Obsah (17)
§ 3Art. 133§ 2§ 8§ 1§ 17Art. 130§ 58§ 6§ 27§ 28§ 15§ 15a§ 29§ 18§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlW175 2176757-1 SpruchW175 2176757-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als E
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 26.04.2015 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag
§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F (in der Folge: AsylG). Am 27.04.2015 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 09.03.2017 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 26.04.2015 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 27.04.2015 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 09.03.2017 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt. 1.
- Im Rahmen der Erstbefragung am 26.04.2015 gab der BF in Somalisch befragt an, dass er somalischer Staatsbürger, ledig, kinderlos, Angehöriger des Clans der Gabooye und sunnitischer Moslem sei. Er habe die Grundschule in Mogadischu besucht und keine Berufsausbildung. Seine Eltern und drei seiner Brüder hielten sich nach wie vor in Mogadischu auf. Zwei Brüder und eine Schwester seien kurz vor seiner Ausreise verstorben. Der BF gab an, Somalia im März 2014 illegal und ohne im Besitz eines Reisedokumentes zu sein verlassen zu haben. Den Schlepper habe er selbst organisiert. Er sei über Äthiopien, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Ein Reisedokument habe er nie besessen. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass Somalia kein sicheres Land sei. Er sei im Februar 2014 von Mitgliedern der Al Shabaab am rechten Fuß angeschossen worden, nachdem er sich geweigert habe, sich ihnen anzuschließen. Nach dem Attentat habe er sich versteckt und keinen Kontakt mehr zu den Terroristen gehabt. Persönlich verfolgt oder bedroht sei er in der Heimat nicht worden. Religiöse, politische oder ethnische Fluchtgründe habe er nicht. Ebenso habe er keine Probleme mit Polizei oder Behörden. Der BF brachte keine gesundheitlichen Probleme vor. Er habe in Österreich oder in einem anderen EU-Staat keine Verwandten. Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift. 1.
- Mit Bericht der LPD Salzburg vom 21.12.2016 wurde mitgeteilt, dass der damals minderjährige BF am 20.12.2016 seine Unterkunft verlassen habe, da es ihm dort nicht gefallen habe. Mit Bericht der LPD Salzburg vom 22.12.2016 wurde mitgeteilt, dass der BF zusammen mit einem Mitbewohner im Wohnheim randaliert und zwei Zimmertüren vom zweiten in das erste Obergeschoss geworfen hätte. Überdies hätten sie in der Küche Geschirr zerschlagen und Tische und Bänke herumgeschleudert. Der Grund dafür sei laut BF der Wunsch nach Verlegung in ein anderes Heim gewesen. Laut Meldung der LPD Salzburg vom 07.03.2017 habe der BF das Suchtmittelgesetz übertreten, da man Marihuana bei ihm gefunden habe. Er selbst habe angegeben, regelmäßig Marihuana zu konsumieren. 1.
