Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.""
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm Abs. 2 Z 1 des FPG in damals gültiger Fassung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gegen welches der BF das Rechtsmittel der Berufung erhob, sodass das Aufenthaltsverbot letztlich von der Sicherheitsdirektion Wien mit Berufungsbescheid vom 24.03.2005 auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde.3. In Ansehung dieser rechtskräftigen Verurteilung wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 03.12.2004
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des FPG in damals gültiger Fassung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gegen welches der BF das Rechtsmittel der Berufung erhob, sodass das Aufenthaltsverbot letztlich von der Sicherheitsdirektion Wien mit Berufungsbescheid vom 24.03.2005 auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde.
G 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde erkannt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien
G zulässig ist, und im Spruchpunkt III. wurde der BF
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 02.03.2009, römisch 40 wurde der Asylantrag des BF vom 17.11.2003
Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde erkannt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und im Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
den §§ 7,8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011, Zl. A2/245.925-2/2009/15E, wurde die genannte Beschwerde
den Paragraphen 7,,8 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Landeshauptmanns von römisch 40 vom 05.09.2013, römisch 40 wurde der Antrag des BF vom 28.03.2012 auf Erteilung eines Aufenthalts Titels
Paragraph 69 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als unzulässig zurückgewiesen.
den §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Im Spruchpunkt II. wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.03.2014, römisch 40 wurde dem BF im Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, nach Algerien zulässig ist. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Suchtmittelgesetz (SMG), eine Bestätigung über die erfolgreich abgeschlossene stationären Therapie, ein Empfehlungsschreiben seiner Freundin und Herrn XXXX sowie eine Bestätigung des Kulturvereins "XXXX", welche ihm ein Dienstverhältnis als Arbeiter in Aussicht stellt, sofern er eine Arbeitsbewilligung erlange, angeschlossen.21. Mit Schreiben vom 07.03.2017 langte eine Stellungnahme ein. Dem Schriftstück wurde ein Antrag auf Strafnachsicht
Paragraph 40, Suchtmittelgesetz (SMG), eine Bestätigung über die erfolgreich abgeschlossene stationären Therapie, ein Empfehlungsschreiben seiner Freundin und Herrn römisch 40 sowie eine Bestätigung des Kulturvereins "XXXX", welche ihm ein Dienstverhältnis als Arbeiter in Aussicht stellt, sofern er eine Arbeitsbewilligung erlange, angeschlossen.
2 AVG vom 29.01.2018 wurde dem BF
1 BFA-VG der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 29.01.2018 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/
G wird ausgeführt, dass zwei Monate nach Abschluss seines Asylverfahrens stellte ihm die XXXX, Fremdenpolizeiliches Büro eine Duldungskarte aus da klar sei, dass seine Abschiebung nach Algerien de facto unmöglich sei. Im Jahre 2012 habe der BF rechtzeitig den hier abgesprochenen Antrag gem. § 69a NAG (den damaligen Antrag auf besonderen Schutz). Im angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde falsche beziehungsweise unvollständige und aktenwidrige Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich getroffen. Er sei vom Jahre 2003 bis zum Jahre 2011 rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und sei in Österreich aufrecht gemeldet gewesen, er sei den Behörden immer zur Verfügung gestanden und habe sich nicht im Verborgenen gehalten. Daher liege es nicht an ihm, dass der Asylverfahren sechs Jahre lang gedauert habe.Betreffen der Abweisung seines Antrages
