← Österreich

{'item': 'W247 2103037-2'}

Obsah (12)§ 55§ 10Art. 133§ 3§ 8§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 9§ 18§ 53

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlW247 2103037-2 SpruchW247 2103039-2/4E W247 2103044-2/4E W247 2103041-2/4E W247 2103037-2/4E W247 2103035-2/4E W247 2103043-2/4E IM N

§ 55Asyl

G 2005 sowie

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 3 iVm Abs. 9 FPG, § 55 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 55, AsylG 2005 sowie

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 9, FPG, Paragraph 55, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer (BF3- BF6). I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführer (BF 1-6), Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellten am 28.10.2011 Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren. Es wurde die russischen Inlandspässe, russischen Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder, sowie polnischen Asylkarten vorgelegt. Diese Anträge wurden folgendermaßen begründet: Der Neffe des BF1 habe der tschetschenischen Widerstandsbewegung angehört, wodurch auch der BF1 ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Für den Fall einer Rückkehr werde Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß für alle Beschwerdeführer befürchtet. Die Beschwerdeführer hätten sich im Übrigen bereits von Oktober 2005 bis August 2006 in Polen aufgehalten, jedoch seien sie freiwillig nach Tschetschenien zurückgekehrt. Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 14.11.2011 ergebe sich insbesondere, dass sich die BF2 wegen Tuberkulose in stationärer Krankenhausbehandlung befinde. Diesbezüglich sei die BF2 bereits in der Heimat behandelt und als gesund entlassen worden, doch habe sich nunmehr herausgestellt, dass die Erkrankung nach wie vor bestehe. Zwei Brüder, sowie zwei Schwestern und die Mutter des BF1 würden in der Heimat leben, sein Vater sei im Jahr 1982 verstorben. Der BF1 habe in Kirgistan die Schule besucht und anschließend am Institut für Geologie studiert, jedoch nach Abschluss keine Arbeit in diesem Bereich gefunden, weshalb er seinen Lebensunterhalt als Fliesenleger und Maler bestritten habe. Bereits im Jahr 2005 seien die Beschwerdeführer nach Polen ausgereist, damals habe man BF4 behandeln lassen, welcher an "erhöhtem Hirndruck" leiden würde. Der BF1 habe keine gesundheitlichen Beschwerden. In seiner Einvernahme am 05.06.2012 wurde der BF1 vor dem Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen und gab dort - auszugsweise - im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache zunächst in Hinblick auf die Erkrankung der BF2 an, dass diese in der Heimat für acht Monate im Krankenhaus in Grosny erfolgreich behandelt worden sei. In Österreich sei beim Röntgen jedoch festgestellt worden, dass die Krankheit neuerlich sichtbar sei. Weiters befragt, gab der BF1 an, mit Ausnahme seiner Frau und seiner Kinder keine Angehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Staat zu haben. In "Russland" habe er seinen Lebensunterhalt durch die Verrichtung verschiedener Hilfsarbeiten finanziert, etwa habe er als Steinmetz, Fliesenleger und auf einem Erdölfeld gearbeitet. Nach Erhalt seines Diploms habe er in der Erdölindustrie gearbeitet, doch sei das Gehalt gering gewesen und habe nicht dazu ausgereicht, seine große Familie zu ernähren. Der Beschwerdeführer komme aus Grosny und Engel-Jurt, wenn es Arbeit in Grosny gegeben habe, hätten sie dort eine Wohnung genommen - sie seien dort hingefahren, wo es Arbeit gegeben habe. Dies sei je nach Saison unterschiedlich gewesen, im Sommer habe es öfters Arbeit gegeben, seltener im Herbst und Winter. In Grosny hätte der Beschwerdeführer eine Wohnung gehabt und hätten seine Kinder dort die Schule besucht - soweit sei daher alles in Ordnung gewesen. Die Wohnung hätten sie dann zur Finanzierung ihrer Ausreise verkauft. Nach seinen Deutschkenntnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, zurzeit noch nicht gut Deutsch zu sprechen, jedoch wolle er die Sprache erlernen. Darüber hinaus habe er keinen Bezug zu Österreich. In Österreich werde er durch die Volkshilfe unterstützt, würde im Falle einer Arbeitserlaubnis sofort arbeiten, seine Kinder gingen zur Schule. Zu den Umständen seines Aufenthaltes in Polen im Jahr 2005 befragt, erklärte der Beschwerdeführer, auch damals ursprünglich eine Reise nach Österreich geplant zu haben. Die Kinder hätten hier aufwachsen und zur Schule gehen sollen. Genaugenommen habe er hierher kommen wollen, um zu arbeiten und die Kinder zur Schule zu schicken, doch sei er in Polen hängen geblieben. Er sei dann wieder nach "Russland" zurückgekehrt und habe es sich ergeben, dass er im Jahr 2011 hergekommen sei. Nunmehr sei jedoch noch ein zweiter Grund hinzugekommen, im Jahr 2005 habe es keine Arbeit und keine Schule gegeben. Der Beschwerdeführer legte sein Diplom des Erdölinstitutes Grosny vom
  2. Juni 1993 über die Verleihung des Titels Ingenieur der Hydrogeologie vor. 1.
  3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.08.2012, Zlen. 11 12.998-BAW, 11 12.999-BAW, 11 13.000-BAW, 11 13.001-BAW, 11 13.002-BAW und 11 13.003-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 28.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.08.2012, Zlen. 11 12.998-BAW, 11 12.999-BAW, 11 13.000-BAW, 11 13.001-BAW, 11 13.002-BAW und 11 13.003-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 28.10.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurden die Anträge auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin am 21.05.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, deren Inhalt auszugsweise wiedergegeben wird: Vorerst gaben BF1 und BF2 an, dass es ihnen gut gehe. Es wurden in der Folge sowohl für BF1 und BF2 medizinische Unterlagen vorgelegt, wobei beide an einer PTBS (posttraumatischen Belastungsstörung) leiden würden. Im Übrigen wurde ein Sprachzeugnis Deutsch auf dem Niveau B1 vorgelegt. Der BF1 gab an, seit 28.10.2011 in Österreich aufhältig zu sein. Er lebe in Grundversorgung in einem Asylwerberheim. Er habe in Österreich nie gearbeitet, da er es nicht dürfe. Er helfe oft im Heim beim Saubermachen und allem Notwendigen. Bislang habe er an Ausbildungen nur Deutschkurse besucht. Er sei Ingenieur für Geologie und Bewässerung. Befragt, ob er jemals diesen Beruf ausgeübt habe, meinte er, in Verbindung mit Erdöl gearbeitet zu haben. Er sei ein Operator für Gewinnung von Erdöl und -gas gewesen. Sein Bruder habe ihm zwischenzeitlich seinen Führerschein und sein Diplom nach Österreich geschickt. Befragt, wie er seine Deutschkenntnisse selbst einschätze, meinte er, dass diese noch nicht sehr gut seien, jedoch jeden Tag besser werden würden. Ohne Beiziehung des Dolmetschers wurde der BF1 gefragt, was er den ganzen Tag mache: " BF1: Ganzen Tag...nein. zwei Mal pro Woche ich Deutschkurs besuche und dann in der Freizeit ich Zuhause Deutsch lernen selbst - manchmal mit Kindern in Schule gegangen und abzuholen und Haushalt gemacht - manchmal Staubsaugen, warum nicht?" Die Muttersprache seiner Kinder sei Tschetschenisch, aber meistens würden sie untereinander Deutsch sprechen. Auch der BF1 würde mit ihnen Deutsch lernen. Zu seinem Freundeskreis in Österreich befragt, meinte er, dass es sich hauptsächlich um Leute handle, die in seiner Pension wohnen würden. Dabei handle es sich um Armenier, Georgier und Tschetschenen. Weil er nicht arbeite, habe er keinen Kontakt zu Österreichern. Er versuche mittlerweile mit dem Betreuungspersonal auf Deutsch zu kommunizieren. Abgesehen von seiner Frau und seinen Kindern habe er keine weiteren Verwandten in Österreich. In Frankreich befinde sich der Sohn seines Bruders. In Tschetschenien würden sich unverändert sein älterer leiblicher Bruder, seine Mutter und seine Schwester aufhalten. Sein anderer Bruder wohne irgendwo in der Nähe von St. Petersburg in einem Dorf. Die Familie des Bruders, der in St. Petersburg aufhältig sei, lebe im Dorf Engel-Jurt. Er lebe dort, um zu arbeiten. Der andere Bruder habe zwei Söhne, von denen einer in Frankreich und einer entweder in Tschetschenien oder in Dagestan sei. Sein Bruder in Tschetschenien sei Schlosser, seine Mutter sei in Pension und lebe bei diesem Bruder. Alle seinen Familienangehörigen würden in Engel-Jurt wohnen. In Tschetschenien hätten sie Familienbeihilfe bekommen, wobei er die genaue Höhe nicht angeben könne. Diese sei von der BF2 geholt worden. Diese werde nicht mehr bezogen. Die Wohnung in Tschetschenien sei im Jahr 2011 verkauft worden. Im Jahr 2005 seien sie nach Polen gereist, weil sein Sohn - der BF4 - damals krank gewesen sei. Er sei auch hier in Österreich untersucht worden. Er sei zuhause behandelt worden, habe es jedoch keine Resultate gegeben. Sie hätten sich dann dazu entschlossen, ins Ausland zu reisen, in der Hoffnung, dass er dort geheilt werden könnte. Konkret danach befragt, erklärte er, der Grund für die Ausreise im Jahr 2005 und die Asylantragstellung in Polen sei die Erkrankung des BF4 gewesen. Er leide auch an keine chronischen Krankheiten. Betreffend seine Kinder meinte er, dass die BF6 eine Allergie gegen Süßigkeiten und Paradeiser habe, sonst gebe es keine chronischen Krankheiten. Die BF2 bestätigte auf Nachfrage, dass sie GVS erhalte und in einem Asylwerberheim lebe. Sie habe in Österreich nie gearbeitet. Sie sei großteils im Krankenhaus gewesen. Sonst verbringe sie ihre Zeit mit ihren Kindern. Alle Kinder würden die Volksschule besuchen, sie könne sich jedoch nicht daran erinnern in welche. Sie habe keine Ausbildungen in Österreich gemacht. Sie lerne zuhause Deutsch und komme die Lehrerin zu ihr nachhause. Ohne Dolmetscher auf Deutsch nach ihrem Tagesablauf befragt, gab die BF auf Deutsch an: "BF2: Morgen Schule, halbe Stunde zusammen Kinder, Kinder zusammen Schule kommen zusammen aber alle bleiben zusammen Zuhause. Ich mache kochen, waschen, aber mein Mann immer helfen Zuhause. Ich koche Suppe." Die BF2 unterhalte sich mit ihren Kindern auf Tschetschenisch. Ihre Kinder würden aber zuhause immer Deutsch sprechen. Die BF2 frage nach, wenn sie etwas nicht verstehe. In Österreich lebe in Salzburg ein Onkel. Mit diesem habe sie Kontakt und fahre sie alle zwei, drei Monate zu ihm. Mit diesem habe sie in Tschetschenien nicht zusammengelebt. Ihr Onkel habe noch keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Zu ihren Verwandten in Tschetschenien habe sie telefonischen Kontakt. Ihren Verwandten gehe es gut, aber nicht den Verwandten des BF1. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, bestätigte sie, dass ihre Tuberkulose abgeheilt und die Therapie abgeschlossen sei. Sie werde jetzt alle acht Monate kontrolliert. Sie besuche einmal die Woche einen Psychiater, mit dem sie je ein bis zwei Stunden spreche, wobei ein Dolmetscher für Russisch dabei sei. Sie leide auch an einer chronischen Bronchitis. Ihre Kinder hätten derzeit keine chronischen Krankheiten. Zu ihrem Freundeskreis in Österreich befragt, gab sie an, dass sie sich an die Namen der Personen nicht erinnern könne. Ihr Sohn gehe in die Schule und habe Freunde. Die Eltern würden manchmal zu Besuch kommen. Ihre Kinder würden derzeit in der Schule sehr gut lernen. Sie erklärte im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien wieder an Tuberkulose erkranken zu können, wobei ihr vorgehalten wurde, dass allenfalls eine Behandlung in ROSTOW möglich sei. Der BF1 helfe ihr großteils Zuhause. Sie könne nicht viel Zeit mit den Kindern verbringen. Sie würde keinen Lärm vertragen, weshalb der BF1 ihr bei allem helfe. Jetzt habe sie aber keine Beschwerden. Die BF2 erklärte, dass die Ausreise im Jahr 2005 nach Polen mit der Krankheit des BF5 zu tun gehabt habe. Auf Vorhalt, dass der BF1 gemeint habe, dass der BF4 gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, meinte sie, dass er damals Gehirnhochdruck gehabt habe, was er hier nicht habe. Der BF4 sei sehr launenhaft und nervös und meide Kontakte. Abschließend wurden BF1 und BF2 Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat vorgehalten. 1.3. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 27.08.2012 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014, Zlen. W147 1429272-1, W147 1429273-1, W147 1429274-1, W147 1429275-1, W147 1429276-1 und W147 1429277-1

§ 3Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.3. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 27.08.2012 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014, Zlen. W147 1429272-1, W147 1429273-1, W147 1429274-1, W147 1429275-1, W147 1429276-1 und W147 1429277-1

Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurden die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubwürdig sei, sondern die Beschwerdeführer vielmehr aufgrund der gesundheitlichen Probleme der BF2 ausgereist seien. Im Lichte der vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch eine sonstige Gefährdung im Fall einer Rückkehr habe sich daraus nicht ergeben. Auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer hätten sich keine Abschiebehindernisse ergeben. Diese Erkenntnisse erwuchsen mit ihrer Zustellung in Rechtskraft. 2.