- In der Einvernahme vom 09.03.2017 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung in Somalisch befragt an, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Auf Befragen gab er an, dass er ein- bis zweimal die Woche Marihuana konsumiere, ab und zu trinke er Alkohol. Er wisse, dass Marihuana rauchen in Österreich illegal sei. Er habe dies in Österreich gelernt. Auf die Frage, ob er schon einmal mit der Polizei Probleme gehabt habe, gab er an, dass er beim Marihuana Rauchen erwischt worden sei, sonst habe es nie Probleme gegeben. Erst über Vorhalt gab er an, dass er auch einmal in der Unterkunft randaliert habe. Auf die Frage, warum er das nicht gesagt habe, gab er an, dass er gemeint habe, man frage nur nach den Drogen. Er habe sich in dem Heim umbringen wollen. Er habe einen Freund in einem anderen Heim besuchen wollen, aber man dürfe nur zwei Nächte weg bleiben. Als er nach acht Tagen zurückgekommen sei, habe man ihn verlegt. Jetzt lebe er wieder in dem von ihm bevorzugten Heim. Er wolle sich in Zukunft anders verhalten. Er wolle kein Marihuana mehr rauchen. Ein Reisedokument habe er nie besessen. Er gehöre dem Clan der Gabooye an, Subclan Madhiban. Nach schlechten Erfahrungen mit der Clanzugehörigkeit befragt gab der BF an, dass er als Achtjähriger von Mitschülern verletzt worden sei. Nach weiteren Problemen befragt gab der BF an, dass sie als Minderheit bezeichnet würden. In der Schule habe niemand neben ihm sitzen wollen. Sonst habe er keine Probleme gehabt. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er sich 2013 dazu entschlossen habe, das Land zu verlassen. Zwei seiner Brüder und eine Schwester seien verstorben. Die Al Shabaab habe den BF verletzt, zwei Brüder seien zur Polizei gegangen. Später sei die Al Shabaab zu ihnen nach Hause gekommen und habe die beiden Brüder getötet. Er habe nach wie vor telefonischen Kontakt zu seiner Familie. Sie würden ihn von einem Lokal aus ein- bis zweimal im Monat anrufen. Die Familie sei in der Zwischenzeit in Äthiopien. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass die Familie in Somalia sei, meinte der BF, bei der Erstbefragung hätten die Angaben so gestimmt, er habe später in der Einvernahme den derzeitigen Aufenthalt angeben wollen. Die Familie habe Mogadischu verlassen, nachdem der BF nach Österreich gekommen sei; es könne etwa ein Jahr nach seiner Ausreise gewesen sein. Am 16.03.2015 seien sie noch in Mogadischu gewesen, da sei er in Griechenland gewesen. Auf die Frage, wie er davon erfahren habe, gab der BF an, dass er durch einen Freund des Vaters wieder Kontakt bekommen habe. Der BF habe die Nummer des Freundes in Mogadischu gehabt. Der Freund habe dem Vater des BF im September 2015 die Handynummer des BF gegeben, als er persönlich in Äthiopien gewesen sei. Der BF gab an, fünf Jahre die Schule besucht zu habe. Wegen der Al Shabaab habe er damit aufgehört. Die Reise nach Europa hätten die Eltern bezahlt. Genauer zu den Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass einige seiner Mitschüler bei der Al Shabaab gewesen seien. Sie hätten ihn wiederholt aufgefordert, der Al Shabaab beizutreten. Das habe er seiner Mutter erzählt, die dem älteren Bruder den Auftrag gegeben hätte, auf den BF aufzupassen. Eines Tages sei ein Mitschüler zu ihm gekommen, der ein Spion der Al Shabaab gewesen sei. Der BF sei zu dessen Mutter gegangen und habe sich beschwert. Eines Tages nach dem Fußballspielen sei er nach Hause gegangen. Am Heimweg sei er zwei Mitgliedern der Al Shabaab begegnet. Einer habe den Kopf verhüllt und eine Waffe bei sich gehabt. Der BF sei weggelaufen, der Mann habe auf ihn geschossen und ihn am rechten Bein verletzt. Ein Mann habe ihn mit einem Fahrzeug ins Krankenhaus gebracht. Die Mutter des BF und drei Geschwister seien dann ins Krankenhaus gekommen. Zwei Brüder und eine Schwester seien daheimgeblieben. Diese beiden Brüder seien dann zur Polizei gegangen, das hätten die Männer der Al Shabaab mitbekommen, seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten die Brüder und die anwesende Schwester getötet. Die Mutter habe das erfahren und dem Vater Bescheid gesagt. Beide wären nach Hause gegangen und hätten die Leichen begraben. Der BF sei noch zwei Wochen im Krankenhaus gewesen. Die Mutter