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{'item': 'W246 2138385-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlW246 2138385-1 SpruchW246 2138385-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDI

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 23.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 24.03.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
  3. Am 09.08.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab er zunächst an, dass sein Bruder und sein Onkel Mitglieder der Taliban seien. Sein Onkel habe gewollt, dass auch der Beschwerdeführer ein Mitglied der Taliban werde. Eines Abends sei der Bruder des Beschwerdeführers in Begleitung mehrerer Personen in das Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen. Die Polizei habe irgendwie davon erfahren und daraufhin das Haus umstellt. Es sei zu einer Schießerei gekommen, bei welcher zwar zwei Begleiter des Bruders des Beschwerdeführers getötet worden seien, sein Bruder sei aber entkommen. Sein Bruder habe den Beschwerdeführer kurz darauf darüber informiert, dass ihr Onkel annehmen würde, der Beschwerdeführer habe die Polizei über die Anwesenheit des Bruders und seiner Begleiter im Elternhaus des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt. Aus diesem Grund habe der Onkel des Beschwerdeführers ihn töten wollen. Aus Angst vor seinem Onkel sei der Beschwerdeführer daher schließlich aus Afghanistan ausgereist und nach Europa gekommen.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 24/2016, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs.

1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs.

4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung seiner Person glaubhaft gemacht habe.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung seiner Person glaubhaft gemacht habe. 5. Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 25/2016, der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 26.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde, welche am 24.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides fristgerecht Beschwerde, welche am 24.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkenne, dass der Beschwerdeführer von seinem Onkel und den Taliban als Verräter angesehen werde, weshalb er geflohen sei. Im Fall des Beschwerdeführers sei von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen, weil er einerseits die Mitgliedschaft bei den Taliban abgelehnt habe und andererseits die Taliban ihm unterstellen würden, dass er sie an die Polizei verraten habe. Die afghanischen Sicherheitskräfte würden dem Beschwerdeführer vor Ort keinen Schutz bieten können, was durch die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugrunde gelegten Länderfeststellungen untermauert werde.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.12.2017 u.a. in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei brachte der Beschwerdeführer neben seine fortschreitende Integration in Österreich nachweisenden Dokumenten u.a. zwei Bestätigungen über Terminvereinbarungen beim Therapiezentrum der Volkshilfe (OASIS) in Vorlage.
  4. Mit Schreiben vom 05.03.2018 legte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mehrere Kopien von in Griechenland ausgestellten ärztlichen Rezepten vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  6. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
  7. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim.1.1.
  8. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Kunduz in Afghanistan geboren, wo er für mehrere Jahre die Schule/Koranschule besuchte. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter und nach vierjähriger Schneiderlehre als Schneider tätig. Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, sechs Brüdern und zwei Schwestern, hielt sich zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan in seinem Heimatdorf auf; seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen kein Kontakt. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Jahr 2011 und war in der Folge für ca. vier Jahre in Griechenland aufhältig. Im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich, wo er am 23.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.1.
  9. Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die Gefahr, in Afghanistan von seinem - den Taliban angehörigen - Onkel wegen eines dem Beschwerdeführer unterstellten Verrates getötet zu werden) kann nicht festgestellt werden. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich einige Jahre in Europa und somit im "westlichen" Ausland aufgehalten hat, in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre. 1.1.
