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{'item': 'G314 2179412-1'}

Obsah (10)Art 133§ 30§ 6a§§ 8§ 2§ 7§ 3§ 32§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlG314 2179412-1 SpruchG314 2179412-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX.2016, XXXX, wurden sämtliche Richter des Landesgerichts XXXX in Bezug auf eine Klage des Beschwerdeführers (BF) gegen eine Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Klagenfurt und zwei Richter des Bezirksgerichts XXXX für befangen angesehen und die Rechtssache

§ 30

JN an das Landesgericht XXXX delegiert.Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2016, römisch 40 , wurden sämtliche Richter des Landesgerichts römisch 40 in Bezug auf eine Klage des Beschwerdeführers (BF) gegen eine Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Klagenfurt und zwei Richter des Bezirksgerichts römisch 40 für befangen angesehen und die Rechtssache

Paragraph 30, JN an das Landesgericht römisch 40 delegiert. Mit der am 26.12.2016 beim Landesgericht XXXX zu XXXX eingebrachten Klage begehrte der unvertretene BF als Kläger von XXXX als Beklagter die Herausgabe einer Liegenschaft sowie Schadenersatz von insgesamt EUR 100.

  1. Gleichzeitig beantragte er Verfahrenshilfe und bat um "Zusendung eines entsprechenden Formulars".Mit der am 26.12.2016 beim Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 eingebrachten Klage begehrte der unvertretene BF als Kläger von römisch 40 als Beklagter die Herausgabe einer Liegenschaft sowie Schadenersatz von insgesamt EUR 100.
  2. Gleichzeitig beantragte er Verfahrenshilfe und bat um "Zusendung eines entsprechenden Formulars". Mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX2017 wurde die Klage dem BF zur Verbesserung mittels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt binnen 14 Tagen zurückgestellt. Da er die Klage am XXXX.2017 neuerlich ohne Anwaltsunterschrift vorlegte, wurde sie mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX2017 zurückgewiesen. Über den Verfahrenshilfeantrag entschied das Landesgericht XXXX unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0124578 (gemeint offenbar RS0125478, wonach wiederholte unzulässige Verfahrenshilfeanträge einer Partei nicht zum Gegenstand einer formellen gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen) ausdrücklich nicht.Mit dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2017 wurde die Klage dem BF zur Verbesserung mittels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt binnen 14 Tagen zurückgestellt. Da er die Klage am römisch 40 .2017 neuerlich ohne Anwaltsunterschrift vorlegte, wurde sie mit dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom XXXX2017 zurückgewiesen. Über den Verfahrenshilfeantrag entschied das Landesgericht römisch 40 unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0124578 (gemeint offenbar RS0125478, wonach wiederholte unzulässige Verfahrenshilfeanträge einer Partei nicht zum Gegenstand einer formellen gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen) ausdrücklich nicht. Mit Eingabe vom XXXX2017 zog der BF die Klage vom XXXX.2016 zurück, was vom Landesgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX.2017 zur Kenntnis genommen wurde. Gleichzeitig erhob er eine neue Klage ähnlichen Inhalts, die in einem anderen Verfahren weiterbehandelt wurde.Mit Eingabe vom XXXX2017 zog der BF die Klage vom römisch 40 .2016 zurück, was vom Landesgericht römisch 40 mit Beschluss vom römisch 40 .2017 zur Kenntnis genommen wurde. Gleichzeitig erhob er eine neue Klage ähnlichen Inhalts, die in einem anderen Verfahren weiterbehandelt wurde. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.11.2017 wurden dem BF für die Klage vom 26.12.2016 ein Betrag von EUR 1.042,50 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG von EUR 8 zur Zahlung vorgeschrieben.