4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von XXXX und von XXXX widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe des Differenzbetrages von € XXXX zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angegebenen Zeitraum in unberechtigter Höhe bezogen habe, da es aufgrund des Einkommenssteuerbescheides ihres Ehemannes zu einer höheren Anrechnung komme.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von römisch 40 und von römisch 40 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe des Differenzbetrages von € römisch 40 zurückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angegebenen Zeitraum in unberechtigter Höhe bezogen habe, da es aufgrund des Einkommenssteuerbescheides ihres Ehemannes zu einer höheren Anrechnung komme. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen vorgebracht hat, dass sie von einer fehlerhaften Berechnung ausgehe. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde der Bescheid vom XXXX dahingehend abgeändert, dass nunmehr ein Differenzbetrag in Höhe von € XXXX rückgefordert wurde. Begründet wurde die Änderung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ein Dienstverhältnis ihres Ehegatten für den Zeitraum vom XXXX bei der Firma Inter-work nicht angegeben habe und dies im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens festgestellt worden sei. Dadurch ändere sich die Berechnung der Notstandshilfe.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde der Bescheid vom römisch 40 dahingehend abgeändert, dass nunmehr ein Differenzbetrag in Höhe von € römisch 40 rückgefordert wurde. Begründet wurde die Änderung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin ein Dienstverhältnis ihres Ehegatten für den Zeitraum vom römisch 40 bei der Firma Inter-work nicht angegeben habe und dies im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens festgestellt worden sei. Dadurch ändere sich die Berechnung der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin brachte rechtzeitig einen Vorlageantrag ein. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht sodann von der belangten Behörde vorgelegt. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Verfahrensparteien zur Höhe der gebührenden Notstandshilfe sowie zu einer allfälligen Rückzahlung erörtert. Strittig waren im Wesentlichen die korrekte Berechnung der Notstandshilfe und die Höhe der Rückforderung.Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden die unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Verfahrensparteien zur Höhe der gebührenden Notstandshilfe sowie zu einer allfälligen Rückzahlung erörtert. Strittig waren im Wesentlichen die korrekte Berechnung der Notstandshilfe und die Höhe der Rückforderung. Am XXXX wurden von der belangten Behörde eine Stellungnahme erstattet und Unterlagen nachgereicht.Am römisch 40 wurden von der belangten Behörde eine Stellungnahme erstattet und Unterlagen nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Auf Grundlage des Akteninhaltes und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin hat am XXXX einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat XXXX Kinder. Das XXXX Kind wurde am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat römisch 40 Kinder. Das römisch 40 Kind wurde am römisch 40 geboren. Im Antragsformular wurde u.a. angegeben, dass sie XXXX ist und XXXX Kinder hat. Die Frage nach erhöhten Aufwendungen hat sie mit "Ja" beantwortet und angeführt für einen Eigenmittelersatzkredit zahlen zu müssen. Der Gatte der Beschwerdeführerin war in diesem Zeitraum selbständig erwerbstätig und bezog zusätzlich Kinderbetreuungsgeld von der XXXX für den Zeitraum vom XXXX . Die beiden Einkommen hat die Beschwerdeführerin auch im Antrag angegeben.Im Antragsformular wurde u.a. angegeben, dass sie römisch 40 ist und römisch 40 Kinder hat. Die Frage nach erhöhten Aufwendungen hat sie mit "Ja" beantwortet und angeführt für einen Eigenmittelersatzkredit zahlen zu müssen. Der Gatte der Beschwerdeführerin war in diesem Zeitraum selbständig erwerbstätig und bezog zusätzlich Kinderbetreuungsgeld von der römisch 40 für den Zeitraum vom römisch 40 . Die beiden Einkommen hat die Beschwerdeführerin auch im Antrag angegeben. Da sich aufgrund des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides XXXX ihres Ehemannes eine höhere Anrechnung