G 2005 sowie
G 2005 iVm § 52 Abs. 3 iVm Abs. 9 FPG, § 55 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 55, AsylG 2005 sowie
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 9, FPG, Paragraph 55, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (BF3- BF6). I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G 2005 ab (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.08.2012, Zlen. 11 12.998-BAW, 11 12.999-BAW, 11 13.000-BAW, 11 13.001-BAW, 11 13.002-BAW und 11 13.003-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 28.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am 21.05.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, deren Inhalt auszugsweise wiedergegeben wird: Vorerst gaben BF1 und BF2 an, dass es ihnen gut gehe. Es wurden in der Folge sowohl für BF1 und BF2 medizinische Unterlagen vorgelegt, wobei beide an einer PTBS (posttraumatischen Belastungsstörung) leiden würden. Im Übrigen wurde ein Sprachzeugnis Deutsch auf dem Niveau B1 vorgelegt. Der BF1 gab an, seit 28.10.2011 in Österreich aufhältig zu sein. Er lebe in Grundversorgung in einem Asylwerberheim. Er habe in Österreich nie gearbeitet, da er es nicht dürfe. Er helfe oft im Heim beim Saubermachen und allem Notwendigen. Bislang habe er an Ausbildungen nur Deutschkurse besucht. Er sei Ingenieur für Geologie und Bewässerung. Befragt, ob er jemals diesen Beruf ausgeübt habe, meinte er, in Verbindung mit Erdöl gearbeitet zu haben. Er sei ein Operator für Gewinnung von Erdöl und -gas gewesen. Sein Bruder habe ihm zwischenzeitlich seinen Führerschein und sein Diplom nach Österreich geschickt. Befragt, wie er seine Deutschkenntnisse selbst einschätze, meinte er, dass diese noch nicht sehr gut seien, jedoch jeden Tag besser werden würden. Ohne Beiziehung des Dolmetschers wurde der BF1 gefragt, was er den ganzen Tag mache: " BF1: Ganzen Tag...nein. zwei Mal pro Woche ich Deutschkurs besuche und dann in der Freizeit ich Zuhause Deutsch lernen selbst - manchmal mit Kindern in Schule gegangen und abzuholen und Haushalt gemacht - manchmal Staubsaugen, warum nicht?" Die Muttersprache seiner Kinder sei Tschetschenisch, aber meistens würden sie untereinander Deutsch sprechen. Auch der BF1 würde mit ihnen Deutsch lernen. Zu seinem Freundeskreis in Österreich befragt, meinte er, dass es sich hauptsächlich um Leute handle, die in seiner Pension wohnen würden. Dabei handle es sich um Armenier, Georgier und Tschetschenen. Weil er nicht arbeite, habe er keinen Kontakt zu Österreichern. Er versuche mittlerweile mit dem Betreuungspersonal auf Deutsch zu kommunizieren. Abgesehen von seiner Frau und seinen Kindern habe er keine weiteren Verwandten in Österreich. In Frankreich befinde sich der Sohn seines Bruders. In Tschetschenien würden sich unverändert sein älterer leiblicher Bruder, seine Mutter und seine Schwester aufhalten. Sein anderer Bruder wohne irgendwo in der Nähe von St. Petersburg in einem Dorf. Die Familie des Bruders, der in St. Petersburg aufhältig sei, lebe im Dorf Engel-Jurt. Er lebe dort, um zu arbeiten. Der andere Bruder habe zwei Söhne, von denen einer in Frankreich und einer entweder in Tschetschenien oder in Dagestan sei. Sein Bruder in Tschetschenien sei Schlosser, seine Mutter sei in Pension und lebe bei diesem Bruder. Alle seinen Familienangehörigen würden in Engel-Jurt wohnen. In Tschetschenien hätten sie Familienbeihilfe bekommen, wobei er die genaue Höhe nicht angeben könne. Diese sei von der BF2 geholt worden. Diese werde nicht mehr bezogen. Die Wohnung in Tschetschenien sei im Jahr 2011 verkauft worden. Im Jahr 2005 seien sie nach Polen gereist, weil sein Sohn - der BF4 - damals krank gewesen sei. Er sei auch hier in Österreich untersucht worden. Er sei zuhause behandelt worden, habe es jedoch keine Resultate gegeben. Sie hätten sich dann dazu entschlossen, ins Ausland zu reisen, in der Hoffnung, dass er dort geheilt werden könnte. Konkret danach befragt, erklärte er, der Grund für die Ausreise im Jahr 2005 und die Asylantragstellung in Polen sei die Erkrankung des BF4 gewesen. Er leide auch an keine chronischen Krankheiten. Betreffend seine Kinder meinte er, dass die BF6 eine Allergie gegen Süßigkeiten und Paradeiser habe, sonst gebe es keine chronischen Krankheiten. Die BF2 bestätigte auf Nachfrage, dass sie GVS erhalte und in einem Asylwerberheim lebe. Sie habe in Österreich nie gearbeitet. Sie sei großteils im Krankenhaus gewesen. Sonst verbringe sie ihre Zeit mit ihren Kindern. Alle Kinder würden die Volksschule besuchen, sie könne sich jedoch nicht daran erinnern in welche. Sie habe keine Ausbildungen in Österreich gemacht. Sie lerne zuhause Deutsch und komme die Lehrerin zu ihr nachhause. Ohne Dolmetscher auf Deutsch nach ihrem Tagesablauf befragt, gab die BF auf Deutsch an: "BF2: Morgen Schule, halbe Stunde zusammen Kinder, Kinder zusammen Schule kommen zusammen aber alle bleiben zusammen Zuhause. Ich mache kochen, waschen, aber mein Mann immer helfen Zuhause. Ich koche Suppe." Die BF2 unterhalte sich mit ihren Kindern auf Tschetschenisch. Ihre Kinder würden aber zuhause immer Deutsch sprechen. Die BF2 frage nach, wenn sie etwas nicht verstehe. In Österreich lebe in Salzburg ein Onkel. Mit diesem habe sie Kontakt und fahre sie alle zwei, drei Monate zu ihm. Mit diesem habe sie in Tschetschenien nicht zusammengelebt. Ihr Onkel habe noch keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Zu ihren Verwandten in Tschetschenien habe sie telefonischen Kontakt. Ihren Verwandten gehe es gut, aber nicht den Verwandten des BF1. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, bestätigte sie, dass ihre Tuberkulose abgeheilt und die Therapie abgeschlossen sei. Sie werde jetzt alle acht Monate kontrolliert. Sie besuche einmal die Woche einen Psychiater, mit dem sie je ein bis zwei Stunden spreche, wobei ein Dolmetscher für Russisch dabei sei. Sie leide auch an einer chronischen Bronchitis. Ihre Kinder hätten derzeit keine chronischen Krankheiten. Zu ihrem Freundeskreis in Österreich befragt, gab sie an, dass sie sich an die Namen der Personen nicht erinnern könne. Ihr Sohn gehe in die Schule und habe Freunde. Die Eltern würden manchmal zu Besuch kommen. Ihre Kinder würden derzeit in der Schule sehr gut lernen. Sie erklärte im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien wieder an Tuberkulose erkranken zu können, wobei ihr vorgehalten wurde, dass allenfalls eine Behandlung in ROSTOW möglich sei. Der BF1 helfe ihr großteils Zuhause. Sie könne nicht viel Zeit mit den Kindern verbringen. Sie würde keinen Lärm vertragen, weshalb der BF1 ihr bei allem helfe. Jetzt habe sie aber keine Beschwerden. Die BF2 erklärte, dass die Ausreise im Jahr 2005 nach Polen mit der Krankheit des BF5 zu tun gehabt habe. Auf Vorhalt, dass der BF1 gemeint habe, dass der BF4 gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, meinte sie, dass er damals Gehirnhochdruck gehabt habe, was er hier nicht habe. Der BF4 sei sehr launenhaft und nervös und meide Kontakte. Abschließend wurden BF1 und BF2 Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat vorgehalten. 1.3. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 27.08.2012 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014, Zlen. W147 1429272-1, W147 1429273-1, W147 1429274-1, W147 1429275-1, W147 1429276-1 und W147 1429277-1
G 2005 als unbegründet abgewiesen.