  1. Mit Eingabe vom 14.01.2015 übermittelte das BFA den Beschwerdeführern ein als Verständigung von der Beweisaufnahme betiteltes Schreiben, in dem die Beschwerdeführer darüber informiert wurden, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Raum stehe und die Beschwerdeführer ihre persönlichen Verhältnisse anhand eines Fragenkatalogs näher darlegen sollen. Mit der Eingabe wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat zur Stellungnahme übermittelt. In einer gemeinsamen Stellungnahme - datiert mit 29.01.2015 - wurde ausgeführt, dass der BF1 sowie die minderjährigen BF3 bis BF6 erfolgreich in Österreich integriert seien. Besondere Bedeutung komme dabei dem Interesse der minderjährigen Antragsteller an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu. Die Beschwerdeführer würden sich seit 28.10.2011 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten. BF1 habe im Laufe seines bisherigen Aufenthaltes mehrere Sprachdiplome erlangt und spreche mittlerweile Deutsch auf dem Niveau B1, womit er die Voraussetzungen des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 14b NAG) erfülle. Zum Nachweis wurden Diplome auf dem Niveau A1, A2 und B1 vorgelegt. Der BF1 habe in der Russischen Föderation erfolgreich die Pflichtschule und das Studium der Hydrogeologie und Ingenieurgeologie am Erdölinstitut GROSNY absolviert, wobei in diesem Zusammenhang ein Diplom samt deutscher Übersetzung übermittelt wurde. Der BF1 wäre bei einem unbeschränkten Arbeitszugang selbsterhaltungsfähig und könnte für sich und die weiteren Familienangehörigen sorgen. Hier legte er einen Arbeitsvorvertrag der Firma XXXX XXXX vom 20.01.2015 vor. Der BF1 sorge sich um seine an Tuberkulose erkrankten Frau - die BF2 - und kümmere sich um die minderjährigen Kinder, die sehr erfolgreich öffentliche Schulen in Wien besuchen würden und bereits sehr gut Deutsch sprechen würden. Der BF1 nehme sämtliche Termine an den Schulen wahr und stehe in Kontakt mit den Eltern und Lehrern. Den Kindern würden Aktivitäten in Wiener Sportvereinen ermöglicht. Der BF1 habe sich auch um seine eigene sprachliche und berufliche Integration bemüht, was ihm nachweislich mit Erfolg gelungen sei. Die BF2 leide an multiresistenter Tuberkulose. Die Therapie sei in Österreich abgeschlossen worden, wobei eine weitere Beobachtung in den nächsten Jahren notwendig sei. Die Behandlung einer Krankheit begründe zwar kein Recht auf einen humanitären Aufenthaltstitel, doch sei der Gesundheitszustand der BF2, die Mutter von vier minderjährigen Kindern sei, bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hätte für den Fall der Rückkehr negative Konsequenzen für die minderjährigen Kinder. Im Übrigen müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. So würden sich die minderjährigen BF3 bis BF6 in einem stabilen familiären und sozialen Umfeld befinden. Alle würden eine Pflichtschule besuchen, ihre Freizeit sinnvoll gestalten und seien sehr gut in ihr Umfeld integriert. Die positive Entwicklung der BF3 bis BF6, die bereits Deutsch auf hohem Niveau sprechen würden, wäre durch eine Abschiebung in die Russische Föderation höchst gefährdet. BF5 und BF6 seien der russischen Sprache nicht mächtig. Der BF1 habe die russische Föderation aufgrund der gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen und könne nicht in seine Heimatgemeinde zurückkehren. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde letztlich gegen die Zielsetzungen des Art. 1 BVG über die Rechte von Kindern verstoßen. Vorgelegt wurden u. a. Beitrittserklärungen für BF4 und BF5 zum Ringerclub XXXX , Arztbrief XXXX vom 19.05.2014 und Arztbrief, Dr. XXXX vom 16.12.2014 betreffend BF
  2. Betreffend den BF1 wurden - wie bereits erwähnt - sein Diplom samt Übersetzung, ein Arbeitsvorvertrag sowie die drei Zeugnisse Deutsch Niveau A1 bis B1 vorgelegt.In einer gemeinsamen Stellungnahme - datiert mit 29.01.2015 - wurde ausgeführt, dass der BF1 sowie die minderjährigen BF3 bis BF6 erfolgreich in Österreich integriert seien. Besondere Bedeutung komme dabei dem Interesse der minderjährigen Antragsteller an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu. Die Beschwerdeführer würden sich seit 28.10.2011 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten. BF1 habe im Laufe seines bisherigen Aufenthaltes mehrere Sprachdiplome erlangt und spreche mittlerweile Deutsch auf dem Niveau B1, womit er die Voraussetzungen des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b, NAG) erfülle. Zum Nachweis wurden Diplome auf dem Niveau A1, A2 und B1 vorgelegt. Der BF1 habe in der Russischen Föderation erfolgreich die Pflichtschule und das Studium der Hydrogeologie und Ingenieurgeologie am Erdölinstitut GROSNY absolviert, wobei in diesem Zusammenhang ein Diplom samt deutscher Übersetzung übermittelt wurde. Der BF1 wäre bei einem unbeschränkten Arbeitszugang selbsterhaltungsfähig und könnte für sich und die weiteren Familienangehörigen sorgen. Hier legte er einen Arbeitsvorvertrag der Firma römisch 40 römisch 40 vom 20.01.2015 vor. Der BF1 sorge sich um seine an Tuberkulose erkrankten Frau - die BF2 - und kümmere sich um die minderjährigen Kinder, die sehr erfolgreich öffentliche Schulen in Wien besuchen würden und bereits sehr gut Deutsch sprechen würden. Der BF1 nehme sämtliche Termine an den Schulen wahr und stehe in Kontakt mit den Eltern und Lehrern. Den Kindern würden Aktivitäten in Wiener Sportvereinen ermöglicht. Der BF1 habe sich auch um seine eigene sprachliche und berufliche Integration bemüht, was ihm nachweislich mit Erfolg gelungen sei. Die BF2 leide an multiresistenter Tuberkulose. Die Therapie sei in Österreich abgeschlossen worden, wobei eine weitere Beobachtung in den nächsten Jahren notwendig sei. Die Behandlung einer Krankheit begründe zwar kein Recht auf einen humanitären Aufenthaltstitel, doch sei der Gesundheitszustand der BF2, die Mutter von vier minderjährigen Kindern sei, bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hätte für den Fall der Rückkehr negative Konsequenzen für die minderjährigen Kinder. Im Übrigen müsse das Kindeswohl berücksichtigt werden. So würden sich die minderjährigen BF3 bis BF6 in einem stabilen familiären und sozialen Umfeld befinden. Alle würden eine Pflichtschule besuchen, ihre Freizeit sinnvoll gestalten und seien sehr gut in ihr Umfeld integriert. Die positive Entwicklung der BF3 bis BF6, die bereits Deutsch auf hohem Niveau sprechen würden, wäre durch eine Abschiebung in die Russische Föderation höchst gefährdet. BF5 und BF6 seien der russischen Sprache nicht mächtig. Der BF1 habe die russische Föderation aufgrund der gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen und könne nicht in seine Heimatgemeinde zurückkehren. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde letztlich gegen die Zielsetzungen des Artikel eins, BVG über die Rechte von Kindern verstoßen. Vorgelegt wurden u. a. Beitrittserklärungen für BF4 und BF5 zum Ringerclub römisch 40 , Arztbrief römisch 40 vom 19.05.2014 und Arztbrief, Dr. römisch 40 vom 16.12.2014 betreffend BF
  3. Betreffend den BF1 wurden - wie bereits erwähnt - sein Diplom samt Übersetzung, ein Arbeitsvorvertrag sowie die drei Zeugnisse Deutsch Niveau A1 bis B1 vorgelegt. 2.
  4. Mit den Bescheiden des BFA vom 16.02.2015 wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2.2. Mit den Bescheiden des BFA vom 16.02.2015 wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer seit 28.10.2011 durchgehend in Österreich befinden würden. Dort würden sie gemeinsam leben. Der BF1 habe erfolgreich Deutsch erlernt und habe einen Arbeitsvertrag vorgelegt. BF3 bis BF6 würden die Schule besuchen und hätten Empfehlungsschreiben für ihre erfolgreiche Integration vorgelegt. Die BF2 habe in Österreich erfolgreich eine Therapie absolviert und befinde sich unter Beobachtung. Ihre Erkrankung sei bereits in der russischen Föderation behandelt worden. Sie habe keine Nachweise erbracht, dass sie einen Deutschkurs besucht habe. Im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seien weder eine zu berücksichtigende Veränderung des Privatlebens noch eine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten. Nach medizinischer Begutachtung sei festgestellt worden, dass der gesundheitliche Zustand der BF2 unter Beachtung der verschriebenen Medikation im Falle der Außerlandesbringung stabil bleiben und sich nicht massiv verschlechtern würde. Eine weitere medizinische Versorgung sei im Herkunftsstaat möglich. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen die Abschiebung in den Herkunftsstaat spreche. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seien die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat festgehalten und diese seien ob der Aktualität auch durch die ho. Behörden zur Entscheidungsfindung ebenfalls herangezogen worden. Nach Wiedergabe von Länderfeststellungen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat wurde rechtlich dargelegt, dass sich im Fall der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben hätten. Da alle Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, greife die Rückkehrentscheidung nicht in deren Familienleben ein. Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und seien ausschließlich aufgrund ihrer unbegründeten Asylanträge im Bundesgebiet zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt gewesen. BF1 habe erfolgreich Deutsch gelernt und könne einen Arbeitsvorvertrag vorweisen. BF3 bis BF6 würden die Schule besuchen. BF4 und BF5 seien einem Ringerclub beigetreten. Aus den Empfehlungsschreiben sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführer um ihre Integration in Österreich bemühen würden. Die BF2 habe sich im Bundesgebiet erfolgreich einer Therapie unterzogen. Unabhängig davon würden sie sich jedoch erst knapp über drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten und hätten sie sich ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein müssen. Den BF3 bis BF5 sei auch ein Schulbesuch bzw. sportliche Betätigung in der Russischen Föderation möglich. Aufgrund seiner beruflichen Ausbildung in der Russischen Föderation sei davon auszugehen, dass BF1 bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat beruflich Fuß fassen könnte. Das bloße Erlernen der deutschen Sprache bzw. der Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht in Zusammenhalt mit der kurzen Aufenthaltsdauer stelle keine nachhaltige Integration dar. Die Beschwerdeführer - soweit strafmündig - seien unbescholten, illegal eingereist und hätten unbegründete Asylanträge gestellt. Auch im Verfahren sei es zu keinen überlangen Verzögerungen gekommen. Betreffend die minderjährigen Kinder wurde eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem bzw. die Aufholung fehlender Sprachkenntnisse aufgrund des Lebensalters der minderjährigen Kinder für möglich erachtet. Die Erkrankung der BF2 sei im Übrigen im Herkunftsstaat behandelbar. Im Lichte des Art. 8 EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführer gerechtfertigt. Den Beschwerdeführern sei demnach kein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen gewesen, da dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i

