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{'item': 'W161 2177541-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlW161 2177541-1 SpruchW161 2177541-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Somalia, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zl. 1111395802-160526096, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zl. 1111395802-160526096, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und stellte am 13.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Bei seiner Erstbefragung am 13.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein, Somali zu sprechen und der Volksgruppe der Ashraaf anzugehören. Geboren sei er am XXXX in XXXX, Somalia. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen.
  3. Bei seiner Erstbefragung am 13.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein, Somali zu sprechen und der Volksgruppe der Ashraaf anzugehören. Geboren sei er am römisch 40 in römisch 40 , Somalia. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. Er habe seinen Herkunftsstaat Somalia Ende 2015 verlassen. Er sei von seinem Wohnort XXXX mit einem LKW weggefahren und über Kenia, den Sudan, Libyen nach Italien und weiter nach Österreich gereist. Die Reise habe er selbst organisiert.Er habe seinen Herkunftsstaat Somalia Ende 2015 verlassen. Er sei von seinem Wohnort römisch 40 mit einem LKW weggefahren und über Kenia, den Sudan, Libyen nach Italien und weiter nach Österreich gereist. Die Reise habe er selbst organisiert. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an er gehöre einem Minderheitenstamm an. Sein Vater habe eine Landwirtschaft in der Heimat gehabt. Er und sein Bruder hätten die landwirtschaftlichen Produkte ihrer Landwirtschaft auf den Markt gebracht. Eines Tages habe sein Bruder jemanden überfahren, der dem Stamm der Hawiye angehört habe. Die Angehörigen des Verstorbenen hätten geglaubt, dass das aus Absicht geschehen wäre und hätten diese seinen Vater, seinen Bruder und seine Schwester umgebracht. Sie hätten auch den Beschwerdeführer umbringen wollen. Daraufhin habe er das Land verlassen. Ihre Landwirtschaft sei auch übernommen worden. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, er habe Angst vor dem Stamm der Hawiye. In Somalia würden noch seine Mutter, seine Ehefrau, seine Söhne (4 Jahre und 6 Monate alt) sowie seine Tochter (2 Jahre) leben. Innerhalb der Europäischen Union habe er keine Familienangehörigen.
  4. Am 14.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen Asyl, unter Beteiligung eines Dolmetschers für Somali und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er sei seit XXXX verheiratet. Er habe in seinem Dorf in Somalia geheiratet. Seine Ehegattin und er würden dem selben Clan angehören. Er habe seine Ehefrau selbst ausgesucht und aus Liebe geheiratet. Er sei im Dorf XXXX in der Region XXXX geboren und habe immer dort gewohnt. Er habe auf dem Marktstand und gleichzeitig auch auf dem Feld seiner Familie als Feldarbeiter gearbeitet. Zusätzlich sei er mit ihrem Auto nach Bedarf gefahren zB zur Erntezeit. Er habe mit seinen Eltern, den Geschwistern, seiner Frau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätten in einer eigenen Hütte gelebt. Seine Familie wohne in Äthiopien. Er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen. Er hätte das letzte Mal Kontakt gehabt, als er im Sudan unterwegs gewesen wäre, da hätten ihm seine Angehörigen gesagt, dass sie nach Äthiopien fahren. Sie hätten sich zu dem Zeitpunkt noch in Somalia aufgehalten. Er kenne die neue Telefonnummer nicht, die alte Telefonnummer funktioniere nicht mehr. Er habe Österreich seit der Asylantragstellung nicht verlassen.Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er sei seit römisch 40 verheiratet. Er habe in seinem Dorf in Somalia geheiratet. Seine Ehegattin und er würden dem selben Clan angehören. Er habe seine Ehefrau selbst ausgesucht und aus Liebe geheiratet. Er sei im Dorf römisch 40 in der Region römisch 40 geboren und habe immer dort gewohnt. Er habe auf dem Marktstand und gleichzeitig auch auf dem Feld seiner Familie als Feldarbeiter gearbeitet. Zusätzlich sei er mit ihrem Auto nach Bedarf gefahren zB zur Erntezeit. Er habe mit seinen Eltern, den Geschwistern, seiner Frau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätten in einer eigenen Hütte gelebt. Seine Familie wohne in Äthiopien. Er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen. Er hätte das letzte Mal Kontakt gehabt, als er im Sudan unterwegs gewesen wäre, da hätten ihm seine Angehörigen gesagt, dass sie nach Äthiopien fahren. Sie hätten sich zu dem Zeitpunkt noch in Somalia aufgehalten. Er kenne die neue Telefonnummer nicht, die alte Telefonnummer funktioniere nicht mehr. Er habe Österreich seit der Asylantragstellung nicht verlassen. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an: "Eines Tages überfuhr mein Bruder XXXX einen Mann als er vom Feld zurück nach Hause unterwegs war. Der Mann ist an seinen Verletzungen gestorben. Mein Bruder flüchtete zu uns nach Hause. Die Angehörigen des Opfers griffen uns zuhause an, sie schossen auf unser Haus, dabei töteten Sie meinen Vater und meinen Bruder. Auch meine Schwester wurde von diesen Leuten getötet. Die Leute vergewaltigten meine schwangere Frau. Ich selbst war nicht zu Hause, ich war auf unserem Feld arbeiten. Ich wurde angerufen und musste schnell nach Hause fahren. Als ich nach Hause kam, stand ich nur schockiert dort, ich fand meine verletzte Mutter, die Leichen meines Vaters, meines Bruders und meiner Schwester. Nachbarn, die zu Hilfe eilten, rieten mir schnellstmöglich von dort zu fliehen, da ich sonst auch getötet werde. Auf dem Weg traf ich die Leute, sie griffen mich an. Sie schlugen mich mit dem Gewehrkolben, ich blutete aus der Nase und aus dem Mund, sie warfen mich auf die Ladefläche eines Autos. Ich schrie laut um Hilfe, doch niemand kam mir zu Hilfe. Die Leute brachten mich an einen mir unbekannten Ort am Land und sperrten mich in eine Hütte. Dort wurde ich nochmals geschlagen, Tag und Nacht schlugen sie mich. Mehrere Leute haben mich mit Schlagstöcken geschlagen. Ich bekam nur einmal am Tag zu essen, manchmal nahmen mir andere das Essen weg und schmissen es weg. Sie behandelten mich sehr sehr schlecht. Nach einiger Zeit stritten die Männer mit anderen Männern, die einem anderen Clan angehören. Ich härte plötzlich Schüsse, ich legte mich mit dem Bauch auf den Boden. Ich hörte, dass da draußen etwas nicht stimmt. Als die Schüsse aufhörten, konnte ich aus der Gefangenschaft fliehen. Die ganze Nacht lief ich durch einen mir unbekannten Wald. Ich wusste nicht einmal in welche Richtung ich unterwegs bin. Am nächsten Tag traf ich eine Familie mitten am Land, sie sahen mich an. Es war ein religiöser Mann, ein Viehzüchter. Er wollte wissen was mit mir los ist. Der Mann versprach mir, dass er mir helfen wird. Er sagte, dass er mich bis nach Kismaayo bringen kann. Nach einem Tag brachte er mich dorthin zu seinem Sohn. Dort versteckte er mich. Von dort aus telefonierte ich mit meinem Onkel, er schickte mir das Geld und ich reiste nach Kenia. Das war alles.""Eines Tages überfuhr mein Bruder römisch 40 einen Mann als er vom Feld zurück nach Hause unterwegs war. Der Mann ist an seinen Verletzungen gestorben. Mein Bruder flüchtete zu uns nach Hause. Die Angehörigen des Opfers griffen uns zuhause an, sie schossen auf unser Haus, dabei töteten Sie meinen Vater und meinen Bruder. Auch meine Schwester wurde von diesen Leuten getötet. Die Leute vergewaltigten meine schwangere Frau. Ich selbst war nicht zu Hause, ich war auf unserem Feld arbeiten. Ich wurde angerufen und musste schnell nach Hause fahren. Als ich nach Hause kam, stand ich nur schockiert dort, ich fand meine verletzte Mutter, die Leichen meines Vaters, meines Bruders und meiner Schwester. Nachbarn, die zu Hilfe eilten, rieten mir schnellstmöglich von dort zu fliehen, da ich sonst auch getötet werde. Auf dem Weg traf ich die Leute, sie griffen mich an. Sie schlugen mich mit dem Gewehrkolben, ich blutete aus der Nase und aus dem Mund, sie warfen mich auf die Ladefläche eines Autos. Ich schrie laut um Hilfe, doch niemand kam mir zu Hilfe. Die Leute brachten mich an einen mir unbekannten Ort am Land und sperrten mich in eine Hütte. Dort wurde ich nochmals geschlagen, Tag und Nacht schlugen sie mich. Mehrere Leute haben mich mit Schlagstöcken geschlagen. Ich bekam nur einmal am Tag zu essen, manchmal nahmen mir andere das Essen weg und schmissen es weg. Sie behandelten mich sehr sehr schlecht. Nach einiger Zeit stritten die Männer mit anderen Männern, die einem anderen Clan angehören. Ich härte plötzlich Schüsse, ich legte mich mit dem Bauch auf den Boden. Ich hörte, dass da draußen etwas nicht stimmt. Als die Schüsse aufhörten, konnte ich aus der Gefangenschaft fliehen. Die ganze Nacht lief ich durch einen mir unbekannten Wald. Ich wusste nicht einmal in welche Richtung ich unterwegs bin. Am nächsten Tag traf ich eine Familie mitten am Land, sie sahen mich an. Es war ein religiöser Mann, ein Viehzüchter. Er wollte wissen was mit mir los ist. Der Mann versprach mir, dass er mir helfen wird. Er sagte, dass er mich bis nach Kismaayo bringen kann. Nach einem Tag brachte er mich dorthin zu seinem Sohn. Dort versteckte er mich. Von dort aus telefonierte ich mit meinem Onkel, er schickte mir das Geld und ich reiste nach Kenia. Das war alles." Der Beschwerdeführer gab in der Folge noch an, sein Bruder hätte den Mann am 07.09.2015 überfahren. Er wisse das so genau, weil dieser Tag für ihn besonders sei. An diesem Tag wären sein Vater, sein Bruder und seine Schwester getötet worden. Das sei gegen Mittag geschehen. Er habe zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Feld gearbeitet. Der Mann einer Nachbarin habe so wie der Beschwerdeführer auch auf dem Feld gearbeitet. Die Nachbarin habe ihren Mann angerufen. Dieser habe dem Beschwerdeführer das Telefon gereicht und habe die Nachbarin ihm von dem Vorfall erzählt. Seine Kinder wären zu dem Zeitpunkt zu Hause gewesen. Als er vom Feld zurückgekommen wäre, seien seine Kinder nicht da gewesen. Sein Sohn sei weggelaufen, seine Tochter habe geweint und wäre zu Hause gewesen. Er wisse nicht, wie viele Angreifer es gewesen wären, er sei nicht da gewesen. Der