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{'item': 'W256 1425486-1'}

Obsah (22)Art. 133§ 24§ 3§§ 4§ 74Art. 15§ 8§ 11§ 10§ 57§ 46a§ 9§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 58§ 46§ 50§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum15.03.2018 GeschäftszahlW256 1425486-1 SpruchW256 1425486-1/53E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Caroline

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am

  1. März 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Im Zuge der am
  2. März 2012 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund befragt (wortwörtlich wiedergegeben) an: "Ich war bei der nationalen Armee in Afghanistan. Ein Cousin von mir, der den Taliban angehörte bedrohte mich mit dem Tod und deshalb bin ich geflüchtet." Der Beschwerdeführer wurde am
  3. März 2012 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen befragt ergänzend vor, er habe Angst gehabt, dass seine Verwandtschaft ihn zwinge, zu den Taliban zu gehen. Auch habe er als Soldat für die Regierung gearbeitet, weshalb er auch deshalb von den Taliban gesucht werde. Außerdem habe er der Nationalarmee nicht gesagt, dass er flüchten werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn aus dem Bundesgebiet aus. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe werden können. Zudem würden keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland seine Grundbedürfnisse decken könne. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen und auch keine sonstigen Bindungen habe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn aus dem Bundesgebiet aus. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe werden können. Zudem würden keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland seine Grundbedürfnisse decken könne. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen und auch keine sonstigen Bindungen habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende an den Asylgerichtshof gerichtete Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich mit seinem Fluchtvorbringen im Hinblick auf seine Desertion nicht auseinandergesetzt. Davon abgesehen sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das sonstige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft befunden worden sei. Auch verfüge der Beschwerdeführer weder über Angehörige in Kabul, noch über die notwendigen finanziellen Mittel. Das beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren wurde ab
  4. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt (§ 75 Abs. 19 AsylG 2005).Das beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren wurde ab
  5. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt (Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005). Am
  6. September 2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, und wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am selben Tag die Übersetzung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Drohbriefes in Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom
  7. September 2015 wurde in der betreffenden Angelegenheit vom Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet. Mit Schreiben vom
  8. November 2015 wurde der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer die Übersetzung des Drohbriefes jeweils zum Parteiengehör übermittelt. In ihrem zur Anfragebeantwortung ergangenen Abschlussbericht vom
  9. Dezember 2015 führte die Staatendokumentation u.a. zusammengefasst aus, dass außer dem - im Übrigen demselben Stamm wie der Beschwerdeführer zugehörigen - Dorfvorsteher keiner der befragten Bewohner des Heimatdorfes des Beschwerdeführers die Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers oder den Erhalt von Drohbriefen bestätigen habe können. Zum Drohbrief werde angemerkt, dass es sich dabei um eine offenkundige Fälschung handle, da die Taliban keine englischsprachigen Bergriffe in ihren offiziellen Schreiben verwenden würden. Mit Eingabe vom
  10. April 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom
  11. April 2016 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf schwere Körperverletzung (Vorfallszeit: 1.3.2016) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt.Mit Eingabe vom
  12. April 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom
  13. April 2016 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf schwere Körperverletzung (Vorfallszeit: 1.3.2016) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt. Mit Eingabe vom
  14. Mai 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom
  15. Mai 2016 betreffend ein weiteres gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf mehrere Verstöße nach dem Suchtmittelgesetz (Vorfallszeit: 12.3.2015, 17.3.2015 sowie 7.7.2015) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt.Mit Eingabe vom
  16. Mai 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom
  17. Mai 2016 betreffend ein weiteres gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf mehrere Verstöße nach dem Suchtmittelgesetz (Vorfallszeit: 12.3.2015, 17.3.2015 sowie 7.7.2015) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt. Mit Eingabe vom
  18. Juni 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom
  19. Juni 2016 betreffend ein weiteres gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung (Versuch) (Vorfallszeit: 11.5.2016) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt.Mit Eingabe vom
  20. Juni 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom
  21. Juni 2016 betreffend ein weiteres gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung (Versuch) (Vorfallszeit: 11.5.2016) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt. Mit Eingabe vom
  22. Juli 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom
  23. Juni 2016 betreffend ein weiteres gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Raufhandel und Sachbeschädigung (Vorfallszeit: 20.3.2015) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt.Mit Eingabe vom
  24. Juli 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom
  25. Juni 2016 betreffend ein weiteres gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Raufhandel und Sachbeschädigung (Vorfallszeit: 20.3.2015) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt. Mit Eingabe vom
  26. November 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom
  27. November 2016 betreffend ein weiteres gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf dauernde Sachentziehung, gefährliche Drohung und Körperverletzung (Vorfallszeit: 24.10.2015) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt.Mit Eingabe vom
  28. November 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom
  29. November 2016 betreffend ein weiteres gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf dauernde Sachentziehung, gefährliche Drohung und Körperverletzung (Vorfallszeit: 24.10.2015) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt. Mit Eingabe vom
  30. Dezember 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom
  31. November 2016 betreffend ein weiteres gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Freiheitsentziehung und Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Vorfallszeit: 14.9.2016) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt.Mit Eingabe vom
  32. Dezember 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom
  33. November 2016 betreffend ein weiteres gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Freiheitsentziehung und Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Vorfallszeit: 14.9.2016) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt. Mit Beschluss vom
  34. Dezember 2016, Zl. W120 XXXX , stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gem. § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein.Mit Beschluss vom
  35. Dezember 2016, Zl. W120 römisch 40 , stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein. Mit Eingabe vom
  36. Dezember 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom
  37. Dezember 2016 betreffend ein weiteres gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Raub (Vorfallszeit: 3.12.2016) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt.Mit Eingabe vom
  38. Dezember 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom
  39. Dezember 2016 betreffend ein weiteres gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Raub (Vorfallszeit: 3.12.2016) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt. Mit Eingabe vom
  40. Jänner 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom
  41. Jänner 2017 betreffend ein weiteres gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz (Vorfallszeit: 2.1.2017) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt. Darin wird weiters berichtet, dass sich der Beschwerdeführer seit
  42. Jänner 2017 in Haft befinde.Mit Eingabe vom
  43. Jänner 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom
  44. Jänner 2017 betreffend ein weiteres gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz (Vorfallszeit: 2.1.2017) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt. Darin wird weiters berichtet, dass sich der Beschwerdeführer seit
  45. Jänner 2017 in Haft befinde. Daraufhin wurde der gegenständliche Akt der erkennenden Richterin am
  46. Jänner 2018 mittels Verfügung zugewiesen und wurde in weiterer Folge mit Beschluss vom
  47. April 2017 das gegenständliche Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G durch diese fortgesetzt.Daraufhin wurde der gegenständliche Akt der erkennenden Richterin am