Sd. Art. 8 EMRK geboten sei. Da den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Weiters wurde festgehalten, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihnen in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe. Diesbezüglich würden rechtskräftige negative Entscheidungen vorliegen. Die Beschwerdeführer hätten auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer seit 28.10.2011 durchgehend in Österreich befinden würden. Dort würden sie gemeinsam leben. Der BF1 habe erfolgreich Deutsch erlernt und habe einen Arbeitsvertrag vorgelegt. BF3 bis BF6 würden die Schule besuchen und hätten Empfehlungsschreiben für ihre erfolgreiche Integration vorgelegt. Die BF2 habe in Österreich erfolgreich eine Therapie absolviert und befinde sich unter Beobachtung. Ihre Erkrankung sei bereits in der russischen Föderation behandelt worden. Sie habe keine Nachweise erbracht, dass sie einen Deutschkurs besucht habe. Im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seien weder eine zu berücksichtigende Veränderung des Privatlebens noch eine Verschlechterung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eingetreten. Nach medizinischer Begutachtung sei festgestellt worden, dass der gesundheitliche Zustand der BF2 unter Beachtung der verschriebenen Medikation im Falle der Außerlandesbringung stabil bleiben und sich nicht massiv verschlechtern würde. Eine weitere medizinische Versorgung sei im Herkunftsstaat möglich. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhaltes erkannt werden, der gegen die Abschiebung in den Herkunftsstaat spreche. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seien die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat festgehalten und diese seien ob der Aktualität auch durch die ho. Behörden zur Entscheidungsfindung ebenfalls herangezogen worden. Nach Wiedergabe von Länderfeststellungen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat wurde rechtlich dargelegt, dass sich im Fall der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben hätten. Da alle Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, greife die Rückkehrentscheidung nicht in deren Familienleben ein. Zum im Bundesgebiet entfalteten Privatleben der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, dass ein Eingriff in dieses im konkreten Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt sei und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im konkreten Fall höher zu bewerten sei als die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer seien illegal eingereist und seien ausschließlich aufgrund ihrer unbegründeten Asylanträge im Bundesgebiet zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt gewesen. BF1 habe erfolgreich Deutsch gelernt und könne einen Arbeitsvorvertrag vorweisen. BF3 bis BF6 würden die Schule besuchen. BF4 und BF5 seien einem Ringerclub beigetreten. Aus den Empfehlungsschreiben sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführer um ihre Integration in Österreich bemühen würden. Die BF2 habe sich im Bundesgebiet erfolgreich einer Therapie unterzogen. Unabhängig davon würden sie sich jedoch erst knapp über drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten und hätten sie sich ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein müssen. Den BF3 bis BF5 sei auch ein Schulbesuch bzw. sportliche Betätigung in der Russischen Föderation möglich. Aufgrund seiner beruflichen Ausbildung in der Russischen Föderation sei davon auszugehen, dass BF1 bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat beruflich Fuß fassen könnte. Das bloße Erlernen der deutschen Sprache bzw. der Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht in Zusammenhalt mit der kurzen Aufenthaltsdauer stelle keine nachhaltige Integration dar. Die Beschwerdeführer - soweit strafmündig - seien unbescholten, illegal eingereist und hätten unbegründete Asylanträge gestellt. Auch im Verfahren sei es zu keinen überlangen Verzögerungen gekommen. Betreffend die minderjährigen Kinder wurde eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem bzw. die Aufholung fehlender Sprachkenntnisse aufgrund des Lebensalters der minderjährigen Kinder für möglich erachtet. Die Erkrankung der BF2 sei im Übrigen im Herkunftsstaat behandelbar. Im Lichte des Artikel 8, EMRK sei die Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführer gerechtfertigt. Den Beschwerdeführern sei demnach kein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen gewesen, da dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten sei. Da den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei, sei

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Weiters wurde festgehalten, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig sei, zumal ihnen in der Russischen Föderation keine Gefährdung drohe, was bereits das Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft habe. Diesbezüglich würden rechtskräftige negative Entscheidungen vorliegen. Die Beschwerdeführer hätten auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei. 2.

  1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 05.03.2015 wurden unter einem die Bescheide des BFA ihrem gesamten Inhalt nach wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. Bei der Prüfung, ob die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen durch Art. 8 EMRK nicht gedeckten Eingriff in ein bestehendes schützenswertes Familienleben darstelle, sei die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich. Vielmehr sei zu prüfen, wie die in Österreich verbrachte Zeit für eine soziale oder berufliche Integration genutzt worden sei. Wie bereits in der dem BFA übermittelten Stellungnahme zu entnehmen, habe eine beachtliche Integration der Beschwerdeführer in Österreich stattgefunden. Die Kinder würden erfolgreich die Schule besuchen. Der Schulbesuch sei die wesentliche Voraussetzung für Integration, jedoch kein Garant. Letztlich hänge ein Schulerfolg vom Engagement der Kinder und ihrer Eltern ab und nicht von der Schulpflicht. Die persönlichen Schreiben würden zeigen, dass das persönliche Umfeld der Familie sichtlich über eine bestehende Aufenthaltsbeendigung besorgt sei. Dahingehend wurde die Zeugeneinvernahme von Frau Mag. Schindler beantragt, die den BF1 in Deutsch unterrichtet habe und die Familie in allen Lebenslagen unterstütze. Es wurde die Tätigkeit von BF4 und BF5 in einem Ringerclub erwähnt und sei nicht relevant, ob sie solche Aktivitäten bzw. den Schulbesuch auch im Herkunftsstaat fortsetzten könnten. Der erfolgreiche Schulbesuch der minderjährigen BF3 bis BF5 sowie die Freizeitaktivitäten würden für einen hohen Grad der Integration sprechen.Bei der Prüfung, ob die Rückkehrentscheidung einen unzulässigen durch Artikel 8, EMRK nicht gedeckten Eingriff in ein bestehendes schützenswertes Familienleben darstelle, sei die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich. Vielmehr sei zu prüfen, wie die in Österreich verbrachte Zeit für eine soziale oder berufliche Integration genutzt worden sei. Wie bereits in der dem BFA übermittelten Stellungnahme zu entnehmen, habe eine beachtliche Integration der Beschwerdeführer in Österreich stattgefunden. Die Kinder würden erfolgreich die Schule besuchen. Der Schulbesuch sei die wesentliche Voraussetzung für Integration, jedoch kein Garant. Letztlich hänge ein Schulerfolg vom Engagement der Kinder und ihrer Eltern ab und nicht von der Schulpflicht. Die persönlichen Schreiben würden zeigen, dass das persönliche Umfeld der Familie sichtlich über eine bestehende Aufenthaltsbeendigung besorgt sei. Dahingehend wurde die Zeugeneinvernahme von Frau Mag. Schindler beantragt, die den BF1 in Deutsch unterrichtet habe und die Familie in allen Lebenslagen unterstütze. Es wurde die Tätigkeit von BF4 und BF5 in einem Ringerclub erwähnt und sei nicht relevant, ob sie solche Aktivitäten bzw. den Schulbesuch auch im Herkunftsstaat fortsetzten könnten. Der erfolgreiche Schulbesuch der minderjährigen BF3 bis BF5 sowie die Freizeitaktivitäten würden für einen hohen Grad der Integration sprechen. Im Übrigen sei die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer absehbar, habe BF1 doch einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt. Es sei nicht relevant, ob der BF1 im Herkunftsstaat eine Arbeit ausführen werde können. BF1 habe unter Berücksichtigung der Tuberkulose und anhaltender psychischer Probleme der BF2 und einer posttraumatischen Belastungsstörung, an der er selbst leide, Außergewöhnliches vollbracht. Die Prognose in den angefochtenen Bescheiden in Bezug auf die Reintegration in der Russischen Föderation würden im Wesentlichen auf der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts basieren, da im gegenständlichen Verfahren keine Befragungen mehr durchgeführt worden seien. Ein "enger sozialer Kontakt" zum Herkunftsstaat werde bestritten. Dieser ergebe sich ausschließlich aufgrund des Aufenthaltes eines Bruders und der Mutter des BF1 im Herkunftsstaat. Der BF1 habe sich gut integriert, sei strafrechtlich unbescholten, habe Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 und verfüge über einen Freundeskreis, der der Familie schon jetzt Unterstützung zukommen lasse. Aufgrund seiner Qualifikation und dem verbindlichen Arbeitsvorvertrag sei die Anstellung des BF1 garantiert. Die minderjährigen BF3 bis BF6 würden sich im derzeitigen Umfeld ausgezeichnet entwickeln. Wie bereits in der Stellungnahme hingewiesen, müsse eine wahrscheinliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Mutter für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bei der Prüfung des Kindeswohles berücksichtigt werden. BF5 und BF6 seien der russischen Sprache nicht mächtig. Im Wesentlichen werden in der Beschwerde die Ausführungen in der Stellungnahme vor dem BFA wiederholt. Mit fristgerechter Beschwerde vom 05.03.2015 wurden die Bescheide des BFA angefochten. 2.
  2. Am 22.09.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer sämtliche Beschwerdeführer im Beisein ihrer Vertretung (Vollmacht vom 22.09.2015) befragt wurden: Darin wurden insbesondere die für die Rückkehrentscheidung entscheidenden Fragen abgehandelt, insbesondere integrative Aspekte, die individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie die zu erwartenden Lebensumstände für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch unter Berücksichtigung der allgemeinen sozialen und wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat. Vorgelegt wurden die Jahreszeugnisse der minderjährigen BF3 bis BF6 - jeweils vom 03.07.
  3. BF3 hat die dritte Klasse der Neuen Mittelschule besucht, muss diese aufgrund des schlechten Schulerfolges wiederholen. BF4 hat die zweite Klasse der Neuen Mittelschule besucht, muss diese aufgrund des schlechten Schulerfolges ebenso wiederholen. Beide haben als Verhaltensnote in der Schule "wenig zufriedenstellend". BF5 hat die dritte und BF6 die zweite Klasse Volksschule im vorangegangen Schuljahr erfolgreich abgeschlossen. Die Vertretung führte am Ende der Verhandlung aus, dass sich die Beschwerdeführer seit fast vier Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten würden. Die erfolgte Integration und die Anstrengungen der Familie seien für diesen vergleichsweise kurzen Zeitraum beachtlich, da die BF2 aufgrund ihrer Erkrankungen nur bedingt für ihre Kinder und den gemeinsamen Haushalt sorgen könne. Die Kinder seien voll integriert und würden Deutsch auf hohem Niveau sprechen. Umgang würde sowohl mit österreichischen Kindern als auch mit Freunden mit tschetschenischem Hintergrund stattfinden. Im Falle der BF 5 und BF6 habe die überwiegende Sozialisation in Österreich stattgefunden und stelle dies ein maßgebliches Kriterium zugunsten der Beschwerdeführer dar, wobei auf BVwG vom
  4. 09.2014, W159 1418656-1/17E, verwiesen wurde. Keine der minderjährigen Beschwerdeführer spreche regelmäßig Russisch. Im Fall von BF4 bis BF6 habe kein Regelunterricht in Russisch stattgefunden. Dieser Umstand stelle eine Entwurzelung bzw. Erschwerung einer Sozialisation im Herkunftsstaat dar, wobei auf VfGH vom 27.09.2013, U2234/2012 u.a. verwiesen wurde. Bei erlassener Rückkehrentscheidung würde sich das gesamte Umfeld der minderjährigen BF3 bis BF6 ändern und wären die schulpflichtigen Beschwerdeführer mit der dortigen Unterrichtssprache merklich überfordert (EGMR: Keles gegen Deutschland vom 27.10.2005). 2.
  5. Die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 16.02.2015 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015, Zlen. W226 2103039-1/10E, W226 2103044-1/8E, W226 2103041-1/3E, W226 2103037-1/3E, W226 2103035-1/3E, W226 2103043-1/5E

§§ 57und 55 Asyl

G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.2.5. Die Beschwerde gegen die Bescheide des BFA vom 16.02.2015 wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2015, Zlen. W226 2103039-1/10E, W226 2103044-1/8E, W226 2103041-1/3E, W226 2103037-1/3E, W226 2103035-1/3E, W226 2103043-1/5E

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass die Abschiebung

§ 46FPG aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre.

Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine sechsköpfige Familie, wobei der BF1 arbeitswillig und arbeitsfähig sei. Aufgrund der besonderen Situation mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung der BF2 sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihre Abhängigkeit von staatlichen sozialen Leistungen überwinden können werden. Im Herkunftsstaat wäre - aufgrund des traditionellen Familienzusammenhaltes innerhalb tschetschenischer Familien eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch den Familienclan möglich. Auch eine Arbeitsaufnahme wäre dem BF1 - welcher über eine fundierte Ausbildung verfüge - im Herkunftsstaat zumutbar. Die Kontakte der Beschwerdeführer mit den Verwandten im Herkunftsstaat seien - nach wie vor vorhanden und die Kenntnisse der Sprache des Herkunftsstaates bei den BF3 bis BF5 gegeben, da die BF2 unverändert über nicht ausreichend Deutschkenntnisse verfüge, um mit ihren Kindern in einer anderen als ihrer Muttersprache zu kommunizieren. Auch seien Kontakte zu Tschetschenen in Österreich durch die Ringertätigkeit von BF4 und BF5 in einem Ringerclub gegeben, in dem es nur Tschetschenen gäbe und auch der Trainer Tschetschene sei. Es wäre demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vollkommen von Tschetschenien entwurzelt wären. Darüber hinaus hätten die BF3 und BF4 negative Beurteilungen in Deutsch erhalten und auch BF5 hätte Schwächen in Deutsch und hätte daher Förderunterricht erhalten. Das erkennende Gericht habe daher keine unzumutbare Härte darin erblicken können, dass für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls Schwierigkeiten bei der Eingliederung der Kinder in den Schulbetrieb bestünden, da insgesamt von keiner Entwurzelung der Familie aus dem tschetschenischen Kulturkreis ausgegangen werden kann. Zum Gesundheitszustand der BF2 sei nicht festgestellt worden, dass es eine wesentliche Veränderung gegeben habe. Und daher sei, wie schon in einem früheren Erkenntnis ausgeführt wurde, der Gesundheitszustand nicht dergestalt, dass die Rückkehr der BF2 in den Herkunftsstaat im Lichte von Art. 3 EMRK nicht möglich wäre.Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG aus von den Beschwerdeführern zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Bei den Beschwerdeführern handle es sich um eine sechsköpfige Familie, wobei der BF1 arbeitswillig und arbeitsfähig sei. Aufgrund der besonderen Situation mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung der BF2 sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet ihre Abhängigkeit von staatlichen sozialen Leistungen überwinden können werden. Im Herkunftsstaat wäre - aufgrund des traditionellen Familienzusammenhaltes innerhalb tschetschenischer Familien eine Unterstützung der Beschwerdeführer durch den Familienclan möglich. Auch eine Arbeitsaufnahme wäre dem BF1 - welcher über eine fundierte Ausbildung verfüge - im Herkunftsstaat zumutbar. Die Kontakte der Beschwerdeführer mit den Verwandten im Herkunftsstaat seien - nach wie vor vorhanden und die Kenntnisse der Sprache des Herkunftsstaates bei den BF3 bis BF5 gegeben, da die BF2 unverändert über nicht ausreichend Deutschkenntnisse verfüge, um mit ihren Kindern in einer anderen als ihrer Muttersprache zu kommunizieren. Auch seien Kontakte zu Tschetschenen in Österreich durch die Ringertätigkeit von BF4 und BF5 in einem Ringerclub gegeben, in dem es nur Tschetschenen gäbe und auch der Trainer Tschetschene sei. Es wäre demnach nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vollkommen von Tschetschenien entwurzelt wären. Darüber hinaus hätten die BF3 und BF4 negative Beurteilungen in Deutsch erhalten und auch BF5 hätte Schwächen in Deutsch und hätte daher Förderunterricht erhalten. Das erkennende Gericht habe daher keine unzumutbare Härte darin erblicken können, dass für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls Schwierigkeiten bei der Eingliederung der Kinder in den Schulbetrieb bestünden, da insgesamt von keiner Entwurzelung der Familie aus dem tschetschenischen Kulturkreis ausgegangen werden kann. Zum Gesundheitszustand der BF2 sei nicht festgestellt worden, dass es eine wesentliche Veränderung gegeben habe. Und daher sei, wie schon in einem früheren Erkenntnis ausgeführt wurde, der Gesundheitszustand nicht dergestalt, dass die Rückkehr der BF2 in den Herkunftsstaat im Lichte von Artikel 3, EMRK nicht möglich wäre. 2.6. Es wurde daraufhin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben, deren Behandlung der VfGH mit Beschluss vom 10.06.2016 (GZ: E 2452-2457/2015-13) abgelehnt hat. 2.7. Am 02.02.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 und BF2 und diese wurden auf die verpflichtende Ausreise hingewiesen. Gleichzeitig wurde auch ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und die Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr hingewiesen. 3.1. Am 18.08.2016 brachten die Beschwerdeführer Anträge auf einen humanitären Aufenthaltstitel

§ 55Abs. 1 Asyl

G ein. Die Beschwerdeführer legten3.1. Am 18.08.2016 brachten die Beschwerdeführer Anträge auf einen humanitären Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein. Die Beschwerdeführer legten * Diplome (Ausbildungsdiplom und Sprachzeugnisse des BF1, Heiratsurkunde), * Arbeitsvorvertrag der Firma XXXX -datiert mit 05.08.2016- vor, wonach der BF1 von 01.09.2016 an als Disponent und Reiniger bestellt werden sollte,* Arbeitsvorvertrag der Firma römisch 40 -datiert mit 05.08.2016- vor, wonach der BF1 von 01.09.2016 an als Disponent und Reiniger bestellt werden sollte, * Ärztebriefe aus 2014 und 2015 zum Gesundheitszustand der BF2, * Anmeldungen für Deutschkurse der BF2, jedoch keine Sprachdiplome der BF2, * Einkommens- und Unterkunftsbestätigung der Familie von der XXXX ,* Einkommens- und Unterkunftsbestätigung der Familie von der römisch 40 , * Strafregisterbescheinigung des BF1, * Beitritterklärung zum Ringer Club XXXX des BF4 und BF5,* Beitritterklärung zum Ringer Club römisch 40 des BF4 und BF5, * Schulzeugnisse von BF3, BF4, BF5 und BF6, * Schulseminarbestätigung der BF3 * und zahlreiche Unterstützungserklärungen (NMS XXXX , Volksschule, XXXX , Private) ihren Anträgen bei.* und zahlreiche Unterstützungserklärungen (NMS römisch 40 , Volksschule, römisch 40 , Private) ihren Anträgen bei. Begründend führte der BF1 an, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da er österreichische Freunde in Wien gefunden habe. Unter weiteren Integrationsgründen führte der BF1 an, dass seine Kinder ausgezeichnet integriert seien und kein Kontakt zum Heimatstaat mehr bestünde. Er habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der Firma XXXX , die Frau habe Tuberkulose und es herrsche eine schlechte Versorgungslage in Tschetschenien.Begründend führte der BF1 an, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da er österreichische Freunde in Wien gefunden habe. Unter weiteren Integrationsgründen führte der BF1 an, dass seine Kinder ausgezeichnet integriert seien und kein Kontakt zum Heimatstaat mehr bestünde. Er habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der Firma römisch 40 , die Frau habe Tuberkulose und es herrsche eine schlechte Versorgungslage in Tschetschenien. Begründend führte die BF2 an, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da sie sich in die österreichische Kultur integriert habe und keine Kontakte mehr zu ihren Verwandten zu Hause habe. Unter sonstigen Integrationsgründen führte sie auf, dass sie gut integrierte Kinder habe (Schule und Privat) und der Ehemann für sie sorgen könne. Darüber hinaus führte sie an, dass sie Tuberkulose habe und daheim keine entsprechende Behandlung erfahren würde. Begründend wurde zur BF3 angeführt, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da sie ausschließlich österreichische Freunde und Bekannte habe und in einem Fußballverein gespielt habe. Unter weiteren Integrationsgründen wurde aufgeführt, dass sie keinen Bezug zum Heimatstaat habe und kein Russisch spräche. Sie sei in der Schule gut integriert. Begründend wurde zum BF4 angeführt, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da er in einem Ringerclub wäre und in der Schule gut integriert sei. Unter weiteren Integrationsgründen wurde aufgeführt, dass er kein Russisch könne und keinen Bezug zum Heimatstaat habe. Begründend wurde zum BF5 angeführt, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da er noch sehr jung gewesen sei, als er nach Österreich gekommen ist und hier praktisch aufgewachsen sei. Er könne sich daher an seine Verwandten im Herkunftsstaat nicht einmal mehr erinnern. Unter weiteren Integrationsgründen wurde seine Mitgliedschaft in einem Ringerclub angeführt und dass der BF5 sich vollkommen in die österreichische Kultur integriert habe. Begründend wurde zur BF5 angeführt, dass in Österreich ein Familien- und Privatleben bestünde, da sie kein Russisch könne, nur österreichische Freunde habe und keinen Bezug zum Heimatstaat habe. Unter weiteren Integrationsgründen wurden ihr Fleiß und ihre Hilfsbereitschaft angeführt, wodurch sie in ihrer Volksschule aufgefallen sei. 3.2. Am 16.11.2017 wurden die Beschwerdeführer von den russischen Behörden identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. 3.3. Aufgrund der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 vom 18.08.2016 wurde der BF1 am 03.01.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Das Protokoll lautet, wie folgt:3.3. Aufgrund der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 vom 18.08.2016 wurde der BF1 am 03.01.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Das Protokoll lautet, wie folgt: "Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Anm.: Die rechtliche Vertretung legt eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid Wohnsitzauflage vor. Diese wird auch noch im Laufe des Tages per Fax einlagen da diese gestern am Nachmittag an die ha. Behörde übermittelt wurde. F: Benötigen Sie einen Dolmetsch. A: Falls ich etwas nicht verstehe, damit ich nach fragen kann. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten. A: Ja, von der Kanzlei Dr. Schmaus. SV: Sie reisten am 28.10.2011 illegal nach Österreich und stellten am gleichen Tag einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 27.08.2012

§§ 3und 8 Asyl

G abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Sie haben dagegen eine Beschwerde eingebracht. Am 10.09.2014 erging durch den BVwG die Entscheidung, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung

§§ 3und 8 Asyl

G unbegründet abgewiesen wird. Bezüglich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde

§ 75Abs. 20 Asyl

G an dasSV: Sie reisten am 28.10.2011 illegal nach Österreich und stellten am gleichen Tag einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 27.08.2012

Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Sie haben dagegen eine Beschwerde eingebracht. Am 10.09.2014 erging durch den BVwG die Entscheidung, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung

Paragraphen 3 und 8 AsylG unbegründet abgewiesen wird. Bezüglich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt zurückverwiesen. Am 14.01.2015 wurde ein Parteiengehör gewährt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werden soll. Mittels Bescheid vom 16.02.2015 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen haben Sie eine Beschwerde erhoben. Die ha. Entscheidung wurde am 21.10.2015 vom BVwG bestätigt. Sie haben erneut eine Beschwerde beim VfGH erhoben. Dieser lehnte jedoch die Beschwerde am 10.06.2016 ab. Am 18.08.2016 stellten Sie einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel

§ 55Abs 1 Asyl

G. Diesbezüglich wurden Sie heute zur niederschriftlichen Einvernahme geladen.Am 18.08.2016 stellten Sie einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Diesbezüglich wurden Sie heute zur niederschriftlichen Einvernahme geladen. F: Warum stellten Sie gegenständlichen Antrag in Bezug auf den Art. 8 EMRK.F: Warum stellten Sie gegenständlichen Antrag in Bezug auf den Artikel 8, EMRK. A: Ich will in Österreich bleiben. Ich sehe nur für meine Kinder hier eine weitere Zukunft. Ich will auch selber arbeiten und mich um meine Familie kümmern, ich will nicht zu Hause bleiben, ich will beschäftigt sein und für meine Kinder ist eine Zukunft in Österreich wichtig. Ich will meinen Kindern eine Ausbildung ermöglichen und eine Zukunft. Ich bemühe mich beschäftigt zu sein, ich gehe auch zur Wiener Tafel freiwillig arbeiten. Anm.: Eine entsprechende Bestätigung von der Wiener Tafel wird seitens der rechtlichen Vertretung nachgereicht.Anmerkung, Eine entsprechende Bestätigung von der Wiener Tafel wird seitens der rechtlichen Vertretung nachgereicht. Anm.: Die rechtliche Vertretung legt drei Unterstützungsschreiben vor sowie einen Arbeitsvorvertrag. Weiter die Teilnahmebestätigung über die Absolvierung der Deutschkurse, Schreiben der Schule der Kinder sowie eine Schulbesuchsbestätigung sowie eine Therapie-Bestätigung. Ein Schreiben vom Jugendamt wird auch noch nachgereicht. Weiter eine Bestätigung vom Sportverein wird nachgereicht.Anmerkung, Die rechtliche Vertretung legt drei Unterstützungsschreiben vor sowie einen Arbeitsvorvertrag. Weiter die Teilnahmebestätigung über die Absolvierung der Deutschkurse, Schreiben der Schule der Kinder sowie eine Schulbesuchsbestätigung sowie eine Therapie-Bestätigung. Ein Schreiben vom Jugendamt wird auch noch nachgereicht. Weiter eine Bestätigung vom Sportverein wird nachgereicht. F: Sie heißen XXXX , geb. XXXX , StA. Russland.F: Sie heißen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russland. A: Ja. F: Welche Dokumente können Sie in Vorlage bringen die Ihre Identität beweisen. A: Nein. F: Wie ist Ihr derzeitiger Familienstand/Sorgepflichten. A: Verheiratet, 4 Kinder. F: Haben Sie Angehörige in Österreich. A: Nein. F: Welche Angehörigen haben Sie in ihrem Heimatland. A: Meine Geschwister. Der Kontakt ist aber nicht besonders, meine Mutter ist gestorben, ich bekommen keine Unterstützung, wenn ich arbeiten darf dann kann ich in Österreich weiterleben, meine Kinder sind hier groß geworden, wir lernen auch durch Sie Deutsch und in der Schule sind sie gut integriert. Unser neues Leben ist in Österreich, wir haben es gefunden und ich will das nicht alles wegschmeißen. F: Wann war Ihre letzte Einreise nach Österreich. A: Am 28.10.2011. F: Sind Sie seither durchgehend in Österreich. A: Ja. F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt in Österreich. A: Durch die Grundversorgung. F: Sind Sie einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen. A: Nein, aber wenn ich arbeiten darf dann kann ich einen Job haben, ich habe eine Stelle gefunden aber ich brauche nur eine Erlaubnis. Ich habe einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Ich mache alles für meine Kinder. F: Sind Sie einer Beschäftigung in Ihrem Heimatland nachgegangen. A: Ich habe verschiedene Arbeiten gemacht, ich habe auch auf Baustellen gearbeitet. F: Haben Sie Kurse oder Fortbildungen in Österreich besucht. A: Ich habe einen Deutschkurs absolviert. F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder caritativen Organisationen in Österreich. A: Ja, bei der Wiener Tafel, wir treffen uns auch und trinken und essen und sprechen miteinander und lernen uns kennen. Ich mache dies freiwillig seit 2 Jahren ungefähr. Wir sammeln Lebensmittel und führen diese an verschiedene Häuser, wir haben einen Tour und fahren an viele Adressen wie zum Beispiel Obdachlosenhäuser und Mutter-Kind-Häuser und bringen die Lebensmittel. Seitens der rechtlichen Vertretung wird die Partei gefragt, ob die Kinder tschetschenisch/ russisch sprechen können und machen Ihre Kinder Kurse/ Ausbildungen. A: Meine Kinder können nicht lesen bzw. schreiben, nur reden, die Jüngsten können es nicht gut. Mein jüngerer Sohn hat bei Sportveranstaltungen in der Sportmittelschule auch Medaillen gewonnen. Meine älteste Tochter macht das erste Jahr in einer Fachschule für soziale Arbeit, sie will Kindergärtnerin werden. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass die ha. Behörde das Verfahren über Ihre rechtlichen Vertretung weiterführen wird und die beabsichtigte Vorgehensweise im Zuge einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitteilen wird wobei die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme gewährt wird. F: Haben Sie den Inhalt dieser Niederschrift verstanden. A: Ja." Aufgrund der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 vom 18.08.2016 wurde die BF2 am 03.01.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Das Protokoll lautet, wie folgt:Aufgrund der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 vom 18.08.2016 wurde die BF2 am 03.01.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Das Protokoll lautet, wie folgt: "Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. F: Benötigen Sie einen Dolmetsch. A: Ja. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten. A: Ja, von RA Dr. Schmaus. SV: Sie reisten am 28.10.2011 mit Ihrem Ehemann sowie Ihren 4 Kindern illegal nach Österreich und stellten am gleichen Tag für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für Ihre Kinder einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 27.08.2012

§§ 3und 8 Asyl

G abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Sie haben dagegen eine Beschwerde eingebracht. Am 10.09.2014 erging durch den BVwG die Entscheidung, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung

§§ 3und 8 Asyl

G unbegründet abgewiesen wird. Bezüglich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde

§ 75Abs. 20 Asyl

G an das Bundesamt zurückverwiesen. Am 14.01.2015 wurde ein Parteiengehör gewährt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eineSV: Sie reisten am 28.10.2011 mit Ihrem Ehemann sowie Ihren 4 Kindern illegal nach Österreich und stellten am gleichen Tag für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für Ihre Kinder einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 27.08.2012

Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Sie haben dagegen eine Beschwerde eingebracht. Am 10.09.2014 erging durch den BVwG die Entscheidung, dass die Beschwerde gegen die Entscheidung

Paragraphen 3 und 8 AsylG unbegründet abgewiesen wird. Bezüglich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das Bundesamt zurückverwiesen. Am 14.01.2015 wurde ein Parteiengehör gewährt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen werden soll. Mittels Bescheid vom 16.02.2015 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Sie haben dagegen Beschwerde erhoben. Die ha. Entscheidung wurde am 21.10.2015 vom BVwG bestätigt. Sie haben erneut eine Beschwerde beim VfGH erhoben. Dieser lehnte jedoch die Beschwerde am 10.06.2016 ab. Am 18.08.2016 stellten Sie für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für Ihre Kinder einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel

§ 55Abs. 1 Asyl

G. Diesbezüglich wurden Sie heute zur niederschriftlichen Einvernahme geladen.Am 18.08.2016 stellten Sie für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für Ihre Kinder einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Diesbezüglich wurden Sie heute zur niederschriftlichen Einvernahme geladen. F: Warum stellten Sie gegenständlichen Antrag für sich und Ihre Kinder in Bezug auf den Art. 8 EMRK.F: Warum stellten Sie gegenständlichen Antrag für sich und Ihre Kinder in Bezug auf den Artikel 8, EMRK. A: Ich habe ein Problem, ich bin krank, meine Kinder sind hier aufgewachsen. F: Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben Sie. A: Ich habe Tuberkulose gehabt, hier wurde ich geheilt aber nicht zur Gänze, ich bin immer noch in ärztlicher Aufsicht, zusätzlich bin ich jetzt an Asthma erkrankt und ich muss jeden Monat zur Kontrolle. Auch bin ich bei einem Psychologen in Behandlung. Derzeit leide ich unter Stress und man kann mich von diesem Stress nicht heilen. Ich mache mir große Sorgen um meine Kinder falls wir zurück nach Flause müssen und sie müssen dann tschetschenisch lernen und sie weinen, ich möchte dies Erlebnisse meinen Kindern ersparen, meine Kinder haben gestern auch geweint, sie möchten in die Schule gehen aber ich weiß nicht, was ich Ihnen sagen soll, ich mache mir jetzt große Sorgen um meine Kinder. Und was mich betrifft, wenn ich nach Tschetschenien zurück muss, es gibt für mich dort keine Medikamente, mein Arzt hat mir gesagt, dass, wenn ich einen Rückfall bezüglich der Tuberkulose erleide, falls ich dann einen Rückfall bekomme und ich wieder zurück nach Österreich kommen könnte dann kann er mir aber nicht mehr helfen. Ich werde mit drei Medikamenten behandelt welche die Krankheit bekämpfen und wenn ich aufhöre sie zu nehmen und später wieder mit den Medikamenten beginne dann wirken sie nicht mehr. Nicht alle Medikamente wirken in meinem Fall. F: Haben Sie Befunde welche Sie vorlegen möchten. A: Ja, vom 23.11.2017 von der Lungenfachärztin und ein ausführlicher Befundbericht wird nachgereicht. F: Sie heißen XXXX , geb. XXXX , StA. Russland.F: Sie heißen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russland. A: Ja. F: Die Daten Ihrer Kinder lauten XXXX , geb. XXXX , StA. Russland XXXX , geb. XXXX , StA. Russland XXXX , geb. XXXX , StA. Russland XXXX , geb. XXXX , StA. Russland.F: Die Daten Ihrer Kinder lauten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russland römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russland römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russland römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russland. A: Ja. F: Welche Dokumente können Sie in Vorlage bringen die Ihre Identität sowie die Ihrer Kinder beweisen. A: Nein, überhaupt nicht. F: Wie ist Ihr derzeitiger Familienstand/Sorgepflichten. A: Verheiratet, standesamtlich in Russland, 4 Kinder. Die Heiratsurkunde haben wir im Asylverfahren vorgelegt. Auch die Geburtsurkunden wurden vorgelegt. F: Haben Sie Angehörige in Österreich. A: Nein, keine. F: Welche Angehörigen haben Sie in ihrem Heimatland. A: Meine Bruder, Schwester und meine Mutter und weitere. Auf Nachfrage der rechtlichen Vertretung wird nachgefragt, ob Kontakt besteht. A: Nein, seit einigen Jahren nicht mehr. Auch meine Kinder haben keinen Kontakt, sie sprechen auch nur sehr gebrochen tschetschenisch, sie verstehen Worte aber können weder lesen noch schreiben, die Jüngste kann es nicht gut, sie versteht nur einige Worte, sie ist hier bereits in den Kindergarten gegangen. F: Wann war die letzte Einreise nach Österreich. A: Am 28.10.

