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{'item': 'W209 2171254-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlW209 2171254-1 SpruchW209 2171254-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden AMS) vom 11.07.2017 wurde gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 01.06.2017 bis 12.07.2017 (6 Wochen) ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund unterlassen habe, sich für eine ihm vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden AMS) vom 11.07.2017 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 01.06.2017 bis 12.07.2017 (6 Wochen) ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es der Beschwerdeführer ohne triftigen Grund unterlassen habe, sich für eine ihm vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX zu bewerben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.römisch 40 zu bewerben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er sich nicht beworben habe, weil er auf Grund eines Missverständnisses davon ausgegangen sei, dass für die Stelle der Besitz eines Führerscheines B Voraussetzung sei. Er ersuche um Nachsicht, da er nun finanzielle Probleme habe.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die zugewiesene Stelle als Küchenhilfe zumutbar gewesen sei und der Beschwerdeführer sich nicht auf die Stelle beworben habe, obwohl in dem am 30.05.2017 ausgefolgten Vermittlungsvorschlag ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er sich umgehend bewerben und anher binnen acht Tagen das AMS vom Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung unterrichten solle. Er habe trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen, die Arbeitsstelle zu erlangen, was als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG zu werten sei. Die vom Beschwerdeführer angegebenen finanziellen Probleme würden keinen Nachsichtgrund darstellen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.08.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die zugewiesene Stelle als Küchenhilfe zumutbar gewesen sei und der Beschwerdeführer sich nicht auf die Stelle beworben habe, obwohl in dem am 30.05.2017 ausgefolgten Vermittlungsvorschlag ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er sich umgehend bewerben und anher binnen acht Tagen das AMS vom Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung unterrichten solle. Er habe trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen, die Arbeitsstelle zu erlangen, was als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG zu werten sei. Die vom Beschwerdeführer angegebenen finanziellen Probleme würden keinen Nachsichtgrund darstellen.
  6. Mit Schreiben vom 01.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei brachte er ergänzend vor, dass er sich immer auf alle Stellenangebote beworben habe und sich mittlerweile auch persönlich bei der Firma XXXX beworben und einen Bewerbungsbogen ausgefüllt habe.
  7. Mit Schreiben vom 01.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei brachte er ergänzend vor, dass er sich immer auf alle Stellenangebote beworben habe und sich mittlerweile auch persönlich bei der Firma römisch 40 beworben und einen Bewerbungsbogen ausgefüllt habe.
  8. Am 21.09.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt seit 01.04.2017 Arbeitslosengeld. Er verfügt über einen Pflichtschulabschluss und Erfahrung als Küchenhilfe. Am 30.05.2017 wurde ihm seitens des AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Küchengehilfe bei der Firma XXXX im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung am Arbeitsort Wien mit möglichem Arbeitsantritt am 30.05.2017 ausgefolgt.Am 30.05.2017 wurde ihm seitens des AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Küchengehilfe bei der Firma römisch 40 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung am Arbeitsort Wien mit möglichem Arbeitsantritt am 30.05.2017 ausgefolgt. Das dem Beschwerdeführer ebenfalls ausgefolgte Stelleninserat lautet: "Firma XXXX, einer der größten Personaldienstleister in Österreich,"Firma römisch 40 , einer der größten Personaldienstleister in Österreich, sucht zum ehestmöglichen Dienstbeginn Küchengehilf(e)in mit Arbeitsort in Wien. Anforderungen: -Strichaufzählung Mindestens Pflichtschulabschluss. -Strichaufzählung Einschlägige Berufserfahrung (Wiener Küche und BBQ Grill). -Strichaufzählung Führerschein B von Vorteil, allerdings keine Voraussetzung. -Strichaufzählung Gute Deutschkenntnisse. -Strichaufzählung Hohe Einsatzbereitschaft sowie eine verlässliche Arbeitsweise und Belastbarkeit. -Strichaufzählung Bei männlichen Bewerbern wird ein abgeleisteter Wehr- oder Wehrersatzdienst erwartet. Geboten wird eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Wochenstunde sowie eine leistungsgerechte Entlohnung nach dem aktuellen, gültigen Kollektivvertrag. Dienstgeber: Firma XXXXFirma römisch 40 Stutterheimstraße 16-18/Stiege 2, 1150 Wien. Bewerbung: Bitte bewerben Sie sich bei Herrn Ing. Rapp von der Firma XXXXBitte bewerben Sie sich bei Herrn Ing. Rapp von der Firma römisch 40 SCHRIFTLICH (mit Lebenslauf und Bewerbungsschreiben) per E-Mail unter der E-Mail-Adresse: XXXXrömisch 40 Das Mindestentgelt für die Stelle als Küchengehilf(e)in beträgt 9,30 EUR brutto pro Stunde." Laut Vermittlungsvorschlag sollte er sich umgehend auf die zugewiesene Stelle bewerben und anher binnen acht Tagen das AMS vom Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung unterrichten. Der Beschwerdeführer unterließ es, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben und macht als Grund hierfür geltend, dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass für die Stelle ein Führerschein B erforderlich sei. Der Beschwerdeführer steht seit 01.02.2018 bis laufend wieder in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Die gegenständliche Bewerbung wurde im Beschwerdeverfahren nachgeholt. Zu diesem Zeitpunkt war die Stelle jedoch bereits besetzt.
