F dieA) Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2017
1 Z 2 BFA-VG festgenommen, wobei ihm der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet vorgeworfen wurde.Der Beschwerdeführer wurde am 30.09.2017
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen, wobei ihm der unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet vorgeworfen wurde. Im Rahmen einer am 02.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommenen Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er verfüge über einen aufrechten Aufenthaltstitel in der Tschechischen Republik (gültig bis 29.11.2017) und sei vergangenen Monat von Prag ins Bundesgebiet eingereist, wo er an jenem Lokal, wo er angetroffen worden sei, einen Gesellschaftsanteil besitze. Ein Parteiengehör zur Lage in der Volksrepublik China und eine nähere Befragung zur erwartenden Situation im Herkunftsstaat wurden hiebei nicht vorgenommen. Am 04.10.2017 wurde dem Bundesamt vom Polizeikooperationszentrum Drasenhofen bestätigt, dass der Beschwerdeführer über einen vom 01.09.2017 bis 29.11.2017 gültigen Aufenthaltstitel in der Tschechischen Republik verfüge. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zahl: 1053632705-171118392, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG "nach China" zulässig ist (Spruchpunkt II).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von "3 (fünf)" Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV). Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China wurden im oben angeführten Bescheid nicht getroffen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, Zahl: 1053632705-171118392, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG "nach China" zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von "3 (fünf)" Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China wurden im oben angeführten Bescheid nicht getroffen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer sich legal im Bundesgebiet aufhalte, wobei auf den aufrechten tschechischen Aufenthaltstitel, der ihn zum Aufenthalt in Österreich berechtige, und auf sein Vermögen hingewiesen wurde. Er sei auch keiner illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, weil er als Gesellschafter für allfällige Tätigkeiten in seinem Unternehmen kein Entgelt erhalte. Weiters sei auch die Abschiebung nach China unzulässig. Ein Teil des Verwaltungsaktes - jedoch ohne angefochtenen Bescheid - langte hg. am 08.03.2018 per E-Mail ein. Nach Urgenz langte am 13.03.2018 der Verwaltungsakt nunmehr einschließlich des angefochtenen Bescheides ein. Daraufhin wurde am 14.03.2018 eine Mitteilung
4 BFA-VG dem Bundesamt übermittelt.Daraufhin wurde am 14.03.2018 eine Mitteilung
Paragraph 16, Ab. 4 BFA-VG dem Bundesamt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Im gegenständlichen Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. So kann die Wirkung des relevierten tschechischen Aufenthaltstitels in Verbindung mit dem Verhalten bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers derzeit nicht abschließend beurteilt werden und ob eine auf die Volksrepublik China abzielende Rückkehrentscheidung iSd § 52 Abs. 6 FPG überhaupt erforderlich gewesen wäre. Für den Fall, dass eine solche Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen wäre, ist aber darauf hinzuweisen, dass ein Parteiengehör zur Lage in der Volksrepublik China und eine nähere Befragung zur erwartenden Situation im Herkunftsstaat hiebei von der belangten Behörde nicht vorgenommen wurden. Weiters wurden im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China getroffen.Im gegenständlichen Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. So kann die Wirkung des relevierten tschechischen Aufenthaltstitels in Verbindung mit dem Verhalten bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers derzeit nicht abschließend beurteilt werden und ob eine auf die Volksrepublik China abzielende Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, Absatz 6, FPG überhaupt erforderlich gewesen wäre. Für den Fall, dass eine solche Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen wäre, ist aber darauf hinzuweisen, dass ein Parteiengehör zur Lage in der Volksrepublik China und eine nähere Befragung zur erwartenden Situation im Herkunftsstaat hiebei von der belangten Behörde nicht vorgenommen wurden. Weiters wurden im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China getroffen. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W152.2188497.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.