  1. F: Sind Sie mit Ihren Kindern seither durchgehend in Österreich. A: Ja. Ich war auch die ganze Zeit in Behandlung im Spital. F: Wie finanzieren Sie den Aufenthalt in Österreich. A: Aus der Grundversorgung, mein Mann kann ohne Erlaubnis hier nicht arbeiten. F: Sind Sie einer Beschäftigung in Österreich nachgegangen. A: Nein, ich konnte nicht arbeiten. F: Sind Sie einer Beschäftigung in ihrem Heimatland nachgegangen. A: Ja, ich habe im Kindergarten gearbeitet. F: Haben Sie Kurse oder Fortbildungen in Österreich besucht. A: Ich habe zwei Mal Deutschkurse besucht und ich hatte starke Kopfschmerzen und ich habe diesen nicht fertig gemacht, seit ich die Medikamente nehme habe ich auch Probleme mit dem Gedächtnis. Ich begann dann zum Psychologen zu gehen. Er hat mir dann erklärt, dass ich wegen dem Stress Probleme mit dem Gedächtnis habe. F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder caritativen Organisationen in Österreich. A: Nein. Mein Mann hat im Haus in der Volkshilfe auf der Donaufelderstraße mitgeholfen. F: Gibt es gesundheitliche Beeinträchtigungen Ihrer Kinder. A: Nein. Seitens der rechtlichen Vertretung werden noch Unterlagen nachgereicht auch bezüglich der Kinder. Auf Nachfrage der rechtlichen Vertretung gibt die Partei an, dass ich einen Asthmaanfall erlitten haben als wir umziehen mussten, von der Rettung habe ich starke Medikamente bekommen. Anm. der rechtlichen Vertretung: Das Klima in Tschetschenien ist massiv nachträglich und gesundheitsgefährdend im Zusammenhang mit der Asthmaerkrankung (in Bezug auf Artikel 3 wie auch 8 EMRK). Bestehen wider Erwarten Zweifel ergeht der Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens als Nachweis der vorher gesagten. Weiter, eine Niederlassung im restlichen Gebiet der Russischen Föderation ist jedoch als Tschetschenin nicht möglich bzw. zumutbar. Es darf abermals auf die mangelnden Kenntnisse der russischen Sprache der minderjährigen Antragsteller hingewiesen werden.Anmerkung der rechtlichen Vertretung: Das Klima in Tschetschenien ist massiv nachträglich und gesundheitsgefährdend im Zusammenhang mit der Asthmaerkrankung (in Bezug auf Artikel 3 wie auch 8 EMRK). Bestehen wider Erwarten Zweifel ergeht der Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens als Nachweis der vorher gesagten. Weiter, eine Niederlassung im restlichen Gebiet der Russischen Föderation ist jedoch als Tschetschenin nicht möglich bzw. zumutbar. Es darf abermals auf die mangelnden Kenntnisse der russischen Sprache der minderjährigen Antragsteller hingewiesen werden. Die jüngste Tochter, antwortet auf Nachfrage der rechtlichen Vertretung in der deutschen Sprache: Ich möchte hier bleiben und in die Schule gehen will. Und ich habe hier viele Freunde. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass die ha. Behörde das Verfahren über Ihre rechtlichen Vertretung weiterführen wird und die beabsichtigte Vorgehensweise im Zuge einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt wird wobei die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme gewährt wird. Die Frist beträgt 2 Wochen. F: Haben Sie den Inhalt dieser Niederschrift verstanden. A: Ja. Wir wollen hier bleiben, die Kinder in die Schule gehen und sie sind sehr gestresst und haben gestern nicht gegessen. Die rechtliche Vertretung gibt noch abschließend an, dass abermals auf die Integration insbesondere der jungen Antragsteller, gerade seit Abschluss der letzten Verfahrens im Jahr 2015, hingewiesen wird, diese Integration hat sich noch weiter verstärkt, sämtliche Kinder gehen über Jahre in Österreich in die Schule und begreifen sich selbst als österreichische Kinder. Die Mutter selbst laboriert an einer Vielzahl von Erkrankungen, sodass Sie bei der Kindeserziehung auf die Unterstützung Ihres österreichischen Netzwerkes angewiesen ist, hierbei sei insbesondere auf die Vertrauensperson Fr. Schindler hingewiesen. Im Sinne der vorrangigen Beachtung des Kindeswohles, geschützt durch das B-VG die Rechte der Kinder, ist daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels dringend geboten." 3.
  2. Mit Schreiben vom 19.01.2018 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen die persönliche Situation der Beschwerdeführer eingehend beschrieben wurden, die unternommenen Integrationsschritte der BF3 bis BF6 im Rahmen der Schulbesuche angeführt wurden, deren überwiegende Sozialisation in Österreich aufgrund des langen Aufenthaltes behauptet wurde, der Gesundheitszustand der BF2 eingehend erläutert wurde und auch das Engagement des BF1 bei der " XXXX ", dessen erworbene Sprachkenntnisse in Deutsch und dessen Arbeitsmotivation und Leistungsbereitschaft beschrieben wurde und die strafrechtliche Unbescholtenheit der Familie, sowie deren Bildungsaffinität und vorbildlichste Integration vorgebracht wurden. Darüber hinaus seien die Bindungen der BF zum Herkunftsland aufgrund der jahrelangen Abwesenheit als erloschen zu bezeichnen. Daher wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 weiterhin aufrechterhalten. Beiliegend wurden zusätzliche Informationen zur Lage der Frauen in der Russischen Föderation/ Tschetschenien vom 17.07.2017 übermittelt, sowie folgende Schriftstücke:3.4. Mit Schreiben vom 19.01.2018 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen die persönliche Situation der Beschwerdeführer eingehend beschrieben wurden, die unternommenen Integrationsschritte der BF3 bis BF6 im Rahmen der Schulbesuche angeführt wurden, deren überwiegende Sozialisation in Österreich aufgrund des langen Aufenthaltes behauptet wurde, der Gesundheitszustand der BF2 eingehend erläutert wurde und auch das Engagement des BF1 bei der " römisch 40 ", dessen erworbene Sprachkenntnisse in Deutsch und dessen Arbeitsmotivation und Leistungsbereitschaft beschrieben wurde und die strafrechtliche Unbescholtenheit der Familie, sowie deren Bildungsaffinität und vorbildlichste Integration vorgebracht wurden. Darüber hinaus seien die Bindungen der BF zum Herkunftsland aufgrund der jahrelangen Abwesenheit als erloschen zu bezeichnen. Daher wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 weiterhin aufrechterhalten. Beiliegend wurden zusätzliche Informationen zur Lage der Frauen in der Russischen Föderation/ Tschetschenien vom 17.07.2017 übermittelt, sowie folgende Schriftstücke: * zahlreiche private Unterstützungserklärungen von Mitschülern und Lehrern der BF3 bis BF6, * Empfehlungsschreiben der Volkshilfe, * der Sozialbericht der XXXX vom 05.12.2017,* der Sozialbericht der römisch 40 vom 05.12.2017, * die Anamnese des Psychotherapeuten XXXX den BF1 betreffend,* die Anamnese des Psychotherapeuten römisch 40 den BF1 betreffend, * eine Bestätigung der XXXX vom 29.12.2017, wonach der Arbeitsvorvertrag vom 05.08.2016 noch immer Gültigkeit hat,* eine Bestätigung der römisch 40 vom 29.12.2017, wonach der Arbeitsvorvertrag vom 05.08.2016 noch immer Gültigkeit hat, * Unterstützungserklärung der " XXXX ",* Unterstützungserklärung der " römisch 40 ", * Eine Therapiebestätigung der XXXX vom 08.01.2018 und Schreiben der Psychotherapeutin XXXX vom 06.01.2018,* Eine Therapiebestätigung der römisch 40 vom 08.01.2018 und Schreiben der Psychotherapeutin römisch 40 vom 06.01.2018, * Ein Schreiben der Lungenfachärztin XXXX zum Gesundheitszustand der BF2;* Ein Schreiben der Lungenfachärztin römisch 40 zum Gesundheitszustand der BF2; 3.5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, übernommen vom BFV am 31.01.2018, wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 MRK vom 18.08.2016

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen sie

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG idg

F die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 FPG idgF. gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage, der Grundversorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (PTBS, Depressionen, etc...).3.5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2018, übernommen vom BFV am 31.01.2018, wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 MRK vom 18.08.2016

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), sowie

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG idgF. gegen die Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage, der Grundversorgung und zu Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (PTBS, Depressionen, etc...). Begründend hielt die belangte Behörde kurz zusammengefasst fest, dass die festgestellten individuellen Interessen der BF im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind und dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind. Die Beschwerdeführer würden sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und seit ihrer negativen Asylentscheidung wissen, dass sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfen. Des Weiteren bestehe gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung und sie seien dennoch beharrlich unrechtmäßig in Österreich geblieben. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten zwar gute Kontakte zum Lehrpersonal der Schule ihrer Kinder und der BF1 eine ehrenamtliche Tätigkeit bei der "Wiener Tafel" und auch habe der BF1 Deutschkurse absolviert, jedoch insgesamt keine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis gestellt und keine entgeltliche Beschäftigung im Bundesgebiet gehabt. Der vom BF1 vorgelegte Arbeitsvorvertrag ändere an dieser Situation nichts. Die guten Deutschkenntnisse des BF1 wären nicht als besonderes Zeichen der Integration zu sehen, sondern als Begleiterscheinung der Aufenthaltsdauer. Von Unterstützung der BF im Herkunftsstaat durch den eigenen Familienclan wäre jedenfalls auszugehen und die Arbeitsaufnahme im Heimatstaat dem BF1 auch zumutbar. Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF könne das Interesse der BF am Verbleib in Österreich nicht verstärken. Des Weiteren wäre eine den Behörden zurechenbare, überlange Verfahrensverzögerung iSd. § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG im gegenständlichen Falle nicht auszumachen, da die BF sämtliche der ihnen offenstehenden Rechtsmittel in Anspruch genommen haben und daher das Verfahren eine gewisse Zeit gedauert habe.Begründend hielt die belangte Behörde kurz zusammengefasst fest, dass die festgestellten individuellen Interessen der BF im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt sind und dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten sind. Die Beschwerdeführer würden sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten und seit ihrer negativen Asylentscheidung wissen, dass sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht fortsetzen dürfen. Des Weiteren bestehe gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung und sie seien dennoch beharrlich unrechtmäßig in Österreich geblieben. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten zwar gute Kontakte zum Lehrpersonal der Schule ihrer Kinder und der BF1 eine ehrenamtliche Tätigkeit bei der "Wiener Tafel" und auch habe der BF1 Deutschkurse absolviert, jedoch insgesamt keine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis gestellt und keine entgeltliche Beschäftigung im Bundesgebiet gehabt. Der vom BF1 vorgelegte Arbeitsvorvertrag ändere an dieser Situation nichts. Die guten Deutschkenntnisse des BF1 wären nicht als besonderes Zeichen der Integration zu sehen, sondern als Begleiterscheinung der Aufenthaltsdauer. Von Unterstützung der BF im Herkunftsstaat durch den eigenen Familienclan wäre jedenfalls auszugehen und die Arbeitsaufnahme im Heimatstaat dem BF1 auch zumutbar. Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF könne das Interesse der BF am Verbleib in Österreich nicht verstärken. Des Weiteren wäre eine den Behörden zurechenbare, überlange Verfahrensverzögerung iSd. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG im gegenständlichen Falle nicht auszumachen, da die BF sämtliche der ihnen offenstehenden Rechtsmittel in Anspruch genommen haben und daher das Verfahren eine gewisse Zeit gedauert habe. In einer Gesamtschau habe sich daher ergeben, dass die BF über keine relevanten familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet verfügen, sie von der Grundversorgung leben und keine hinreichenden eigenen Existenzmittel aufweisen würden. Auch wenn sie versucht hätten sich zu integrieren, haben sie keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration darlegen können. Aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung überwiege das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet. Die belangte Behörde habe keine Gründe erkennen können, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden und erklärte die Abschiebung für zulässig. Das beharrliche, illegale Verbleiben der BF im Bundesgebiet und die damit verbundene Missachtung der behördlichen Entscheidungen würde die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern und in Ermangelung einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr wäre es den Beschwerdeführern zumutbar den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Darüber hinaus wäre das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die belangte Behörde habe keine Gründe erkennen können, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden und erklärte die Abschiebung für zulässig. Das beharrliche, illegale Verbleiben der BF im Bundesgebiet und die damit verbundene Missachtung der behördlichen Entscheidungen würde die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern und in Ermangelung einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr wäre es den Beschwerdeführern zumutbar den Ausgang ihres Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Darüber hinaus wäre das ausgesprochene Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. 3.