Paragraph 69 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nunmehr Paragraph 57, AsylG wird ausgeführt, dass zwei Monate nach Abschluss seines Asylverfahrens stellte ihm die römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro eine Duldungskarte aus da klar sei, dass seine Abschiebung nach Algerien de facto unmöglich sei. Im Jahre 2012 habe der BF rechtzeitig den hier abgesprochenen Antrag gem. Paragraph 69 a, NAG (den damaligen Antrag auf besonderen Schutz). Im angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde falsche beziehungsweise unvollständige und aktenwidrige Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich getroffen. Er sei vom Jahre 2003 bis zum Jahre 2011 rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen und sei in Österreich aufrecht gemeldet gewesen, er sei den Behörden immer zur Verfügung gestanden und habe sich nicht im Verborgenen gehalten. Daher liege es nicht an ihm, dass der Asylverfahren sechs Jahre lang gedauert habe. Nachdem er wegen seiner Suchterkrankung straffällig geworden sei erhielt er Strafaufschub. Die Drogentherapie habe er erfolgreich abgeschlossen und die Strafe sei daher nachgesehen worden. Währen der Dauer der gerichtlichen Weisung sei er ebenfalls in Österreich geduldet wurden und er sei nicht ausreisepflichtig gewesen, da der gerichtlichen Weisung Vorrang gebührt habe und er zum Aufenthalt in Österreich verpflichtet gewesen sei. Seine Selbsterhaltungsfähigkeit habe er durch Vorlage eine Einstellungszusage nachgewiesen. Der Umstand, dass er bisher keiner legalen Beschäftigung nachgehen könne sei der Rechtslage geschuldet. Er spreche außergewöhnlich gut deutsch habe jedoch niemals eine Prüfung absolviert. Aufgrund der erfolgreich absolvierten Drogentherapie sei die Verurteilung wegen seiner damaligen Drogenabhängigkeit, die jetzt aber geheilt sei, ausgesetzt worden. Daher stelle der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr da. Trotz der erfolgreich absolvierten Therapie sei er nach wie vor psychisch angegriffen, denn seine unsichere Aufenthaltssituation belaste ihm sehr. Die Verhängung einer Rückkehrentscheidung erscheine daher als unverhältnismäßig, weil er nach der Verurteilung und der erfolgreichen Therapie, keinerlei Gefährdung für die öffentliche Ordnung mehr darstelle. Er lebe schon so lange in Österreich, dass es ihm nicht mehr zumutbar sei nach Algerien zurückzukehren. Die zunehmende Islamisierung Algeriens und das nachgeben des algerischen Staates gegenüber den Forderungen islamistische Gruppen haben das Land wesentlich verändert. Da er schon so lange Zeit in Österreich lebe und einen westlich geprägten Lebensstil angenommen habe könne er sich aufgrund dieser veränderten Bedingungen nur sehr schwer wieder in die algerische Gesellschaft eingliedern. Er beantrage daher entweder in Stattgabe der Beschwerde fest zu stellen, dass ihm entweder eine Aufenthaltsberechtigung ausgestellt werde bzw. dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen des bestehenden privaten Familienlebens in Österreich auf Dauer unzulässig sei und ihm daher ein Aufenthaltstitel plus auszustellen wäre, jedenfalls wäre ihm aufgrund des drohenden Eingriffs in die Grundrechte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 28. Mit Schriftsatz vom 06.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.03.2018, legt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. 29. Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 wurde eine weitere Vollmacht des Vereines "ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch", Ottakringer Straße 54/ 4. Stock, Top 2, 1170 Wien dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 30. Mit Schriftsatz vom 13.03.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere Vollmacht des RA Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10, 1010 Wien, vorgelegt. Der BF erklärte, dass sämtliche an andere Rechtsvertreter erteilten Vollmachten zur Auflösung gebracht werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers: Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Algerien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der BF ist volljährig, ledig, hat keine Sorgepflichten. Der BF hat von 1985 bis 1991 die Grundschule und von 1991 bis 1994 die Hauptschule in XXXX besucht.Der BF hat von 1985 bis 1991 die Grundschule und von 1991 bis 1994 die Hauptschule in römisch 40 besucht. Der BF war als Landarbeiter im elterlichen Betrieb tätig und war auch als Lehrer und Koch beschäftigt. Seine Muttersprache ist Berbe und Arabisch, zudem spricht der BF Französisch und Deutsch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF bestreitet seinen Unterhalt durch Zuwendungen der Caritas und öffentlichen Gelder aus der Grundversorgung. In Algerien leben seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder, eine weitere Schwester des BF lebt in Kanada. Mit seiner Mutter hat der BF regelmäßig Kontakt. Der BF stellte am 17.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom BAA mit Bescheid vom 02.03.2009, Zl. XXXX
G 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) in damals gültiger Fassung, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde erkannt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien
G zulässig ist, und im Spruchpunkt III. wurde der BF
