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{'item': 'W165 2158829-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlW165 2158829-1 SpruchW165 2158832-1/9E W165 2158829-1/3E W165 2158831-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.04.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1100/2017, aufgrund des Vorlageantrages des 1.) XXXX , geb. XXXX , der 2.) XXXX , geb. XXXX und der 3.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle StA Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.02.2017, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/0772/2017, zu Recht erkannt.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK nach Beschwerdevorentscheidung der österreichischen Botschaft Damaskus vom 20.04.2017, Zl. Damaskus-OB/KONS/1100/2017, aufgrund des Vorlageantrages des 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und der 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle StA Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 27.02.2017, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/0772/2017, zu Recht erkannt. A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 30.11.2016 brachten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehörige Syriens, bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) unter persönlicher Vorsprache einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ein.Am 30.11.2016 brachten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), Staatsangehörige Syriens, bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) unter persönlicher Vorsprache einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden:

  1. BF) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden:
  2. BF) sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: 3.BF). Als Bezugsperson wurde die minderjährige Tochter des
  3. BF und der
  4. BF und jüngere Schwester der
  5. BF genannt, die als (damals) Zweijährige mit ihrer Tante (der Schwester des
  6. BF), nach Österreich "geschickt" wurde, um hier einen Asylantrag zu stellen und in weiterer Folge ihre Familie (die BF und die Großeltern) "nachzuholen". Zu diesem Zweck wurde der Tante der Bezugsperson durch den
  7. BF die Obsorge für ihre minderjährige Nichte übertragen. Die Obsorgeübertragung wurde vor einem öffentlichen Notar des libanesischen Justizministeriums vorgenommen und die Urkunde seitens des Dokumentenberaters der Österreichischen Botschaft Beirut als unbedenklich und echt eingestuft. Der Bezugsperson wurde nach Asylantragstellung durch ihre obsorgeberechtigte Tante am 30.09.2015, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.08.2016, Zl. 1089617809-151468160/BFMI-BFA-SZB-RD, gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Tante der Bezugsperson als deren bevollmächtigter Vertretung mit Bescheid vom 26.08.2016 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, keine Ausschlussgründe vorliegen würden und für die Bezugsperson keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien, sodass die Zuerkennung der Asylberechtigung aus eigenen Gründen nicht in Betracht gekommen sei. Es liege jedoch ein Familienverfahren vor und sei der Bezugsperson derselbe Schutz wie der Tante zu gewähren gewesen.Der Bezugsperson wurde nach Asylantragstellung durch ihre obsorgeberechtigte Tante am 30.09.2015, mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 26.08.2016, Zl. 1089617809-151468160/BFMI-BFA-SZB-RD, gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Tante der Bezugsperson als deren bevollmächtigter Vertretung mit Bescheid vom 26.08.2016 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, keine Ausschlussgründe vorliegen würden und für die Bezugsperson keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien, sodass die Zuerkennung der Asylberechtigung aus eigenen Gründen nicht in Betracht gekommen sei. Es liege jedoch ein Familienverfahren vor und sei der Bezugsperson derselbe Schutz wie der Tante zu gewähren gewesen. Dem Einreiseantrag der BF waren in Kopie die Geburtsurkunden der BF, ein Auszug aus dem syrischen Familienstandsregister, der den
  8. BF und die
  9. BF als Eltern der
  10. BF und der Bezugsperson ausweist, eine syrische Heiratsurkunde des
  11. BF und der
  12. BF vom 24.03.2010 (jeweils in Kopie in beglaubigter deutscher Übersetzung) und die Reisepässe der BF angeschlossen. Im Befragungsformular des