G 2005 wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.3. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 27.08.2012 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014, Zlen. W147 1429272-1, W147 1429273-1, W147 1429274-1, W147 1429275-1, W147 1429276-1 und W147 1429277-1
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei, sondern die Beschwerdeführer vielmehr aufgrund der gesundheitlichen Probleme der BF2 ausgereist seien. Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch eine sonstige Gefährdung im Fall einer Rückkehr habe sich daraus nicht ergeben. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer hätten sich keine Abschiebehindernisse ergeben. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit ihrer Zustellung in Rechtskraft. 2.
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
FPG zulässig ist und
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2.2. Mit den Bescheiden des BFA vom 16.02.2015 wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer seit 28.10.2011 durchgehend in Österreich befinden würden. Dort würden sie gemeinsam leben. Der BF1 habe erfolgreich Deutsch erlernt und habe einen Arbeitsvertrag vorgelegt. BF3 bis BF6 würden die Schule besuchen und hätten Empfehlungsschreiben für ihre erfolgreiche Integration vorgelegt. Die BF2 habe in Österreich erfolgreich eine Therapie absolviert und befinde sich unter Beobachtung. Ihre Erkrankung sei bereits in der russischen Föderation behandelt worden. Sie habe keine Nachweise erbracht, dass sie einen Deutschkurs besucht habe. Im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seien weder eine zu berücksichtigende Veränderung des Privatlebens noch eine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten. Nach medizinischer Begutachtung sei festgestellt worden, dass der gesundheitliche Zustand der BF2 unter Beachtung der verschriebenen Medikation im Falle der Außerlandesbringung stabil bleiben und sich nicht massiv verschlechtern würde. Eine weitere medizinische Versorgung sei im Herkunftsstaat möglich. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen die Abschiebung in den Herkunftsstaat spreche. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seien die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat festgehalten und diese seien ob der Aktualität auch durch die ho. Behörden zur Entscheidungsfindung ebenfalls herangezogen worden. Nach Wiedergabe von Länderfeststellungen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat wurde rechtlich dargelegt, dass sich im Fall der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben hätten. Da alle Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, greife die Rückkehrentscheidung nicht in deren Familienleben ein. Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und seien ausschließlich aufgrund ihrer unbegründeten Asylanträge im Bundesgebiet zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt gewesen. BF1 habe erfolgreich Deutsch gelernt und könne einen Arbeitsvorvertrag vorweisen. BF3 bis BF6 würden die Schule besuchen. BF4 und BF5 seien einem Ringerclub beigetreten. Aus den Empfehlungsschreiben sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführer um ihre Integration in Österreich bemühen würden. Die BF2 habe sich im Bundesgebiet erfolgreich einer Therapie unterzogen. Unabhängig davon würden sie sich jedoch erst knapp über drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten und hätten sie sich ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein müssen. Den BF3 bis BF5 sei auch ein Schulbesuch bzw. sportliche Betätigung in der Russischen Föderation möglich. Aufgrund seiner beruflichen Ausbildung in der Russischen Föderation sei davon auszugehen, dass BF1 bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat beruflich Fuß fassen könnte. Das bloße Erlernen der deutschen Sprache bzw. der Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht in Zusammenhalt mit der kurzen Aufenthaltsdauer stelle keine nachhaltige Integration dar. Die Beschwerdeführer - soweit strafmündig - seien unbescholten, illegal eingereist und hätten unbegründete Asylanträge gestellt. Auch im Verfahren sei es zu keinen überlangen Verzögerungen gekommen. Betreffend die minderjährigen Kinder wurde eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem bzw. die Aufholung fehlender Sprachkenntnisse aufgrund des Lebensalters der minderjährigen Kinder für möglich erachtet. Die Erkrankung der BF2 sei im Übrigen im Herkunftsstaat behandelbar. Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführer gerechtfertigt. Den Beschwerdeführern sei demnach kein Aufenthaltstitel
G 2005 zu erteilen gewesen, da dies
Sd. Art. 8 EMRK geboten sei. Da den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei
G 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Weiters wurde festgehalten, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihnen in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe. Diesbezüglich würden rechtskräftige negative Entscheidungen vorliegen. Die Beschwerdeführer hätten auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer seit 28.10.2011 durchgehend in Österreich befinden würden. Dort würden sie gemeinsam leben. Der BF1 habe erfolgreich Deutsch erlernt und habe einen Arbeitsvertrag vorgelegt. BF3 bis BF6 würden die Schule besuchen und hätten Empfehlungsschreiben für ihre erfolgreiche Integration vorgelegt. Die BF2 habe in Österreich erfolgreich eine Therapie absolviert und befinde sich unter Beobachtung. Ihre Erkrankung sei bereits in der russischen Föderation behandelt worden. Sie habe keine Nachweise erbracht, dass sie einen Deutschkurs besucht habe. Im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seien weder eine zu berücksichtigende Veränderung des Privatlebens noch eine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten. Nach medizinischer Begutachtung sei festgestellt worden, dass der gesundheitliche Zustand der BF2 unter Beachtung der verschriebenen Medikation im Falle der Außerlandesbringung stabil bleiben und sich nicht massiv verschlechtern würde. Eine weitere medizinische Versorgung sei im Herkunftsstaat möglich. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen die Abschiebung in den Herkunftsstaat spreche. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seien die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat festgehalten und diese seien ob der Aktualität auch durch die ho. Behörden zur Entscheidungsfindung ebenfalls herangezogen worden. Nach Wiedergabe von Länderfeststellungen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat wurde rechtlich dargelegt, dass sich im Fall der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben hätten. Da alle Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, greife die Rückkehrentscheidung nicht in deren Familienleben ein. Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und seien ausschließlich aufgrund ihrer unbegründeten Asylanträge im Bundesgebiet zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt gewesen. BF1 habe erfolgreich Deutsch gelernt und könne einen Arbeitsvorvertrag vorweisen. BF3 bis BF6 würden die Schule besuchen. BF4 und BF5 seien einem Ringerclub beigetreten. Aus den Empfehlungsschreiben sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführer um ihre Integration in Österreich bemühen würden. Die BF2 habe sich im Bundesgebiet erfolgreich einer Therapie unterzogen. Unabhängig davon würden sie sich jedoch erst knapp über drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten und hätten sie sich ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein müssen. Den BF3 bis BF5 sei auch ein Schulbesuch bzw. sportliche Betätigung in der Russischen Föderation möglich. Aufgrund seiner beruflichen Ausbildung in der Russischen Föderation sei davon auszugehen, dass BF1 bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat beruflich Fuß fassen könnte. Das bloße Erlernen der deutschen Sprache bzw. der Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht in Zusammenhalt mit der kurzen Aufenthaltsdauer stelle keine nachhaltige Integration dar. Die Beschwerdeführer - soweit strafmündig - seien unbescholten, illegal eingereist und hätten unbegründete Asylanträge gestellt. Auch im Verfahren sei es zu keinen überlangen Verzögerungen gekommen. Betreffend die minderjährigen Kinder wurde eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem bzw. die Aufholung fehlender Sprachkenntnisse aufgrund des Lebensalters der minderjährigen Kinder für möglich erachtet. Die Erkrankung der BF2 sei im Übrigen im Herkunftsstaat behandelbar. Im Lichte des Artikel 8, EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführer gerechtfertigt. Den Beschwerdeführern sei demnach kein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten sei. Da den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Weiters wurde festgehalten, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihnen in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe. Diesbezüglich würden rechtskräftige negative Entscheidungen vorliegen. Die Beschwerdeführer hätten auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei. 2.
G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.2.5. Die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 16.02.2015 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015, Zlen. W226 2103039-1/10E, W226 2103044-1/8E, W226 2103041-1/3E, W226 2103037-1/3E, W226 2103035-1/3E, W226 2103043-1/5E
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass die Abschiebung
Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine sechsköpfige Familie, wobei der BF1 arbeitswillig und arbeitsfähig sei. Aufgrund der besonderen Situation mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung der BF2 sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihre Abhängigkeit von staatlichen sozialen Leistungen überwinden können werden. Im Herkunftsstaat wäre - aufgrund des traditionellen Familienzusammenhaltes innerhalb tschetschenischer Familien eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch den Familienclan möglich. Auch eine Arbeitsaufnahme wäre dem BF1 - welcher über eine fundierte Ausbildung verfüge - im Herkunftsstaat zumutbar. Die Kontakte der Beschwerdeführer mit den Verwandten im Herkunftsstaat seien - nach wie vor vorhanden und die Kenntnisse der Sprache des Herkunftsstaates bei den BF3 bis BF5 gegeben, da die BF2 unverändert über nicht ausreichend Deutschkenntnisse verfüge, um mit ihren Kindern in einer anderen als ihrer Muttersprache zu kommunizieren. Auch seien Kontakte zu Tschetschenen in Österreich durch die Ringertätigkeit von BF4 und BF5 in einem Ringerclub gegeben, in dem es nur Tschetschenen gäbe und auch der Trainer Tschetschene sei. Es wäre demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vollkommen von Tschetschenien entwurzelt wären. Darüber hinaus hätten die BF3 und BF4 negative Beurteilungen in Deutsch erhalten und auch BF5 hätte Schwächen in Deutsch und hätte daher Förderunterricht erhalten. Das erkennende Gericht habe daher keine unzumutbare Härte darin erblicken können, dass für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls Schwierigkeiten bei der Eingliederung der Kinder in den Schulbetrieb bestünden, da insgesamt von keiner Entwurzelung der Familie aus dem tschetschenischen Kulturkreis ausgegangen werden kann. Zum Gesundheitszustand der BF2 sei nicht festgestellt worden, dass es eine wesentliche Veränderung gegeben habe. Und daher sei, wie schon in einem früheren Erkenntnis ausgeführt wurde, der Gesundheitszustand nicht dergestalt, dass die Rückkehr der BF2 in den Herkunftsstaat im Lichte von Art. 3 EMRK nicht möglich wäre.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine sechsköpfige Familie, wobei der BF1 arbeitswillig und arbeitsfähig sei. Aufgrund der besonderen Situation mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung der BF2 sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihre Abhängigkeit von staatlichen sozialen Leistungen überwinden können werden. Im Herkunftsstaat wäre - aufgrund des traditionellen Familienzusammenhaltes innerhalb tschetschenischer Familien eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch den Familienclan möglich. Auch eine Arbeitsaufnahme wäre dem BF1 - welcher über eine fundierte Ausbildung verfüge - im Herkunftsstaat zumutbar. Die Kontakte der Beschwerdeführer mit den Verwandten im Herkunftsstaat seien - nach wie vor vorhanden und die Kenntnisse der Sprache des Herkunftsstaates bei den BF3 bis BF5 gegeben, da die BF2 unverändert über nicht ausreichend Deutschkenntnisse verfüge, um mit ihren Kindern in einer anderen als ihrer Muttersprache zu