  10. Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Erkrankung ("Störungsbild mit wahrscheinlich hoher Intensität und entsprechendem Leidensdruck"). Er befindet sich dahingehend in regelmäßiger therapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  11. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 samt Aktualisierung von Juni 2017 (bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): "Kunduz Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen an (Pajhwok o.D.k; vgl. auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kunduz als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet - der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als Sherkhan Bandar liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016).Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City und grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen an (Pajhwok o.D.k; vergleiche auch: Khabarnama 22.8.2016). Die Provinz hat folgende Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad; die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Als strategischer Korridor wird Kunduz als einflussreiche Provinz in Nordafghanistan erachtet - der Sher (Shir) Khan Hafen, besser bekannt als Sherkhan Bandar liegt inmitten der Provinz und erhöht dadurch die militärische und wirtschaftliche Bedeutung (Khabarnama 22.8.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.029.473 geschätzt (CSO 2016). Kunduz City ist eine der größten Städte Afghanistans und war lange Zeit ein strategisch wichtiges Transportzentrum für den Norden des Landes. Kunduz ist durch eine Autobahn mit Kabul im Süden, Mazar-e Sharif im Westen sowie Tadschikistan im Norden verbunden (BBC News 3.10.2016). Strategisch wichtig ist die Stadt Kunduz nicht nur für Afghanistan (Deutsch Welle 30.9.2015), denn Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001 die letzte Hochburg der Taliban (RFE/RL 9.2015). Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Kunduz liegt auf einer wichtigen Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet (Deutsch Welle 30.9.2015). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Kunduz 416 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vgl. auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban, einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch:Die einst relativ friedliche Region - die Provinzen Baghlan, Kunduz und Takhar - war in den letzten Monaten von heftigen Zusammenstößen zwischen Taliban und Regierungskräften betroffen (Global Times China 15.1.2017; vergleiche auch: News Ghana 30.1.2017). Im Jahr 2016 versuchten die Taliban, einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch Kunduz (Hindustan Times 8.1.2017). Im Oktober 2016 drangen die Taliban in Kunduz City ein und wurden nach einer Woche von den Sicherheitskräften wieder vertrieben (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden - die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vgl. auch: RFE/RL 8.10.2016).IRIN News 13.10.2016). Die Stadt selber konnte gesichert werden - die Taliban kontrollieren die umliegenden Gegenden der Provinz (Al-Jazeera 4.11.2016; vergleiche auch: RFE/RL 8.10.2016). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Terroristen zu befreien (Sputnik News 31.1.2017; Khaama Press 22.1.2017; Z News 12.1.2017; Khaama Press 9.1.2017; Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; UN GASC 13.12.2016; Tolonews 30.9.2016; Eurasia Review 28.4.2016); dabei werden Aufständische getötet (Tolonews 29.12.2016; Tolonews 25.1.22016; Eurasia Review 28.4.2016; South Front 11.4.2016), unter anderem auch hochrangige Talibanführer (Al-Jazeera 4.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (News Ghana 30.1.2017). Ebenso wurde ein hochrangiger Talibanführer verhaftet (Sputnik News 31.1.2017). Eine Gruppe von zehn Aufständischen hat sich dem Friedensprozess in Kunduz angeschlossen; die Aufständischen waren in unterschiedlichen Teilen der Stadt Kunduz aktiv. Einem Sicherheitsberater zufolge wird sich die Sicherheitslage nun verbessern, nachdem sich die Aufständischen dem Friedensprozess angeschlossen haben (Khaama Press 9.1.2017). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7 - 89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch:Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7 - 89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte. Dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express 16.5.2012). Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der ‚Nordallianz', eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah, dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Paschtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud war. Mittlerweile ist er ‚Chief Executive Officer' in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge sind 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch-iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4% der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016)."
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. II.1.1.):2.
  14. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen (Pkt. römisch zwei.1.1.): 2.1.
  15. Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht; die zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffenen Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im gegenständlichen Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln, weil diese im Laufe des gesamten Verfahrens gleich geblieben sind und mit den Länderberichten zu Afghanistan im Einklang stehen. Die Feststellungen zu seinem Geburtsort, seinem schulischen sowie beruflichen Werdegang, seinen Familienangehörigen, seiner Ausreise aus Afghanistan und seinem Aufenthalt in Griechenland ergeben sich v. a. aus seinen im Verfahren getätigten, im Wesentlichen gleichlautenden und daher glaubhaften Angaben. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet und sich in regelmäßiger therapeutischer Behandlung befindet, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und den von ihm dahingehend vorgelegten Unterlagen: Schreiben des Therapiezentrums der Volkshilfe (OASIS) vom 13.09.2016 (Aktenseiten 201 ff. des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes [in der Folge: AS]); Terminvereinbarungen mit diesem Therapiezentrum (Beilage ./I des Verhandlungsprotokolls); vorgelegte Kopien von in Griechenland ausgestellten ärztlichen Rezepten. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 2.1.
