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{'item': 'W235 2115793-1'}

Obsah (9)§ 3§ 40Art. 133§ 8Art. 130§ 6§ 58§ 17§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlW235 2115793-1 SpruchW235 2115793-1/10E W235 2146288-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 3Abs. 1 Asyl

G und mj. XXXX auch XXXX

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und mj. römisch 40 auch römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX und mj. XXXX auch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 und mj. römisch 40 auch römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird

§ 40Vw

GVG und § 52 BFA-VG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird

Paragraph 40, VwGVG und Paragraph 52, BFA-VG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte die Erstbeschwerdeführerin am 20.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zu ihrer Person angab, sie stamme aus XXXX (auch und in der Folge: XXXX ), wo sie drei Jahre lang die Grundschule besucht habe. Im Herkunftsstaat würden noch ihr Vater, ihre beiden Kinder, zwei Brüder und fünf Schwestern leben. Ihre Mutter und ihr Ehemann seien verstorben. Im August 2014 sei sie illegal mit einem gefälschten Reisepass in den Iran geflogen und von dort aus schlepperunterstützt über Syrien, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zu ihrer Person angab, sie stamme aus römisch 40 (auch und in der Folge: römisch 40 ), wo sie drei Jahre lang die Grundschule besucht habe. Im Herkunftsstaat würden noch ihr Vater, ihre beiden Kinder, zwei Brüder und fünf Schwestern leben. Ihre Mutter und ihr Ehemann seien verstorben. Im August 2014 sei sie illegal mit einem gefälschten Reisepass in den Iran geflogen und von dort aus schlepperunterstützt über Syrien, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihre Mutter und ihr Ehemann von der Terrormiliz Al Shabaab getötet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei sie nicht zu Hause gewesen. Da sie Angst um ihr Leben gehabt habe, sei sie geflüchtet . 1.
  4. Am 15.09.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass es ihr gut gehe. Sie gehöre der Volksgruppe der Hawiye, den Abgaal sowie der Untergruppe der Waceysle an und sei moslemischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin habe immer in XXXX gelebt. Mit ihrem Mann, der ermordet worden sei, habe sie einen Sohn und eine Tochter. Ihr Mann sei Fleischhauer gewesen und habe so den Lebensunterhalt der Familie verdient. Bevor die Erstbeschwerdeführerin im August 2014 Somalia verlassen habe, habe sie in Mogadischu beim Bruder einer guten Freundin gewohnt.1.
  5. Am 15.09.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass es ihr gut gehe. Sie gehöre der Volksgruppe der Hawiye, den Abgaal sowie der Untergruppe der Waceysle an und sei moslemischen Glaubens. Die Erstbeschwerdeführerin habe immer in römisch 40 gelebt. Mit ihrem Mann, der ermordet worden sei, habe sie einen Sohn und eine Tochter. Ihr Mann sei Fleischhauer gewesen und habe so den Lebensunterhalt der Familie verdient. Bevor die Erstbeschwerdeführerin im August 2014 Somalia verlassen habe, habe sie in Mogadischu beim Bruder einer guten Freundin gewohnt. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann von einem kleineren Clan, den Tumaal, abstamme. Trotzdem hätten ihre Eltern die Heirat erlaubt. Allerdings seien die Onkel und die anderen Verwandten immer gegen diese Heirat gewesen und hätten ihren Mann jahrelang ständig beleidigt. Als Anfang 2014 Al Shabaab das Gebiet um XXXX übernommen habe, hätten sich die Onkel der Erstbeschwerdeführerin Al Shabaab angeschlossen. Am XXXX .05.2014 seien Al Shabaab Angehörige, angeführt von Cousins der Erstbeschwerdeführerin, in ihr Haus gekommen und hätten gewollt, dass ihr Mann mit ihnen mitgehe und auch, dass er sich scheiden lasse. Er habe gesagt, dass er dies nicht tun wolle und habe nach der Mutter der Erstbeschwerdeführerin gerufen. Diese Leute hätten dann auch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin beleidigt und ihr gesagt, sie solle das Haus verlassen. Kurz darauf hätten sie das Feuer eröffnet und die Mutter sowie den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin erschossen. Als die Erstbeschwerdeführerin nach Hause gekommen sei, habe ihr eine Nachbarin bzw. Freundin erzählt, was passiert sei.Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann von einem kleineren Clan, den Tumaal, abstamme. Trotzdem hätten ihre Eltern die Heirat erlaubt. Allerdings seien die Onkel und die anderen Verwandten immer gegen diese Heirat gewesen und hätten ihren Mann jahrelang ständig beleidigt. Als Anfang 2014 Al Shabaab das Gebiet um römisch 40 übernommen habe, hätten sich die Onkel der Erstbeschwerdeführerin Al Shabaab angeschlossen. Am römisch 40 .05.2014 seien Al Shabaab Angehörige, angeführt von Cousins der Erstbeschwerdeführerin, in ihr Haus gekommen und hätten gewollt, dass ihr Mann mit ihnen mitgehe und auch, dass er sich scheiden lasse. Er habe gesagt, dass er dies nicht tun wolle und habe nach der Mutter der Erstbeschwerdeführerin gerufen. Diese Leute hätten dann auch die Mutter der Erstbeschwerdeführerin beleidigt und ihr gesagt, sie solle das Haus verlassen. Kurz darauf hätten sie das Feuer eröffnet und die Mutter sowie den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin erschossen. Als die Erstbeschwerdeführerin nach Hause gekommen sei, habe ihr eine Nachbarin bzw. Freundin erzählt, was passiert sei. Zwei Wochen später seien "sie" wieder zur Erstbeschwerdeführerin gekommen und zwar wieder angeführt von ihrem Cousin. Sie hätten gesagt, die Erstbeschwerdeführerin solle mit ihnen mitkommen, denn Al Shabaab wolle sie sehen. Obwohl die Erstbeschwerdeführerin nicht habe mitgehen wollen, sei sie in ein Lager mitgenommen worden. Dort seien ein weißer Mann mit Bart und ein Somalier mit Bart gewesen, die ihr gesagt hätten, sie wüssten, dass sie keinen Ehemann mehr habe und daher ihren Cousin heiraten solle. Die Erstbeschwerdeführerin habe geweint und gesagt, dass sie das nicht wolle. Dann sei sie in ein dunkles Zimmer geworfen worden, wo sie ca. eine Woche lang geblieben sei. Nach dieser Woche sei sie in ein anderes Zimmer gebracht worden, wo zwölf andere Mädchen untergebracht gewesen seien. Am nächsten Tag sei ihnen gesagt worden, sie sollten am Training der Al Shabaab mitmachen. Als die Erstbeschwerdeführerin gesagt habe, sie wolle zu ihren Kindern, sei sie von dem weißen Mann geschlagen worden, der ihr gesagt habe, sie solle nicht schlecht über den Islam reden. Wenn sie nicht mache, was ihr gesagt werde, werde sie so enden wie ihre Mutter und ihr Mann. Dort seien 13 Frauen und ca. 50 Männer gewesen, die jeden Tag trainiert hätten. Jeden Abend hätten sie Filme gesehen, wie man Waffen benutzt und Selbstmordanschläge mache. Jeden Tag hätten sie eine Frau mitgenommen, die nicht mehr zurückgekommen sei. Sie hätten gesagt, wenn diese Frau nicht mehr komme, fahre sie ins Paradies; wenn schon, komme sie in die Hölle. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht schlafen können, weil sie jede Nacht nachgedacht habe, wann sie an der Reihe wäre. Eines Tages sei sie bewusstlos geworden und in ein Krankenhaus gebracht worden. Dort habe sie eine Freundin getroffen, die kontrolliert habe, ob ein Beobachter da sei. Da niemand da gewesen sei, habe ihr ihre Freundin ein Taxi gerufen. Das sei am XXXX .06.2014 gewesen. Mit dem Taxi sei sie dann zum Bruder der Freundin nach Mogadischu gefahren, wo sie am XXXX .07.2014 angekommen sei. In Mogadischu habe sie sich ca. 20 Tage lange aufgehalten.Zwei Wochen später seien "sie" wieder zur Erstbeschwerdeführerin gekommen und zwar wieder angeführt von ihrem Cousin. Sie hätten gesagt, die Erstbeschwerdeführerin solle mit ihnen mitkommen, denn Al Shabaab wolle sie sehen. Obwohl die Erstbeschwerdeführerin nicht habe mitgehen wollen, sei sie in ein Lager mitgenommen worden. Dort seien ein weißer Mann mit Bart und ein Somalier mit Bart gewesen, die ihr gesagt hätten, sie wüssten, dass sie keinen Ehemann mehr habe und daher ihren Cousin heiraten solle. Die Erstbeschwerdeführerin habe geweint und gesagt, dass sie das nicht wolle. Dann sei sie in ein dunkles Zimmer geworfen worden, wo sie ca. eine Woche lang geblieben sei. Nach dieser Woche sei sie in ein anderes Zimmer gebracht worden, wo zwölf andere Mädchen untergebracht gewesen seien. Am nächsten Tag sei ihnen gesagt worden, sie sollten am Training der Al Shabaab mitmachen. Als die Erstbeschwerdeführerin gesagt habe, sie wolle zu ihren Kindern, sei sie von dem weißen Mann geschlagen worden, der ihr gesagt habe, sie solle nicht schlecht über den Islam reden. Wenn sie nicht mache, was ihr gesagt werde, werde sie so enden wie ihre Mutter und ihr Mann. Dort seien 13 Frauen und ca. 50 Männer gewesen, die jeden Tag trainiert hätten. Jeden Abend hätten sie Filme gesehen, wie man Waffen benutzt und Selbstmordanschläge mache. Jeden Tag hätten sie eine Frau mitgenommen, die nicht mehr zurückgekommen sei. Sie hätten gesagt, wenn diese Frau nicht mehr komme, fahre sie ins Paradies; wenn schon, komme sie in die Hölle. Die Erstbeschwerdeführerin habe nicht schlafen können, weil sie jede Nacht nachgedacht habe, wann sie an der Reihe wäre. Eines Tages sei sie bewusstlos geworden und in ein Krankenhaus gebracht worden. Dort habe sie eine Freundin getroffen, die kontrolliert habe, ob ein Beobachter da sei. Da niemand da gewesen sei, habe ihr ihre Freundin ein Taxi gerufen. Das sei am römisch 40 .06.2014 gewesen. Mit dem Taxi sei sie dann zum Bruder der Freundin nach Mogadischu gefahren, wo sie am römisch 40 .07.2014 angekommen sei. In Mogadischu habe sie sich ca. 20 Tage lange aufgehalten. Ihre Schwester habe ein Grundstück verkauft und so die Ausreise der Erstbeschwerdeführerin organisiert. Als sie in der Türkei angekommen sei, habe sie ihre Freundin erreicht und habe ihr diese gesagt, ihre Kinder seien bei der Schwiegermutter. In Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin erfahren, dass Al Shabaab zu ihrem Vater gegangen sei und nach ihr gefragt habe. Sie hätten ihn festgenommen und ins Gefängnis in XXXX gebracht. Al Shabaab habe gesagt, dass die Erstbeschwerdeführerin "das Training habe" und wisse, wie sie sich verteidigen könne. Ihr Vater sei nur ihretwegen im Gefängnis, weil "sie" durch ihn an die Erstbeschwerdeführerin herankommen möchten.Ihre Schwester habe ein Grundstück verkauft und so die Ausreise der Erstbeschwerdeführerin organisiert. Als sie in der Türkei angekommen sei, habe sie ihre Freundin erreicht und habe ihr diese gesagt, ihre Kinder seien bei der Schwiegermutter. In Österreich habe die Erstbeschwerdeführerin erfahren, dass Al Shabaab zu ihrem Vater gegangen sei und nach ihr gefragt habe. Sie hätten ihn festgenommen und ins Gefängnis in römisch 40 gebracht. Al Shabaab habe gesagt, dass die Erstbeschwerdeführerin "das Training habe" und wisse, wie sie sich verteidigen könne. Ihr Vater sei nur ihretwegen im Gefängnis, weil "sie" durch ihn an die Erstbeschwerdeführerin herankommen möchten. In der Einvernahme wurden der Erstbeschwerdeführerin die Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Situation in Somalia zwecks Einbringung einer Stellungnahme übergeben. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.
  6. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Erstbeschwerdeführerin