  1. Jänner 2018 mittels Verfügung zugewiesen und wurde in weiterer Folge mit Beschluss vom
  2. April 2017 das gegenständliche Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG durch diese fortgesetzt. Mit Eingabe vom

  1. Mai 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein gekürztes Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom
  2. April 2017, XXXX übermittelt, worin der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt wurde.Mit Eingabe vom
  3. Mai 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein gekürztes Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom
  4. April 2017, römisch 40 übermittelt, worin der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften verurteilt wurde. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
  5. Jänner 2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung im Beisein der Justizwache und eines für die Sprache Paschtu bestellten Dolmetschers durchgeführt. Auf die Teilnahme eines Rechtsberaters wurde durch den Beschwerdeführer ausdrücklich verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde in Afghanistan in der Provinz Nangarhar im Dorf XXXX geboren. Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern, sechs Brüdern und vier Schwestern, wobei drei Brüder bereits verstorben sind (Verhandlungsprotokoll vom
  7. Jänner 2018, Seite 5).Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischer Moslem. Er wurde in Afghanistan in der Provinz Nangarhar im Dorf römisch 40 geboren. Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern, sechs Brüdern und vier Schwestern, wobei drei Brüder bereits verstorben sind (Verhandlungsprotokoll vom
  8. Jänner 2018, Seite 5). Der Beschwerdeführer spricht Paschtu als Muttersprache. Er hat keine Schule besucht und kann weder lesen noch schreiben. Er hat in Afghanistan auf der Landwirtschaft seiner Eltern und als Automechanikerlehrling gearbeitet (Verhandlungsprotokoll vom
  9. Jänner 2018 Seite 8). Seine Eltern und seine Geschwister, darunter u.a. sein ungefähr 22 jähriger Bruder XXXX leben nach wie vor im Heimatdorf (AS 71; Verhandlungsschrift vom
  10. Jänner 2018 Seite 5ff; siehe auch die Beweiswürdigung). Seine Familie besitzt im Heimatdorf Felder in der Größe von 3 Jirib. Darauf wird u.a. Gemüse zum Verkauf angebaut. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen (Verhandlungsprotokoll vom
  11. Jänner 2018, Seite 8ff, siehe auch die Beweiswürdigung).Seine Eltern und seine Geschwister, darunter u.a. sein ungefähr 22 jähriger Bruder römisch 40 leben nach wie vor im Heimatdorf (AS 71; Verhandlungsschrift vom
  12. Jänner 2018 Seite 5ff; siehe auch die Beweiswürdigung). Seine Familie besitzt im Heimatdorf Felder in der Größe von 3 Jirib. Darauf wird u.a. Gemüse zum Verkauf angebaut. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen (Verhandlungsprotokoll vom
  13. Jänner 2018, Seite 8ff, siehe auch die Beweiswürdigung). Daneben lebt ein Onkel des Beschwerdeführers in der Provinz Nangarhar, welcher als Fahrer Passagiere transportiert (Verhandlungsprotokoll vom
  14. Jänner 2018, Seite 10). Der Beschwerdeführer ist gesund (Verhandlungsschrift vom
  15. Jänner 2018, Seite 5). Er ist seit seiner Antragsstellung am
  16. März 2012 durchgehend auf Grund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (Erstbefragung). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom
  17. März 2016, Zl. XXXX , rechtskräftig am
  18. März 2016, wegen den §§ 287, 107 Abs. 1 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1
  19. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom
  20. März 2016, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am
  21. März 2016, wegen den Paragraphen 287, 107, Absatz eins, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  22. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  23. April 2017, rechtskräftig am
  24. April 2017, Zl. XXXX wegen den §§ 27 Abs. 1 Z 1Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  25. April 2017, rechtskräftig am
  26. April 2017, Zl. römisch 40 wegen den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins
  27. Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 4 Z 1, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1
  28. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
  29. Fall, 27 Absatz 3, 27, Absatz 4, Ziffer eins, 27, Absatz 2 a, 27, Absatz 3, 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  30. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Weiters werden gegen den Beschwerdeführer wegen zahlreicher weiterer (im Verfahrensgang geschilderter) Vergehen bzw. Verbrechen strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Haft (ZMR Abfrage vom
  31. März 2018).Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Haft (ZMR Abfrage vom
  32. März 2018). Er verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen. Er hat bereits Deutschkurse besucht, allerdings keine Prüfungsbestätigungen vorgelegt. Sonstige (ehrenamtliche) Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen (Verhandlungsprotokoll vom
  33. Jänner 2018, Seite 11ff). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung ausgesetzt war bzw. bei einer Rückkehr sein wird. zur Lage in Afghanistan zur Sicherheitslage allgemein Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten. In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes. Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht. Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen. Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  34. - 17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen; dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt. zur Sicherheitslage in Kabul Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im Zeitraum 1.9.