  16. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten: 2.1.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, (in der Folge: AVG) oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.2.1.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, (in der Folge: AVG) oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie), maßgeblich: "Artikel 4 Prüfung der Tatsachen und Umstände

(1)-
(4)[...]
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
  1. a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
  2. b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
  3. c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
  4. d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
  5. e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." 2.1.2.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.1.2.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer davon aus, dass ihm hinsichtlich seines primären Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr, in Afghanistan von seinem - den Taliban angehörigen - Onkel wegen eines dem Beschwerdeführer unterstellten Verrates getötet zu werden) keine Glaubwürdigkeit zukommt: 2.1.2.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen zu seinen Ausreisegründen teilweise vage, unkonkret und allgemein gehalten hat, was als starkes Indiz für ein insgesamt unglaubhaftes Vorbringen zu werten ist: 2.1.2.3.1.1. So konnte der Beschwerdeführer trotz eingangs der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgter Aufforderung, sein Fluchtvorbringen möglichst detailliert zu schildern (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls), zu mehreren Fragen keine näheren zeitlichen Angaben tätigen (S. 12: "[...] R: Was hat Ihr Bruder Ihnen konkret gesagt und wann hat Ihr Bruder Ihnen das gesagt? Hat er Ihnen das öfters gesagt? BF: Mein Bruder hat mir das vor diesem Vorfall gesagt gehabt. Genau weiß ich aber nicht mehr, wann das war. [...]"; S. 14: "R: Können Sie ungefähr zeitlich einschätzen, ab wann Ihr Bruder mit Ihrem Onkel für die Taliban tätig war? BF: Genau kann ich das nicht sagen, aber es war schon eine lange Zeit, als ich ausgereist bin. [...] R: Bezogen auf den Zeitpunkt Ihrer Ausreise: Seit wann hat Ihr Bruder nicht mehr zu Hause gewohnt, sondern bei Ihrem Onkel? BF: Ich kann das nicht genau angeben. Auch das ging über eine sehr lange Zeit so. [...]"). 2.1.2.3.1.2. Auch zu weiteren Fragen hinsichtlich seiner Fluchtgeschichte war der Beschwerdeführer nicht dazu imstande, konkrete Antworten zu geben. So konnte er z.B. bezüglich des Ablaufes, wie sein Bruder zu den Taliban gekommen und sich ihnen angeschlossen hätte, keine detaillierteren Angaben machen (s. S. 14 des Verhandlungsprotokolls: "R: Wie ist es dazu gekommen, dass Ihr Bruder zu den Taliban gekommen ist? Scheinbar hat es nicht viel Kontakt mit Ihrem Onkel gegeben und lebte dieser in einem mehrere Stunden entfernten Dorf. BF: Ich weiß es nicht genau. Er ist manchmal zu meinem Onkel gegangen. Das wurde immer öfter, bis er schließlich weggegangen ist."). Auch zu seinem Onkel, der den Beschwerdeführer zu den Taliban holen hätte wollen, konnte er auf konkrete Befragung keine näheren Angaben machen (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls: "R: Schildern Sie mir bitte im Detail unter chronologischer Darlegung der Ereignisse, warum Sie Afghanistan verlassen haben und nach Europa gekommen sind? BF: [...] Ein Bruder von mir war beim Ehemann meiner Tante mütterlicherseits. Dieser Mann arbeitete für die Taliban; nachts war er bei den Taliban, tagsüber hat er sein gewöhnliches Leben weitergeführt. [...]"; vgl. auch v.a. S. 13: "R: Welche Position hat Ihr Onkel innerhalb der Taliban eingenommen? Hat Ihnen Ihr Bruder dazu etwas gesagt? BF: Mein Bruder hat mir darüber nichts erzählt. Er hat mir nur einmal gesagt, dass an einem Abend Taliban bei unserem Onkel zu Gast waren. Sie hätten lange Haare und Bärte getragen. Er sagte mir, dass, wenn ich sie gesehen hätte, ich mich bestimmt vor ihnen gefürchtet hätte."). Diese sehr allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers sprechen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegen die Annahme einer Tätigkeit seines