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 25.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 25.09.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass die Erstbeschwerdeführerin somalischer Herkunft sei und angegeben habe, der Volksgruppe der Hawiye anzugehören und moslemischen Glaubens zu sein. Sie habe angegeben, verwitwet zu sein und zwei Kinder zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin sei gesund und strafrechtlich unbescholten. Ihre Ausführungen zu den Gründen für die Ausreise seien nicht glaubhaft gewesen. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass sie Somalia aufgrund einer gegen ihre Person gerichteten Verfolgung verlassen habe. Festgestellt werde weiters, dass ihr eine Rückkehr in ihre Heimat derzeit nicht zumutbar sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 34 des Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Somalia, einschließlich der Situation von Frauen (Seite 21 bis 23). Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zur somalischen Herkunft Glauben geschenkt werde, da sowohl ihre Angaben zu den Örtlichkeiten als auch ihr sprachlicher Hintergrund dem Herkunftsstaat Somalia zugeordnet werden könnten. Ihre Behauptung, Somalia aufgrund der Verfolgung durch die Terrorgruppe der Al Shabaab verlassen zu haben, habe die Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können. Bei der Erstbefragung habe sie die in der Einvernahme vorgebrachte Rekrutierung durch Al Shabaab nicht erwähnt. Es entspreche auch nicht die üblichen Rekrutierungsversuchen von Al Shabaab, jemanden, der sich beim ersten Anwerbungsversuch weigere, umgehend zu töten, wie die Erstbeschwerdeführerin zum Tod ihres Mannes vorgebracht habe. Es sei nicht glaubwürdig, dass die Onkeln und die Cousins, selbst wenn sich diese Al Shabaab angeschlossen hätten, sofort den Mann und die Mutter der Erstbeschwerdeführerin töten würden. Selbst wenn man dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin Glauben schenken würde, könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Mitglieder von Al Shabaab die Erstbeschwerdeführerin ins Krankenhaus hätten bringen solle, da sie offenbar lediglich als Selbstmordattentäterin hätte dienen sollen. Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft zu machen, dass sie ihre Heimat aufgrund einer ihr drohenden Verfolgung verlassen habe. Auch in Bezug auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit lasse sich aus der allgemeinen Situation in Somalia keine Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin erkennen. Das Bundesamt sei zur Ansicht gelangt, dass der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sei daher ihr Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Fall der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der labilen, unsicheren Lage in Somalia von der realen Gefahr einer Bedrohung

§ 8Asyl

G ausgegangen und ihr daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Unter Spruchpunkt III. wurde der Erstbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft zu machen, dass sie ihre Heimat aufgrund einer ihr drohenden Verfolgung verlassen habe. Auch in Bezug auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit lasse sich aus der allgemeinen Situation in Somalia keine Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin erkennen. Das Bundesamt sei zur Ansicht gelangt, dass der Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe und sei daher ihr Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abzuweisen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Behörde im Fall der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der labilen, unsicheren Lage in Somalia von der realen Gefahr einer Bedrohung

Paragraph 8, AsylG ausgegangen und ihr daher der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Erstbeschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer erteilt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2015 wurde der Erstbeschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 3.

  1. Mit Schriftsatz vom 11.10.2015 erhob die Erstbeschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre fluchtauslösenden Erlebnisse ausführlich und konkret geschildert habe. Ferner sei die Erstbefragung nicht dazu gedacht, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Die diesbezüglichen Vorhaltungen im angefochtenen Bescheid seien daher nicht nachvollziehbar. In der Folge wurde die Beweiswürdigung des Bundesamtes substanziiert bestritten und ergänzend ausgeführt, dass sich im angefochtenen Bescheid keine Erwägungen zur Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin in Somalia geschlechtsspezifischer Verfolgung als Frau ausgesetzt gewesen sei, fänden. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin dies nicht explizit in ihrer Einvernahme angesprochen habe, hätte das Bundesamt aufgrund der geschilderten Vorfälle - Zwangsverheiratung - eine diesbezügliche Beurteilung durchführen müssen. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen habe das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Somalia in der Vergangenheit auch schon erkannt. Der Erstbeschwerdeführerin drohe in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.3.
  2. Mit Schriftsatz vom 11.10.2015 erhob die Erstbeschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin ihre fluchtauslösenden Erlebnisse ausführlich und konkret geschildert habe. Ferner sei die Erstbefragung nicht dazu gedacht, die Fluchtgründe eines Asylwerbers erschöpfend darzustellen. Die diesbezüglichen Vorhaltungen im angefochtenen Bescheid seien daher nicht nachvollziehbar. In der Folge wurde die Beweiswürdigung des Bundesamtes substanziiert bestritten und ergänzend ausgeführt, dass sich im angefochtenen Bescheid keine Erwägungen zur Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin in Somalia geschlechtsspezifischer Verfolgung als Frau ausgesetzt gewesen sei, fänden. Auch wenn die Erstbeschwerdeführerin dies nicht explizit in ihrer Einvernahme angesprochen habe, hätte das Bundesamt aufgrund der geschilderten Vorfälle - Zwangsverheiratung - eine diesbezügliche Beurteilung durchführen müssen. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen habe das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf Somalia in der Vergangenheit auch schon erkannt. Der Erstbeschwerdeführerin drohe in ihrer Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. 3.
  3. Im Akt findet sich eine weitere Beschwerde, offenbar von der zur Seite gestellten Rechtsberaterorganisation verfasst, der im Wesentlichen entnommen werden kann, dass die von der Behörde herangezogenen Länderberichte unvollständig und größtenteils veraltet seien. In der Folge wurde aus den UNHCR Richtlinien aus dem Jahr 2010 zitiert und ausgeführt, dass Angehörige von Minderheitenclans einem erhöhten Risiko von Vergewaltigungen, Angriffen und Misshandlungen ausgesetzt seien. Darüber hinaus würden detaillierte Feststellungen zu Zwangsrekrutierungen, insbesondere von Frauen, durch Al Shabaab und zu von Al Shabaab erzwungenen Zwangsehen fehlen. Die besondere Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin ergebe sich einerseits aus der Situation, dass sie von einem Mitglied von Al Shabaab zur Zwangsehe gezwungen hätte werden sollen und andererseits daraus, dass es sich bei dem Täter um ihren Cousin gehandelt habe. Sofern sich die Behörde in der Beweiswürdigung auf vermeintliche Widersprüche bzw. Ungereimtheiten stütze, resultiere dies offenbar auf einer unzureichenden Befragung. In der Folge wurde die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid substanziiert bestritten und zusammengefasst darauf verwiesen, dass es sich bei den vermeintlichen Widersprüchen lediglich um Details handle, die keinesfalls geeignet seien, dem gesamten Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, da die Erstbeschwerdeführerin die fluchtauslösenden Ereignisse im Kern stets gleichlautend geschildert habe. Die Erstbeschwerdeführerin werde zum einen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frau sowie der Familie - ihr Ehemann sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Tumaal-Clan verfolgt worden - und zum anderen aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Gesinnung, welche im Hinblick auf die Ideologie von Al Shabaab als oppositionell einzustufen sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Fall einer Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen oder auch nur die Gebote und Regeln von Al Shabaab zu befolgen, geschehe dies aus einer von Al Shabaab zumindest unterstellten politischen Gesinnung. In Zusammenschau mit den individuellen Erlebnissen der Erstbeschwerdeführerin, die von ihrem Cousin hätte zwangsgeheiratet werden sollen und die von Al Shabaab gefangen gehalten sowie zwangsrekrutiert worden sei, sei evident, dass der Erstbeschwerdeführerin in Somalia asylrelevante Verfolgung als Zugehörige zur sozialen Gruppe der Frauen drohe. Als Witwe sei sie zudem einer besonderen Gefährdung in dieser Hinsicht ausgesetzt. Darüber hinaus drohe der Erstbeschwerdeführerin als Witwe eines Tumaal-Clan Angehörigen asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie bzw. wegen der ethnischen Zugehörigkeit des ermordeten Ehemannes zum Tumaal-Clan. Der somalische Staat sei nicht in der Lage, der Erstbeschwerdeführerin wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe der Erstbeschwerdeführerin in Somalia nicht offen. Es werde die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers beantragt, da der Erstbeschwerdeführerin ein Rechtsanspruch auf Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zukomme. Eine bloße Rechtsberatung sei mit einer Rechtsvertretung durch einen Verfahrenshelfer nicht gleichwertig. 4.
  4. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX als Sohn der Erstbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Er stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin (= Erstbeschwerdeführerin) am 28.11.2016 unter Vorlage der österreichischen Geburtsurkunde (vgl. AS 3 im Akt des Zweitbeschwerdeführers) einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem "Antrag auf Familienverfahren" vom 28.11.2016 wurde vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe.4.
  5. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 als Sohn der Erstbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Er stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin (= Erstbeschwerdeführerin) am 28.11.2016 unter Vorlage der österreichischen Geburtsurkunde vergleiche AS 3 im Akt des Zweitbeschwerdeführers) einen Antrag auf internationalen Schutz. In diesem "Antrag auf Familienverfahren" vom 28.11.2016 wurde vorgebracht, dass der Zweitbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe. 4.
  6. Mit dem nunmehr ebenfalls in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Zweitbeschwerdeführer