  35. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen. Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen. In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt. Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet. Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt. Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden. zur Sicherheitslage in Nangarhar Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar 1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen. Die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz sind auf einige Gebiete in Nangarhar beschränkt, insbesondere die Distrikte Achin, Kot, Haska Mina, sowie andere abgelegene Distrikte in Nangarhar. In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat durchgeführt. Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. In manchen Teilen der Provinz hat sich die Sicherheitslage aufgrund von militärischen Operationen verbessert. zur Erreichbarkeit von Kabul Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan - Internationaler Flughafen Kabul: Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen. Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt. zur Wehrdienstverweigerung Afghanistan kennt keine Wehrpflicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Meldung beträgt 18 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten darstellt, erscheint die Notwendigkeit für Zwangsrekrutierungen jedoch eher unwahrscheinlich. Laut Verteidigungsministerium gibt es keine Strafe für Desertion. Man muss zwischen Desertion und unerlaubter Abwesenheit unterscheiden. Desertion bedeutet das Fliehen aus einer Kriegszone, während einer Militäroperation oder das Unterstützen des Feindes. Davon gab es in den vergangen Jahren nur wenige Fälle. Logistische, familiäre und persönliche Probleme können zu unerlaubter Abwesenheit führen. Die Soldaten kehren später wieder in ihre Stützpunkte zurück. Auch gibt es andere Gründe: wenn z.B. der Vater eines Soldaten stirbt, muss er eventuell die Verantwortung für die Familie übernehmen - wozu er dann auch berechtigt ist. Als die Hauptgründe der Abwesenheit von der ANDSF gelten: -Strichaufzählung inadäquate Betreuung des Personals und niedrige Lebensqualität -Strichaufzählung alternative Arbeitsmöglichkeiten außerhalb der ANDSF -Strichaufzählung schwache Führung und Personalmanagement. Das Problem der Abwesenheit in der ANA wird ebenso damit begründet, dass Soldaten oftmals nicht in ihrer Heimatprovinz dienen. Viele von ihnen müssen einen langen Reiseweg auf sich nehmen, um in ihre Heimatdörfer zu gelangen und ihren Familien die Löhne geben zu können. Diese "Deserteure" werden, schon aufgrund der sehr hohen Zahlen bei vorübergehenden Abwesenheiten, nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Auch kehren sie oftmals nach langer Abwesenheit wieder zur ANA zurück. In den letzten Jahren wurde fast jede Bezahlung der ANA elektronisch durchgeführt wurde. zu den ethnischen Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. zur Versorgungslage allgemein Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im "Human Development Index" (HDI) den
  36. von 188 Plätzen. Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt. Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können. Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig. Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe. Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken. Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren. zur medizinischen Versorgung Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). zur Versorgung mit Wohnraum In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. zu den Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. zum Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten. Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten. Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet. zur Situation im Falle einer Rückkehr Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern. Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben. Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren. UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden. Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar.
  37. Beweiswürdigung: zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde, und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seinem beruflichen Werdegang gründen sich auf seine Aussagen vor dem erkennenden Gericht am
  38. Jänner 2018 (Seite 8). Die von ihm weiters im Rahmen seines Fluchtvorbringens behauptete Tätigkeit bei den afghanischen Streitkräften konnte angesichts der (unten näher aufgezeigten) zahlreichen Ungereimtheiten in Bezug auf sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden konnten. Daran ändert auch nichts, dass laut dem Abschlussbericht der Staatendokumentation der Beschwerdeführer laut der Auskunft von Dorfbewohnern sein Heimatdorf verlassen habe, um für die afghanischen Streitkräfte zu arbeiten, weil damit keine Aussage darüber getroffen wird, ob diese Tätigkeit letztendlich auch tatsächlich vom Beschwerdeführer ausgeübt wurde. zu den Negativfeststellungen in Bezug auf individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen: Der Beschwerdeführer behauptet, er werde in Afghanistan von den Taliban bedroht, weil er - wie im Übrigen auch seine beiden Brüder XXXX und XXXX - für die afghanischen Streitkräfte gearbeitet und