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{'item': 'W209 2166866-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 16§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlW209 2166866-1 SpruchW209 2166866-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 03.03.2017 stellte die belangte Behörde (im Folgenden AMS) fest, dass der Beschwerdeführerin ab 14.02.2017 Notstandshilfe gebühre. Begründend führte sie aus, dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Krankenstand erst am 14.02.2017 wieder persönlich beim AMS zurückgemeldet habe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie sich am 30.01.2017 per eAMS-Konto ordnungsgemäß beim AMS zurückgemeldet habe. Probleme bei der elektronischen Wiedermeldung habe es nicht gegeben. Sie habe erst bei der Durchsicht ihrer Bankbelege am 13.02.2017 bemerkt, dass die Notstandshilfe nur bis 13.01.2017 angewiesen worden sei. Einen Tag später sei sie in der Infozone beim AMS persönlich vorstellig geworden, wo ihr erklärt worden sei, dass sie sich bis dato aus dem Krankenstand noch nicht zurückgemeldet habe.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich am 30.01.2017 nach ihrem Krankenstand per eAMS-Konto zurückgemeldet, von den vom EDV-Dienstleister des AMS angeforderten Protokolldateien (Logfiles) nicht bestätigt werde. Eine neuerliche Überprüfung durch den EDV-Dienstleister des AMS habe schließlich bestätigt, dass am 30.01.2017 seitens der Beschwerdeführerin kein Server-Zugriff erfolgt ist. Schließlich habe die Beschwerdeführerin auch keine (automatisch generierte) Empfangsbestätigung erhalten, obwohl sie aufgrund bereits erfolgter Wiedermeldungen nach einem Krankenstand gewusst habe, dass sie eine solche erhalten hätte müssen. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, dass bereits im Antragsformular auf Notstandshilfe darauf hingewiesen werde, dass der Leistungsbezug im Falle einer Krankheit oder Beschäftigung unterbrochen werde und die Weitergewährung der Leistung nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes neu beantragt werden müsse. Erfolge die Meldung später, gebühre die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung. Diese könne telefonisch oder elektronisch über das eAMS-Konto erfolgen. Bei einer Unterbrechung von mehr als 62 Tagen sei eine persönliche Wiedermeldung erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe das Ende ihres Krankenstandes erst am 14.02.2016 bekannt gegeben, weswegen ihr die Notstandshilfe erst ab diesem Tag gebühre.
  4. Aufgrund des binnen offener Rechtsmittelfrist erstatteten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde am 07.08.2017 einlangend unter Anschluss der Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  5. Am 15.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin des AMS teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 17.02.2015 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 16.01.2017 meldete sie sich wegen eines Krankenstandes beim AMS ab. Der Krankenstand endete am 27.01.
  7. Am 30.01.2017 wollte sich die Beschwerdeführer per eAMS-Konto vom Krankenstand zurückzumelden. Die mit ihrem Handy erstattete Rückmeldung langte jedoch nicht beim AMS ein. Am 14.02.2017 sprach die Beschwerdeführerin in der Infozone des AMS vor und gab bekannt, sich nicht mehr im Krankenstand zu befinden.
  8. Beweiswürdigung: Dass die Rückmeldung nicht beim AMS einlangt ist, wurde im Rahmen der am 15.03.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin nur insoweit bestritten, als sie angab, dass sie bisher alle Meldungen per Handy erstattet habe und es dabei noch nie zu Problemen gekommen sei. Den vom EDV-Dienstleister des AMS eingeholten Protokolldateien (Logfiles) ist jedoch zu entnehmen, dass zum angegeben Zeitpunkt keine Meldung protokolliert wurde. Da alle einlangenden Meldungen protokolliert werden, war festzustellen, dass die laut Beschwerdeführerin am 30.01.2017 erstattete Meldung nicht beim AMS eingelangt ist.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Demnach liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Demnach liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 16Abs. 1 lit. a Al

VG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld u. a. während des Bezuges von Krankengeld.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld u. a. während des Bezuges von Krankengeld.

§ 46Abs. 5 Al

VG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.

§ 46Abs. 6 Al

VG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes - wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag - mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Paragraph 46, Absatz 6, AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes - wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag - mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich vom 11.01.2017 bis 27.01.2017 im Krankenstand befunden und am 30.01.2017 per eAMS-Konto beim AMS zurückgemeldet. Den Feststellungen zufolge langte die Meldung jedoch nicht beim AMS ein und erfolgte die Rückmeldung erst am 14.02.2017 durch persönliche Vorsprache in der Infozone des AMS. Der Bezug von Krankengeld bewirkt das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (§ 16 Abs. 1 lit. a AlVG). Da der belangten Behörde das Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld) im Vorhinein nicht bekannt war und der Ruhenszeitraum im vorliegenden Fall 62 Tage nicht überstieg, war der Anspruch auf die Arbeitslosengeld durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Erfolgt die Wiedermeldung - wie hier - jedoch nicht nach dem Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld am 27.01.2017), so gebührt die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (14.02.2017).Der Bezug von Krankengeld bewirkt das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG). Da der belangten Behörde das Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld) im Vorhinein nicht bekannt war und der Ruhenszeitraum im vorliegenden Fall 62 Tage nicht überstieg, war der Anspruch auf die Arbeitslosengeld durch Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Erfolgt die Wiedermeldung - wie hier - jedoch nicht nach dem Ende des Ruhenszeitraumes (Ende des Bezuges von Krankengeld am 27.01.2017), so gebührt die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (14.02.2017). § 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103, in einem ähnlich gelagerten Fall).Paragraph 46, AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (bzw. Wiedermeldung) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0103, in einem ähnlich gelagerten Fall). Es ist somit nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin ein Verschulden am Nichteinlagen der Meldung beim AMS trifft. Ausschlaggebend ist lediglich, dass die Meldung nicht beim AMS eingelangt ist und die Wiedermeldung somit erst am 14.02.2017 durch persönliche Vorsprache beim AMS erfolgte. Ein allfälliges Verschulden des AMS am Nichteinlangen der Meldung wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage des frühestmöglichen Zeitpunkts der Zuerkennung von Leistungen nach dem AlVG der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) zitiert wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2166866.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.