Beschwerdeführer sei schockiert gewesen. Er habe bei der Leiche seines Vaters gekniet. Er habe mit niemandem gesprochen. Nachbarn die zu Hilfe geeilt wären, hätten ihm geraten, wegzulaufen. Befragt ob er sich nicht um seine Frau und seine Mutter gekümmert hätte gab der Beschwerdeführer an nein, er sei weggelaufen. Er sei etwa 20 Minuten im Haus gewesen. Seine Frau habe ihm von der Vergewaltigung erzählt. Sie sei weinend dort gesessen und habe gesagt, sie sei vergewaltigt worden. Seine Mutter sei schwer verletzt worden, sie hätte zuvor schon gesundheitliche Probleme (Zucker und Bluthochdruck) gehabt. Befragt nach den Verletzungen der Mutter gab der Beschwerdeführer an die Hand und das Bein wären mehrfach gebrochen gewesen, die gesamte Seite wäre gebrochen gewesen. Welche Seite wisse er nicht mehr. Seine Mutter sei schockiert gewesen und unabsichtlich vor dem Auto gestanden, mit dem die Leute dorthin gekommen wären und wäre sie angefahren worden. Befragt ob die Mutter angefahren worden wäre als die Leute gekommen wären oder als die Leute den Vorfallsort wieder verlassen hätten gab der Beschwerdeführer an, er glaube, als sie das Haus verlassen hätten. Sein Vater sei beim Herzen getroffen worden, bei den Anderen wisse er es nicht. Er habe nur sehen können, dass die Hand seines Bruders mit Schüssen zerfetzt gewesen wäre. Welche wisse er nicht. Seine Schwester wäre zufällig getötet worden. Er sei vom Feld nach Hause gelaufen. Man sei ungefähr 20 Minuten zu Fuß unterwegs. Nachdem er das Haus wieder verlassen hätte, sei er nach links gelaufen. Er habe nicht gewusst wohin, er habe irgendwie nach Kismaayo gelangen wollen. Nach kurzem Fußweg sei er von den Leuten angehalten worden. Die Leute seien mit einem Pick-Up unterwegs gewesen. Es wären sechs Personen gewesen, vier auf der Ladefläche des Pick-Up, ein Fahrer und ein Beifahrer. Er habe niemanden erkannt. Die Leute seien bewaffnet gewesen mit einer AK. Einer habe zusätzlich eine Pistole gehabt. Mit dieser habe er dem Beschwerdeführer auf den Kopf geschlagen. Die Männer seien normal gekleidet gewesen, nicht uniformiert. Er wisse nicht mehr, wie lange sie zu dieser Hütte gefahren wären, sie wären eine Weile unterwegs gewesen. Er sei im Schock gewesen habe aber schon denken können, aber manche Sachen seien für ihn nicht Realität gewesen. Er habe nur eine Narbe vom Schlag der Pistole, sei aber bei Bewusstsein gewesen. Er sei dann zu einer dunklen Hütte aus Lehm verbracht worden, darin sei nichts gewesen. Er sei nicht gefesselt gewesen. Die Hütte sei manchmal nicht zugesperrt worden, manchmal sei von außen ein Riegel vorgeschoben worden. Er sei alleine in der Hütte gewesen und bewacht worden. Die Wache habe sich gegenüber der Hütte bei einem beschatteten Platz befunden, dort seien immer zwei Bewacher gewesen. Die Männer hätten auf den Sohn des Getöteten gewartet. Dieser hätte entscheiden sollen, ob der Beschwerdeführer am Leben gelassen oder getötet werden solle. An Verletzungen habe er eine Narbe am Kopf von der Pistole, eine Narbe neben der rechten Augenbraue und eine längliche Narbe im Bereich der Brust davon getragen. Diese habe er sich zugezogen, als man ihn auf die Ladefläche des Pick-up geworfen habe, dabei sei er auf einen Gegenstand gefallen. Er sei 15-16 Nächte in Gefangenschaft gewesen. Er wisse nicht, worum es bei dem Streit zwischen den Männern und den anderen Männern eines anderen Clans gegangen sei. Er wisse nicht, welchem Clan die anderen Männer angehört hätten. Nachdem er keine Schüsse mehr gehört hätte, habe er angenommen, dass diejenigen, die ihn gefangen hielten, verloren hätten und verjagt worden wären und so sei er aus der Gefangenschaft geflüchtet. Die Hütte sei nicht versperrt gewesen. Es sei am Abend gewesen. Er habe eine Familie getroffen. Er sei die ganze Nacht gelaufen. Als die Sonne wieder gekommen wäre, habe er ein Haus gesehen und sei hingegangen. Der Hausbesitzer habe XXXX geheißen. Dieser alte Mann habe ihm geraten, bei ihm zu bleiben, er würde ihn nach Kismaayo bringen. Es sei kein Dorf gewesen, sondern nur ein Haus mitten am Land. Kismaayo sei 15 km von seinem Heimatdorf entfernt. Die Männer, die ihn entführt und misshandelt hätten, würden dem Clan der Hawiye angehören. Dieser Stamm sei im ganzen Süden Somalias verbreitet.Er sei vom Feld nach Hause gelaufen. Man sei ungefähr 20 Minuten zu Fuß unterwegs. Nachdem er das Haus wieder verlassen hätte, sei er nach links gelaufen. Er habe nicht gewusst wohin, er habe irgendwie nach Kismaayo gelangen wollen. Nach kurzem Fußweg sei er von den Leuten angehalten worden. Die Leute seien mit einem Pick-Up unterwegs gewesen. Es wären sechs Personen gewesen, vier auf der Ladefläche des Pick-Up, ein Fahrer und ein Beifahrer. Er habe niemanden erkannt. Die Leute seien bewaffnet gewesen mit einer AK. Einer habe zusätzlich eine Pistole gehabt. Mit dieser habe er dem Beschwerdeführer auf den Kopf geschlagen. Die Männer seien normal gekleidet gewesen, nicht uniformiert. Er wisse nicht mehr, wie lange sie zu dieser Hütte gefahren wären, sie wären eine Weile unterwegs gewesen. Er sei im Schock gewesen habe aber schon denken können, aber manche Sachen seien für ihn nicht Realität gewesen. Er habe nur eine Narbe vom Schlag der Pistole, sei aber bei Bewusstsein gewesen. Er sei dann zu einer dunklen Hütte aus Lehm verbracht worden, darin sei nichts gewesen. Er sei nicht gefesselt gewesen. Die Hütte sei manchmal nicht zugesperrt worden, manchmal sei von außen ein Riegel vorgeschoben worden. Er sei alleine in der Hütte gewesen und bewacht worden. Die Wache habe sich gegenüber der Hütte bei einem beschatteten Platz befunden, dort seien immer zwei Bewacher gewesen. Die Männer hätten auf den Sohn des Getöteten gewartet. Dieser hätte entscheiden sollen, ob der Beschwerdeführer am Leben gelassen oder getötet werden solle. An Verletzungen habe er eine Narbe am Kopf von der Pistole, eine Narbe neben der rechten Augenbraue und eine längliche Narbe im Bereich der Brust davon getragen. Diese habe er sich zugezogen, als man ihn auf die Ladefläche des Pick-up geworfen habe, dabei sei er auf einen Gegenstand gefallen. Er sei 15-16 Nächte in Gefangenschaft gewesen. Er wisse nicht, worum es bei dem Streit zwischen den Männern und den anderen Männern eines anderen Clans gegangen sei. Er wisse nicht, welchem Clan die anderen Männer angehört hätten. Nachdem er keine Schüsse mehr gehört hätte, habe er angenommen, dass diejenigen, die ihn gefangen hielten, verloren hätten und verjagt worden wären und so sei er aus der Gefangenschaft geflüchtet. Die Hütte sei nicht versperrt gewesen. Es sei am Abend gewesen. Er habe eine Familie getroffen. Er sei die ganze Nacht gelaufen. Als die Sonne wieder gekommen wäre, habe er ein Haus gesehen und sei hingegangen. Der Hausbesitzer habe römisch 40 geheißen. Dieser alte Mann habe ihm geraten, bei ihm zu bleiben, er würde ihn nach Kismaayo bringen. Es sei kein Dorf gewesen, sondern nur ein Haus mitten am Land. Kismaayo sei 15 km von seinem Heimatdorf entfernt. Die Männer, die ihn entführt und misshandelt hätten, würden dem Clan der Hawiye angehören. Dieser Stamm sei im ganzen Süden Somalias verbreitet. Seine Angehörigen hätten ihm nur gesagt, dass sie nichts mehr haben und nach Äthiopien gehen werden. Seither habe er keinen Kontakt mehr. Er selbst gehöre dem Clan Ashraaf an, Subclan sei Hassan, Subsubclan Sarmaan, Subsubsubclan sei Wiyeed. Sie hätten keinen Schutzclan. Seine Eltern hätten demselben Clan angehört.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 19.10.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 19.10.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 19.10.2017 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 19.10.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt stellte fest, die Identität des Antragstellers stehe mangels eines Identitätsdokuments nicht fest. Dieser sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Ashraaf an und sei sunnitisch muslimischen Glaubens. Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise in Somalia, Provinz XXXX in der Stadt XXXX gelebt. Er sei traditionell verheiratet und habe drei minderjährige Kinder. Er habe seinen Lebensunterhalt als Markthändler verdient. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in einer lebensbedrohenden Krankheit leide. Der Beschwerdeführer habe Somalia im September 2015 verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er von Angehörigen des Mehrheitsclan Hawiye gewaltsam festgehalten, bedroht und verletzt worden wäre. Auch könne nicht festgestellt werden, dass ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraaf konkret und individuell physische und oder psychische Gewalt in Somalia drohe. Festgestellt werde jedoch, dass aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage, konkret der zurzeit herrschenden Dürre in Somalia, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr eine Gefahr iSd Art. 8 EMRK drohe bzw. zumindest drohen könnte.Das Bundesamt stellte fest, die Identität des Antragstellers stehe mangels eines Identitätsdokuments nicht fest. Dieser sei somalischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Ashraaf an und sei sunnitisch muslimischen Glaubens. Er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise in Somalia, Provinz römisch 40 in der Stadt römisch 40 gelebt. Er sei traditionell verheiratet und habe drei minderjährige Kinder. Er habe seinen Lebensunterhalt als Markthändler verdient. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in einer lebensbedrohenden Krankheit leide. Der Beschwerdeführer habe Somalia im September 2015 verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er von Angehörigen des Mehrheitsclan Hawiye gewaltsam festgehalten, bedroht und verletzt worden wäre. Auch könne nicht festgestellt werden, dass ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraaf konkret und individuell physische und oder psychische Gewalt in Somalia drohe. Festgestellt werde jedoch, dass aufgrund der gegenwärtigen allgemeinen Lage, konkret der zurzeit herrschenden Dürre in Somalia, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem Antragsteller im Falle einer Rückkehr eine Gefahr iSd Artikel 8, EMRK drohe bzw. zumindest drohen könnte. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Somalia mit Stand 27.06.