habe mit Hilfe der Nachbarn und ihres Arbeitgebers die Ausreise des BF bezahlt. Nach dem Krankenhaus sei der BF von Bekannten der Mutter drei Wochen versteckt worden. Dann sei er in einem LKW versteckt ausgereist. Nachgefragt, ob er die zwei Personen gekannt habe, die auf ihn geschossen hätten, gab er an, dass dies zwei Schulkameraden gewesen seien. Den dritten habe er nicht erkannt, da er "verschleiert" gewesen sei. Sie seien von der Al Shabaab gewesen. Dies wisse er, da zwei von ihnen mit ihm zur Schule gegangen seien. Er wisse auch, dass die Al Shabaab seine Geschwister getötet habe, da er sich über einen der Al Shabaab bei dessen Mutter beschwert habe und weil seine Geschwister zur Polizei gegangen seien. Deswegen gehe er davon aus. Man kenne sich in der Ortschaft. Auf die Frage, ob es bei dem Mord Zeugen gegeben habe, gab der BF an, dass dies die ganze Nachbarschaft gesehen habe. Die Nachbarn hätten auch gesagt, dass sie Ungläubige seien und diese Strafe verdienen würden. Auf die Frage ob in Mogadischu auch andere Personen Probleme mit der Al Shabaab gehabt hätten, gab der BF an, dass er das nicht wisse. Auf die Frage, ob andere Schüler Probleme gehabt hätten, gab er an, dass viele so wie er Probleme gehabt hätten. Viele hätten sich angeschlossen. Welche Personen angeworben worden wären, wisse er nicht. Er sei jedoch angeworben worden, nachdem alle andern Mitschüler schon angeworben worden seien. Auf die Frage ob nach dem Vorfall noch etwas passiert sei, solange die Familie in Mogadischu gewesen sei, gab der BF an, dass die Polizei aktiv gewesen sei und einige dieser Jugendlichen erwischt habe. Es sei daher nichts passiert. Dem BF wurde das Protokoll rückübersetzt, er bestätigte die Richtigkeit mit seiner Unterschrift. 1.
- In einer Stellungnahme vom 24.03.2017 wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan von andern Kindern beschimpft und verletzt worden sei. Er werde daher aufgrund seiner Rasse/Ethnie verfolgt und aufgrund der ihm seitens Al Shabaab (allenfalls unterstellten) politischen beziehungsweise religiösen Gesinnung. Kritisiert wurde, dass der BF nicht altersgerecht befragt worden sei, ohne diese Vorwürfe konkret auszuführen. 1.
- Aus einem medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 08.06.2017 geht hervor, dass der BF bei der Anamnese angab, weder in Österreich noch in Somalia jemals in einem Krankenhaus gewesen zu sein. Er hätte sich zweimal die rechte Hand gebrochen. Am linken Unterarm und an der linken Hand hätte ihn Ende 2013 eine Gruppe junger Männer einer andern Volksgruppe mit einem Rasiermesser verletzt. Im Februar 2014 sei er von der Al Shabaab am linken Fuß angeschossen worden. Der BF legte Befunde eines österreichischen Arztes vor, wonach er am rechten Mittelfuß verletzt worden sei. Er habe zwei reizlose Narben. Eine knöcherne Verletzung oder eine Beeinträchtigung der Sehnen liege nicht vor. Laut Befundbericht vom 13.03.2017 handle es sich dabei nicht um eine Schussverletzung, sondern um eine Hautverletzung. Die Altersangaben des BF könnten nicht bestätigt werden. 1.
- Laut Bericht der LPD Salzburg vom 29.07.2017 wurde der BF wegen Verdachtes des räuberischen Diebstahles zur Anzeige gebracht, da er versucht habe, ein Paar Turnschuhe und zwei Sportleibchen aus einem Sportgeschäft zu stehlen. Als ihn der Sicherheitsdienst bis zum Eintreffen der Polizei festhalten haben wollte, habe er versucht zu flüchten und sich durch Treten und Spucken zu entziehen. Dabei sei eine Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes verletzt worden, weiters sei Sachschaden entstanden.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 09.10.2017, zugestellt am 11.10.2017, den Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das BFA erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 09.10.2018 (Spruchpunkt III.).2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 09.10.2017, zugestellt am 11.10.2017, den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das BFA erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 09.10.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Seine Angaben wären - zusammengefasst - widersprüchlich und unplausibel, das Fluchtvorbringen nicht asylrelevant. Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.
