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{'item': 'W119 1435824-3'}

Obsah (31)§ 9§§ 54Art. 133§ 34§ 3§ 8§ 10§ 45§ 6§ 71§ 56§ 55§ 52§ 46Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 17§ 28§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 11§ 41§ 43a§ 12§ 81§ 14a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlW119 1435824-3 SpruchW119 1435824-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER

§ 9BFA-Verfahrensgesetz idg

F auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idg

F iVm §§ 9 Abs. 4 Z 3, 10 Abs. 2 Z 3 Integrationsgesetz idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, Absatz 4, Ziffer 3, 10, Absatz 2, Ziffer 3, Integrationsgesetz idgF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am

  1. 2012 gemeinsam mit seiner Mutter (Zl W119 1435822) und seiner minderjährigen Schwester (Zl W119 1435823) Anträge auf internationalen Schutz. Der Vater des Beschwerdeführers stellte am
  2. 2012 einen solchen Antrag. Für den am XXXX in Österreich geborenen Bruder des Beschwerdeführers (Zl W119 2167986) wurde am
  3. 2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es liegt ein Familienverfahren

§ 34Asyl

G vor.Der minderjährige Beschwerdeführer stellte am

  1. 2012 gemeinsam mit seiner Mutter (Zl W119 1435822) und seiner minderjährigen Schwester (Zl W119 1435823) Anträge auf internationalen Schutz. Der Vater des Beschwerdeführers stellte am
  2. 2012 einen solchen Antrag. Für den am römisch 40 in Österreich geborenen Bruder des Beschwerdeführers (Zl W119 2167986) wurde am
  3. 2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es liegt ein Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG vor. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom

  1. 2013, Zl 12 13.511-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II.), und den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom

  1. 2013, Zl 12 13.511-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), und den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid erhob der durch seine Eltern vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom

  1. 2013 Beschwerde. Mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und er nunmehr

§ 45Abs.

3 AVG die Möglichkeit habe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben.Mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde und er nunmehr

Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit habe, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfahrensanordnung zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine allfällige Stellungnahme abzugeben. Mit der am 08.07.2013 eingelangten und mit 06.07.2013 datierten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Beschwerdefrist gestellt. Mit Verfügung vom 17.07.2013 wurden die Verwaltungsakten mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber

§ 6

AVG an das Bundesasylamt rückübermittelt.Mit Verfügung vom 17.07.2013 wurden die Verwaltungsakten mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständigkeitshalber

Paragraph 6, AVG an das Bundesasylamt rückübermittelt. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71Abs.

1 Z1 AVG stattgegeben.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, Absatz eins, Z1 AVG stattgegeben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. 11. 2013, Zl C9 435824-2/2013/2E, wurde die Beschwerde

§§ 3Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom

  1. 2013, Zl C9 435824-2/2013/2E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. 2014, Zl U 201-204/2014-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Beschwerdeführer hielt sich danach weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am
  2. 2017 wurde den Eltern des Beschwerdeführers eine Ladung zur Einvernahme in Bezug auf die Klärung des Aufenthaltes bzw der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zugestellt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind unentschuldigt nicht erschienen. In weiterer Folge wurde den Eltern des Beschwerdeführers am
  3. 2017 neuerlich eine solche Ladung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt. Am
  4. 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G. In einer niederschriftlichen Befragung führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, dass sie ein falsches Formular verwendet hätten. Es würde sich richtigerweise um einen Antrag nach § 55 AsylG handeln, sodass von einer Modifizierung des Antragbegehrens auszugehen sei. Die Eltern des Beschwerdeführers legten zudem drei gültige Reisepässe für sich und den Beschwerdeführer vor. Für die Geschwister des Beschwerdeführers legten sie Geburtsurkunden vor. Weiters reichten die Eltern des Beschwerdeführers ihre ÖSD Zertifikate A2 für die deutsche Sprache, Empfehlungsschreiben sowie Arbeitsvorverträge ein.Am 23. 5. 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG. In einer niederschriftlichen Befragung führten die Eltern des Beschwerdeführers aus, dass sie ein falsches Formular verwendet hätten. Es würde sich richtigerweise um einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG handeln, sodass von einer Modifizierung des Antragbegehrens auszugehen sei. Die Eltern des Beschwerdeführers legten zudem drei gültige Reisepässe für sich und den Beschwerdeführer vor. Für die Geschwister des Beschwerdeführers legten sie Geburtsurkunden vor. Weiters reichten die Eltern des Beschwerdeführers ihre ÖSD Zertifikate A2 für die deutsche Sprache, Empfehlungsschreiben sowie Arbeitsvorverträge ein. Am

