten des Arbeitsgeländes benötigt habe (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist aber nun festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Ausweis vorgelegt hat, der in der Zeit unmittelbar vor seiner Ausreise gültig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer legte nur einen Ausweis vor, der aber bereits am 31.12.2012 abgelaufen ist (AS 27). In diesem Zusammenhang ist noch besonders darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Dokumente, die sich auf seine Arbeit beziehen, bereits vor dem BFA vorgelegt hat. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer dann einen Staplerführerschein vor, der am 30.12.2014 ausgestellt wurde. Dies ist der einzige Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer auch noch 2014 für die amerikanische Firma gearbeitet haben könnte. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diesen Ausweis noch nicht vor dem BFA vorgelegt hat, zumal er in der mündlichen Verhandlung erklärte, er habe diese Dokumente selbst aus dem Irak mitgenommen. Es ist daher der Eindruck entstanden, dass es sich dabei um kein echtes Dokument handelt. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, wo er erklärte, dass er die Ausweise innerhalb des Unternehmens brauche und sie beim Betreten des Arbeitsgeländes vorweisen müsse (Seite 21 und 22 des Verhandlungsprotokolls). Da der aktuellste Ausweis des Beschwerdeführers, der ihn als Mitarbeiter des amerikanischen Unternehmens ausweist, am 31.12.2012 abgelaufen ist (AS 27), ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auch noch 2014 für die amerikanische Firma tätig war. Es muss davon ausgegangen werden, dass bloß ein Staplerführerschein nicht ausreicht, um ein Unternehmen zu betreten, wenn das Unternehmen auch solche Ausweise ausstellt, wie ihn der Beschwerdeführer vorgelegt hat und der am 31.12.2012 abgelaufen ist. An dieser Stelle ist auch noch darauf zu verweisen, dass die Dokumente der Firma, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, nicht einmal eine einheitliche Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers aufweisen. Besonders auffällig ist dies bei einem Zertifikat, das im Mai 2012 ausgestellt wurde, wo als Name XXXX , angeführt ist. Bei einem am 01.01.2012 ausgestellten Ausweis dieser Firma wird als Name dagegen XXXX angeführt. Der Dolmetscher wurde ersucht, den arabischen Teil des Ausweises vom 01.01.2012 zu übersetzen und erklärte, dass statt XXXX auch XXXX geschrieben werden könnte, wenn ein Punkt auf dem ersten Buchstaben stehen würde, doch entspricht dies auch nicht dem Namen auf dem Dokument vom Mai 2012, wo XXXX zu lesen ist. Dass innerhalb von wenigen Monaten eine Firma den Namen eines Mitarbeiters unterschiedlich anführt, kann nicht nachvollzogen werden und konnte vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig erklärt werden. Der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Staplerschein trägt wiederum einen anderen Namen: XXXX . Es sind daher erhebliche Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente aufgetreten. Diesbezüglich wird auch auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung beschafft werden kann. Es konnte daher auch nicht die Feststellung getroffen werden, wie lange der Beschwerdeführer für diese Firma gearbeitet hat bzw. dass er überhaupt für diese konkrete Firma gearbeitet hat. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für eine amerikanische Firma gearbeitet hat.Der Beschwerdeführer legte auch Ausweise einer Firma vor und erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er diese beim Betreten des Arbeitsgeländes benötigt habe (Seite 22 des Verhandlungsprotokolls). Dazu ist aber nun festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Ausweis vorgelegt hat, der in der Zeit unmittelbar vor seiner Ausreise gültig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer legte nur einen Ausweis vor, der aber bereits am 31.12.2012 abgelaufen ist (AS 27). In diesem Zusammenhang ist noch besonders darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Dokumente, die sich auf seine Arbeit beziehen, bereits vor dem BFA vorgelegt hat. In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer dann einen Staplerführerschein vor, der am 30.12.2014 ausgestellt wurde. Dies ist der einzige Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer auch noch 2014 für die amerikanische Firma gearbeitet haben könnte. Allerdings ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diesen Ausweis noch nicht vor dem BFA vorgelegt hat, zumal er in der mündlichen Verhandlung erklärte, er habe diese Dokumente selbst aus dem Irak mitgenommen. Es ist daher der Eindruck entstanden, dass es sich dabei um kein echtes Dokument handelt. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, wo er erklärte, dass er die Ausweise innerhalb des Unternehmens brauche und sie beim Betreten des Arbeitsgeländes vorweisen müsse (Seite 21 und 22 des Verhandlungsprotokolls). Da der aktuellste Ausweis des Beschwerdeführers, der ihn als Mitarbeiter des amerikanischen Unternehmens ausweist, am 31.12.2012 abgelaufen ist (AS 27), ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auch noch 2014 für die amerikanische Firma tätig war. Es muss davon ausgegangen werden, dass bloß ein Staplerführerschein nicht ausreicht, um ein Unternehmen zu betreten, wenn das Unternehmen auch solche Ausweise ausstellt, wie ihn der Beschwerdeführer vorgelegt hat und der am 31.12.2012 abgelaufen ist. An dieser Stelle ist auch noch darauf zu verweisen, dass die Dokumente der Firma, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, nicht einmal eine einheitliche Schreibweise des Namens des Beschwerdeführers aufweisen. Besonders auffällig ist dies bei einem Zertifikat, das im Mai 2012 ausgestellt wurde, wo als Name römisch 40 , angeführt ist. Bei einem am 01.01.2012 ausgestellten Ausweis dieser Firma wird als Name dagegen römisch 40 angeführt. Der Dolmetscher wurde ersucht, den arabischen