- Mit 08.11.2017 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.
- Mit 08.11.2017 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde. Aufgrund der Minderjährigkeit bestehe eine erhöhte Ermittlungspflicht. Die Aussagen des BF könnten für eine generelle Versagung der Glaubwürdigkeit nicht allein herangezogen werden. Objektive Faktoren seien besonders maßgebend. Man sei nicht darauf eingegangen, dass der BF das fluchtauslösende Ereignis als Minderjähriger erlebt habe.
- Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 16.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
- Am 23.02.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der mittlerweile volljährige BF in Begleitung seines gewillkürten Vertreters erschien: Grundsätzlich folgte der BF der bereits vorgebrachten Fluchtgeschichte, wobei er wesentliche Details jedoch abweichend schilderte. Befragt ob er noch Kontakt zu seiner Familie habe, gab der BF an, dass sie ihn von Äthiopien aus anrufen würden. Sie hätten weder Festnetz noch Handy. Er habe eine Nummer von einem Freund seines Vaters bekommen, aber diese habe nicht funktioniert. Er habe die Nummer des Freundes gehabt und diesen von Österreich aus angerufen. Er habe ihm gesagt, dass die Familie in Äthiopien sei. Dann habe er die Nummer bekommen. Zu Anfangs habe sie funktioniert, dann nicht mehr. Rückgefragt gab der BF an, der Freund habe ihm eine Nummer gegeben, die der BF angerufen habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass im Jahr 2013 ein Mitschüler zu ihm gekommen sei. Dieser sei Mitglied der Al Shabaab gewesen und habe ihn immer wieder aufgefordert, der Al Shabaab beizutreten. Der BF habe sich dann bei der Mutter des Mitschülers beschwert. Er habe dann einige Tage Ruhe gehabt. Eines Tages sei er Fußballspielen gegangen. Auf dem Nachhauseweg habe er diesen Mitschüler und noch zwei Freunde von ihm gesehen. Einer sei bewaffnet gewesen. Der BF habe Angst bekommen und sei weggelaufen. Sie hätten in seine Richtung geschossen. Ein Schuss habe die Ferse getroffen und sei am Rist wieder ausgetreten. Ein Mann habe ihn in einem Tuk-Tuk ins Krankenhaus gebracht. Der Arzt habe die Familie kontaktiert. Unmittelbar danach seien seine Eltern ins Krankenhaus gekommen. Währenddessen seien zwei seiner Brüder zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Als sie wieder nach Hause gekommen seien, seien Mitglieder der Al Shabaab gekommen und hätten die beiden Brüder und die anwesende Schwester getötet. Die anderen Geschwister und die Eltern seien bei ihm in Krankenhaus gewesen. Der Nachbar habe die Mutter angerufen und erzählt, was geschehen sei. Der BF habe zwei Wochen im Krankenhaus verbracht. Die Mutter habe ein paar Fernfahrer gekannt und diese gebeten, dass man den BF ins Ausland bringe. Nach drei Wochen habe er das Land verlassen. Auf Nachfrage, woher er gewusst habe, dass die drei Männer nach dem Fußballspeil auf dem Weg zu ihm gewesen wären, gab er an, dass er glaube, dass der Mitschüler wütend gewesen sei, da der BF mit seiner Mutter gesprochen habe. Er habe ihm auch einmal gesagt, dass er ihn töten werde. Wann dies gewesen sei, wisse der BF nicht mehr. Es sei an einem Tag gewesen, als er ihn gefragt habe, ob er der Al Shabaab beitreten wolle, und der BF nein gesagt habe. Er könne sich auch nicht erinnern, wie lange vor dem Vorfall dies ungefähr gewesen sei. Die Fragen, die Beschwerde bei der Mutter und das Fußballspiel hätten innerhalb von zwei Wochen stattgefunden. Man habe mit einer AK47 auf ihn geschossen. Auf die Frage, ob es danach noch eine Vorfall mit der Al Shabaab gegeben habe, gab der BF an, man habe ihn während seines Krankenhausaufenthaltes unter einer unterdrückten Rufnummern telefonisch bedroht. Man habe gedroht ihn zu töten, da er gegen Al Shabaab etwas Schlechtes getan habe. Er habe dies nicht beim BFA erzähl, da man ihn nicht danach gefragt habe. Nach Problemen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gab der BF an, dass ihn in der Schule andere Schüler geschlagen hätten. Sonst habe er keine Probleme gehabt. Nachgefragt, was am Vortag dieser Verhandlung bei der Verhandlung vor dem Landesgericht Salzburg herausgekommen sei, gab der BF an, dass er wegen Diebstahls, einmal in einer Tankstelle, einmal in einem Supermarkt, zu sechs Monaten bedingt verurteilt worden sei. Er sei lediglich wegen der Diebstähle verurteilt worden.