er sich überdies den Taliban auch nicht angeschlossen habe. Weiters sei der Beschwerdeführer von den afghanischen Streitkräften desertiert, weshalb ihm auch aus diesem Grund eine Verfolgung drohe. Letztlich deutet der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auch eine Bedrohung durch seinen Vater an, weil er in Österreich "schlimme" Sachen gemacht habe.Der Beschwerdeführer behauptet, er werde in Afghanistan von den Taliban bedroht, weil er - wie im Übrigen auch seine beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 - für die afghanischen Streitkräfte gearbeitet und er sich überdies den Taliban auch nicht angeschlossen habe. Weiters sei der Beschwerdeführer von den afghanischen Streitkräften desertiert, weshalb ihm auch aus diesem Grund eine Verfolgung drohe. Letztlich deutet der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auch eine Bedrohung durch seinen Vater an, weil er in Österreich "schlimme" Sachen gemacht habe. Schon allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens - wie von ihm selbst vorgebracht - aus asyltaktischen Gründen bewusst falsche Angaben in Bezug auf die Anzahl seiner Brüder getätigt hat (Verhandlungsprotokoll der Verhandlung am
  39. Jänner 2018 Seite 5 ff und Seite 19 "R: Warum haben Sie über den Bruder XXXX im bisherigen Verfahren nichts gesagt? BF: Ich habe bislang von ihm im Verfahren nichts erwähnt, hätte (ich) ihn erwähnt, wäre es mir vorgehalten worden, dass er auch beim Militär gearbeitet hat und ich auch, aber warum er keine Probleme mit den Taliban bekommen hatte."), ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das fluchtauslösende Geschehene stark in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass aber auch ansonsten sein Vorbringen nicht nur widersprüchlich und uneinheitlich, sondern auch nicht plausibel ist.Schon allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens - wie von ihm selbst vorgebracht - aus asyltaktischen Gründen bewusst falsche Angaben in Bezug auf die Anzahl seiner Brüder getätigt hat (Verhandlungsprotokoll der Verhandlung am
  40. Jänner 2018 Seite 5 ff und Seite 19 "R: Warum haben Sie über den Bruder römisch 40 im bisherigen Verfahren nichts gesagt? BF: Ich habe bislang von ihm im Verfahren nichts erwähnt, hätte (ich) ihn erwähnt, wäre es mir vorgehalten worden, dass er auch beim Militär gearbeitet hat und ich auch, aber warum er keine Probleme mit den Taliban bekommen hatte."), ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das fluchtauslösende Geschehene stark in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass aber auch ansonsten sein Vorbringen nicht nur widersprüchlich und uneinheitlich, sondern auch nicht plausibel ist. Dabei ist besonders sein Vorbringen in Bezug auf das - u.a. seine Flucht auslösende - Verschwinden seines ebenfalls beim Militär arbeitenden ältesten Bruders, XXXX , hervorzuheben. Während der Beschwerdeführer die Umstände von dessen Verschwinden und von dessen Verbleib im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde nicht kannte (Einvernahme vor der belangten Behörde am
  41. März 2012, AS 77 "AW: Mir ist unbekannt, wo er sich aufhält. Ich weiß nicht, ob er entführt wurde oder ob er selbst geflüchtet ist."), führte er vor dem Bundesverwaltungsgericht am
  42. September 2015 aus, dass sein Bruder von den Taliban entführt worden sei, er aber bis heute nicht wisse, wo und ob er am Leben oder bereits getötet worden sei (Seite 6). Damit insgesamt völlig in Widerspruch stehend berichtete der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  43. Jänner 2018, er habe seinen Bruder in Afghanistan vor seiner Ausreise beerdigt. Dazu befragt, verwickelte sich der Beschwerdeführer zusehends in weitere nicht auflösbare Widersprüche ("Verhandlungsprotokoll vom
  44. Jänner 2018, Seite 13 "R: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder von den Taliban getötet wurde?Dabei ist besonders sein Vorbringen in Bezug auf das - u.a. seine Flucht auslösende - Verschwinden seines ebenfalls beim Militär arbeitenden ältesten Bruders, römisch 40 , hervorzuheben. Während der Beschwerdeführer die Umstände von dessen Verschwinden und von dessen Verbleib im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde nicht kannte (Einvernahme vor der belangten Behörde am
  45. März 2012, AS 77 "AW: Mir ist unbekannt, wo er sich aufhält. Ich weiß nicht, ob er entführt wurde oder ob er selbst geflüchtet ist."), führte er vor dem Bundesverwaltungsgericht am
  46. September 2015 aus, dass sein Bruder von den Taliban entführt worden sei, er aber bis heute nicht wisse, wo und ob er am Leben oder bereits getötet worden sei (Seite 6). Damit insgesamt völlig in Widerspruch stehend berichtete der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  47. Jänner 2018, er habe seinen Bruder in Afghanistan vor seiner Ausreise beerdigt. Dazu befragt, verwickelte sich der Beschwerdeführer zusehends in weitere nicht auflösbare Widersprüche ("Verhandlungsprotokoll vom
  48. Jänner 2018, Seite 13 "R: Woher wissen Sie, dass Ihr Bruder von den Taliban getötet wurde? BF: Ich habe das in Afghanistan erfahren, als ich Ferien hatte und zu Hause war, erfuhr ich das von zu Hause und von Dorfbewohnern, dass mein Bruder in der Früh, auf den Weg von der Moschee nach Hause, von den Taliban entführt worden war." Auf Seite 14 weiter: R: Warum haben Sie bei den erstinstanzlichen Einvernahmen immer angegeben, dass Ihr Bruder verschollen ist und nicht wissen, ob er noch lebt? BF: Als er entführt worden war, wussten wir damals nicht von wem. Wir haben es erst erfahren, nachdem die Taliban den Drohbrief hinterlassen haben. R: Was haben Sie erfahren? BF: Wir haben erfahren, dass mein Bruder von den Taliban entführt worden ist. R: Wissen Sie jetzt, ob Ihr Bruder noch lebt oder wissen Sie es nicht? BF: Nein, er ist tot. R: Woher wissen Sie das? BF: Weil wir seine Leiche beerdigt haben."). Auch führte der Beschwerdeführer während der Befragung vor dem erkennenden Gericht am
