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{'item': 'W121 2156893-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 49§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlW121 2156893-1 SpruchW121 2156893-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses für die Zeit vom XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe erhält. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 keine Notstandshilfe erhält. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er kein Schriftstück mit einem Kontrollmeldetermin für den XXXX erhalten hätte. Ebenso hätte er keine eAMS-Benachrichtigung erhalten und sei der Termin auch nicht in der Terminkarte eingetragen worden.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er kein Schriftstück mit einem Kontrollmeldetermin für den römisch 40 erhalten hätte. Ebenso hätte er keine eAMS-Benachrichtigung erhalten und sei der Termin auch nicht in der Terminkarte eingetragen worden. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer

§ 49Al

VG für die Zeit vom XXXX keine Notstandshilfe erhält, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer

Paragraph 49, AlVG für die Zeit vom römisch 40 keine Notstandshilfe erhält, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer am XXXX den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend mittels schriftlicher Vorschreibung ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Dieses Schreiben sei laut Druckprotokoll am XXXX um XXXX Uhr ausgedruckt und dem Beschwerdeführer der EDV-Dokumentation seines Beraters zufolge im Zuge der Terminvorsprache (laut Kontrollmeldeterminvorschreibung vom XXXX war der Termin für XXXX um XXXX Uhr vereinbart) persönlich ausgefolgt worden. Am XXXX hätte der Beschwerdeführer der belangten Behörde über sein eAMS-Konto folgendes übermittelt: "Angeblich hätte ich einen Kontrolltermin am XXXX übermittelt bekommen. Bitte um Info was der nächste Kontrolltermin wäre." Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am XXXX um XXXX Uhr eine Antwort von seiner Betreuerin XXXX erhalten habe, in der sie ihm den Kontrollmeldetermin am XXXX bestätigt hätte. Diese Nachricht hätte er laut Kommunikations-Sendeprotokoll allerdings erst am XXXX gelesen. Die nächste persönliche Vorsprache beim AMS XXXX sei erst am XXXX erfolgt. Aufgrund der persönlichen Aushändigung während seiner Vorsprache am XXXX sei die schriftliche Kontrollmeldeterminvorschreibung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend in geeigneter Weise vorgeschrieben worden. Überdies sei davon auszugehen, dass keine triftigen Hinderungsgründe für seine Vorsprache vorlägen, da keine derartigen geltend gemacht bzw. nachgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer hätte nach der Kontrollmeldeversäumnis am XXXX erst wieder am XXXX vorgesprochen, weshalb er für die Zeit von XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe erhalte. Sein Beschwerdevorbringen, wonach er die Kontrollmeldeterminvorschreibung nicht erhalten hätte, sei angesichts des genannten Druckprotokolls sowie der EDV-Dokumentation seiner Beraterin nicht glaubwürdig.Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend mittels schriftlicher Vorschreibung ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Dieses Schreiben sei laut Druckprotokoll am römisch 40 um römisch 40 Uhr ausgedruckt und dem Beschwerdeführer der EDV-Dokumentation seines Beraters zufolge im Zuge der Terminvorsprache (laut Kontrollmeldeterminvorschreibung vom römisch 40 war der Termin für römisch 40 um römisch 40 Uhr vereinbart) persönlich ausgefolgt worden. Am römisch 40 hätte der Beschwerdeführer der belangten Behörde über sein eAMS-Konto folgendes übermittelt: "Angeblich hätte ich einen Kontrolltermin am römisch 40 übermittelt bekommen. Bitte um Info was der nächste Kontrolltermin wäre." Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 um römisch 40 Uhr eine Antwort von seiner Betreuerin römisch 40 erhalten habe, in der sie ihm den Kontrollmeldetermin am römisch 40 bestätigt hätte. Diese Nachricht hätte er laut Kommunikations-Sendeprotokoll allerdings erst am römisch 40 gelesen. Die nächste persönliche Vorsprache beim AMS römisch 40 sei erst am römisch 40 erfolgt. Aufgrund der persönlichen Aushändigung während seiner Vorsprache am römisch 40 sei die schriftliche Kontrollmeldeterminvorschreibung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend in geeigneter Weise vorgeschrieben worden. Überdies sei davon auszugehen, dass keine triftigen Hinderungsgründe für seine Vorsprache vorlägen, da keine derartigen geltend gemacht bzw. nachgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer hätte nach der Kontrollmeldeversäumnis am römisch 40 erst wieder am römisch 40 vorgesprochen, weshalb er für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 keine Notstandshilfe erhalte. Sein Beschwerdevorbringen, wonach er die Kontrollmeldeterminvorschreibung nicht erhalten hätte, sei angesichts des genannten Druckprotokolls sowie der EDV-Dokumentation seiner Beraterin nicht glaubwürdig. Im fristgerechten Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte unter anderem aus, dass er die Kontrollmeldeterminvorschreibung weder schriftlich noch elektronisch erhalten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) und ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) wurden von der Vorsitzenden Richterin (R) sowie von den Laienrichtern ( XXXX = LR 1, XXXX = LR 2) befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) und ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) wurden von der Vorsitzenden Richterin (R) sowie von den Laienrichtern ( römisch 40 = LR 1, römisch 40 = LR 2) befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers. R: Bitte schildern Sie, wie die Versäumung des Kontrolltermins aus Ihrer Sicht zustande gekommen ist. BF: Ich kann nur wiederholen was ich geschrieben habe. Am XXXX war nicht Fr. XXXX sondern eine Aushilfe anwesend. Aus meiner Sicht war es kein Kontrolltermin. Der Vertreter des AMS fragte mich so im Slang: "Wäre Ihnen der Termin am XXXX recht?", ich sagte "Prinzipiell Ja.". Danach ist nicht mehr über den Kontrolltermin gesprochen worden. Ich war der Meinung, dass dieser Termin lediglich ein Vorschlage gewesen wäre und ich noch eine schriftliche Mitteilung erhalten werde, entweder postalisch oder elektronisch über das e-AMS Konto.BF: Ich kann nur wiederholen was ich geschrieben habe. Am römisch 40 war nicht Fr. römisch 40 sondern eine Aushilfe anwesend. Aus meiner Sicht war es kein Kontrolltermin. Der Vertreter des AMS fragte mich so im Slang: "Wäre Ihnen der Termin am römisch 40 recht?", ich sagte "Prinzipiell Ja.". Danach ist nicht mehr über den Kontrolltermin gesprochen worden. Ich war der Meinung, dass dieser Termin lediglich ein Vorschlage gewesen wäre und ich noch eine schriftliche Mitteilung erhalten werde, entweder postalisch oder elektronisch über das e-AMS Konto. LR1: Haben Sie eine nähere Auskunft zu diesem Termin verlangt? BF: Nein, ich habe nicht nachgehakt. Ich glaube auch nicht, dass das meine Aufgabe ist. LR1: Ist Ihnen irgendwas schriftlich ausgehändigt worden? BF: Nein, ich habe gar nichts schriftlich bekommen, auch kein anderes Dokument und auch keinen Eintrag in den Terminkalender. LR1: Hatten Sie bei diesem Gespräch den Eindruck, dass der AMS Mitarbeiter einen Druckauftrag an den Drucker gibt? BF: Nein, absolut nicht. Ich hatte den Eindruck deswegen nicht, weil ich der Annahme war, dass ich sowieso eine Terminvorschreibung erhalte. LR1: Im Akt gibt es bezüglich des XXXX eine Betreuungsvereinbarung. Haben Sie diese bekommen oder nicht?LR1: Im Akt gibt es bezüglich des römisch 40 eine Betreuungsvereinbarung. Haben Sie diese bekommen oder nicht? BF: Das kann ich jetzt nicht nachvollziehen. R: Wie lange hat dieses Gespräch gedauert? BF: XXXX Minuten. Es war legere und kurz.BF: römisch 40 Minuten. Es war legere und kurz. R: Was sagen Sie zum Termin vom XXXX ?R: Was sagen Sie zum Termin vom römisch 40 ? BehV: Ich höre das jetzt zum ersten Mal, dass ein männlicher Kollege anstelle von Fr. XXXX dieses Gespräch geführt hat. Sie haben den XXXX schon im Kopf gehabt und haben dann am XXXX . einen Tag vor diesem Termin per e-AMS angefragt, ob dieser Termin stattfindet?BehV: Ich höre das jetzt zum ersten Mal, dass ein männlicher Kollege anstelle von Fr. römisch 40 dieses Gespräch geführt hat. Sie haben den römisch 40 schon im Kopf gehabt und haben dann am römisch 40 . einen Tag vor diesem Termin per e-AMS angefragt, ob dieser Termin stattfindet? BF: Ich habe am Abend des XXXX angefragt.BF: Ich habe am Abend des römisch 40 angefragt. BehV: Die Antwort auf diese Frage erfolgte am XXXX . und XXXX Uhr von Fr. XXXX .BehV: Die Antwort auf diese Frage erfolgte am römisch 40 . und römisch 40 Uhr von Fr. römisch 40 . R: Zu welcher Uhrzeit wäre der Termin gewesen? BehV: XXXX Uhr.BehV: römisch 40 Uhr. BF: Ich habe diese Antwort am XXXX . um ca. XXXX Uhr gelesen. Man bekommt E-Mails nicht unbedingt in der nächsten Sekunde, je nach Server kann es länger dauern.BF: Ich habe diese Antwort am römisch 40 . um ca. römisch 40 Uhr gelesen. Man bekommt E-Mails nicht unbedingt in der nächsten Sekunde, je nach Server kann es länger dauern. LR1: Wann haben Sie kontrolliert, ob eine Antwort per E-Mail eingetroffen ist? BF: Ca. XXXX oder XXXX Uhr. Ich habe die Antwort in der Früh bekommen, aber es ist keine Vorschreibung des Kontrolltermins gewesen.BF: Ca. römisch 40 oder römisch 40 Uhr. Ich habe die Antwort in der Früh bekommen, aber es ist keine Vorschreibung des Kontrolltermins gewesen. LR1: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie dieses E-Mail von XXXX gelesen hatten?LR1: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie dieses E-Mail von römisch 40 gelesen hatten? BF: Ich habe weiterhin auf die Terminvorschreibung gewartet, bis ich dann den Bescheid vom AMS bekommen habe. LR1: Schildern Sie uns bitte Näheres zum Druckauftrag vom XXXX hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung, in der auch der Kontrolltermin gestanden wäre.LR1: Schildern Sie uns bitte Näheres zum Druckauftrag vom römisch 40 hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung, in der auch der Kontrolltermin gestanden wäre. Dem BehV wird aufgetragen binnen 14 Tagen den Druckauftrag bezüglich der Betreuungsvereinbarung vom XXXX nachzureichen.Dem BehV wird aufgetragen binnen 14 Tagen den Druckauftrag bezüglich der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 nachzureichen. BehV: Wurde der Termin und die Betreuungsvereinbarung um XXXX gedruckt. Der Termin war erst für XXXX angesetzt. Frau XXXX hat angegeben, dass Sie früher drangekommen wären. Ist es möglich, dass Sie am XXXX um XXXX Uhr drangekommen sind und nicht erst um XXXX Uhr?BehV: Wurde der Termin und die Betreuungsvereinbarung um römisch 40 gedruckt. Der Termin war erst für römisch 40 angesetzt. Frau römisch 40 hat angegeben, dass Sie früher drangekommen wären. Ist es möglich, dass Sie am römisch 40 um römisch 40 Uhr drangekommen sind und nicht erst um römisch 40 Uhr? BF: Das weiß ich nicht mehr. Ich hatte prinzipiell immer einen guten Kontakt zu den Betreuern. Dem BehV wird aufgetragen binnen 14 Tagen einen Nachweis darüber zu erbringen, dass an diesem Tag nicht XXXX anwesend war, sondern ein männlicher Vertreter von XXXX deren Aufgaben übernommen hat. Es wird um namentliche Nennung dieses Mitarbeiters ersucht.Dem BehV wird aufgetragen binnen 14 Tagen einen Nachweis darüber zu erbringen, dass an diesem Tag nicht römisch 40 anwesend war, sondern ein männlicher Vertreter von römisch 40 deren Aufgaben übernommen hat. Es wird um namentliche Nennung dieses Mitarbeiters ersucht. BehV: Aus dem User-Code XXXX ist ersichtlich, dass es der Code von XXXX ist. (siehe Beilage 1 zur VHS)BehV: Aus dem User-Code römisch 40 ist ersichtlich, dass es der Code von römisch 40 ist. (siehe Beilage 1 zur VHS) LR1: Wie wird beim AMS sichergestellt, dass Schriftstücke, die vom Drucker ausgedruckt wurden, nicht im Drucker verbleiben? BehV: Für den Fall, dass ein Berater bemerkt, nachdem der Kunde den Raum verlässt, dass ein Schriftstück nicht an den Kunden übergeben wurde, wird es nachgereicht. LR1: Hat jeder Mitarbeiter einen eigenen Drucker oder wird über einen Gemeinschaftsdrucker ausgedruckt? BehV: Grundsätzlich hat jeder Mitarbeiter einen eigenen Drucker. LR1: Was sagen Sie dazu, was der Vertreter des AMS gesagt hat? BF: Es steht Aussage gegen Aussage. Ich kann nicht beweisen, ob mir das Dokument schlussendlich übergeben wurde. Ich muss feststellen, dass es hier vier Kommunikationskanäle gibt. LR1: Waren am XXXX . auch andere Personen anwesend?LR1: Waren am römisch 40 . auch andere Personen anwesend? BF: Nein. Es war eine männliche Person, ungefähr in meinem Alter zwischen XXXX und XXXX Jahren.BF: Nein. Es