  7. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dem Antragsteller sei es nicht gelungen, der erkennenden Behörde glaubhaft zu machen, dass sich die von ihm geschilderten Geschehnisse auch tatsächlich ereignet hätten. Es sei daher auch nicht glaubhaft, dass er in seinem Heimatland wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen gehabt hätte bzw. sich eine solche zukünftig ergebe. Es sei völlig unlogisch und nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller sich in der von ihm geschilderten Ausnahmesituation ca. 20 Minuten im Haus aufgehalten hätte und sich weder um seine verletzte Mutter, noch um seine vergewaltigte Frau gekümmert hätte, wo doch seine Mutter, seinen Angaben zufolge, die wichtigste Person in seinem Leben sei und er seine Frau aus Liebe geheiratete hätte. Als liebender fürsorglicher Familienvater wäre es - gerade im Lichte dieser schrecklichen Ereignisse - seine Aufgabe als Familienoberhaupt gewesen, seinen in der Panik weggelaufenen Sohn zu suchen. Selbst in Anbetracht der tragischen Ereignisse wäre das dann auch die erste Intention gewesen, seinen Kindern zu Hilfe zu eilen und sie zu trösten. Auch erscheine es in hohem Maße unlogisch, dass die Angehörigen des Opfers den Antragsteller nicht auch gleich getötet haben, zumal sie den Tod ihres verunfallten Verwandten gerächt hätten, in dem sie kurz nach dem Unfall, ohne zu zögern den Bruder, den Vater und die Schwester des Beschwerdeführers getötet hätten. Warum hätten die Angehörigen des Opfers den Antragsteller 15 bis 16 Tage lang in einer Hütte festhalten sollen, um so lange auf den Sohn des Opfers zu warten? Hätten diese nämlich den Tod des Verwandten rächen wollen, so wäre auch der Antragsteller so wie seine Familienangehörigen ohne große Umschweife getötet worden. Den Angaben des Beschwerdeführers seien nachvollziehbare Gründe für eine so lange und personalintensive Gefangenschaft ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch die Schilderung der Flucht aus der Gefangenschaft sei mehr als fragwürdig gewesen, da der Antragsteller behauptet hätte, es hätte eine Schießerei draußen gegeben und als er keine Schüsse mehr gehört hätte, sei er aus der nicht versperrten Hütte gelaufen und die ganze Nacht durch einen ihm unbekannten Wald gelaufen. Wenn sich vor der Hütte Kampfszenen abgespielt hätten und die Bewacher vertrieben worden wären, dränge sich die Frage auf, warum sich niemand durch Nachschau in der Hütte vergewissert hätte, ob sich kein Gegner dort verschanzt halten würde. Des Weiteren sei völlig unglaubhaft, dass die Sicht in der Nacht ausgereicht habe, um durch einen völlig unbekannten Wald zu laufen. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten und der divergierenden bzw. widersprüchlichen Schilderungen wesentlicher Teile des Vorbringens sei die erkennende Behörde davon überzeugt, dass die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft anzusehen und daher die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellungen der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen seien. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde, soweit wesentlich, demzufolge geschlussfolgert, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine konkrete oder drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage sei jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  8. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
  9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesamt habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer beim Bestehen von Zweifeln in die Tiefe gehend zu befragen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, vermeintliche Widersprüche und Zweifel aufzuklären. Auffallend sei zudem, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, den Beschwerdeführer im Detail hinsichtlich seiner Volksgruppen- und Clanzugehörigkeit und den damit verbundenen etwaigen Diskriminierungen zu befragen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig, würden sich nicht mit dem konkret vorliegenden Einzelfall auseinandersetzen und seien somit für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz nicht geeignet. Kritisiert wird auch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung und vorgebracht, die Feststellung der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in Somalia keine asylrelevante Verfolgung drohe, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es läge auf der Hand, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von Familienmitgliedern des Unfallopfers bzw. von Mitgliedern des Mehrheitsclans der Hawadle mit hoher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Dieser Verfolgungsgefahr wäre durch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Minderheitenclan der Ashraaf und dem damit verbundenen Nichtbestehen von Clanschutz verstärkt. Dem Beschwerdeführer wäre daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  10. Mit Schreiben vom 11.01.2018 bzw. vom 24.01.2018 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2018 unter gleichzeitiger Übermittlung eines aktuellen Länderberichtes zu Somalia (Stand 12.01.2018) geladen.
  11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2018 mit, dass es nicht an der Verhandlung teilnehmen werde.