  49. Jänner 2018 zunächst aus, er habe seine Arbeit bei den Streitkräften aufgrund des Verschwindens seines Bruders verlassen (Seite 15: "BF: Ja. Ich habe von der Entführung meines Bruders erfahren, deshalb habe ich die Arbeit verlassen und kam nach Hause. Ca. sechs, sieben Monate danach, kam die Leiche meines Bruders."), an anderer Stelle gab er allerdings zu Protokoll, dass er sich im Zeitpunkt des Verschwindens bereits auf Urlaub zu Hause gemeinsam mit seinem Bruder befunden haben soll (weiter auf Seite 15 "R: Schildern Sie mir bitte, wie das war? Sie haben für die afghanischen Streitkräfte gearbeitet und sind ins Heimatdorf zurückgekehrt, warum? BF: Ich hatte Ferien, deshalb bin ich zurückgekehrt. Man bekommt als Angehöriger der afghanischen Nationalarmee entweder einmal Urlaub in sechs Monaten oder in einem Jahr, ich hatte Ferien, deshalb kam ich damals nach Hause. Mein Bruder hatte ebenfalls Urlaub, deshalb war er auch zu Hause. R: Aber Ihr Bruder wurde vor Ihrer Rückkehr entführt? BF: Ja, ich war ebenfalls zu Hause. Es war ca. vier, fünf Tage nach meiner Ankunft zu Hause."). Dass der Beschwerdeführer nach dem Verschwinden des Bruders 20 Tage im Heimatdorf zwar in Angst, aber dennoch unbehelligt habe leben können, und ihn die Taliban nach seiner Rückkehr zu den Streitkräften schlussendlich erst 6 Monate später zur Aufgabe seiner Tätigkeit aufgefordert hätten, kann nicht nachvollzogen werden (Verhandlungsprotokoll vom
  50. Jänner 2018, Seite 15). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass zu diesem Zeitpunkt laut seinem eigenen Vorbringen bereits alle im Dorf, insbesondere auch die Taliban, über seine Tätigkeit Bescheid gewusst hätten (Verhandlungsprotokoll vom
  51. Jänner 2018 Seite 16: "BF: Die Taliban wussten Bescheid über meine Tätigkeit und der Tätigkeit meines Bruders. Die ganzen Dorfbewohner wussten ebenfalls Bescheid. Die Taliban wollten nicht, dass wir für die Regierung für die NATO, arbeiten. Die Taliban sagten, es gebe keinen Unterschied zwischen uns als Afghanen und zwischen Amerikanern. R wiederholt die Frage. BF: Als ich wieder in der Arbeit war, wussten alle Menschen unseres Dorfes, Menschen der anderen Dörfer, sogar die Kinder, wo ich arbeite, für wen ich arbeite."). In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer laut Befragung vor der belangten Behörde Urlaub von den Streitkräften genommen (AS 75), laut Befragung vor dem erkennenden Gericht am
  52. Jänner 2018 habe er wiederum keinen Urlaub bekommen, sondern sei einfach ins Heimatdorf zurückgekehrt bzw. "geflohen" (Seite 17). Dort habe er einen Drohbrief der Taliban vom Dorfvorsteher überreicht bekommen, und sei er aufgrund dessen laut Befragung vor dem erkennenden Gericht am
  53. Jänner 2018 ungefähr acht Tage später ausgereist (Seite 18), laut Befragung am
  54. September 2015 hingegen sei sein Haus in weiterer Folge von den Taliban angegriffen worden und habe sich der Beschwerdeführer daraufhin noch ungefähr 10 Monate versteckt im Heimatdorf aufgehalten (Seite 6). Abgesehen von diesen weiteren zahlreichen aufgezeigten eklatanten Ungereimtheiten in seinem Fluchtvorbringen ist aber auch für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer trotz der von ihm geltend gemachten Bedrohung immerhin noch 8 Tage bzw. sogar 10 Monate möglich gewesen sein soll, im Heimatdorf zu leben. Dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit versteckt gelebt haben soll, ist mit seinem eigenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung am
  55. September 2015, wonach er in dieser Zeit auf dem Dach Wache gehalten habe, nicht vereinbar. Aber auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte und laut Abschlussbericht der Staatendokumentation ohnedies als Fälschung anzusehende Drohbrief kann an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nichts ändern. Darin wird dem Beschwerdeführer dasselbe Schicksal wie seinen ebenfalls für die Regierung arbeitenden Brüdern XXXX und XXXX angedroht. Vor dem Hintergrund, dass - der in der mündlichen Verhandlung am
  56. Jänner 2018 vom Beschwerdeführer überhaupt erstmalig erwähnte - XXXX zu diesem Zeitpunkt allerdings noch gelebt und gearbeitet haben soll, kann diese Bedrohung nicht als schlüssig gewertet werden (Verhandlungsprotokoll vom
  57. Jänner 2018 Seite 19). Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm immer behauptet - darin auch zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert wird, kann diesem Drohbrief ebenfalls nicht entnommen werden.Aber auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte und laut Abschlussbericht der Staatendokumentation ohnedies als Fälschung anzusehende Drohbrief kann an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers nichts ändern. Darin wird dem Beschwerdeführer dasselbe Schicksal wie seinen ebenfalls für die Regierung arbeitenden Brüdern römisch 40 und römisch 40 angedroht. Vor dem Hintergrund, dass - der in der mündlichen Verhandlung am
  58. Jänner 2018 vom Beschwerdeführer überhaupt erstmalig erwähnte - römisch 40 zu diesem Zeitpunkt allerdings noch gelebt und gearbeitet haben soll, kann diese Bedrohung nicht als schlüssig gewertet werden (Verhandlungsprotokoll vom