  1. Gegen die oben im Spruch angeführten Bescheide vom 26.01.2018 erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer 1 bis 6 am 28.02.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.03.2018, fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, mit welcher die Mangelhaftigkeit der angefochtenen Bescheide, wie auch des der Bescheiderlassung vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens beschwerdeseitig behauptet wird. Insbesondere seien zentrale Parteienvorbringen eklatant mangelhaft bzw. über weite Strecken überhaupt nicht berücksichtigt worden. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften brachte die Beschwerdeseite vor, dass die belangte Behörde sich mit wesentlichen Vorbringen, sowie mit den diesbezüglichen Beweis- und Bescheinigungsmitteln nicht auseinander gesetzt habe. Insbesondere bezog sich die Beschwerdeseite auf ihre 98-seitige Stellungnahme vom 19.01.2018 und bemängelte die - ihrer Ansicht nach - mangelhafte Würdigung der darin enthaltenen Positionen und Unterlagen bei der Beurteilung der bisherigen Integrationsleistungen der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde. So sei auch das Kindeswohl von der belangten Behörde nicht hinreichend erwogen worden, ebenso wenig, wie die sehr schwierige Lage der Frauen in der Russischen Föderation/ Tschetschenien, zu welcher in Beilage zur Stellungnahme vom 19.01.2018 beschwerdeseitige Bezug genommen wurde. Daher wäre der belangten Behörde ein in die Verfassungssphäre unter dem Titel der Willkür eingreifendes Verhalten vorwerfbar. Auch wäre die weitere Beweiswürdigung fehlerhaft gewesen, da die belangte Behörde zum Schluss gekommen wäre, dass "keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration" vorgelegen wären. Zudem sei die Bezugnahme der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden auf den Aufenthalt der Beschwerdeführer (und deren Asylantragstellung) in Polen in casu irrelevant. Weiters hätten sich die Beschwerdeführer beinahe 5 Jahre (von mehr als 6 Jahren) rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Auch sei die Länge des Verfahrens nicht den Beschwerdeführern anzulasten, da die Erledigung ihrer Anträge auf internationalen Schutz schließlich 4 Jahre in Anspruch genommen hätten und die belangte Behörde zwischen August 2016 und 03.01.2018 keine erkennbaren Ermittlungsschritte gesetzt hätte. Des Weiteren hätten die Integrationserfolge der Beschwerdeführer höher gewichtet werden müssen, als es durch die belangte Behörde erfolgt sei. Außerdem habe die belangte Behörde die gebotene individuelle Betrachtung der Situation der einzelnen Familienmitglieder weitgehend vermissen lassen, wodurch bei den minderjährigen Beschwerdeführern nicht mehr von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen werden könne. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde bzgl. der Personen der Beschwerdeführer und deren Bindungen zum Herkunftsstaat würden zudem auf Annahmen und Hypothesen beruhen und wären weder nachvollziehbar herleitbar noch begründet. Auch sei die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer verbindlich zu berücksichtigen bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK und sei kein inhaltsloses Kriterium. Laut Beschwerdeseite wäre die irreguläre Einreise alleine noch kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und auch der zeitweise irreguläre Aufenthalt wäre nur den regelmäßigen notwendigen medizinischen Kontrollen der BF2, sowie dem Fehlen der notwendigen Reisedokumente geschuldet und träte vor dem Hintergrund der überlangen Verfahrensdauer in den Hintergrund. Weiters habe es die belangte Behörde verabsäumt zumindest die mündigen Minderjährigen BF3 und BF4 mit den Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und sich ein persönliches Bild von diesen Beschwerdeführern und deren Integration zu machen. Es läge daher nach Ansicht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vor. Dies und auch die Nichtberücksichtigung der für den Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Integrationsvorbringen (siehe Stellungnahme vom 19.01.2018), sowie auch die behaupteten mangelhaften Ermittlungsschritte zur strengen Gesellschaftsordnung in der Russischen Föderation und zur Frage der Verfügbarkeit der für BF2 erforderlichen Medikamente wären zudem als ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts (§ 39 AVG und § 18 AsylG) und im Wesentlichen auch als ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung (§ 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG) zu sehen. Auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide wurde in der Beschwerde geschlossen, da bei rechtsrichtiger Berücksichtigung des vorliegenden, aktenkundigen Sachverhalts, die belangte Behörde mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit zu einem für die BF günstigeren Ergebnis, nämlich zur Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gekommen wäre. Nach Ansicht der Beschwerdeseite hätten die Beschwerdeführer aufgrund der neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG jedenfalls nicht aufgrund der Rückkehrentscheidung vom 21.10.2015 am 23.01.2018 abgeschoben werden sollen. Daher wäre die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Abschließend im Hinblick auf das befristete Einreiseverbot unter Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide wurde beschwerdeseitig kritisiert, dass einerseits alle Beschwerdeführer - also auch die minderjährigen BF3 bis BF6 - unterschiedslos mit demselben Einreiseverbote von 2 Jahren belegt worden seien und andererseits die Beschwerdeführer, dabei insbesondere die BF3 bis BF6, kein Verhalten gesetzt hätten, das die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen würde. In der Beschwerde wurde beantragt, 1) der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 2) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen; 3) der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben, die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung gegenüber den BF auf Dauer unzulässig sei, sowie den BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. § 55 AsylG zu erteilen; 4) in eventu: die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; 5) das Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben; 6) in eventu: die Dauer des Einreiseverbotes entsprechend herabzusetzen;3.
  2. Gegen die oben im Spruch angeführten Bescheide vom 26.01.2018 erhob der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer 1 bis 6 am 28.02.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 02.03.2018, fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, mit welcher die Mangelhaftigkeit der angefochtenen Bescheide, wie auch des der Bescheiderlassung vorausgegangenen Ermittlungsverfahrens beschwerdeseitig behauptet wird. Insbesondere seien zentrale Parteienvorbringen eklatant mangelhaft bzw. über weite Strecken überhaupt nicht berücksichtigt worden. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften brachte die Beschwerdeseite vor, dass die belangte Behörde sich mit wesentlichen Vorbringen, sowie mit den diesbezüglichen Beweis- und Bescheinigungsmitteln nicht auseinander gesetzt habe. Insbesondere bezog sich die Beschwerdeseite auf ihre 98-seitige Stellungnahme vom 19.01.2018 und bemängelte die - ihrer Ansicht nach - mangelhafte Würdigung der darin enthaltenen Positionen und Unterlagen bei der Beurteilung der bisherigen Integrationsleistungen der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde. So sei auch das Kindeswohl von der belangten Behörde nicht hinreichend erwogen worden, ebenso wenig, wie die sehr schwierige Lage der Frauen in der Russischen Föderation/ Tschetschenien, zu welcher in Beilage zur Stellungnahme vom 19.01.2018 beschwerdeseitige Bezug genommen wurde. Daher wäre der belangten Behörde ein in die Verfassungssphäre unter dem Titel der Willkür eingreifendes Verhalten vorwerfbar. Auch wäre die weitere Beweiswürdigung fehlerhaft gewesen, da die belangte Behörde zum Schluss gekommen wäre, dass "keine Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration" vorgelegen wären. Zudem sei die Bezugnahme der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden auf den Aufenthalt der Beschwerdeführer (und deren Asylantragstellung) in Polen in casu irrelevant. Weiters hätten sich die Beschwerdeführer beinahe 5 Jahre (von mehr als 6 Jahren) rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Auch sei die Länge des Verfahrens nicht den Beschwerdeführern anzulasten, da die Erledigung ihrer Anträge auf internationalen Schutz schließlich 4 Jahre in Anspruch genommen hätten und die belangte Behörde zwischen August 2016 und 03.01.2018 keine erkennbaren Ermittlungsschritte gesetzt hätte. Des Weiteren hätten die Integrationserfolge der Beschwerdeführer höher gewichtet werden müssen, als es durch die belangte Behörde erfolgt sei. Außerdem habe die belangte Behörde die gebotene individuelle Betrachtung der Situation der einzelnen Familienmitglieder weitgehend vermissen lassen, wodurch bei den minderjährigen Beschwerdeführern nicht mehr von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgegangen werden könne. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde bzgl. der Personen der Beschwerdeführer und deren Bindungen zum Herkunftsstaat würden zudem auf Annahmen und Hypothesen beruhen und wären weder nachvollziehbar herleitbar noch begründet. Auch sei die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer verbindlich zu berücksichtigen bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK und sei kein inhaltsloses Kriterium. Laut Beschwerdeseite wäre die irreguläre Einreise alleine noch kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und auch der zeitweise irreguläre Aufenthalt wäre nur den regelmäßigen notwendigen medizinischen Kontrollen der BF2, sowie dem Fehlen der notwendigen Reisedokumente geschuldet und träte vor dem Hintergrund der überlangen Verfahrensdauer in den Hintergrund. Weiters habe es die belangte Behörde verabsäumt zumindest die mündigen Minderjährigen BF3 und BF4 mit den Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und sich ein persönliches Bild von diesen Beschwerdeführern und deren Integration zu machen. Es läge daher nach Ansicht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör vor. Dies und auch die Nichtberücksichtigung der für den Verbleib im Bundesgebiet sprechenden Integrationsvorbringen (siehe Stellungnahme vom 19.01.2018), sowie auch die behaupteten mangelhaften Ermittlungsschritte zur strengen Gesellschaftsordnung in der Russischen Föderation und zur Frage der Verfügbarkeit der für BF2 erforderlichen Medikamente wären zudem als ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts (Paragraph 39, AVG und Paragraph 18, AsylG) und im Wesentlichen auch als ein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung (Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 67, AVG) zu sehen. Auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide wurde in der Beschwerde geschlossen, da bei rechtsrichtiger Berücksichtigung des vorliegenden, aktenkundigen Sachverhalts, die belangte Behörde mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit zu einem für die BF günstigeren Ergebnis, nämlich zur Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gekommen wäre. Nach Ansicht der Beschwerdeseite hätten die Beschwerdeführer aufgrund der neuerlichen inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG jedenfalls nicht aufgrund der Rückkehrentscheidung vom 21.10.2015 am 23.01.2018 abgeschoben werden sollen. Daher wäre die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Abschließend im Hinblick auf das befristete Einreiseverbot unter Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide wurde beschwerdeseitig kritisiert, dass einerseits alle Beschwerdeführer - also auch die minderjährigen BF3 bis BF6 - unterschiedslos mit demselben Einreiseverbote von 2 Jahren belegt worden seien und andererseits die Beschwerdeführer, dabei insbesondere die BF3 bis BF6, kein Verhalten gesetzt hätten, das die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen würde. In der Beschwerde wurde beantragt, 1) der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 2) eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen; 3) der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben, die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und auszusprechen, dass eine Rückkehrentscheidung gegenüber den BF auf Dauer unzulässig sei, sowie den BF eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gem. Paragraph 55, AsylG zu erteilen; 4) in eventu: die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; 5) das Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben; 6) in eventu: die Dauer des Einreiseverbotes entsprechend herabzusetzen; 3.
  3. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakten am 08.03.2018 vorgelegt. 3.
  4. Mit Schreiben vom 09.03.2018, hg eingelangt am 12.03.2018, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, den Bericht über die am 23.01.2018 erfolgte FRONTEX-Charterabschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G vom 18.08.2016, der niederschriftlichen Einvernahme des BF1 und der BF2 am 03.01.2018, der für die Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 28.02.2018 gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 26.01.2018, der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte zu den vorangegangenen Asylverfahren und Verfahren nach §§ 55 und 57 AsylG 2005, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge der Beschwerdeführer auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 18.08.2016, der niederschriftlichen Einvernahme des BF1 und der BF2 am 03.01.2018, der für die Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 28.02.2018 gegen die angefochtenen Bescheide des BFA vom 26.01.2018, der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakte zu den vorangegangenen Asylverfahren und Verfahren nach Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.