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.11.2017 wurden dem BF für die Klage vom 26.12.2016 ein Betrag von EUR 1.042,50 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 zur Zahlung vorgeschrieben. Mit der Eingabe vom 10.11.2017 erhob der BF eine Vorstellung gegen diesen Zahlungsauftrag. Es habe nie eine Klage im Verfahren XXXX (sic) beim Landesgericht XXXX gegeben. Der Zahlungsauftrag sei unrichtig und unberechtigt.Mit der Eingabe vom 10.11.2017 erhob der BF eine Vorstellung gegen diesen Zahlungsauftrag. Es habe nie eine Klage im Verfahren römisch 40 (sic) beim Landesgericht römisch 40 gegeben. Der Zahlungsauftrag sei unrichtig und unberechtigt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden dem BF folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben: Pauschalgebühr nach TP 1 Z 1 GGG EUR 4.170Pauschalgebühr nach TP 1 Ziffer eins, GGG EUR 4.170 (Bemessungsgrundlage: EUR 150.000) abzüglich Ermäßigung iSd Anmerkung 3 zu TP 1 GGG - EUR 3.127,50 Pauschalgebühr nach TP 1 Z 1 Anmerkung 3 GGG EUR 1.042,50 zuzüglich Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG EUR 8abzüglich Ermäßigung iSd Anmerkung 3 zu TP 1 GGG - EUR 3.127,50 Pauschalgebühr nach TP 1 Ziffer eins, Anmerkung 3 GGG EUR 1.042,50 zuzüglich Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8 Summe EUR 1.050,50. Dies wurde damit begründet, dass die Zahlungspflicht des BF für die Pauschalgebühr nach TP 1 Z 1 GGG mit der Klagseinbringung entstanden sei. Da die Klage mangels Verbesserung zurückgewiesen und vom Kläger vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen worden sei, ermäßige sich die Pauschalgebühr nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel.Dies wurde damit begründet, dass die Zahlungspflicht des BF für die Pauschalgebühr nach TP 1 Ziffer eins, GGG mit der Klagseinbringung entstanden sei. Da die Klage mangels Verbesserung zurückgewiesen und vom Kläger vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen worden sei, ermäßige sich die Pauschalgebühr nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel. Mit Eingabe vom 30.11.2017 retournierte der BF den angefochtenen Bescheid an das Landesgericht XXXX. Im Begleitschreiben führt er uaMit Eingabe vom 30.11.2017 retournierte der BF den angefochtenen Bescheid an das Landesgericht römisch 40 . Im Begleitschreiben führt er ua aus: " ... Der Unterzeichner sieht Ihr Schreiben als Eingeständnis eines versteckten Treuhand-Vertrags ... als beabsichtigt mit jeglicher Verbindlichkeit des Adressaten. Der Adressat erhält Gelegenheit innerhalb von 72 Stunden, plus Postlaufzeit, kommerzielle Defekte zu beheben, um seine Ehrhaftigkeit als Treuhänder zu heilen, damit der Unterzeichner die Forderung privat annehmen oder mit anderen kommerziellen Papieren begleicht. Weitere Entehrungen führen zu unwiderruflichen Ansprüchen. ... ". Gleichzeitig übermittelte er diverse weitere Urkunden ohne erkennbaren Bezug zu dieser Angelegenheit, die zum Teil für sogenannte Staatsverweigerer typische Inhalte haben. Die Präsidentin des Landesgerichts XXXX wertete diese Eingabe (richtigerweise) als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und legte sie und die Verwaltungsakten - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie zunächst der Gerichtsabteilung L521 und (nach einer Unzuständigkeitseinrede des Leiters dieser Gerichtsabteilung) der Gerichtsabteilung G314 zugewiesen wurde.Die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 wertete diese Eingabe (richtigerweise) als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und legte sie und die Verwaltungsakten - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie zunächst der Gerichtsabteilung L521 und (nach einer Unzuständigkeitseinrede des Leiters dieser Gerichtsabteilung) der Gerichtsabteilung G314 zugewiesen wurde. Feststellungen: Die mit XXXX2016 datierte und am XXXX2016 bei Gericht eingelangte Eingabe des BF ist an das Landesgericht XXXX gerichtet und ausdrücklich als Klage bezeichnet. Darin werden der BF (mit Namen und Adresse) als Kläger und XXXX (mit Adresse) als Beklagte bezeichnet. Als "Klagewert" sind EUR 150.000 angegeben. Auf der ersten Seite befinden sich die folgenden Sätze: "Der Kläger als Antragsteller beantragt Verfahrenshilfe zur Klage! Bitte um Zusendung des entsprechenden Formulars". Danach wird ausgeführt, dass das Oberlandesgericht XXXX die Richter des Landesgerichts XXXX für befangen erklärt habe, dass die