  59. Jänner 2018 Seite 19). Dass der Beschwerdeführer - wie von ihm immer behauptet - darin auch zur Zusammenarbeit mit den Taliban aufgefordert wird, kann diesem Drohbrief ebenfalls nicht entnommen werden. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm geforderte Zusammenarbeit mit den Taliban im gesamten Verfahren selbst aus, dass er eine solche lediglich vermute (AS 73 "Ich hatte Angst, dass meine Verwandtschaft mich zwingt, dass ich zu den Taliban gehen soll, denn sie gehören den Taliban an."; Verhandlungsprotokoll vom
  60. September 2015, Seite 7 "VR: Im Verfahren der belangten Behörde war immer davon die Rede, dass Verwandte Ihres Großvaters bei den Taliban aktiv waren. Möchten Sie dazu etwas vorbringen? BF: Es handelt sich dabei um die Cousins väterlicherseits meines Vaters. Sie sind aktive Mitglieder der Talibangruppierung vor Ort. Ich glaube, dass diese Verwandten mich für die Taliban rekrutieren möchten, beweisen kann ich es aber nicht. Es stellt lediglich eine Vermutung meinerseits dar."). Auch wurden die von ihm behaupteten (lediglich durch einen Dritten ihm überbrachten) zehn bis fünfzehn Aufforderungen von Seiten der Taliban (AS 79) ungefähr im Jahr 2009 oder 2010 (Verhandlungsprotokoll vom
  61. Jänner 2018 Seite 20), er möge sich ihnen anschließen, vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren lediglich vage und ausweichend geschildert (AS 79ff, Verhandlungsschrift vom
  62. Jänner 2018 Seite 20) und könnte diesen im Übrigen schon allein aufgrund der langen Zeitspanne vor seiner Ausreise im September 2011 (Erstbefragung) nicht die notwendige Ernsthaftigkeit einer aktuellen Bedrohung zugesprochen werden. Letztlich ist aber auch nicht einzusehen, weshalb sein jüngerer mittlerweile bereits 22 Jahre alter Bruder, XXXX , von einer solchen Zwangsrekrutierung bislang bzw. zumindest bis zum letzten behaupteten Kontakt 2014 nicht betroffen gewesen sein soll (Verhandlungsprotokoll vom
  63. Jänner 2018, Seite 21; bzw. in Bezug auf den letzten Kontakt: Verhandlungsprotokoll vom
  64. September 2015, Seite 5).Im Übrigen führte der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm geforderte Zusammenarbeit mit den Taliban im gesamten Verfahren selbst aus, dass er eine solche lediglich vermute (AS 73 "Ich hatte Angst, dass meine Verwandtschaft mich zwingt, dass ich zu den Taliban gehen soll, denn sie gehören den Taliban an."; Verhandlungsprotokoll vom
  65. September 2015, Seite 7 "VR: Im Verfahren der belangten Behörde war immer davon die Rede, dass Verwandte Ihres Großvaters bei den Taliban aktiv waren. Möchten Sie dazu etwas vorbringen? BF: Es handelt sich dabei um die Cousins väterlicherseits meines Vaters. Sie sind aktive Mitglieder der Talibangruppierung vor Ort. Ich glaube, dass diese Verwandten mich für die Taliban rekrutieren möchten, beweisen kann ich es aber nicht. Es stellt lediglich eine Vermutung meinerseits dar."). Auch wurden die von ihm behaupteten (lediglich durch einen Dritten ihm überbrachten) zehn bis fünfzehn Aufforderungen von Seiten der Taliban (AS 79) ungefähr im Jahr 2009 oder 2010 (Verhandlungsprotokoll vom
  66. Jänner 2018 Seite 20), er möge sich ihnen anschließen, vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren lediglich vage und ausweichend geschildert (AS 79ff, Verhandlungsschrift vom
  67. Jänner 2018 Seite 20) und könnte diesen im Übrigen schon allein aufgrund der langen Zeitspanne vor seiner Ausreise im September 2011 (Erstbefragung) nicht die notwendige Ernsthaftigkeit einer aktuellen Bedrohung zugesprochen werden. Letztlich ist aber auch nicht einzusehen, weshalb sein jüngerer mittlerweile bereits 22 Jahre alter Bruder, römisch 40 , von einer solchen Zwangsrekrutierung bislang bzw. zumindest bis zum letzten behaupteten Kontakt 2014 nicht betroffen gewesen sein soll (Verhandlungsprotokoll vom
  68. Jänner 2018, Seite 21; bzw. in Bezug auf den letzten Kontakt: Verhandlungsprotokoll vom
  69. September 2015, Seite 5). Schlussendlich darf aber auch nicht übersehen werden, dass laut dem eingeholten Abschlussbericht der Staatendokumentation niemandem außer dem (demselben Stamm zugehörigen und damit in einem gewissen Naheverhältnis zum Beschwerdeführer stehenden) Dorfvorsteher im Heimatdorf des Beschwerdeführers eine Bedrohung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie bekannt ist. Insgesamt konnte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die von ihm behauptete Verfolgung durch die Taliban daher nicht glaubhaft gemacht werden. Schon allein aus diesem Grund ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell einer solchen Bedrohung in Afghanistan - insbesondere in Kabul - ausgesetzt wäre. Auch die in der mündlichen Verhandlung ohnedies rein hypothetisch ("würde") angedeutete Verfolgung durch seinen Vater, weil dieser ihn u. a. Alkohol trinkend auf Fotos auf der Seite "Facebook" gesehen haben soll (Verhandlungsprotokoll vom
  70. Jänner 2018, Seite 11: "Im Falle einer Rückkehr von mir nach Afghanistan, würde mich mein Vater persönlich umbringen. R: Warum würde Sie Ihr Vater umbringen? BF: Ich habe Alkohol getrunken und die Fotos mit den Alkoholflaschen habe ich auf "Facebook" gestellt, er würde mich deshalb umbringen, weil ich schlimme Sachen angestellt habe."), kann nicht gefolgt werden, weil der Beschwerdeführer im Rahmen derselben Verhandlung selbst dazu in Widerspruch stehend angegeben hat, dass er keinen Kontakt mit seinen Eltern habe, weil er weder deren Telefonnummer, noch "Facebook" habe (Seite 9). Auch soll der letzte Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Familie im Jahr 2014 gewesen sein. Dass eine solche Bedrohung durch den Vater seither bestehe, wurde vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am