ergab, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von XXXX und von XXXX widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe des Differenzbetrages von € XXXX zurückgefordertDa sich aufgrund des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides römisch 40 ihres Ehemannes eine höhere Anrechnung ergab, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 der Bezug der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von römisch 40 und von römisch 40 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe des Differenzbetrages von € römisch 40 zurückgefordert Nach Erhebung einer Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX der Bescheid vom XXXX dahingehend abgeändert, dass nunmehr ein Differenzbetrag in Höhe von € XXXX rückgefordert wurde. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin ein Dienstverhältnis ihres Ehegatten für den Zeitraum vom XXXX bei der Firma Inter-work nicht angegeben hat und dies im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens festgestellt wurde. Dadurch änderte sich die Berechnung der Notstandshilfe.Nach Erhebung einer Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 der Bescheid vom römisch 40 dahingehend abgeändert, dass nunmehr ein Differenzbetrag in Höhe von € römisch 40 rückgefordert wurde. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin ein Dienstverhältnis ihres Ehegatten für den Zeitraum vom römisch 40 bei der Firma Inter-work nicht angegeben hat und dies im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens festgestellt wurde. Dadurch änderte sich die Berechnung der Notstandshilfe. Festgestellt wird, dass der Widerruf und die Rückforderung des Differenzbetrages dem Grunde nach zwar zu Recht erfolgten. Die Berechnung der Notstandshilfe erfolgte jedoch nicht
den vom VwGH mit Erkenntnis vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028 festgesetzten Grundsätzen. Die Notstandshilfe beträgt nach dieser Berechnungsmethode nämlich täglich € 28,46 inklusive 2 Familienzuschläge statt € 26,62 und setzt sich wie folgt zusammen: alte Berechnungsmethode: Bild kann nicht dargestellt werden neue Berechnungsmethode unter Beachtung des VwGH Erkenntnisses: Bild kann nicht dargestellt werden Festgestellt wird weiters, dass sich daraus nachfolgende Berechnung der Anrechnung für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume ergibt: Berechnung der Anrechnung vom XXXX und vom XXXX :Berechnung der Anrechnung vom römisch 40 und vom römisch 40 : Einkommen Gatte selbst. Tätigkeit € XXXXEinkommen Gatte selbst. Tätigkeit € römisch 40 Kinderbetreuungsgeld für 21 Tage (20,80x21) € XXXXKinderbetreuungsgeld für 21 Tage (20,80x21) € römisch 40 Monatliches Einkommen gesamt € XXXXMonatliches Einkommen gesamt € römisch 40 Abzüglich Freigrenze Gatte € XXXXFreigrenze Gatte € römisch 40 Freigrenze David € XXXXFreigrenze David € römisch 40 Freigrenze Sarah € XXXXFreigrenze Sarah € römisch 40 Freigrenze Schwangerschaft € XXXXFreigrenze Schwangerschaft € römisch 40 Freigrenze Kredit (Rate 105,63 x50%) € XXXXFreigrenze Kredit (Rate 105,63 x50%) € römisch 40 Anrechenbares Einkommen € XXXX gerundet) x 12 MonateAnrechenbares Einkommen € römisch 40 gerundet) x 12 Monate /365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € XXXX täglich./365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € römisch 40 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt unter Berücksichtigung des VwGH-Erkenntnisses € XXXX . Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € XXXX nach Anrechnung des Partnereinkommens.Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt unter Berücksichtigung des VwGH-Erkenntnisses € römisch 40 . Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € römisch 40 nach Anrechnung des Partnereinkommens. Berechnung der Anrechnung vom XXXX :Berechnung der Anrechnung vom römisch 40 : Einkommen Gatte selbst. Tätigkeit € XXXXEinkommen Gatte selbst. Tätigkeit € römisch 40 Kinderbetreuungsgeld € XXXXKinderbetreuungsgeld € römisch 40 Einkommen Fa. it-work Netto € XXXXEinkommen Fa. it-work Netto € römisch 40 Monatliches Einkommen gesamt € XXXXMonatliches Einkommen gesamt € römisch 40 Abzüglich Werbungskostenpauschale monatlich €11,00 € XXXX (aliquot für 2 Tage)Werbungskostenpauschale monatlich €11,00 € römisch 40 (aliquot für 2 Tage) Freigrenze Gatte € XXXXFreigrenze Gatte € römisch 40 Freigrenze David € XXXXFreigrenze David € römisch 40 Freigrenze Sarah € XXXXFreigrenze Sarah € römisch 40 Freigrenze Schwangerschaft € XXXXFreigrenze Schwangerschaft € römisch 40 Freigrenze Kredit (Rate 105,63 x50%) € XXXXFreigrenze Kredit (Rate 105,63 x50%) € römisch 40 Anrechenbares Einkommen € XXXX gerundet) x 12 MonateAnrechenbares Einkommen € römisch 40 gerundet) x 12 Monate / XXXX Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € XXXX täglich./ römisch 40 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € römisch 40 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt unter Berücksichtigung des VwGH-Erkenntnisses € XXXX Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € XXXX ( XXXX ) nach Anrechnung des Partnereinkommens.Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt unter Berücksichtigung des VwGH-Erkenntnisses € römisch 40 Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € römisch 40 ( römisch 40 ) nach Anrechnung des Partnereinkommens. Berechnung der Anrechnung vom XXXX :Berechnung der Anrechnung vom römisch 40 : Einkommen Gatte selbst. Tätigkeit € XXXXEinkommen Gatte selbst. Tätigkeit € römisch 40 Kinderbetreuungsgeld € XXXXKinderbetreuungsgeld € römisch 40 Monatliches Einkommen gesamt € XXXXMonatliches Einkommen gesamt € römisch 40 Abzüglich Freigrenze Gatte € XXXXFreigrenze Gatte € römisch 40 Freigrenze David € XXXXFreigrenze David € römisch 40 Freigrenze Sarah € XXXXFreigrenze Sarah € römisch 40 Freigrenze Schwangerschaft € XXXXFreigrenze Schwangerschaft € römisch 40 Freigrenze Kredit (Rate 105,63 x50%) € 52,82 Anrechenbares Einkommen € XXXX gerundet) x 12 MonateAnrechenbares Einkommen € römisch 40 gerundet) x 12 Monate /365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € XXXX täglich./365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € römisch 40 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt unter Berücksichtigung des VwGH-Erkenntnisses € XXXX . Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € XXXX ) nach Anrechnung des Partnereinkommens.Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt unter Berücksichtigung des VwGH-Erkenntnisses € römisch 40 . Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € römisch 40 ) nach Anrechnung des Partnereinkommens. Berechnung der Anrechnung vom XXXX :Berechnung der Anrechnung vom römisch 40 : Einkommen Gatte selbst. Tätigkeit € XXXXEinkommen Gatte selbst. Tätigkeit € römisch 40 Kinderbetreuungsgeld für 10 Tage (20,80x10) € XXXXKinderbetreuungsgeld für 10 Tage (20,80x10) € römisch 40 Monatliches Einkommen gesamt € XXXXMonatliches Einkommen gesamt € römisch 40 Abzüglich Freigrenze Gatte € XXXXAbzüglich Freigrenze Gatte € römisch 40 Freigrenze David € XXXXFreigrenze David € römisch 40 Freigrenze Sarah € XXXXFreigrenze Sarah € römisch 40 Freigrenze Schwangerschaft € XXXXFreigrenze Schwangerschaft € römisch 40 Freigrenze Kredit (Rate 105,63 x50%) € XXXXFreigrenze Kredit (Rate 105,63 x50%) € römisch 40 Anrechenbares Einkommen € XXXX gerundet) x 12 MonateAnrechenbares Einkommen € römisch 40 gerundet) x 12 Monate /365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € XXXX täglich./365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € römisch 40 täglich. Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt unter Berücksichtigung des VwGH-Erkenntnisses € XXXX Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € XXXX nach Anrechnung des Partnereinkommens.Der tägliche Notstandshilfeanspruch ohne Anrechnung beträgt unter Berücksichtigung des VwGH-Erkenntnisses € römisch 40 Es verbleibt daher ein verminderter Anspruch auf Notstandshilfe von € römisch 40 nach Anrechnung des Partnereinkommens. Der Rückforderungsbetrag errechnet sich wie folgt: Bild kann nicht dargestellt werden Unter Berücksichtigung des VwGH-Erkenntnisses vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028 setzt sich der Notstandshilfeanspruch wie folgt zusammen: Bild kann nicht dargestellt werden Daher steht der Beschwerdeführerin eine Nachzahlung in Höhe von € XXXX zu weshalb es zu einer Verringerung des offenen Rückforderungsbetrages um diesen Betrag kommt (€ XXXX - € XXXX = €römisch 40 zu weshalb es zu einer Verringerung des offenen Rückforderungsbetrages um diesen Betrag kommt (€ römisch 40 - € römisch 40 = € XXXX ).römisch 40 ). Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin daher die Verpflichtung zum Rückersatz von € XXXX trifft.