4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund einer Eingabe der Beschwerdeführerin (Ersuchen um Erlassung eines Bescheides bzgl. des Antrages auf Neuberechnung) beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom XXXX wurde mit Bescheid des AMS vom XXXX , unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028, festgestellt, dass der Beschwerdeführerin
VG) in der jeweils geltenden Fassung ArbeitslosengeldAufgrund einer Eingabe der Beschwerdeführerin (Ersuchen um Erlassung eines Bescheides bzgl. des Antrages auf Neuberechnung) beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom römisch 40 wurde mit Bescheid des AMS vom römisch 40 , unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028, festgestellt, dass der Beschwerdeführerin
Paragraphen 20, 21 und 36 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der jeweils geltenden Fassung Arbeitslosengeld ab dem XXXX in der Höhe von täglich € XXXXab dem römisch 40 in der Höhe von täglich € römisch 40 ab dem XXXX in der Höhe von täglich € XXXXab dem römisch 40 in der Höhe von täglich € römisch 40 ab dem XXXX in der Höhe von täglich € XXXXab dem römisch 40 in der Höhe von täglich € römisch 40 ab dem XXXX in der Höhe von täglich € XXXXab dem römisch 40 in der Höhe von täglich € römisch 40 ab dem XXXX in der Höhe von täglich € XXXXab dem römisch 40 in der Höhe von täglich € römisch 40 gebühre. Begründend führte das AMS - entsprechend der obengenannten Judikatur des VwGH - aus, dass der gebührende Ergänzungsbetrag
VG in der Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz sowie dem Grundbetrag und nicht in der Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich der Familienzuschläge bestehe. Demnach gebühre der Ergänzungsbetrag immer dann, wenn der Grundbetrag der Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteige. Der Familienzuschlag könne erst nach der Berechnung des Ergänzungsbetrages hinzugerechnet werden.Begründend führte das AMS - entsprechend der obengenannten Judikatur des VwGH - aus, dass der gebührende Ergänzungsbetrag
Paragraph 21, Absatz 4, AlVG in der Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz sowie dem Grundbetrag und nicht in der Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich der Familienzuschläge bestehe. Demnach gebühre der Ergänzungsbetrag immer dann, wenn der Grundbetrag der Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteige. Der Familienzuschlag könne erst nach der Berechnung des Ergänzungsbetrages hinzugerechnet werden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die herangezogene Bemessungsgrundlage nicht stimmen würde. Die Beschwerde wurde dem BVwG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am XXXX zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führte das AMS neuerlich aus, dass aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom XXXX der bisherige Berechnungsmodus des AMS insofern verändert worden sei, als bei niedrigen Leistungsbezügen der Leistungssatz auf den Ausgleichszulagenrichtsatz aufzustocken sei. Erst dann seien die zusätzlichen Familienzuschläge für unterhaltsberechtigte Angehörige hinzuzurechnen. Vor dem XXXX seien zuerst die Familienzuschläge zum Grundbetrag hinzugerechnet worden und erst danach sei die Aufstockung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz durch den Ergänzungsbetrag erfolgt. Ab XXXX seien die Leistungsbezüge bereits automatisch nach dem neuen Rechenmodus ausbezahlt worden. Überdies führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld am XXXX beantragt hätte und somit die Bemessungsgrundlage des Jahres XXXX in Höhe von XXXX heranzuziehen sei und nicht - wie von der Beschwerdeführerin angeführt - die Bemessungsgrundlage aus dem Jahr XXXX . Abschließend legte das AMS in der Beschwerdevorlage die Berechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes dar.Die Beschwerde wurde dem BVwG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am römisch 40 zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führte das AMS neuerlich aus, dass aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom römisch 40 der bisherige Berechnungsmodus des AMS insofern verändert worden sei, als bei niedrigen Leistungsbezügen der Leistungssatz auf den Ausgleichszulagenrichtsatz aufzustocken sei. Erst dann seien die zusätzlichen Familienzuschläge für unterhaltsberechtigte Angehörige hinzuzurechnen. Vor dem römisch 40 seien zuerst die Familienzuschläge zum Grundbetrag hinzugerechnet worden und erst danach sei die Aufstockung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz durch den Ergänzungsbetrag erfolgt. Ab römisch 40 seien die Leistungsbezüge bereits automatisch nach dem neuen Rechenmodus ausbezahlt worden. Überdies führte das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld am römisch 40 beantragt hätte und somit die Bemessungsgrundlage des Jahres römisch 40 in Höhe von römisch 40 heranzuziehen sei und nicht - wie von der Beschwerdeführerin angeführt - die Bemessungsgrundlage aus dem Jahr römisch 40 . Abschließend legte das AMS in der Beschwerdevorlage die Berechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes dar. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Bemessungsgrundlage für eine Periode nicht stimme und zwar für das Jahr XXXX . Sie hätte im Jahr XXXX ein Nettoeinkommen von € XXXX gehabt und das Bruttoeinkommen sei noch höher gewesen. Die Behördenvertreterin teilte daraufhin mit, dass die Beschwerdeführerin den Antrag am XXXX gestellt hätte. Da der Antrag in der zweiten Hälfte des Jahres gestellt worden sei, sei die Bemessungsgrundlage des Vorjahres heranzuziehen, also des Jahres XXXX . Diese habe € XXXX betragen. Die Bemessungsgrundlage von XXXX sei zwar € XXXX - dieser Betrag komme jedoch nicht zum Tragen.Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Bemessungsgrundlage für eine Periode nicht stimme und zwar für das Jahr römisch 40 . Sie hätte im Jahr römisch 40 ein Nettoeinkommen von € römisch 40 gehabt und das Bruttoeinkommen sei noch höher gewesen. Die Behördenvertreterin teilte daraufhin mit, dass die Beschwerdeführerin den Antrag am römisch 40 gestellt hätte. Da der Antrag in der zweiten Hälfte des Jahres gestellt worden sei, sei die Bemessungsgrundlage des Vorjahres heranzuziehen, also des Jahres römisch 40 . Diese habe € römisch 40 betragen. Die Bemessungsgrundlage von römisch 40 sei zwar € römisch 40 - dieser Betrag komme jedoch nicht zum Tragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. § 21.
1 lit. e (Entwicklungshelfer);1.-Zeiträume einer Versicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2.-Zeiträume einer Versicherung
1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2.-Zeiträume einer Versicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG; 3.-Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);3.-Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,); 4.-Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz
AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.4.-Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes
Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz
Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit
Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer
Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die
Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung
Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 14, Absatz 5, erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes: 1.-War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich. 2.-War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist. 3.-War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unter-schritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird. Einkommen § 36a.
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. (...)
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
1 lit. a sublit. bb ASVG nicht überschreitet, und solche, bei denen dies der Fall ist. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ist ausschlaggebend dafür, ob an täglicher Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages bzw. nur 92 % des Grundbetrages gebühren. In dem ‚täglichen Grundbetrag' iSd § 36 Abs. 1 AlVG sind keine Familienzuschläge enthalten. Dies kommt auch im letzten Satz des § 36 Abs. 1 AlVG in der Wendung ‚zuzüglich gebühren Familienzuschläge' zum Ausdruck."§ 36 Absatz eins, AlVG unterscheidet zwei Gruppen von Notstandshilfebeziehern: Solche, bei denen der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht überschreitet, und solche, bei denen dies der Fall ist. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ist ausschlaggebend dafür, ob an täglicher Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages bzw. nur 92 % des Grundbetrages gebühren. In dem ‚täglichen Grundbetrag' iSd Paragraph 36, Absatz eins, AlVG sind keine Familienzuschläge enthalten. Dies kommt auch im letzten Satz des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG in der Wendung ‚zuzüglich gebühren Familienzuschläge' zum Ausdruck. Bei der Gruppe von Notstandshilfebeziehern, bei denen der Grundbetrag den Richtsatz nicht überschreitet, gebührt
VG an Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages. Dies spricht dafür, dass der Ergänzungsbetrag iSd § 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht. Denn wäre der Ergänzungsbetrag die zuletzt genannte Differenz, dann würde es Fallkonstellationen geben, in denen sich - obwohl iSd § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG der Grundbetrag den Richtsatz unterschreitet -