  71. September 2015 allerdings nicht ausgeführt (Verhandlungsprotokoll vom
  72. September 2015, Seite 5 sowie Seite 7: "VR: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr? BF: bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte ich, weiterhin von den Taliban verfolgt zu werden. Ich habe große Angst, dass die Taliban mich töten. Abgesehen von den Taliban gibt es in meiner Heimatprovinz die Daishgruppierung die ebenfalls die Politik der Taliban weiterführen und mich nicht am Leben lassen werden. Ich kann auf keinen Fall zurückkehren."). Eine bereits erfolgte Verfolgung aufgrund seiner behaupteten unerlaubten Abwesenheit von den afghanischen Streitkräften wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht aufgezeigt (Verhandlungsprotokoll vom
  73. Jänner 2018, Seite 17 ff: "R: Wurden Sie in diesem Zusammenhang gesucht? BF: Ja, sicher, dass die Regierung nach mir gesucht hat. R: Wie Sie im Heimatdorf waren, wurden Sie gesucht? BF: Unser Heimatdorf war für die Regierung nicht erreichbar. Ich konnte auch nicht wieder zurück in die Arbeit gehen, in dem Fall hätten sie mich auch als Spion der Taliban verdächtigt. R: Also wurden Sie in diesem Zusammenhang von der Regierung nie gesucht, ist das richtig? BF: Das weiß ich nicht und ich habe es damals nicht mitbekommen, ob die Regierung mich damals gesucht haben, aber ich habe auch Angst vor der Regierung, dass sie mich auch verfolgen würden."), und wäre eine solche im Übrigen auch aktuell aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht zu erwarten. Letztlich wird auch in diesem Zusammenhang nochmals auf den Abschlussbericht der Staatendokumentation, wonach eine Bedrohung des Beschwerdeführers nicht bekannt sei, hingewiesen. Insgesamt war daher das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu beurteilen, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. zu den Feststellungen in Bezug auf eine (finanzielle) Unterstützungsmöglichkeit durch die Familie: Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde am
  74. März 2012 selbst aus, dass seine Familie, bestehend aus seinen Eltern und seinen Geschwistern, nach wie vor im Heimatdorf lebe (AS 71). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer am
  75. September 2015 aus, dass er seit ungefähr einem Jahr keinen Kontakt zu seiner Familie habe (Seite 5). Bei der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
  76. Jänner 2018 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er (lediglich) deshalb mit seiner Familie keinen Kontakt habe, weil er weder deren Telefonnummer, noch "Facebook" habe. Dass diese Angaben in Bezug auf den fehlenden Kontakt mit seiner Familie nicht glaubhaft sind, ergibt sich aus seinem eigenen weiteren Vorbringen, wonach der Vater Fotos von ihm auf "Facebook" gesehen haben und er deshalb einer Bedrohung durch seinen Vater ausgesetzt sein soll (siehe dazu auch die obigen Ausführungen). Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben entstand damit insgesamt neuerlich der Eindruck, der Beschwerdeführer sei aus asyltaktischen Gründen lediglich bemüht, jegliche Anknüpfungspunkte zu seiner Familie und damit allfällig verbundene Unterstützungsmöglichkeiten zu vermeiden bzw. überhaupt ein asyltaugliche(re)s Vorbringen zu erstatten. Es bestehen daher von Seiten des erkennenden Gerichts insgesamt keine Gründe, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach wie vor in Kontakt stehen kann und ihn diese im Falle einer Rückkehr auch (angesichts ihres festgestellten Besitzstandes finanziell) unterstützen wird. zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus dem den Parteien übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom
  77. März 2017, zuletzt aktualisiert am
  78. Juni
  79. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan allgemein, zu Kabul, zu Nangarhar im Speziellen sowie zur Erreichbarkeit von Kabul ergeben sich auszugsweise aus den Kapiteln
  80. (Sicherheitslage), 3.
  81. (Kabul) , 3.
  82. (Nangarhar) und
  83. (Sicherheitsbehörden). Die Feststellungen zum Wehrdienst, zur allgemeinen Versorgungslage, zur medizinischen Versorgung und zur Versorgung mit Wohnraum sowie zum Bankensystem in Afghanistan, zu den Erhaltungskosten und zu der Situation von Rückkehrern wurden aufgrund der in den Kapiteln
  84. (Wehrdienst, Wehrdienstverweigerung/Desertion),
  85. (Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge),
  86. (Grundversorgung und Wirtschaft),
  87. (Medizinische Versorgung), und
  88. (Rückkehr) enthaltenen Ausführungen im LIB getroffen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, ist nicht hervorgekommen und kann dies im Übrigen unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums in diesem Fall verneint werden.
  89. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan konnte der Beschwerdeführer allerdings - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - keine konkrete individuelle, gegen ihn gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht gelungen, die von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante (individuell) gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen, und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 11Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern abzuweisen, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern abzuweisen, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