  12. Am 05.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an wie folgt: "BF: Ich habe mein eigenes Land verlassen, wegen einem Problem, das mir und meiner Familie passiert ist: Mein Bruder ist mit einem Auto gefahren und hat einen älteren Mann, der einem Mehrheitsstamm angehört, überfahren und getötet. Nach dem Unfall ist mein Bruder gleich weiter gefahren. Er ist geflüchtet und nach Hause gekommen. RI: Haben Sie mit Ihrem Bruder in einem Haus gewohnt? Wer hat alles gemeinsam gewohnt? BF: Ja. Ich und meine schwangere Frau, und meine beiden Kinder, meine Eltern und mein Bruder und meine Schwester haben gemeinsam gewohnt. RI: Wie alt war Ihr Bruder damals? BF: 36 Jahre. RI: Wie alt waren Sie? BF: Ich bin im XXXX Jahr geboren. Der Unfall war im Jahr 2015, ca. 26 Jahre alt.BF: Ich bin im römisch 40 Jahr geboren. Der Unfall war im Jahr 2015, ca. 26 Jahre alt. RI: Wissen Sie noch in welchem Monat der Unfall passiert? BF: Im September
  13. RI: Was war das für ein Auto? BF: Ein Kleintransporter. RI: Hat dieser der Familie gehört? BF: Ja. RI Wo passierte der Unfall? BF: Auf der Straße am Markt. RI: Waren Sie Zeuge oder dabei bei dem Unfall? BF: Nein ich war nicht dabei, aber die Leute im Dorf haben es gesehen. RI: Wann haben die Leute es Ihnen erzählt? BF: Eine Frau von einem Arbeitskollegen hat ihm das am Telefon erzählt. RI: Hat die Frau es Ihnen persönlich erzählt oder haben Sie das Telefongespräch mitgehört? BF: Die Frau hat ihren Mann angerufen und er hat es mir dann erzählt. RI: Was hatten Sie für ein Telefon (Handy)? BF: Der Mann hatte ein Handy und arbeitete für uns. Mein Handy war ausgeschaltet. RI: Was ist dann weiter passiert? BF: Mein Bruder ist nach Hause gekommen und die Familie des Opfers ist zu uns nach Hause gekommen und hat unser Haus angegriffen. Sie haben meinen Vater und meinen Bruder und auch meine Schwester getötet. Die Schüsse haben meine Schwester auch getroffen. RI: Sie waren aber nicht dabei oder? BF: Nein ich war nicht dabei und sie haben auch meine schwangere Frau vergewaltigt. Meine Mutter haben sie mit dem Auto überfahren und verletzt. Die Mutter war draußen und nicht im Haus. Nachdem das Ganze passiert ist, hat die Frau des Mannes, der für uns arbeitete, angerufen und hat ihm vom Unfall und den Geschehnissen bei uns zu Hause erzählt, das habe ich vorher gemeint, als ich von dem Anruf bei dem Arbeitskollegen erzählt habe. Ich bin dann nach Hause gegangen um zu schauen, was genau passiert ist. Ich habe meine Mutter verletzt gesehen. RI In welchem Zustand hat sich Ihre Mutter befunden? BF: Meine Mutter war bewusstlos, ihr Arm hat geblutet. Die Rippen, ein Bein und ein Arm auf einer Seite waren verletzt, nämlich gebrochen. RI: Wie konnten sie das feststellen, wenn Sie kein Arzt sind. BF: Es war deutlich sichtbar. RI: Wie war die weitere Situation? BF: Meine Frau war vergewaltigt worden, sie hat mir das erzählt. RI: Hatte Ihre Frau sonstige Verletzungen? Konnte sie mit Ihnen reden? BF: Man hat ihre Kratzer gesehen und ihre Kleider waren zerrissen. Sie sagte mir, dass mein Vater getötet wurde, meine Mutter verletzt wurde. Ich solle flüchten um mein Leben retten. Ich wollte meine Mutter und meine Frau ins Spital bringen. Ich hatte aber kein Auto. Ich habe mich dort herumbewegt, um zu überlegen, wie soll ich es machen soll, sie ins Spital zu bringen. Ich habe dann Schüsse gehört. Die Nachbarn sind zu uns gekommen und haben dann uns gesagt, dass ich mein Leben retten soll und sie werden meiner Familie helfen. Dann bin ich geflüchtet. RI: Warum hatten Sie kein Auto, Ihr Bruder ist doch mit dem Unfallwagen nach Hause gefahren? BF: Das Auto war dort, ich hatte aber keine Schlüssel dafür. Ich wusste nicht wo die Schlüssel sind. RI: Wo waren Ihre Kinder, als Sie nach Hause gekommen sind? BF: Meinen Sohn, 3 Jahre alt, habe ich nicht gesehen, ich weiß nicht, wo er war. Meine Tochter hat geweint und war neben meiner Frau. Ich bin dann zu Fuß gerannt. Nach kurzer Zeit haben mich die Männer verfolgt. Ich habe versucht, weiter zu flüchten. Sie waren mit dem Auto unterwegs und haben mich verfolgt. RI: Wen meinen Sie mit den "Männern"? BF: Es waren Angehörige des Opfers, seine Söhne und seine Neffen. Ich bin dann weitergelaufen und gestolpert. Dann haben sie mich erwischt. Sie haben mich dann mit dem Gewehrkolben geschlagen. BF verweist auf Narben am Kopf. Sie haben mich geschlagen, bis ich Blut erbrochen habe. RI: Wie viele Männer waren es? BF: Ich glaube 4 bis 6 Männer und zwei weitere, glaube ich die im Auto geblieben sind. RI: Haben Sie alle gekannt? BF: Nein sie waren mir alle unbekannt. Von zwei waren mir die Gesichter bekannt, von den anderen nicht. Sie haben dann meine Hände nach hinten gebunden. Sie haben mich auf die Ladefläche des Autos geworfen. Eine dort befindliche Metallstange hat mich dann verletzt und dann wurde ich mit einer Pistole geschlagen, dann verlor ich das Bewusstsein. RI: Haben die Männer etwas zu Ihnen gesagt? BF: Nein sie haben mich geschlagen. Sie haben nur untereinander gesprochen. RI: Warum haben die Männer Sie nicht ebenfalls getötet? BF: Ich weiß es nicht, die Männer haben mich mitgenommen. RI: Was ist dann weiter passiert? BF: Sie haben mich in ein Haus (Hütte) außerhalb der Stadt gebracht. RI: In welcher Stadt haben Sie gewohnt? BF: In XXXX.BF: In römisch 40 . RI: Wie lange waren Sie in der Hütte? BF: 15 bis 16 Tage haben sie mich dort festgehalten. Sie haben mir das Leben schwer gemacht. RI: Hat man Ihnen je gesagt, zu welchem Zweck Sie festgehalten werden? BF: Nein man hat mir nichts gesagt. Sie haben mich nur misshandelt und geschlagen. RI: Haben Sie nicht gefragt, warum man Sie festhält? BF: Nein sie haben mir nichts gesagt. Ich habe gehört wie sie mit jemanden telefoniert haben. Jemand hat dem Mann am Telefon gesagt, sie sollen mich festhalten, bis der andere Mann kommt. Dann am Abend haben andere Männer diese Hütte angegriffen. Sie hatten eine Streitigkeit mit den Männern, die mich festgehalten haben. Es ging um ein Grundstück oder ähnliches. Es gab einen Schusswechsel. Ich habe mich am Boden hingelegt und habe die Schüsse gehört. Dann habe ich kein Geräusch mehr gehört, es war keiner mehr da. Auch nicht die Wachen und dann habe ich die Gelegenheit gepackt und bin aus dieser Hütte geflüchtet. Ich bin die ganze Nacht gegangen. In der Früh habe ich Nomaden gesehen. Ich habe mit einem älteren Mann aus der Nomadenfamilie gesprochen. Ich habe diesem Mann erzählt, was mir passiert ist. Er sagte mir, dass man mir dies ansieht. Er wird versuchen, mich zu retten. Er hat dann vorgeschlagen und geraten dass ich den Tag in seinem Haus verbringe. RI: Sie haben angegeben, dass es ein Nomade war, warum hatte er ein Haus? BF: Es handelte sich um ein Zelt, ich sollte mich dort verstecken. Rundherum seien die Männer. Am Abend könne ich dann die Flucht versuchen, jetzt würde ich gesehen, sagte der Nomade. RI: Warum wusste er welche Männer Sie suchen? BF: Ich habe es ihm erzählt. Der Nomade hat erkannt, um welche Familie und welchem Stamm es sich handelt. RI: Wie viele Männer haben Sie in der Hütte gefangen gehalten? BF: Ich war alleine dort gefangen, es war unterschiedlich es waren ungefähr 3-4 Männer und es waren nicht immer dieselben. RI: Wo waren Sie gefangen, in einem eigenen Raum oder Zelle? Waren Sie gefesselt? BF: Nein ich war nicht gefesselt und konnte mich bewegen. Es war ein Raum in dieser Hütte. Diese Hütte bestand aus mehreren Räumen, in einem war ich. RI: War die Tür verschlossen oder offen? BF: Die Tür war manchmal zu und manchmal offen. Die Männer saßen draußen. RI: Als Sie geflüchtet sind? BF: Die Türe war offen, die Bewacher waren davor und haben Kath gekaut bis die Schüsse gefallen sind. RI: Haben Sie Personen draußen liegen sehen? Verletzte oder Tote? BF: Nein. Ich habe niemanden gesehen. RI: Es waren also alle verschwunden die Bewacher und die Angreifer? BF: Ja. RI: Wie lange sind Sie im Zelt des Nomaden geblieben? BF: Einen Tag. Am Abend hat er mich nach Kismaayo gebracht. Zu seinem Sohn. Dann habe ich meinen Onkel telefonisch kontaktiert. RI: Hatten Sie ein Telefon dabei als sie geflohen sind? BF: Nein hatte ich nicht mit. RI: Also wussten Sie die Nummer Ihres Onkels auswendig. BF: Nein ich hatte sie auf einem Zettel aufgeschrieben. RI: Haben Sie diesen immer bei sich getragen? BF: Es war ein kleines Notizbuch, wo mehrere Telefonnummer drinnen waren. RI: Warum haben Sie nicht mit Ihrer Frau oder anderen Verwandten telefoniert? BF: Meine Familie hatte ein Handy, es war aber ausgeschaltet. RI: Wo ist Ihr Handy geblieben? BF: Ich habe es zurückgelassen bei der Flucht. RI: Haben Sie bis heute nicht versucht Ihre Familie zu kontaktieren? BF: Seit ich in Österreich bin, habe ich keinen Kontakt mehr. Als ich auf der Flucht war, hatte ich schon Kontakt mit meiner Familie, als ich in Sudan war. Ich habe mit meiner Frau telefoniert, sie teilte mir mit, sie werde Somalia verlassen. RI: Wieso sind Sie nicht zu Ihrem Onkel nach Saudi Arabien gefahren? BF: Ich hatte diese Möglichkeit nicht, es gab keinen Schlepper. Ich bin dann nach Kenia gekommen. Mein Onkel hat mir Geld (USD 400) geschickt. Damit konnte ich bis nach Kenia kommen. In Kenia hat mich ein Schlepper aufgenommen, der dann später meine Weiterreise organisiert hat. Dann bin ich von Kenia nach Uganda. RI: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Dem Clan Ashraaf, Subclan Hassan Subsubclan Sarmaan, Subsubsubclan Wiyeed. RI: Welchem Clan gehörte der bei dem Verkehrsunfall Getötete an? BF: Hawiye. RI: Haben Sie noch weitere Geschehnisse die Sie angeben möchten? BF: Ich möchte noch sage, dass meine Stamm dort, wo ich wohne diskriminiert wird. Sie sind rassistisch uns gegenüber. RI: Was meinen Sie konkret damit? BF: Man hat uns schlecht behandelt, verachtet. Wenn man eine Frau eines höherwertigen Clans heiraten will, wird man dafür verachtet und abgelehnt. RI: Gibt es konkrete Vorfälle Sie betreffend? BF: Bevor ich meine Frau geheiratet habe, kannte ich eine Frau von einem höherwertigen Clan. Man hat mich deshalb abgelehnt. Meine Heirat wurde abgelehnt und mit dem Tod bedroht, wenn ich in ihre Nähe komme. Eines Tages als ich in Kismaayo war, wurde ich von der Polizei festgehalten. Sie meinten dass ich ein Al-Shabaab sei. Vielen Männern aus meinem Clan wird vorgeworfen, dass sie Al-Shabaab sind. RI: Warum haben Sie das nicht vor dem BFA vorgebracht? BF: ich habe es nicht erzählt dort, ich erzähle nur meinen Fluchtgrund. BFV: Warum ist Ihr Bruder nach dem Autounfall sofort geflüchtet? BF: Ich weiß nicht. Ich glaube er hatte Angst um sich selbst. BFV: Welche konkreten Befürchtungen hätten Sie wenn Sie nach Somalia zurückkehren? BF: Ich habe Angst um mein Leben, dass ich getötet werde RI: Von wem? BF: Von den Hawiye. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt): Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 13.04.2016, der Einvernahmen des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt, der Beschwerde vom 16.11.2017 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2017, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt. 1.