kommunizieren. Auch seien Kontakte zu Tschetschenen in Österreich durch die Ringertätigkeit von BF4 und BF5 in einem Ringerclub gegeben, in dem es nur Tschetschenen gäbe und auch der Trainer Tschetschene sei. Es wäre demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vollkommen von Tschetschenien entwurzelt wären. Darüber hinaus hätten die BF3 und BF4 negative Beurteilungen in Deutsch erhalten und auch BF5 hätte Schwächen in Deutsch und hätte daher Förderunterricht erhalten. Das erkennende Gericht habe daher keine unzumutbare Härte darin erblicken können, dass für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls Schwierigkeiten bei der Eingliederung der Kinder in den Schulbetrieb bestünden, da insgesamt von keiner Entwurzelung der Familie aus dem tschetschenischen Kulturkreis ausgegangen werden kann. Zum Gesundheitszustand der BF2 sei nicht festgestellt worden, dass es eine wesentliche Veränderung gegeben habe. Und daher sei, wie schon in einem früheren Erkenntnis ausgeführt wurde, der Gesundheitszustand nicht dergestalt, dass die Rückkehr der BF2 in den Herkunftsstaat im Lichte von Artikel 3, EMRK nicht möglich wäre. 2.6. Es wurde daraufhin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben, deren Behandlung der VfGH mit Beschluss vom 10.06.2016 (GZ: E 2452-2457/2015-13) abgelehnt hat. 2.7. Am 02.02.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 und BF2 und diese wurden auf die verpflichtende Ausreise hingewiesen. Gleichzeitig wurde auch ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr hingewiesen. 3.1. Am 18.08.2016 brachten die Beschwerdeführer Anträge auf einen humanitären Aufenthaltstitel
G ein. Die Beschwerdeführer legten3.1. Am 18.08.2016 brachten die Beschwerdeführer Anträge auf einen humanitären Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Die Beschwerdeführer legten * Diplome (Ausbildungsdiplom und Sprachzeugnisse des BF1, Heiratsurkunde), * Arbeitsvorvertrag der Firma XXXX -datiert mit 05.08.2016- vor, wonach der BF1 von 01.09.2016 an als Disponent und Reiniger bestellt werden sollte,* Arbeitsvorvertrag der Firma römisch 40 -datiert mit 05.08.2016- vor, wonach der BF1 von 01.09.2016 an als Disponent und Reiniger bestellt werden sollte, * Ärztebriefe aus 2014 und 2015 zum Gesundheitszustand der BF2, * Anmeldungen für Deutschkurse der BF2, jedoch keine Sprachdiplome der BF2, * Einkommens- und Unterkunftsbestätigung der Familie von der XXXX ,* Einkommens- und Unterkunftsbestätigung der Familie von der römisch 40 , * Strafregisterbescheinigung des BF1, * Beitritterklärung zum Ringer Club XXXX des BF4 und BF5,* Beitritterklärung zum Ringer Club römisch 40 des BF4 und BF5, * Schulzeugnisse von BF3, BF4, BF5 und BF6, * Schulseminarbestätigung der BF3 * und zahlreiche Unterstützungserklärungen (NMS XXXX , Volksschule, XXXX , Private) ihren Anträgen bei.* und zahlreiche Unterstützungserklärungen (NMS römisch 40 , Volksschule, römisch 40 , Private) ihren Anträgen bei. Begründend führte der BF1 an, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da er österreichische Freunde in Wien gefunden habe. Unter weiteren Integrationsgründen führte der BF1 an, dass seine Kinder ausgezeichnet integriert seien und kein Kontakt zum Heimatstaat mehr bestünde. Er habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der Firma XXXX , die Frau habe Tuberkulose und es herrsche eine schlechte Versorgungslage in Tschetschenien.Begründend führte der BF1 an, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da er österreichische Freunde in Wien gefunden habe. Unter weiteren Integrationsgründen führte der BF1 an, dass seine Kinder ausgezeichnet integriert seien und kein Kontakt zum Heimatstaat mehr bestünde. Er habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der Firma römisch 40 , die Frau habe Tuberkulose und es herrsche eine schlechte Versorgungslage in Tschetschenien. Begründend führte die BF2 an, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da sie sich in die österreichische Kultur integriert habe und keine Kontakte mehr zu ihren Verwandten zu Hause habe. Unter sonstigen Integrationsgründen führte sie auf, dass sie gut integrierte Kinder habe (Schule und Privat) und der Ehemann für sie sorgen könne. Darüber hinaus führte sie an, dass sie Tuberkulose habe und daheim keine entsprechende Behandlung erfahren würde. Begründend wurde zur BF3 angeführt, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da sie ausschließlich österreichische Freunde und Bekannte habe und in einem Fußballverein gespielt habe. Unter weiteren Integrationsgründen wurde aufgeführt, dass sie keinen Bezug zum Heimatstaat habe und kein Russisch spräche. Sie sei in der Schule gut integriert. Begründend wurde zum BF4 angeführt, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da er in einem Ringerclub wäre und in der Schule gut integriert sei. Unter weiteren Integrationsgründen wurde aufgeführt, dass er kein Russisch könne und keinen Bezug zum Heimatstaat habe. Begründend wurde zum BF5 angeführt, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da er noch sehr jung gewesen sei, als er nach Österreich gekommen ist und hier praktisch aufgewachsen sei. Er könne sich daher an seine Verwandten im Herkunftsstaat nicht einmal mehr erinnern. Unter weiteren Integrationsgründen wurde seine Mitgliedschaft in einem Ringerclub angeführt und dass der BF5 sich vollkommen in die österreichische Kultur integriert habe. Begründend wurde zur BF5 angeführt, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da sie kein Russisch könne, nur österreichische Freunde habe und keinen Bezug zum Heimatstaat habe. Unter weiteren Integrationsgründen wurden ihr Fleiß und ihre Hilfsbereitschaft angeführt, wodurch sie in ihrer Volksschule aufgefallen sei. 3.2. Am 16.11.2017 wurden die Beschwerdeführer von den russischen Behörden identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. 3.3. Aufgrund der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 vom 18.08.2016 wurde der BF1 am 03.01.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Das Protokoll lautet, wie folgt:3.3. Aufgrund der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 vom 18.08.2016 wurde der BF1 am 03.01.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Das Protokoll lautet, wie folgt: "Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Anm.: Die rechtliche Vertretung legt eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid Wohnsitzauflage vor. Diese wird auch noch im Laufe des Tages per Fax einlagen da diese gestern am Nachmittag an die ha. Behörde übermittelt wurde. F: Benötigen Sie einen Dolmetsch. A: Falls ich etwas nicht verstehe, damit ich nach fragen kann. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten. A: Ja, von der Kanzlei Dr. Schmaus. SV: Sie reisten am 28.10.2011 illegal nach Österreich und stellten am gleichen Tag einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 27.08.2012
G abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Sie haben dagegen eine Beschwerde eingebracht. Am 10.09.2014 erging durch den BVwG die Entscheidung, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung
G unbegründet abgewiesen wird. Bezüglich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde
G an dasSV: Sie reisten am 28.10.2011 illegal nach Österreich und stellten am gleichen Tag einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 27.08.2012
Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Sie haben dagegen eine Beschwerde eingebracht. Am 10.09.2014 erging durch den BVwG die Entscheidung, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung
Paragraphen 3 und 8 AsylG unbegründet abgewiesen wird. Bezüglich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt zurückverwiesen. Am 14.01.2015 wurde ein Parteiengehör gewährt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werden soll. Mittels Bescheid vom 16.02.2015 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen haben Sie eine Beschwerde erhoben. Die ha. Entscheidung wurde am 21.10.2015 vom BVwG bestätigt. Sie haben erneut eine Beschwerde beim VfGH erhoben. Dieser lehnte jedoch die Beschwerde am 10.06.2016 ab. Am 18.08.2016 stellten Sie einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel
G. Diesbezüglich wurden Sie heute zur niederschriftlichen Einvernahme geladen.Am 18.08.2016 stellten Sie einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Diesbezüglich wurden Sie heute zur niederschriftlichen Einvernahme geladen. F: Warum stellten Sie gegenständlichen Antrag in Bezug auf den Art. 8 EMRK.F: Warum stellten Sie gegenständlichen Antrag in Bezug auf den Artikel 8, EMRK. A: Ich will in Österreich bleiben. Ich sehe nur für meine Kinder hier eine weitere Zukunft. Ich will auch selber arbeiten und mich um meine Familie kümmern, ich will nicht zu Hause bleiben, ich will beschäftigt sein und für meine Kinder ist eine Zukunft in Österreich wichtig. Ich will meinen Kindern eine Ausbildung ermöglichen und eine Zukunft. Ich bemühe mich beschäftigt zu sein, ich gehe auch zur Wiener Tafel freiwillig arbeiten. Anm.: Eine entsprechende Bestätigung von der Wiener Tafel wird seitens der rechtlichen Vertretung nachgereicht.Anmerkung, Eine entsprechende Bestätigung von der Wiener Tafel wird seitens der rechtlichen Vertretung nachgereicht. Anm.: Die rechtliche Vertretung legt drei Unterstützungsschreiben vor sowie einen Arbeitsvorvertrag. Weiter die Teilnahmebestätigung über die Absolvierung der Deutschkurse, Schreiben der Schule der Kinder sowie eine Schulbesuchsbestätigung sowie eine Therapie-Bestätigung. Ein Schreiben vom Jugendamt wird auch noch nachgereicht. Weiter eine Bestätigung vom Sportverein wird nachgereicht.Anmerkung, Die rechtliche Vertretung legt drei Unterstützungsschreiben vor sowie einen Arbeitsvorvertrag. Weiter die Teilnahmebestätigung über die Absolvierung der Deutschkurse, Schreiben der Schule der Kinder sowie eine Schulbesuchsbestätigung sowie eine Therapie-Bestätigung. Ein Schreiben vom Jugendamt wird auch noch nachgereicht. Weiter eine Bestätigung vom Sportverein wird nachgereicht. F: Sie heißen XXXX , geb. XXXX , StA. Russland.F: Sie heißen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russland. A: Ja. F: Welche Dokumente können Sie in Vorlage bringen die Ihre Identität beweisen. A: Nein. F: Wie ist Ihr derzeitiger Familienstand/Sorgepflichten. A: Verheiratet, 4 Kinder. F: Haben Sie Angehörige in Österreich. A: Nein. F: Welche Angehörigen haben Sie in ihrem Heimatland. A: Meine Geschwister. Der Kontakt ist aber nicht besonders, meine Mutter ist gestorben, ich bekommen keine Unterstützung, wenn ich arbeiten darf dann kann ich in Österreich weiterleben, meine Kinder sind hier groß geworden, wir lernen auch durch Sie Deutsch und in der Schule sind sie gut integriert. Unser neues Leben ist in Österreich, wir haben es gefunden und ich will das nicht alles wegschmeißen. F: Wann war Ihre letzte Einreise nach Österreich. A: Am 28.10.2011. F: Sind Sie seither durchgehend in Österreich. A: Ja. F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt in Österreich. A: Durch die Grundversorgung. F: Sind Sie einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen. A: Nein, aber wenn ich arbeiten darf dann kann ich einen Job haben, ich habe eine Stelle gefunden aber ich brauche nur eine Erlaubnis. Ich habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Ich mache alles für meine Kinder. F: Sind Sie einer Beschäftigung in Ihrem Heimatland nachgegangen. A: Ich habe verschiedene Arbeiten gemacht, ich habe auch auf Baustellen gearbeitet. F: Haben Sie Kurse oder Fortbildungen in Österreich besucht. A: Ich habe einen Deutschkurs absolviert. F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder caritativen Organisationen in Österreich. A: Ja, bei der Wiener Tafel, wir treffen uns auch und trinken und essen und sprechen miteinander und lernen uns kennen. Ich mache dies freiwillig seit 2 Jahren ungefähr. Wir sammeln Lebensmittel und führen diese an verschiedene Häuser, wir haben einen Tour und fahren an viele Adressen wie zum Beispiel Obdachlosenhäuser und Mutter-Kind-Häuser und bringen die Lebensmittel. Seitens der rechtlichen Vertretung wird die Partei gefragt, ob die Kinder tschetschenisch/ russisch sprechen können und machen Ihre Kinder Kurse/ Ausbildungen. A: Meine Kinder können nicht lesen bzw. schreiben, nur reden, die Jüngsten können es nicht gut. Mein jüngerer Sohn hat bei Sportveranstaltungen in der Sportmittelschule auch Medaillen gewonnen. Meine älteste Tochter macht das erste Jahr in einer Fachschule für soziale Arbeit, sie will Kindergärtnerin werden. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass die ha. Behörde das Verfahren über Ihre rechtlichen Vertretung weiterführen wird und die beabsichtigte Vorgehensweise im Zuge einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitteilen wird wobei die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme gewährt wird. F: Haben Sie den Inhalt dieser Niederschrift verstanden. A: Ja." Aufgrund der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 vom 18.08.2016 wurde die BF2 am 03.01.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Das Protokoll lautet, wie folgt:Aufgrund der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 vom 18.08.2016 wurde die BF2 am 03.01.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Das Protokoll lautet, wie folgt: "Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. F: Benötigen Sie einen Dolmetsch. A: Ja. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten. A: Ja, von RA Dr. Schmaus. SV: Sie reisten am 28.10.2011 mit Ihrem Ehemann sowie Ihren 4 Kindern illegal nach Österreich und stellten am gleichen Tag für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für Ihre Kinder einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 27.08.2012
G abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Sie haben dagegen eine Beschwerde eingebracht. Am 10.09.2014 erging durch den BVwG die Entscheidung, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung
G unbegründet abgewiesen wird. Bezüglich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde
G an das Bundesamt zurückverwiesen. Am 14.01.2015 wurde ein Parteiengehör gewährt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eineSV: Sie reisten am 28.10.2011 mit Ihrem Ehemann sowie Ihren 4 Kindern illegal nach Österreich und stellten am gleichen Tag für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für Ihre Kinder einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 27.08.2012
Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Sie haben dagegen eine Beschwerde eingebracht. Am 10.09.2014 erging durch den BVwG die Entscheidung, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung
Paragraphen 3 und 8 AsylG unbegründet abgewiesen wird. Bezüglich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt zurückverwiesen. Am 14.01.2015 wurde ein Parteiengehör gewährt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werden soll. Mittels Bescheid vom 16.02.2015 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Sie haben dagegen Beschwerde erhoben. Die ha. Entscheidung wurde am 21.10.2015 vom BVwG bestätigt. Sie haben erneut eine Beschwerde beim VfGH erhoben. Dieser lehnte jedoch die Beschwerde am 10.06.2016 ab. Am 18.08.2016 stellten Sie für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für Ihre Kinder einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel
G. Diesbezüglich wurden Sie heute zur niederschriftlichen Einvernahme geladen.Am 18.08.2016 stellten Sie für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für Ihre Kinder einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Diesbezüglich wurden Sie heute zur niederschriftlichen Einvernahme geladen. F: Warum stellten Sie gegenständlichen Antrag für sich und Ihre Kinder in Bezug auf den Art. 8 EMRK.F: Warum stellten Sie gegenständlichen Antrag für sich und Ihre Kinder in Bezug auf den Artikel 8, EMRK. A: Ich habe ein Problem, ich bin krank, meine Kinder sind hier aufgewachsen. F: Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben Sie. A: Ich habe Tuberkulose gehabt, hier wurde ich geheilt aber nicht zur Gänze, ich bin immer noch in ärztlicher Aufsicht, zusätzlich bin ich jetzt an Asthma erkrankt und ich muss jeden Monat zur Kontrolle. Auch bin ich bei einem Psychologen in Behandlung. Derzeit leide ich unter Stress und man kann mich von diesem Stress nicht heilen. Ich mache mir große Sorgen um meine Kinder falls wir zurück nach Flause müssen und sie müssen dann tschetschenisch lernen und sie weinen, ich möchte dies Erlebnisse meinen Kindern ersparen, meine Kinder haben gestern auch geweint, sie möchten in die Schule gehen aber ich weiß nicht, was ich Ihnen sagen soll, ich mache mir jetzt große Sorgen um meine Kinder. Und was mich betrifft, wenn ich nach Tschetschenien zurück muss, es gibt für mich dort keine Medikamente, mein Arzt hat mir gesagt, dass, wenn ich einen Rückfall bezüglich der Tuberkulose erleide, falls ich dann einen Rückfall bekomme und ich wieder zurück nach Österreich kommen könnte dann kann er mir aber nicht mehr helfen. Ich werde mit drei Medikamenten behandelt welche die Krankheit bekämpfen und wenn ich aufhöre sie zu nehmen und später wieder mit den Medikamenten beginne dann wirken sie nicht mehr. Nicht alle Medikamente wirken in meinem Fall. F: Haben Sie Befunde welche Sie vorlegen möchten. A: Ja, vom 23.11.2017 von der Lungenfachärztin und ein ausführlicher Befundbericht wird nachgereicht. F: Sie heißen XXXX , geb. XXXX , StA. Russland.F: Sie heißen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russland. A: Ja. F: Die Daten Ihrer Kinder lauten XXXX , geb. XXXX , StA. Russland XXXX , geb. XXXX , StA. Russland XXXX , geb. XXXX , StA. Russland XXXX , geb. XXXX , StA. Russland.F: Die Daten Ihrer Kinder lauten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russland römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russland römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russland römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russland. A: Ja. F: Welche Dokumente können Sie in Vorlage bringen die Ihre Identität sowie die Ihrer Kinder beweisen. A: Nein, überhaupt nicht. F: Wie ist Ihr derzeitiger Familienstand/Sorgepflichten. A: Verheiratet, standesamtlich in Russland, 4 Kinder. Die Heiratsurkunde haben wir im Asylverfahren vorgelegt. Auch die Geburtsurkunden wurden vorgelegt. F: Haben Sie Angehörige in Österreich. A: Nein, keine. F: Welche Angehörigen haben Sie in ihrem Heimatland. A: Meine Bruder, Schwester und meine Mutter und weitere. Auf Nachfrage der rechtlichen Vertretung wird nachgefragt, ob Kontakt besteht. A: Nein, seit einigen Jahren nicht mehr. Auch meine Kinder haben keinen Kontakt, sie sprechen auch nur sehr gebrochen tschetschenisch, sie verstehen Worte aber können weder lesen noch schreiben, die Jüngste kann es nicht gut, sie versteht nur einige Worte, sie ist hier bereits in den Kindergarten gegangen. F: Wann war die letzte Einreise nach Österreich. A: Am 28.10.