VG kein Ergänzungsbetrag errechnet, sodass die Anordnung in § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG ‚zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages' ins Leere gehen würde. Dies ist dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zu unterstellen (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rn 472 zu § 21 und Rn 670 zu § 36). Dazu kommt, dass sich der Richtsatz nach § 21 Abs. 4 AlVG vom Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) ableitet, in dem PartnerInnen und Kinder nicht berücksichtigt sind."Bei der Gruppe von Notstandshilfebeziehern, bei denen der Grundbetrag den Richtsatz nicht überschreitet, gebührt
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG an Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages. Dies spricht dafür, dass der Ergänzungsbetrag iSd Paragraph 21, Absatz 4, AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht. Denn wäre der Ergänzungsbetrag die zuletzt genannte Differenz, dann würde es Fallkonstellationen geben, in denen sich - obwohl iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG der Grundbetrag den Richtsatz unterschreitet -
Paragraph 21, Absatz 4, AlVG kein Ergänzungsbetrag errechnet, sodass die Anordnung in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ‚zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages' ins Leere gehen würde. Dies ist dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zu unterstellen vergleiche Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rn 472 zu Paragraph 21 und Rn 670 zu Paragraph 36,). Dazu kommt, dass sich der Richtsatz nach Paragraph 21, Absatz 4, AlVG vom Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) ableitet, in dem PartnerInnen und Kinder nicht berücksichtigt sind." Ausgehend von der Klarstellung des VwGH, dass der Ergänzungsbetrag iSd § 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht, erweist sich der Berechnungsmodus des AMS, das das Erkenntnis des VwGH seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, als richtig.Ausgehend von der Klarstellung des VwGH, dass der Ergänzungsbetrag iSd Paragraph 21, Absatz 4, AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht, erweist sich der Berechnungsmodus des AMS, das das Erkenntnis des VwGH seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, als richtig. Dem unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die belangte Behörde für ihren Antrag auf Arbeitslosengeld vom XXXX eine falsche Bemessungsgrundlage herangezogen hätte, ist zu entgegnen, dass gem. § 21 Abs. 1 AlVG bei Geltendmachung nach dem
VG ein Grundbetrag von € XXXX (55vH) für den Zeitraum ab XXXX . Aufgrund des täglichen Ausgleichszulagenrichtsatzes errechnet sich ein Betrag in Höhe von €Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € römisch 40 im strittigen Zeitraum ergibt sich daher ein täglicher Nettobetrag von € römisch 40 und somit
Paragraph 21, Absatz 3, AlVG ein Grundbetrag von € römisch 40 (55vH) für den Zeitraum ab römisch 40 . Aufgrund des täglichen Ausgleichszulagenrichtsatzes errechnet sich ein Betrag in Höhe von € XXXX . Unter anschließender Hinzurechnung des Familienzuschlages in Höhe von € XXXX errechnet sich in Summe ein Anspruch in Höhe von €römisch 40 . Unter anschließender Hinzurechnung des Familienzuschlages in Höhe von € römisch 40 errechnet sich in Summe ein Anspruch in Höhe von € XXXX
VG gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge das tägliche Arbeitslosengeld jedoch höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, sohin konkret im Ausmaß von € XXXX . Selbige Berechnungsmethode wurde auch für die übrigen festgestellten Zeiträume - wobei sich die Bemessungsgrundlage und der Tagessatz entsprechend ändern - herangezogen.römisch 40
Paragraph 21, Absatz 5, AlVG gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge das tägliche Arbeitslosengeld jedoch höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, sohin konkret im Ausmaß von € römisch 40 . Selbige Berechnungsmethode wurde auch für die übrigen festgestellten Zeiträume - wobei sich die Bemessungsgrundlage und der Tagessatz entsprechend ändern - herangezogen. Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom XXXX , XXXX sowie XXXX überdies keinen Anspruch auf Familienzuschlag mehr hatte (weil für ihren zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Sohn kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestand), gebührte in dieser Zeit das tägliche Arbeitslosengeld
VG höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens.Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 überdies keinen Anspruch auf Familienzuschlag mehr hatte (weil für ihren zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Sohn kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestand), gebührte in dieser Zeit das tägliche Arbeitslosengeld
Paragraph 21, Absatz 5, AlVG höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W121.2155369.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.