Liegenschaft des BF aufgrund eines unrichtigen Urteils zwangsversteigert und an die Beklagte verkauft worden sei, die von der "rechtsunwirksamen" Versteigerung gewusst habe. Sie habe das Inventar der Mieterin der Liegenschaft entsorgt, was zu einem Schaden von EUR 50.000 geführt habe, die Liegenschaft "rechtsunwirksam in Besitz genommen" und verhindere die Zufuhr von Strom und Wasser zu einer anderen Liegenschaft, was zu einem weiteren Schaden von EUR 50.000 geführt habe. Sie müsse dem BF daher die Liegenschaft binnen 14 Tagen geräumt übergeben und EUR 100.000 als Schadenersatz zahlen. Zu den einzelnen Behauptungen werden jeweils Beweismittel angeboten. Die Eingabe schließt mit der Unterschrift des BF.Die mit XXXX2016 datierte und am XXXX2016 bei Gericht eingelangte Eingabe des BF ist an das Landesgericht römisch 40 gerichtet und ausdrücklich als Klage bezeichnet. Darin werden der BF (mit Namen und Adresse) als Kläger und römisch 40 (mit Adresse) als Beklagte bezeichnet. Als "Klagewert" sind EUR 150.000 angegeben. Auf der ersten Seite befinden sich die folgenden Sätze: "Der Kläger als Antragsteller beantragt Verfahrenshilfe zur Klage! Bitte um Zusendung des entsprechenden Formulars". Danach wird ausgeführt, dass das Oberlandesgericht römisch 40 die Richter des Landesgerichts römisch 40 für befangen erklärt habe, dass die Liegenschaft des BF aufgrund eines unrichtigen Urteils zwangsversteigert und an die Beklagte verkauft worden sei, die von der "rechtsunwirksamen" Versteigerung gewusst habe. Sie habe das Inventar der Mieterin der Liegenschaft entsorgt, was zu einem Schaden von EUR 50.000 geführt habe, die Liegenschaft "rechtsunwirksam in Besitz genommen" und verhindere die Zufuhr von Strom und Wasser zu einer anderen Liegenschaft, was zu einem weiteren Schaden von EUR 50.000 geführt habe. Sie müsse dem BF daher die Liegenschaft binnen 14 Tagen geräumt übergeben und EUR 100.000 als Schadenersatz zahlen. Zu den einzelnen Behauptungen werden jeweils Beweismittel angeboten. Die Eingabe schließt mit der Unterschrift des BF. Eine Zustellung dieser Klage an XXXX erfolgte nicht.Eine Zustellung dieser Klage an römisch 40 erfolgte nicht. Dem BF wurde für seine Klage vom XXXX.2016 und das anschließende Verfahren nicht die Verfahrenshilfe bewilligt.Dem BF wurde für seine Klage vom römisch 40 .2016 und das anschließende Verfahren nicht die Verfahrenshilfe bewilligt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des BVwG. Es liegen keine widerstreitenden Beweisergebnisse vor. Der Inhalt der Eingabe des BF vom XXXX2016 wird anhand dieser Eingabe festgestellt. Die Feststellung, dass sie nicht an XXXX zugestellt wurde, beruht darauf, dass in den vorgelegten Akten keine Hinweise auf eine Zustellung dokumentiert sind. Auch der zeitliche Ablauf spricht dafür, dass die Klage nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch ohne Zustellung an die Beklagte zurückgewiesen wurde.Der Inhalt der Eingabe des BF vom XXXX2016 wird anhand dieser Eingabe festgestellt. Die Feststellung, dass sie nicht an römisch 40 zugestellt wurde, beruht darauf, dass in den vorgelegten Akten keine Hinweise auf eine Zustellung dokumentiert sind. Auch der zeitliche Ablauf spricht dafür, dass die Klage nach dem erfolglosen Verbesserungsversuch ohne Zustellung an die Beklagte zurückgewiesen wurde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, zumal keine Entscheidung des Landesgericht XXXX über den entsprechenden, in der Klage enthaltenen Antrag erging. Dergleichen wird auch vom BF selbst nicht behauptet.Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, zumal keine Entscheidung des Landesgericht römisch 40 über den entsprechenden, in der Klage enthaltenen Antrag erging. Dergleichen wird auch vom BF selbst nicht behauptet. Rechtliche Beurteilung: Im vorliegenden Fall sind die Bestimmungen des GGG in der im Dezember 2016, vor Inkrafttreten des BGBl II Nr. 152/2017, geltenden Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall sind die Bestimmungen des GGG in der im Dezember 2016, vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2017,, geltenden Fassung anzuwenden. Der Pauschalgebühr

TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen. Als "bürgerliche Rechtssachen" gelten alle gerichtlichen Verfahren, auf die die Bestimmungen der JN anzuwenden sind (Dokalik, Gerichtsgebühren13 TP 1 GGG Bemerkung 5), also auch die hier zu beurteilende Klage auf Herausgabe bzw. Übergabe einer Liegenschaft und Schadenersatz. Ausgehend vom Wert des Streitgegenstands von EUR 150.000 beträgt die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz EUR 4.170. Weist ein Schriftsatz, der auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält, sämtliche wesentlichen Merkmale einer Klage auf (Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, Klagserzählung, Urteilsbegehren und Unterschrift des Klägers), so handelt es sich nicht bloß um einen Verfahrenshilfeantrag, sondern um eine - allenfalls infolge Fehlens einer Anwaltsunterschrift mangelhafte - Klage (VwGH 18.03.2013, 2010/16/0082, 28.02.2014, 2011/16/0183). Die Entscheidung des Gerichts, dass ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren vorliegt, bindet das Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung (VwGH 21.09.2005, 2003/16/0488). Die persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe

§§ 8

ff GGG setzt voraus, dass das Gericht der Partei die Verfahrenshilfe bewilligt (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 8 GGG Bemerkung 1).Die persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe

Paragraphen 8, ff GGG setzt voraus, dass das Gericht der Partei die Verfahrenshilfe bewilligt (Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph 8, GGG Bemerkung 1). Nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen oder (ohne nachfolgenden Überweisungsantrag nach § 230a ZPO) von vornherein zurückgewiesen wird. Für diese Reduktion der Gerichtsgebühr darf der Zivilprozess noch nicht bis zur Streitanhängigkeit iSd § 232 ZPO fortgeschritten sein (VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183).Nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen oder (ohne nachfolgenden Überweisungsantrag nach Paragraph 230 a, ZPO) von vornherein zurückgewiesen wird. Für diese Reduktion der Gerichtsgebühr darf der Zivilprozess noch nicht bis zur Streitanhängigkeit iSd Paragraph 232, ZPO fortgeschritten sein (VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183).

§ 2

Z 1 lit a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Pauschalgebühren für diese Verfahren werden daher bereits zu Beginn des Verfahrens, mit der Einbringung der ersten Eingabe, fällig (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 2 GGG Bemerkung 1). Zahlungspflichtig ist dabei

§ 7

Abs 1 Z 1 GGG (nur) der Kläger.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Pauschalgebühren für diese Verfahren werden daher bereits zu Beginn des Verfahrens, mit der Einbringung der ersten Eingabe, fällig (Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph 2, GGG Bemerkung 1). Zahlungspflichtig ist dabei

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG (nur) der Kläger.

§ 3

Abs 3 Z 1 GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Die Gebühr ist daher ungeachtet der Art der Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten; es spielt keine Rolle, ob überhaupt eine Entscheidung ergeht (Dokalik, Gerichtsgebühren13 § 3 GGG Bemerkung 5).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Die Gebühr ist daher ungeachtet der Art der Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten; es spielt keine Rolle, ob überhaupt eine Entscheidung ergeht (Dokalik, Gerichtsgebühren13 Paragraph 3, GGG Bemerkung 5).

§ 32

GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

§ 1

Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs 1 GEG durch Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen.

Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde verwiesen werden. Da die Eingabe des BF vom XXXX2016 die wesentlichen Merkmale einer Klage (Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, Klagserzählung, Urteilsbegehren und Unterschrift des Klägers) aufweist, handelt es sich um eine Klage und nicht bloß um einen Verfahrenshilfeantrag. Die Eingabe wurde vom Landesgericht XXXX auch als Klage behandelt. Da dem BF die Verfahrenshilfe nicht bewilligt wurde, ist er auch nicht aus diesem Grund von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit.Da die Eingabe des BF vom XXXX2016 die wesentlichen Merkmale einer Klage (Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, Klagserzählung, Urteilsbegehren und Unterschrift des Klägers) aufweist, handelt es sich um eine Klage und nicht bloß um einen Verfahrenshilfeantrag. Die Eingabe wurde vom Landesgericht römisch 40 auch als Klage behandelt. Da dem BF die Verfahrenshilfe nicht bewilligt wurde, ist er auch nicht aus diesem Grund von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit. Die Pauschalgebühr nach TP 1 Z 1 GGG ist ungeachtet der Art der Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten, also auch, wenn dieser (wie hier) zurückgewiesen wird. Die Ermäßigung der Gebühr

Anmerkung 3 zu TP 1 GGG wurde im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.Die Pauschalgebühr nach TP 1 Ziffer eins, GGG ist ungeachtet der Art der Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu entrichten, also auch, wenn dieser (wie hier) zurückgewiesen wird. Die Ermäßigung der Gebühr

Anmerkung 3 zu TP 1 GGG wurde im angefochtenen Bescheid berücksichtigt. Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - Beschwerdeverhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen, weil die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die Revision war nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision war nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2179412.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.