war eine männliche Person, ungefähr in meinem Alter zwischen römisch 40 und römisch 40 Jahren. LR1: Was hat Sie der Mitarbeiter gefragt? Worum ist es im Gespräch gegangen? BF: Jetzt nach zwei Jahren kann ich das nicht mehr so genau sagen. Die Vorsprache war sehr legere und kurz. LR1: Ist das Wort Betreuungsvereinbarung gefallen? BF: Ich kann mich nicht erinnern ob über eine Betreuungsvereinbarung gesprochen wurde. Ich weiß nur, dass es sonderbar war. Ich habe immer alle Termine eingehalten. Es hat nie Probleme gegeben. LR1: Wissen Sie noch ob bei diesem Gespräch am XXXX die zukünftige Pension ein Thema war?LR1: Wissen Sie noch ob bei diesem Gespräch am römisch 40 die zukünftige Pension ein Thema war? BF: Ja. Ich habe am XXXX das Schreiben der PVA mitgebracht. Es ging um die Höhe der Pension. Ich bin seit XXXX in Pension.BF: Ja. Ich habe am römisch 40 das Schreiben der PVA mitgebracht. Es ging um die Höhe der Pension. Ich bin seit römisch 40 in Pension. BehV: Der Betreuungsplan wurde jedenfalls am XXXX um XXXX Uhr auf das e-AMS Konto an den BF übermittelt. Darin steht auch der Termin.BehV: Der Betreuungsplan wurde jedenfalls am römisch 40 um römisch 40 Uhr auf das e-AMS Konto an den BF übermittelt. Darin steht auch der Termin. BF: Das ist richtig. Ich habe sie nur flüchtig gelesen. Ich habe beim Posteingang nach dem Begriff "Kontrolltermin" gesucht. Ich habe übersehen, dass der Kontrolltermin in der Betreuungsvereinbarung gestanden wäre." Am XXXX langte eine Stellungnahme (datiert mit XXXX ) des Beschwerdeführers beim BVwG ein.Am römisch 40 langte eine Stellungnahme (datiert mit römisch 40 ) des Beschwerdeführers beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und davor im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer wurde seitens des Arbeitsmarktservice mündlich sowie schriftlich über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt. Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und erst wieder am XXXX persönlich bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, weshalb der Leistungsbezug ab XXXX bis zum XXXX eingestellt wurde.Der Beschwerdeführer hat den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und erst wieder am römisch 40 persönlich bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, weshalb der Leistungsbezug ab römisch 40 bis zum römisch 40 eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht aus einem triftigen Grund versäumt.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse. Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den in den Feststellungen genannten Kontrolltermin nicht wahrgenommen hat und erst am XXXX beim AMS vorgesprochen hat. Ebenso unstrittig ist, dass kein triftiger Grund für die Unterlassung des Kontrollmeldetermins vorlag, da ein solcher weder behauptet wurde noch im Verfahren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen wären.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den in den Feststellungen genannten Kontrolltermin nicht wahrgenommen hat und erst am römisch 40 beim AMS vorgesprochen hat. Ebenso unstrittig ist, dass kein triftiger Grund für die Unterlassung des Kontrollmeldetermins vorlag, da ein solcher weder behauptet wurde noch im Verfahren Anhaltspunkte dafür hervorgekommen wären. Der Beschwerdeführer behauptet jedoch im Wesentlichen, dass ihm der Kontrollmeldetermin zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig vorgeschrieben worden sei. Hierzu wird festgehalten, dass aus dem Akteninhalt und zwar insbesondere aus dem vom AMS übermittelten Druckprotokoll vom XXXX (Beilage 1) hervorgeht, dass der Betreuer mit der Erkennungsnummer XXXX am XXXX um XXXX die Einladung zum verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermin ausgedruckt hat. Die Erkennungsnummer XXXX steht für die AMS XXXX . Dies ergibt sich aus dem Vergleich mit weiterer im Akt aufliegender Korrespondenz etwa mit dem Beschwerdeführer, in der die Erkennungsnummer unzweifelhaft XXXX als Sachbearbeiterin zugewiesen ist. Dies deckt sich auch mit den diesbezüglichen Aussagen des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit eine Terminvorsprache bei einem Betreuer der belangten Behörde hatte, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bestritten wurde allerdings, dass er im Zuge