RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlW209 2131747-1 SpruchW209 2131747-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) vom 23.06.2016 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers im Zeitraum von 10.06.2016 bis 14.06.2016 wegen Kontrollmeldeversäumnis eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass Kontrolltermine der Betreuung von Arbeitslosen dienen würden. Diese umfasse die Feststellung von Vermittlungshindernissen sowie eines Schulungs- oder sonstigen Unterstützungsbedarfes. Der Kontrolltermin diene auch der Feststellung der Gebührlichkeit von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Damit das AMS diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen könne, bedürfe es der Mitwirkung des Arbeitslosen. Der Beschwerdeführer sei zwar am 10.06.2016 bei einem vorgeschriebenen Kontrolltermin anwesend gewesen. Dabei habe er aber versucht, das Gespräch mit einer Filmkamera aufzunehmen, und sei, als er sich geweigert habe, die Kamera auszuschalten, des Hauses verwiesen worden. Auch der Mitschnitt des Gespräches per Tonband sei seitens seines AMS-Betreuers untersagt worden. Er habe trotz der Aufforderung und des Hinweises, dass die Nichtmitwirkung als Kontrollmeldeversäumnis gewertet werde, nicht aktiv am Gespräch mitgewirkt, weswegen ihm bis zur Wiedermeldung am 15.06.2017 keine Leistungen gebühren würden.
- Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin widersprach er der Feststellung des AMS, er habe nicht aktiv am Gespräch mitgewirkt, und beantragte die Gewährung von Verfahrenshilfe.
- Am 04.08.2016 einlangend legte das AMS die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Parteiengehör vom 08.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die anlässlich der Beschwerdevorlage erstattete Stellungnahme des AMS zur allfälligen Stellungnahme.
- Mit Beschluss vom gleichen Tag wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurück; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass (nach der damals geltenden Rechtslage) die Verfahrenshilfe im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen sei.
- Mit E-Mail vom 25.11.2016 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er sich gegenüber dem AMS immer kooperativ verhalten habe. Er habe die Video- und Tonaufnahmen ausschließlich deshalb vorgenommen, um dies zu beweisen. Er ersuche seine Kooperationsbereitschaft unter Beweis stellen zu dürfen.
- Mit Schreiben vom 29.11.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer erneut um eine konkrete Stellungnahme zum Vorwurf der Nichtmitwirkung.
- Mit E-Mail vom 08.12.2016 teilte der Beschwerdeführer - wiederum ohne konkrete Angaben zu machen - mit, dass die Schilderung des Geschehens seitens des AMS nicht den Tatsachen entspreche.
- Am 03.01.2018 wurde schließlich für den 15.03.2018 eine mündliche Verhandlung anberaumt.
- Mit E-Mail vom 14.02.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei, weil er sich bei der letzten Verhandlung unter der Vorsitzführung des erkennenden Richters wie ein Angeklagter gefühlt habe und deswegen eine "Retraumatisierung" befürchte (Anm.: den Vorsitz bei dieser Verhandlung führte ein anderer Richter) und in seiner Beschwerde bereits ausführlich und schlüssig dargelegt habe, warum er sich durch das AMS nicht ausreichend betreut fühle. Er habe aber
- Mit E-Mail vom 14.02.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht möglich sei, weil er sich bei der letzten Verhandlung unter der Vorsitzführung des erkennenden Richters wie ein Angeklagter gefühlt habe und deswegen eine "Retraumatisierung" befürchte Anmerkung, den Vorsitz bei dieser Verhandlung führte ein anderer Richter) und in seiner Beschwerde bereits ausführlich und schlüssig dargelegt habe, warum er sich durch das AMS nicht ausreichend betreut fühle. Er habe aber XXXX von der Arbeitslosengewerkschaft "Aktive Arbeitslose Österreich" mit seiner Vertretung beauftragt.römisch 40 von der Arbeitslosengewerkschaft "Aktive Arbeitslose Österreich" mit seiner Vertretung beauftragt.
- Dieses Vorbringen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewertet und die Verhandlung abberaumt, zumal ausdrücklich das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers gefordert wurde (s. Ladung vom 03.01.2018) und daher eine Vertretung durch die von ihm namhaft gemachte Personen gemäß § 10 Abs. 1 AVG ausscheidet.
