RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlG313 2142925-1 SpruchG313 2142925-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE
Art. 8
EMRK gestellt hat, war aus diesbezüglichem dem Verwaltungsakt einliegenden Antrag (AS 1) und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich.2.2.5. Dass der BF am 14.03.2016 einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK gestellt hat, war aus diesbezüglichem dem Verwaltungsakt einliegenden Antrag (AS 1) und einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich. 2.2.
- Die Feststellungen zur bisher im Bundesgebiet nachgegangenen Erwerbstätigkeit des BF konnten nach einer Einsichtnahme in das AJ-Web-Auskunftsverfahren getroffen werden. Dass der BF im Zeitraum von 2008 bis 2015 im Bundesgebiet stets saisonalen Beschäftigungen nachgegangen ist, ergab sich aus dem Akteninhalt. Der vom BF am XXXX.08.2015 erlittene Unfall wurde vom zuständigen Unfallversicherungsträger als Arbeitsunfall anerkannt. Dies war aus dem Akteninhaltersichtlich (AS 19).Der vom BF am römisch 40 .08.2015 erlittene Unfall wurde vom zuständigen Unfallversicherungsträger als Arbeitsunfall anerkannt. Dies war aus dem Akteninhaltersichtlich (AS 19). Das um Invaliditätspension anhängige Verfahren beruht auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension von Februar 2016 (AS 31). 2.2.
- Die Feststellungen zu den - aus seinem Arbeitsunfall resultierten - gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergaben sich aus dem Akteninhalt - den ärztlichen Unterlagen über Wirbelsäulenbeschwerden und einen stationären Krankenhausaufenthalt des BF von XXXX.08.2016 bis XXXX.09.2016 (AS 140, 145) und ein Behandlungsplan über im August und September 2016 durchgeführte physiotherapeutische Behandlungen (AS 149) .2.2.
- Die Feststellungen zu den - aus seinem Arbeitsunfall resultierten - gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergaben sich aus dem Akteninhalt - den ärztlichen Unterlagen über Wirbelsäulenbeschwerden und einen stationären Krankenhausaufenthalt des BF von römisch 40 .08.2016 bis römisch 40 .09.2016 (AS 140, 145) und ein Behandlungsplan über im August und September 2016 durchgeführte physiotherapeutische Behandlungen (AS 149) . Während der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2016 angab, zwar Therapien zugesprochen erhalten zu haben, jedoch ohne Aufenthaltstitel nicht versichert sei und sich den vorgegebenen Therapien nicht unterziehen könne, wurde in gegenständlicher Beschwerde vom 14.12.2016 vorgebracht, der BF habe in Österreich aufgrund seines Arbeitsunfalls bereits zahlreiche Therapien absolviert und stehe auch noch in aufrechter ärztlicher Behandlung. Dass aus dem Arbeitsunfall des BF auch eine psychische Beeinträchtigung resultiert ist, wurde im Zuge der gegen den abweisenden Invaliditätspensionsbescheid erhobenen Klage von Mai 2016 dargetan. Im Zuge dieser Klage wurde auch vorgebracht, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen außerstande sei, "durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt." Auch in gegenständlicher Beschwerde wurde auf die aus Arbeitsunfall des BF herrührenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen hingewiesen: "Der BF erlitt ein typisches Unfalltrauma und ist psychisch schwer beeinträchtigt, insbesondere depressiv, hadert mit seinem Schicksal und ist seelisch schwer getroffen. Der BF ist nach wie vor stark bewegungseingeschränkt, kann nicht lange sitzen, nicht lange liegen, nicht lange gehe und oft "lässt der rechte Fuß aus", was Sturzgefahr nach sich zieht. Aufgrund der schweren Verletzungsfolgen ist der BF nur mehr sehr eingeschränkt am Arbeitsmarkt vermittelbar und muss ihm zumindest zugestanden werden, die Verfahren hinsichtlich Invaliditätspension und Versehrtenrente in Österreich abzuwarten, um zumindest zukünftig eine gewisse finanzielle Absicherung zu haben. 2.2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet: "§ 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
(3)Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt." Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt:Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lauten wie folgt: "§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Gemäß § 58 Abs. 9 Z. 3 AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen wird, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen wird, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.