  10. Beweiswürdigung: Der Leistungsbezug, der Erhalt eines Stellenvorschlages mit dem oben angeführten Inhalt, die Berufserfahrung und die Schulausbildung des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass er es unterlassen hat, sich für die Stelle zu bewerben, und die Gründe hierfür stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. Das seit 01.02.2018 bestehende Arbeitsverhältnis ist in einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers dokumentiert. Dass die gegenständliche Bewerbung im Beschwerdeverfahren nachgeholt wurde, ergibt sich aus den Angaben im Vorlageantrag. Dass die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt war, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung, die sich dabei auf die Angaben des Arbeitgebers stützt. Diese wurden dem Beschwerdeführer Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und blieben von diesem unwidersprochen.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten als Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (§ 9 Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine solche Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten als Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist; als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit.). Nach § 10 Abs. 1 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Der in XXXX wohnhafte Beschwerdeführer hat am 30.05.2017 einen Vermittlungsvorschlag erhalten, demzufolge er sich binnen acht Tagen für eine Vollzeitstelle als Küchengehilfe bei der Firma XXXX am Arbeitsort Wien mit möglichem Arbeitsantritt am gleichen Tag bewerben sollte. Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch, sich für die Stelle zu bewerben, und machte als Grund hierfür geltend, dass er auf Grund eines Missverständnisses davon ausgegangen sei, dass für die Stelle ein Führerschein B erforderlich sei, den er nicht besitze.Der in römisch 40 wohnhafte Beschwerdeführer hat am 30.05.2017 einen Vermittlungsvorschlag erhalten, demzufolge er sich binnen acht Tagen für eine Vollzeitstelle als Küchengehilfe bei der Firma römisch 40 am Arbeitsort Wien mit möglichem Arbeitsantritt am gleichen Tag bewerben sollte. Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch, sich für die Stelle zu bewerben, und machte als Grund hierfür geltend, dass er auf Grund eines Missverständnisses davon ausgegangen sei, dass für die Stelle ein Führerschein B erforderlich sei, den er nicht besitze. Damit gelingt es ihm nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch die Unterlassung der Bewerbung zweifelsfrei feststeht.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch die Unterlassung der Bewerbung zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist vorliegend ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer durch die unterlassene Bewerbung zumindest in Kauf genommen hat, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Ein allfälliger Irrtum über die erforderlichen Qualifikationen vermag sein Verhalten nicht zu entschuldigen, da der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, allfällige Zweifel über seine Eignung im Vorstellungsgespräch abzuklären (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen und nach der Aktenlage waren solche auch nicht evident. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Judikatur der VwGH zufolge kann zwar grundsätzlich jede Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Diese zeitliche Nähe ist im vorliegenden Fall durch den Antritt einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 01.02.2018, somit mehr als ein halbes Jahr nach der Übermittlung des Vermittlungsvorschlages, jedenfalls nicht mehr gegeben.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Der Judikatur der VwGH zufolge kann zwar grundsätzlich jede Beschäftigung als Nachsichtgrund berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist. Dies setzt aber voraus, dass sie die negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Diese zeitliche Nähe ist im vorliegenden Fall durch den Antritt einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung am 01.02.2018, somit mehr als ein halbes Jahr nach der Übermittlung des Vermittlungsvorschlages, jedenfalls nicht mehr gegeben. Die erst im Beschwerdeverfahren nachgeholte Bewerbung stellt ebenfalls keinen Nachsichtgrund dar, da die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt war und daher die Bewerbung die negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft jedenfalls ebenso nicht auszugleichen vermag. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraphen 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2171254.1.00

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