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{'item': 'W209 2170678-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlW209 2170678-1 SpruchW209 2170678-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) vom 13.07.2017 wurde über Antrag der Beschwerdeführerin festgestellt, dass sie im Zeitraum von 19.09.2014 bis 26.10.2014, von 29.11.2014 bis 15.12.2014, von 05.1.2015 bis 13.05.2015, von 05.06.2015 bis 20.09.2015, von 26.11.2015 bis 31.12.2015, von 01.01.2016 bis 23.11.2016, von 24.11.2016 bis 08.12.2016, von 16.12.2016 bis 31.12.2016 und von 01.01.2017 bis 23.05.2017 gemäß § 34 AlVG Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe habe.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) vom 13.07.2017 wurde über Antrag der Beschwerdeführerin festgestellt, dass sie im Zeitraum von 19.09.2014 bis 26.10.2014, von 29.11.2014 bis 15.12.2014, von 05.1.2015 bis 13.05.2015, von 05.06.2015 bis 20.09.2015, von 26.11.2015 bis 31.12.2015, von 01.01.2016 bis 23.11.2016, von 24.11.2016 bis 08.12.2016, von 16.12.2016 bis 31.12.2016 und von 01.01.2017 bis 23.05.2017 gemäß Paragraph 34, AlVG Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe habe.
  3. Gegen den o.a. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.08.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie vorbrachte, dass sie auch während ihrer Unterbringung in einer Heilanstalt im Zeitraum von 09.12.2016 bis 15.12.2016 gemäß § 34 AlVG Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung habe. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sie sich in diesem Zeitraum in anstaltlicher Pflege befunden habe. Im Falle des Bezuges von Krankengeld wäre sie weiter sozialversichert gewesen. In ihrem Fall, wo es aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens zu keiner Geldleistung komme, führe die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt dazu, dass sie nach drei Tagen nicht mehr sozialversichert sei. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da der Gesetzgeber ansonsten von der Gleichbehandlung von Personen, die Geldleistungen erhalten, und von Personen, denen nur auf Grund der Anrechnung des Partnereinkommens keine Geldleistung gebührt, ausgehe. Diese Ungleichbehandlung widerspreche auch der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.
  4. Gegen den o.a. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.08.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie vorbrachte, dass sie auch während ihrer Unterbringung in einer Heilanstalt im Zeitraum von 09.12.2016 bis 15.12.2016 gemäß Paragraph 34, AlVG Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung habe. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sie sich in diesem Zeitraum in anstaltlicher Pflege befunden habe. Im Falle des Bezuges von Krankengeld wäre sie weiter sozialversichert gewesen. In ihrem Fall, wo es aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens zu keiner Geldleistung komme, führe die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt dazu, dass sie nach drei Tagen nicht mehr sozialversichert sei. Dies widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, da der Gesetzgeber ansonsten von der Gleichbehandlung von Personen, die Geldleistungen erhalten, und von Personen, denen nur auf Grund der Anrechnung des Partnereinkommens keine Geldleistung gebührt, ausgehe. Diese Ungleichbehandlung widerspreche auch der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.
  5. Das AMS nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 14.09.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  6. Mit Schriftsatz vom 19.09.2018 reichte die Beschwerdeführerin eine korrigierte und ergänzte Beschwerde nach. Das Vorbringen entspricht jedoch inhaltlich weitestgehend der Beschwerde vom 09.08.
  7. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum vom 01.04.2010 bis 29.06.2011 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld beantragte sie insgesamt sieben Mal Notstandshilfe. Alle Anträge wurden mangels Notlage rechtskräftig abgelehnt, da das anrechenbare Einkommen ihres LebensgefährtenXXXX die ihr ohne Anrechnung gebührende Notstandshilfe überstieg. Zuletzt wurde ihr Antrag auf Notstandshilfe vom 18.11.2016 (geltend gemacht für 24.11.2016) mit Bescheid vom 30.11.2016 abgelehnt. Die Beschwerdeführerin befand sich am 06.12.2016 im Universitätsklinikum Tulln in Anstaltspflege. Von 07.12.2016 bis 09.12.2016 war sie im Universitätsklinikum St. Pölten stationär untergebracht. Von 09.12.2016 bis 15.12.2016 befand sie sich wieder im Universitätsklinikum Tulln in anstaltlicher Pflege.
  9. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 16 AlVG idF BGBl. I Nr. 162/2015:Paragraph 16, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015: "Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
  1. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  2. a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  3. b)...