  13. BF der ÖB Damaskus vom 30.11.2016 findet sich ein handschriftlich angebrachter englischsprachige Vermerk, dass die vierjährige Tochter des 1.BF mit dessen Schwester und deren Familie zwecks Asylantragstellung nach Österreich geschickt worden sei. Nach Weiterleitung des Antrages auf Einreiseerlaubnis an das BFA erstattete das BFA am 07.02.2017 eine Stellungnahme und teilte der ÖB Damaskus mit Schreiben vom selben Tag gem. § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass nicht wahrscheinlich sei, dass den BF in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt werde. Der Antragsteller sei volljährig und die von ihm genannte Bezugsperson leite den Status als Asylberechtigte (subsidiär Schutzberechtigte) ihrerseits von einem Familienverfahren nach dem vierten Abschnitt des AsylG ab (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG). Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, zumal der minderjährigen Bezugsperson selbst der Status allein aus einem Familienverfahren gemäß dem vierten Abschnitt des AsylG über die Sonderbestimmungen über das Familienverfahren (§ 34 AsylG) gewährt worden sei. Eine abermalige Erstreckung auf den Schutzstatus sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Nach § 35 Abs. 5 AsylG sei ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. § 34

(1)AsylG laute: Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist,
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) zuerkannt worden ist, oder
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. § 34
(2)AsylG laute: Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist,
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG). § 34
(6)AsylG laute: Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anwendbar 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind,Nach Weiterleitung des Antrages auf Einreiseerlaubnis an das BFA erstattete das BFA am 07.02.2017 eine Stellungnahme und teilte der ÖB Damaskus mit Schreiben vom selben Tag gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass nicht wahrscheinlich sei, dass den BF in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt werde. Der Antragsteller sei volljährig und die von ihm genannte Bezugsperson leite den Status als Asylberechtigte (subsidiär Schutzberechtigte) ihrerseits von einem Familienverfahren nach dem vierten Abschnitt des AsylG ab (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG). Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, zumal der minderjährigen Bezugsperson selbst der Status allein aus einem Familienverfahren gemäß dem vierten Abschnitt des AsylG über die Sonderbestimmungen über das Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) gewährt worden sei. Eine abermalige Erstreckung auf den Schutzstatus sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden sei, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Paragraph 34,
(1)AsylG laute: Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist,
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) zuerkannt worden ist, oder
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Paragraph 34,
(2)AsylG laute: Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist,
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG). Paragraph 34,
(6)AsylG laute: Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind nicht anwendbar
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind,
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde [...]. Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall sei die damals erst zweijährige Bezugsperson mit ihrer Tante nach Österreich geschickt worden, in der Absicht - nach erfolgreicher Schutzgewährung - die gesamte Familie nachzuholen. Der Tante sei die Obsorge durch den Kindesvater der Bezugsperson übertragen worden. Der Obsorgebeschluss sowie die Übersetzung dazu würden im Akt aufliegen. Auf Grund der Obsorge durch die Tante sei der Bezugsperson im Zuge des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG seien die Sonderbestimmungen des Familienverfahrens auf [...] Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahren nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde [...] nicht anwendbar.Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall sei die damals erst zweijährige Bezugsperson mit ihrer Tante nach Österreich geschickt worden, in der Absicht - nach erfolgreicher Schutzgewährung - die gesamte Familie nachzuholen. Der Tante sei die Obsorge durch den Kindesvater der Bezugsperson übertragen worden. Der Obsorgebeschluss sowie die Übersetzung dazu würden im Akt aufliegen. Auf Grund der Obsorge durch die Tante sei der Bezugsperson im Zuge des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG seien die Sonderbestimmungen des Familienverfahrens auf [...] Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahren nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde [...] nicht anwendbar. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich. Mit Schreiben an die (damalige) bevollmächtigte Vertreterin der BF vom 09.02.2017, zugestellt am 13.02.2017, übermittelte die ÖB Damaskus die Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 07.02.2017 mit der Aufforderung, den darin angeführten Ablehnungsgrund innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 17.02.2017 übermittelte die Vertreterin der BF eine Stellungnahme an die ÖB Damaskus. Die Bezugsperson sei die Tochter und Schwester der BF. Die Bezugsperson sei am 30.09.2015 gemeinsam mit ihrer Tante in das Bundesgebiet eingereist und habe am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 26.08.2016 sei der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten nach § 3 AslyG 2005 als Familienangehöriger von ihrer obsorgeberechtigten Tante abgeleitet, zuerkannt worden. Die BF seien die Eltern und Schwester der Bezugsperson und hätten am 30.11.2016 Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG 2005 eingebracht, um in Österreich das gemeinsame Familienleben mit der Tochter und Schwester weiterführen zu können. Bis zu ihrer Flucht habe die Bezugsperson mit ihren Eltern und der Schwester zusammengelebt. Um dem Kind eine sichere Zukunft zu verschaffen und es vor den Auswirkungen des Krieges in ihrem Heimatland zu schützen, sei dieses mit seiner Tante auf den Weg nach Europa geschickt worden. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 09.02.2017 sei den BF unter Verweis auf die Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 07.02.2017 mitgeteilt worden, dass ihre Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen seien. Die ablehnende Einschätzung des BFA beruhe darauf, dass der Antragsteller volljährig sei und die von ihm genannte Bezugsperson den Status als Asylberechtigte (subsidiär Schutzberechtigte) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem vierten Abschnitt des AsylG ableite (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG). Die Behörde habe bei ihrer Entscheidung bezüglich des Einreiseantrages die in der RL 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 in Art. 5 Abs. 5 verankerte Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen, zu beachten. Im Sinne des Kindeswohles der nunmehr vierjährigen Bezugsperson sei es unumgänglich, dass diese wieder ein Familienleben mit ihren Eltern und der Schwester führen könne. § 34 Abs. 6 AsylG würde vorsehen, dass ein Familienverfahren nicht möglich sei, wenn es sich um Familienangehörige eines Fremden handle, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden sei, es sei denn, es handle sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein minderjähriges lediges Kind, das momentan getrennt von seinen Eltern leben müsse. Da in diesem Fall nicht der Antragsteller, sehr wohl aber die Bezugsperson minderjährig sei, müsse die Ausnahmeregelung für minderjährige Kinder auch in diesem Fall gelten und das Verbot der "Ketten-Familienverfahren" ausgesetzt werden, da andernfalls ein minderjähriges Kind auf Dauer getrennt von seinen Eltern leben müsste und seine direkten und wichtigsten Bezugspersonen, die Eltern und die Schwester, nach Österreich nachholen wolle. Eine andere Interpretation würde zu einem Widerspruch zur Familienzusammenführungsrichtlinie führen. Auch wenn der Asylstatus der Bezugsperson zwar von ihrer derzeit obsorgeberechtigten Tante abgeleitet worden sei, seien die Eltern der Bezugsperson dennoch Teil ihrer Kernfamilie und dementsprechend wichtige Bezugspersonen für die Minderjährige. Zudem sei Art. 8 EMRK in die Ermittlungen einzubeziehen und zu prüfen, ob eine negative Entscheidung einen Eingriff in das Recht der BF und der Bezugsperson auf Achtung ihres Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde. Eine solche Prüfung sei durch das BFA augenscheinlich nicht durchgeführt worden, da andernfalls aus Achtung des Familienlebens zwischen den Eltern und der vierjährigen Tochter eine positive Entscheidung ergehen hätte müssen.Mit Schreiben vom 17.02.2017 übermittelte die Vertreterin der BF eine Stellungnahme an die ÖB Damaskus. Die Bezugsperson sei die Tochter und Schwester der BF. Die Bezugsperson sei am 30.09.2015 gemeinsam mit ihrer Tante in das Bundesgebiet eingereist und habe am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom 26.08.2016 sei der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten nach Paragraph 3, AslyG 2005 als Familienangehöriger von ihrer obsorgeberechtigten Tante abgeleitet, zuerkannt worden. Die BF seien die Eltern und Schwester der Bezugsperson und hätten am 30.11.2016 Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 eingebracht, um in Österreich das gemeinsame Familienleben mit der Tochter und Schwester weiterführen zu können. Bis zu ihrer Flucht habe die Bezugsperson mit ihren Eltern und der Schwester zusammengelebt. Um dem Kind eine sichere Zukunft zu verschaffen und es vor den Auswirkungen des Krieges in ihrem Heimatland zu schützen, sei dieses mit seiner Tante auf den Weg nach Europa geschickt worden. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 09.02.2017 sei den BF unter Verweis auf die Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 07.02.2017 mitgeteilt worden, dass ihre Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen seien. Die ablehnende Einschätzung des BFA beruhe darauf, dass der Antragsteller volljährig sei und die von ihm genannte Bezugsperson den Status als Asylberechtigte (subsidiär Schutzberechtigte) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem vierten Abschnitt des AsylG ableite (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG). Die Behörde habe bei ihrer Entscheidung bezüglich des Einreiseantrages die in der RL 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 in Artikel 5, Absatz 5, verankerte Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen, zu beachten. Im Sinne des Kindeswohles der nunmehr vierjährigen Bezugsperson sei es unumgänglich, dass diese wieder ein Familienleben mit ihren Eltern und der Schwester führen könne. Paragraph 34, Absatz 6, AsylG würde vorsehen, dass ein Familienverfahren nicht möglich sei, wenn es sich um Familienangehörige eines Fremden handle, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt worden sei, es sei denn, es handle sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein minderjähriges lediges Kind, das momentan getrennt von seinen Eltern leben müsse. Da in diesem Fall nicht der Antragsteller, sehr wohl aber die Bezugsperson minderjährig sei, müsse die Ausnahmeregelung für minderjährige Kinder auch in diesem Fall gelten und das Verbot der "Ketten-Familienverfahren" ausgesetzt werden, da andernfalls ein minderjähriges Kind auf Dauer getrennt von seinen Eltern leben müsste und seine direkten und wichtigsten Bezugspersonen, die Eltern und die Schwester, nach Österreich nachholen wolle. Eine andere Interpretation würde zu einem Widerspruch zur Familienzusammenführungsrichtlinie führen. Auch wenn der Asylstatus der Bezugsperson zwar von ihrer derzeit obsorgeberechtigten Tante abgeleitet worden sei, seien die Eltern der Bezugsperson dennoch Teil ihrer Kernfamilie und dementsprechend wichtige Bezugspersonen für die Minderjährige. Zudem sei Artikel 8, EMRK in die Ermittlungen einzubeziehen und zu prüfen, ob eine negative Entscheidung einen Eingriff in das Recht der BF und der Bezugsperson auf Achtung ihres Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK darstellen würde. Eine solche Prüfung sei durch das BFA augenscheinlich nicht durchgeführt worden, da andernfalls aus Achtung des Familienlebens zwischen den Eltern und der vierjährigen Tochter eine positive Entscheidung ergehen hätte müssen. Nach Erhalt der Stellungnahme der BFA vom 17.02.2017 setzte das BFA die ÖB Damaskus mit Schreiben vom 27.02.2017 in Kenntnis, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Wie bereits ausgeführt worden sei, würden die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, zumal der minderjährigen Bezugsperson selbst der Status allein aus einem Familienverfahren gemäß vierter Abschnitt AsylG über die Sonderbestimmungen über das Familienverfahren (§ 34 AsylG) gewährt worden sei und eine abermalige Erstreckung auf den Schutzstatus im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei. Einer Aushebelung der Bestimmung des § 34 Abs. 6 AsylG, wie im Parteiengehör angeregt werde, könne nicht Folge geleistet werden. Den Befragungen der Tante und des Onkels der Bezugsperson sowie den Anmerkungen der Botschaft sei zu entnehmen gewesen, dass die damals zweijährige Bezugsperson ausschließlich mit der Tante "mitgeschickt" worden sei, um für die gesamte Familie einen Aufenthaltsstatus in Europa zu erlangen. Zu diesem Zweck sei der Tante durch den Kindesvater die Obsorge über ihre Nichte übertragen worden. Eine Einreise derart unverantwortlich handelnder Eltern, die ihre jüngste Tochter auf eine ungewisse illegale Reise nach Europa geschickt hätten, in der Absicht, nach erfolgreicher Zuerkennung eines Aufenthaltsstatus selbst nachreisen zu können, könne nicht im Interesse des Kindeswohls gelegen sein.Nach Erhalt der Stellungnahme der BFA vom 17.02.2017 setzte das BFA die ÖB Damaskus mit Schreiben vom 27.02.2017 in Kenntnis, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Wie bereits ausgeführt worden sei, würden die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, zumal der minderjährigen Bezugsperson selbst der Status allein aus einem Familienverfahren gemäß vierter Abschnitt AsylG über die Sonderbestimmungen über das Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) gewährt worden sei und eine abermalige Erstreckung auf den Schutzstatus im vorliegenden Fall ausgeschlossen sei. Einer Aushebelung der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, AsylG, wie im Parteiengehör angeregt werde, könne nicht Folge geleistet werden. Den Befragungen der Tante und des Onkels der Bezugsperson sowie den Anmerkungen der Botschaft sei zu entnehmen gewesen, dass die damals zweijährige Bezugsperson ausschließlich mit der Tante "mitgeschickt" worden sei, um für die gesamte Familie einen Aufenthaltsstatus in Europa zu erlangen. Zu diesem Zweck sei der Tante durch den Kindesvater die Obsorge über ihre Nichte übertragen worden. Eine Einreise derart unverantwortlich handelnder Eltern, die ihre jüngste Tochter auf eine ungewisse illegale Reise nach Europa geschickt hätten, in der Absicht, nach erfolgreicher Zuerkennung eines Aufenthaltsstatus selbst nachreisen zu können, könne nicht im Interesse des Kindeswohls gelegen sein. Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Damaskus vom 27.02.2017 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei (siehe bereits ausgehändigte negative Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 07.02.2017). Die auf Aufforderung der ÖB Damaskus vom 09.02.2017 ergangene Stellungnahme vom 17.02.2017 habe zu keiner Änderung bezüglich der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA geführt (siehe beiliegende Rückmeldung des BFA vom 27.02.2017). Es sei daher gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der ÖB Damaskus vom 27.02.2017 wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei (siehe bereits ausgehändigte negative Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 07.02.2017). Die auf Aufforderung der ÖB Damaskus vom 09.02.2017 ergangene Stellungnahme vom 17.02.2017 habe zu keiner Änderung bezüglich der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA geführt (siehe beiliegende Rückmeldung des BFA vom 27.02.2017). Es sei daher gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels abzulehnen gewesen. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz der Vertreterin der BF vom 24.03.2017 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Das Beschwerdevorbringen entspricht im Wesentlichen dem bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Tante die Obsorge für die Bezugsperson nur vorläufig übertragen worden sei, um es dieser zu ermöglichen, alle notwendigen Schritte für die Bezugsperson zu setzen. Es sei nie beabsichtigt gewesen, eine dauerhafte Trennung der Familie herbeizuführen, vielmehr hätte das Familienleben nach einem Familiennachzug der Eltern fortgesetzt werden sollen. Das Mädchen sei für die Dauer der Flucht und bis zur Wiedervereinigung der Familie in die Obhut und Pflege der Tante übergeben worden. Die Tante könne jederzeit die Obsorge für das Kind abgeben. Wie das BFA selbst ausführe, könne die Verbindung zwischen Eltern und ihren Kindern nur unter außergewöhnlichen Fällen als aufgehoben angesehen werden. Von einer böswilligen und dem Kind zum Nachteil reichenden Entscheidung der Eltern könne im vorliegenden Fall keineswegs gesprochen werden. Vielmehr sei sogar alles unternommen und riskiert worden, um das eigene Kind in Sicherheit zu wiegen und dieses einer absolut vertrauenswürdigen Person, die dieses unbeschadet auf seiner Reise begleitet habe und nach wie vor um dessen Wohlergehen bemüht sei, mitgegeben worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG als unbegründet ab. Das BFA habe der Behörde nach Erhalt der Antragsunterlagen mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson, der Tochter bzw. Schwester der BF, im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Der Antragsteller sei volljährig und die von ihm genannte Bezugsperson leite den Status als Asylberechtigte (subsidiär Schutzberechtigte) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem vierten Abschnitt des AsylG ab (§ 34 Abs. 6 Z 2 AsylG). Näheres ergebe sich aus der Stellungnahme des BFA. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG abzulehnen wäre. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.02.2017, zugestellt am 13.02.2017, sei den BF Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form Stellung zu nehmen und den angeführten Ablehnungsgrund durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die BF hätten hierzu mit Schreiben vom 17.02.2017 Stellung genommen. Das BFA habe zur weitergeleiteten Stellungnahme nach Prüfung mitgeteilt, dass das Vorbringen keine Änderung der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsprognose bewirke. Gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid vom 27.02.2017 abzuweisen gewesen. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung in diesem Verfahren, dass die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA durch die österreichische Vertretungsbehörde nicht in Betracht komme. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG nur einer Überprüfung durch das BVwG, sofern gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben werde. Ungeachtet der Bindungswirkung sei die Rechtslage des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG - mit der Verneinung von Ketten-Familienverfahren - ausgenommen es handle sich beim Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind, was unstrittig hier nicht der Fall sei, eindeutig (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0062 und 31.08.2015, Ra 2015/19/0154). Auch bestünden gegen § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 22.02.2014, U 2445/12-3, mit Hinweis auf VfGH 10.10.2012, U 1533/12). Daran ändere auch der Beschwerdehinweis auf Art. 8 EMRK nichts, da auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht im Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre. Für die Deckung eines solchen allfälligen Eingriffs in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK spreche auch, dass nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua) die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtsfertigung des Eingriffes nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würden. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH und des VwGH komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Auch der Beschwerdehinweis auf die Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86 EG) vermöge der Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Es werde nämlich übersehen, dass Kapitel IV der Familienzusammenführungsrichtlinie von Flüchtlingen ausgehe und die Regelungen der RL hinsichtlich Familienangehörigen vorbehaltlich der im Kapitel IV genannten Bedingungen erfolgt seien. Dass aber die Bezugsperson kein Flüchtling im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 lit b der RL sei, sei unbestritten.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab. Das BFA habe der Behörde nach Erhalt der Antragsunterlagen mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson, der Tochter bzw. Schwester der BF, im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. Der Antragsteller sei volljährig und die von ihm genannte Bezugsperson leite den Status als Asylberechtigte (subsidiär Schutzberechtigte) ihrerseits nur aus einem Familienverfahren nach dem vierten Abschnitt des AsylG ab (Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG). Näheres ergebe sich aus der Stellungnahme des BFA. Daraus habe sich ergeben, dass der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG abzulehnen wäre. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.02.2017, zugestellt am 13.02.2017, sei den BF Gelegenheit gegeben worden, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens in schriftlicher Form Stellung zu nehmen und den angeführten Ablehnungsgrund durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die BF hätten hierzu mit Schreiben vom 17.02.2017 Stellung genommen. Das BFA habe zur weitergeleiteten Stellungnahme nach Prüfung mitgeteilt, dass das Vorbringen keine Änderung der ursprünglichen Wahrscheinlichkeitsprognose bewirke. Gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG sei daher gemäß Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels mit Bescheid vom 27.02.2017 abzuweisen gewesen. Es sei ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung in diesem Verfahren, dass die Nachprüfung der Wahrscheinlichkeitsprognose durch das BFA durch die österreichische Vertretungsbehörde nicht in Betracht komme. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG nur einer Überprüfung durch das BVwG, sofern gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG Beschwerde erhoben werde. Ungeachtet der Bindungswirkung sei die Rechtslage des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG - mit der Verneinung von Ketten-Familienverfahren - ausgenommen es handle sich beim Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind, was unstrittig hier nicht der Fall sei, eindeutig vergleiche VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0062 und 31.08.2015, Ra 2015/19/0154). Auch bestünden gegen Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche VfGH 22.02.2014, U 2445/12-3, mit Hinweis auf VfGH 10.10.2012, U 1533/12). Daran ändere auch der Beschwerdehinweis auf Artikel 8, EMRK nichts, da auch das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein (allfälliger) Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht im Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre. Für die Deckung eines solchen allfälligen Eingriffs in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK spreche auch, dass nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie ua) die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage im Hinblick auf die Frage der Rechtsfertigung des Eingriffes nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen würden. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH und des VwGH komme der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Auch der Beschwerdehinweis auf die Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86 EG) vermöge der Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Es werde nämlich übersehen, dass Kapitel römisch vier der Familienzusammenführungsrichtlinie von Flüchtlingen ausgehe und die Regelungen der RL hinsichtlich Familienangehörigen vorbehaltlich der im Kapitel römisch vier genannten Bedingungen erfolgt seien. Dass aber die Bezugsperson kein Flüchtling im Sinne der Legaldefinition des Artikel 2, Litera b, der RL sei, sei unbestritten. Mit Schriftsatz vom 28.04.2017 brachten die BF einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Zur Begründung wurde auf die Beschwerdeausführungen vom 24.03.2017 verwiesen.Mit Schriftsatz vom 28.04.2017 brachten die BF einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein. Zur Begründung wurde auf die Beschwerdeausführungen vom 24.03.2017 verwiesen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 22.05.