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin daher die Verpflichtung zum Rückersatz von € römisch 40 trifft. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin über die falsche Berechnung der Notstandshilfe und der Anrechnung ist ihrem schriftlichen Vorbringen im Verlauf des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie ihren Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Hinsichtlich der festgestellten Neuberechnung, insbesondere des Notstandshilfeanspruchs, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028 verwiesen, in dem dieser feststellt, dass der Ergänzungsbetrag iSd § 21 Abs 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht.Hinsichtlich der festgestellten Neuberechnung, insbesondere des Notstandshilfeanspruchs, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028 verwiesen, in dem dieser feststellt, dass der Ergänzungsbetrag iSd Paragraph 21, Absatz 4, AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag
GVG gestellt.
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. § 21.
1 lit. e (Entwicklungshelfer);1.-Zeiträume einer Versicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2.-Zeiträume einer Versicherung
1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2.-Zeiträume einer Versicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG; 3.-Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);3.-Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,); 4.-Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz
AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.4.-Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz
Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes: 1.-War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich. 2.-War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist. 3.-War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
und
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, Ausmaß § 36.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grund-betrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unter-schritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
H des Richtsatzes
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht
Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht
Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
8 Arbeitslosengeld
1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. (...)
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Anzeigen § 51.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 51,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
H des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;
VG.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG.
Paragraph 36, Absatz 6, AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen. Beurteilung der Notlage § 2.
Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen.
VG zurückgefordert hat.Aufgrund des vorgelegten Einkommenssteuerbescheides römisch 40 des Ehemannes der Beschwerdeführerin kam es zu einer höheren Anrechnung des Partnereinkommens weshalb der Notstandshilfebezug zu berichtigen war. Der Rückforderungsbetrag übersteigt auch nicht das erzielte Einkommen. Die belangte Behörde ist daher insoweit im Recht, als sie den zu Unrecht empfangenen Teil der Notstandshilfe
Paragraph 25, AlVG zurückgefordert hat. Die belangte Behörde hat allerdings den Ergänzungsbetrag der Rechtsauffassung des VwGH widerstreitend berechnet, was sich wiederum auf die Höhe des täglichen Notstandshilfeanspruchs vor Anrechnung des Partnereinkommens auswirkt. Dies geht aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX hervor.Die belangte Behörde hat allerdings den Ergänzungsbetrag der Rechtsauffassung des VwGH widerstreitend berechnet, was sich wiederum auf die Höhe des täglichen Notstandshilfeanspruchs vor Anrechnung des Partnereinkommens auswirkt. Dies geht aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 hervor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nämlich in seinem Erkenntnis vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028, bereits mit der Frage der Berechnung des Ergänzungsbetrages befasst und diesbezüglich wie folgt erkannt: "§ 36 Abs. 1 AlVG unterscheidet zwei Gruppen von Notstandshilfebeziehern: Solche, bei denen der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