- Auf Grund der vorliegenden Aktenlage ergibt sich Folgendes: Der BF ging im Zeitraum von 2008 bis zu seinem Arbeitsunfall im Mai 2015 im Bundesgebiet mehreren kurzfristigen saisonalen Beschäftigungen nach. Zeitgleich beginnend mit seinen bei seinem ersten Arbeitgeber in den Jahren 2012 und 2013 aufgenommenen Beschäftigungen, jedoch etwas über die Dauer seiner bei seinem ersten Dienstgeber nachgegangenen Beschäftigungen hinausgehend, ging er in den Jahren 2012 und 2013 zusätzlichen Landarbeitertätigkeiten bei weiteren Dienstgebern nach und hängte an seine im Mai 2014 beende Landarbeitertätigkeit bei seinem ersten Dienstgeber im Zeitraum von Juni bis September 2014 eine weitere Landarbeitertätigkeit bei einem weiteren Dienstgeber an. Gemäß Art 3 lit b der Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (im Folgenden: Saisonarbeiter-Richtlinie) handelt es sich bei einem "Saisonarbeitnehmer" um einen Drittstaatsangehörigen, der sich - unter Beibehaltung seines Hauptwohnsitzes in einem Drittstaat - rechtmäßig und vorübergehend im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, um im Rahmen eines oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge, den bzw. die dieser Drittstaatsangehörige direkt mit dem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber geschlossen hat, eine saisonabhängige Tätigkeit auszuüben.Gemäß Artikel 3, Litera b, der Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (im Folgenden: Saisonarbeiter-Richtlinie) handelt es sich bei einem "Saisonarbeitnehmer" um einen Drittstaatsangehörigen, der sich - unter Beibehaltung seines Hauptwohnsitzes in einem Drittstaat - rechtmäßig und vorübergehend im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, um im Rahmen eines oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge, den bzw. die dieser Drittstaatsangehörige direkt mit dem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber geschlossen hat, eine saisonabhängige Tätigkeit auszuüben. Art. 3 lit. c der Saisonarbeiterrichtlinie handelt es sich bei einer "saisonabhängigen Tätigkeit" um eine Tätigkeit, die aufgrund eines immer wiederkehrenden saisonbedingten Ereignisses oder einer immer wiederkehrenden Abfolge saisonbedingter Ereignisse an eine Jahreszeit gebunden ist, während der der Bedarf an Arbeitskräften den für gewöhnlich durchgeführte Tätigkeiten erforderlichen Bedarf in erheblichem Maße übersteigt.Artikel 3, Litera c, der Saisonarbeiterrichtlinie handelt es sich bei einer "saisonabhängigen Tätigkeit" um eine Tätigkeit, die aufgrund eines immer wiederkehrenden saisonbedingten Ereignisses oder einer immer wiederkehrenden Abfolge saisonbedingter Ereignisse an eine Jahreszeit gebunden ist, während der der Bedarf an Arbeitskräften den für gewöhnlich durchgeführte Tätigkeiten erforderlichen Bedarf in erheblichem Maße übersteigt. Gemäß Art. 2 Abs. 2 dieser RL listen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie - gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner - die Beschäftigungssektoren auf, die saisonabhängige Tätigkeiten umfassen. Die Mitgliedstaaten können diese Liste - gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner - ändern.Gemäß Artikel 2, Absatz 2, dieser RL listen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie - gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner - die Beschäftigungssektoren auf, die saisonabhängige Tätigkeiten umfassen. Die Mitgliedstaaten können diese Liste - gegebenenfalls nach Anhörung der Sozialpartner - ändern. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) erlässt jedes Jahr eine Verordnung bzw. ergänzende Erlässe, auf deren Grundlage auch ausländische Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten) im Rahmen eines Kontingents in der Land- und Forstwirtschaft arbeiten dürfen, wobei jede Kontingentbewilligung mit sechs Monaten befristet ist. Der EuGH-Rechtsprechung zufolge sind Kettenarbeitsverträge jedenfalls rechtswirksam, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge durch besondere wirtschaftliche Gründe, etwa ein saisonales Arbeitsverhältnis, gerechtfertigt wird, wobei diese in jedem Einzelfall besonders geprüft werden müssen (EuGH C-586/10 vom 26.01.2012). Im gegenständlichen wurden für die Landarbeitertätigkeit des BF den Dienstgebern des BF jeweils Beschäftigungsbewilligungen erteilt, etwa nachweislich seinem ersten Dienstgeber für den Zeitraum von März bis Ende Mai 2014 und war der BF für die Zeit seiner befristeten Beschäftigungen jeweils im Besitz eines Visums D, und zwar von 06.03.2013 bis 30.0.82013, 01.03.2014 bis 30.08.2014, 15.03.2015 bis 14.09.2015 und von 15.09.2015 bis 14.03.