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.05.2017, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten vorgelegt. Mit E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vom 03.11.2017 gab die bisherige Vertreterin der BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Mit E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vom 03.11.2017 gab ein Rechtsanwalt die rechtsfreundliche Vertretung der BF bekannt. Mit E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht vom 04.01.2018 gab der Rechtsanwalt die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Am 09.02.2018 wurden der Asylbescheid der Tante der Bezugsperson und das Einvernahmeprotokoll der Tante im Asylverfahren sowie die Vollmacht, mit welcher die Obsorge durch den Kindesvater der Bezugsperson auf die Tante übertragen wurde, im kurzen Wege beim BFA angefordert. Die angeforderten Unterlagen langten per E-Mail des BFA am 12.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In ihrer Einvernahme im Asylverfahren vor dem BFA am 01.08.2016 gab die Tante der Bezugsperson zu Protokoll, dass ihre Nichte von den Eltern mit ihr mitgeschickt worden sei, um hier um Asyl anzusuchen und in der Folge ihre Familie (Eltern und Großeltern) nachzuholen. Zu diesem Zweck sei ihr von den Eltern ihrer Nichte die befristete Obsorge für diese übertragen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Festgestellt wird der unter I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
  4. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus, den vorgelegten Unterlagen, dem amtwegig beigeschafften Asylbescheid der Tante der Bezugsperson und deren Einvernahme im Asylverfahren sowie der Vollmachtsurkunde über die Übertragung der Obsorgeberechtigung durch den Vater der Bezugsperson an deren Tante.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten: § 2 Abs 1 Z 22: Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22 :, Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. Gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. Gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [....]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. [....] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [....] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zutreffend ist.Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, da die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA zutreffend ist. Der auf die negative Prognose des BFA gestützten Auffassung der Vertretungsbehörde, dass die Anwendung des Familienverfahrens gemäß den §§ 34 und 35 AsylG im gegenständlichen Fall ausgeschlossen sei, ist beizupflichten:Der auf die negative Prognose des BFA gestützten Auffassung der Vertretungsbehörde, dass die Anwendung des Familienverfahrens gemäß den Paragraphen 34 und 35 AsylG im gegenständlichen Fall ausgeschlossen sei, ist beizupflichten: Gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.Gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 normiert sohin, dass sich Familienangehörige von Personen, denen ihrerseits internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß den §§ 34 und 35 AsylG 2005 gewährt wurde, nicht mehr auf das Familienverfahren nach den §§ 34 und 35 AsylG 2005 berufen können. Personen, die ihren Status daher nicht aus eigenem erlangt haben, sondern denen der Status gemäß § 34 AsylG 2005 auf Grund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt wurde, sind im Sinne der Hintanhaltung von sogenannten Ketten-Familienverfahren keine tauglichen Bezugspersonen im Sinne des § 34 AsylG 2005 für deren Familienangehörige mehr. Die Bestimmung des § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 soll lediglich dann nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes Kind handelt. Ein solches kann daher seinen Status nach § 34 AsylG 2005 auch dann von seinen Eltern ableiten, wenn diese ihrerseits ihren Status bereits nach § 34 AsylG 2005 erhalten haben. Das Kind selbst ist aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr, sodass die Kette daher jedenfalls bei diesem endet. Von einer Schutzgewährung ist allerdings niemand ausgeschlossen, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen aus eigenem erfüllt (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 05.01.2016, § 34 Abs. 6, Seite 932).Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 normiert sohin, dass sich Familienangehörige von Personen, denen ihrerseits internationaler Schutz bereits im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß den Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005 gewährt wurde, nicht mehr auf das Familienverfahren nach den Paragraphen 34 und 35 AsylG 2005 berufen können. Personen, die ihren Status daher nicht aus eigenem erlangt haben, sondern denen der Status gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 auf Grund des Status ihrer familiären Bezugsperson zuerkannt wurde, sind im Sinne der Hintanhaltung von sogenannten Ketten-Familienverfahren keine tauglichen Bezugspersonen im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 für deren Familienangehörige mehr. Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 soll lediglich dann nicht gelten, wenn es sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges unverheiratetes Kind handelt. Ein solches kann daher seinen Status nach Paragraph 34, AsylG 2005 auch dann von seinen Eltern ableiten, wenn diese ihrerseits ihren Status bereits nach Paragraph 34, AsylG 2005 erhalten haben. Das Kind selbst ist aber wiederum keine taugliche Bezugsperson mehr, sodass die Kette daher jedenfalls bei diesem endet. Von einer Schutzgewährung ist allerdings niemand ausgeschlossen, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen aus eigenem erfüllt vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 05.01.2016, Paragraph 34, Absatz 6,, Seite 932). Wie bereits festgehalten, wurde der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 von ihrer Tante als gesetzlicher Vertretung abgeleitet, zuerkannt. Daraus folgt, dass es sich bei den BF um Familienangehörige eines Fremden handelt, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens nach dem
  1. Abschnitt des AsylG 2005 zuerkannt wurde, sodass die Bestimmungen des Familienverfahrens gegenständlich nicht zur Anwendung kommen. Die hievon getroffene Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 6 Z 2
  2. Halbsatz AsylG 2005 ("es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind") kommt gegenständlich nicht zum Tragen, da es sich bei den Familienangehörigen der Bezugsperson (Eltern und Schwester) jedenfalls um kein minderjähriges lediges Kind des Fremden handelt. Für eine Umdeutung der zit. Bestimmung iSd Vorbringens der BF, wonach es für die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 6 Z 2
  3. Halbsatz AsylG 2005 ausreichend sein sollte, dass es sich - wie hier- bei der Bezugsperson der antragstellenden Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind handelt, bietet der eindeutige Gesetzeswortlaut keinen Raum.Wie bereits festgehalten, wurde der Bezugsperson der Status der Asylberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 von ihrer Tante als gesetzlicher Vertretung abgeleitet, zuerkannt. Daraus folgt, dass es sich bei den BF um Familienangehörige eines Fremden handelt, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens nach dem
  4. Abschnitt des AsylG 2005 zuerkannt wurde, sodass die Bestimmungen des Familienverfahrens gegenständlich nicht zur Anwendung kommen. Die hievon getroffene Ausnahmeregelung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2,
  5. Halbsatz AsylG 2005 ("es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind") kommt gegenständlich nicht zum Tragen, da es sich bei den Familienangehörigen der Bezugsperson (Eltern und Schwester) jedenfalls um kein minderjähriges lediges Kind des Fremden handelt. Für eine Umdeutung der zit. Bestimmung iSd Vorbringens der BF, wonach es für die Anwendung der Ausnahmeregelung des Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2,
  6. Halbsatz AsylG 2005 ausreichend sein sollte, dass es sich - wie hier- bei der Bezugsperson der antragstellenden Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind handelt, bietet der eindeutige Gesetzeswortlaut keinen Raum. Soweit die BF mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK argumentieren, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 war, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie dargelegt - nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gewährung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 12 NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfolgen).Soweit die BF mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK argumentieren, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 war, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie dargelegt - nicht vorliegen. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Gewährung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Die - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen (so kann etwa subsidiär Schutzberechtigten nach fünf Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gewährt werden, danach kann eine Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG erfolgen). Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch, wie bereits erwähnt, das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern ist unter Gesetzesvorbehalt gestellt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  7. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Integrationsvereinbarung, Quotenplatz), wird doch, wie bereits erwähnt, das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern ist unter Gesetzesvorbehalt gestellt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom
  8. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen". Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W165.2158829.1.00

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