- Laut Auskunft des Landesgerichtes Salzburg vom 26.02.2018 wurde der BF rechtskräftig wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls und anderer Vergehen (Sachbeschädigung, Diebstahl, gefährliche Drohung) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt. Eine schriftliche Urteilsausfertigung liegt bis dato nicht vor.
- In einer Stellungnahme zu den in der Verhandlung übergeben Länderfeststellungen (Stand Jänner 2018) wurde vorerst das Vorbringen des BF wiederholt. Man habe auf ihn geschossen, eine Kugel habe ihn an der Ferse getroffen, den Fuß durchdrungen, und sei am Rist wieder ausgetreten. Der BF sei in ein Krankenhaus gebracht worden. Die Eltern des BF seien gekommen, nachdem sie benachrichtigt worden seien. Der BF habe aufgrund der schweren Verletzungen zwei Wochen im Krankenhaus bleiben müssen. Verwiesen wurde fallbezogen auf die aktuellen Länderfeststellungen, wonach es in Mogadischu keine Probleme hinsichtlich Zwangsrekrutierung mehr gebe. Laut ACCORD würde die Al Shabaab auch in nicht gänzlich kontrollierten Gebieten rekrutieren, jedoch mit anderen Mitteln. Dabei würden vor allem Propaganda und Anreize eingesetzt, man wende sich an Jugendliche, die nach ihrer politischen und sozialen Identität suchen würden. Laut Stellungnahme habe die Al Shabaab versucht, über kontinuierliche Propaganda den BF zu überzeugen. Als er sich geweigert habe, sei es zu dem beschriebenen Angriff gekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: -Strichaufzählung den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 27.04.2015, die Niederschrift der Einvernahmen vor dem BFA am 09.03.2017, das ärztliche Gutachten zur Altersfeststellung vom 08.06.2017 sowie die Beschwerde vom 08.11.2017 -Strichaufzählung die Berichte der LPD Salzburg sowie die Information des Landesgerichtes Salzburg vom 26.02.2018 -Strichaufzählung die im Bescheid des BFA getroffenen Länderfeststellungen sowie die im gegenständlichen Erkenntnis zitierten aktuellen Länderfeststellungen. Weiters herangezogen wurden die Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG am 23.02.2018 und die Stellungnahme vom 08.03.
- Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität oder zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
- Feststellungen (Sachverhalt): 2.
- Der BF ist Staatsangehöriger von Somalia, volljährig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und hat keine Kinder. Eine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan oder einer Volksgruppe konnte nicht mit maßgeblicher Sicherheit festgestellt werden. Der BF ab an, dem Clan der Gabooye/Madhiban zugehörig zu sein. 2.
- Der konkrete Zeitpunkt und Ablauf der Ausreise des BF aus Somalia konnte nicht festgestellt werden, da der BF widersprüchliche Angaben machte. 2.
- Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme. Der BF hatte keine gravierenden Probleme aufgrund einer Clanzugehörigkeit. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Somalia nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.