- Bei den jährlich nur saisonal in der Landwirtschaft ausgeübten Beschäftigungen des BF handelt es sich um nur vorübergehende Erwerbstätigkeiten nach § 24 FPG, wofür der BF stets ein Visum D erhalten hatte.Bei den jährlich nur saisonal in der Landwirtschaft ausgeübten Beschäftigungen des BF handelt es sich um nur vorübergehende Erwerbstätigkeiten nach Paragraph 24, FPG, wofür der BF stets ein Visum D erhalten hatte. § 58 Abs. 9 AsylG zufolge ist für eine Tätigkeit als Stammsaisonier ein Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist.Paragraph 58, Absatz 9, AsylG zufolge ist für eine Tätigkeit als Stammsaisonier ein Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist. Im gegenständlichen Fall war der BF für die Dauer der ihm erteilten Visa D von 06.03.2013 bis 30.08.2013, 01.03.2014 bis 30.08.2014, 15.03.2015 bis 14.09.2015 und 15.09.2015 bis 14.03.2016 im Bundesgebiet vorübergehendaufenthaltsberechtigt. Nach Ablauf seines letzten Visums am 14.03.2016 - somit ab 15.03.2016 und auch zum Zeitpunkt der Ausfertigung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 24.11.2016 - hat sich der BF jedenfalls nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der BF beabsichtigte seinem Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK zufolge ein weiteres Bleiberecht aufgrund noch nicht abgeschlossener Heilbehandlung in Österreich.Der BF beabsichtigte seinem Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK zufolge ein weiteres Bleiberecht aufgrund noch nicht abgeschlossener Heilbehandlung in Österreich. Aus seinem Beschwerdevorbringen geht hervor, dass der BF bis zum Abschluss seiner in Österreich anhängigen sozialrechtlichen Verfahren hinsichtlich Invaliditätspension und Versehrtenrente in Österreich bleiben wolle. Beide Vorbringen zielen somit bloß auf eine vorläufige und nicht auf eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechthaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich iSv § 55 AsylG ab.Beide Vorbringen zielen somit bloß auf eine vorläufige und nicht auf eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung zur Aufrechthaltung eines Privat- und Familienlebens in Österreich iSv Paragraph 55, AsylG ab. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG ist die Zurückweisung oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines
Art. 8EMRK nach § 55 Asyl
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Zurückweisung oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Asyl
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK mit einer Rückkehrentscheidung verbunden.
Gemeinsam mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde mit angefochtenem Bescheid festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig ist. Im Zuge einer Interessensabwägung muss nunmehr geprüft werden, ob der gegenständlich angefochtenen Rückkehrentscheidung familiäre und private Interessen des BF oder ein Abschiebungshindernis entgegenstehen. Aus seinen vorwiegenden Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und seinen stets vorübergehenden saisonalen Beschäftigungen konnte jedenfalls von keinem Privatleben, und aus der Tatsache, dass seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 31.05.2016 zufolge zu seiner in Österreich aufhältigen Tante samt Familie kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und sich all seine Familienangehörigen, darunter auch seine im März 2015 im Kosovo geheiratete Ehegattin und seine drei minderjährigen Kinder, in seinem Herkunftsstaat aufhalten, von keinem in Österreich bestehenden Familienleben iSv Art. 8 EMRK ausgegangen werden.Aus seinen vorwiegenden Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und seinen stets vorübergehenden saisonalen Beschäftigungen konnte jedenfalls von keinem Privatleben, und aus der Tatsache, dass seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 31.05.2016 zufolge zu seiner in Österreich aufhältigen Tante samt Familie kein Abhängigkeitsverhältnis besteht und sich all seine Familienangehörigen, darunter auch seine im März 2015 im Kosovo geheiratete Ehegattin und seine drei minderjährigen Kinder, in seinem Herkunftsstaat aufhalten, von keinem in Österreich bestehenden Familienleben iSv Artikel 8, EMRK ausgegangen werden. Der BF hat während seiner Beschäftigung bei seinem ersten Dienstgeber am XXXX.08.2015 einen Arbeitsunfall