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{'item': 'G303 2133353-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 1§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlG303 2133353-1 SpruchG303 2133353-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 13.06.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
  2. Aufgrund des gegenständlichen Antrages wurde im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein medizinisches Sachverständigen-gutachten eingeholt. 2.
  3. In diesem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.07.2016 wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten:2.
  4. In diesem eingeholten Gutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 20.07.2016 wurde, nach persönlicher Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen folgendes festgehalten: Der BF leide unter nachstehenden Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung GS 1: Zustand nach Kniegelenkersatz beidseits -Strichaufzählung GS 2: Hypertone Cardiomyopathie, KHK -Strichaufzählung GS3: Zustand nach Carpaltunnel Operation links -Strichaufzählung GS 4: Degenerative Veränderung des linken Sprunggelenkes 2.
  5. In Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass die Wegstrecke nicht wesentlich limitiertsei, das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie die Beförderung seien durchführbar. Der BF sei bis zu 30 Minuten mobil. Sowohl die Kniegelenke als auch die Sprunggelenke seien gut beweglich, cardial sei der BF kompensiert und beschwerdefrei. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems läge nicht vor.
  6. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2016, Passnummer: XXXX, wurde der Antrag vom 13.06.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpassabgewiesen.
  7. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2016, Passnummer: römisch 40 , wurde der Antrag vom 13.06.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpassabgewiesen. 3.
  8. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, unter I.
  9. angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Danach würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.3.
  10. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, unter römisch eins.
  11. angeführte, ärztliche Sachverständigengutachten. Danach würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.
  12. Gegen diesen Bescheid vom 25.07.2016 brachte der BF binnen offener Frist die bei der belangten Behörde am 18.08.2016 eingelangte Beschwerde ein. Begründend führte der BF aus, dass er mit der Einschätzung der belangten Behörde nicht einverstanden sei. Er habe ständig starke Schmerzen, sei in seiner Bewegung sehr eingeschränkt und sei es ihm kaum möglich zwei bis drei Stufen einer Stiege hinunterzugehen. Ein Wohnungswechsel sei daher unumgänglich gewesen, da er ansonsten nicht mehr aus dem Haus gekommen wäre. Sein Lift fahre nunmehr bis in die Tiefgarage. Er sei seit 2009 bei orthopädischen Fachärzten in Behandlung und gebe es trotzdem keine Erleichterung der Schmerzen. Er sei von Frau XXXX, einer Allgemeinmedizinerin, untersucht worden, welche nicht auf seine Probleme eingegangen sei und ihm andauernd einreden habe wollen, dass er 30 Minuten gehen könne. Welche Wegstrecke der BF in dieser Zeit zurücklegen könne, sei nicht erwähnt worden. Er müsse nach ca. 100 m gehen, stehen bleiben, da seine Schmerzen oft unerträglich seien. Daher sei es nur verständlich, dass er 30 Minuten für eine kurze Wegstrecke brauchen würde. Er sei somit alles andere als beschwerdefrei. Das Einsteigen in einem Bus oder eine Bahn sei dem BF möglich, jedoch sei es ihm nur unter starken Schmerzen möglich wieder auszusteigen.Er sei seit 2009 bei orthopädischen Fachärzten in Behandlung und gebe es trotzdem keine Erleichterung der Schmerzen. Er sei von Frau römisch 40 , einer Allgemeinmedizinerin, untersucht worden, welche nicht auf seine Probleme eingegangen sei und ihm andauernd einreden habe wollen, dass er 30 Minuten gehen könne. Welche Wegstrecke der BF in dieser Zeit zurücklegen könne, sei nicht erwähnt worden. Er müsse nach ca. 100 m gehen, stehen bleiben, da seine Schmerzen oft unerträglich seien. Daher sei es nur verständlich, dass er 30 Minuten für eine kurze Wegstrecke brauchen würde. Er sei somit alles andere als beschwerdefrei. Das Einsteigen in einem Bus oder eine Bahn sei dem BF möglich, jedoch sei es ihm nur unter starken Schmerzen möglich wieder auszusteigen. Der BF bitte daher um eine neuerliche fachärztliche Untersuchung.
  13. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 25.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
  14. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Manualtherapie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt.
  15. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Allgemeinmedizin, Sportmedizin und Manualtherapie, mit der Begutachtung und Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. 6.
  16. Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX vom 18.10.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 18.07.2017, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:6.
  17. Im medizinischen Sachverständigengutachten von römisch 40 vom 18.10.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 18.07.2017, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten: Beim BF würden nachstehende Gesundheitsschäden vorliegen: -Strichaufzählung
  18. Zustand Knietotalendoprothesenimplantation beidseits -Strichaufzählung
  19. Zustand nach Schulterprothesenimplantation rechts März 2017 -Strichaufzählung
  20. Zustand nach Hammerzehenoperation II, III, IV links im Jänner
  21. Zustand nach Hammerzehenoperation römisch zwei, römisch drei, römisch vier links im Jänner 2017 -Strichaufzählung
  22. Zustand nach Medianusneurolyse links 2014 -Strichaufzählung
  23. Geringe Sprunggelenkseinschränkung beidseits 6.
  24. Im Vergleich zum Vorgutachten von XXXX vom 20.07.2016 gäbe es folgende gesundheitliche Änderungen:6.
  25. Im Vergleich zum Vorgutachten von römisch 40 vom 20.07.2016 gäbe es folgende gesundheitliche Änderungen: -Strichaufzählung Schulterprothesenimplantation rechts 14.03.2017 -Strichaufzählung Hammerzehenoperation II, III, IV links im Jänner 2017Hammerzehenoperation römisch zwei, römisch drei, römisch vier links im Jänner 2017 6.
  26. Zur beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass sich beim BF nach Implantation von Knieprothesen beidseits eine geringe Funktionseinschränkung ohne Instabilitätszeichen zeige. Die Funktion der Sprunggelenke sei nur endgradig eingeschränkt. Kurze Wegstrecken sowie das Überwinden von Stufen seien dem BFmöglich.Eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten läge nicht vor. Auch an der rechten Schulter, nach zwischenzeitlich implantierter Prothese, zeige sich eine geringe Funktionseinschränkung. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei gewährleistet.
  27. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