- Beweiswürdigung: 3.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG. 3.
- Zur Person des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese rein auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA sowie vor dem BVwG und in der Beschwerde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der somalischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend. 3.
- Die Feststellungen zur Ausreise aus Somalia, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nur insoweit relevant waren, als sie die Glaubwürdigkeit des BF weiter in Frage stellen. 3.
- Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA und in der Verhandlung vor dem BVwG, sowie auf seinen Angaben bei der ärztlichen Untersuchung im Rahmen der Altersfeststellung und auf den Angaben in der Beschwere und in der Stellungnahme vom 08.03.
- Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch glaubhaft belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BFA und vor dem BVwG auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die Fragen waren prägnant und altersgerecht gehalten und wurden mehrmals widerholt. Widersprüche wurden dem BF mehrfach vorgehalten, sodass er Gelegenheit hatte, diese zu aufzuklären. Festzuhalten ist, dass die vom BF geschilderten Vorkommnisse zu einer Zeit passiert sein sollen, als der BF etwa 14 Jahre alt war. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der BF zu dieser Zeit in der Lage sein musste, einfache Handlungsabläufe zu erkennen, zu behalten und auch in Folge einheitlich wiederzugeben. Zwischenzeitlich ist der BF volljährig, sodass er jedenfalls in der Lage sein muss, eine ihm - in welcher Form auch immer - erinnerlich Situation auch bei mehrmaligen Befragen zumindest einheitlich und konsistent zu schildern. Weiters ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben (gegebenenfalls in einem altersangepassten, vereinfachten Rahmen) zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können, insbesondere wenn der BF mehrfach belehrt wurde und sich einer entsprechenden Beratung unterzogen hat. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar. Der geschilderte Sachverhalt erweist sich nicht als derart kompliziert, dass ein Jugendlicher nicht im Stande sein sollte, das Geschehen aus seinem Blickwinkel konsistent widerzugeben, selbst wenn ihm die Einsicht betreffend die Hintergründe desselben fehlen sollten. Letzteres war auch nicht erforderlich. Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde. Auch vor dem BVwG wurde der BF angehalten, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der BF widersprach sich bei der Schilderung seines Fluchtgrundes in mehreren Punkten, sowohl in alltägliche Kleinigkeiten, als auch im vorgebrachten wesentlichen Verfolgungsgeschehen. Bereits bei den Angaben betreffend die Ausreise aus Somalia ergaben sich Widersprüche, da der BF einmal angab, die Reise selber bezahlt und organisiert zu haben, einmal hätten die Eltern beziehungsweise die Mutter die Reise organisiert und bezahlt. In der Erstbefragung gab er an, im Februar 2014 angeschossen worden zu sein, bis dahin sei er zur Schule gegangen. Er habe sich Anfang 2013 dazu entschlossen das Land zu verlassen. Vor dem BFA gab er an, bis 2013 zur Schule gegangen zu sein, er habe sich Ende 2013 dazu entschlossen, das Land zu verlassen; zu diesem Zeitpunkt lag der Vorfall im Februar 2014, welcher zur Ausreise geführt habe, jedoch noch in weiter Ferne. Die Angaben des BF hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit seine Eltern sind insofern widersprüchlich, als er einmal eine Telefonnummer vom Freund des Vaters erhalten haben will, später im Verfahren gab er an, der Freund habe umgekehrt die Nummer des BF an den Vater weitergegeben. Zum Ablauf des Geschehens, bei dem auf ihn geschossen worden sei, gab der BF vor dem BFA an, dass er auf dem Heimweg zwei Männern der Al Shabaab begegnet sei. Einer sei verhüllt gewesen und habe eine Waffe gehabt. Dieser habe auf ihn geschossen. Auf spätere Nachfrage, ob er diese beiden Männer gekannt habe gab er an, dass es zwei Schulkameraden gewesen seien, den dritten habe er nicht erkannt, da er das Gesicht verhüllt gehabt habe. Dem BF fiel offensichtlich während der Befragung (und auch im Folgeverfahren) nicht einmal auf, dass er einmal von zwei Männern, einmal von drei Männern sprach. Vor dem