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 25.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).4.2. Mit dem nunmehr ebenfalls in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Zweitbeschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 25.08.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der minderjährige Zweitbeschwerdeführer der Kernfamilie der Erstbeschwerdeführerin angehöre, der der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Für den Zweitbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden und sei den Ausreisegründen seiner Mutter zur Gänze die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden. Im Fall des Zweitbeschwerdeführers liege ein Abschiebehindernis vor, da aufgrund der aktuellen instabilen Sicherheitslage in Somalia und des derzeit herrschenden innerstaatlichen Konfliktes für ihn als Zivilperson im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden könne. Im Fall des Zweitbeschwerdeführers liege ein Familienverfahren vor. Seiner Mutter sei mit Bescheid vom 25.09.2015 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass auch der Zweitbeschwerdeführer den gleichen Schutz erhalte. 4.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der minderjährige Zweitbeschwerdeführer im Wege des von seiner gesetzlichen Vertreterin für das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers bevollmächtigten Vertreters am 13.01.2017 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, mit welchem ihr in Spruchpunkt II. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, Beschwerde erhoben habe, die derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers stamme ebenfalls aus Somalia und sei in Österreich asylberechtigt. Er erkenne die Vaterschaft jedoch nicht an. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren mit der Mutter des Zweitbeschwerdeführers vor. Das Bundesamt gehe davon aus, dass die Mutter des Zweitbeschwerdeführers keine eigenen Fluchtgründe für diesen vorgebracht habe. Allerdings sei sie zu den Fluchtgründen des Zweitbeschwerdeführers nicht befragt worden. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein uneheliches Kind und drohe ihm als solches in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahr. Ferner sei das gegenständliche Vorbringen auch in Bezug auf das Vorbringen der Mutter des Zweitbeschwerdeführers beachtlich, weil diese aufgrund der Unehelichkeit ihres Sohnes in Somalia asylrelevante Verfolgung erfahren würde.4.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der minderjährige Zweitbeschwerdeführer im Wege des von seiner gesetzlichen Vertreterin für das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers bevollmächtigten Vertreters am 13.01.2017 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter des Zweitbeschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, mit welchem ihr in Spruchpunkt römisch zwei. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, Beschwerde erhoben habe, die derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers stamme ebenfalls aus Somalia und sei in Österreich asylberechtigt. Er erkenne die Vaterschaft jedoch nicht an. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren mit der Mutter des Zweitbeschwerdeführers vor. Das Bundesamt gehe davon aus, dass die Mutter des Zweitbeschwerdeführers keine eigenen Fluchtgründe für diesen vorgebracht habe. Allerdings sei sie zu den Fluchtgründen des Zweitbeschwerdeführers nicht befragt worden. Der Zweitbeschwerdeführer sei ein uneheliches Kind und drohe ihm als solches in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahr. Ferner sei das gegenständliche Vorbringen auch in Bezug auf das Vorbringen der Mutter des Zweitbeschwerdeführers beachtlich, weil diese aufgrund der Unehelichkeit ihres Sohnes in Somalia asylrelevante Verfolgung erfahren würde.
  3. Am 02.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt, an der die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Vertreterin teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung verzichtet. Eingangs der Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie und der Zweitbeschwerdeführer gesund seien. Die Erstbeschwerdeführerin sei auch nicht schwanger. Sie habe immer die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden. Identitätsdokumente habe sie nicht. Die Erstbeschwerdeführerin sei somalische Staatsangehörige, Muslimin und gehöre dem Hauptclan der Hawiye, dem Subclan der Abgaal und dem Subsubclan der Waceysle an. Wegen ihrer Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit oder wegen ihrer religiösen Überzeugung habe sie in Somalia keine Probleme gehabt. Zu den bereits mit der Ladung versendeten Länderberichten zur Situation in Somalia wollte weder die Erstbeschwerdeführerin noch ihre Vertreterin eine Stellungnahme abgeben. Als die Erstbeschwerdeführerin ihr Herkunftsland verlassen habe, sei sie Witwe gewesen. Jetzt sei sie geschieden. Ihren geschiedenen Mann habe sie am XXXX .10.2015 in Wien traditionell geheiratet. Dieser Ex-Mann sei auch der Vater des Zweitbeschwerdeführers. Nachdem sie bereits traditionell verheiratet gewesen seien und die Erstbeschwerdeführerin schon schwanger gewesen sei, habe ihr ihr Ex-Mann gesagt, dass er bereits verheiratet sei und in Österreich auch Kinder habe. Die traditionelle Scheidung sei am XXXX .02.2016 auf einer Straße in Ottakring gewesen. Ihr Ex-Mann habe die "Scheidungsworte" ausgesprochen und ihr gesagt, sie solle ihn in Ruhe lassen. Nach der Scheidung, als sie die ärztliche Bestätigung ihrer Schwangerschaft erhalten habe, habe die Erstbeschwerdeführerin ihren Ex-Mann angerufen und ihm von der Schwangerschaft erzählt. Da habe er gesagt, das Kind (= Zweitbeschwerdeführer) sei nicht von ihm. Nach der Geburt des Zweitbeschwerdeführers habe das Jugendamt eine DNA-Untersuchung veranlasst und es sei bewiesen worden, dass der Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei. Ihr Ex-Mann sei anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich. Abgesehen vom Zweitbeschwerdeführer habe die Erstbeschwerdeführerin noch zwei weitere Kinder, die zum Zeitpunkt der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin in Somalia bei ihrer Großmutter (= damalige Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin) gewesen seien.Als die Erstbeschwerdeführerin ihr Herkunftsland verlassen habe, sei sie Witwe gewesen. Jetzt sei sie geschieden. Ihren geschiedenen Mann habe sie am römisch 40 .10.2015 in Wien traditionell geheiratet. Dieser Ex-Mann sei auch der Vater des Zweitbeschwerdeführers. Nachdem sie bereits traditionell verheiratet gewesen seien und die Erstbeschwerdeführerin schon schwanger gewesen sei, habe ihr ihr Ex-Mann gesagt, dass er bereits verheiratet sei und in Österreich auch Kinder habe. Die traditionelle Scheidung sei am römisch 40 .02.2016 auf einer Straße in Ottakring gewesen. Ihr Ex-Mann habe die "Scheidungsworte" ausgesprochen und ihr gesagt, sie solle ihn in Ruhe lassen. Nach der Scheidung, als sie die ärztliche Bestätigung ihrer Schwangerschaft erhalten habe, habe die Erstbeschwerdeführerin ihren Ex-Mann angerufen und ihm von der Schwangerschaft erzählt. Da habe er gesagt, das Kind (= Zweitbeschwerdeführer) sei nicht von ihm. Nach der Geburt des Zweitbeschwerdeführers habe das Jugendamt eine DNA-Untersuchung veranlasst und es sei bewiesen worden, dass der Ex-Mann der Erstbeschwerdeführerin der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei. Ihr Ex-Mann sei anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich. Abgesehen vom Zweitbeschwerdeführer habe die Erstbeschwerdeführerin noch zwei weitere Kinder, die zum Zeitpunkt der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin in Somalia bei ihrer Großmutter (= damalige Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin) gewesen seien. Zu ihrem Wohnort, zu ihren Familienangehörigen und zu ihrem Leben in Somalia brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie habe in Somalia in der Region XXXX im Dorf XXXX gewohnt. Dort sei sie geboren, aufgewachsen, habe geheiratet, ihre Kinder bekommen und bis zu ihrer Ausreise gelebt. Wer jetzt an ihrer Adresse lebe, wisse sie nicht. In dem Gebiet habe Al Shabaab die Kontrolle. In XXXX gebe es ein Krankenhaus und eine Polizeistation. Diese sei von der ehemaligen Regierung gebaut und sei in der Zwischenzeit von Al Shabaab besetzt worden. Das Haus, in dem sie gelebt habe, habe ihrer Mutter gehört. Dort habe die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Vater, ihrer Mutter, ihrem Mann, den Kindern und jüngeren Geschwistern gelebt. Sie habe zwei Brüder und fünf Schwestern. Es gebe noch einen Onkel väterlicherseits und dessen Kinder, die bei Al Shabaab seien. Die letzten 20 oder 21 Tage bis zu ihrer Ausreise habe sie in Mogadischu verbracht. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Somalia drei Jahre lang die Schule besucht. Danach habe sie vom Einkommen ihres Mannes gelebt. Dieser sei Metzger gewesen, habe Tiere geschlachtet und das Fleisch verkauft.Zu ihrem Wohnort, zu ihren Familienangehörigen und zu ihrem Leben in Somalia brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, sie habe in Somalia in der Region römisch 40 im Dorf römisch 40 gewohnt. Dort sei sie geboren, aufgewachsen, habe geheiratet, ihre Kinder bekommen und bis zu ihrer Ausreise gelebt. Wer jetzt an ihrer Adresse lebe, wisse sie nicht. In dem Gebiet habe Al Shabaab die Kontrolle. In römisch 40 gebe es ein Krankenhaus und eine Polizeistation. Diese sei von der ehemaligen Regierung gebaut und sei in der Zwischenzeit von Al Shabaab besetzt worden. Das Haus, in dem sie gelebt habe, habe ihrer Mutter gehört. Dort habe die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Vater, ihrer Mutter, ihrem Mann, den Kindern und jüngeren Geschwistern gelebt. Sie habe zwei Brüder und fünf Schwestern. Es gebe noch einen Onkel väterlicherseits und dessen Kinder, die bei Al Shabaab seien. Die letzten 20 oder 21 Tage bis zu ihrer Ausreise habe sie in Mogadischu verbracht. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Somalia drei Jahre lang die Schule besucht. Danach habe sie vom Einkommen ihres Mannes gelebt. Dieser sei Metzger gewesen, habe Tiere geschlachtet und das Fleisch verkauft. Zu ihren Reisebewegungen und zu ihren Fluchtgründen wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte sie vor, dass sie am XXXX .05.2014 als ihr Ehemann und ihre Mutter getötet worden seien, im Geschäft ihres Mannes gewesen sei und Fleisch verkauft habe. Als sie nach Hause gekommen sei, seien viele Leute vor dem Haus gewesen und im Hof habe sie die Leichen ihres Mannes und ihrer Mutter gesehen. Ihre Kinder seien zu dem Zeitpunkt in der Koranschule gewesen. Als sie die Leichen gesehen habe, habe die Erstbeschwerdeführerin das Bewusstsein verloren und als sie erwacht sei, habe ihr die Nachbarin erzählt, dass Al Shabaab gekommen und ihr Onkel dabei gewesen sei. Damals habe nur eine Schwester dort gewohnt, die auch in der Schule gewesen sei. Ihr Vater sei glaublich in der Moschee gewesen. Der Erstbeschwerdeführerin sei erzählt worden, dass ca. zehn mit Gewehren bewaffnete Männer und der Onkel gekommen seien. Zwei Wochen später sei die Erstbeschwerdeführerin von fünf Al Shabaab Mitgliedern gewaltsam mitgenommen und zu der ehemaligen Polizeiinspektion gebracht worden. Einer dieser fünf Männer sei ihr Onkel gewesen, ein anderer sein Sohn. Die weiteren drei Männer habe die Erstbeschwerdeführerin nicht gekannt. In der Polizeiinspektion sei ihr gesagt worden, dass sie eine alleinstehende Frau sei und mit ihrem Cousin verheiratet werde. Mit "Cousin" sei der 40jährige XXXX gemeint, das sei der Sohn ihres Onkels väterlicherseits, der sie mit dem Onkel gemeinsam abgeholt habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe gesagt, sie wolle sich um ihre Kinder kümmern und sie sollten sie in Ruhe lassen. Daraufhin sei sie in ein dunkles Zimmer gesperrt worden, wo sie ein Woche lang geblieben sei. Danach sei sie in ein anderes Zimmer mit zwölf weiteren Frauen gebracht worden und sei ihnen gesagt worden, dass sie für Al Shabaab arbeiten sollten und hierfür ausgebildet würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe gesagt, dass sie zu ihren Kindern wolle und habe gebeten, freigelassen zu werden. Daraufhin habe sie von einem hellhäutigen Mann, der der "Chef" gewesen sei, eine Ohrfeige bekommen. Er habe ihr gesagt, wenn sie ein Gegner von Al Shabaab sei, werde sie wie ihre Mutter und wie ihr Mann getötet. Daraufhin sei die Erstbeschwerdeführerin still geblieben. In weiterer Folge seien ihnen Videoausschnitte gezeigt worden, wie man Anschläge verübe und Bomben baue. Jenen Tag habe Al Shabaab einige Leute geschickt, um Aufträge zu erfüllen, wie Anschläge oder Leute zu töten. Bei jeder Gruppe Soldaten sei eine Frau mitgeschickt worden. Niemand von diesen Gruppen sei zurückgekehrt; es sei gesagt worden, dass sie ins Paradies gekommen seien. An deren Stelle seien andere Leute nachgekommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei ca. zwei Monate in diesem Lager gewesen. Es sei ihr schlecht gegangen, sie habe Ängste und Alpträume gehabt. Als sie Bauchschmerzen bekommen habe und erbrechen habe müssen, sei sie ins Spital von XXXX gebracht worden. Am nächsten Tag, das sei der XXXX .06.2014 gewesen, habe ihr eine Freundin, die im Spital gearbeitet habe, zur Flucht verholfen. Sie habe ihr einen Niqab gebracht, mit dem die Erstbeschwerdeführerin an den beiden Al Shabaab Männern, die vor der Tür des Spitals gewartet hätten, vorbeigehen habe können. Dann sei sie mit einem Taxi zum Bruder der Freundin nach Mogadischu gebracht worden, wo sie am XXXX .07.2014 angekommen sei. Nach der Flucht der Erstbeschwerdeführerin sei Al Shabaab zu ihrem Vater gekommen, habe nach ihr gefragt und ihn mitgenommen.Zu ihren Reisebewegungen und zu ihren Fluchtgründen wiederholte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte sie vor, dass sie am römisch 40 .05.2014 als ihr Ehemann und ihre Mutter getötet worden seien, im Geschäft ihres Mannes gewesen sei und Fleisch verkauft habe. Als sie nach Hause gekommen sei, seien viele Leute vor dem Haus gewesen und im Hof habe sie die Leichen ihres Mannes und ihrer Mutter gesehen. Ihre Kinder seien zu dem Zeitpunkt in der Koranschule gewesen. Als sie die Leichen gesehen habe, habe die Erstbeschwerdeführerin das Bewusstsein verloren und als sie erwacht sei, habe ihr die Nachbarin erzählt, dass Al Shabaab gekommen und ihr Onkel dabei gewesen sei. Damals habe nur eine Schwester dort gewohnt, die auch in der Schule gewesen sei. Ihr Vater sei glaublich in der Moschee gewesen. Der Erstbeschwerdeführerin sei erzählt worden, dass ca. zehn mit Gewehren bewaffnete Männer und der Onkel gekommen seien. Zwei Wochen später sei die Erstbeschwerdeführerin von fünf Al Shabaab Mitgliedern gewaltsam mitgenommen und zu der ehemaligen Polizeiinspektion gebracht worden. Einer dieser fünf Männer sei ihr Onkel gewesen, ein anderer sein Sohn. Die weiteren drei Männer habe die Erstbeschwerdeführerin nicht gekannt. In der Polizeiinspektion sei ihr gesagt worden, dass sie eine alleinstehende Frau sei und mit ihrem Cousin verheiratet werde. Mit "Cousin" sei der 40jährige römisch 40 gemeint, das sei der Sohn ihres Onkels väterlicherseits, der sie mit dem Onkel gemeinsam abgeholt habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe gesagt, sie wolle sich um ihre Kinder kümmern und sie sollten sie in Ruhe lassen. Daraufhin sei sie in ein dunkles Zimmer gesperrt worden, wo sie ein Woche lang geblieben sei. Danach sei sie in ein anderes Zimmer mit zwölf weiteren Frauen gebracht worden und sei ihnen gesagt worden, dass sie für Al Shabaab arbeiten sollten und hierfür ausgebildet würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe gesagt, dass sie zu ihren Kindern wolle und habe gebeten, freigelassen zu werden. Daraufhin habe sie von einem hellhäutigen Mann, der der "Chef" gewesen sei, eine Ohrfeige bekommen. Er habe ihr gesagt, wenn sie ein Gegner von Al Shabaab sei, werde sie wie ihre Mutter und wie ihr Mann getötet. Daraufhin sei die Erstbeschwerdeführerin still geblieben. In weiterer Folge seien ihnen Videoausschnitte gezeigt worden, wie man Anschläge verübe und Bomben baue. Jenen Tag habe Al Shabaab einige Leute geschickt, um Aufträge zu erfüllen, wie Anschläge oder Leute zu töten. Bei jeder Gruppe Soldaten sei eine Frau mitgeschickt worden. Niemand von diesen Gruppen sei zurückgekehrt; es sei gesagt worden, dass sie ins Paradies gekommen seien. An deren Stelle seien andere Leute nachgekommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei ca. zwei Monate in diesem Lager gewesen. Es sei ihr schlecht gegangen, sie habe Ängste und Alpträume gehabt. Als sie Bauchschmerzen bekommen habe und erbrechen habe müssen, sei sie ins Spital von römisch 40 gebracht worden. Am nächsten Tag, das sei der römisch 40 .06.2014 gewesen, habe ihr eine Freundin, die im Spital gearbeitet habe, zur Flucht verholfen. Sie habe ihr einen Niqab gebracht, mit dem die Erstbeschwerdeführerin an den beiden Al Shabaab Männern, die vor der Tür des Spitals gewartet hätten, vorbeigehen habe können. Dann sei sie mit einem Taxi zum Bruder der Freundin nach Mogadischu gebracht worden, wo sie am römisch 40 .07.2014 angekommen sei. Nach der Flucht der Erstbeschwerdeführerin sei Al Shabaab zu ihrem Vater gekommen, habe nach ihr gefragt und ihn mitgenommen. Auf Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Mutter nicht gezielt getötet, sondern zufällig von einem Querschläger getroffen worden sei. Während der Zeit als die Erstbeschwerdeführerin bei Al Shabaab gewesen sei, habe sich ihr Vater um ihre Kinder gekümmert. Abgesehen von der Ohrfeige, die sie von dem hellhäutigen Mann bekommen habe, sei niemand mehr handgreiflich geworden. Allerdings seien Drohungen ausgesprochen worden, dass die Erstbeschwerdeführerin getötet werde. Auf Vorhalt, wenn der Vorfall, bei dem ihr Mann und ihre Mutter getötet worden seien, am XXXX .05.2014 passiert sei, sie zwei Wochen später mitgenommen worden und am XXXX .06.2014 nach Mogadischu gefahren sei, könne es nicht stimmen, dass sie zwei Monate lang bei Al Shabaab gewesen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie gemeint habe, sie habe geschätzt, dass sie ca. zwei Monate dort verbracht habe.Auf Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Mutter nicht gezielt getötet, sondern zufällig von einem Querschläger getroffen worden sei. Während der Zeit als die Erstbeschwerdeführerin bei Al Shabaab