erlitten, daraus gesundheitliche Beeinträchtigungen davon getragen und wurde deswegen in Österreich ärztlich, medikamentös und physiotherapeutisch behandelt.Der BF hat während seiner Beschäftigung bei seinem ersten Dienstgeber am römisch 40 .08.2015 einen Arbeitsunfall erlitten, daraus gesundheitliche Beeinträchtigungen davon getragen und wurde deswegen in Österreich ärztlich, medikamentös und physiotherapeutisch behandelt. Am Ablauftag seines letzten Visums D am 14.03.2016 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK und gab im Zuge dessen eine aufgrund seines erlittenen Arbeitsunfalls weiterhin aufrechte "Heilbehandlung" an.Am Ablauftag seines letzten Visums D am 14.03.2016 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK und gab im Zuge dessen eine aufgrund seines erlittenen Arbeitsunfalls weiterhin aufrechte "Heilbehandlung" an. Der BF hat sich im Zeitraum von XXXX04.2016 bis XXXX.05.2016 in einem Rehabilitationszentrum und wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden von XXXX.08.2016 bis XXXX.08.2016 stationär in einem Krankenhaus aufgehalten. Im August und September 2016 hat er zudem nachweislich physiotherapeutische Maßnahmen erhalten.Der BF hat sich im Zeitraum von XXXX04.2016 bis römisch 40 .05.2016 in einem Rehabilitationszentrum und wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden von römisch 40 .08.2016 bis römisch 40 .08.2016 stationär in einem Krankenhaus aufgehalten. Im August und September 2016 hat er zudem nachweislich physiotherapeutische Maßnahmen erhalten. Im Zeitraum von 21.09.2015 bis 20.03.2016 bezog der BF Krankengeld und im Zeitraum von 20.02.2016 bis 30.05.2016 als Leistung aus der Unfallversicherung eine Vollrente. Die mit Bescheid des zuständigen Unfallversicherungsträgers festgesetzte Versehrtenrente wurde mit Bescheid von April 2016 als "vorläufige Rente" festgesetzt. Da der BF von Anfang an in Österreich nur ein jeweils vorübergehendes Aufenthaltsrecht zur Ausübung befristeter saisonaler Landarbeitertätigkeiten innehatte und zum Zeitpunkt seines Antrages auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK - zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens - kein Privat- und Familienleben des BF in Österreich bestand, konnte die am 02.03.2017 nachgereichte bestandene Deutschprüfung auf Niveaustufe A2 ebenso unberücksichtigt bleiben, kann eine solche doch nur bei Erklärung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig insofern relevant sein, als mit erlangten Deutschkenntnissen auf Niveaustufe A2 das für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus vorausgesetzte Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist.Da der BF von Anfang an in Österreich nur ein jeweils vorübergehendes Aufenthaltsrecht zur Ausübung befristeter saisonaler Landarbeitertätigkeiten innehatte und zum Zeitpunkt seines Antrages auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK - zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens - kein Privat- und Familienleben des BF in Österreich bestand, konnte die am 02.03.2017 nachgereichte bestandene Deutschprüfung auf Niveaustufe A2 ebenso unberücksichtigt bleiben, kann eine solche doch nur bei Erklärung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig insofern relevant sein, als mit erlangten Deutschkenntnissen auf Niveaustufe A2 das für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus vorausgesetzte Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt ist. Der BF führte bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 31.05.2016 - somit nach seinem am 21.08.2015 erlittenen Arbeitsunfall in seinem Herkunftsstaat verbliebene Familienangehörige, darunter seine Ehegattin und drei minderjährige Kinder, an, und gab an, den Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen nach seiner Saisonarbeit jeweils direkt in seinem Herkunftsland und während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet indirekt über moderne Kommunikationsmitteln aufrecht zu halten, und in Österreich von seinen Verwandten auch finanzielle Unterstützung zu erhalten. Dem BF, der in seiner Beschwerde vorwiegend darauf hingewiesen hat, aufgrund seiner in Österreich noch anhängigen sozialrechtlichen Verfahren im Bundesgebiet bleiben zu wollen, kann grundsätzlich ein Abwarten auf den Ausgang seiner in Österreich anhängigen sozialrechtlichen Verfahren auch in seinem Herkunftsstaat zugemutet werden. Gemäß § 46a Abs. 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solangeGemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; (...) oder
