RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlW159 2134870-1 SpruchW159 2134870-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.01.2018, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 06.10.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 08.10.2014 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller an, dass er verschiedene Probleme in Somalia gehabt habe und dass die Extremistengruppe Al-Shabaab ihn habe zwangsrekrutieren wollen. Er sei gegen diese Gruppe und habe aus diesem Grund flüchten müssen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 06.10.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 08.10.2014 stattgefundenen Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab der Antragsteller an, dass er verschiedene Probleme in Somalia gehabt habe und dass die Extremistengruppe Al-Shabaab ihn habe zwangsrekrutieren wollen. Er sei gegen diese Gruppe und habe aus diesem Grund flüchten müssen. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Asylwerber am 24.06.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg einvernommen. Der Antragsteller gab an gesund zu sein und verheiratet. Seine Ehefrau heiße XXXX und sei im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich 22 Jahre alt gewesen. Damals habe sie in XXXX gelebt, er habe aber nunmehr keinen Kontakt mehr zu ihr. Sie hätten Anfang 2013 geheiratet, hätten aber keine gemeinsamen Kinder, auch sonst habe er keine Kinder. Er sei am XXXX in XXXX geboren und aufgewachsen. Zehn Jahre lang sei er in die Grundschule gegangen. Seine Eltern und seine sechs Geschwister würden nach wie vor in XXXX leben, aber seinen älteren Bruder habe er noch nie gesehen und wisse er auch nicht, ob dieser noch lebe. Wo sich derzeit seine Familie aufhalte, wisse er auch nicht. Seine Familie habe unter wirtschaftlichen Problemen gelitten. Sein Vater sei Diabetiker gewesen. Seine Mutter habe vor der Schule Süßigkeiten verkauft. Er gehöre dem Hauptclan Ashraf und dem Subclan XXXX an, auch den Subsubclan nannte er. Ashraf sei ein Minderheitenclan in Somalia, gerade in XXXX würden ca. 300 bis 400 Menschen, die diesem Clan angehören, leben. Die Ashraf-Leute seien sehr religiös und lehnen eine Beteiligung am Krieg ab. Sie gehen viel in die Moschee. Er habe seine Frau nicht mitnehmen können, er habe sich bei der Flucht nicht einmal von seiner Mutter verabschieden können.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Asylwerber am 24.06.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg einvernommen. Der Antragsteller gab an gesund zu sein und verheiratet. Seine Ehefrau heiße römisch 40 und sei im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich 22 Jahre alt gewesen. Damals habe sie in römisch 40 gelebt, er habe aber nunmehr keinen Kontakt mehr zu ihr. Sie hätten Anfang 2013 geheiratet, hätten aber keine gemeinsamen Kinder, auch sonst habe er keine Kinder. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Zehn Jahre lang sei er in die Grundschule gegangen. Seine Eltern und seine sechs Geschwister würden nach wie vor in römisch 40 leben, aber seinen älteren Bruder habe er noch nie gesehen und wisse er auch nicht, ob dieser noch lebe. Wo sich derzeit seine Familie aufhalte, wisse er auch nicht. Seine Familie habe unter wirtschaftlichen Problemen gelitten. Sein Vater sei Diabetiker gewesen. Seine Mutter habe vor der Schule Süßigkeiten verkauft. Er gehöre dem Hauptclan Ashraf und dem Subclan römisch 40 an, auch den Subsubclan nannte er. Ashraf sei ein Minderheitenclan in Somalia, gerade in römisch 40 würden ca. 300 bis 400 Menschen, die diesem Clan angehören, leben. Die Ashraf-Leute seien sehr religiös und lehnen eine Beteiligung am Krieg ab. Sie gehen viel in die Moschee. Er habe seine Frau nicht mitnehmen können, er habe sich bei der Flucht nicht einmal von seiner Mutter verabschieden können. Nach den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass er in Somalia mehrere Probleme gehabt hätte, aber das Hauptproblem sei die Al-Shabaab gewesen. Die Art und Weise, wie diese die Religion auslege, habe immer wieder zu Schwierigkeiten geführt. Die Herrschaft in XXXX hätten sie 2008 übernommen und "so habe man die Einwohner geteilt", manche seien für und manche gegen die Al-Shabaab gewesen. Sie hätten dann begonnen die Gegner zu töten. Er habe für die Al-Shabaab Zwangsarbeiten verrichten müssen. Sie seien geschlagen und jeden Tag beschimpft worden. Der Hauptgrund sei gewesen, dass sie sich geweigert hätten, Menschen zu töten. Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er schon vor 2008 Probleme gehabt. Er habe damals ein Mädchen in der Schule kennengelernt, die dem Mareehan -Clan angehört habe. Sie sei auch bei ihnen zu Hause gewesen und sei dann schwanger geworden. Als die Familie dies bemerkt habe, hätten sich die jungen Männer ihres Clans versammelt und hätten sie ihn und seine älteste Schwester von zu Hause abgeholt. Sie hätten ihn gefesselt und seine Schwester vor seinen Augen vergewaltigt. Er habe dann versprochen sich von seiner Frau zu trennen. Er wisse nicht, ob das Kind zur Welt gekommen sei, er habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Nach einem Jahr habe dann seine Familie eine Frau aus dem eigenen Clan für ihn bestimmt und habe er diese Frau geheiratet.Nach den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass er in Somalia mehrere Probleme gehabt hätte, aber das Hauptproblem sei die Al-Shabaab gewesen. Die Art und Weise, wie diese die Religion auslege, habe immer wieder zu Schwierigkeiten geführt. Die Herrschaft in römisch 40 hätten sie 2008 übernommen und "so habe man die Einwohner geteilt", manche seien für und manche gegen die Al-Shabaab gewesen. Sie hätten dann begonnen die Gegner zu töten. Er habe für die Al-Shabaab Zwangsarbeiten verrichten müssen. Sie seien geschlagen und jeden Tag beschimpft worden. Der Hauptgrund sei gewesen, dass sie sich geweigert hätten, Menschen zu töten. Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er schon vor 2008 Probleme gehabt. Er habe damals ein Mädchen in der Schule kennengelernt, die dem Mareehan -Clan angehört habe. Sie sei auch bei ihnen zu Hause gewesen und sei dann schwanger geworden. Als die Familie dies bemerkt habe, hätten sich die jungen Männer ihres Clans versammelt und hätten sie ihn und seine älteste Schwester von zu Hause abgeholt. Sie hätten ihn gefesselt und seine Schwester vor seinen Augen vergewaltigt. Er habe dann versprochen sich von seiner Frau zu trennen. Er wisse nicht, ob das Kind zur Welt gekommen sei, er habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Nach einem Jahr habe dann seine Familie eine Frau aus dem eigenen Clan für ihn bestimmt und habe er diese Frau geheiratet. Das letzte Problem sei im Juli 2014 gewesen. Da sei die Al-Shabaab zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm vorgeschlagen, einen Selbstmordanschlag durchzuführen. Er habe sich aber geweigert und hätten sie ihm gedroht, ihn umzubringen. Er habe 48 Stunden Zeit gehabt, sich zu entscheiden. Nach 24 Stunden habe er sich entschieden zu flüchten. Mit seiner ersten Frau, die schwanger geworden sei, habe es keine Hochzeit gegeben. Sie hätten wohl heiraten wollen, so hätte er auch ein Kind gezeugt, aber er habe es aus Angst ihrer Familie nicht sagen können. Über Vorhalt, dass sowohl die Ashraf als auch die Al-Shabaab sehr religiös wären, warum es dann Probleme bei der Ausübung der Religion gegeben hätte, gab er an, dass die Al-Shabaab alles anders sehe als die Ashraf. Die Ashraf-Clanangehörigen seien gegen Mord und Selbstmord. Es habe sehr wenige Ashraf-Leute gegeben, die Fleisch verkauft hätten und denen sei das auch noch von der Al-Shabaab verboten worden. Wenn sie einem Ashraf die Hand gegeben hätten, hätten sie sich dreimal die Hand gewaschen. Das mache man sonst nur, wenn man einen Hund angreife. Er habe keine andere Möglichkeit gesehen als nach Kenia zu flüchten, aber selbst dort würden einige von der Al-Shabaab getötet. In Österreich wohne er in XXXX und habe dort schon einige Freunde. Sie würden zweimal in der Woche trainieren und spielen. Weiters legte der Antragsteller eine Bestätigung über den Schulbesuch der XXXX vor und werde er ab September den Pflichtschulabschluss absolvieren, wobei sich auch der einvernehmende Referent von den guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen habe können. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.In Österreich wohne er in römisch 40 und habe dort schon einige Freunde. Sie würden zweimal in der Woche trainieren und spielen. Weiters legte der Antragsteller eine Bestätigung über den Schulbesuch der römisch 40 vor und werde er ab September den Pflichtschulabschluss absolvieren, wobei sich auch der einvernehmende Referent von den guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen habe können. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 19.08.2016 Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Subberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch dem Antragsteller der Staus eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.08.2017 erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 19.08.2016 Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Subberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch dem Antragsteller der Staus eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 19.08.2017 erteilt. In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Länderfeststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens alle unspezifischen gegen alle Personen eines bestimmten Gebietes gerichtete Erpressungen oder Zwangsrekrutierungen keine individuelle Verfolgung darstellen würden. Es sei völlig absurd, dass eine Stadt in der Größe von XXXX mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 100.000 einer wie vom Beschwerdeführer geschilderte Aufspaltung in zwei Lager unterzogen wäre. Der Fluchtgrund der erzwungenen Trennung von seiner schwangeren Frau sei nicht mehr existent, da er der Forderung ihrer Familienangehörigen nachgegeben habe. Ein pro futuro bestehendes besonders Interesse der Al Shabaab an dem Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar.In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Länderfeststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens alle unspezifischen gegen alle Personen eines bestimmten Gebietes gerichtete Erpressungen oder Zwangsrekrutierungen keine individuelle Verfolgung darstellen würden. Es sei völlig absurd, dass eine Stadt in der Größe von römisch 40 mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 100.000 einer wie vom Beschwerdeführer geschilderte Aufspaltung in zwei Lager unterzogen wäre. Der Fluchtgrund der erzwungenen Trennung von seiner schwangeren Frau sei nicht mehr existent, da er der Forderung ihrer Familienangehörigen nachgegeben habe. Ein pro futuro bestehendes besonders Interesse der Al Shabaab an dem Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller die in der Statusrichtlinie angeführten Verfolgungsszenarien nicht habe glaubhaft machen können und daher der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Asylgewährung abzuweisen gewesen seien. Zu Spruchteil II. wurde hingegen dargelegt, dass die Behörde von einer realen Gefahr der Bedrohung im Sinne des § 50 FPG ausgehe. Darüber hinaus verfüge der Antragsteller nicht über ein entsprechendes Netzwerk in Somalia, um für sich und seine Familie sorgen zu können, auch ist nicht zu erwarten, dass er von seinem Clan den notwendigen Schutz erhalten würde, wodurch eine konkrete Gefahr der Verletzung, insbesondere der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe. Wegen Gewährung von subsidiärem Schutz sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung einzuräumen gewesen.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller die in der Statusrichtlinie angeführten Verfolgungsszenarien nicht habe glaubhaft machen können und daher der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Asylgewährung abzuweisen gewesen seien. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde hingegen dargelegt, dass die Behörde von einer realen Gefahr der Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgehe. Darüber hinaus verfüge der Antragsteller nicht über ein entsprechendes Netzwerk in Somalia, um für sich und seine Familie sorgen zu können, auch ist nicht zu erwarten, dass er von seinem Clan den notwendigen Schutz erhalten würde, wodurch eine konkrete Gefahr der Verletzung, insbesondere der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestehe. Wegen Gewährung von subsidiärem Schutz sei auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung einzuräumen gewesen. Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt I. erhob der Antragsteller Beschwerde. Zunächst wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zwei wöchige Beschwerdefrist erhoben (obwohl die Beschwerde fristgerecht war), dann wurden (gerafft) die Fluchtgründe wiedergegeben. Kritisiert wurde die mangelhafte Befragung des Beschwerdeführung und der Umstand, dass man die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit den Länderberichten verglichen habe. Weiters wurde gerügt, dass die Länderfeststellungen insbesondere zur Rekrutierungspraxis der Al Shabaab mangelhaft wären. Unter dem Punkt der mangelhaften Beweiswürdigung wurde insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nie dazu befragt worden sei, ob seit der Trennung von seiner Freundin es zu weiteren Übergriffen gekommen sei. Die Behörde habe tatsächlich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit keinem Wort bestritten und habe überdies festgestellt, dass eine ernstzunehmende Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab nicht ausgeschlossen werde könne, aber trotzdem dem Beschwerdeführer nicht Asyl gewährt. Vielmehr hätte ihm aufgrund seiner Weigerung sich der Al Shabaab anzuschließen und der daraus resultierenden Verfolgung aufgrund politischer Gesinnung bzw. seiner Religion Asyl gewährt werden müssen, darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, nämlich der Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Ashraf, Verfolgung. Wenn auch die Verfolgung durch die Al Shabaab nicht vom somalischen Staat ausgehe, sei sie doch asylrelevant, weil im Hinblick auf diese Verfolgungsgefahr kein ausreichender staatlicher Schutz bestehe. Schließlich wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da der maßgebliche Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei, wobei auch auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eingewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid und zwar ausschließlich gegen den abweisenden Spruchpunkt römisch eins. erhob der Antragsteller Beschwerde. Zunächst wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zwei wöchige Beschwerdefrist erhoben (obwohl die Beschwerde fristgerecht war), dann wurden (gerafft) die Fluchtgründe wiedergegeben. Kritisiert wurde die mangelhafte Befragung des Beschwerdeführung und der Umstand, dass man die Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit den Länderberichten verglichen habe. Weiters wurde gerügt, dass die Länderfeststellungen insbesondere zur Rekrutierungspraxis der Al Shabaab mangelhaft wären. Unter dem Punkt der mangelhaften Beweiswürdigung wurde insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nie dazu befragt worden sei, ob seit der Trennung von seiner Freundin es zu weiteren Übergriffen gekommen sei. Die Behörde habe tatsächlich das Vorbringen des Beschwerdeführers mit keinem Wort bestritten und habe überdies festgestellt, dass eine ernstzunehmende Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Al Shabaab nicht ausgeschlossen werde könne, aber trotzdem dem Beschwerdeführer nicht Asyl gewährt. Vielmehr hätte ihm aufgrund seiner Weigerung sich der Al Shabaab anzuschließen und der daraus resultierenden Verfolgung aufgrund politischer Gesinnung bzw. seiner Religion Asyl gewährt werden müssen, darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, nämlich der Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Ashraf, Verfolgung. Wenn auch die Verfolgung durch die Al Shabaab nicht vom somalischen Staat ausgehe, sei sie doch asylrelevant, weil im Hinblick auf diese Verfolgungsgefahr kein ausreichender staatlicher Schutz bestehe. Schließlich wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da der maßgebliche Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei, wobei auch auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eingewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 24.01.2018 an, zudem sich die belangte Behörde für die Nichtteilnahme entschuldigte. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Vertreters der XXXX .Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Vertreters der römisch 40 . Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX stehe, wobei er ergänzte, dass er als Küchenhilfe und gelegentlich als Kellner im Hotel XXXX arbeitet. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dies weder korrigieren noch ergänzen. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze aber darüber keine Dokumente. Er sei Angehöriger des Clans Ashraf und Moslem-Sunnit, sein Clan sei sehr religiös und sei in religiöser Hinsicht am gebildetsten. Sie wären sehr friedlich und würden die islamische Religion verbreiten, außerdem seien sie in der Landwirtschaft tätig und seien Menschen, die nicht gerne lügen. Sie seien auch als Vorbeter und als Koranlehrer in Moscheen tätig. Die Al Shabaab hingegen interpretiere die Religion je nach dem wie es ihr gefalle, aber sein Clan lege die Religion richtig aus und lehre dies auch. Sein Clan sei gegen die Al Shabaab. Die Al Shabaab zwinge junge Menschen sich das Leben zu nehmen und andere Menschen zu schlagen. Sein Clan sei hingegen friedlich und sei dagegen sich an einer solchen Ideologie zu beteiligen.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er in einem aufrechten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 stehe, wobei er ergänzte, dass er als Küchenhilfe und gelegentlich als Kellner im Hotel römisch 40 arbeitet. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dies weder korrigieren noch ergänzen. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze aber darüber keine Dokumente. Er sei Angehöriger des Clans Ashraf und Moslem-Sunnit, sein Clan sei sehr religiös und sei in religiöser Hinsicht am gebildetsten. Sie wären sehr friedlich und würden die islamische Religion verbreiten, außerdem seien sie in der Landwirtschaft tätig und seien Menschen, die nicht gerne lügen. Sie seien auch als Vorbeter und als Koranlehrer in Moscheen tätig. Die Al Shabaab hingegen interpretiere die Religion je nach dem wie es ihr gefalle, aber sein Clan lege die Religion richtig aus und lehre dies auch. Sein Clan sei gegen die Al Shabaab. Die Al Shabaab zwinge junge Menschen sich das Leben zu nehmen und andere Menschen zu schlagen. Sein Clan sei hingegen friedlich und sei dagegen sich an einer solchen Ideologie zu beteiligen. Er sei am XXXX in XXXX geboren und auch dort aufgewachsen. Er habe zehn Jahre lang eine Koran- und auch eine normale Schule besucht und dort bis zur Ausreise gelebt. In der Folge gab der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Heimatstadt Auskunft und identifizierte auch ein mitgebrachtes aus dem Internet ausgedrucktes Foto als die Stadt XXXX und nannte auch den Stadtteil, wobei er anmerkte, dass dieses Foto schon älteres Datum sein müsste. Die Stadt habe ca. 190.000 Einwohner.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und auch dort aufgewachsen. Er habe zehn Jahre lang eine Koran- und auch eine normale Schule besucht und dort bis zur Ausreise gelebt. In der Folge gab der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Heimatstadt Auskunft und identifizierte auch ein mitgebrachtes aus dem Internet ausgedrucktes Foto als die Stadt römisch 40 und nannte auch den Stadtteil, wobei er anmerkte, dass dieses Foto schon älteres Datum sein müsste. Die Stadt habe ca. 190.000 Einwohner. Bis zu seiner Diabeteserkrankung habe sein Vater die Familie versorgt, dann habe seine Mutter Süßigkeiten und Mehlspeisen verkauft und er habe ihr dabei geholfen. Sein Vater sei LKW Fahrer gewesen. Sie hätten wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt. Seine Mutter arbeite, um seine Geschwister zu versorgen. Er habe sechs Geschwister, der älteste Bruder sei aber abgängig. Seine Freundin habe er glaublich im Jahre 2008 in der Schule kennen gelernt. Sie hätten dieselbe Klasse besucht. Sie habe dem Mareehan Clan angehört. Sie habe ihn geliebt und er habe sie geliebt. Sie hätte von vorherein gewusst, dass er dem Ashraf Clan gehört und habe keine Probleme damit gehabt. Er habe die Absicht gehabt zu heiraten. Seine Eltern hätten von der Beziehung aber nichts gewusst, er habe den Vater des Mädchens auch nicht gefragt, ob er mit einer Heirat einverstanden wäre, weil er sich sicher gewesen sei, dass er abgelehnt hätte. Ein Jahr und zwei Monate nach dem Kennenlernen, das sei ungefähr Anfang 2010 gewesen, sei seine Freundin schwanger geworden. Über Vorhalt, dass vorehelicher Geschlechtsverkehr im Islam verpönt sei und insbesondere in Somalia sehr selten vorkomme und er überdies einem sehr religiösen Clan angehöre, gab er an, dass er seine Freundin heimlich geheiratet habe und nicht offiziell. Wenn man im Islam das Gefühl habe, dass man für die Eheschließung keine Zustimmung der Eltern erhalten würde, dürfe man das. Bei der Eheschließung sei außer ihm ein Klassenkollege anwesend gewesen sowie ein heimlicher Scheich. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe, dass es keine Hochzeit gegeben habe (AS 37), gab er an, dass dies richtig sei, eine Eheschließung sei etwas anderes. Bei einer Hochzeit hätte man die Eltern um Erlaubnis fragen müssen. Gefragt wann und wie seine Probleme begonnen hätten, gab er an, dass sie ihn manchmal nach einem Gerücht geschlagen hätten und geohrfeigt hätten, ohne dass sie Beweise gehabt hätten, dass er mit ihr verheiratet gewesen sei. Als man dann den Schwangerschaftsbauch gesehen habe, habe er noch mehr Probleme bekommen. Er habe so viele Schläge bekommen, dass er schon an den Tod gedacht habe. Sie hätten auch Waffen gehabt, um ihn schnell töten zu können, aber das hätten sie nicht gewollt. Sie hätten ihn mit Gewehrkolben geschlagen und auf einen Gummireifen gesetzt, der angezündet worden sei. Sie hätten auf den Boden zwischen seinen Beinen geschossen und hätten ihn auch seelisch verletzt. Er habe sich damals einen schnellen Tod gewünscht. Aus Rache hätten sie seine jüngere Schwester genommen und vor seinen Augen vergewaltigt. Er sei nicht in der Lage gewesen sie zu retten. Dann habe er den Angehörigen versprochen, dass er den Kontakt zu seiner Freundin abbrechen werde und dass er auch nicht mehr nach dem ungeborenen Kind sehen werde. Er wisse nicht, was mit seiner Freundin und seinem ungeborenen Kind geschehen sei. Er sei psychisch komplett abgetreten gewesen und habe ihm auch so wehgetan, wie seine Schwester vor seinen Augen missbraucht worden sei. Ein Jahr später sei dann seine Familie zusammengekommen und habe beschlossen ihn mit einer anderen Frau aus dem gleichen Clan zu verheiraten. Vermutlich im April 2013 habe er dann eine Frau aus dem gleichen Clan geheiratet. Auch nach der Trennung mit seiner Freundin sei es zu Beschimpfungen gekommen, er habe sogar geglaubt, dass er verrückt sei. Der Übergriff und die Vergewaltigung seiner Schwester habe bei ihnen im Elternhaus stattgefunden. Seine Eltern und seine Geschwister hätten ihm nicht helfen können, denn seine Geschwister seien jung. Es seien auch 15 männliche Personen vom Clan seiner Freundin in das Haus eingedrungen. Dies sei Ende 2011 gewesen. Gefragt, ob die Familienmitglieder seiner Freundin von ihm konkret verlangt hätten, dass er sich von seiner Freundin trennen müsse und das Kind in Zukunft nicht sehen dürfe, gab er an, dass sie ihm das hätte sagen können, aber das hätten sie nicht getan. Nochmal nachgefragt gab er an, dass sich diese Frage nicht stelle. Seitdem er von den Angehörigen seiner Freundin geschlagen worden sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin. Gefragt, warum die Familie seiner Freundin