G 2005 weiterhin aufrechterhalten. Beiliegend wurden zusätzliche Informationen zur Lage der Frauen in der Russischen Föderation/ Tschetschenien vom 17.07.2017 übermittelt, sowie folgende Schriftstücke:3.4. Mit Schreiben vom 19.01.2018 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen die persönliche Situation der Beschwerdeführer eingehend beschrieben wurden, die unternommenen Integrationsschritte der BF3 bis BF6 im Rahmen der Schulbesuche angeführt wurden, deren überwiegende Sozialisation in Österreich aufgrund des langen Aufenthaltes behauptet wurde, der Gesundheitszustand der BF2 eingehend erläutert wurde und auch das Engagement des BF1 bei der " römisch 40 ", dessen erworbene Sprachkenntnisse in Deutsch und dessen Arbeitsmotivation und Leistungsbereitschaft beschrieben wurde und die strafrechtliche Unbescholtenheit der Familie, sowie deren Bildungsaffinität und vorbildlichste Integration vorgebracht wurden. Darüber hinaus seien die Bindungen der BF zum Herkunftsland aufgrund der jahrelangen Abwesenheit als erloschen zu bezeichnen. Daher wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 weiterhin aufrechterhalten. Beiliegend wurden zusätzliche Informationen zur Lage der Frauen in der Russischen Föderation/ Tschetschenien vom 17.07.2017 übermittelt, sowie folgende Schriftstücke: * zahlreiche private Unterstützungserklärungen von Mitschülern und Lehrern der BF3 bis BF6, * Empfehlungsschreiben der Volkshilfe, * der Sozialbericht der XXXX vom 05.12.2017,* der Sozialbericht der römisch 40 vom 05.12.2017, * die Anamnese des Psychotherapeuten XXXX den BF1 betreffend,* die Anamnese des Psychotherapeuten römisch 40 den BF1 betreffend, * eine Bestätigung der XXXX vom 29.12.2017, wonach der Arbeitsvorvertrag vom 05.08.2016 noch immer Gültigkeit hat,* eine Bestätigung der römisch 40 vom 29.12.2017, wonach der Arbeitsvorvertrag vom 05.08.2016 noch immer Gültigkeit hat, * Unterstützungserklärung der " XXXX ",* Unterstützungserklärung der " römisch 40 ", * Eine Therapiebestätigung der XXXX vom 08.01.2018 und Schreiben der Psychotherapeutin XXXX vom 06.01.2018,* Eine Therapiebestätigung der römisch 40 vom 08.01.2018 und Schreiben der Psychotherapeutin römisch 40 vom 06.01.2018, * Ein Schreiben der Lungenfachärztin XXXX zum Gesundheitszustand der BF2;* Ein Schreiben der Lungenfachärztin römisch 40 zum Gesundheitszustand der BF2; 3.5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, übernommen vom BFV am 31.01.2018, wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 MRK vom 18.08.2016
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie
F die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
Vm Absatz 2 FPG idgF. gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage, der Grundversorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (PTBS, Depressionen, etc...).3.5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, übernommen vom BFV am 31.01.2018, wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 MRK vom 18.08.2016
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG idgF. gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage, der Grundversorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (PTBS, Depressionen, etc...). Begründend hielt die belangte Behörde kurz zusammengefasst fest, dass die festgestellten individuellen Interessen der BF im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind und dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind. Die Beschwerdeführer würden sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und seit ihrer negativen Asylentscheidung wissen, dass sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfen. Des Weiteren bestehe gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung und sie seien dennoch beharrlich unrechtmäßig in Österreich geblieben. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten zwar gute Kontakte zum Lehrpersonal der Schule ihrer Kinder und der BF1 eine ehrenamtliche Tätigkeit bei der "Wiener Tafel" und auch habe der BF1 Deutschkurse absolviert, jedoch insgesamt keine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis gestellt und keine entgeltliche Beschäftigung im Bundesgebiet gehabt. Der vom BF1 vorgelegte Arbeitsvorvertrag ändere an dieser Situation nichts. Die guten Deutschkenntnisse des BF1 wären nicht als besonderes Zeichen der Integration zu sehen, sondern als Begleiterscheinung der Aufenthaltsdauer. Von Unterstützung der BF im Herkunftsstaat durch den eigenen Familienclan wäre jedenfalls auszugehen und die Arbeitsaufnahme im Heimatstaat dem BF1 auch zumutbar. Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF könne das Interesse der BF am Verbleib in Österreich nicht verstärken. Des Weiteren wäre eine den Behörden zurechenbare, überlange Verfahrensverzögerung iSd. § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG im gegenständlichen Falle nicht auszumachen, da die BF sämtliche der ihnen offenstehenden Rechtsmittel in Anspruch genommen haben und daher das Verfahren eine gewisse Zeit gedauert habe.Begründend hielt die belangte Behörde kurz zusammengefasst fest, dass die festgestellten individuellen Interessen der BF im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind und dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind. Die Beschwerdeführer würden sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und seit ihrer negativen Asylentscheidung wissen, dass sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfen. Des Weiteren bestehe gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung und sie seien dennoch beharrlich unrechtmäßig in Österreich geblieben. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten zwar gute Kontakte zum Lehrpersonal der Schule ihrer Kinder und der BF1 eine ehrenamtliche Tätigkeit bei der "Wiener Tafel" und auch habe der BF1 Deutschkurse absolviert, jedoch insgesamt keine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis gestellt und keine entgeltliche Beschäftigung im Bundesgebiet gehabt. Der vom BF1 vorgelegte Arbeitsvorvertrag ändere an dieser Situation nichts. Die guten Deutschkenntnisse des BF1 wären nicht als besonderes Zeichen der Integration zu sehen, sondern als Begleiterscheinung der Aufenthaltsdauer. Von Unterstützung der BF im Herkunftsstaat durch den eigenen Familienclan wäre jedenfalls auszugehen und die Arbeitsaufnahme im Heimatstaat dem BF1 auch zumutbar. Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF könne das Interesse der BF am Verbleib in Österreich nicht verstärken. Des Weiteren wäre eine den Behörden zurechenbare, überlange Verfahrensverzögerung iSd. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG im gegenständlichen Falle nicht auszumachen, da die BF sämtliche der ihnen offenstehenden Rechtsmittel in Anspruch genommen haben und daher das Verfahren eine gewisse Zeit gedauert habe. In einer Gesamtschau habe sich daher ergeben, dass die BF über keine relevanten familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet verfügen, sie von der Grundversorgung leben und keine hinreichenden eigenen Existenzmittel aufweisen würden. Auch wenn sie versucht hätten sich zu integrieren, haben sie keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration darlegen können. Aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung überwiege das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Die belangte Behörde habe keine Gründe erkennen können, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden und erklärte die Abschiebung für zulässig. Das beharrliche, illegale Verbleiben der BF im Bundesgebiet und die damit verbundene Missachtung der behördlichen Entscheidungen würde die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern und in Ermangelung einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr wäre es den Beschwerdeführern zumutbar den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Darüber hinaus wäre das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die belangte Behörde habe keine Gründe erkennen können, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden und erklärte die Abschiebung für zulässig. Das beharrliche, illegale Verbleiben der BF im Bundesgebiet und die damit verbundene Missachtung der behördlichen Entscheidungen würde die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern und in Ermangelung einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr wäre es den Beschwerdeführern zumutbar den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Darüber hinaus wäre das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 3.