  1. 2017 wurden die Eltern des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme wurden die Eltern des Beschwerdeführers aufgefordert, ihr Antragsbegehren zu präzisieren. Sie erklärten einen Antrag nach § 55 AsylG stellen zu wollen. Weiters wurden die Eltern des Beschwerdeführers aufgefordert darzulegen, in welcher Weise sich ihre Lebensumstände seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens im November 2013 geändert hätten. Dazu gaben sie an, dass ein weiteres Kind nunmehr in Österreich geboren sei, ihre Tochter die Neue Mittelschule und ihr Sohn den Kindergarten besuche. Der Vater des Beschwerdeführers habe einmal im Jahr für seine Heimatgemeinde Müll gesammelt. Außerhalb ihrer Unterkunft seien sie auch mit Senioren befreundet. Sie würden sich zwei bis dreimal im Monat in der Kirche treffen. Sie seien Christen, dies seien sie bereits in der Mongolei gewesen. In Österreich würden sie auch die Kirche regelmäßig besuchen. Sie hätten keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet. Sie würden den Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreiten.Am
  2. 2017 wurden die Eltern des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme wurden die Eltern des Beschwerdeführers aufgefordert, ihr Antragsbegehren zu präzisieren. Sie erklärten einen Antrag nach Paragraph 55, AsylG stellen zu wollen. Weiters wurden die Eltern des Beschwerdeführers aufgefordert darzulegen, in welcher Weise sich ihre Lebensumstände seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens im November 2013 geändert hätten. Dazu gaben sie an, dass ein weiteres Kind nunmehr in Österreich geboren sei, ihre Tochter die Neue Mittelschule und ihr Sohn den Kindergarten besuche. Der Vater des Beschwerdeführers habe einmal im Jahr für seine Heimatgemeinde Müll gesammelt. Außerhalb ihrer Unterkunft seien sie auch mit Senioren befreundet. Sie würden sich zwei bis dreimal im Monat in der Kirche treffen. Sie seien Christen, dies seien sie bereits in der Mongolei gewesen. In Österreich würden sie auch die Kirche regelmäßig besuchen. Sie hätten keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet. Sie würden den Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestreiten. Auf die Frage, wie sich die Lage in ihrem Heimatstaat seit dem Abschluss ihres Asylverfahrens geändert habe, gaben sie an, dass sie sich mit der aktuellen Situation nicht befasst hätten. Sie hätten aber keine neuen Probleme. Die Bedrohungen, weswegen der Vater des Beschwerdeführers die Mongolei verlassen habe, würden weiterhin bestehen. Sie würden in der Mongolei keine Lebensgrundlage vorfinden. Der ältere Bruder des Vaters des Beschwerdeführers arbeite als Taxifahrer, sein jüngerer Bruder sei arbeitslos und lebe bei seinen Eltern im Jurtenviertel. Die Mutter des Beschwerdeführers habe vor ihrer Ausreise auch in einem solchen Viertel gelebt. In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom
  3. 2017 wurde ausgeführt, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihre Identität richtig gestellt hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe auch darauf hingewiesen, dass für ihn in der Mongolei keine neuen Probleme bestünden, die Bedrohungen, die ihn und seine Familie um Verlassen der Mongolei bewogen hätten, jedoch weiter aufrecht seien. Aufgrund der Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers und ihre Familie "Alias-Identitäten" zu Protokoll gegeben hätten, hätten sie auch keine weiteren Informationen über allfällige Bedrohungen erhalten. Folter und andere Misshandlungen im Polizeigewahrsam würden in der Mongolei weit verbreitet sein. Aufgrund der vorliegenden Sippenhaft sei auch das Schicksal der Familienangehörigen des Vaters des Beschwerdeführers ungewiss. Mit Bescheid des Bundesamtes vom
  4. 2017, Zl 821351103-170615592, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei

§ 46FPG zulässig ist.