ihn hätte weiter verfolgen soll, wo er sich von ihr getrennt habe, gab er an, dass er seine Freundin nicht freiwillig verlassen habe, dass er auch sein Kind hätte sehen wollen, aber dass er seinen jüngeren Schwestern ersparen haben wollen, dass sie auch vergewaltigt würden. Gefragt, ob er sich wegen den Misshandlungen und Vergewaltigung an die Polizei oder andere Behörden gewandt habe, gab er an, dass dort die Al Shabaab die Macht hätte und die Al Shabaab ihm nicht geholfen hätte. Die 15 männlichen Familienmitglieder seiner Freundin seien auch überwiegend Al Shabaab Mitglieder gewesen. Seine älteste Schwester XXXX , die jünger als er sei, sei vergewaltigt worden.Auch nach der Trennung mit seiner Freundin sei es zu Beschimpfungen gekommen, er habe sogar geglaubt, dass er verrückt sei. Der Übergriff und die Vergewaltigung seiner Schwester habe bei ihnen im Elternhaus stattgefunden. Seine Eltern und seine Geschwister hätten ihm nicht helfen können, denn seine Geschwister seien jung. Es seien auch 15 männliche Personen vom Clan seiner Freundin in das Haus eingedrungen. Dies sei Ende 2011 gewesen. Gefragt, ob die Familienmitglieder seiner Freundin von ihm konkret verlangt hätten, dass er sich von seiner Freundin trennen müsse und das Kind in Zukunft nicht sehen dürfe, gab er an, dass sie ihm das hätte sagen können, aber das hätten sie nicht getan. Nochmal nachgefragt gab er an, dass sich diese Frage nicht stelle. Seitdem er von den Angehörigen seiner Freundin geschlagen worden sei, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin. Gefragt, warum die Familie seiner Freundin ihn hätte weiter verfolgen soll, wo er sich von ihr getrennt habe, gab er an, dass er seine Freundin nicht freiwillig verlassen habe, dass er auch sein Kind hätte sehen wollen, aber dass er seinen jüngeren Schwestern ersparen haben wollen, dass sie auch vergewaltigt würden. Gefragt, ob er sich wegen den Misshandlungen und Vergewaltigung an die Polizei oder andere Behörden gewandt habe, gab er an, dass dort die Al Shabaab die Macht hätte und die Al Shabaab ihm nicht geholfen hätte. Die 15 männlichen Familienmitglieder seiner Freundin seien auch überwiegend Al Shabaab Mitglieder gewesen. Seine älteste Schwester römisch 40 , die jünger als er sei, sei vergewaltigt worden. Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Gefragt wie er es meine, dass nach der Übernahme der Stadt XXXX durch die Al Shabaab die Einwohner geteilt worden seien, gab er an, dass sich einige auf die Seite der Al Shabaab geschlagen hätte und einige - wie sein Clan - dagegen. Alle die sich dagegen gestellt hätten, seien für Dinge beschuldigt worden, für die sie nichts konnten. Sie seien hingerichtet und heimlich getötet worden. Die Al Shabaab habe 2008 in XXXX die Macht übernommen und die Angehörigen höherer Clans hätten sich auf die Seite der Al Shabaab geschlagen. Gefragt, welche konkreten Probleme er mit der Al Shabaab gehabt habe, gab er an, dass er acht Monate lang für die Al Shabaab auf Feldern gearbeitet habe und seine Mutter nicht gewusst habe, wo er sich aufhalte. Sie seien direkt von der Koranschule mitgenommen worden, all jene, die dem Ashraf-, dem Digil- oder dem Mirifle-Clan angehört hätten. Bei der Feldarbeit hätten sie nur einmal am Tag Essen bekommen. Sie hätten sich nicht waschen können und er habe einen Hautauschlag bekommen. Als die Al Shabaab-Leute dies gesehen hätten, hätten sie sich geekelt und hätten gefürchtet, dass er auch die anderen anstecken würden und hätten ihn deswegen ausgesetzt. Die Zwangsarbeit habe sich Anfang 2008 ereignet. Es sei in einem Dorf namens XXXX in der Nähe von XXXX gewesen. Die Al Shabaab habe damals nicht versucht ihn zwangsweise für eine militärische Tätigkeit zu rekrutieren, es sei aber der Al Shabaab wichtig gewesen, Angehörige von Minderheitenclans für Anschläge zu nutzen. Die Al Shabaab habe genug Soldaten gehabt, die für sie gekämpft hätten. Gefragt, warum er die Zwangsarbeit bei der Al Shabaab nicht erwähnt habe, gab er an, dass die Befragung nur sehr kurz gewesen sei und er nur auf die Fragen geantwortet habe, wobei der Beschwerdeführervertreter darauf hinwies, dass er dies schon allgemein erwähnt habe, aber nicht näher ausgeführt habe (AS 36).Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Gefragt wie er es meine, dass nach der Übernahme der Stadt römisch 40 durch die Al Shabaab die Einwohner geteilt worden seien, gab er an, dass sich einige auf die Seite der Al Shabaab geschlagen hätte und einige - wie sein Clan - dagegen. Alle die sich dagegen gestellt hätten, seien für Dinge beschuldigt worden, für die sie nichts konnten. Sie seien hingerichtet und heimlich getötet worden. Die Al Shabaab habe 2008 in römisch 40 die Macht übernommen und die Angehörigen höherer Clans hätten sich auf die Seite der Al Shabaab geschlagen. Gefragt, welche konkreten Probleme er mit der Al Shabaab gehabt habe, gab er an, dass er acht Monate lang für die Al Shabaab auf Feldern gearbeitet habe und seine Mutter nicht gewusst habe, wo er sich aufhalte. Sie seien direkt von der Koranschule mitgenommen worden, all jene, die dem Ashraf-, dem Digil- oder dem Mirifle-Clan angehört hätten. Bei der Feldarbeit hätten sie nur einmal am Tag Essen bekommen. Sie hätten sich nicht waschen können und er habe einen Hautauschlag bekommen. Als die Al Shabaab-Leute dies gesehen hätten, hätten sie sich geekelt und hätten gefürchtet, dass er auch die anderen anstecken würden und hätten ihn deswegen ausgesetzt. Die Zwangsarbeit habe sich Anfang 2008 ereignet. Es sei in einem Dorf namens römisch 40 in der Nähe von römisch 40 gewesen. Die Al Shabaab habe damals nicht versucht ihn zwangsweise für eine militärische Tätigkeit zu rekrutieren, es sei aber der Al Shabaab wichtig gewesen, Angehörige von Minderheitenclans für Anschläge zu nutzen. Die Al Shabaab habe genug Soldaten gehabt, die für sie gekämpft hätten. Gefragt, warum er die Zwangsarbeit bei der Al Shabaab nicht erwähnt habe, gab er an, dass die Befragung nur sehr kurz gewesen sei und er nur auf die Fragen geantwortet habe, wobei der Beschwerdeführervertreter darauf hinwies, dass er dies schon allgemein erwähnt habe, aber nicht näher ausgeführt habe (AS 36). Als er 2013 geheiratet habe, sei sein Vater an Diabetes erkrankt und seine Mutter hätte als Süßigkeiten- und Mehlspeisenverkäuferin gearbeitet. Sie habe sich die Medikamente für seinen Vater nicht leisten können. Er habe versucht selbstständig Fleisch zu verkaufen, um die Medikamente seines Vaters zu besorgen. Die Al Shabaab habe aber den Angehörigen der Minderheitenclans verboten Fleisch zu verkaufen. Er habe versucht, das Fleisch so gut wie möglich zu kühlen, aber hätte keine Geräte gehabt. Seine Mutter habe das Fleisch geholt und in Kommission genommen. Die Al Shabaab Mitglieder seien zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass keiner mehr das Fleisch kaufen werde, weil das Fleisch schlecht sei und hätten ihn aufgefordert das Fleisch selbst im rohen Zustand vor den Augen der Al Shabaab zu kauen und zu schlucken. Er habe das getan, weil er das Geld gebraucht habe und er habe immer wieder von allen Seiten mit der Al Shabaab Probleme gehabt und sei er auch für seine Religion speziell bestraft worden. Nachgefragt, wie er für seine Religion bestraft worden sei, gab er an, dass dies deswegen gewesen sei, weil er sich geweigert habe, der Al Shabaab beizutreten und nicht dafür gewesen sei, jemanden zu töten oder wegzunehmen. Dies sei nämlich in seiner Religion verboten. Über Vorhalt, dass er beim BFA davon gesprochen habe, dass die Al Shabaab ihn aufgefordert habe, einen Selbstmordanschlag zu unternehmen, bejahte er dies und führte aus, dass 2014 Al Shabaab Mitglieder zu ihm nach Hause gekommen wären und ihm gesagt hätten, dass er sich ohne Vorbedingung in die Luft sprengen soll und deswegen in den Himmel kommen würde. Wann und wo sei ihm nicht gesagt worden. Er solle die letzten Stunden mit seiner Familie genießen und innerhalb von 48 Stunden in den Himmel kommen. Er habe dann mit seiner Mutter gesprochen und geschworen, niemanden auf der Erde zu töten. Seine Mutter habe dann mit seinem Onkel gesprochen, welche einen LKW-Fahrer organisiert haben. Gegen Mitternacht habe er heimlich seinen Wohnort verlassen und sei zu dem Treffpunkt gegangen, den sein Onkel genannt habe. Ein mit Lebensmittel beladener LWK habe ihn dann nach Kenia gebracht. Gefragt, warum gerade er für einen Selbstmordanschlag der Al Shabaab ausgewählt worden sei, gab er an, dass diese bevorzugt Angehörige von Minderheitenclans und Gegner der Al Shabaab für Anschläge benütze. Gefragt, wie er von der Al Shabaab konkret bedroht worden sei, gab er an, dass die Bedrohungen bereits 2008 begonnen hätten, sie hätten ihn zur Feldarbeit gezwungen, später hätten sie ihn gezwungen rohes Fleisch zu essen und letztlich sei er mit dem Tode bedroht worden, wenn er einen Anschlag nicht durchführe. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 37) gesagt habe, dass ihm die Al Shabaab 48 Stunden Zeit gegeben habe, sich für einen Selbstmordanschlag zu entscheiden, er aber nach 24 Stunden geflüchtet sei, gab er an, dass er nicht glaube, dass er 48 Stunden bekommen habe, sondern, dass er glaube, dass sie keinen Plan gehabt hätten, denn sie hätten ihn ja sofort mitnehmen hätten können. Von Kenia sei er dann weiter in die Türkei geflogen, dann über griechische Inseln nach Athen und schließlich sei er mit einem LKW nach Österreich gefahren. Seine Mutter und sein Vater würden noch in Somalia leben, sie seien in XXXX . Seine Mutter rufe ihn hin und wieder an. Seit kurzer Zeit hätten sie wieder Kontakt. Er habe erfahren, dass seine ältere Schwester Selbstmord begangen habe. Er habe auch zu seiner Frau wieder Kontakt. Seine Mutter habe den Kontakt hergestellt. Gefragt, wie es seinen Familienangehörigen gehe, gab er an, dass sein Vater nach wie vor krank sei und dass er hin und wieder die Familie unterstützte und Diabetes-Medikamente nach Somalia schicke, mehr wisse er nicht. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Al Shabaab nach ihm gesucht habe und er auch in einem Radiosender namentlich gesucht worden sei. Seine Frau lebe jetzt alleine in Kenia. Die Familienmitglieder hätten der Al Shabaab gesagt, dass sie nicht wüssten, wo er sich aufhalte.Seine Mutter und sein Vater würden noch in Somalia leben, sie seien in römisch 40 . Seine Mutter rufe ihn hin und wieder an. Seit kurzer Zeit hätten sie wieder Kontakt. Er habe erfahren, dass seine ältere Schwester Selbstmord begangen habe. Er habe auch zu seiner Frau wieder Kontakt. Seine Mutter habe den Kontakt hergestellt. Gefragt, wie es seinen Familienangehörigen gehe, gab er an, dass sein Vater nach wie vor krank sei und dass er hin und wieder die Familie unterstützte und Diabetes-Medikamente nach Somalia schicke, mehr wisse er nicht. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Al Shabaab nach ihm gesucht habe und er auch in einem Radiosender namentlich gesucht worden sei. Seine Frau lebe jetzt alleine in Kenia. Die Familienmitglieder hätten der Al Shabaab gesagt, dass sie nicht wüssten, wo er sich aufhalte. Er sei gesund und arbeite als Küchenhilfe, manchmal auch für eine Leasingfirma auf Baustellen und im Lager. Er habe bisher noch kein Deutschdiplom, möchte aber die B1 Prüfung machen. Er habe auch einen Kurs für die Vorbereitung auf dem Pflichtschulabschluss besucht. In XXXX habe er zwei Jahre bei einem Fußballverein trainiert, aber er habe keinen Spielerpass bekommen, weil er keinen entsprechenden Ausweis habe. Dann sei von Salzburg nach Tirol übersiedelt. Er habe sich nach einem neuen Verein umgesehen, er trainiere jetzt beim XXXX , er habe aber nicht mehr so viel Zeit, da er jetzt Vollzeit arbeitet. Durch die Arbeit und den Fußball habe er bereits viele österreichische Freunde gefunden.Er sei gesund und arbeite als Küchenhilfe, manchmal auch für eine Leasingfirma auf Baustellen und im Lager. Er habe bisher noch kein Deutschdiplom, möchte aber die B1 Prüfung machen. Er habe auch einen Kurs für die Vorbereitung auf dem Pflichtschulabschluss besucht. In römisch 40 habe er zwei Jahre bei einem Fußballverein trainiert, aber er habe keinen Spielerpass bekommen, weil er keinen entsprechenden Ausweis habe. Dann sei von Salzburg nach Tirol übersiedelt. Er habe sich nach einem neuen Verein umgesehen, er trainiere jetzt beim römisch 40 , er habe aber nicht mehr so viel Zeit, da er jetzt Vollzeit arbeitet. Durch die Arbeit und den Fußball habe er bereits viele österreichische Freunde gefunden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor der Al Shabaab, er möchte nicht sterben. In Österreich fühle er sich sicher. Er habe die Wahrheit gesagt, wenn er bereits Asylstatus gehabt hätte, hätte er auch eine andere Arbeit bekommen. Gefragt, warum er sich nach wie vor sich fürchte von der Al Shabaab verfolgt zu werden, gab er an, dass sie 2014 von ihm verlangt hätten, einen Selbstmordanschlag durchzuführen und im Falle einer Rückkehr würden sie das Gleiche von ihm verlangen. Wenn er sich weigern würde, würden sie ihn töten. Festgehalten wurde, dass er die Fragen zur Integration - ohne vorherige Übersetzung - auf Deutsch beantwortet habe. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, indem keine Verurteilung aufscheint. Gefragt, wieso er in Österreich vor Gericht gestanden habe, gab er an, dass er beschuldigt worden sei, einen Somalier gemeinsam mit anderen Somaliern geschlagen zu haben, was bei dem Gericht dann herausgekommen sei, wisse er nicht. Den Verfahrensparteien wurde anschließend das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.01.2018 unter Setzung einer Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Trotz Zuwarten weit über diese Frist hinaus ist keine Stellungnahme eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht erhob weiters, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes Innsbruck am XXXX zur Zahl XXXX freigesprochen wurde.Festgehalten wurde, dass er die Fragen zur Integration - ohne vorherige Übersetzung - auf Deutsch beantwortet habe. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, indem keine Verurteilung aufscheint. Gefragt, wieso er in Österreich vor Gericht gestanden habe, gab er an, dass er beschuldigt worden sei, einen Somalier gemeinsam mit anderen Somaliern geschlagen zu haben, was bei dem Gericht dann herausgekommen sei, wisse er nicht. Den Verfahrensparteien wurde anschließend das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.01.2018 unter Setzung einer Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Trotz Zuwarten weit über diese Frist hinaus ist keine Stellungnahme eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht erhob weiters, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung des Landesgerichtes Innsbruck am römisch 40 zur Zahl römisch 40 freigesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde am XXXX in XXXX geboren, wo er auch aufwuchs und bis zur Ausreise lebte. Er gehört dem Clan Ashraf an und ist Moslem/Sunnit. Er hat zehn Jahre lang eine normale und eine Koranschule besucht. Sein Vater war früher LKW Fahrer und hat die Familie versorgt. Etwa 2013 erkrankte er an Diabetes, in der Folge hat seine Mutter Süßigkeiten und Mehlspeisen verkauft und der Beschwerdeführer hätte ihr dabei geholfen. Die Familie (wobei der Beschwerdeführer insgesamt sechs Geschwister hat) hatte in der Folge wirtschaftliche Probleme.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo er auch aufwuchs und bis zur Ausreise lebte. Er gehört dem Clan Ashraf an und ist Moslem/Sunnit. Er hat zehn Jahre lang eine normale und eine Koranschule besucht. Sein Vater war früher LKW Fahrer und hat die Familie versorgt. Etwa 2013 erkrankte er an Diabetes, in der Folge hat seine Mutter Süßigkeiten und Mehlspeisen verkauft und der Beschwerdeführer hätte ihr dabei geholfen. Die Familie (wobei der Beschwerdeführer insgesamt sechs Geschwister hat) hatte in der Folge wirtschaftliche Probleme. Der Beschwerdeführer hat sich nicht politisch betätigt in Somalia. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer verließ Anfang Juli 2014 Somalia und gelangt am 06.10.