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung wies der Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 08.02.2011, Zl. A2/245.925-2/2009/15E, die genannte Beschwerde
den §§ 7,8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Der BF stellte am 17.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom BAA mit Bescheid vom 02.03.2009, Zl. römisch 40
Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in damals gültiger Fassung, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde erkannt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und im Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung wies der Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 08.02.2011, Zl. A2/245.925-2/2009/15E, die genannte Beschwerde
den Paragraphen 7,,8 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX wurde der BF nach den §§ 15, 127, 130 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF nach den Paragraphen 15, 127, 130, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. In Ansehung dieser rechtskräftigen Verurteilung vom XXXX durch das Landesgericht XXXX wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 03.12.2004
Vm Abs. 2 Z 1 des FPG in damals gültiger Fassung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gegen welches der BF das Rechtsmittel der Berufung erhob, sodass das Aufenthaltsverbot letztlich von der Sicherheitsdirektion XXXX mit Berufungsbescheid vom 24.03.2005 auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde.In Ansehung dieser rechtskräftigen Verurteilung vom römisch 40 durch das Landesgericht römisch 40 wurde gegen den BF mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 03.12.2004
Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, des FPG in damals gültiger Fassung ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gegen welches der BF das Rechtsmittel der Berufung erhob, sodass das Aufenthaltsverbot letztlich von der Sicherheitsdirektion römisch 40 mit Berufungsbescheid vom 24.03.2005 auf die Dauer von fünf Jahren herabgesetzt wurde. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF nach den §§ 12, 223 und 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die gesamte Haftstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF nach den Paragraphen 12, 223 und 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die gesamte Haftstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Von der BPD Wien-Fremdenpolizei wurde dem BF am 11.04.2011 unter der Zahl XXXX eine bis zum 11.04.2012 befristete Duldungskarte
FPG ausgestellt.römisch 40 eine bis zum 11.04.2012 befristete Duldungskarte
Paragraph 46 a, FPG ausgestellt. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen zahlreicher Suchtmitteldelinquenzen nach den §§ 27, 28, 28a Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen zahlreicher Suchtmitteldelinquenzen nach den Paragraphen 27, 28, 28 a, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX wurde der BF nach den §§ 83, 84,
den §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Im Spruchpunkt II. wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2014, I405 2007135-1/3E wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.03.2014, Zl römisch 40 wurde dem BF im Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, nach Algerien zulässig ist. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2014, I405 2007135-1/3E wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen. Der BF war Drogenabhängig und unterzog sich einer gerichtlich angeordneten stationären Entwöhnung unter psychotherapeutischer Anleitung. Festgestellt wird, dass sich der BF seit dem Jahre 2011 illegal im Bundesgebiet aufhält. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinsichtlich seiner Integration hat der BF eine Rechnungsbestätigung vom 28.09.2017 über die Teilnahme an einem Deutschkurs B2, ein Empfehlungsschreiben des Karl XXXX vom 10.06.2015 und seiner Freundin Mag. XXXX vom 04.03.2017, eine Einstellungszusage des "XXXX" vom 05.03.2017 sowie der "XXXX" vom 31.08.2017 vorgelegt.Der BF verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinsichtlich seiner Integration hat der BF eine Rechnungsbestätigung vom 28.09.2017 über die Teilnahme an einem Deutschkurs B2, ein Empfehlungsschreiben des Karl römisch 40 vom 10.06.2015 und seiner Freundin Mag. römisch 40 vom 04.03.2017, eine Einstellungszusage des "XXXX" vom 05.03.2017 sowie der "XXXX" vom 31.08.2017 vorgelegt. Der BF lebt in einer Beziehung mit Frau Mag. XXXX, er führt jedoch kein gemeinsames Familienleben.Der BF lebt in einer Beziehung mit Frau Mag. römisch 40 , er führt jedoch kein gemeinsames Familienleben. 1.