G vom 18.08.2016, der niederschriftlichen Einvernahme des BF1 und der BF2 am 03.01.2018, der für die Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 28.02.2018 gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 26.01.2018, der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte zu den vorangegangenen Asylverfahren und Verfahren nach §§ 55 und 57 AsylG 2005, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 18.08.2016, der niederschriftlichen Einvernahme des BF1 und der BF2 am 03.01.2018, der für die Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 28.02.2018 gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 26.01.2018, der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte zu den vorangegangenen Asylverfahren und Verfahren nach Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
G 2005 wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2015 negativ entschieden. Den Beschwerdeführern wurden die Aufenthaltstitel nicht zuerkannt und die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2015 bestätigt. Die Behandlung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gegen diese Erkenntnisse wurde vom VfGH mit Beschluss vom 10.06.2016 abgelehnt. Trotz der aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht und hielten sich beharrlich bis zur ihrer Abschiebung am 23.01.2018 unrechtmäßig in Österreich auf. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer 1 bis 6 am 23.01.2018 mittels Frontex Charterflug in ihr Herkunftsland abgeschoben worden sind.Über die Beschwerde gegen nicht die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2015 negativ entschieden. Den Beschwerdeführern wurden die Aufenthaltstitel nicht zuerkannt und die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2015 bestätigt. Die Behandlung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gegen diese Erkenntnisse wurde vom VfGH mit Beschluss vom 10.06.2016 abgelehnt. Trotz der aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht und hielten sich beharrlich bis zur ihrer Abschiebung am 23.01.2018 unrechtmäßig in Österreich auf. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer 1 bis 6 am 23.01.2018 mittels Frontex Charterflug in ihr Herkunftsland abgeschoben worden sind. 1.3. Der BF1, sowie BF3 bis BF6 leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der Gesundheitszustand der BF2 wurde bereits in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2014 und vom 21.10.2015 einer genauen Beurteilung unterzogen. Die BF2 leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche dergestalt sind, dass sie einer Rückkehr der BF2 in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Bei der BF2 wurde in der Vergangenheit eine multiresistente Tuberkulose der Lunge diagnostiziert, weswegen sie vom 11.11.2011 bis 02.05.2012 in stationärer Behandlung der Lungenabteilung des XXXX Spitals in Wien war. Nach ihrer Entlassung erhielt sie in der Tagesklinik des genannten Krankenhauses von 07.05.2012 bis zum 06.07.2012 eine Infusionstherapie. Im Juni 2013 wurde die medikamentöse Therapie schließlich regulär beendet. Während der Therapie aufgetretene Nebenwirkungen sind teilweise noch vorhanden und werden medikamentös behandelt. Es wurden bei der BF2 und beim BF1 psychische Erkrankungen in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung, sowie Depressionen diagnostiziert. Seit 2017 ist bekannt, dass die BF2 auch an Asthma leidet. Die Tuberkulose-Erkrankung ist als ausgeheilt anzusehen und bedarf keiner medikamentösen Behandlung mehr; allerdings werden weiterhin Verlaufskontrollen erforderlich sein, welche zurzeit alle 3 Monate stattfinden. Die derzeit bestehenden gesundheitlichen Probleme der BF2, sowohl psychischer als auch physischer Natur, sind in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien behandelbar. Auch hinsichtlich eines allfälligen, neuerlichen Ausbruchs der Tuberkulose-Erkrankung stünden der BF2 im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, wie dies bereits vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahre 2011 der Fall war.Die BF2 leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche dergestalt sind, dass sie einer Rückkehr der BF2 in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Bei der BF2 wurde in der Vergangenheit eine multiresistente Tuberkulose der Lunge diagnostiziert, weswegen sie vom 11.11.2011 bis 02.05.2012 in stationärer Behandlung der Lungenabteilung des römisch 40 Spitals in Wien war. Nach ihrer Entlassung erhielt sie in der Tagesklinik des genannten Krankenhauses von 07.05.2012 bis zum 06.07.2012 eine Infusionstherapie. Im Juni 2013 wurde die medikamentöse Therapie schließlich regulär beendet. Während der Therapie aufgetretene Nebenwirkungen sind teilweise noch vorhanden und werden medikamentös behandelt. Es wurden bei der BF2 und beim BF1 psychische Erkrankungen in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung, sowie Depressionen diagnostiziert. Seit 2017 ist bekannt, dass die BF2 auch an Asthma leidet. Die Tuberkulose-Erkrankung ist als ausgeheilt anzusehen und bedarf keiner medikamentösen Behandlung mehr; allerdings werden weiterhin Verlaufskontrollen erforderlich sein, welche zurzeit alle 3 Monate stattfinden. Die derzeit bestehenden gesundheitlichen Probleme der BF2, sowohl psychischer als auch physischer Natur, sind in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien behandelbar. Auch hinsichtlich eines allfälligen, neuerlichen Ausbruchs der Tuberkulose-Erkrankung stünden der BF2 im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, wie dies bereits vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahre 2011 der Fall war. Die gesundheitlichen Probleme der BF2 sind demnach laut den bereits in den Erkenntnissen vom 10.09.2014 und vom 21.10.2015 zitierten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat, welche in diesem Ergebnis den aktuellen, von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationen zur Russischen Föderation (Stand 21.07.2017) entsprechen, adäquat behandelbar. In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat können keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2015 inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich anderen Umstände festgestellt werden, welche die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
FPG unzulässig machen würden.In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat können keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2015 inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich anderen Umstände festgestellt werden, welche die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG unzulässig machen würden. 1.
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