§ 45Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw

GVG seitens des erkennenden Gerichts mit Schreiben vom 30.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichts mit Schreiben vom 30.10.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 7.

  1. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht erstattet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert.Der BF ist am römisch 40 geboren und ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert. Der BF leidet an folgenden Gesundheitsschädigungen: -Strichaufzählung Zustand nach Knietotalendoprothesenimplantation beidseits -Strichaufzählung Zustand nach Schulterprothesenimplantation rechts -Strichaufzählung Zustand nach Hammerzehenoperation II, III, IV linksZustand nach Hammerzehenoperation römisch zwei, römisch drei, römisch vier links -Strichaufzählung Zustand nach Medianusneurolyse links -Strichaufzählung Geringe Sprunggelenkseinschränkung beidseits Im Bereich der Knie besteht beim BF nach der Implantation von Knieprothesen beidseits eine geringe Funktionseinschränkung, jedoch ohne Instabilitätszeichen. Auch konnte im Rahmen der klinischen Untersuchung am 18.07.2017 hier kein Bewegungsschmerz festgestellt werden. Zudem ist die Funktion der Sprunggelenke endgradig eingeschränkt. Eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten liegt jedoch beim BF nicht vor. Der BF ist in der Lage eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückzulegen. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe geleistet werden. Im Bereich der oberen Extremitäten sind die Ellbogengelenke und die Hand- und Fingergelenke beidseits in allen Ebenen frei beweglich. Ein sicheres Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel ist daher für den BF möglich. Lediglich im Bereich der rechten Schulter zeigt sich eine geringe Funktionseinschränkung. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter den üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Beim BF liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Es konnten auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems beim BF festgestellt werden. Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Es konnte keine regelmäßige medikamentöse Schmerztherapie beim BF festgestellt werden. Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, die Feststellungen zum Geburtsdatum des BF und zum Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigen-gutachten von XXXX vom 18.10.2017, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen ergeben sich daraus.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte medizinische Sachverständigen-gutachten von römisch 40 vom 18.10.2017, ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen ergeben sich daraus. Daraus konnte auch zweifelsfrei festgestellt werden, dass beim BF erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nicht vorliegen. Die getroffenen Feststellungen zu den oberen Extremitäten (Ellbogengelenke, Hand- und Fingergelenke und Schulter) ergeben sich aus dem im Sachverständigengutachten von XXXX enthaltenden klinischen Untersuchungsbefund.Die getroffenen Feststellungen zu den oberen Extremitäten (Ellbogengelenke, Hand- und Fingergelenke und Schulter) ergeben sich aus dem im Sachverständigengutachten von römisch 40 enthaltenden klinischen Untersuchungsbefund. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Sachverständigengutachten von XXXX, ergibt sich, dass auch keine sonstigen Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, genannt sind, beim BF vorliegen. Diesbezüglich wurde auch kein Vorbringen des BF erstattet.Aus dem vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Sachverständigengutachten von römisch 40 , ergibt sich, dass auch keine sonstigen Einschränkungen und Erkrankungen, welche in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, genannt sind, beim BF vorliegen. Diesbezüglich wurde auch kein Vorbringen des BF erstattet. Aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX kann auch geschlossen werden, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückzulegen und Stufen zu überwinden. Aus Letzterem wurde die Feststellung getroffen, dass das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden kann.Aus dem fachärztlichen Sachverständigengutachten von römisch 40 kann auch geschlossen werden, dass der BF in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke selbstständig zurückzulegen und Stufen zu überwinden. Aus Letzterem wurde die Feststellung