gewesen sei, habe sich ihr Vater um ihre Kinder gekümmert. Abgesehen von der Ohrfeige, die sie von dem hellhäutigen Mann bekommen habe, sei niemand mehr handgreiflich geworden. Allerdings seien Drohungen ausgesprochen worden, dass die Erstbeschwerdeführerin getötet werde. Auf Vorhalt, wenn der Vorfall, bei dem ihr Mann und ihre Mutter getötet worden seien, am römisch 40 .05.2014 passiert sei, sie zwei Wochen später mitgenommen worden und am römisch 40 .06.2014 nach Mogadischu gefahren sei, könne es nicht stimmen, dass sie zwei Monate lang bei Al Shabaab gewesen sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie gemeint habe, sie habe geschätzt, dass sie ca. zwei Monate dort verbracht habe. Zu den Fluchtgründen des Zweitbeschwerdeführers gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihn sein Vater nicht anerkannt habe und man ihn als "Bastard" bezeichne. Alle Somalier würden ein Kind, das vom Vater nicht anerkannt worden sei, so bezeichnen. Wenn sie "dorthin" gehe, werde sie alleine mit dem Zweitbeschwerdeführer ohne seinen Vater sein. Sie und der Zweitbeschwerdeführer würden getötet werden, da man eine Frau mit einem unehelichen Kind nicht akzeptiere. Es gebe ja keine Beweise für die Ehe. Die Leute in XXXX seien streng und würden sich an die Tradition halten. Man würde sie fragen, wo der Vater des Kindes sei.Zu den Fluchtgründen des Zweitbeschwerdeführers gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihn sein Vater nicht anerkannt habe und man ihn als "Bastard" bezeichne. Alle Somalier würden ein Kind, das vom Vater nicht anerkannt worden sei, so bezeichnen. Wenn sie "dorthin" gehe, werde sie alleine mit dem Zweitbeschwerdeführer ohne seinen Vater sein. Sie und der Zweitbeschwerdeführer würden getötet werden, da man eine Frau mit einem unehelichen Kind nicht akzeptiere. Es gebe ja keine Beweise für die Ehe. Die Leute in römisch 40 seien streng und würden sich an die Tradition halten. Man würde sie fragen, wo der Vater des Kindes sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die Erstbeschwerdeführerin nachstehende Unterlagen vor: * Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vom XXXX .12.2017, lautend auf XXXX , dem als Vater Herr XXXX und als Mutter die Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen sind (Beilage ./1) in Kopie und* Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vom römisch 40 .12.2017, lautend auf römisch 40 , dem als Vater Herr römisch 40 und als Mutter die Erstbeschwerdeführerin zu entnehmen sind (Beilage ./1) in Kopie und * Auszug aus dem Konventionsreisepasse von Herrn XXXX , ausgestellt am XXXX .01.2016 in Kopie* Auszug aus dem Konventionsreisepasse von Herrn römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .01.2016 in Kopie
  4. Wie in der mündlichen Verhandlung vereinbart langte am 06.03.2018 eine im Wege der bevollmächtigten Vertreterin der Erstbeschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, in welcher im Wesentlichen und zusammengefasst unter Zitierung der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie von Judikaten vorgebracht wurde, dass die Erstbeschwerdeführerin der sozialen Gruppe einer Frau und Mutter eines unehelichen Kindes angehöre. Ferner sei der Aufenthalt der Familie der Erstbeschwerdeführerin ungewiss, sodass diese im Fall der Rückkehr nach Somalia kein familiäres Netzwerk habe. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwar Witwe und somit nicht mehr an einen Ehemann in Somalia gebunden, dennoch sei sie als Mutter eines unehelichen Kindes in Todesgefahr. Es werde darauf hingewiesen, dass der Name des Zweitbeschwerdeführers erst nach einem Vaterschaftstest geändert worden sei. Der Vater habe den Zweitbeschwerdeführer nach somalischer Tradition immer noch nicht anerkannt und bezeichne ihn als Bastard. Die Erstbeschwerdeführerin sei nunmehr als Mutter eines unehelichen Kindes erheblicher Verfolgungsgefahr ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zu den Beschwerdeführern: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des am XXXX in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia. Die Erstbeschwerdeführerin ist Zugehörige zum Hauptclan der Hawiye (Subclan: Abgaal, Subsubclan: Waceysle) und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie stammt aus dem Dorf XXXX in der Region XXXX , wo sie geboren und aufgewachsen ist und drei Jahre lang die Schule besucht hat. Im August 2014 verließ die Erstbeschwerdeführerin Somalia und flog mit einem gefälschten Reisepass in den Iran. Von dort aus gelangte sie schlepperunterstützt über Syrien, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie nach illegaler Einreise am 20.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des am römisch 40 in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia. Die Erstbeschwerdeführerin ist Zugehörige zum Hauptclan der Hawiye (Subclan: Abgaal, Subsubclan: Waceysle) und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Region römisch 40 , wo sie geboren und aufgewachsen ist und drei Jahre lang die Schule besucht hat. Im August 2014 verließ die Erstbeschwerdeführerin Somalia und flog mit einem gefälschten Reisepass in den Iran. Von dort aus gelangte sie schlepperunterstützt über Syrien, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo sie nach illegaler Einreise am 20.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Herrn XXXX in Österreich geboren. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers ist ein in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling. Die Erstbeschwerdeführerin hat den Vater des Zweitbeschwerdeführers am XXXX .10.2015 in Wien traditionell geheiratet und wurde von ihm am XXXX .02.2016 ebenfalls in Wien durch Aussprechen der "Scheidungsworte" traditionell geschieden. Am 28.11.2016 stellte der minderjährige Zweitbeschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (= Mutter bzw. Erstbeschwerdeführerin) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 als Sohn der Erstbeschwerdeführerin und Herrn römisch 40 in Österreich geboren. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers ist ein in Österreich anerkannter Konventionsflüchtling. Die Erstbeschwerdeführerin hat den Vater des Zweitbeschwerdeführers am römisch 40 .10.2015 in Wien traditionell geheiratet und wurde von ihm am römisch 40 .02.2016 ebenfalls in Wien durch Aussprechen der "Scheidungsworte" traditionell geschieden. Am 28.11.2016 stellte der minderjährige Zweitbeschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin (= Mutter bzw. Erstbeschwerdeführerin) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Somalia lebte die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Eltern, ihrem Ehemann, den beiden gemeinsamen Kindern und einer jüngeren, ledigen Schwester im Haus der Mutter der Erstbeschwerdeführerin. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin betrieb eine Fleischerei und verdiente den Lebensunterhalt der Familie mit dem Schlachten von Tieren sowie mit dem Verkauf deren Fleisches. Am XXXX .05.2014 kamen mehrere Angehörige von Al Shabaab, darunter auch der Onkel der Erstbeschwerdeführerin (= Bruder ihres Vater), der sich mit seinen beiden Söhnen (= Cousins der Erstbeschwerdeführerin) Al Shabaab angeschlossen hatte, zum Wohnhaus der Familie der Erstbeschwerdeführerin und verlangten, dass sich ihr Ehemann Al Shabaab anschließt. Als sich dieser weigerte, eröffneten die Al Shabaab Angehörigen das Feuer und erschossen den Mann der Erstbeschwerdeführerin. Ihre ebenfalls anwesende Mutter wurde durch einen Querschläger zufällig getötet. Zwei Wochen später wurde die Erstbeschwerdeführerin von einigen Al Shabaab Angehörigen - darunter ihr Onkel und einer ihrer Cousins - gewaltsam mitgenommen und zur ehemaligen Polizeiinspektion von XXXX , die mittlerweile von Al Shabaab besetzt worden war, gebracht. Dort wurde sie zunächst eine Woche lang alleine in einem Zimmer festgehalten und danach mit zwölf weiteren Frauen zusammengebracht. Der Erstbeschwerdeführerin und den anderen Frauen wurde mitgeteilt, dass sie für Al Shabaab arbeiten sollen und ausgebildet werden. Als die Erstbeschwerdeführerin bat, sie freizulassen, damit sie zu ihren Kindern kann, bekam sie vom Anführer dieser Al Shabaab Gruppierung eine Ohrfeige. Weitere Handgreiflichkeiten gab es zwar nicht, aber ihr wurde gedroht, dass sie wie ihr Mann und ihre Mutter getötet wird, wenn sie eine Gegnerin von Al Shabaab wäre. In der Folge fügte sich die Erstbeschwerdeführerin und beteiligte sich am "Training", welches im Wesentlichen die Durchführung von Anschlägen und den Umgang mit Waffen zum Inhalt hatte. Als die Beschwerdeführerin an starken Bauchschmerzen und Erbrechen litt, wurde sie zur Behandlung ins Krankenhaus von XXXX gebracht, wo ihr am nächsten Tag, am XXXX .06.2014, mit Hilfe einer Freundin, die dort arbeitete, die Flucht gelangt. Sie fuhr mit einem von dieser Freundin organisierten Taxi nach Mogadischu, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aus Somalia beim Bruder dieser Freundin aufhielt.In Somalia lebte die Erstbeschwerdeführerin mit ihren Eltern, ihrem Ehemann, den beiden gemeinsamen Kindern und einer jüngeren, ledigen Schwester im Haus der Mutter der Erstbeschwerdeführerin. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin betrieb eine Fleischerei und verdiente den Lebensunterhalt der Familie mit dem Schlachten von Tieren sowie mit dem Verkauf deren Fleisches. Am römisch 40 .05.2014 kamen mehrere Angehörige von Al Shabaab, darunter auch der Onkel der Erstbeschwerdeführerin (= Bruder ihres Vater), der sich mit seinen beiden Söhnen (= Cousins der Erstbeschwerdeführerin) Al Shabaab angeschlossen hatte, zum Wohnhaus der Familie der Erstbeschwerdeführerin und verlangten, dass sich ihr Ehemann Al Shabaab anschließt. Als sich dieser weigerte, eröffneten die Al Shabaab Angehörigen das Feuer und erschossen den Mann der Erstbeschwerdeführerin. Ihre ebenfalls anwesende Mutter wurde durch einen Querschläger zufällig getötet. Zwei Wochen später wurde die Erstbeschwerdeführerin von einigen Al Shabaab Angehörigen - darunter ihr Onkel und einer ihrer Cousins - gewaltsam mitgenommen und zur ehemaligen Polizeiinspektion von römisch 40 , die mittlerweile von Al Shabaab besetzt worden war, gebracht. Dort wurde sie zunächst eine Woche lang alleine in einem Zimmer festgehalten und danach mit zwölf weiteren Frauen zusammengebracht. Der Erstbeschwerdeführerin und den anderen Frauen wurde mitgeteilt, dass sie für Al Shabaab arbeiten sollen und ausgebildet werden. Als die Erstbeschwerdeführerin bat, sie freizulassen, damit sie zu ihren Kindern kann, bekam sie vom Anführer dieser Al Shabaab Gruppierung eine Ohrfeige. Weitere Handgreiflichkeiten gab es zwar nicht, aber ihr wurde gedroht, dass sie wie ihr Mann und ihre Mutter getötet wird, wenn sie eine Gegnerin von Al Shabaab wäre. In der Folge fügte sich die Erstbeschwerdeführerin und beteiligte sich am "Training", welches im Wesentlichen die Durchführung von Anschlägen und den Umgang mit Waffen zum Inhalt hatte. Als die Beschwerdeführerin an starken Bauchschmerzen und Erbrechen litt, wurde sie zur Behandlung ins Krankenhaus von römisch 40 gebracht, wo ihr am nächsten Tag, am römisch 40 .06.2014, mit Hilfe einer Freundin, die dort arbeitete, die Flucht gelangt. Sie fuhr mit einem von dieser Freundin organisierten Taxi nach Mogadischu, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aus Somalia beim Bruder dieser Freundin aufhielt. Festgestellt wird sohin, dass der Erstbeschwerdeführerin, die jedenfalls bereits ins Blickfeld von Al Shabaab geraten ist, aufgrund ihrer durch die Flucht aus dem Krankenhaus - sohin aus dem Gewahrsam von Al Shabaab - deutlich erkennbare Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen bzw. bei Al Shabaab mitzuarbeiten, von Al Shabaab eine jedenfalls gegen deren Interessen gerichtete, politische Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser (unterstellten) politischen Einstellung hat die Erstbeschwerdeführerin das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Somalia durch Al Shabaab zu erwarten, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt der Erstbeschwerdeführerin nicht zu. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht straffällig geworden. 1.
  7. Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia: 1.2.
  8. Frauen: Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe, insbesondere in den Lagern der Binnenvertriebenen, ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.12.2015). Die somalische Regierung hat mit Unterstützung der EU-Delegation für Somalia einen Aktionsplan zur Bekämpfung der sexuellen Übergriffe verabschiedet, die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 10.2015). Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 13.4.2016), bleibt häusliche Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015).Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist laut Berichten der UNO und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu (ÖB 10.2015; vergleiche UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (UNHRC 28.10.2015; vergleiche UKHO 3.2.2015; USDOS 13.4.2016). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten, Milizionäre (HRW 27.1.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015; USDOS 13.4.2016), Polizisten und Mitglieder der al Shabaab (UNHRC 28.10.2015). Es gibt Berichte, die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.12.2015). Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vgl. AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 3.2.2015).Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 13.4.2016). Hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt herrscht aber weitgehend Straflosigkeit. Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia rar (UKHO 3.2.2015; vergleiche AA 1.12.2015; ÖB 10.2015; USDOS 13.4.2016). Bei der Strafjustiz herrscht Unfähigkeit (UNHRC 28.10.2015). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen selbst zu tätigen (Suche nach Zeugen, Lokalisierung von Schuldigen) (USDOS 13.4.2016; vergleiche UKHO 3.2.2015). Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vgl. UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016).Andererseits hat die Militärjustiz bereits einige Soldaten der Armee wegen Vergewaltigungen zu langen Haftstrafen oder zum Tode verurteilt (UNHRC 28.10.2015). Meist werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe aber vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (UNHRC 28.10.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Von staatlichem Schutz kann nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2015; vergleiche UKHO 3.2.2015), für die am meisten vulnerablen Fälle ist er nicht existent (HRW 27.1.2016). [...] Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vgl. USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vgl. NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015).Zwangsehen sind weit verbreitet (ÖB 10.2015). Zwangsehen durch al Shabaab kommen in der Regel nur dort vor, wo die Gruppe die Kontrolle hat (C 18.6.2014; vergleiche USDOS 13.4.2016; UKHO 3.2.2015; DIS 9.2015). Dort sind Frauen und Mädchen einem ernsten Risiko ausgesetzt, von al Shabaab entführt, vergewaltigt und zu einer Ehe gezwungen zu werden (UKHO 3.2.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Eine Verweigerung kann für das Mädchen oder ihre Familie den Tod bedeuten (DIS 9.2015; vergleiche NOAS 4.2014). Aus Städten unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gibt es keine Berichte hinsichtlich Zwangsehen mit Kämpfern der al Shabaab; wohl aber gibt es Berichte über diesbezügliche Drohungen via SMS (DIS 9.2015). Hingegen zwingen auch Angehörige bewaffneter Milizen und Clanmilizen Mädchen zur Eheschließung (UNHRC 28.10.2015). Manchmal müssen entführte Frauen und Mädchen für al Shabaab auch als Putzkräfte, Köchinnen oder Trägerinnen arbeiten. In einigen Fällen wurden Mädchen als Selbstmordattentäterinnen verwendet (UKHO 3.2.2015). Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden (USDOS 13.4.2016). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.12.2015). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.12.2015).Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden (USDOS 13.4.2016). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.12.2015). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.12.2015). In den kleiner werdenden Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, herrscht eine strenge und harte Interpretation der Scharia. Viele Regeln betreffen Frauen: Vollverschleierung; Arbeitsverbot; Verbot der Reise mit nicht-verwandten Männern etc. Bei Nicht-Einhaltung der Regeln drohen schwere Bestrafungen (UKHO 3.2.2015). In politische Entscheidungsprozesse sind Frauen nicht adäquat eingebunden (UNHRC 28.10.2015). Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Diese stellen aber nur 14 von 275 Abgeordneten. In der 26köpfigen Regierung finden sich drei Frauen (USDOS 13.4.2016). In der Regionalversammlung der Galmudug Interim Administration (GIA) sind 8 von 64 Abgeordneten Frauen (UNSC 11.9.2015). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 13.4.2016). Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch nachrangig behandelt (USDOS 13.4.2016). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in vielen Bereichen, vor allem; Gesundheit, Beschäftigung und Arbeitsmarktbeteiligung (ÖB 10.2015), Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung (USDOS 13.4.2016). Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum (USDOS 13.4.2016). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia; * DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016; * EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015; * HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016; * NOAS - Norwegian (4.2014): Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS, http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf, Zugriff 14.4.2016; * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016; * UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance - Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/ 54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016; * UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016; * UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 und * USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index. htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.2.
  9. Al Shabaab (AS): Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten

des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). [...] Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015). Quellen: * A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016; * AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia; * AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link /319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016; * BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_ 2016 _ Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016; * DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016; * EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016; * UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_ 1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 und * UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 1.2.
  1. Deserteure und ehemalige Kämpfer der Al Shabaab: [...] Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vgl. LI 5.8.2015).Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vergleiche LI 5.8.2015). Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, in welchem Ausmaß al Shabaab der Jagd nach Deserteuren Priorität einräumt. Ein Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo kommt zum Schluss, dass al Shabaab für Deserteure zwar ein Risiko darstellt, jedoch aus den vorhandenen Informationen geschlossen werden kann, dass al Shabaab der Suche nach Deserteuren auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung keine Priorität einräumt (LI 5.8.2015). Zwar gaben mehrere Quellen an, dass al Shabaab beachtliche Ressourcen aufwendet, um Deserteure aufzuspüren und zu töten (LI 5.8.2015). Andere Quellen aber erklären, dass Deserteure von al Shabaab auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung nicht systematisch verfolgt und getötet werden (DIS 9.2015; vgl. ÖB 10.2015). Vielmehr kommt es zu Einschüchterungsversuchen (ÖB 10.2015); sowie in Einzelfällen zur Tötung. Bisher hat al Shabaab nur eine geringe Zahl an Deserteuren getötet und war auch nicht in der Lage, deren Familienmitglieder zu bedrohen oder anzugreifen (DIS 9.2015).Zwar gaben mehrere Quellen an, dass al Shabaab beachtliche Ressourcen aufwendet, um Deserteure aufzuspüren und zu töten (LI 5.8.2015). Andere Quellen aber erklären, dass Deserteure von al Shabaab auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung nicht systematisch verfolgt und getötet werden (DIS 9.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Vielmehr kommt es zu Einschüchterungsversuchen (ÖB 10.2015); sowie in Einzelfällen zur Tötung. Bisher hat al Shabaab nur eine geringe Zahl an Deserteuren getötet und war auch nicht in der Lage, deren Familienmitglieder zu bedrohen oder anzugreifen (DIS 9.2015). Eine mögliche Erklärung ist, dass starke Clans in der Lage sind, al Shabaab von einer Rachenahme an Deserteuren des eigenen Clans abzubringen. Dies kann der Grund dafür sein, warum so viele Deserteure in ihre Gemeinden zurückkehren können. Dementsprechend riskieren Deserteure schwacher Clans ihr eigenes Leben und das ihrer Familienangehörigen. Eine andere mögliche Erklärung ist, dass al Shabaab nicht mehr über die Ressourcen verfügt, um Deserteure systematisch verfolgen zu können (LI 5.8.2015). [...] Wenn aber al Shabaab eine Person als ausreichend wichtiges Ziel erachtet, wird sie diese zu töten versuchen. Bei ranghohen Deserteuren wird dies mit dem Wissen über al Shabaab gerechtfertigt werden. Manchmal wird al Shabaab aber einfach nur ein Exempel statuieren; davon sind auch niedrigere Ränge und deren Familienangehörige betroffen (DIS 9.2015). Quellen: * DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016, * LI - Landinfo (5.8.2015): Somalia: Reaksjoner mot al-Shabaab-avhoppere, http://www.landinfo.no/asset/3204/1/3204_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 und * ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Person der Erstbeschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Clan- bzw. Subclanzugehörigkeit, Religion), zu ihrer Herkunft, zu ihrem Leben in Somalia (einschließlich Schulbesuch und Lebensunterhalt), zu ihren Familienangehörigen, zu ihrer Ausreise bzw. zu ihren Reisebewegungen und insbesondere zu ihren Fluchtgründen ergeben sich aus dem überwiegend widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.
  4. Die Erstbeschwerdeführerin vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch ihr Auftreten und die Art ihrer Schilderung den Eindruck, tatsächlich von Al Shabaab zwangsweise mitgenommen und unter Drohungen zur Teilnahme an einem Training zum Zweck der "Mitarbeit" bei Al Shabaab angehalten worden zu sein. Auch erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Schilderung der Tötung des Ehemannes und der Mutter der Erstbeschwerdeführerin für glaubhaft und ebenso vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Somalia in Bezug auf die Weigerung, einer Rekrutierung durch Al Shabaab Folge zu leisten- wie den verfahrensrelevanten Teilen der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Punkt II.1.
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses entnommen werden kann -, als nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass es in - zum Teil auch nicht unwesentlichen - Details zu Widersprüchen zwischen dem Vorbringen vor dem Bundesamt und jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht gekommen ist, die auch nicht restlos aufgeklärt werden konnten, wobei allerdings im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine einfache somalische Frau mit einer lediglich dreijährigen Schulbildung ohne weitere bzw. sonstige Bildung handelt, die auch tatsächlich Erlebtes nicht derart detailgetreu widergeben kann wie westlich geprägte Menschen. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Grundstruktur der Fluchtgeschichte der Erstbeschwerdeführerin - Tötung des Ehemannes und der Mutter sowie zwangsweise Mitnahme zum Zweck des Trainings bzw. der Ausbildung für die "Mitarbeit" bei Al Shabaab - überwiegend und in den wesentlichen Punkten gleichbleibend geschildert wurde. Für die persönliche Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin spricht, dass sie nicht versucht hat, ihr Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu steigern bzw. "auszuschmücken". Beispielsweise blieb sie auch in der mündlichen Verhandlung bei ihrer Angabe vor dem Bundesamt, von dem Anführer der Al Shabaab Gruppierung "lediglich" eine Ohrfeige bekommen zu haben und hat nicht versucht, diesen Vorbringensteil - etwa durch Hinzufügen weiterer Gewalttätigkeiten - zu "dramatisieren". Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Mutter nicht gezielt von Al Shabaab getötet, sondern "lediglich" von einem Querschläger getroffen worden zu sein und hat sohin auch in Bezug auf diesen Vorbringensteil ihre Angaben nicht gesteigert. Das Bundesverwaltungsgericht kommt sohin im Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie unter Einbeziehung ihres persönlichen Hintergrundes, zu dem Schluss, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Tötung ihres Mannes und ihrer Mutter sowie ihre zwangsweise Mitnahme durch Al Shabaab zwecks Mitarbeit als glaubhaft zu Grunde gelegt werden können.Die Erstbeschwerdeführerin vermittelte in der Beschwerdeverhandlung durch ihr Auftreten und die Art ihrer Schilderung den Eindruck, tatsächlich von Al Shabaab zwangsweise mitgenommen und unter Drohungen zur Teilnahme an einem Training zum Zweck der "Mitarbeit" bei Al Shabaab angehalten worden zu sein. Auch erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Schilderung der Tötung des Ehemannes und der Mutter der Erstbeschwerdeführerin für glaubhaft und ebenso vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Somalia in Bezug auf die Weigerung, einer Rekrutierung durch Al Shabaab Folge zu leisten- wie den verfahrensrelevanten Teilen der Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes unter Punkt römisch zwei.1.
  6. des gegenständlichen Erkenntnisses entnommen werden kann -, als nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass es in - zum Teil auch nicht unwesentlichen - Details zu Widersprüchen zwischen dem Vorbringen vor dem Bundesamt und jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht gekommen ist, die auch nicht restlos aufgeklärt werden konnten, wobei allerdings im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine einfache somalische Frau mit einer lediglich dreijährigen Schulbildung ohne weitere bzw. sonstige Bildung handelt, die auch tatsächlich Erlebtes nicht derart detailgetreu widergeben kann wie westlich geprägte Menschen. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Grundstruktur der Fluchtgeschichte der Erstbeschwerdeführerin - Tötung des Ehemannes und der Mutter sowie zwangsweise Mitnahme zum Zweck des Trainings bzw. der Ausbildung für die "Mitarbeit" bei Al Shabaab - überwiegend und in den wesentlichen Punkten gleichbleibend geschildert wurde. Für die persönliche Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin spricht, dass sie nicht versucht hat, ihr Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu steigern bzw. "auszuschmücken". Beispielsweise blieb sie auch in der mündlichen Verhandlung bei ihrer Angabe vor dem Bundesamt, von dem Anführer der Al Shabaab Gruppierung "lediglich" eine Ohrfeige bekommen zu haben und hat nicht versucht, diesen Vorbringensteil - etwa durch Hinzufügen weiterer Gewalttätigkeiten - zu "dramatisieren". Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Mutter nicht gezielt von Al Shabaab getötet, sondern "lediglich" von einem Querschläger getroffen worden zu sein und hat sohin auch in Bezug auf diesen Vorbringensteil ihre Angaben nicht gesteigert. Das Bundesverwaltungsgericht kommt sohin im Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie unter Einbeziehung ihres persönlichen Hintergrundes, zu dem Schluss, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin betreffend die Tötung ihres Mannes und ihrer Mutter sowie ihre zwangsweise Mitnahme durch Al Shabaab zwecks Mitarbeit als glaubhaft zu Grunde gelegt werden können. Die Feststellungen zur Person des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen, nämlich Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vom XXXX .12.2017 und Auszug aus dem Konventionsreisepass seines Vaters vom XXXX .01.
  7. Die weiteren Feststellungen zur traditionellen Eheschließung am XXXX .10.2015 und zur traditionellen Ehescheidung am XXXX .02.2016 zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Vater des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus dem glaubwürdigen und plausiblen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellungen zur Person des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen, nämlich Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vom römisch 40 .12.2017 und Auszug aus dem Konventionsreisepass seines Vaters vom römisch 40 .01.
  8. Die weiteren Feststellungen zur traditionellen Eheschließung am römisch 40 .10.2015 und zur traditionellen Ehescheidung am römisch 40 .02.2016 zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Vater des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus dem glaubwürdigen und plausiblen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur illegalen Einreise der Erstbeschwerdeführerin sowie zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der somalischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten. Dass die Erstbeschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2018 eingeholten Strafregisterauszug. 2.
  9. Die verfahrenswesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Somalia" vom 27.06.
  10. Diese - dem Bundesamt selbstverständlich bekannte - Länderinformation wurde der Erstbeschwerdeführerin bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ihr bzw. ihrer Vertreterin in der Verhandlung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch ihre Vertreterin gaben keine Stellungnahme ab, sodass diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegengetreten wurde. Bei den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der Staatendokumentation herangezogene Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177). ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill "The Refugee in International Law² [1996] 73"; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177). ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann. Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill "The Refugee in International Law² [1996] 73"; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430). Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,