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; (...) oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist. Laut bereits von der belangten Behörde und auch nunmehr gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen kann der der BF grundsätzlich auch in seinem Herkunftsstaat ärztliche, medizinische und medikamentöse Leistungen in Anspruch nehmen, können Rückkehrer auch bei Krankheit als besonders gefährdete Personen Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm erhalten, und ist für den BF im Falle eines Sozialhilfebezuges sowohl für medizinische Leistungen als auch für Basismedikamente aus der sog. "Essential Drug List" keine finanzielle Eigenbeteiligung vorgesehen. Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der BF nach seinem Arbeitsunfall im August 2015 mehrere ärztliche, medizinische und Therapie - Leistungen in Anspruch genommen hat, war er doch nachweislich von XXXX.08.2016 bis XXXX.08.2016 stationär im Krankenhaus aufhältig, befand er sich von XXXX.04.2016 bis XXXX.05.2016 in einem Rehabilitationszentrum und wurde er im August und September 2016 therapeutisch behandelt.Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der BF nach seinem Arbeitsunfall im August 2015 mehrere ärztliche, medizinische und Therapie - Leistungen in Anspruch genommen hat, war er doch nachweislich von römisch 40 .08.2016 bis römisch 40 .08.2016 stationär im Krankenhaus aufhältig, befand er sich von römisch 40 .04.2016 bis römisch 40 .05.2016 in einem Rehabilitationszentrum und wurde er im August und September 2016 therapeutisch behandelt. Mit gegenständlichem Beschwerdeschreiben vom 14.12.2016 - somit nach nachweislicher physiotherapeutischer Behandlung im August und September 2016 - wurde auf aus seinem Arbeitsunfall resultierte gesundheitliche Beeinträchtigungen hingewiesen und vorgebracht, der BF sei schwer psychisch beeinträchtigt und aufgrund schwerer Verletzungsfolgen aus seinem Arbeitsunfall nur mehr eingeschränkt am Arbeitsmarkt vermittelbar, weshalb ihm zumindest bis zum Abschluss seiner Verfahren "hinsichtlich Invaliditätspension und Versehrtenrente", bei denen in den nächsten Monaten Sachverständigengutachten einzuholen seien und damit in Zusammenhang die persönliche Anwesenheit des BF verlangt werde, ein weiteres Bleiberecht des BF im Bundesgebiet zuzugestehen sei. In seiner Beschwerde von 14.12.2016 wies der BF auf die Notwendigkeit hin, in Österreich seine Heilbehandlung abzuschließen, um zukünftig wieder am Arbeitsmarkt eingesetzt werden zu können, und gab er an: "Im gegenständlichen Fall liegt daher nicht der typische Fall vor, dass ein Antragsteller aus einer Aneinanderreihung von Saisonarbeitsverhältnissen eine dauerhaften Aufenthalt erreichen will. Es sollte dem gesundheitlich schwer beeinträchtigten Antragsteller zumindest die Chance gegeben werden, die anhängigen sozialrechtlichen Verfahren in Österreich zu einem Abschluss zu bringen, um für die Zukunft auf einer geringfügigen Beschäftigung abgesichert zu sein." Im gegenständlichen Fall, ist dem BF, der in seinem Herkunftsstaat zwar eine Bäckerlehre absolviert, aufgrund seiner aus seinem Arbeitsunfall 2015 resultierten gesundheitlichen Folgen jedoch nur mehr einen eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, zwecks Durchführung weiterer notwendiger Heilbehandlungen und aufgrund der mit einem verbesserten Gesundheitszustand einhergehenden erhöhten Chancen auf dem kosovarischen Arbeitsmarkt, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in der Dauer von sechs Monaten zu gewähren, kann doch bei einer bloßen Angewiesenheit auf finanzielle Unterstützung durch den kosovarischen Staat und die Familienangehörigen des BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer dem BF, längerfristig möglichen Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausgegangen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung bis zum 16.03.2018 für vorübergehend unzulässig zu erklären. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. So wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Auch ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G313.2142925.1.00