Onkels für die Taliban und eine damit einhergehende Verfolgung des Beschwerdeführers, zumal der Beschwerdeführer ansonsten dazu in der Lage sein sollte, diesbezüglich nähere Angaben zu tätigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, sein Bruder wäre zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits lange Zeit für diese Gruppierung tätig gewesen (s. S. 14), weshalb es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wenig plausibel scheint, dass sein Bruder ihm keinen näheren Details über die Taliban bzw. die Rolle seines Onkels in dieser Gruppierung erzählt haben soll; dieser Annahme ist auch deshalb zuzustimmen, weil der Bruder des Beschwerdeführers ihn laut seinen Angaben - im Auftrag seines Onkels - anwerben hätte sollen (s. S. 12).BF: [...] Ein Bruder von mir war beim Ehemann meiner Tante mütterlicherseits. Dieser Mann arbeitete für die Taliban; nachts war er bei den Taliban, tagsüber hat er sein gewöhnliches Leben weitergeführt. [...]"; vergleiche auch v.a. S. 13: "R: Welche Position hat Ihr Onkel innerhalb der Taliban eingenommen? Hat Ihnen Ihr Bruder dazu etwas gesagt? BF: Mein Bruder hat mir darüber nichts erzählt. Er hat mir nur einmal gesagt, dass an einem Abend Taliban bei unserem Onkel zu Gast waren. Sie hätten lange Haare und Bärte getragen. Er sagte mir, dass, wenn ich sie gesehen hätte, ich mich bestimmt vor ihnen gefürchtet hätte."). Diese sehr allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers sprechen nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegen die Annahme einer Tätigkeit seines Onkels für die Taliban und eine damit einhergehende Verfolgung des Beschwerdeführers, zumal der Beschwerdeführer ansonsten dazu in der Lage sein sollte, diesbezüglich nähere Angaben zu tätigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, sein Bruder wäre zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bereits lange Zeit für diese Gruppierung tätig gewesen (s. S. 14), weshalb es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wenig plausibel scheint, dass sein Bruder ihm keinen näheren Details über die Taliban bzw. die Rolle seines Onkels in dieser Gruppierung erzählt haben soll; dieser Annahme ist auch deshalb zuzustimmen, weil der Bruder des Beschwerdeführers ihn laut seinen Angaben - im Auftrag seines Onkels - anwerben hätte sollen (s. S. 12). Zudem war der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage, irgendwelche Angaben zu den Männern zu machen, die den Bruder des Beschwerdeführers bei seinen Besuchen im Elternhaus begleitet haben sollen (vgl. S. 16 des Verhandlungsprotokolls: "R: Wissen Sie noch, wie diese Begleiter ausgesehen haben? BF: Ich habe diese Männer zwar gesehen, kann mich aber an ihr Aussehen nicht mehr erinnern.").Zudem war der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage, irgendwelche Angaben zu den Männern zu machen, die den Bruder des Beschwerdeführers bei seinen Besuchen im Elternhaus begleitet haben sollen vergleiche S. 16 des Verhandlungsprotokolls: "R: Wissen Sie noch, wie diese Begleiter ausgesehen haben? BF: Ich habe diese Männer zwar gesehen, kann mich aber an ihr Aussehen nicht mehr erinnern."). 2.1.2.3.2. Es für das Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel, dass der Onkel des Beschwerdeführers bloß Interesse daran gehabt haben soll, den Beschwerdeführer für die Taliban zu gewinnen, nicht aber auch seine weiteren Brüder, die hierfür altersmäßig ebenso in Betracht gekommen wären (s. hierzu auch S. 18 des Verhandlungsprotokolls: "R: Hat Ihr Onkel Ihres Wissens nach - auch über Ihren ältesten Bruder - versucht, auch Ihre übrigen Brüder dazu zu bewegen, zu den Taliban zu gehen? BF: Solange ich dort war, wurde mit meinen anderen Brüdern nicht darüber gesprochen. Zumindest habe ich nichts darüber erfahren."; vgl. hinsichtlich des jeweiligen Alters der Brüder des Beschwerdeführers AS 83). Dass sein Onkel ausgerechnet den Beschwerdeführer, nicht aber seine weitere Brüder anzuwerben versucht hätte, oder dass sein Onkel die weiteren Brüder des Beschwerdeführers ebenfalls anzuwerben versucht hätte, ohne dass der Beschwerdeführer davon erfahren haben soll, scheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht lebensnah.2.1.2.3.2. Es für das Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel, dass der Onkel des Beschwerdeführers bloß Interesse daran gehabt haben soll, den Beschwerdeführer für die Taliban zu gewinnen, nicht aber auch seine weiteren Brüder, die hierfür altersmäßig ebenso in Betracht gekommen wären (s. hierzu auch S. 18 des Verhandlungsprotokolls: "R: Hat Ihr Onkel Ihres Wissens nach - auch über Ihren ältesten Bruder - versucht, auch Ihre übrigen Brüder dazu zu bewegen, zu den Taliban zu gehen? BF: Solange ich dort war, wurde mit meinen anderen Brüdern nicht darüber gesprochen. Zumindest habe ich nichts darüber erfahren."; vergleiche hinsichtlich des jeweiligen Alters der Brüder des Beschwerdeführers AS 83). Dass sein Onkel ausgerechnet den Beschwerdeführer, nicht aber seine weitere Brüder anzuwerben versucht hätte, oder dass sein Onkel die weiteren Brüder des Beschwerdeführers ebenfalls anzuwerben versucht hätte, ohne dass der Beschwerdeführer davon erfahren haben soll, scheint dem Bundesverwaltungsgericht nicht lebensnah. 2.1.2.3.3. Schließlich finden sich in den Angaben des Beschwerdeführers auch Widersprüche und Ungereimtheiten: So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch an, dass er von seinem Onkel in einem "Vieraugengespräch" danach gefragt worden wäre, ob er für die Taliban tätig sein würde (AS 86); demgegenüber führte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er zu seinem Onkel vor dem Vorfall, bei dem zwei Begleiter seines Bruders in seinem Elternhaus von Polizisten erschossen worden wären, keinen Kontakt gehabt hätte und dieser Onkel in einem drei bis dreieinhalb Stunden Autofahrt entfernten Dorf gelebt hätte (s. S. 12 des Verhandlungsprotokolls: "R: Hatte Ihr Onkel vor diesem Vorfall bereits Kontakt mit Ihnen aufgenommen oder hatten Sie vorher keinen Kontakt zu diesem Onkel? BF: Nein. Ich bin nicht in sein Haus gegangen, weil ich ihn nicht mochte. Ich habe auch meinem Bruder gesagt, dass er keinen intensiven Kontakt zu ihm pflegen soll. [...]"). Mit seinen, auf entsprechenden Vorhalt durch den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer diesen groben Widerspruch in seinen Angaben nicht zu beseitigen (s. S. 12: "R: Sie haben gerade gesagt, dass Sie keinen Kontakt mit Ihrem Onkel gehabt hätten. Im Einvernahmeprotokoll vom BFA ist aber festgehalten, dass Ihr Onkel wollte, dass Sie Mitglied der Taliban werden sollten und diesbezüglich mit Ihnen ein ‚Vieraugengespräch' geführt hätte. Was sagen Sie dazu? BF: Er hat mir das nicht persönlich gesagt, sondern mir über meinen Bruder ausrichten lassen. Das habe ich auch vor dem BFA so angegeben."); diese Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sein Bruder quasi "zwischengeschaltet" worden wäre und dem Beschwerdeführer die Botschaften seines Onkels nur ausgerichtet hätte, sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als Schutzbehauptung zu werten. Ungereimtheiten finden sich auch in den Angaben des Beschwerdeführers zu den Besuchen seines Bruders im Elternhaus. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch an, dass sein Bruder öfters zu ihnen nach Hause gekommen wäre und dabei "nie alleine" gewesen wäre, sondern "immer von ein paar Personen begleitet" worden wäre (AS 85). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, dass sein Bruder bei seinen Besuchen "meistens alleine gekommen" wäre oder aber "nur einen Freund mitgenommen" hätte (S. 15 des Verhandlungsprotokolls). Diese - den Kern seines Fluchtvorbringens betreffenden - Widersprüche bzw. Ungereimtheiten sind als weitere Indizien für ein insgesamt nicht glaubhaftes Vorbringen des Beschwerdeführers zu deuten. 2.1.2.3.4. Dem Beschwerdeführer kommt aus diesen Gründen im Ergebnis hinsichtlich seines primären Fluchtvorbringens (betreffend die Gefahr, in Afghanistan von seinem - den Taliban angehörigen - Onkel wegen eines dem Beschwerdeführer unterstellten Verrates getötet zu werden) nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Glaubwürdigkeit zu. An dieser Annahme vermögen u.a. auf Grund der aufgezeigten Ungereimtheiten, Widersprüche und unkonkreten Angaben auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er an Vergesslichkeit leiden würde und sich an viele Dinge nicht mehr erinnern könne, (s. S. 14 des Verhandlungsprotokolls) nichts zu ändern. Beim erkennenden Richter sind während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer aufgezeigten psychischen Beschwerden (s. S. 5 ff. des Verhandlungsprotokolls) keinerlei Zweifel im Hinblick auf die Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers entstanden. 