Unter einem wurde

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes vom

  1. 2017, Zl 821351103-170615592, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Mongolei

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Unter einem wurde

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer keine maßgebliche Integration erkennen lasse. Der Beschwerdeführer habe sich bis auf den Zeitraum vom

  1. 2012 bis
  2. 2013, bei dem er sich aufgrund einer Asylantragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, wissentlich illegal im Bundesgebiet befunden. Zudem hätten sich seine Eltern falscher Identitäten bedient, da sie sich eine vorteilhaftere Position versprochen hätten. Diese gingen auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Die vorgelegten Unterstützungserklärungen vermögen auch nichts an den unzureichenden Voraussetzungen für den Verbleib in Österreich zu ändern. Es ergebe sich beim Beschwerdeführer auch keine Gefährdung im Sinne des Art 2 oder 3 der EMRK oder des Protokolls Nr 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe.Es ergebe sich beim Beschwerdeführer auch keine Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 der EMRK oder des Protokolls Nr 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe. Mit Verfahrensanordnung vom
  3. 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom
  4. 2017 Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass sich seit Erlassung der asylrechtlich relevanten Ausweisungsentscheidung der Sachverhalt zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Familie maßgeblich geändert habe. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten aus freien Stücken ihre Identität richtig gestellt. Am
  5. 2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Vorgelegt wurden dabei folgende Unterlagen: fünf Taufscheine einer Diözese, eine Kindergartenbestätigung des Beschwerdeführers sowie eine Schulbesuchsbestätigung der Neuen Mittelschule, die die Schwester des Beschwerdeführers besuche. Der Vater des Beschwerdeführers führte aus, dass er einmal im Jahr für seine Heimatgemeinde Müll gesammelt habe. Außerhalb seiner Unterkunft seien er und seine Familie auch mit Senioren befreundet. Sie würden sich zwei bis dreimal im Monat in der Kirche treffen. Seine Ehefrau und er seien Christen, dies seien sie bereits in der Mongolei gewesen. In Österreich würden sie auch die Kirche regelmäßig besuchen. Er habe keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet. Er bestreite mit seiner Familie den Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Er habe in der Mongolei noch einen älteren und einen jüngeren Bruder, zu dem er regelmäßigen Kontakt habe. Die Mutter des Beschwerdeführers gab dabei an, dass sich ihre Eltern ebenfalls in Österreich aufhalten würden. Ihre Schwester lebe in der Mongolei. Sie habe in der Kirche gearbeitet. Sie sei im Besitz des A2-Sprachzerzifikates. Auf die Frage, was gegen ihre Abschiebung in die Mongolei spreche, gab sie an, dass sie dort kein Zuhause vorfinden würde und auch die Gesundheit ihrer Kinder gefährdet wäre. Sie habe sich mit ihrer Familie bereits ab XXXX in XXXX aufgehalten und sei danach nach Österreich gereist.Die Mutter des Beschwerdeführers gab dabei an, dass sich ihre Eltern ebenfalls in Österreich aufhalten würden. Ihre Schwester lebe in der Mongolei. Sie habe in der Kirche gearbeitet. Sie sei im Besitz des A2-Sprachzerzifikates. Auf die Frage, was gegen ihre Abschiebung in die Mongolei spreche, gab sie an, dass sie dort kein Zuhause vorfinden würde und auch die Gesundheit ihrer Kinder gefährdet wäre. Sie habe sich mit ihrer Familie bereits ab römisch 40 in römisch 40 aufgehalten und sei danach nach Österreich gereist. Die Schwester des Beschwerdeführers gab anlässlich ihrer Befragung an, nur noch sehr wenige Erinnerungen an die Mongolei zu haben. Festgehalten wurde, dass sie fließend Deutsch spreche. Weiters gab sie an, die deutsche Sprache besser zu beherrschen als die mongolische. Sie wolle Tierärztin werden. Abschließend wurden dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei übergeben und ihm eine Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom
  6. 2017 nahm der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, dass dem Vater des Beschwerdeführers in der Mongolei vorgeworfen werde, Suchtmittel geschmuggelt bzw solches transportiert zu haben. In diesem Zusammenhang sei auch auf die in der Mongolei evidente Sippenhaftung hinzuweisen. Mit Schriftsatz vom
  7. 2017 legte der rechtsfreundliche Vertreter die Geburtsurkunde des in XXXX geborenen Beschwerdeführers vor.Mit Schriftsatz vom
  8. 2017 legte der rechtsfreundliche Vertreter die Geburtsurkunde des in römisch 40 geborenen Beschwerdeführers vor. Mit einem weiteren Schriftsatz vom
  9. 2017 wurden Arbeitsvorverträge der Eltern des Beschwerdeführers, Empfehlungsschreiben sowie die Jahreszeugnisse der Schwester des Beschwerdeführers vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Beim Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinen beiden minderjährigen Geschwistern handelt es sich um mongolische Staatsangehörige. Der in XXXX geborene Beschwerdeführer und seine Familie, die sich bereits seit dem Jahr XXXX in XXXX aufgehalten hatte, reisten im November 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am
  11. 2012 Anträge auf internationalen Schutz. Für den am XXXX in Österreich geborenen Bruder des Beschwerdeführers wurde am
  12. 2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Beim Beschwerdeführer, seinen Eltern und seinen beiden minderjährigen Geschwistern handelt es sich um mongolische Staatsangehörige. Der in römisch 40 geborene Beschwerdeführer und seine Familie, die sich bereits seit dem Jahr römisch 40 in römisch 40 aufgehalten hatte, reisten im November 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am
  13. 2012 Anträge auf internationalen Schutz. Für den am römisch 40 in Österreich geborenen Bruder des Beschwerdeführers wurde am
  14. 2014 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesasylamt hat Bescheid vom
  15. 2013, Zl 12 13.511-BAG, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), und den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat Bescheid vom