  1. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,
  2. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  3. Auflage", K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet vergleiche "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  4. Auflage", K13 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss vergleiche dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72). 3.2.
  5. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat Somalia zu gewärtigen hat. Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich, dass sie bereits einmal von Al Shabaab zwangsweise mitgenommen und unter Drohungen zur Teilnahme an einem Training bzw. an einer Ausbildung zum Zweck der "Mitarbeit" bei Al Shabaab gezwungen wurde sowie, dass die Erstbeschwerdeführerin durch ihre Flucht aus dem Krankenhaus und sohin aus dem Gewahrsam von Al Shabaab ihre Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen bzw. bei Al Shabaab mitzuarbeiten deutlich gezeigt hat. Aus Angst aufgrund einer, der Erstbeschwerdeführerin unterstellten, gegen die Interessen von Al Shabaab gerichteten politischen Einstellung, von Al Shabaab verfolgt zu werden, hat die Erstbeschwerdeführerin Somalia verlassen. Im Einklang mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin gehen auch die aktuellen Länderberichte davon aus, dass die Weigerung, Al Shabaab beizutreten bzw. sich deren Anordnungen zu widersetzen, tödlich sein kann. Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass die Erstbeschwerdeführerin, die sich dem Gewahrsam von Al Shabaab entzogen hat, indem sie aus dem Krankenhaus, in das sie aufgrund von starken Bauchschmerzen und Erbrechen aus der von Al Shabaab okkupierten ehemaligen Polizeistation, in der sie festgehalten worden war, gebracht wurde, geflohen ist, jedenfalls in das Blickfeld von Al Shabaab geraten ist und sohin im Fall einer Rückkehr nach Somalia sehr wahrscheinlich mit weiteren Aufforderungen von Al Shabaab, sich ihnen anzuschließen bzw. bei ihnen "mitzuarbeiten" sowie mit Bedrohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) zu rechnen haben wird. Dies umso mehr, da bereits in der Vergangenheit der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin aufgrund seiner Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen, getötet worden war. Die Erstbeschwerdeführerin ist konkret ins Blickfeld von Al Shabaab geraten, ist aus dem Krankenhaus - sohin aus dem Gewahrsam von Al Shabaab geflohen und hat sich der drohenden "Rückholung" durch (weitere) Flucht - zunächst nach Mogadischu und in der Folge aus Somalia - entzogen, sodass sie nunmehr die nicht unberechtigte Angst hat, in Somalia von Al Shabaab als Gegnerin betrachtet zu werden und - da sie sich Al Shabaab durch ihre Flucht widersetzt hat - unter Umständen als "Feind" getötet zu werden. Damit liegt im Fall der Erstbeschwerdeführerin - unter Bedachtnahme auf ihre individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Somalia (in Bezug auf eine Bedrohung von Seiten der Al Shabaab) - das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor. Es ist nach Lage des Falls weiters davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin vor dieser Bedrohung durch Al Shabaab in Somalia nicht ausreichend staatlich geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den somalischen Staat vor dieser Bedrohung ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen dieses Staates sowie der instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin angesichts des sie betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. 3.2.
  6. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin wesentlich in der ihr von den Verfolgern, Al Shabaab, zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Die Erstbeschwerdeführerin hat aufgrund ihrer durch ihre Flucht aus dem Gewahrsam von Al Shabaab verdeutlichte Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen, deutlich gezeigt, dass sie eine Mitarbeit bei Al Shabaab bzw. einen Einsatz für die Erreichung von deren Zielen ablehnt. Durch diese offenkundige Ablehnung hat die Erstbeschwerdeführerin ebenso deutlich gezeigt, dass sie mit der Wertehaltung von Al Shabaab nicht übereinstimmt bzw. diese sogar ablehnt, wobei an dieser Stelle nochmals darauf zu verweisen ist, dass schon der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin Al Shabaab gezeigt hat, dass er ihre Werte bzw. ihre Ziele ablehnt und aus diesem Grund - seiner Weigerung, ihnen beizutreten - getötet wurde. Sohin hat sie (ebenso wie ihr verstorbener Ehemann) eine aus Sicht von Al Shabaab verpönte politische Einstellung verinnerlicht. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung der ins Blickfeld von Al Shabaab geratenen Erstbeschwerdeführerin wesentlich in der ihr zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung liegt. Selbst wenn Al Shabaab der Erstbeschwerdeführerin ihre oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würde, wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Somalias jedenfalls auszugehen ist.3.2.
  7. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung der Erstbeschwerdeführerin wesentlich in der ihr von den Verfolgern, Al Shabaab, zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Die Erstbeschwerdeführerin hat aufgrund ihrer durch ihre Flucht aus dem Gewahrsam von Al Shabaab verdeutlichte Weigerung, sich Al Shabaab anzuschließen, deutlich gezeigt, dass sie eine Mitarbeit bei Al Shabaab bzw. einen Einsatz für die Erreichung von deren Zielen ablehnt. Durch diese offenkundige Ablehnung hat die Erstbeschwerdeführerin ebenso deutlich gezeigt, dass sie mit der Wertehaltung von Al Shabaab nicht übereinstimmt bzw. diese sogar ablehnt, wobei an dieser Stelle nochmals darauf zu verweisen ist, dass schon der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin Al Shabaab gezeigt hat, dass er ihre Werte bzw. ihre Ziele ablehnt und aus diesem Grund - seiner Weigerung, ihnen beizutreten - getötet wurde. Sohin hat sie (ebenso wie ihr verstorbener Ehemann) eine aus Sicht von Al Shabaab verpönte politische Einstellung verinnerlicht. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung der ins Blickfeld von Al Shabaab geratenen Erstbeschwerdeführerin wesentlich in der ihr zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung liegt. Selbst wenn Al Shabaab der Erstbeschwerdeführerin ihre oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würde, wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist vergleiche VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Somalias jedenfalls auszugehen ist. 3.2.
  8. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

§ 3Abs. 3 Z 1 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines

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