§ 11Abs. 2 Asyl

G 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. § 11 AsylG 2005 trägt in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben Sachverhaltskonstellationen Rechnung, in denen einem Antragssteller zwar in einem bestimmten Teil seines Herkunftsstaates Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes droht, diese Gefährdung sich aber als lokal begrenzt erweist und dem Antragssteller die zumutbare Möglichkeit offen steht, sich dieser lokal begrenzten Gefährdungslage durch einen Umzug innerhalb seines Herkunftsstaates zu entziehen (siehe dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016), K2 zu § 11 AsylG).Paragraph 11, AsylG 2005 trägt in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben Sachverhaltskonstellationen Rechnung, in denen einem Antragssteller zwar in einem bestimmten Teil seines Herkunftsstaates Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes droht, diese Gefährdung sich aber als lokal begrenzt erweist und dem Antragssteller die zumutbare Möglichkeit offen steht, sich dieser lokal begrenzten Gefährdungslage durch einen Umzug innerhalb seines Herkunftsstaates zu entziehen (siehe dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016), K2 zu Paragraph 11, AsylG). In seinem Beschluss vom
  1. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom
  3. September 2017, Ra 2017/19/0205, wonach mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Bezug auf Kabul nicht dargetan wird. Auch das Faktum, dass der Asylwerber über keine guten Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, reicht für sich betrachtet für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus).In seinem Beschluss vom
  4. Februar 2016, Ra 2015/01/0134 hat der Verwaltungsgerichtshof auch unter Bezugnahme auf dazu ergangene Urteile des EGMR ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Insofern obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Dabei reicht es für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Afghanistan nicht aus, bloß auf die allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu verweisen. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage ist eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere nach Kabul, im Hinblick auf die regional - sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt - unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. September 2016, Ra 2016/20/0063, sowie zuletzt vom
  6. September 2017, Ra 2017/19/0205, wonach mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Bezug auf Kabul nicht dargetan wird. Auch das Faktum, dass der Asylwerber über keine guten Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, reicht für sich betrachtet für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus). Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  7. September 2013, U 370/2012).Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. September 2013, U 370 aus 2012,). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 gegenständlich nicht gegeben sind.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gegenständlich nicht gegeben sind. In Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar, geht hervor, dass es sich dabei um eine umkämpfte und damit volatile Provinz Afghanistans handelt. Seit dem Auftreten des Islamischen Staates kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und IS-Aufständischen, und werden regelmäßig Luftangriffe durchgeführt. Zwar sind die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz nur auf einige - nicht abschließend angeführte - Gebiete in Nangarhar beschränkt. Insgesamt stellt sich die Sicherheitslage aber - insbesondere auch angesichts der festgestellten hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - in der gesamten Provinz als unsicher dar, weshalb eine Rückkehr dorthin schon allein aufgrund der festgestellten allgemeinen schlechten Sicherheitslage eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK für den Beschwerdeführer darstellen würde.In Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar, geht hervor, dass es sich dabei um eine umkämpfte und damit volatile Provinz Afghanistans handelt. Seit dem Auftreten des Islamischen Staates kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und IS-Aufständischen, und werden regelmäßig Luftangriffe durchgeführt. Zwar sind die Aktivitäten des Islamischen Staates in der Provinz nur auf einige - nicht abschließend angeführte - Gebiete in Nangarhar beschränkt. Insgesamt stellt sich die Sicherheitslage aber - insbesondere auch angesichts der festgestellten hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - in der gesamten Provinz als unsicher dar, weshalb eine Rückkehr dorthin schon allein aufgrund der festgestellten allgemeinen schlechten Sicherheitslage eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK für den Beschwerdeführer darstellen würde. Allerdings kann dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in der Hauptstadt Kabul und damit eine innerstaatliche Fluchtalternative, zugemutet werden. Zwar wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Auch ist Kabul eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen bedeutet jedenfalls nicht, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.Zwar wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Auch ist Kabul eine vergleichsweise sichere und über den jeweiligen Flughafen gut erreichbare Stadt. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs ereignen. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul als ausreichend sicher zu bewerten ist. Allein die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen bedeutet jedenfalls nicht, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung zwar nur sehr eingeschränkt, aber doch für erwerbsfähige Rückkehrer auch ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte möglich bzw. gesichert ist. Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es - wie oben ausgeführt - nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht darzulegen:Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es - wie oben ausgeführt - nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Solche Umstände vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren jedoch nicht darzulegen: Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer ein arbeitsfähiger und gesunder junger Mann im erwerbsfähigen Alter mit Berufserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben in Afghanistan verbracht hat, und insofern nicht nur mit den Landessprachen, sondern auch mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und darüber hinaus als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen der Mehrheitsbevölkerung in Afghanistan angehört. Letztlich kann der Beschwerdeführer aber auch auf (finanzielle) Unterstützung durch seine Familie zurückgreifen. Es ist in Anbetracht der Feststellungen auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt daher in Kabul über genügend Rückhalt auch in Form von finanzieller Unterstützung durch seine Familie. Außerdem kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfen vorübergehend in Anspruch nehmen. Deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei ihm seine Berufserfahrung zu Gute kommt. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung daher nicht zu erkennen, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine auswegslose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46a

Abs.1 Z 2 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in § 58 Abs. 3 AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 zu entscheiden.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe iSd Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Es war daher - wie in Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 normiert - spruchgemäß über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 zu entscheiden. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Nach Absatz 2, dieser Bestimmung sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine Verwandten und auch keine sonstigen besonders ausgeprägten sozialen Beziehungen, sodass von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht auszugehen ist. Im Hinblick auf sein

Art. 8

EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit

  1. März 2012 im Bundesgebiet und demnach 6 Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von 6 Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. März 2016, Ro 2015/22/0016, wonach erst ungefähr bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, sofern der Fremde allerdings die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren). Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.Juli 2015, Ra 2014/22/0055).Im Hinblick auf sein

Artikel 8

, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer seit

  1. März 2012 im Bundesgebiet und demnach 6 Jahre in Österreich aufhält. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von 6 Jahren ist jedenfalls nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden kann (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. März 2016, Ro 2015/22/0016, wonach erst ungefähr bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, sofern der Fremde allerdings die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren). Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiters dadurch gemindert, dass sich dieser Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 stützten konnte, und dieser unsichere bzw. unrechtmäßige Aufenthaltsstatus dem Beschwerdeführer auch durchaus bewusst sein musste (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.Juli 2015, Ra 2014/22/0055). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer diese Zeit in keiner Weise für eine Integration in Österreich genutzt hat, sondern vielmehr wegen zahlreicher strafrechtlich relevanter Delikte nicht nur verdächtigt, sondern überdies auch verurteilt wurde. Auch ansonsten finden sich im Akt keine nennenswerten Integrationsschritte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zwar Deutschkurse laut seinen Angaben besucht, diesbezüglich aber keine Prüfungsbestätigungen vorgelegt. Auch konnte er keine (ehrenamtlichen) Tätigkeit in Österreich bislang vorweisen. Diesen insofern kaum ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Februar 2010 u.v.m.).Diesen insofern kaum ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Februar 2010 u.v.m.). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).Eine amtswegige Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis"

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 abzusprechen ist, war daher nicht geboten (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 2015, Ra 2015/21/0101).

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG

  1. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
  2. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.

§ 50Abs.

2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der vorliegenden Entscheidung verneint. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W256.1425486.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.