  1. 2013, Zl 12 13.511-BAG, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), und den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. 11. 2013, Zl C9 435824-2/2013/2E, wurde die Beschwerde

§§3Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom

  1. 2013, Zl C9 435824-2/2013/2E, wurde die Beschwerde

§§3Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. 2014, Zl U 201-204/2014-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Beschwerdeführer hielt sich danach weiterhin mit seinen Eltern und Geschwistern unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Am
  2. 2017 wurde den Eltern des Beschwerdeführers eine Ladung zur Einvernahme in Bezug auf die Klärung des Aufenthaltes bzw der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zugestellt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind unentschuldigt nicht erschienen. In weiterer Folge wurde den Eltern des Beschwerdeführers am
  3. 2017 neuerlich eine solche Ladung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes persönlich zugestellt. Am
  4. 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G, welcher in einen Antrag nach §55 AsylG abgeändert wurde. Im Rahmen dieses Antrages legten der Beschwerdeführer und seine Angehörigen Reisedokumente bzw Taufurkunden vor, sodass nunmehr von einer geänderten Identität auszugehen ist.Am 23. 5. 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG, welcher in einen Antrag nach §55 AsylG abgeändert wurde. Im Rahmen dieses Antrages legten der Beschwerdeführer und seine Angehörigen Reisedokumente bzw Taufurkunden vor, sodass nunmehr von einer geänderten Identität auszugehen ist. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen leben im gemeinsamen Haushalt und befinden sich in der Grundversorgung des Bundes. Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und hat sich niemals in der Mongolei aufgehalten. Er besucht derzeit den Kindergarten.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 geboren und hat sich niemals in der Mongolei aufgehalten. Er besucht derzeit den Kindergarten. Die Schwester des Beschwerdeführers, die die Mongolei bereits im Alter von zwei Jahren verlassen hat, besucht die zweite Klasse einer Neuen Mittelschule und weist in ihrem Jahreszeugnis gute Noten auf. Sie beherrscht die deutsche Sprache in einem höheren Ausmaß als die mongolische. Die Bindungen der Schwester des Beschwerdeführers zur Mongolei sind aufgrund des Umstandes, dass sie beinahe ihr gesamtes außerhalb ihres Heimatlandes verbracht hat, äußerst schwach ausgeprägt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind im Besitz eines A2-Sprachzertifakates für die deutsche Sprache. Für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen seine Eltern über Arbeitsvorverträge, wodurch die Familie des Beschwerdeführers ihre finanzielle Unabhängigkeit erlangen könnte. Die Eltern des Beschwerdeführers gehören einer christlichen Kirche an. Sie sind in der Heimatgemeinde ehrenamtlich tätig. Es wurden auch zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt, die die fortgeschrittene Integration der Familie des Beschwerdeführers belegen. Aufgrund der ausgeprägten Verwurzelung der Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie des aufrechten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen.