  1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie sind spätestens am 28.10.2011 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und halten sich seitdem durchgehend gemeinsam im Bundesgebiet auf. Der BF1 wurde in Frunse (Kirgistan), die BF2 in Gudermes geboren, beide sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF5, welche in Gudermes (BF3) und Grosny (BF4, BF5, BF6) geboren sind. Der BF1 besuchte 10 Jahre die Schule und hat 5 Jahre in einem Erdölinstitut, aber davor auch schon als Fliesenleger und Maler gearbeitet. Er hat im Verfahren ein Diplom in Hydrogeologie und Ingenieurgeologie und einen Arbeitsvorvertrag der Firma XXXX , datiert mit 05.08.2016, sowie eine Bestätigung dieser Firma vom 29.12.2017 vorgelegt, wonach der seinerzeitige Arbeitsvorvertrag (vom 05.08.2016) noch immer Gültigkeit hat. Die BF2 besuchte 10 Jahre die Schule, ist nach eigenen Angaben Schneidermeisterin (AS 4) und hat in ihrem Herkunftsstaat bis zum Zeitpunkt der Ausreise als Erzieherin in einem Kindergarten gearbeitet. Die Beschwerdeführer lebten im Bundesgebiet von der Grundversorgung, waren die Zeit ihres Aufenthaltes ohne regelmäßige, entgeltliche Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Wie aus der Stellungnahme vom 19.01.2018 auf Seite 5 hervorgeht, ist die BF2 aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation vielfach nicht in der Lage ihren Kindern - ohne Unterstützung- Halt zu bieten. Sie ist somit im Alltag auf die Unterstützung des Ehemannes angewiesen. Des Weiteren haben sich BF1 und BF2 - abgesehen von den Deutschkenntnissen des BF1 - im Bundesgebiet nicht aus-, fort-, oder weitergebildet. Auch die aktive Teilnahme von BF1 und BF2 bei einem Verein oder Club wurde nicht genannt. Der BF1 arbeitet ehrenamtlich seit ca. 2 Jahren bei der " XXXX " mit.Der BF1 besuchte 10 Jahre die Schule und hat 5 Jahre in einem Erdölinstitut, aber davor auch schon als Fliesenleger und Maler gearbeitet. Er hat im Verfahren ein Diplom in Hydrogeologie und Ingenieurgeologie und einen Arbeitsvorvertrag der Firma römisch 40 , datiert mit 05.08.2016, sowie eine Bestätigung dieser Firma vom 29.12.2017 vorgelegt, wonach der seinerzeitige Arbeitsvorvertrag (vom 05.08.2016) noch immer Gültigkeit hat. Die BF2 besuchte 10 Jahre die Schule, ist nach eigenen Angaben Schneidermeisterin (AS 4) und hat in ihrem Herkunftsstaat bis zum Zeitpunkt der Ausreise als Erzieherin in einem Kindergarten gearbeitet. Die Beschwerdeführer lebten im Bundesgebiet von der Grundversorgung, waren die Zeit ihres Aufenthaltes ohne regelmäßige, entgeltliche Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes. Wie aus der Stellungnahme vom 19.01.2018 auf Seite 5 hervorgeht, ist die BF2 aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation vielfach nicht in der Lage ihren Kindern - ohne Unterstützung- Halt zu bieten. Sie ist somit im Alltag auf die Unterstützung des Ehemannes angewiesen. Des Weiteren haben sich BF1 und BF2 - abgesehen von den Deutschkenntnissen des BF1 - im Bundesgebiet nicht aus-, fort-, oder weitergebildet. Auch die aktive Teilnahme von BF1 und BF2 bei einem Verein oder Club wurde nicht genannt. Der BF1 arbeitet ehrenamtlich seit ca. 2 Jahren bei der " römisch 40 " mit. Die BF3 schloss die NMS XXXX ab und besuchte bis Ende Dezember 2017 die Islamische Fachschule XXXX im
  2. Jahrgang. Der BF4 besuchte bis Ende Dezember 2017 die
  3. Klasse der NMS XXXX . Der BF5 besuchte bis Ende Dezember 2017 die
  4. Klasse der Sportmittelschule XXXX und hatte in seiner Klasse die Funktion des Klassensprechers inne. Die BF6 besuchte bis Ende Dezember 2017 die erste Klasse der NMS XXXX in Wien.Die BF3 schloss die NMS römisch 40 ab und besuchte bis Ende Dezember 2017 die Islamische Fachschule römisch 40 im
  5. Jahrgang. Der BF4 besuchte bis Ende Dezember 2017 die
  6. Klasse der NMS römisch 40 . Der BF5 besuchte bis Ende Dezember 2017 die
  7. Klasse der Sportmittelschule römisch 40 und hatte in seiner Klasse die Funktion des Klassensprechers inne. Die BF6 besuchte bis Ende Dezember 2017 die erste Klasse der NMS römisch 40 in Wien. Der BF1 hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 durch entsprechende Prüfungsbescheinigung nachgewiesen. Die BF2 hat keine Deutschkenntnisse durch entsprechende Prüfungsbestätigungen belegen können. Mit den beschwerdeseitig in Vorlage gebrachten Schulzeugnissen der BF3 bis BF6 wird festgestellt: Die minderjährigen Beschwerdeführer 3 bis 6 sprechen ausreichend Deutsch um dem Unterricht in der jeweiligen Schulstufe in der Schule adäquat folgen zu können. Die BF3 hat im Abschlusszeugnis der NMS XXXX (Schuljahr 2015/16) das Fach Deutsch in der
  8. Leistungsgruppe mit der Note "Genügend" abgeschlossen. Der BF4 hat im Jahreszeugnis der NMS XXXX (Schuljahr 2016/17) das Fach Deutsch mit der Note "Genügend" abgeschlossen. Der BF5 hat im Jahreszeugnis der Sportmittelschule XXXX (Schuljahr 2016/17) das Fach Deutsch mit der Note "Befriedigend" abgeschlossen. Die BF6 hat im Jahreszeugnis der Volksschule XXXX (Schuljahr 2015/2016) das Fach Deutsch mit der Note "Befriedigend" abgeschlossen.Die minderjährigen Beschwerdeführer 3 bis 6 sprechen ausreichend Deutsch um dem Unterricht in der jeweiligen Schulstufe in der Schule adäquat folgen zu können. Die BF3 hat im Abschlusszeugnis der NMS römisch 40 (Schuljahr 2015/16) das Fach Deutsch in der
  9. Leistungsgruppe mit der Note "Genügend" abgeschlossen. Der BF4 hat im Jahreszeugnis der NMS römisch 40 (Schuljahr 2016/17) das Fach Deutsch mit der Note "Genügend" abgeschlossen. Der BF5 hat im Jahreszeugnis der Sportmittelschule römisch 40 (Schuljahr 2016/17) das Fach Deutsch mit der Note "Befriedigend" abgeschlossen. Die BF6 hat im Jahreszeugnis der Volksschule römisch 40 (Schuljahr 2015 aus 2016,) das Fach Deutsch mit der Note "Befriedigend" abgeschlossen. BF4 und BF5 rangen vereinsmäßig in Österreich. Die Beschwerdeführer sind -soweit strafmündig- in Österreich unbescholten. Im Bundesgebiet sind keine Verwandten der Beschwerdeführer aufhältig. Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige der Beschwerdeführer auf, zu welchen auch Kontakt besteht. Dort befindet sich auch das Haus des Bruders des BF1, welches als gemeinsames Haus der Familie des BF1 gilt und in welchem die Beschwerdeführer auch vor der Ausreise gelebt haben. Das Vorhandensein eines familiären Netzes durch den in Tschetschenien lebenden Familienclan ist bereits in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2014 und vom 21.10.2015 einer genauen Beurteilung unterzogen worden. 1.
  10. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2014 negativ entschieden. Ihnen wurde weder der Status von Asylberechtigten, noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Über die Beschwerde gegen nicht die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2015 negativ entschieden. Den Beschwerdeführern wurden die Aufenthaltstitel nicht zuerkannt und die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2015 bestätigt. Die Behandlung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gegen diese Erkenntnisse wurde vom VfGH mit Beschluss vom 10.06.2016 abgelehnt. Trotz der aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht und hielten sich beharrlich bis zur ihrer Abschiebung am 23.01.2018 unrechtmäßig in Österreich auf. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer 1 bis 6 am 23.01.2018 mittels Frontex Charterflug in ihr Herkunftsland abgeschoben worden sind.Über die Beschwerde gegen nicht die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 wurden rechtskräftig mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2015 negativ entschieden. Den Beschwerdeführern wurden die Aufenthaltstitel nicht zuerkannt und die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2015 bestätigt. Die Behandlung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gegen diese Erkenntnisse wurde vom VfGH mit Beschluss vom 10.06.2016 abgelehnt. Trotz der aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht und hielten sich beharrlich bis zur ihrer Abschiebung am 23.01.2018 unrechtmäßig in Österreich auf. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer 1 bis 6 am 23.01.2018 mittels Frontex Charterflug in ihr Herkunftsland abgeschoben worden sind. 1.3. Der BF1, sowie BF3 bis BF6 leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der Gesundheitszustand der BF2 wurde bereits in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2014 und vom 21.10.2015 einer genauen Beurteilung unterzogen. Die BF2 leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche dergestalt sind, dass sie einer Rückkehr der BF2 in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Bei der BF2 wurde in der Vergangenheit eine multiresistente Tuberkulose der Lunge diagnostiziert, weswegen sie vom 11.11.2011 bis 02.05.2012 in stationärer Behandlung der Lungenabteilung des XXXX Spitals in Wien war. Nach ihrer Entlassung erhielt sie in der Tagesklinik des genannten Krankenhauses von 07.05.2012 bis zum 06.07.2012 eine Infusionstherapie. Im Juni 2013 wurde die medikamentöse Therapie schließlich regulär beendet. Während der Therapie aufgetretene Nebenwirkungen sind teilweise noch vorhanden und werden medikamentös behandelt. Es wurden bei der BF2 und beim BF1 psychische Erkrankungen in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung, sowie Depressionen diagnostiziert. Seit 2017 ist bekannt, dass die BF2 auch an Asthma leidet. Die Tuberkulose-Erkrankung ist als ausgeheilt anzusehen und bedarf keiner medikamentösen Behandlung mehr; allerdings werden weiterhin Verlaufskontrollen erforderlich sein, welche zurzeit alle 3 Monate stattfinden. Die derzeit bestehenden gesundheitlichen Probleme der BF2, sowohl psychischer als auch physischer Natur, sind in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien behandelbar. Auch hinsichtlich eines allfälligen, neuerlichen Ausbruchs der Tuberkulose-Erkrankung stünden der BF2 im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, wie dies bereits vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahre 2011 der Fall war.Die BF2 leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche dergestalt sind, dass sie einer Rückkehr der BF2 in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Bei der BF2 wurde in der Vergangenheit eine multiresistente Tuberkulose der Lunge diagnostiziert, weswegen sie vom 11.11.2011 bis 02.05.2012 in stationärer Behandlung der Lungenabteilung des römisch 40 Spitals in Wien war. Nach ihrer Entlassung erhielt sie in der Tagesklinik des genannten Krankenhauses von 07.05.2012 bis zum 06.07.2012 eine Infusionstherapie. Im Juni 2013 wurde die medikamentöse Therapie schließlich regulär beendet. Während der Therapie aufgetretene Nebenwirkungen sind teilweise noch vorhanden und werden medikamentös behandelt. Es wurden bei der BF2 und beim BF1 psychische Erkrankungen in Form einer Posttraumatischen Belastungsstörung, sowie Depressionen diagnostiziert. Seit 2017 ist bekannt, dass die BF2 auch an Asthma leidet. Die Tuberkulose-Erkrankung ist als ausgeheilt anzusehen und bedarf keiner medikamentösen Behandlung mehr; allerdings werden weiterhin Verlaufskontrollen erforderlich sein, welche zurzeit alle 3 Monate stattfinden. Die derzeit bestehenden gesundheitlichen Probleme der BF2, sowohl psychischer als auch physischer Natur, sind in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien behandelbar. Auch hinsichtlich eines allfälligen, neuerlichen Ausbruchs der Tuberkulose-Erkrankung stünden der BF2 im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, wie dies bereits vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet im Jahre 2011 der Fall war. Die gesundheitlichen Probleme der BF2 sind demnach laut den bereits in den Erkenntnissen vom 10.09.2014 und vom 21.10.2015 zitierten Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat, welche in diesem Ergebnis den aktuellen, von der belangten Behörde verwendeten Länderinformationen zur Russischen Föderation (Stand 21.07.2017) entsprechen, adäquat behandelbar. In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat können keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2015 inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich anderen Umstände festgestellt werden, welche die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

§ 46

FPG unzulässig machen würden.In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat können keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde vom 16.02.2015 inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich anderen Umstände festgestellt werden, welche die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG unzulässig machen würden. 1.

  1. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, insbesondere in Hinblick auf die medizinische Versorgungssituation, sowie die Situation von Rückkehrern wird auf die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden umfassenden und nach wie vor als aktuell anzusehenden Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. Insbesondere wird auf folgende Inhalte der getroffenen Feststellungen hingewiesen: [...] Grundversorgung/Wirtschaft 2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,6 Millionen, somit ungefähr 53% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,7% (WKO 4.2017). Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR425) (IOM 8.2015). Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca, 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt, Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Wladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/
  2. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 40 in 2017, Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2017 den
  3. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP- Rückgang um 3% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wird für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 1,5% prognostiziert (GIZ 7.2017b). Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im I. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat (AA 24.1.2017).Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im römisch eins. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat (AA 24.1.2017). Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017).Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833 aus 2014, und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017). [...] Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 7.2017c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurde

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.