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Mutter und mit seiner nunmehr in Kenia lebenden Frau aktuell Kontakt. Er ist gesund und arbeitet im Hotel am XXXX als Küchenhilfe und gelegentlich als Kellner. Er hat schon früher und auch nunmehr bei Fußballvereinen trainiert, aber keinen Spielerpass bekommen, verfügt aber auch schon über zahlreiche österreichische Freunde. Er hat noch kein Sprachdiplom erworben, möchte aber zur B1 Prüfung antreten und verfügt über relativ gute Deutschkenntnisse. Auch einen Kurs zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss hat er bereits besucht.Der Beschwerdeführer verließ Anfang Juli 2014 Somalia und gelangt am 06.10.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Mutter und mit seiner nunmehr in Kenia lebenden Frau aktuell Kontakt. Er ist gesund und arbeitet im Hotel am römisch 40 als Küchenhilfe und gelegentlich als Kellner. Er hat schon früher und auch nunmehr bei Fußballvereinen trainiert, aber keinen Spielerpass bekommen, verfügt aber auch schon über zahlreiche österreichische Freunde. Er hat noch kein Sprachdiplom erworben, möchte aber zur B1 Prüfung antreten und verfügt über relativ gute Deutschkenntnisse. Auch einen Kurs zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss hat er bereits besucht. Eventualiter wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 Zwangsarbeit auf Feldern für die Al Shabaab verrichten musste und sich aufgrund massiver Gewalteinwirkung der Familienangehörigen von seiner dem Mareehan-Clan angehörigenden schwangeren Freundin Anfang 2010 getrennt hat. Zu Somalia wird folgendes Festgestellt: 1. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017 2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen: Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):
- a)Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).
- b)Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.
- c)Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen. Operational Areas
- d)Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland; Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;
- e)Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.
- f)Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.
- g)Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (BFA 8.2017) Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vgl. ACLED 2017).Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vergleiche ACLED 2017). Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 2.
- Süd-/Zentralsomalia Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017). AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017). Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017). Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017). Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017). Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016). Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017). UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzu kommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die al Shabaab verantwortlich (UNHRC 10.12.2017a). Bild kann nicht dargestellt werden (UNHRC 10.12.2017b) Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden) (UNSC 5.9.2017). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA 6.11.2017) liegt die Quote getöteter Zivilisten:Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia im ersten Trimester 2017 bei ca. 1:17.000, im zweiten Trimester bei 1:18.
- Auch wenn die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten seit dem Jahr 2013 relativ konstant bleibt, so hat sich die Letalität - etwa aufgrund der Proliferation von destruktiveren Methoden - erhöht. Im Durchschnitt kommen bei jedem Vorfall also mehr Menschen zu Schaden (SEMG 8.11.2017). Absolutes Beispiel dieses Trends ist der Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu, bei welchem mehr als 500 Menschen getötet wurden - wiewohl sich al Shabaab bislang nicht zu dem Anschlag bekannt hat (DS 2.12.2017). Dahingegen ist bei den staatlichen Sicherheitskräften ein positiver Trend zu erkennen. Sie sind in keine größeren Angriffshandlungen gegen Zivilisten verwickelt (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Grafik zeigt, dass der Trend hinsichtlich der Anzahl an gewalttätigen Vorfällen gegen Zivilisten nach unten zeigt, während sich die Anzahl an Todesopfern pro Vorfall erhöht hat (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Anzahl an Sprengstoffanschlägen hat zugenommen, ihre Letalität ist hingegen kaum gestiegen (SEMG 8.11.2017). Im zweiten Trimester 2017 kam es in ganz Somalia zu 16 Luftangriffen, die meisten davon in den Regionen Gedo
(8), Lower Shabelle
(4)und Lower Juba
(3). Insgesamt kamen dabei 18 Zivilisten zu Schaden (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle nennt als Gesamtzahl für die ersten beiden Trimester 2017 32 Luftangriffe durch Kenia, die USA und nicht identifizierte Kräfte (SEMG 8.11.2017). Insgesamt sollen alleine die USA im Jahr 2017 30 Luftschläge in Somalia durchgeführt haben (BBC 22.12.2017). Jedenfalls haben die USA ihre Angriffe verstärkt: Während sie im gesamten Jahr 2016 nur dreizehn Luftschläge führte, waren es alleine im Zeitraum Juni-September 2017 neun. Seit 2016 haben sich die Auswirkungen von Luftschlägen auf Zivilisten aufgrund gezielterer Angriffe verringert. Insgesamt wurden im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 bei 58 Luftschlägen 36 zivile Opfer dokumentiert (SEMG 8.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BBC (22.12.2017): Who are Somalia's al-Shabab? http://www.bbc.com/news/world-africa-15336689, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (6.11.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Somalia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so.html, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (2.12.2017): Neue Bilanz: Mehr als 500 Tote bei verheerendem Anschlag in Mogadischu, http://derstandard.at/2000068930378/Neue-Bilanz-Mehr-als-500-Tote-bei-verheerendem-Anschlag-in?ref=rec, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ICRC - International Committee of the Red Cross (ICRC) (23.5.2017): Annual Report 2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (10.12.2017a): Protection of Civilians: Building the Foundation for Peace, Security and Human Rights in Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/protection-civilians-building-foundation-peace-security-and-human-rights-somalia, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (10.12.2017b): Protection of Civilians in Somalia 2016-2017, https://reliefweb.int/report/somalia/protection-civilians-somalia-2016-2017, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (19.12.2017): Somalia: Up to 30 Percent of Soldiers Unarmed, https://www.voanews.com/a/somali-government-says-up-thirty-percent-its-soldiers-unarmed/4170388.html, Zugriff 5.1.2018 2.1.1. Bundesstaat Jubaland (JIA; Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Nominell gehören zum Machtbereich der Jubaland Interim Administration (JIA) die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Tatsächlich wird der Großteil von Jubaland aber von der al Shabaab verwaltet. Die JIA verfügt nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Sie kooperiert mit den AMISOM-Truppen aus Kenia und Äthiopien. AMISOM wiederum kooperiert auf lokaler Ebene mit lokalen Milizen. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). In Lower Juba haben sich die Clan-Konflikte beruhigt (DIS 3.2017). In der Region Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige JIA nur über schwachen Einfluss. Die in Gedo befindlichen Teile der somalischen Armee - teils aus ehemaligen Kämpfern der ASWJ bzw. von Marehan-Milizen rekrutiert - kooperieren aber zunehmend mit der JIA. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017). Der District Commissioner von Doolow sorgt in der Stadt für ein hohes Maß an Sicherheit. Äthiopische Sicherheits- und Militärvertreter arbeiten eng mit seiner Verwaltung zusammen (SEMG 8.11.2017). Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017).Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017). Der Kontrollbereich der JIA für Kismayo endet wenige Kilometer außerhalb der Stadt. Neben Kismayo, wo ca. 1.700 Soldaten der AMISOM stationiert sind, befinden sich in der Region Lower Juba auch Afmadow und Bilis Qoqani unter Kontrolle der JIA. In Dhobley befindet sich ein Stützpunkt der kenianischen Armee, die Stadt gilt als sichere Stelle für einen Grenzübertritt. Weitere Garnisonen oder Stützpunkte befinden sich in Dif, Tabta, Bilis Qooqaani, Hoosingow, Didir Lafcad, Academia und Luglaaw sowie in Badhaade und Abdale Birole. Der Bezirk Jamaame ist vollständig unter Kontrolle der al Shabaab. Dies gilt auch für weite Teile des ländlichen Raumes der anderen Bezirke in der Region (BFA 8.2017). Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017).Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017). In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 37 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 21 dieser 37 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 41 derartige Vorfälle (davon 24 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht angezeigt werden. (ACLED 2016) (ACLED 2017) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Tabelle kann nicht angezeigt werden. (ACLED 2016) (ACLED 2017) Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1514468677_easo-somalia-security-situation-2017.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017
- Minderheiten und Clans (Clan-Schutz siehe Abschnitt 4) Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.1.2017). Allerdings waren Regierung und Parlament für lange Zeit entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017)."4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017). Die Minderheiten sind im somalischen Parlament und der somalischen Regierung vertreten, ihre Stimme hat aber wenig Gewicht. Weder das traditionelle Recht xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen die Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. (SEM 31.5.2017). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 3.3.2017). Einzelne Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Gabooye) leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.1.2017). Minderheitengemeinden sind überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 3.3.2017). Gruppen wie die Rahanweyn, die Bantu oder die Madhiban können nur in geringerem Ausmaß auf Rücküberweisungen durch Angehörige in der Diaspora zählen, da sich in der Diaspora verhältnismäßig wenige Rahanweyn und Bantu finden (SEMG 8.11.2017). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 3.
- Bevölkerungsstruktur Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 4.2017a). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Allerdings gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die meisten Minderheiten können eine solche Abstammung hingegen nicht geltend machen (SEM 31.5.2017). Die Somalis sehen sich also als Nation arabischer Abstammung. Die "noblen" Clanfamilien sind meist Nomaden: * Die Darod sind gegliedert in die drei Hauptgruppen Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während die Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Jubba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. * Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. * Die Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Djibouti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind die Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). * Die Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. * Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vgl. AA 4.2017a).* Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vergleiche AA 4.2017a). Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 4.2017a). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u.a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 3.
- Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Es gibt keine zuverlässigen Angaben über ihre Anzahl. Schätzungen bewegen sich im Bereich zwischen 6% und einem Drittel der Bevölkerung Somalias. Die wichtigsten ethnischen Minderheiten sind (SEM 31.5.2017): * Die Bantu: Sie sind die größte Minderheit in Somalia. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Jubba und Shabelle. Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt (SEM 31.5.2017). * Die Benadiri: "Benadiri" ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben wie z.B. in Mogadischu, Merka oder Baraawe. Die Benadiri-Gruppen beschäftigen sich traditionell mit Handel. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien (Oman), Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos (SEM 31.5.2017). * Die Bajuni: Sie sind eine kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln an der Südspitze Somalias sowie in Kismayo lebt (SEM 31.5.2017). Die soziale Stellung der ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich. Die Benadiri sind gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015). Auf die sesshaften Bantu hingegen, die teils einst als Sklaven ins Land gekommen waren, blicken die meisten Somali herab (SEM 31.5.2017). Die Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Es gibt aber auch höherrangige Bantu, z.B. Brigadegeneral Mohamud Haji Ahmed Ali "Shegow" (SEMG 8.11.2017). Der Konflikt zwischen der Bantu-Gruppe der Shiidle und den Hawiye/Abgal hat in der Vergangenheit immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen geführt. Im November 2013 wurden dabei etwa 5.000 Shiidle aus zwanzig Dörfern nordöstlich von Jowhar (Middle Shabelle) vertrieben (SEMG 8.11.2017; vgl. AA 1.1.2017). Im April 2017 kam es nach Kämpfen zwischen Milizen der Hawiye/Abgal/Wacbudan/Eli und der Jareer/Shiidle/Bare erneut zur Vertreibung von mehr als 5.000 Jareer aus drei Dörfern in der Nähe von Balcad. Verantwortlich dafür waren Abgal-Milizen und einige unterstützend wirkende Elemente der somalischen Armee. Es gibt kaum Berichte über physischen Schaden an Zivilisten; allerdings wurden die Dörfer geplündert und zum Teil niedergebrannt. Die meisten Menschen flüchteten in die Nähe des AMISOM-Stützpunktes in Balcad (SEMG 8.11.2017).Der Konflikt zwischen der Bantu-Gruppe der Shiidle und den Hawiye/Abgal hat in der Vergangenheit immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen geführt. Im November 2013 wurden dabei etwa 5.000 Shiidle aus zwanzig Dörfern nordöstlich von Jowhar (Middle Shabelle) vertrieben (SEMG 8.11.2017; vergleiche AA 1.1.2017). Im April 2017 kam es nach Kämpfen zwischen Milizen der Hawiye/Abgal/Wacbudan/Eli und der Jareer/Shiidle/Bare erneut zur Vertreibung von mehr als 5.000 Jareer aus drei Dörfern in der Nähe von Balcad. Verantwortlich dafür waren Abgal-Milizen und einige unterstützend wirkende Elemente der somalischen Armee. Es gibt kaum Berichte über physischen Schaden an Zivilisten; allerdings wurden die Dörfer geplündert und zum Teil niedergebrannt. Die meisten Menschen flüchteten in die Nähe des AMISOM-Stützpunktes in Balcad (SEMG 8.11.2017). Im August 2017 wurde eine neue Bezirksverwaltung für Balcad ernannt; nunmehr sind lokale Clans besser repräsentiert. Die neue Verwaltung hat harte Maßnahmen gegen die Konfliktparteien angekündigt, falls weitere Gewalttaten erfolgen sollten; bislang scheint die Drohung zu wirken (SEMG 8.11.2017). Da sich ethnische Minderheiten durch die auf der Basis von Clans arrangierte Machtteilung in der Regierung benachteiligt sehen, versucht al Shabaab dies für die eigenen Zwecke auszunutzen und dort um Unterstützung zu werben (UNSOM 18.9.2017). In Gegenden, aus welchen sich al Shabaab zurückgezogen hat, könnte es zu Repressalien gegen einzelne Minderheitenangehörige kommen, wenn diese al Shabaab unterstützt hatten (SEM 31.5.2017; vgl. EASO 8.2014).In Gegenden, aus welchen sich al Shabaab zurückgezogen hat, könnte es zu Repressalien gegen einzelne Minderheitenangehörige kommen, wenn diese al Shabaab unterstützt hatten (SEM 31.5.2017; vergleiche EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_al-shabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 3.
- Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Berufsständische Gruppen unterscheiden sich hinsichtlich Abstammung, Sprache und Kultur nicht von der Mehrheitsbevölkerung. Anders als die "noblen" Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten (SEM 31.5.2017). Madhiban sind in ganz Somalia zu finden, speziell aber im Norden des Landes (SEMG 8.11.2017). Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017). Dabei sind Madhiban teils schwerer Diskriminierung ausgesetzt. Ein Beispiel der Benachteiligung zeigt sich im Konflikt um Galkacyo, wo die Madhiban durch humanitäre Organisationen benachteiligt wurden. Da den Madhiban in IDP-Lagern dort die Aufnahme verweigert wurde, haben sie mit Hilfe einiger Angehöriger in der Diaspora den Kauf eines geeigneten Grundstücks in Galkacyo organisiert, um dort Madhiban-IDPs unterzubringen. Im August 2017 taten es die Tumal den Madhiban gleich (SEMG 8.11.2017). Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffen oder Misshandlungen hinsichtlich der Gabooye (SEM 31.5.2017). Einzig in der Frage der Mischehen besteht noch eine gesellschaftliche Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch. Mischehen kommen äußerst selten vor - insbesondere die zuletzt genannte Konstellation. Es bestehen aber offenbar regionale Unterschiede: Im clanmäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). Kommt eine Mischehe zustande, dann kommt es häufig zur Verstoßung der betroffenen Person durch die eigenen Familienangehörigen (des Mehrheits-Clans). Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck. Die Gesprächspartner der Fact-Finding Mission bekräftigten, dass es unter solchen Umständen so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist aber die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel weniger gut organisiert sind und eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. die Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum benachteiligt Minderheitenangehörige bei der Arbeitssuche, bei der ohnehin auch oft schon die Clanzugehörigkeit zu Diskriminierung führen kann. Da sie über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren Angehörige berufsständischer Gruppen zudem in geringerem Ausmaß von Auslandüberweisungen als die Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige der berufsständischen Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Sie stellen zwar nach wie vor die ärmste Bevölkerungsschicht; trotzdem gibt es Minderheitenangehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft. (SEM 31.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017
- Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab Generell stellen in erster Linie AMISOM und nationale sowie regionale Behördenvertreter Ziele für Angriffe der al Shabaab dar (SEMG 8.11.2017). Neben AMISOM und Sicherheitskräften (BFA 8.2017) wird al Shabaab auch weiterhin Zivilisten gezielt angreifen, darunter: die somalische Regierung, Parlamentarier und Offizielle (UKHO 7.2017); Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten; Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (BFA 8.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, UKHO 7.2017); Wirtschaftstreibende; Älteste (BFA 8.2017; vgl. UKHO 7.2017) und deren Angehörige; diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten und Gemeindeführer (USDOS 3.3.2017); Journalisten (UKHO 7.2017; vgl. HRW 12.1.2017); mutmaßliche Kollaborateure und Spione (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017, UKHO 7.2017); Deserteure (UKHO 7.2017) sowie Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben; Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie keine Steuern an al Shabaab abführen (BFA 8.2017).Generell stellen in erster Linie AMISOM und nationale sowie regionale Behördenvertreter Ziele für Angriffe der al Shabaab dar (SEMG 8.11.2017). Neben AMISOM und Sicherheitskräften (BFA 8.2017) wird al Shabaab auch weiterhin Zivilisten gezielt angreifen, darunter: die somalische Regierung, Parlamentarier und Offizielle (UKHO 7.2017); Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten; Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen (BFA 8.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017, UKHO 7.2017); Wirtschaftstreibende; Älteste (BFA 8.2017; vergleiche UKHO 7.2017) und deren Angehörige; diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten und Gemeindeführer (USDOS 3.3.2017); Journalisten (UKHO 7.2017; vergleiche HRW 12.1.2017); mutmaßliche Kollaborateure und Spione (USDOS 3.3.2017; vergleiche BFA 8.2017, UKHO 7.2017); Deserteure (UKHO 7.2017) sowie Personen, die am letzten Wahlprozess mitgewirkt haben; Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie keine Steuern an al Shabaab abführen (BFA 8.2017). Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 12.1.2017). Im Durchschnitt werden der al Shabaab in Mogadischu pro Monat ca. 20 Morde zugerechnet. Allerdings wird oft nur angegeben, dass al Shabaab für ein Attentat die Verantwortung trägt, obwohl dies gar nicht klar ist (BFA 8.2017). In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. In den von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.1.2017). Al Shabaab exekutiert vor allem jene, welche der Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung bezichtigt werden (HRW 12.1.2017). Die Schwelle dessen, was die al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt. Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. Generell sind aber das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt (BFA 8.2017). Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat (BFA 8.2017). Spezifisch als mögliche Ziele aufgrund von Kollaboration genannt wurden z.B. Rückkehrer in Gebiete der al Shabaab (Vorwurf der Spionage); Händler/Wirtschaftstreibende, welche z.B. AMISOM beliefern; Arbeiter oder Handwerker, die z.B. für Ministerien tätig werden; Hotels, die Politikern Unterkunft geben. Besonders gefährdet sind Personen, die von der al Shabaab als Spione wahrgenommen werden. Es kommt fast täglich zu Übergriffen bis hin zur Exekution von der Spionage verdächtigten Personen (BFA 8.2017). Im zweiten Trimester 2017 wurden insgesamt 12 Teilnehmer am Wahlprozess gezielt ermordet. Allerdings hat die al Shabaab nur für vier dieser Morde die Verantwortung übernommen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNHRC 6.9.2017). Bereits im ersten Trimester 2017 waren 14 Teilnehmer getötet worden, die al Shabaab übernahm die Verantwortung für drei Morde (UNSC 9.5.2017). Eine andere Quelle spricht alleine im ersten Quartal 2017 von 90 in Zusammenhang mit der Wahl getöteten Personen, wobei die al Shabaab allerdings nur für acht Morde die Verantwortung übernommen hat. Vor allem in Mogadischu (SEMG 8.11.2017) stellt der Schutz der am Wahlprozess beteiligten Personen eine neue Herausforderung dar (UNHRC 6.9.2017).Im zweiten Trimester 2017 wurden insgesamt 12 Teilnehmer am Wahlprozess gezielt ermordet. Allerdings hat die al Shabaab nur für vier dieser Morde die Verantwortung übernommen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNHRC 6.9.2017). Bereits im ersten Trimester 2017 waren 14 Teilnehmer getötet worden, die al Shabaab übernahm die Verantwortung für drei Morde (UNSC 9.5.2017). Eine andere Quelle spricht alleine im ersten Quartal 2017 von 90 in Zusammenhang mit der Wahl getöteten Personen, wobei die al Shabaab allerdings nur für acht Morde die Verantwortung übernommen hat. Vor allem in Mogadischu (SEMG 8.11.2017) stellt der Schutz der am Wahlprozess beteiligten Personen eine neue Herausforderung dar (UNHRC 6.9.2017). Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Person al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clan-Dynamiken, ist die Gruppe bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte die al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen (BFA 8.2017). Auch wenn al Shabaab einige Menschen in Somalia als "legitime Ziele" erachtet, so gilt dies für die meisten Zivilisten nicht. Dass normale Zivilisten in von der Regierung und AMISOM kontrollierten Gebieten zum Ziel der al Shabaab werden, ist unwahrscheinlich. Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab, sie werden nicht generell angegriffen. Andererseits können high profile Personen, die etwa die Regie