GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer hat am 05.09.2016 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten angetreten. Mit Schreiben vom 07.07.2017 erklärte er
G seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienstes. Im Formblatt der Austrittserklärung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Wehrpflichtige bei vorzeitiger Beendigung für jene Monate des Ausbildungsdienstes, die ihm für den Grundwehrdienst angerechnet würden, dem Bund einen Erstattungsbetrag zu leisten habe.1. Der Beschwerdeführer hat am 05.09.2016 den Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten angetreten. Mit Schreiben vom 07.07.2017 erklärte er
Paragraph 37, Absatz 3, WehrG seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienstes. Im Formblatt der Austrittserklärung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Wehrpflichtige bei vorzeitiger Beendigung für jene Monate des Ausbildungsdienstes, die ihm für den Grundwehrdienst angerechnet würden, dem Bund einen Erstattungsbetrag zu leisten habe. 2. Das Heerespersonalamt (im Folgenden: belangte Behörde) erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete: "Sehr geehrter Herr XXXX !"Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Durch die vorzeitige Beendigung Ihres Ausbildungsdienstes haben Sie dem Bund Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz zu erstatten. Dazu ergeht folgender LEISTUNGSBESCHEID Sie haben der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € 1.125,98 zu erstatten. Dieser Betrag ist innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution mittels angeschlossener Zahlungsanweisung einzuzahlen. [...] Rechtsgrundlage: §§ 55 und 2 und 6 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlage: Paragraphen 55 und 2 und 6 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 31 idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF." In der Begründung wurde ausgeführt, dass Personen im Ausbildungsdienst
32,99 % des Bezugsansatzes gebühre. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monats habe der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 % des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt verringere sich dieser Erstattungsbetrag, wobei sich dieser Betrag
4 Z. 2 HGG mit längerer Wehrdienstdauer durch Multiplikation mit einem geringer werdenden Faktor errechne. Für teilweise angefallene Monatsprämien gelte dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Die Höhe des Bezugsansatzes betrage für das Jahr 2016 € 2.463,76 und für 2017 €In der Begründung wurde ausgeführt, dass Personen im Ausbildungsdienst
Paragraph 6, HGG eine Monatsprämie i.H.v. 32,99 % des Bezugsansatzes gebühre. Bei einer Beendigung vor Ablauf des sechsten Monats habe der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 % des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt verringere sich dieser Erstattungsbetrag, wobei sich dieser Betrag
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, HGG mit längerer Wehrdienstdauer durch Multiplikation mit einem geringer werdenden Faktor errechne. Für teilweise angefallene Monatsprämien gelte dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Die Höhe des Bezugsansatzes betrage für das Jahr 2016 € 2.463,76 und für 2017 € 2.495,
4 Z. 2 HGG der maximale Erstattungsbetrag mit 0,29 zu multiplizieren. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes hereinzubringen.Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum vom 05.09.2016 bis 04.03.2017 eine Monatsprämien i.H.v. 32,99 % des Bezugsansatzes pro Monat erhalten. Aufgrund seines Austritts aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf des 31.07.2017; sohin vor Ablauf des 11. Monats, sei
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, HGG der maximale Erstattungsbetrag mit 0,29 zu multiplizieren. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes hereinzubringen. Der im Spruch angeführte Betrag errechne sich wie folgt (alle Beträge in Euro): erhaltene Bezüge (Monatsprämien) für den Zeitraum 05.09.2016 bis 04.03.2017 6.272,39 gebührende Bezüge (Grundvergütung) für den Zeitraum 05.09.2016 bis 04.03.2017 - 2.031,07 Fiktiver Erstattungsbetrag = 4.241,32 multipliziert mit 0,29 ergibt einen Erstattungsbetrag von 1.229,98 Einbehalt von Kostgeld - 104,00 Erstattungsbetrag = 1.125,98
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, idF BGBl. I Nr. 65/2015, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: "Besoldung länger dienender Soldaten § 6.
4 Z 3 HGG ist der Erstattungsbetrag wie ein Übergenuss (§ 55 HGG) hereinzubringen. Das bedeutet, dass Ratenzahlungen und Stundungen möglich sind oder beim Vorliegen einer besonderen Härte auf die Rückzahlung ganz oder zum Teil verzichtet werden kann.
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, HGG ist der Erstattungsbetrag wie ein Übergenuss (Paragraph 55, HGG) hereinzubringen. Das bedeutet, dass Ratenzahlungen und Stundungen möglich sind oder beim Vorliegen einer besonderen Härte auf die Rückzahlung ganz oder zum Teil verzichtet werden kann. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde nicht über einen derartigen Antrag des Beschwerdeführers entschieden und ist daher eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen
2 bzw. die Beurteilung eines allfälligen Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe oder besonderer Härten
G keine Entscheidung treffen.Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde nicht über einen derartigen Antrag des Beschwerdeführers entschieden und ist daher eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen
Paragraph 55, Absatz 2, bzw. die Beurteilung eines allfälligen Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe oder besonderer Härten
Paragraph 55, Absatz 3, HGG nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich darf das BVwG keine Entscheidung treffen. Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche Erschwernisse oder besondere Härten geltend macht, da er im ersten Lehrjahr ist und ein eigenes Leben aufbaut, steht es ihm frei, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung oder Abstandnahme von der Hereinbringung einzubringen (§ 55 HGG).Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche Erschwernisse oder besondere Härten geltend macht, da er im ersten Lehrjahr ist und ein eigenes Leben aufbaut, steht es ihm frei, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung oder Abstandnahme von der Hereinbringung einzubringen (Paragraph 55, HGG). Die Beschwerde war daher
4 Z. 2 und § 55 HGG i.V.m.Die Beschwerde war daher
Paragraphen 6, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 55, HGG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegende Fall konnte auf Grundlage des klaren Gesetzeswortlautes entschieden werden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegende Fall konnte auf Grundlage des klaren Gesetzeswortlautes entschieden werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2188016.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.