GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 31.05.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 31.05.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.
GVG als verspätet zurück. Begründend führte die Vertretungsbehörde im Wesentlichen aus, dass der Bescheid am 20.10.2017 per E-Mail an das zu diesem Zeitpunkt als alleiniger Vertreter bevollmächtigte Rote Kreuz zugestellt worden sei. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe am 17.11.2017 geendet, weshalb die Beschwerde vom 20.11.2017 verspätet sei.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2018, wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurück. Begründend führte die Vertretungsbehörde im Wesentlichen aus, dass der Bescheid am 20.10.2017 per E-Mail an das zu diesem Zeitpunkt als alleiniger Vertreter bevollmächtigte Rote Kreuz zugestellt worden sei. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe am 17.11.2017 geendet, weshalb die Beschwerde vom 20.11.2017 verspätet sei. 5. Am 26.01.2018 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter
GVG einen Vorlageantrag.5. Am 26.01.2018 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter
Paragraph 15, VwGVG einen Vorlageantrag.
G.Die Beschwerdeführerin, ein syrische Staatsangehörige, stellte am 31.05.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Mit einer Stellungnahme vom 05.09.2017 wurde eine dem Österreichischen Roten Kreuz am selben Tag von der Beschwerdeführerin erteilte Vollmacht übermittelt. Diese umfasst auch eine Zustellvollmacht. Ein Wechsel der Vertretung wurde der ÖB Damaskus nicht bekannt gegeben. Mit Bescheid vom 20.10.2017 wurde die Ausstellung des beantragten Visums verweigert. Dieser Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin am 20.10.2017 nachweislich zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des im Spruch ersichtlichen Bescheides hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 17.11.2017. Die am 20.11.2017 eingebrachte Beschwerde erwies sich sohin als verspätet. 2. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht sohin dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3. Zu A) 3.1.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen
1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt
GVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.3.1.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Die Frist beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33 Abs. 1 AVG lautet wie folgt:Paragraph 33, Absatz eins, AVG lautet wie folgt:
3 zweiter Satz Visakodex sind die Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Aus diesem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften folgt, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. In diesem Sinn verweist auch § 11 Abs. 5 FPG für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen auf § 33 AVG und sieht nur für die Wochenend- und Feiertagsregelungen die Maßgeblichkeit der Rechtslage im Empfangsstaat vor. Die Berechnung der vierwöchigen Beschwerdefrist hat daher nach den §§ 32 und 33 AVG zu erfolgen.
, Absatz 3, zweiter Satz Visakodex sind die Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Aus diesem Verweis auf die nationalen Rechtsvorschriften folgt, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. In diesem Sinn verweist auch Paragraph 11, Absatz 5, FPG für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen auf Paragraph 33, AVG und sieht nur für die Wochenend- und Feiertagsregelungen die Maßgeblichkeit der Rechtslage im Empfangsstaat vor. Die Berechnung der vierwöchigen Beschwerdefrist hat daher nach den Paragraphen 32 und 33 AVG zu erfolgen. Ausgehend vom Zustelldatum 20.10.2017 endete daher die vierwöchige Beschwerdefrist
GVG mit Ablauf des 17.11.2017. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Bescheid sei der Beschwerdeführerin erst am 03.11.2017 zugestellt worden, wurde nicht näher begründet und steht im Widerspruch zum eindeutigen Akteninhalt. Daher erweist sich die am 20.11.2017 erfolgte Beschwerdeerhebung jedenfalls als verspätet. Der angefochtene Bescheid ist mit Ablauf des 17.11.2017 in Rechtskraft erwachsen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Ausgehend vom Zustelldatum 20.10.2017 endete daher die vierwöchige Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit Ablauf des 17.11.2017. Das Vorbringen in der Beschwerde, der Bescheid sei der Beschwerdeführerin erst am 03.11.2017 zugestellt worden, wurde nicht näher begründet und steht im Widerspruch zum eindeutigen Akteninhalt. Daher erweist sich die am 20.11.2017 erfolgte Beschwerdeerhebung jedenfalls als verspätet. Der angefochtene Bescheid ist mit Ablauf des 17.11.2017 in Rechtskraft erwachsen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. 3.5.
2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.3.5.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W212.2186076.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.