  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und resultieren aus der Einvernahme seiner Eltern und seiner Schwester in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am
  2. Die Feststellung zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Datum seines Asylantrages. Die Feststellung zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten mongolischen Reisepass und seiner in XXXX ausgestellten Geburtsurkunde.Die Feststellung zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten mongolischen Reisepass und seiner in römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt wird, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, insbesondere den Deutschzertifikaten und den Arbeitsvorverträgen der Eltern des Beschwerdeführers, den von ihnen geleisteten ehrenamtlichen Tätigkeiten, den zahlreichen Unterstützungserklärungen durch Freunde und Bekannte der Familie, der Schulbesuchsbestätigungen der Schwester des Beschwerdeführers sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruckes.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) id

F des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (Artikel 2, FNG) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung), nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH). Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu.Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH
  1. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH
  2. 1999, 99/18/0342 u.a.). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff.). Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG und Artikel 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen.Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und Artikel 8 Absatz 2, EMRK vorzunehmen. Zunächst ist festzuhalten, dass im Vergleich zum Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
  3. 2013, mit dem die Beschwerde gegen eine Ausweisung der Eltern des Beschwerdeführers

§ 10Asyl

G 2005 abgewiesen wurde, bereits aufgrund ihrer vorgelegten A2-Sprachzertifikate eine maßgeblich veränderte Sachlage hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vorliegt.Zunächst ist festzuhalten, dass im Vergleich zum Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12. 11. 2013, mit dem die Beschwerde gegen eine Ausweisung der Eltern des Beschwerdeführers

Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen wurde, bereits aufgrund ihrer vorgelegten A2-Sprachzertifikate eine maßgeblich veränderte Sachlage hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Familienangehörigen seit etwas mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. Zuvor hielt sich die Familie des Beschwerdeführers von XXXX bis zu ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2012 in XXXX auf, wo auch der Beschwerdeführer geboren ist. In Österreich entwickelte die Familie ein schützenswertes Privatleben, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte. In diesem Zusammenhang ist dennoch zu Ungunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass sein Aufenthalt seit Abschluss seines Asylverfahrens im November 2013 nicht mehr rechtmäßig war. Zudem blieben die Eltern des Beschwerdeführers im April 2017 auch einer Ladung zur Klärung des Aufenthaltes bzw der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes unentschuldigt fern. Am 23. 5. 2017 stellten sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G. Dennoch ergibt sich in einer Gesamtschau aufgrund der vorhandenen Bindungen letztlich ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Verbleib in Österreich.Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Familienangehörigen seit etwas mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. Zuvor hielt sich die Familie des Beschwerdeführers von römisch 40 bis zu ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2012 in römisch 40 auf, wo auch der Beschwerdeführer geboren ist. In Österreich entwickelte die Familie ein schützenswertes Privatleben, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte. In diesem Zusammenhang ist dennoch zu Ungunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass sein Aufenthalt seit Abschluss seines Asylverfahrens im November 2013 nicht mehr rechtmäßig war. Zudem blieben die Eltern des Beschwerdeführers im April 2017 auch einer Ladung zur Klärung des Aufenthaltes bzw der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes unentschuldigt fern. Am 23. 5. 2017 stellten sie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG. Dennoch ergibt sich in einer Gesamtschau aufgrund der vorhandenen Bindungen letztlich ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie an einem Verbleib in Österreich. Der in XXXX geborene Beschwerdeführer war noch niemals in der Mongolei aufhältig und besucht derzeit den Kindergarten.Der in römisch 40 geborene Beschwerdeführer war noch niemals in der Mongolei aufhältig und besucht derzeit den Kindergarten. Die Schwester des Beschwerdeführers besucht derzeit die zweite Klasse einer neuen Mittelschule, wobei die bisherigen Schulzeugnisse einen guten Schulerfolg aufweisen. Sie hat in ihrem zweiten Lebensjahr mit ihren Eltern die Mongolei verlassen, sodass sie sich auch in der Mongolei nicht sozial verfestigen konnte. Sie befindet sich mit vierzehn Jahren nicht mehr im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.). Sie erklärte in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, die deutsche Sprache besser zu beherrschen als die mongolische. Da sie annähernd ihr gesamtes bisheriges Leben außerhalb ihres Heimatstaates (seit 2006 in Tschechien und ab 2012 in Österreich) verbracht und somit die grundsätzliche Sozialisierung hier erfahren hat, sodass sie mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut ist, weist sie zur Mongolei keinerlei Bindungen auf, was eine Widereingliederung schwer möglich macht. Damit ist unter Berücksichtigung des Kindeswohls davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung in dieser speziellen individuellen Konstellation für die Schwester des Beschwerdeführers mit schwerwiegenden Härten verbunden wäre.Die Schwester des Beschwerdeführers besucht derzeit die zweite Klasse einer neuen Mittelschule, wobei die bisherigen Schulzeugnisse einen guten Schulerfolg aufweisen. Sie hat in ihrem zweiten Lebensjahr mit ihren Eltern die Mongolei verlassen, sodass sie sich auch in der Mongolei nicht sozial verfestigen konnte. Sie befindet sich mit vierzehn Jahren nicht mehr im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird vergleiche VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.). Sie erklärte in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, die deutsche Sprache besser zu beherrschen als die mongolische. Da sie annähernd ihr gesamtes bisheriges Leben außerhalb ihres Heimatstaates (seit 2006 in Tschechien und ab 2012 in Österreich) verbracht und somit die grundsätzliche Sozialisierung hier erfahren hat, sodass sie mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut ist, weist sie zur Mongolei keinerlei Bindungen auf, was eine Widereingliederung schwer möglich macht. Damit ist unter Berücksichtigung des Kindeswohls davon auszugehen, dass eine Rückkehrentscheidung in dieser speziellen individuellen Konstellation für die Schwester des Beschwerdeführers mit schwerwiegenden Härten verbunden wäre. Die Eltern des Beschwerdeführers verfügen zum einen in sprachlicher Hinsicht über eine fortgeschrittene Integration, als sie im Besitz eines A2-Sprachzertifikates sind. Zum anderen ist bei den Eltern des Beschwerdeführers ihr Wille auf eine berufliche Integration während der letzten Jahre insbesondere durch ihre laufenden ehrenamtlichen Tätigkeiten zu erkennen sowie auch durch die vorgelegten Arbeitsvorverträge, die ihnen eine finanzielle Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen ermöglichen sollen. Weiters legten die Eltern des Beschwerdeführers mehrere Unterstützungsschreiben und -erklärungen österreichischer Mitbürger vor, welche die gute Integration der gesamten Familie betonen und sich für den Verbleib der Familie in Österreich aktiv einsetzen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers in die Mongolei ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers in die Mongolei ist angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Insgesamt kann im Falle des Beschwerdeführers, dies vor allem bedingt durch seine vierzehnjährige Schwester von einer sehr guten Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erfüllen diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

§ 10Abs. 2 Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 10, Absatz 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis

§ 12Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

§ 81Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idg

F gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Der Beschwerdeführer besucht aktuell den Kindergarten, wodurch er die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, weshalb ihm der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist (die in § 14b Abs 3 Z 1 NAG normierte Ausnahmebestimmung für Minderjährige, welche noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, bezieht sich ihrem Wortlaut nach ausdrücklich auf Abs 1 leg cit, welcher auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 45

NAG Bezug nimmt).Der Beschwerdeführer besucht aktuell den Kindergarten, wodurch er die Voraussetzungen des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, weshalb ihm der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen ist (die in Paragraph 14 b, Absatz 3, Ziffer eins, NAG normierte Ausnahmebestimmung für Minderjährige, welche noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen, bezieht sich ihrem Wortlaut nach ausdrücklich auf Absatz eins, leg cit, welcher auf Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 45, NAG Bezug nimmt). Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung"

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (§ 54 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung"

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten (Paragraph 54, Absatz 2, Asylgesetz 2005). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 1. Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, 1. Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W119.1435824.3.00

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