2.1.2.4. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthalts in Europa und somit im "westlichen" Ausland keine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht, ergeben sich aus seinem auch diesbezüglich lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen, mit dem er eine konkrete individuelle Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr nicht hinreichend substantiiert aufzuzeigen vermochte (vgl. hierzu AS 88:2.1.2.4. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthalts in Europa und somit im "westlichen" Ausland keine konkret gegen ihn gerichtete physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht, ergeben sich aus seinem auch diesbezüglich lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen, mit dem er eine konkrete individuelle Bedrohung seiner Person im Falle einer Rückkehr nicht hinreichend substantiiert aufzuzeigen vermochte vergleiche hierzu AS 88: "F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Ich kann nicht nach Afghanistan zurück, da mein Leben bedroht ist. Nach den 5 Jahren in Europa wäre es sehr schlecht, zurückkehren zu müssen".). 2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. II.1.2.):2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat (Pkt. römisch zwei.1.2.): 2.2.1. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (s. v.a. die Aktualisierungen des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation von September und Dezember 2017 sowie Jänner 2018) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.2.2. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu keine Stellungnahme. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde: 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

den Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). 3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.1.2.3. dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu seinem Fluchtgrund (betreffend die Gefahr, in Afghanistan von seinem - den Taliban angehörigen - Onkel wegen eines dem Beschwerdeführer unterstellten Verrates getötet zu werden) keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.1.2.3. dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines konkreten Vorbringens zu seinem Fluchtgrund (betreffend die Gefahr, in Afghanistan von seinem - den Taliban angehörigen - Onkel wegen eines dem Beschwerdeführer unterstellten Verrates getötet zu werden) keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.3. Soweit man in den Anmerkungen des Beschwerdeführers, dass es "nach fünf Jahren in Europa sehr schlecht wäre, wieder zurückzukehren" das Vorbringen erblicken will, bei einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan als "verwestlichter" Rückkehrer aus dem Ausland bedroht zu werden, ist es ihm ebenfalls nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen (s. Pkt. II.2.1.2.4.). Aus dem vorliegenden Länderberichtsmaterial sowie dem notorischen Amtswissen ist nicht ersichtlich, dass alleine eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).3.3. Soweit man in den Anmerkungen des Beschwerdeführers, dass es "nach fünf Jahren in Europa sehr schlecht wäre, wieder zurückzukehren" das Vorbringen erblicken will, bei einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan als "verwestlichter" Rückkehrer aus dem Ausland bedroht zu werden, ist es ihm ebenfalls nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen (s. Pkt. römisch zwei.2.1.2.4.). Aus dem vorliegenden Länderberichtsmaterial sowie dem notorischen Amtswissen ist nicht ersichtlich, dass alleine eine "westliche" Geisteshaltung bei Männern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). 3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W246.2138385.1.00

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