← Österreich

{'item': 'W209 2167719-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlW209 2167719-1 SpruchW209 2167719-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden AMS) vom 22.06.2017 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeit von 02.06.2017 bis 05.06.2017 wegen Versäumnis eines Kontrolltermins eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer einen vorgeschriebenen Kontrolltermin am 02.06.2017 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 06.06.2017 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass es sei unklar sei, ob er ausreichend über die Rechtsfolgen des § 49 AlVG belehrt worden sei, und er den Termin - trotz sonstiger Gewissenhaftigkeit - aufgrund der Hitze verwechselt habe. Er habe gedacht, dass der Termin am 05.06.2017 gewesen sei. Zudem sei er zum ehestmöglichen Zeitpunkt beim AMS erschienen, als er den Irrtum bemerkt habe.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, dass es sei unklar sei, ob er ausreichend über die Rechtsfolgen des Paragraph 49, AlVG belehrt worden sei, und er den Termin - trotz sonstiger Gewissenhaftigkeit - aufgrund der Hitze verwechselt habe. Er habe gedacht, dass der Termin am 05.06.2017 gewesen sei. Zudem sei er zum ehestmöglichen Zeitpunkt beim AMS erschienen, als er den Irrtum bemerkt habe.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2017, GZ: 2017-0566-9-001381, wies das AMS die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Termin bei seinem Kontrolltermin am 03.04.2017 erhalten habe und nachweisbar über die Rechtsfolgen einer Kontrollmeldeterminversäumnis belehrt worden sei. Dennoch sei er am 02.06.2017 nicht zur Kontrollmeldung erschienen. Seiner Rechtfertigung, er habe den Termin - trotz sonstiger Gewissenhaftigkeit - aufgrund der Hitze verwechselt und gedacht, dass der Termin am 05.06.2017 gewesen sei, könne nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer auch am 05.06.2017 nicht erschienen ist, weshalb für das Fernbleiben kein triftiger Grund vorliege.
  5. In seinem rechtzeitig dagegen erstatteten Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass am 05.06.2017 ein Feiertag (Pfingstmontag) gewesen sei und er am nächsten Werktag sofort beim AMS vorgesprochen habe, weshalb die Terminversäumnis nachzusehen sei.
  6. Am 16.08.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  7. Mit Schriftsatz vom 22.08.2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er seinen Rechtsvertreter mit seiner weiteren Vertretung beauftragt habe.
  8. Am 15.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin des AMS teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurde die AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt seit 11.11.2015 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 03.04.2017 wurde mit ihm im Rahmen eines Kontrolltermines eine neue Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und ihm ein weiterer Kontrolltermin für den 02.06.2017 vorgeschrieben. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine schriftliche Betreuungsvereinbarung ausgehändigt, in welcher der Kontrollmeldetermin am 02.06.2017 festgehalten ist sowie ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Termin verbindlich einzuhalten ist und ein Nichterscheinen ohne triftigen Grund die Einstellung des Bezuges bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung zur Folge haben kann. Die Rechtsfolgen wurden auch mündlich erörtert. In einer wegen des Terminversäumnisses am 02.06.2017 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen zu sein, weil er auf Grund einer Verwechslung davon ausgegangen sei, dass der Termin am 05.06.2017 stattfinden hätte sollen. Zudem sei er zum ehestmöglichen Zeitpunkt bei AMS erschienen, als er den Irrtum bemerkt habe. Die Begründung wurde in Rahmen der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten und blieben auch vom Beschwerdeführer unbestritten. Von ihm bezweifelt wurde lediglich die ordnungsgemäße Belehrung über die Rechtsfolgen des Nichterscheinens zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin. Dazu räumte der Beschwerdeführer in der am 15.03.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung ein, schon darüber informiert worden zu sein, dass das Nichterscheinen die Einstellung des Bezuges zur Folge hat. Er sei aber davon ausgegangen, dass es zu keiner Einstellung kommt, wenn er einen triftigen Grund für das Nichterscheinen nennen kann. Das ist zwar grundsätzlich richtig, vermag aber nicht in Zweifel zu ziehen, dass er ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen belehrt worden ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, das Schreiben mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen erhalten zu haben. Dass die Rechtsfolgen auch mündlich erörtert wurden, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der unter Wahrheitspflicht als Zeugin einvernommenen AMS-Betreuerin des Beschwerdeführers.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift lautet: § 49 AlVG idF BGBl. I Nr. 106/2015:Paragraph 49, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 106/2015: "Kontrollmeldungen § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer bringt vor, den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.06.2017 verwechselt zu haben und wegen der damals herrschenden großen Hitze irrtümlich davon ausgegangen zu sein, dass der Termin am 05.06.2017 stattfinden würde. Darüber hinaus sei unklar, ob er tatsächlich über die Rechtsfolgen des Nichterscheinens zu diesem Termin belehrt worden sei. Zudem sei er zum ehestmöglichen Zeitpunkt beim AMS erschienen, als er den Irrtum bemerkt habe. Den Feststellungen zufolge stand der Beschwerdeführer bei der Vorschreibung des Termins im Leistungsbezug und er wurde sowohl mündlich als auch schriftlich über den Termin und die Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG informiert. Damit sind die Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß § 49 Abs. 2 AlVG im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben (VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0290; VwGH 11.05.1993, Zl. 92/08/0145; VwGH 21.06.2000, Zl. 95/08/0302).Den Feststellungen zufolge stand der Beschwerdeführer bei der Vorschreibung des Termins im Leistungsbezug und er wurde sowohl mündlich als auch schriftlich über den Termin und die Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG informiert. Damit sind die Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben (VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0290; VwGH 11.05.1993, Zl. 92/08/0145; VwGH 21.06.2000, Zl. 95/08/0302). Der Beschwerdeführer rechtfertigt sein Nichterscheinen damit, dass er den Termin wegen der großen Hitze verwechselt habe und bisher alle Termine eingehalten habe. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, sich auch nachträglich für das Nichterscheinen zu entschuldigen (VwGH 19.09.2007, Zl. 2006/08/0272). Das Vorbringen, es sei zu einer Verwechslung des Termins gekommen, stellt jedoch keinen triftigen Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG dar. Der Beschwerdeführer wurde sowohl schriftlich als auch mündlich auf den Termin hingewiesen. Damit war es ihm auch zumutbar, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner Terminverwechslung kommt.Zwar ist es grundsätzlich zulässig, sich auch nachträglich für das Nichterscheinen zu entschuldigen (VwGH 19.09.2007, Zl. 2006/08/0272). Das Vorbringen, es sei zu einer Verwechslung des Termins gekommen, stellt jedoch keinen triftigen Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dar. Der Beschwerdeführer wurde sowohl schriftlich als auch mündlich auf den Termin hingewiesen. Damit war es ihm auch zumutbar, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass es zu keiner Terminverwechslung kommt. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer bisher noch nie einen Termin versäumt hat und sich zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach Bemerken des Irrtums persönlich beim AMS gemeldet hat, weil § 49 Abs. 2 AlVG die Nachsicht der Rechtsfolgen eines ohne triftigen Grund versäumten Kontrollmeldetermines nicht vorsieht.Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer bisher noch nie einen Termin versäumt hat und sich zum ehestmöglichen Zeitpunkt nach Bemerken des Irrtums persönlich beim AMS gemeldet hat, weil Paragraph 49, Absatz 2, AlVG die Nachsicht der Rechtsfolgen eines ohne triftigen Grund versäumten Kontrollmeldetermines nicht vorsieht. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2167719.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.