des Gesprächs die Kontrollmeldeterminvereinbarung schriftlich ausgehändigt bekommen hätte.Hierzu wird festgehalten, dass aus dem Akteninhalt und zwar insbesondere aus dem vom AMS übermittelten Druckprotokoll vom römisch 40 (Beilage 1) hervorgeht, dass der Betreuer mit der Erkennungsnummer römisch 40 am römisch 40 um römisch 40 die Einladung zum verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldetermin ausgedruckt hat. Die Erkennungsnummer römisch 40 steht für die AMS römisch 40 . Dies ergibt sich aus dem Vergleich mit weiterer im Akt aufliegender Korrespondenz etwa mit dem Beschwerdeführer, in der die Erkennungsnummer unzweifelhaft römisch 40 als Sachbearbeiterin zugewiesen ist. Dies deckt sich auch mit den diesbezüglichen Aussagen des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit eine Terminvorsprache bei einem Betreuer der belangten Behörde hatte, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Bestritten wurde allerdings, dass er im Zuge des Gesprächs die Kontrollmeldeterminvereinbarung schriftlich ausgehändigt bekommen hätte. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen jedoch insbesondere aufgrund des von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keineswegs als glaubhaft. So hatte der Beschwerdeführer im Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zunächst lediglich behauptet, dass er zwar am XXXX eine persönliche Terminvorsprache gehabt, jedoch während dieser keine schriftliche Ausfertigung der Kontrollmeldeterminvorschreibung bekommen hätte. Erstmals im gesamten Verfahren behauptete der Beschwerdeführer jedoch in der mündlichen Verhandlung in gesteigerter Weise, dass er die Terminvorsprache überhaupt nicht bei XXXX sondern einer "Aushilfe" gehabt hätte. Dieser Vertreter sei ein Mann im Alter zwischen XXXX und XXXX Jahren gewesen. Nähere Informationen konnte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht nennen. Ebenso widerspricht dieses Vorbringen dem Akteninhalt, nämlich insofern als aus dem vorgelegten Druckprotokoll hervorgeht, dass der User-Code XXXX tätig wurde und dieser zweifelsfrei XXXX zuzuordnen ist. So lässt sich auch dem Vermerk der zuständigen Betreuerin vom XXXX entnehmen, dass der neue Kontrollmeldetermin am XXXX um XXXX Uhr gedruckt wurde und der Beschwerdeführer den Termin ursprünglich um XXXX Uhr gehabt hätte, er jedoch zugestimmt hätte, dass er früher dran kommt, weil die Betreuerin keinen anderen Termin vor ihm hatte.Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen jedoch insbesondere aufgrund des von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks keineswegs als glaubhaft. So hatte der Beschwerdeführer im Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zunächst lediglich behauptet, dass er zwar am römisch 40 eine persönliche Terminvorsprache gehabt, jedoch während dieser keine schriftliche Ausfertigung der Kontrollmeldeterminvorschreibung bekommen hätte. Erstmals im gesamten Verfahren behauptete der Beschwerdeführer jedoch in der mündlichen Verhandlung in gesteigerter Weise, dass er die Terminvorsprache überhaupt nicht bei römisch 40 sondern einer "Aushilfe" gehabt hätte. Dieser Vertreter sei ein Mann im Alter zwischen römisch 40 und römisch 40 Jahren gewesen. Nähere Informationen konnte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht nennen. Ebenso widerspricht dieses Vorbringen dem Akteninhalt, nämlich insofern als aus dem vorgelegten Druckprotokoll hervorgeht, dass der User-Code römisch 40 tätig wurde und dieser zweifelsfrei römisch 40 zuzuordnen ist. So lässt sich auch dem Vermerk der zuständigen Betreuerin vom römisch 40 entnehmen, dass der neue Kontrollmeldetermin am römisch 40 um römisch 40 Uhr gedruckt wurde und der Beschwerdeführer den Termin ursprünglich um römisch 40 Uhr gehabt hätte, er jedoch zugestimmt hätte, dass er früher dran kommt, weil die Betreuerin keinen anderen Termin vor ihm hatte. Auch in der mündlichen Verhandlung räumte der Beschwerdeführer ein, dass er im Rahmen der Vorsprache vom XXXX dem Kontrollmeldetermin am XXXX zugestimmt hatte. Auch aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Kontrollmeldetermin hatte. So setzte er sich am XXXX noch außerhalb der Geschäftszeiten wegen des Termins am XXXX über das eAMS-Konto in Verbindung mit seiner