BVwG gab er an, er habe den ihn werbenden Mitschüler und zwei Freunde von ihm gesehen. Offenbar war keiner vermummt. Einer der Männer habe auf ihn geschossen. Vor dem BVwG gab er an, dass dieser Mann mit einer AK 47 auf ihn geschossen habe, das Projektil sei bei der Ferse in seinen Fuß eingedrungen und beim Rist ausgetreten. Es wäre daher - unabhängig um welche Waffenmarke es sich dabei tatsächlich gehandelt haben soll - jedenfalls davon auszugehen, dass das Projektil einen oder mehrere Knochen und Sehnen des Fußes durchschlagen haben muss. Aus dem medizinischen Gutachten vom 08.06.2017 geht eindeutig hervor, dass der BF zwei reizlose Narben am rechten Mittelfuß hat. Eine Verletzung oder Beeinträchtigung der Sehnen oder eine knöcherne Verletzung läge nicht vor. Es handle sich um keine Schussverletzung, sondern um eine Hautverletzung. Weiters gab der BF bei der Anamnese an, dass er weder in Österreich noch in Somalia jemals in einem Krankenhaus gewesen sei. Dies wiederspricht seinen Angaben im gegenständlichen Verfahren, er wäre aufgrund seiner Verletzung nach dem Schuss zwei Wochen im Krankenhaus gewesen. Der BF gab auch einmal an, dass beide Eltern sofort ins Krankenhaus gekommen seien, einmal sei es nur die Mutter gewesen. Wenn nun in der Beschwerde moniert wird, dass man bei Minderjährigen die Aussage allein nicht für eine generelle Versagung der Glaubwürdigkeit heranziehen könne, da objektive Faktoren besonders maßgeblich seien, ist festzuhalten, dass ein Minderjähriger sehr wohl eine oberflächliche Hautverletzung von einem durchschossenen Fuß unterscheiden können muss und dass letztlich medizinisch objektiv unbestritten widerlegt wurde, dass der BF eine Schussverletzung am Fuß erlitten hat. Damit wird jedoch auch das übrige Vorbringen jedenfalls unglaubhaft, da der - vom BF auch nicht einheitlich geschilderte - Krankenhausaufenthalt sowie die Anzeige bei der Polizei letztlich durch diese Verletzung bedingt waren. Ein Attentat auf die Geschwister des BF aus Rache entbehrt damit jeder vorgeschichtlichen Grundlage. Vor dem BVwG steigerte der BF zusätzlich noch das Vorbringen, indem er angab, der Mitschüler habe ihm auch einmal gesagt, dass er ihn töten werde. Weiters sei er von der Al Shabaab während seines Krankenhausaufenthaltes unter einer unterdrückten Rufnummern telefonisch bedroht worden. Aus dem allgemeinen Verhalten des BF ist überdies eine Tendenz zu entnehmen, sich trotz Ermahnungen nicht an geltende Regeln, sei es Heimordnung oder Strafrecht, zu halten und seinen Willen auch gegen die geltende Rechtsordnung durchzusetzen, was seine allgemeine Glaubwürdigkeit weiter einschränkt. Zu Problemen mit seiner Clanzugehörigkeit befragt gab der BF vor dem BFA an, dass er als Achtjähriger (also etwa 2007) von Mitschülern verletzt worden sei. Man habe ihn als Minderheit bezeichnet, niemand habe in der Schule neben ihm sitzen wollen. Sonst habe er keine Probleme gehabt. Bei der Anamnese zum Altersgutachten gab der BF hingegen an, dass er Ende 2013 von einer Gruppe junger Männer eines anderen Clans mit einem Rasiermesser verletzt worden sei. Vor dem BFA wiederum gab er an, er sei in der Schule von anderen Schülern geschlagen worden, sonst sei nichts passiert. Da der BF die gröbere Verletzung widersprüchlich vorbrachte, blieb letztlich nur eine Bewertung der Beschimpfungen und Schlägereien unter Schülern, was - Wahrheitsgehalt vorausgesetzt - nicht die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht. Eine konkrete Verfolgung oder massive Diskriminierung aufgrund einer Clanzugehörigkeit war daher der Schilderung des BF nicht anzunehmen.Zu Problemen mit seiner Clanzugehörigkeit befragt gab der BF vor dem BFA an, dass er als Achtjähriger (also etwa 2007) von Mitschülern verletzt worden sei. Man habe ihn als Minderheit bezeichnet, niemand habe in der Schule neben ihm sitzen wollen. Sonst habe er keine Probleme gehabt. Bei der Anamnese zum Altersgutachten gab der BF hingegen an, dass er Ende 2013 von einer Gruppe junger Männer eines anderen Clans mit einem Rasiermesser verletzt worden sei. Vor dem BFA wiederum gab er an, er sei in der Schule von anderen Schülern geschlagen worden, sonst sei nichts passiert. Da der BF die gröbere Verletzung widersprüchlich vorbrachte, blieb letztlich nur eine Bewertung der Beschimpfungen und Schlägereien unter Schülern, was - Wahrheitsgehalt vorausgesetzt - nicht die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht. Eine konkrete Verfolgung oder massive Diskriminierung aufgrund einer Clanzugehörigkeit war daher der Schilderung des BF nicht anzunehmen. Da die Hauptfluchtgeschichte somit objektiv unglaubhaft ist, der BF auch gravierende Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit nicht glaubhaft machen konnte, er nicht politisch tätig war und eine Unterstellung einer politischen/religiösen Haltung seitens der Al Shabaab aufgrund der unglaubhaften Grundgeschichte nicht angenommen werden konnte, ist dem Vorbringen des BF letztlich keine wie auch immer geartete Verfolgung zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Dass der Inhalt des Bescheides des BFA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BFA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Die Beschwerde (oder die Befragung vor dem BVwG) bot keine Klärung der Widersprüche an. 3.
- Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch in der Beschwerde wurden die Länderfeststellungen nicht angezweifelt. Die in der Beschwerde angeführten Länderfeststellungen zeigen auf, dass keine Zwangsrekrutierungen im Wohngebiet des BF bekannt sind, mögliche, rein hypothetische Rekrutierungsversuche mittels Propaganda und Anreizen können nicht als Verfolgung gewertet werden, insbesondere da der BF ohnehin kein Interesse daran haben will, der Al Shabaab beizutreten.
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 4.1.1.
§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.4.1.1.
Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren sind daher
§ 1
des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) anzuwenden.Im gegenständlichen Verfahren sind daher
Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) anzuwenden. 4.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.4.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 4.2. Zu Spruchteil A): 4.2.1.
§ 15Abs. 1 Asyl
G hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er4.2.1.
Paragraph 15, Absatz eins, AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
- ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
- bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
- (Anm.: aufgehoben)
- Anmerkung, aufgehoben)
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung
§ 15a
, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
- (Anm.: aufgehoben)
- Anmerkung, aufgehoben)
- unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten
§ 29Abs.
6 mitzuwirken.7. unbeschadet der Ziffer eins, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten
Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken. Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören
Abs. 3 insbesondereZu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören
Absatz 3, insbesondere
- der Name des Asylwerbers;
- alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
- das Geburtsdatum;
- die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
- Staaten des früheren Aufenthaltes;
- der Reiseweg nach Österreich;
- frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
- Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
- Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
- Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
- Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
§ 18Abs. 1 Asyl
G haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist
Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist
Absatz 3, auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. 4.2.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:4.2.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 4.2.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.4.2.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl: 94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl: 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359). 4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Somalia glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Somalia im Zusammenspiel mit seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seine Fluchtgründen und zu seiner allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat , die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat beruht, und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W175.2176757.1.00