getroffen, dass das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden kann. Der erkennende Senat konnte auch keine Anhaltspunkte feststellen, dass ein sicherer Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet wäre. Aus der vorgelegten Medikamentenverordnung und dem Sachverständigengutachten von XXXX ergibt sich, dass der BF nicht regelmäßig Schmerzmedikamente zu sich nimmt beziehungsweise diese ihm ärztlich verordnet wurden.Aus der vorgelegten Medikamentenverordnung und dem Sachverständigengutachten von römisch 40 ergibt sich, dass der BF nicht regelmäßig Schmerzmedikamente zu sich nimmt beziehungsweise diese ihm ärztlich verordnet wurden. Die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht medizinisch objektiviert werden. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX vom 18.10.2017 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von römisch 40 vom 18.10.2017 wurde den Verfahrensparteien seitens des erkennenden Gerichts im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom BF noch von der belangten Behörde erstattet. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Das Sachverständigengutachten von DXXXX vom 18.10.2017 wird der gegenständlichen Entscheidung des erkennenden Gerichtes daher in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt. Insgesamt konnte aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung II.3.
  4. verwiesen werden.Insgesamt konnte aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Diesbezüglich darf auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung römisch zwei.3.
  5. verwiesen werden.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG (Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der geltenden Fassung) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 45Abs.

3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

§ 45Abs.

4 BBG mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter

Paragraph 45, Absatz 4, BBG mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichemündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichemündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. 3.2. Zu Spruchteil A): Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist

§ 45Abs.

2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der am

  1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der am
  3. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden vergleiche etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, wie etwa die Entfernung zwischen der Wohnung des BF und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; VwGH 27.05.2014, Zl. 2014/11/0030). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080). Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Es konnten beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden.Es konnten beim BF keine Einschränkungen und Erkrankungen, welche im Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen für die beantragte Zusatzeintragung genannt sind, im geforderten Ausmaße, nämlich in erheblichem beziehungsweise hochgradigem Ausmaß, festgestellt werden. Der BF besitzt auch die konkrete Fähigkeit ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Insbesondere konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für den BF selbstständig möglich ist. Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des BF geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich. Zum Beschwerdevorbringen des BF, er leide an Schmerzen, wenn er eine kurze Wegstrecke zurücklege oder aus einem öffentlichen Verkehrsmittel aussteige, ist auszuführen, dass diese medizinisch nicht objektiviert werden konnten. Zudem konnte auch keine regelmäßige medikamentöse Schmerztherapie beim BF festgestellt werden. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der vorliegenden Funktionseinschränkungen kann aus diesem Beschwerdevorbringen keine erhebliche und dauerhafte Mobilitätseinschränkung abgeleitet werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen daher zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. 3.
  5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für Zusatzeintragungen in den Behindertenpass gegeben sind, stellt stets eine Einzelfallentscheidung dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für Zusatzeintragungen in den Behindertenpass gegeben sind, stellt stets eine Einzelfallentscheidung dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G303.2133353.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.