Teil des Ausweises vom 01.01.2012 zu übersetzen und erklärte, dass statt römisch 40 auch römisch 40 geschrieben werden könnte, wenn ein Punkt auf dem ersten Buchstaben stehen würde, doch entspricht dies auch nicht dem Namen auf dem Dokument vom Mai 2012, wo römisch 40 zu lesen ist. Dass innerhalb von wenigen Monaten eine Firma den Namen eines Mitarbeiters unterschiedlich anführt, kann nicht nachvollzogen werden und konnte vom Beschwerdeführer auch nicht schlüssig erklärt werden. Der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Staplerschein trägt wiederum einen anderen Namen: römisch 40 . Es sind daher erhebliche Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente aufgetreten. Diesbezüglich wird auch auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach im Irak jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung beschafft werden kann. Es konnte daher auch nicht die Feststellung getroffen werden, wie lange der Beschwerdeführer für diese Firma gearbeitet hat bzw. dass er überhaupt für diese konkrete Firma gearbeitet hat. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für eine amerikanische Firma gearbeitet hat. Weitere Unstimmigkeiten ergaben sich auch aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit. Eine solche wurde in der Erstbefragung vom Beschwerdeführer überhaupt nicht erwähnt, in der ersten Einvernahme vor dem BFA gab er hingegen an, dass seine Familie ständig von den Schiiten bedroht werde (AS 54). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer keinerlei Vorfälle, die sich wegen seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit ereignet hätten. Die vom Beschwerdeführer behaupteten weiteren Vorfälle standen - seinen Aussagen zufolge -im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für eine amerikanische Firma, so dass von einer ständigen Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit nicht auszugehen war. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Aussagen darauf verweist, dass ein Onkel von ihm General in der irakischen Armee gewesen sei (AS 53), seine Familie bekannt dafür sei, früher dem Regime unter Saddam nahe gestanden zu sein (AS 54) und sein Bruder am 25.10.2015 ermordet worden sei (AS 66), so legt er damit nicht dar, inwieweit sich dadurch eine Bedrohung seiner Person oder seiner Familie ergeben sollte, zumal auch aus den geschilderten Verfolgungssituationen ein solcher Zusammenhang nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer zudem weder selbst noch seine Familienangehörigen politisch tätig waren (AS 53). In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer überdies Derartiges gar nicht mehr. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer deswegen verfolgt worden sei. Soweit vom Beschwerdeführer zum Beweis seines Vorbringens bereits vor dem BFA und auch in seiner Beschwerde darauf verwiesen wurde, dass sowohl er als auch seine Frau bei der Folter bzw. der Messerattacke schwere Verletzungen davongetragen hätten und nach wie vor Narben ersichtlich seien und er dazu auch Fotos in Vorlage brachte, so ist festzuhalten, dass an sich solche Verletzungen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht völlig außer Acht zu lassen sind, deren Ursachen müssen aber nicht zwangsläufig in der vom Beschwerdeführer gegebenen Schilderung begründet liegen, sondern können auch andere körperliche Auseinandersetzungen oder gar ein Unfall eine mögliche Ursache dafür darstellen. Das Vorhandensein von Narben allein vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der dargestellten Gesamtbeurteilung der Aussagen und des Aussageverhaltens nicht plausibel erscheinen lassen. Den in der Beschwerde gestellten Beweisanträgen, den Beschwerdeführer einer unfallchirurgischen Begutachtung zur Objektivierung der Verletzungen zu unterziehen war nicht nachzukommen, da die Verletzungen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2007 stammen und die Ereignisse im Jahr 2007 nicht kausal für die Ausreise im Jahr 2015 waren und durch ein solches Gutachten auch nicht festgestellt werden kann, dass die Verletzungen auf die vom Beschwerdeführer geschilderte Weise entstanden sind. Aufgrund der Vielzahl und Schwere der aufgetretenen Widersprüche ergibt eine Gesamtschau der zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung getätigten Ausführungen zweifelsfrei, dass durch die Schilderungen des Beschwerdeführers eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Es konnte anhand der Aussagen des Beschwerdeführers kein stimmiges, plausibles Bild einer dem Beschwerdeführer im Irak drohenden Verfolgung gezeichnet werden, das der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt hätte werden können. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen, in dem er versuchte, sein Vorbringen zu intensivieren und auszubauen, er verwickelte sich in vielfache Widersprüche und war nicht in der Lage, seine Schilderungen glaubhaft zu machen. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers resultieren aus den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen. Es handelt sich um folgende Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben: DTM, IDP Locations & Population, January 2014 - 30.11.2017 DTM, IDP Shelter Arrangement, January 2014 - 30.11.2017 DTM Returnees Variation between rounds, January 2014 - 30.11.2017 DTM IDPS Variation between rounds, January 2014 - 30.11.2017 Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement, Fact Sheet Irak Nr. 64 und Nr. 65 Deutsches Auswärtige Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak vom 07.02.2017 UK Home Office, Irak: Return/internal relocation, September 2017 UK Home Office, Irak Sunni (Arab) Muslims, Juni 2017 DTM Round 88, January 2018 IOM AVRR Newsletter, Frühling und Sommer 2017 Accord Anfragebeantwortung - Sicherheitslage in Kurdistan, 06.11.2017 Lifos 18.12.2017, The Security Situation in Irak: Juli 2016 - Nov. 2017 Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ältere Berichte, insbesondere jene, die mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt wurden, wurden nicht mehr herangezogen. Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen in seiner Stellungnahme nicht substantiiert entgegen. Soweit in der Stellungnahme vom 12.03.2018 darauf hingewiesen wird, dass schiitische Milizen Sunniten an der Rückkehr hindern würden, ist dazu festzuhalten, dass sich diese Ausführungen auf die Rückkehr von Binnenflüchtlingen in vom IS befreite Gebiete bezieht, was aber auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Bagdad) nicht zutrifft und insofern für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz ist. Mangels Glaubhaftmachung des Fluchtgrundes war es nicht erforderlich, Feststellungen zur Situation von Angehörigen der sozialen Gruppe "Familie der Baath-Partei nahe stehend und unter Saddam Hussein einflussreich" bzw. der Gruppe der "für eine US-Firma Beschäftigten" zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass Personen, denen unterstellt wird, mit der irakischen Regierung und ihren Institutionen, mit den Besatzungstruppen oder mit ausländischen Firmen zu kollaborieren, auch in den von der irakischen Regierung kontrollierten Gebieten Gefahr liefen, von Al Quaida und anderen oppositionellen Gruppen verfolgt zu werden (vgl. Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, RNr. 116). Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der massiven Widersprüche des Beschwerdeführers davon aus, dass weder die Bedrohung im Dezember 2014 noch die Attacke auf die Ehefrau im Jänner 2015 auf die von ihre geschilderte Weise stattgefunden und/oder ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für eine ausländische Firma im Zusammenhang standen.Mangels Glaubhaftmachung des Fluchtgrundes war es nicht erforderlich, Feststellungen zur Situation von Angehörigen der sozialen Gruppe "Familie der Baath-Partei nahe stehend und unter Saddam Hussein einflussreich" bzw. der Gruppe der "für eine US-Firma Beschäftigten" zu treffen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass Personen, denen unterstellt wird, mit der irakischen Regierung und ihren Institutionen, mit den Besatzungstruppen oder mit ausländischen Firmen zu kollaborieren, auch in den von der irakischen Regierung kontrollierten Gebieten Gefahr liefen, von Al Quaida und anderen oppositionellen Gruppen verfolgt zu werden vergleiche Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, RNr. 116). Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der massiven Widersprüche des Beschwerdeführers davon aus, dass weder die Bedrohung im Dezember 2014 noch die Attacke auf die Ehefrau im Jänner 2015 auf die von ihre geschilderte Weise stattgefunden und/oder ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für eine ausländische Firma im Zusammenhang standen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
  3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
  4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2007 gefoltert worden sei und davon Narben habe, ist schon deshalb im gegenständlichen Fall nicht als asylrelevant zu werten, da es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen diesem Ereignis im Jahr 2007 und der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2015 mangelt. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0430; 30.08.2007, 2006/19/0400; 17.03.2009, 2007/19/0459). Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2007 gefoltert worden sei und davon Narben habe, ist schon deshalb im gegenständlichen Fall nicht als asylrelevant zu werten, da es an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen diesem Ereignis im Jahr 2007 und der Ausreise des Beschwerdeführers im September 2015 mangelt. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0430; 30.08.2007, 2006/19/0400; 17.03.2009, 2007/19/0459). Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG, K11). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG, K12). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3, AsylG, K11). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3, AsylG, K12). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht. Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Dies spiegelt sich auch im Vorbringen des Beschwerdeführers wieder, wenn er angibt, dass seine Geschwister nach wie vor in Bagdad bzw. außerhalb Bagdads wohnen und dort einer Beschäftigung nachgehen. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Auch das deutsche Verwaltungsgericht München geht nicht von einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak aus (vgl. VG München, Urteil vom 22.05.2017, M 4 K 16.35780, Rz 18 und Urteil vom 28.03.2017, M 4 K 16.32031: Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak erforderliche Gefahrendichte liegt nicht vor. Es findet keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen und ethnischen Minderheiten durch Behörden statt. Auch wenn die Situation im Irak unübersichtlich und in einigen Gebieten durch Kampfhandlungen der ISIS gefährlich ist, reicht die abstrakte Gefahr, Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, zur Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht aus).Auch das deutsche Verwaltungsgericht München geht nicht von einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak aus vergleiche VG München, Urteil vom 22.05.2017, M 4 K 16.35780, Rz 18 und Urteil vom 28.03.2017, M 4 K 16.32031: Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak erforderliche Gefahrendichte liegt nicht vor. Es findet keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung von religiösen und ethnischen Minderheiten durch Behörden statt. Auch wenn die Situation im Irak unübersichtlich und in einigen Gebieten durch Kampfhandlungen der ISIS gefährlich ist, reicht die abstrakte Gefahr, Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden, zur Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nicht aus). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt

§ 34Abs. 1 Asyl

G dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Ziffer eins,); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist (Ziffer 2,) oder einem Asylwerber (Ziffer 3,) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 4 Asyl

G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

§ 34Abs. 5 Asyl

G gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Hinsichtlich der Ehefrau und der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor.Hinsichtlich der Ehefrau und der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. Im vorliegenden Fall war keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, weshalb eine Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nicht in Betracht kam. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde.Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak mit sich bringen würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mit weiteren Nachweisen). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236 mwN). Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom 28. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom 17. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung²

(2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung²
(2012), 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases") wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert. Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom
  1. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom
  2. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98). Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 Asyl 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH vom
  3. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom
  4. Jänner 2014, C-285/12, Diakite).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführungen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH vom
  5. Februar 2009, C- 465/07, Elgafaji, und vom
  6. Jänner 2014, C-285/12, Diakite). Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen.Nach der dargestellten Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des EuGH ist von einem realen Risiko einer Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte einerseits oder von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts andererseits auszugehen, wenn stichhaltige Gründe für eine derartige Gefährdung sprechen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN). Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  7. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).Nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  8. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden ist (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). Unter Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Fremden (insbesondere zu seinen finanziellen Möglichkeiten und zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld) ist allenfalls weiter zu prüfen, ob ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung nicht nur grundsätzlich, sondern auch tatsächlich angesichts deren konkreter Kosten und der Erreichbarkeit ärztlicher Hilfsorganisationen möglich wäre (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137 unter Hinweis auf VwGH 17.12.2003, 2000/20/0208). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen die vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

§ 8Abs. 1 Asyl

G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen die vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder ni

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