  15. Zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist männlicher Staatsangehöriger Somalias und Angehöriger des Stammes der Ashraaf sowie dessen Sub-Clan Hassan, Subsub-Clan Sarmaan, Subsubsub-Clan Wiyeed. Er ist in XXXX, Region XXXX geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt.Der Beschwerdeführer ist männlicher Staatsangehöriger Somalias und Angehöriger des Stammes der Ashraaf sowie dessen Sub-Clan Hassan, Subsub-Clan Sarmaan, Subsubsub-Clan Wiyeed. Er ist in römisch 40 , Region römisch 40 geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. 1.
  16. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seine politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. 1.
  17. Der Beschwerdeführer weist in Österreich eine strafrechtliche Verurteilung des Bezirksgerichtes XXXX zu XXXX wegen § 146 StGB auf. Mit Urteil vom XXXX wurde er rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 4,-- verurteilt.1.
  18. Der Beschwerdeführer weist in Österreich eine strafrechtliche Verurteilung des Bezirksgerichtes römisch 40 zu römisch 40 wegen Paragraph 146, StGB auf. Mit Urteil vom römisch 40 wurde er rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 4,-- verurteilt.
  19. Länderberichte zur Situation in Somalia Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird festgestellt: Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
  20. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g.Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
  21. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017 ....... 1.1.
  1. Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  2. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  3. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017). In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vergleiche BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vergleiche UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017). Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus: Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die Präsenz der al Shabaab konstant (BFA 8.2017). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
  4. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.1.2017). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 7.2017). Die Fähigkeit der al Shabaab, in den von ihr beherrschten Gebieten eine effektive Verwaltung zu betreiben, ist ungebrochen. Zusätzlich verfügt die Gruppe über Kapazitäten, um in neu eroberten Gebieten unmittelbar Verwaltungen zu installieren (BFA 8.2017). Die Gebiete der al Shabaab werden als relativ sicher beschrieben. Dort herrscht Frieden und eine Absenz an Clan-Konflikten (UNSOM 18.9.2017). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt die al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung der al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BFA 8.2017). Die al Shabaab finanziert sich über unterschiedliche Steuern. Allein aus Abgaben auf den (illegalen) Holzkohlehandel lukriert die Gruppe pro Jahr - nach konservativen Schätzungen - 10 Millionen US-Dollar. Auch von anderen Wirtschaftstreibenden werden Steuern eingehoben: In Mogadischu reicht die Spannweite von zehn US-Dollar monatlich für einfache Markthändler bis zu 70.000 US-Dollar für große Firmen. Im ländlichen Raum werden auch Viehmärkte besteuert. Außerdem verlangt al Shabaab entlang von Hauptverbindungsstraßen Gebühren und hebt den Zakat ein (SEMG 8.11.2017). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten. Die Höhe der Besteuerung hat in den vergangenen Jahren kontinuierlich zugenommen (LI 20.12.2017). Einerseits zwingt al Shabaab mancherorts Kinder zum Besuch der eigenen Madrassen; andererseits konnte z.B. in einem ländlichen Ort in Middle Juba eine neue Schule eröffnet werden, die sogar Englisch im Lehrplan hat. Dafür musste die Gemeinde aber eine Sonderabgabe leisten (SEMG 8.11.2017). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Die al Shabaab hat im Juni 2017 für die Bundesstaaten Galmudug, Puntland und Hirshabelle ein Verbot der Verwendung des Somali Shilling ausgerufen. Wirtschaftstreibende weichen daher teilweise auf den US-Dollar und den Äthiopischen Birr aus (UNSC 5.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_al-shabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Rechtsschutz/Justizwesen In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).In Süd-/Zentralsomalia und in Puntland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. In den tatsächlich von der Regierung kontrollierten Gebieten sind die Richter einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in Süd-/Zentralsomalia als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 9.2016). Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes. Es gibt zwar sowohl in Süd-Zentralsomalia als auch in Puntland einen Instanzenzug, aber in der Praxis werden Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend herbeigebracht (AA 1.1.2017). Das formelle Justizsystem ist in vielen Teilen Somalias nicht vorhanden. Einige Regionen haben lokale Gerichte eingerichtet, die vom lokal dominanten Clan abhängen (USDOS 3.3.2017). Trotz jüngster Verbesserungen bleibt die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, schlecht ausgebildet, und ineffizient. Gleichzeitig ist sie Bedrohungen, politischer Einflussnahme und Korruption ausgesetzt. Es kann daraus geschlossen werden, dass der Staat zwar Willens ist, einen effektiven staatlichen Schutz zu bieten. Allerdings ist er in vielen Fällen wohl nicht in der Lage, dies zu tun (UKHO 7.2017). Laut Verfassung sollte es ein Verfassungsgericht, Bundesgerichte und Gerichte der Bundesstaaten geben. Alle diese Institutionen müssen erst geschaffen werden (EASO 2.2016). Insgesamt existiert nur ein rudimentärer Justizapparat (BS 2016), der korrumpiert ist (USDOS 3.3.2017). 2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im South-West-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017, BFA 8.2017).2017 ist erstmalig ein Ausbildungsplan für Richter, Staatsanwälte und Gerichtsdiener erstellt worden. Ende 2017 sollen insgesamt 350 in der Justiz Bedienstete aus ganz Somalia an einem Ausbildungsprogramm teilnehmen (UNSC 5.9.2017). Die UNO hat Jubaland dabei unterstützt, mobile Gerichte und Rechtsberatungsabteilungen einzurichten. Auch im South-West-State gibt es derartige Bemühungen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017, BFA 8.2017). Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC 6.9.2017).Vor Militärgerichten, wo manchmal auch Zivilisten angeklagt werden, wird Angeklagten nur selten das Recht auf eine Rechtsvertretung oder auf Berufung zugestanden. Internationale Standards werden nicht eingehalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 12.1.2017). Laut Angabe des Generalstaatsanwaltes werden vor Militärgerichten nur Anklagen in Zusammenhang mit Terrorismus verhandelt. Verfahren vor dem Militärgericht sind kurz (sieben Tage) (UNHRC 6.9.2017). Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vgl. BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016).Im somalischen Kulturraum existieren drei Rechtsquellen: Das traditionelle Recht xeer, das islamische Schariarecht (v.a. für familiäre Angelegenheiten) sowie zivile Gesetze (SEM 31.5.2017; vergleiche BS 2016, USDOS 3.3.2017, EASO 2.2016). Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vgl. EASO 2.2016).Das traditionelle Recht (xeer) ist besonders in ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltungen und die Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird xeer oft zur Konfliktlösung z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern angewandt (SEM 31.5.2017). Zur Anwendung kommt xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017; vergleiche EASO 2.2016). Der Ausdruck "Clan-Schutz" bedeutet in diesem Zusammenhang traditionell die Möglichkeit einer Einzelperson, vom eigenen Clan gegenüber einem Aggressor von außerhalb des Clans geschützt zu werden. Die Rechte einer Gruppe werden durch Gewalt oder die Androhung von Gewalt geschützt. Sein Jilib oder Clan muss in der Lage sein, Kompensation zu zahlen - oder zu kämpfen. Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson sind deshalb eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017). Durch die schwache Ausprägung bzw. Abwesenheit staatlicher Strukturen in einem großen Teil des von Somalis besiedelten Raums spielen die Clans auch heute wichtige politische, rechtliche und soziale Rollen (SEM 31.5.2017). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird (ÖB 9.2016). Die Konfliktlösungsmechanismen der Clans für Kriminalität und Familienstreitigkeiten sind intakt. Selbst im Falle einer Bedrohung durch al Shabaab kann der Clan einbezogen werden. Zwar kann der Clan nicht mehr jedes einzelne Mitglied beschützen - gerade vor al Shabaab. Doch bei Kriminalität, die nicht von al Shabaab ausgeht, können Probleme direkt zwischen den Clans gelöst werden. Freilich bedeutet dies auch, dass z.B. eine Einzelperson ohne Anschluss in Mogadischu nicht von diesem System profitieren kann (SEM 31.5.2017). Das traditionelle Rechtssystem, in dem Abschreckung und Kompensationszahlungen eine bedeutende Rolle spielen, kommt oft zu tragen (SEM 31.5.2017). Laut Schätzungen werden 90% aller Rechtsstreitigkeiten in Somalia über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen. Diese Mechanismen sind wichtig, da sie nahe an den Menschen arbeiten und jahrhundertealte, den Menschen bekannte Verfahren und Normen nutzen. Der Entscheidungsprozess ist transparent und inklusiv. Allerdings beruhen die traditionellen Mechanismen auf keinen schriftlich festgelegten Regeln (UNHRC 6.9.2017). Die traditionelle Justiz wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen gelangt. Allerdings werden in diesem System oft ganze (Sub-)Clans für die Tat Einzelner zur Verantwortung gezogen (USDOS 3.3.2017). Insgesamt ist das traditionelle Recht (xeer) ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Die traditionell vorgesehenen Kompensationszahlungen decken zahlreiche zivil- und strafrechtliche Bereiche ab. Diese Art der Unfall- und Sozialversicherung kommt z.B. bei fahrlässiger Tötung, bei Autounfällen mit Personen- oder Sachschaden oder sogar bei Diebstahl zu tragen. Nach der Art des Vorfalles richtet sich auch der zu entrichtende Betrag (SEM 31.5.2017). Maßgeblicher Akteur ist hier der Jilib, die sogenannte Diya/Mag-zahlende Gruppe (Mag/Diya = "Blutgeld"). Das System ist im gesamten Kulturraum der Somali präsent und bietet - je nach Region, Clan und Status - ein gewisses Maß an (Rechts-)Schutz. Die sozialen und politischen Beziehungen zwischen Jilibs sind durch (mündliche) Verträge namens xeer geregelt. Mag/Diya muss bei Verstößen gegen diesen Vertrag bezahlt werden. Dies gilt nicht nur im Falle einer Tötung, sondern auch bei anderen (Sach-)Schadensfällen. Für Straftaten, die ein Gruppenmitglied an einem Mitglied eines anderen Jilib begangen hat - z.B. wenn jemand verletzt oder getötet wurde - sind Kompensationszahlungen (Mag/Diya) vorgesehen. Die Mitglieder eines Jilib sind verpflichtet, einander bei politischen und rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen, die im Xeer-Vertrag festgelegt sind - insbesondere bei Kompensationszahlungen (Mag/Diya). Letztere werden von der ganzen Gruppe des Täters bzw. Verursachers gemeinsam bezahlt (SEM 31.5.2017). Die Ältesten sind für die korrekte Anwendung des xeer verantwortlich (SEM 31.5.2017). Sie vermitteln in Streitfragen, verhandeln Friedensabkommen und einigen sich auf Kompensationszahlungen (BS 2016). Aufgrund von Allianzen werden auch Minderheiten in das System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zur Zahlung von Kompensation bei (SEM 31.5.2017). Der Clan-Schutz funktioniert generell - aber nicht immer - besser als der Schutz durch den Staat oder die Polizei. Darum aktivieren Somalis im Konfliktfall (Verbrechen, Streitigkeit etc.) tendenziell eher Clan-Mechanismen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt (SEM 31.5.2017). Familien- und Standesangelegenheiten (Heirat, Scheidung, Erbschaft) werden im Rahmen der Scharia abgehandelt. Allerdings sind Schariagerichte oftmals von Clans beeinflusst (BS 2016). Die Gesetzeslosigkeit in Süd- und Zentralsomalia führte auch zur Einführung der Scharia in Strafsachen, da die Bezahlung von Blutgeld manchmal nicht mehr als ausreichend angesehen wird (SEM 31.5.2017). In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Auch das traditionelle Recht ist dort zugunsten des islamischen Rechts in den Hintergrund getreten (SEM 31.5.2017). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, BS 2016). Der Clan-Schutz ist in den Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss der al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in jenen Gebieten umgesetzt, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen und wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In Gebieten, wo die al Shabaab über keine permanente Präsenz verfügt, liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017).In den unter Kontrolle der al Shabaab stehenden Gebieten wird das Prinzip der Gewaltenteilung gemäß der theokratischen Ideologie der al Shabaab nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Auch das traditionelle Recht ist dort zugunsten des islamischen Rechts in den Hintergrund getreten (SEM 31.5.2017). Dort gibt es kein formelles Justizsystem, es gilt die strikte Interpretation der Scharia (EASO 2.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017, BS 2016). Der Clan-Schutz ist in den Gebieten unter Kontrolle oder Einfluss der al Shabaab eingeschränkt, aber nicht inexistent. Abhängig von den Umständen können die Clans auch in diesen Regionen Schutz bieten. Es kann den Schutz einer Einzelperson erhöhen, Mitglied eines Mehrheitsclans zu sein (SEM 31.5.2017). Die harsche Interpretation der Scharia wird in erster Linie in jenen Gebieten umgesetzt, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen und wo die Gruppe auch über eine permanente Präsenz verfügt. In Gebieten, wo die al Shabaab über keine permanente Präsenz verfügt, liegt ihr Hauptaugenmerk auf der Einhebung von Steuern (LI 20.12.2017). Die Gerichte der al Shabaab werden als gut funktionierend, effektiv und schnell beschrieben (BFA 8.2017). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie diese Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (AI 22.2.2017; vgl. EASO 2.2016, BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016).Die Gerichte der al Shabaab werden als gut funktionierend, effektiv und schnell beschrieben (BFA 8.2017). Insgesamt gibt es nur wenige Informationen darüber, wie diese Schariagerichte aufgebaut sind und wie sie arbeiten (BS 2016). Angeklagte vor einem Schariagericht haben kein Recht auf Verteidigung, Zeugen oder einen Anwalt (USDOS 3.3.2017; vergleiche BS 2016). Gerichte verhängen harte Strafen, wie Steinigung, Enthauptung, Amputation oder Auspeitschung (AI 22.2.2017; vergleiche EASO 2.2016, BS 2016). Außerdem setzt al Shabaab strikte Moralgesetze durch, welche Kleidervorschriften oder das Verbot von Rauchen und öffentlichem Khat-Konsum umfassen (BS 2016). Die Justiz von al Shabaab ist auch jenseits der von ihr kontrollierten Gebiete von Bedeutung. Manche Menschen ziehen es vor, ihre Streitigkeiten vor einem Gericht der al Shabaab auszutragen anstatt vor einem formellen Gericht der Regierung. Einerseits wird die formelle Justiz als schwach erachtet, andererseits als korrupt. So wenden sich z.B. auch Bewohner von Mogadischu an Gerichte der al Shabaab; die Gruppe versucht, von ihr ausgesprochene Urteile auch in der Stadt durchzusetzen (BFA 8.2017). Es gilt das Angebot einer Amnestie gegenüber Kämpfern der al Shabaab, die die Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen (AA 1.1.2017). Auch der neue somalische Präsident Farmaajo hat einen Amnestieplan für abtrünnige Kämpfer der al Shabaab erstellt. In einem Programm sollen Ex-Kämpfer dazu befähigt werden, Fähigkeiten für ein Fortkommen zu erwerben und ins zivile Leben zurückzukehren (UNSOM 18.9.2017). Zu den weder von Regierung noch von al Shabaab, sondern von weiteren Clan- oder anderen Milizen kontrollierten Gebieten liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es ist aber nach Einschätzung von Beobachtern davon auszugehen, dass Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung zumeist in der Hand einer kleinen Gruppe von Notabeln (z.B. Clanältesten) liegen. Von einer Gewaltenteilung ist nicht auszugehen (AA 1.1.2017). In den nicht von den jeweiligen Regierungen kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden (Sippenhaft) spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1515415669_2012.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering Al-Shabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_al-shabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final_-_14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Sicherheitsbehörden Ausländische Kräfte Die Regierung hängt von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt - trotz offizieller Allianz mit der Regierung - zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischen lokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). AMISOM hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Die Stärke betrug im August 2017: * Äthiopien: 4.324 * Burundi: 5.163 * Dschibuti: 1.885 * Kenia: 3.944 * Uganda: 6.040 (BFA 8.2017) Obwohl die UN für AMISOM bereits im Jahr 2012 ein Mandat zur Stationierung von zwölf Hubschraubern erteilt hat, sind bis dato nur drei (kenianische) Helikopter im Rahmen von AMISOM im Einsatz (UNSC 5.9.2017). Rund 1.000 AMISOM-Soldaten erhielten eine Ausbildung durch Kräfte aus Großbritannien, dies hat u.a. zur Einsatzfähigkeit im Sektor 5 beigetragen (UNSC 9.5.2017). In manchen Gebieten kooperiert AMISOM eng mit lokalen Milizen oder anderen Kräften (BFA 8.2017). Ein (teilweiser) Rückzug der AMISOM aus Somalia in den nächsten zwei bis fünf Jahren wird wahrscheinlicher (SEMG 8.11.2017). Ein baldiger Totalabzug bleibt aber sehr unwahrscheinlich (BFA 8.2017). Das Mandat der AMISOM wurde am 30.8.2017 bis Ende Mai 2018 verlängert. Dabei wurde eine leichte Reduzierung der Stärke von 22.126 auf 21.626 beschlossen (UNNS 30.8.2017; vgl. VOA 21.12.2017). Nach anderen Meldungen soll die Truppenstärke der AMISOM 2018 um 1.000 Mann reduziert werden (BBC 22.12.2017; vgl. VOA 27.12.2017). Mindestens zehn Stützpunkte an der Front (Forward Operational Bases) sollen von AMISOM 2018 an die somalische Armee übergeben werden (AMISOM 22.12.2017; vgl. VOA 21.12.2017). Allerdings wird ein solcher Abzug