- Dieses Vorbringen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewertet und die Verhandlung abberaumt, zumal ausdrücklich das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers gefordert wurde (s. Ladung vom 03.01.2018) und daher eine Vertretung durch die von ihm namhaft gemachte Personen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG ausscheidet. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 25.07.2009 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Ihm wurde am 03.06.2016 ein Kontrolltermin für den 10.06.2016 in den Räumlichkeiten des AMS-"Casemanagements" (für Personen mit besonderem Betreuungsbedarf) vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer erschien zu diesem Termin, versuchte jedoch, das Gespräch mit seinem Handy mit zu filmen bzw. Tonaufnahmen davon zu machen. Da er nicht gewillt war, von seinem Vorhaben abzulassen und das Video zu löschen, wurde er von seinem Berater unter Hinweis, dass die Nichtmitwirkung als Kontrollmeldeversäumnis gewertet wird, des Hauses verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde sowohl schriftlich als auch mündlich auf die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermines hingewiesen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und stimmt mit den Feststellungen der belangten Behörde, die sich auf die Angaben des bei dem Termin anwesenden Betreuers des Beschwerdeführers stützen, überein. Der Beschwerdeführer hat zwar behauptet, dass der Kontrolltermin anders verlaufen ist als von seinem Betreuer geschildert. Er ist jedoch der mehrmaligen Aufforderung, seine Wahrnehmung des Geschehens dazulegen, nicht nachgekommen, sondern beschränkte sich darauf, seine Betreuung durch das AMS als nicht ausreichend zu kritisieren. Eine zur Erörterung der gegensätzlichen Behauptungen anberaumte mündliche Verhandlung musste mangels der Bereitschaft des Beschwerdeführers, an einer solchen teilzunehmen, wieder abberaumt werden. Da der Beschwerde in seiner Stellungnahme vom 25.11.2016 den Versuch, das Gespräche mit zu filmen bzw. Tonaufnahmen davon zu machen, eingeräumt hat und bereits dies der allgemeinen Lebenserfahrung nach nicht auf die Bereitschaft schließen lässt, aktiv an einem Beratungsgespräch mitzuwirken, wurde von einer Ladung des Beschwerdeführers unter Androhung von Zwangsmaßnahmen Abstand genommen und die Angaben der belangten Behörde ohne weitere Prüfung zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift lautet: § 49 AlVG idF BGBl. I Nr. 142/2000:Paragraph 49, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 142/2000: "Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe seinen Leistungsbezug nicht wegen eines Kontrollmeldeversäumnis einstellen dürfen, weil er zu dem vorgeschriebenen Kontrolltermin persönlich erschienen ist. Sein Versuch, das Gespräch mit seinem Berater mit zu filmen bzw. Tonaufnahmen davon zu machen, habe nur dazu gedient, seine Kooperationsbereitschaft unter Beweis zu stellen. Damit gelingt es ihm nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Kontrolltermine dienen der Betreuung von Arbeitslosen. Diese umfasst die Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Damit das AMS diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen kann, bedarf es der Mitwirkung des Arbeitslosen (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196, mHa VwGH 20.10.1992, 92/08/0019, 19.01.2011, 2008/08/0020, und 25.05.2011, 2008/08/0236).Kontrolltermine dienen der Betreuung von Arbeitslosen. Diese umfasst die Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Damit das AMS diesen umfangreichen Aufgaben nachgehen kann, bedarf es der Mitwirkung des Arbeitslosen vergleiche VwGH 21.12.2011, 2008/08/0196, mHa VwGH 20.10.1992, 92/08/0019, 19.01.2011, 2008/08/0020, und 25.05.2011, 2008/08/0236). Den Feststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer versucht, gegen den Willen seines Betreuers mit seinem Handy Film- oder Tonaufnahmen von dem Gespräch zu machen. Dies stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betreuers dar, weswegen er berechtigt war, die Aufnahme des Gesprächs zu verweigern. Die beharrliche Weigerung des Beschwerdeführers, dies zu tun bzw. die bereits getätigte Videoaufnahme zu löschen, verunmöglichte jedes weitere sachliche Beratungsgespräch. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher als Nichtmitwirkung zu qualifizieren und der Kontrolltermin somit als nicht eingehalten zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer behauptete unzureichende Betreuung durch das AMS stellt keinen triftigen Grund dar, das Gespräch mit seinem Betreuer zu verweigern. Da der Beschwerdeführer sowohl schriftlich als auch mündlich auf die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermines hingewiesen wurde, war der Leistungsbezug des Beschwerdeführers bis zu seiner neuerlichen Vorsprache am 15.06.2016 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen.Da der Beschwerdeführer sowohl schriftlich als auch mündlich auf die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Kontrolltermines hingewiesen wurde, war der Leistungsbezug des Beschwerdeführers bis zu seiner neuerlichen Vorsprache am 15.06.2016 gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen. Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der erkennende Senat erachtete die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers als hinreichend geklärt erschien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage der Einhaltung eines Kontrolltermines der in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) zierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Kontrollmeldung der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, wie z.B. der Arbeitslosigkeit, der Verfügbarkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsfähigkeit bzw. der Abklärung des Ergebnisses von Vermittlungsversuchen und der Planung von Maßnahmen dient. Dies erfordert zweifellos die Mitwirkung des Arbeitslosen, weswegen die Weigerung, am Gespräch aktiv mitzuwirken, als Kontrollversäumnis zu werten ist. Die Revision ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2131747.1.00