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall: Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war. 3.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Der BF stellte am 17.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom BAA mit Bescheid vom 02.03.2009, Zl. XXXX
G 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) in damals gültiger Fassung, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde erkannt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien
G zulässig ist, und im Spruchpunkt III. wurde der BF
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung wies der Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 08.02.2011, Zl. A2/245.925-2/2009/15E, die genannte Beschwerde
den §§ 7,8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Der BF stellte am 17.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom BAA mit Bescheid vom 02.03.2009, Zl. römisch 40
Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in damals gültiger Fassung, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde erkannt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Algerien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist, und im Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Nach fristgerechter Beschwerdeerhebung wies der Asylgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 08.02.2011, Zl. A2/245.925-2/2009/15E, die genannte Beschwerde
den Paragraphen 7,,8 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Das Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 17.11.2003 bis zum Datum der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 15.02.2011 zwar eine gewisse Dauer. Der Aufenthalt des BF beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Ab Beendigung des Asylverfahrens haltet sich der BF jedoch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus beziehungsweise seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der BF lebt seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in einer Beziehung mit Frau Mag. XXXX, er führt aber kein gemeinsames Familienleben, noch hat er Kinder.Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus beziehungsweise seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der BF lebt seit einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in einer Beziehung mit Frau Mag. römisch 40 , er führt aber kein gemeinsames Familienleben, noch hat er Kinder. Zweifelsohne bestehen im vorliegenden Fall Bindungen zu seinen Freunden und Bekannten. Das Privatleben eines Fremden genießt aber nur dann erhöhten Schutz, wenn die privaten Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als der Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und mit der Erteilung weiterer Bewilligungen rechnen durfte. Das Privatleben des BF ist in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes zweifelsfrei bewusst war. Aus diesem Grund ist das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens höher zu bewerten als seine privaten Interessen, zumal der BF in Kauf genommen hat, sogar nach rechtskräftiger Ausweisung über viele Jahre hindurch unerlaubt im Bundesgebiet weiterhin zu verbleiben und daher basierte das vorhandene Ausmaß der Integration ausschließlich auf seinen rechtsmissbräulichen Verhalten. Der BF befindet sich illegal in Österreich, weil er bis dato sich der Ausreise verweigert. Die Tatsache, dass der BF sich strikt weigert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, zeigt seine Einstellung gegenüber den Gesetzen und Vorschriften. Selbst unter der Annahme, dass der BF seine Freundin in Österreich zurücklässt, ist für den BF nichts zu gewinnen, zumal einerseits dem Privat- und Familienleben des BF aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen grundsätzlich nur geringes Gewicht zugesonnen werden kann, und der BF bei einer alleinigen Rückkehr nach Algerien die Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens nicht gänzlich verwehrt bliebe, da es ihm offen stünde, durch moderne Kommunikationsmittel den Kontakt zu seiner in Österreich lebenden Freundin weiterhin aufrechtzuerhalten bzw. durch Besuche seiner Freundin in Algerien entsprechend zu intensiveren. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der BF in Hinblick auf die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der BF zeigt während seines Aufenthaltes Integrationsbemühungen. Die Deutschkenntnisse Niveau B2 des BF, bilden durchaus positive Aspekte des Privatlebens, welche zwar für sich genommen die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bewirken könnten, aber zu Gunsten des BF mit zu berücksichtigen waren. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch die integrativen Bemühungen des BF relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720). Auch die vom BF vorgelegten Einstellungszusagen verleihen seinem persönlichen Interesse kein entscheidendes Gewicht. Mit diesen rudimentären Einstellungszusagen wird dem BF attestiert, dass er ihm im Falle eines positiven Aufenthaltsrechts als Lagerarbeiter beziehungsweise als Arbeiter angeboten wird. Allfällige Angaben über die näheren Arbeitsmodalitäten wie z.B. der für ihn vorgesehene Verwendungs- und Aufgabenbereich, die Wochenarbeitszeit, die Höhe der Entlohnung, etc., scheinen in der Einstellungszusage nicht auf. Ungeachtet dessen, lässt sich aus dem Arbeitsvorvertrag auch keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).Auch die vom BF vorgelegten Einstellungszusagen verleihen seinem persönlichen Interesse kein entscheidendes Gewicht. Mit diesen rudimentären Einstellungszusagen wird dem BF attestiert, dass er ihm im Falle eines positiven Aufenthaltsrechts als Lagerarbeiter beziehungsweise als Arbeiter angeboten wird. Allfällige Angaben über die näheren Arbeitsmodalitäten wie z.B. der für ihn vorgesehene Verwendungs- und Aufgabenbereich, die Wochenarbeitszeit, die Höhe der Entlohnung, etc., scheinen in der Einstellungszusage nicht auf. Ungeachtet dessen, lässt sich aus dem Arbeitsvorvertrag auch keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN). Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor arabisch und berberisch spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer Entwurzelung des BF gesprochen werden, zumal auch seine Mutter, seine Schwester, und sein Bruder nach wie vor in Algerien lebt und er zu seiner Mutter regelmäßig Kontakt hat. Würde sich eine Fremde nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH, 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich eine Fremde nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ihr Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH, 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Dem steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des BF, der keine nennenswerte Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den insgesamt zwölf rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das Strafgesetzbuch ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Der BF wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen schwerer Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und wegen Suchtgifthandels rechtskräftig verurteilt: Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX wurde der BF nach den §§ 15, 127, 130 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als mildernd wurde gewertet, dass es bei einem Versuch geblieben ist und der BF geständig war und, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandel führt.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF nach den Paragraphen 15, 127, 130, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als mildernd wurde gewertet, dass es bei einem Versuch geblieben ist und der BF geständig war und, dass der BF bisher einen ordentlichen Lebenswandel führt. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF nach den §§ 12, 223 und 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die gesamte Haftstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF nach den Paragraphen 12, 223 und 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, wobei die gesamte Haftstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgericht XXXX als Schöffengericht vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen zahlreicher Suchtmitteldelinquenzen nach den §§ 27, 28, 28a Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als mildernd wurden das Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ein Suchgifttransporteur war, der in der Zeit vom Anfang Mai 2011 bis etwa Juli 2011 insgesamt rund 2000 g Cannabis Harz mit einem Reinheitsgrad von rund 5,48 % nach jeweiligen Auftrag in Wien übernahm und nach Linz brachte. Darüber hinaus konsumiert hätte BF seit etwa 2008 bis zum 15.7.2011 Cannabisprodukte Kokain, wobei er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er in wiederholten Angriffen ein Suchtgift erwarb und auch besaß, wobei er die Straftaten jedoch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen zahlreicher Suchtmitteldelinquenzen nach den Paragraphen 27, 28, 28 a, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei zwölf Monate der Freiheitsstrafe unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als mildernd wurden das Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung gewertet. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF ein Suchgifttransporteur war, der in der Zeit vom Anfang Mai 2011 bis etwa Juli 2011 insgesamt rund 2000 g Cannabis Harz mit einem Reinheitsgrad von rund 5,48 % nach jeweiligen Auftrag in Wien übernahm und nach Linz brachte. Darüber hinaus konsumiert hätte BF seit etwa 2008 bis zum 15.7.2011 Cannabisprodukte Kokain, wobei er es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er in wiederholten Angriffen ein Suchtgift erwarb und auch besaß, wobei er die Straftaten jedoch ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX wurde der BF nach den §§ 83, 84,
GVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.4 Behebung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.)3.4 Behebung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch vier.) 3.4.1 Rechtslage:
Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Abs 3 ist ein Einreiseverbot
Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs 1a FPG 2005 besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
Abs 5 BFA-VG erfolgt ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 24.01.2018 die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unten auszuführen sein wird - aberkannt. Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des BF nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 5 BFA-VG gegeben.Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des BF nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben. Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 1a FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Zu Recht hat daher die belangte Behörde Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
2 Z. 1 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 18 Abs 1 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen war. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe 2 Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerechtfertigt erscheinen ließe bzw. die Rückkehrentscheidung für unzulässig erscheinen ließe. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I414.2007135.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.