von der dann herrschenden Situation abhängig gemacht (VOA 27.12.2017). Insgesamt bleibt anzuzweifeln, dass die somalischen Kräfte in der Lage sein werden, diese Lücke zu schließen. Zwar erzielte die von den USA ausgebildete Spezialeinheit Gashaan Erfolge, doch dem Großteil der somalischen Armee fehlt es an Zusammenhalt (JF 15.8.2017). Eine Exit-Strategie für AMISOM könnte sein, vor einem Abzug das ganze Land von al Shabaab zu befreien (AMISOM 22.12.2017).21.626 beschlossen (UNNS 30.8.2017; vergleiche VOA 21.12.2017). Nach anderen Meldungen soll die Truppenstärke der AMISOM 2018 um 1.000 Mann reduziert werden (BBC 22.12.2017; vergleiche VOA 27.12.2017). Mindestens zehn Stützpunkte an der Front (Forward Operational Bases) sollen von AMISOM 2018 an die somalische Armee übergeben werden (AMISOM 22.12.2017; vergleiche VOA 21.12.2017). Allerdings wird ein solcher Abzug von der dann herrschenden Situation abhängig gemacht (VOA 27.12.2017). Insgesamt bleibt anzuzweifeln, dass die somalischen Kräfte in der Lage sein werden, diese Lücke zu schließen. Zwar erzielte die von den USA ausgebildete Spezialeinheit Gashaan Erfolge, doch dem Großteil der somalischen Armee fehlt es an Zusammenhalt (JF 15.8.2017). Eine Exit-Strategie für AMISOM könnte sein, vor einem Abzug das ganze Land von al Shabaab zu befreien (AMISOM 22.12.2017). Im Land befindet sich auch eine mehrere hundert Mann starke AMISOM-Polizeikomponente unterschiedlicher afrikanischer Teilnehmerstaaten (BFA 8.2017). Mehr als 300 AMISOM-Polizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 3.3.2017). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen Trainingsschulen der AMISOM und UNSOM, bilaterale Initiativen (v.a. zur Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), Unterstützung durch UNDP und UNODC (v.a. im Strafvollzug) sowie IOM (Ausbildung im Counter-Trafficking-Bereich). Zudem wurde dieses Jahr eine "Police Project Coordination Cell" (PPCC) ins Leben gerufen um die internationale Unterstützung zu koordinieren (ÖB 9.2016). Die Polizei-Komponente der AMISOM soll trotz der im August 2017 beschlossenen Truppenreduktion verstärkt werden, die Resolution nennt eine Zahl von 1.040 Polizisten (UNNS 30.8.2017). Neben AMISOM operieren auch noch bilateral eingesetzte Truppen unterschiedlicher Staaten auf somalischem Territorium. Einige davon beschränken sich auf die Ausbildung somalischer Einheiten (z.B. Türkei, Vereinte Arabische Emirate), andere werden auch im Feld eingesetzt. Dies betrifft vorwiegend äthiopische Kräfte in Hiiraan, Galgaduud, Bakool und Gedo, teils auch kenianische Kräfte in Gedo sowie kleinere US-amerikanische Einheiten. Den größten Teil bilateral eingesetzter Truppen stellt Äthiopien (ca. 3.000). Äthiopien hat kein Problem damit, bilateral eingesetzte Truppen zu verschieben oder abzuziehen (BFA 8.2017). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Auch die Liyu Police des äthiopischen Somali Regional State ist in Somalia aktiv. Die Angehörigen der Liyu sind ethnische Somali. Die Liyu betreibt keine festen Stützpunkte in Somalia. Sie operiert entlang der äthiopischen Grenze zu Somalia - auch auf der somalischen Seite der Grenze, von Puntland bis Gedo; beispielsweise in Luuq, Xudur und Ceel Barde. Insgesamt sind die Meldungen über Aktivitäten der Liyu Police in Somalia seit Beginn des Jahres 2017 stark zurückgegangen (BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AMISOM (22.12.2017): 2017 was hugely successful but challenges still lurk, says AU Special Representative for Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/2017-was-hugely-successful-challenges-still-lurk-says-au-special-representative, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung BBC (22.12.2017): Who are Somalia's al-Shabab? http://www.bbc.com/news/world-africa-15336689, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung JF - Jamestown Foundation (15.8.2017): Mogadishu Under Pressure, Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 16, http://www.refworld.org/docid/59bb8e084.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (30.8.2017): Security Council extends African-led mission in Somalia, targets handover to national security forces, http://www.refworld.org/docid/59b699c31f.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (27.12.2017): Somalia 2017: New President, Old Problems With Terrorism, Drought, https://www.voanews.com/a/somalia-2017-new-president-old-problems-with-terrorism-drought/4180688.html, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (21.12.2017): AU Says it Needs Urgent Resources for its Mission in Somalia, https://www.voanews.com/a/au-says-it-needs-urgent-resources-for-its-mission-in-somalia/4173617.html, Zugriff 5.1.2018 Somalische Kräfte Die somalischen Sicherheitskräfte befinden sich nach wie vor im Aufbau. Polizei und Armee sind nicht in der Lage, bei einem Rückzug der AMISOM deren Aufgaben zu übernehmen. Beim offensiven Vorgehen sowie um Städte gegen al Shabaab halten zu können, sind die Sicherheitskräfte weiterhin auf die Unterstützung und die Präsenz von AMISOM (African Union Mission in Somalia) angewiesen (BFA 8.2017). Derzeit gibt es zahlreiche Aktivitäten bei der Neuordnung der somalischen Sicherheitsarchitektur. Somalia wird dabei von UNSOM unterstützt (UNSC 5.9.2017). Zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten wurden diesbezügliche Vereinbarungen getroffen, darunter die Beziehungen zwischen Sicherheitsbehörden des Bundes und der Bundesstaaten, über die Verteilung und Zusammenstellung der Kräfte sowie über Ressourcen und Finanzierung (UNSC 9.5.2017). Bislang herrschen in der Armee und anderen Teilen der Sicherheitskräfte aber Streitigkeiten und Clan-Spannungen (ICG 20.10.2017). Teile der Verwaltung und der Sicherheitsbehörden stehen unter dem Verdacht, von al Shabaab unterwandert worden zu sein. Außerdem sind unterschiedliche Teile der Sicherheitskräfte entlang von Clan-Linien zusammengestellt (BFA 8.2017). Die Regierung strebt danach, Fortschritte bei der Verbesserung der Sicherheitskräfte zu erzielen. Gemeinsam mit AMISOM hat sie neue Modelle zum Einsatz der Polizei auf Bundes- und Bundesstaatsebene erarbeitet. Allerdings wird der Einsatz der Sicherheitskräfte in Mogadischu und anderen von der Regierung kontrollierten urbanen Zentren durch mehrere Probleme gehemmt: Strukturelle Schwäche; schwache Führung; Korruption; Straflosigkeit; Mangel an Ressourcen und Mängel bei Ausbildung und Ausrüstung (UKHO 7.2017). Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere die National Intelligence and Security Agency (NISA) entziehen sich oftmals der zivilen Kontrolle (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.1.2017). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangenen Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 3.3.2017).Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere die National Intelligence and Security Agency (NISA) entziehen sich oftmals der zivilen Kontrolle (AA 1.1.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.1.2017). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangenen Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 3.3.2017). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Insgesamt entspricht das Verhalten der Sicherheitskräfte aber nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.1.2017). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen (BS 2016). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 7.2017). Die Nationale Armee sowie regionale Sicherheits- und Polizeikräfte werden von der Afrikanischen Union, der EU, den USA, sowie anderen Ländern, wie Türkei, Israel und arabischen Staaten (v.a. von den Vereinten Arabischen Emiraten) in der Besoldung, Bewaffnung und beim Training unterstützt (ÖB 9.2016; vgl. HRW 12.1.2017). Die USA haben ihre Luft- und Bodenoperationen gegen al Shabaab im Jahr 2016 erheblich gesteigert (HRW 12.1.2017). Die Türkei hat bei Mogadischu einen neuen Ausbildungsstützpunkt für die somalische Armee eröffnet (VOA 27.12.2017). Auf dem 40 Hektar großen Areal werden Offiziere und Unteroffiziere für die somalische Armee ausgebildet (FAZ 30.9.2017). Die UN-Agentur UNSOS stellt der somalischen Armee Ausrüstung (außer Waffen) zur Verfügung (UNSC 5.9.2017). Die Agentur unterstützt sowohl AMISOM als auch die somalische Armee im logistischen Bereich (UNSC 9.5.2017). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungs- und Mentoring-Aufgaben, sowie Stärkung der Führungskräfte und Spezialeinheiten übergegangen um die Verantwortung der Ausbildungsaktivitäten an die Nationalarmee übergeben zu können. Ab 2017 wird die Mission für weitere zwei Jahre verlängert, um die Aktivitäten auf Regionen außerhalb Mogadischus auszuweiten (ÖB 9.2016).Die Nationale Armee sowie regionale Sicherheits- und Polizeikräfte werden von der Afrikanischen Union, der EU, den USA, sowie anderen Ländern, wie Türkei, Israel und arabischen Staaten (v.a. von den Vereinten Arabischen Emiraten) in der Besoldung, Bewaffnung und beim Training unterstützt (ÖB 9.2016; vergleiche HRW 12.1.2017). Die USA haben ihre Luft- und Bodenoperationen gegen al Shabaab im Jahr 2016 erheblich gesteigert (HRW 12.1.2017). Die Türkei hat bei Mogadischu einen neuen Ausbildungsstützpunkt für die somalische Armee eröffnet (VOA 27.12.2017). Auf dem 40 Hektar großen Areal werden Offiziere und Unteroffiziere für die somalische Armee ausgebildet (FAZ 30.9.2017). Die UN-Agentur UNSOS stellt der somalischen Armee Ausrüstung (außer Waffen) zur Verfügung (UNSC 5.9.2017). Die Agentur unterstützt sowohl AMISOM als auch die somalische Armee im logistischen Bereich (UNSC 9.5.2017). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungs- und Mentoring-Aufgaben, sowie Stärkung der Führungskräfte und Spezialeinheiten übergegangen um die Verantwortung der Ausbildungsaktivitäten an die Nationalarmee übergeben zu können. Ab 2017 wird die Mission für weitere zwei Jahre verlängert, um die Aktivitäten auf Regionen außerhalb Mogadischus auszuweiten (ÖB 9.2016). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt (AA 1.1.2017). So hat etwa das IKRK 830 Offiziere und Unteroffiziere von AMISOM und somalischer Armee im Menschenrechtsbereich ausgebildet (ICRC 23.5.2017). Auch UNDP und UNSOM sind in diesem Bereich aktiv - etwa im South West State oder in Puntland (UNSC 5.9.2017). Allerdings muss für die Mehrzahl der regulären Kräfte weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen als solcher nicht anerkannt (AA 1.1.2017). Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken Mogadischus präsent (USDOS 3.3.2017). Im Juli 2017 wurde die Stärke der Polizei folgendermaßen geschätzt:Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung (USDOS 3.3.2017; vergleiche BFA 8.2017). Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken Mogadischus präsent (USDOS 3.3.2017). Im Juli 2017 wurde die Stärke der Polizei folgendermaßen geschätzt: * Benadir: 6.146, davon 737 Frauen (Stand August 2015) * Galmudug: <500; Planstärke: 629 * HirShabelle: >550; Planstärke: 614 * Jubaland: 500-600; Planstärke: 753 * South West State: 600-700; Planstärke: 1.022 (BFA 8.2017) Die Polizei ist generell nicht effektiv, es mangelt an Ausrüstung und Ausbildung (USDOS 3.3.2017). Die Polizei verfügt zwar über einige Kapazitäten, hat aber auch Probleme, sich an den Menschenrechten zu orientieren. Die Bezahlung von Polizisten erfolgt meist nur unregelmäßig, die Korruption ist hoch. Dass die Bevölkerung die Polizei nicht unbedingt als eine Kraft erachtet, welche sie schützt, scheint sich in manchen größeren Städten langsam zu ändern. Dort wurden Polizeikräfte lokal - und die lokale Clandynamik berücksichtigend - rekrutiert. Das hat zu Verbesserungen geführt. Dies betrifft etwa Kismayo, Jowhar oder Belet Weyne (BFA 8.2017). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der somalischen Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu, Lower Shabelle, in der Region Bay bis Baidoa und nördlich bis Jowhar (USDOS 3.3.2017). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Der somalische Verteidigungsminister gibt an, dass 26.000 Soldaten im Sold der Armee stehen würden. Allerdings umfasst diese Zahl auch pensionierte und ältere Soldaten, Versehrte und Waisen (VOA 19.12.2017). Laut US Außenministerium betrug die tatsächliche Zahl einsatzfähiger Soldaten Ende 2016 jedoch 11.000-14.000 (USDOS 3.3.2017). Nach anderen Angaben befinden sich zwischen kenianischer Grenze und Dhusamareb 16.000-18.000 Mann der Armee (BFA 8.2017). In manchen Stützpunkten der somalischen Armee verfügen bis zu 30% der Soldaten über keine eigene Waffe. Außerdem verfügt die Armee aufgrund eines entsprechenden UN-Embargos kaum über schwere Waffen (VOA 19.12.2017). Es kommt vor, dass manche Soldaten nur sehr unregelmäßig bezahlt werden (BFA 8.2017; vgl. AA 1.1.2017, EASO 2.2016). Die geringe und oft verzögerte Entlohnung führt zu einer schlechten Moral bei der Armee (ÖB 9.2016) und immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen. Manche Soldaten verkaufen ihre Ausrüstung oder werden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren) (EASO 2.2016).In manchen Stützpunkten der somalischen Armee verfügen bis zu 30% der Soldaten über keine eigene Waffe. Außerdem verfügt die Armee aufgrund eines entsprechenden UN-Embargos kaum über schwere Waffen (VOA 19.12.2017). Es kommt vor, dass manche Soldaten nur sehr unregelmäßig bezahlt werden (BFA 8.2017; vergleiche AA 1.1.2017, EASO 2.2016). Die geringe und oft verzögerte Entlohnung führt zu einer schlechten Moral bei der Armee (ÖB 9.2016) und immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen. Manche Soldaten verkaufen ihre Ausrüstung oder werden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren) (EASO 2.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle, South-West-State und Jubaland. Kräfte der Armee und von pro-Regierungs-Milizen operieren manchmal Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 3.3.2017). Die Hawiye/Abgal und die Hawiye/Habr Gedir dominieren gegenwärtig die somalische Armee (SEMG 8.11.2017). Sie stellen ca. 60% der Soldaten; hinzu kommt ein weiterer Anteil der Hawiye/Murusade. Minderheitenangehörige sind dagegen kaum darauf erpicht, in die SNA rekrutiert zu werden (BFA 8.2017). Bei der Integration von regionalen Kräften gibt es kaum Fortschritte (SEMG 8.11.2017; vgl. BFA 8.2017). So ist etwa kaum ein politischer Wille vorhanden, die 3.000 puntländischen Soldaten (Darawish) in die somalische Armee zu integrieren - obwohl es seit 2015 Bemühungen dazu gibt (SEMG 8.11.2017). Alle Regionen haben ihre eigenen, auf Clans gründenden Kräfte. Das Zentralkommando in Mogadischu kann lediglich über die Truppen in Mogadischu und teilweise über jene in Lower Shabelle und im HirShabelle State verfügen (BFA 8.2017).Bei der Integration von regionalen Kräften gibt es kaum Fortschritte (SEMG 8.11.2017; vergleiche BFA 8.2017). So ist etwa kaum ein politischer Wille vorhanden, die 3.000 puntländischen Soldaten (Darawish) in die somalische Armee zu integrieren - obwohl es seit 2015 Bemühungen dazu gibt (SEMG 8.11.2017). Alle Regionen haben ihre eigenen, auf Clans gründenden Kräfte. Das Zentralkommando in Mogadischu kann lediglich über die Truppen in Mogadischu und teilweise über jene in Lower Shabelle und im HirShabelle State verfügen (BFA 8.2017). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der NISA (National Intelligence and Security Agency) (AA 1.1.2017). Die Gesamtstärke der NISA wird wurde im August 2016 mit rund 1.500 Mann beziffert (BFA 8.2017). Die NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.1.2017). Die Angehörigen der NISA unterstehen der zentralen Führung in Mogadischu. Der NISA untersteht auch die ca. 200 Mann starke, als hoch effizient bezeichnete Spezialeinheit gashaan (Alpha und Bravo Group) (BFA 8.2017). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte der NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 3.3.2017). Die NISA rekrutiert auch Deserteure der al Shabaab. Die NISA gilt als von al Shabaab unterwandert (BFA 8.2017). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der staatliche Schutz in Puntland besser darstellt als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016). Die Sicherheitskräfte in Puntland setzen sich wie folgt zusammen: * Die Puntland Defense Forces (PDF; auch Darawish genannt): <3.000 * Puntland Maritim Police Force (PMPF): 1.200; von den VAE finanziert * Präsidentengarde: 300-400 * Bossaso Port Police: 300 * Polizei: 3.600 (BFA 8.2017) Vor allem die Polizei ist für die relative Ruhe in Puntland verantwortlich. Es gibt so gut wie keine Berichte über Polizeiübergriffe oder Willkür in Puntland. Zusätzlich zu den offiziell ins staatliche System eingegliederten Kräften stützt sich Puntland maßgeblich auf lokale Milizen (BFA 8.2017). Die nachrichtendienstlich arbeitende Innenbehörde verfügt über exekutive Vollmachten (AA 1.1.2017). UNDP und UNSOM haben in Puntland Kriminalbeamte, Staatsanwälte und Richter ausgebildet - etwa hinsichtlich investigativer Methoden (UNSC 5.9.2017). Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist in Puntland etwas stärker ausgeprägt, als in Süd-/Zentralsomalia, doch entzieht sich das Handeln der Sicherheitskräfte auch dort weitgehend Kontrolle der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden keine erhoben (AA 1.1.2017). Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden aber nicht immer regelmäßig bezahlt, es kam zu Protesten - z.B. von puntländischen Soldaten (Darawish) am 26.2.2017 (SEMG 8.11.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Die PDF war 2016/2017 maßgeblich von ausständigen Soldzahlungen betroffen (BFA 8.2017).Die Sicherheitskräfte in Puntland wurden aber nicht immer regelmäßig bezahlt, es kam zu Protesten - z.B. von puntländischen Soldaten (Darawish) am 26.2.2017 (SEMG 8.11.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Die PDF war 2016 aus 2017, maßgeblich von ausständigen Soldzahlungen betroffen (BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (30.9.2017): Was will Ankara in Afrika? http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ausbildung-in-somalia-ankaras-schritt-nach-afrika-15193298.html, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ICRC - International Committee of the Red Cross (ICRC) (23.5.2017): Annual Report 2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung JF - Jamestown Foundation (15.8.2017): Mogadishu Under Pressure, Terrorism Monitor Volume: 15 Issue: 16, http://www.refworld.org/docid/59bb8e084.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (S

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