  4. c)der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
  5. d)bis
  6. q)...
(2)bis
(5)..." § 34 AlVG idF BGBl. I Nr. 157/2017:Paragraph 34, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 157/2017: "Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch § 34.
(1)Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.Paragraph 34,
(1)Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere Paragraph 7,, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sowie die Paragraphen 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß Paragraph 37, erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
(2)bis
(4)..." § 41 AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:Paragraph 41, AlVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 67/2013: "Leistungen der Krankenversicherung § 41.
(1)bis
(2)...Paragraph 41,
(1)bis
(2)...
(3)Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt in den ersten drei Tagen der Erkrankung oder Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung.
(4)..." § 8 ASVG idF BGBl. I Nr. 162/2015:Paragraph 8, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 162/2015: "Sonstige Teilversicherung § 8.
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 8,
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): 1. ... 2. in der Pensionsversicherung
  1. a)...
  2. b)Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), BGBl. Nr. 174/1963, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht;
  3. b)Personen, die eine Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, oder nach dem Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,, oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, rechtmäßig beziehen, wenn sie nicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, pflichtversichert sind, oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin nicht beziehen oder deren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließlich nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht;
  4. c)die BezieherInnen von Krankengeld und Rehabilitationsgeld;
  5. d)bis
  6. j)... 3. bis 5. ...
(1a)bis
(6)..." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass sie auch während ihrer Unterbringung in einer Heilanstalt im Zeitraum von 09.12.2016 bis 15.12.2016 gemäß § 34 AlVG einen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung habe. Im Falle des Bezuges von Krankengeld wäre sie weiter sozialversichert gewesen. In ihrem Fall, wo es aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens zu keiner Geldleistung komme, führe die Unterbringung in einer Anstalt dazu, dass sie nach drei Tagen, somit ab 09.12.2016, nicht mehr sozialversichert sei. Dies widerspreche dem Gleichheitssatz, da der Gesetzgeber ansonsten von der Gleichbehandlung von Personen, die Geldleistungen erhalten, und Personen, denen nur auf Grund der Anrechnung des Partnereinkommens keine Geldleistung gebührt, ausgehe. Diese Ungleichbehandlung widerspreche auch der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (Gleichbehandlungsrichtlinie).Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass sie auch während ihrer Unterbringung in einer Heilanstalt im Zeitraum von 09.12.2016 bis 15.12.2016 gemäß Paragraph 34, AlVG einen Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung habe. Im Falle des Bezuges von Krankengeld wäre sie weiter sozialversichert gewesen. In ihrem Fall, wo es aufgrund der Anrechnung des Partnereinkommens zu keiner Geldleistung komme, führe die Unterbringung in einer Anstalt dazu, dass sie nach drei Tagen, somit ab 09.12.2016, nicht mehr sozialversichert sei. Dies widerspreche dem Gleichheitssatz, da der Gesetzgeber ansonsten von der Gleichbehandlung von Personen, die Geldleistungen erhalten, und Personen, denen nur auf Grund der Anrechnung des Partnereinkommens keine Geldleistung gebührt, ausgehe. Diese Ungleichbehandlung widerspreche auch der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (Gleichbehandlungsrichtlinie). Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot oder die Gleichbehandlungsrichtlinie liegt gegenständlich jedoch nicht vor. Gemäß § 34 AlVG besteht für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe, wenn ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Partners mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe besteht. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung ist § 16 AlVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt.Gemäß Paragraph 34, AlVG besteht für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe, wenn ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Partners mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe besteht. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung ist Paragraph 16, AlVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Nach § 16 Abs. 1 lit. c AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt.Nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt. § 41 Abs. 3 AlVG zufolge gebührt Leistungsbeziehern, die sich während des Bezugs von Leistungen in Anstaltspflege befinden, in den ersten drei Tagen der Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Geldleistungen (gemäß § 6 Abs. 1 AlVG) und sonstigen Leistungen (gemäß § 6 Abs. 2 AlVG). Damit tritt ab dem vierten Tag das Ruhen sowohl der einem Arbeitslosen gewährten Notstandshilfe einschließlich des Anspruches auf Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher von Notstandshilfe als auch des Anspruchs auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe gemäß § 34 ein. Insofern liegt daher keine Ungleichbehandlung von Geldleistungsbeziehern und Beziehern von Leistungen gemäß § 34 AlVG vor.Paragraph 41, Absatz 3, AlVG zufolge gebührt Leistungsbeziehern, die sich während des Bezugs von Leistungen in Anstaltspflege befinden, in den ersten drei Tagen der Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Geldleistungen (gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AlVG) und sonstigen Leistungen (gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AlVG). Damit tritt ab dem vierten Tag das Ruhen sowohl der einem Arbeitslosen gewährten Notstandshilfe einschließlich des Anspruches auf Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher von Notstandshilfe als auch des Anspruchs auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe gemäß Paragraph 34, ein. Insofern liegt daher keine Ungleichbehandlung von Geldleistungsbeziehern und Beziehern von Leistungen gemäß Paragraph 34, AlVG vor. Aus der zuvor bestandenen und durch den Ruhenstatbestand der Unterbringung in einer Heilanstalt unterbrochenen Kranken- und Pensionsversicherung besteht wie auch bei Geldleistungsbeziehern für die Dauer der Unterbringung weiterhin ein Anspruch auf eine Sachleistung aus der Krankenversicherung, weswegen auch hier keine Ungleichbehandlung vorliegt. Soweit die Beschwerdeführerin den Umstand, dass Notstandshilfebezieher in der Folge einen Anspruch auf Krankengeld haben (das gemäß § 41 Abs. 1 AlVG in der Höhe der zuletzt bezogenen Notstandshilfe gebührt) und damit gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG auch bei einer drei Tage übersteigenden Unterbringung pensionsversichert bleiben, als gleichheitswidrig erachtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Krankengeld den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen soll (Lohnersatzfunktion) (Schober in Sonntag (Hrsg) ASVG7 § 138 Rz 1). Dass der Gesetzgeber für Arbeitslose, die mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, keinen Lohnersatz in Form von Krankengeld vorsieht, erscheint konsequent und damit jedenfalls ebenso sachgerecht, wie der Umstand, dass in diesem Fall mangels Beitragsleistung (weder durch den Bund noch durch das AMS) auch keine Pensionsversicherung besteht.Soweit die Beschwerdeführerin den Umstand, dass Notstandshilfebezieher in der Folge einen Anspruch auf Krankengeld haben (das gemäß Paragraph 41, Absatz eins, AlVG in der Höhe der zuletzt bezogenen Notstandshilfe gebührt) und damit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG auch bei einer drei Tage übersteigenden Unterbringung pensionsversichert bleiben, als gleichheitswidrig erachtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Krankengeld den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen soll (Lohnersatzfunktion) (Schober in Sonntag (Hrsg) ASVG7 Paragraph 138, Rz 1). Dass der Gesetzgeber für Arbeitslose, die mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben, keinen Lohnersatz in Form von Krankengeld vorsieht, erscheint konsequent und damit jedenfalls ebenso sachgerecht, wie der Umstand, dass in diesem Fall mangels Beitragsleistung (weder durch den Bund noch durch das AMS) auch keine Pensionsversicherung besteht. Somit besteht für die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Ungleichbehandlung eine sachliche Rechtfertigung, nämlich die Leistungsgewährung nur an Bedürftige, die im Hinblick auf den dem Gesetzgeber eingeräumtem weiten Gestaltungspielraum keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Gleichheitsgebot bewirkt. Aus denselben Erwägungen ist auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie anzunehmen. Aus der Rechtsprechung der EuGH ergibt sich ebenfalls ein weiter Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten, der ihnen jede sachgerechte Lösung erlaubt. Der Umstand, dass mehr Frauen als Männer von der Lösung betroffen sein mögen, steht dem nicht entgegen (vgl. VfGH 13.10.2004, A5/04).Aus denselben Erwägungen ist auch kein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie anzunehmen. Aus der Rechtsprechung der EuGH ergibt sich ebenfalls ein weiter Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten, der ihnen jede sachgerechte Lösung erlaubt. Der Umstand, dass mehr Frauen als Männer von der Lösung betroffen sein mögen, steht dem nicht entgegen vergleiche VfGH 13.10.2004, A5/04). Ein Verstoß gegen die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften wurde nicht behauptet und es ergeben sich hierfür aus der Aktenlage auch keinerlei Anhaltspunkte, weswegen die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist.Ein Verstoß gegen die im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangten einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften wurde nicht behauptet und es ergeben sich hierfür aus der Aktenlage auch keinerlei Anhaltspunkte, weswegen die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins u, n, d, 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen ist. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die amtswegige Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unstrittig feststeht und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 3, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2170678.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.