Betreuerin. Diese bestätigte ihm den Termin am XXXX bereits um XXXX Uhr. Diese Information las der Beschwerdeführer jedoch erst am XXXX . In der mündlichen Verhandlung gab er widerstreitend dazu an, dass er die Antwort am XXXX um ca. XXXX Uhr gelesen hätte, da man E-Mails nicht unbedingt in der nächsten Sekunde bekomme, da es je nach Server länger dauern könne. Auch hierbei offenbart sich, dass der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen lediglich mit Schutzbehauptungen zu entschuldigen versuchte. Keineswegs nachvollziehbar erscheint es für den erkennenden Senat in diesem Fall ebenso, dass der Beschwerdeführer zunächst bestritt, dass ein Kontrollmeldetermin vereinbart worden sei, sich dieser jedoch am Vortag diesbezüglich an seine Betreuerin wandte um zu erfragen, was mit dem Termin sei. Er war sich daher sehr wohl bewusst, dass ein Termin ausgemacht worden ist. Trotz sofortiger Beantwortung der Anfrage am XXXX . in der Früh erschien der Beschwerdeführer dennoch nicht zum vereinbarten Termin.Auch in der mündlichen Verhandlung räumte der Beschwerdeführer ein, dass er im Rahmen der Vorsprache vom römisch 40 dem Kontrollmeldetermin am römisch 40 zugestimmt hatte. Auch aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von dem Kontrollmeldetermin hatte. So setzte er sich am römisch 40 noch außerhalb der Geschäftszeiten wegen des Termins am römisch 40 über das eAMS-Konto in Verbindung mit seiner Betreuerin. Diese bestätigte ihm den Termin am römisch 40 bereits um römisch 40 Uhr. Diese Information las der Beschwerdeführer jedoch erst am römisch 40 . In der mündlichen Verhandlung gab er widerstreitend dazu an, dass er die Antwort am römisch 40 um ca. römisch 40 Uhr gelesen hätte, da man E-Mails nicht unbedingt in der nächsten Sekunde bekomme, da es je nach Server länger dauern könne. Auch hierbei offenbart sich, dass der Beschwerdeführer sein Nichterscheinen lediglich mit Schutzbehauptungen zu entschuldigen versuchte. Keineswegs nachvollziehbar erscheint es für den erkennenden Senat in diesem Fall ebenso, dass der Beschwerdeführer zunächst bestritt, dass ein Kontrollmeldetermin vereinbart worden sei, sich dieser jedoch am Vortag diesbezüglich an seine Betreuerin wandte um zu erfragen, was mit dem Termin sei. Er war sich daher sehr wohl bewusst, dass ein Termin ausgemacht worden ist. Trotz sofortiger Beantwortung der Anfrage am römisch 40 . in der Früh erschien der Beschwerdeführer dennoch nicht zum vereinbarten Termin. Aus alle dem und dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck ergibt sich für den erkennenden Senat unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Kontrollmeldeterminvereinbarung für den XXXX , XXXX Uhr (Zimmer XXXX) samt inbegriffener Rechtsbelehrung am XXXX persönlich erhalten hat.Aus alle dem und dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck ergibt sich für den erkennenden Senat unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Kontrollmeldeterminvereinbarung für den römisch 40 , römisch 40 Uhr (Zimmer römisch 40 ) samt inbegriffener Rechtsbelehrung am römisch 40 persönlich erhalten hat. Selbst unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Kontrollmeldeterminvereinbarung am XXXX nicht persönlich überreicht worden ist - wovon der erkennende Senat aus soeben dargelegten Erwägungen nicht ausgeht - ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls die Betreuungsvereinbarung vom XXXX um XXXX auf sein eAMS-Konto übermittelt wurde. Auch diese enthält auf Seite 3 die Terminvereinbarung für den nächsten Kontrollmeldetermin ( XXXX , XXXX Uhr) samt Rechtsbelehrung über die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens gem. § 49 AlVG. Diese Betreuungsvereinbarung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich über sein eAMS-Konto zugestellt. Dies ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde übermittelten Screenshot seiner eAMS-Benachrichtigungen und den übereinstimmenden Angaben des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Schließlich räumte auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein, diese gelesen zu haben.Selbst unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer die Kontrollmeldeterminvereinbarung am römisch 40 nicht persönlich überreicht worden ist - wovon der erkennende Senat aus soeben dargelegten Erwägungen nicht ausgeht - ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls die Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 um römisch 40 auf sein eAMS-Konto übermittelt wurde. Auch diese enthält auf Seite 3 die Terminvereinbarung für den nächsten Kontrollmeldetermin ( römisch 40 , römisch 40 Uhr) samt Rechtsbelehrung über die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens gem. Paragraph 49, AlVG. Diese Betreuungsvereinbarung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich über sein eAMS-Konto zugestellt. Dies ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde übermittelten Screenshot seiner eAMS-Benachrichtigungen und den übereinstimmenden Angaben des Behördenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Schließlich räumte auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein, diese gelesen zu haben. Ebenso hat der Beschwerdeführer keinen triftigen Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG behauptet noch ist ein solcher im Verfahren hervorgekommen.Ebenso hat der Beschwerdeführer keinen triftigen Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG behauptet noch ist ein solcher im Verfahren hervorgekommen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der übermittelten Stellungnahme vom XXXX vermochte ebenfalls keine andere Einschätzung des erkennenden Senates herbeizuführen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der übermittelten Stellungnahme vom römisch 40 vermochte ebenfalls keine andere Einschätzung des erkennenden Senates herbeizuführen. Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hatte, hat der Beschwerdeführer den Kontrolltermin am XXXX daher ohne triftigen Grund nicht eingehalten. Dieser Kontrolltermin wurde ihm nachweislich rechtskonform vorgeschrieben.Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hatte, hat der Beschwerdeführer den Kontrolltermin am römisch 40 daher ohne triftigen Grund nicht eingehalten. Dieser Kontrolltermin wurde ihm nachweislich rechtskonform vorgeschrieben.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lautet: "Kontrollmeldungen § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören." Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht vergleiche Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar). Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, Jänner 2017, § 49, Rz. 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039). Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar römisch eins, Jänner 2017, Paragraph 49,, Rz. 828). Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer "unverzüglichen Nachholung" des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des § 49 Abs 1 erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230, vgl. auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 49, Rz. 828).Grundsätzlich kann die Nichteinhaltung eines Kontrolltermins auch nachträglich entschuldigt werden, wobei das Gesetz keine Fristsetzung (zB im Sinne einer "unverzüglichen Nachholung" des versäumten Termins) enthält. Aufgrund der allgemeinen Verpflichtung des Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG muss sich die arbeitslose Person aber spätestens nach Verstreichen der auf den versäumten Termin bzw auf den Wegfall des triftigen Grundes folgenden Woche aus eigenem bei der regionalen Geschäftsstelle melden (VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; 23.09.2014, 2013/08/0230, vergleiche auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar römisch eins, Paragraph 49,, Rz. 828). Solche triftigen Gründe iSd Judikatur hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch glaubhaft gemacht. Wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargelegt, ist der Kontrollmeldetermin dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar und hat eine Nichteinhaltung auch gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich aus Sicht des erkennenden Senates zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbst verschuldet nicht eingehalten hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Ein triftiger Grund lag nicht vor. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W121.2156893.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.