1 lit. a sublit. bb ASVG nicht überschreitet, und solche, bei denen dies der Fall ist. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ist ausschlaggebend dafür, ob an täglicher Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages bzw. nur 92 % des Grundbetrages gebühren. In dem ‚täglichen Grundbetrag' iSd § 36 Abs. 1 AlVG sind keine Familienzuschläge enthalten. Dies kommt auch im letzten Satz des § 36 Abs. 1 AlVG in der Wendung ‚zuzüglich gebühren Familienzuschläge' zum Ausdruck."§ 36 Absatz eins, AlVG unterscheidet zwei Gruppen von Notstandshilfebeziehern: Solche, bei denen der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht überschreitet, und solche, bei denen dies der Fall ist. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ist ausschlaggebend dafür, ob an täglicher Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages bzw. nur 92 % des Grundbetrages gebühren. In dem ‚täglichen Grundbetrag' iSd Paragraph 36, Absatz eins, AlVG sind keine Familienzuschläge enthalten. Dies kommt auch im letzten Satz des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG in der Wendung ‚zuzüglich gebühren Familienzuschläge' zum Ausdruck. Bei der Gruppe von Notstandshilfebeziehern, bei denen der Grundbetrag den Richtsatz nicht überschreitet, gebührt
VG an Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages. Dies spricht dafür, dass der Ergänzungsbetrag iSd § 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht. Denn wäre der Ergänzungsbetrag die zuletzt genannte Differenz, dann würde es Fallkonstellationen geben, in denen sich - obwohl iSd § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG der Grundbetrag den Richtsatz unterschreitet -
VG kein Ergänzungsbetrag errechnet, sodass die Anordnung in § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG ‚zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages' ins Leere gehen würde. Dies ist dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zu unterstellen (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rn 472 zu § 21 und Rn 670 zu § 36). Dazu kommt, dass sich der Richtsatz nach § 21 Abs. 4 AlVG vom Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) ableitet, in dem PartnerInnen und Kinder nicht berücksichtigt sind."Bei der Gruppe von Notstandshilfebeziehern, bei denen der Grundbetrag den Richtsatz nicht überschreitet, gebührt
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG an Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages. Dies spricht dafür, dass der Ergänzungsbetrag iSd Paragraph 21, Absatz 4, AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht. Denn wäre der Ergänzungsbetrag die zuletzt genannte Differenz, dann würde es Fallkonstellationen geben, in denen sich - obwohl iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG der Grundbetrag den Richtsatz unterschreitet -
Paragraph 21, Absatz 4, AlVG kein Ergänzungsbetrag errechnet, sodass die Anordnung in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ‚zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages' ins Leere gehen würde. Dies ist dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zu unterstellen vergleiche Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rn 472 zu Paragraph 21 und Rn 670 zu Paragraph 36,). Dazu kommt, dass sich der Richtsatz nach Paragraph 21, Absatz 4, AlVG vom Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) ableitet, in dem PartnerInnen und Kinder nicht berücksichtigt sind." Seitens der belangten Behörde wurde auch nicht überzeugend dargelegt, weshalb im Beschwerdefall eine von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichende Berechnungsmethode des Ergänzungsbetrages herangezogen werden sollte. Aus den dargelegten Gründen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde herangezogene Berechnungsmethode des Ergänzungsbetrages für nicht dem Gesetz sowie der dazu ergangenen Judikatur entsprechend. Im Ergebnis war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen allerdings mit der Maßgabe, dass aufgrund der Höhe der tatsächlich (nach der rechtskonformen Berechnungsmethode) jeweils gebührenden Notstandshilfetagsätze die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß abzuändern und der Rückforderungsbetrag um eben jenen Differenzbetrag zu verringern war. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W121.2142948.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.