4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses für die Zeit vom XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe erhält. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 keine Notstandshilfe erhält. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch 40 nicht eingehalten und sich erst wieder am römisch 40 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er kein Schriftstück mit einem Kontrollmeldetermin für den XXXX erhalten hätte. Ebenso hätte er keine eAMS-Benachrichtigung erhalten und sei der Termin auch nicht in der Terminkarte eingetragen worden.Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er kein Schriftstück mit einem Kontrollmeldetermin für den römisch 40 erhalten hätte. Ebenso hätte er keine eAMS-Benachrichtigung erhalten und sei der Termin auch nicht in der Terminkarte eingetragen worden. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom XXXX betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer
VG für die Zeit vom XXXX keine Notstandshilfe erhält, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer
Paragraph 49, AlVG für die Zeit vom römisch 40 keine Notstandshilfe erhält, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer am XXXX den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend mittels schriftlicher Vorschreibung ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Dieses Schreiben sei laut Druckprotokoll am XXXX um XXXX Uhr ausgedruckt und dem Beschwerdeführer der EDV-Dokumentation seines Beraters zufolge im Zuge der Terminvorsprache (laut Kontrollmeldeterminvorschreibung vom XXXX war der Termin für XXXX um XXXX Uhr vereinbart) persönlich ausgefolgt worden. Am XXXX hätte der Beschwerdeführer der belangten Behörde über sein eAMS-Konto folgendes übermittelt: "Angeblich hätte ich einen Kontrolltermin am XXXX übermittelt bekommen. Bitte um Info was der nächste Kontrolltermin wäre." Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am XXXX um XXXX Uhr eine Antwort von seiner Betreuerin XXXX erhalten habe, in der sie ihm den Kontrollmeldetermin am XXXX bestätigt hätte. Diese Nachricht hätte er laut Kommunikations-Sendeprotokoll allerdings erst am XXXX gelesen. Die nächste persönliche Vorsprache beim AMS XXXX sei erst am XXXX erfolgt. Aufgrund der persönlichen Aushändigung während seiner Vorsprache am XXXX sei die schriftliche Kontrollmeldeterminvorschreibung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend in geeigneter Weise vorgeschrieben worden. Überdies sei davon auszugehen, dass keine triftigen Hinderungsgründe für seine Vorsprache vorlägen, da keine derartigen geltend gemacht bzw. nachgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer hätte nach der Kontrollmeldeversäumnis am XXXX erst wieder am XXXX vorgesprochen, weshalb er für die Zeit von XXXX bis XXXX keine Notstandshilfe erhalte. Sein Beschwerdevorbringen, wonach er die Kontrollmeldeterminvorschreibung nicht erhalten hätte, sei angesichts des genannten Druckprotokolls sowie der EDV-Dokumentation seiner Beraterin nicht glaubwürdig.Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend mittels schriftlicher Vorschreibung ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Dieses Schreiben sei laut Druckprotokoll am römisch 40 um römisch 40 Uhr ausgedruckt und dem Beschwerdeführer der EDV-Dokumentation seines Beraters zufolge im Zuge der Terminvorsprache (laut Kontrollmeldeterminvorschreibung vom römisch 40 war der Termin für römisch 40 um römisch 40 Uhr vereinbart) persönlich ausgefolgt worden. Am römisch 40 hätte der Beschwerdeführer der belangten Behörde über sein eAMS-Konto folgendes übermittelt: "Angeblich hätte ich einen Kontrolltermin am römisch 40 übermittelt bekommen. Bitte um Info was der nächste Kontrolltermin wäre." Weiters führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 um römisch 40 Uhr eine Antwort von seiner Betreuerin römisch 40 erhalten habe, in der sie ihm den Kontrollmeldetermin am römisch 40 bestätigt hätte. Diese Nachricht hätte er laut Kommunikations-Sendeprotokoll allerdings erst am römisch 40 gelesen. Die nächste persönliche Vorsprache beim AMS römisch 40 sei erst am römisch 40 erfolgt. Aufgrund der persönlichen Aushändigung während seiner Vorsprache am römisch 40 sei die schriftliche Kontrollmeldeterminvorschreibung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend in geeigneter Weise vorgeschrieben worden. Überdies sei davon auszugehen, dass keine triftigen Hinderungsgründe für seine Vorsprache vorlägen, da keine derartigen geltend gemacht bzw. nachgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer hätte nach der Kontrollmeldeversäumnis am römisch 40 erst wieder am römisch 40 vorgesprochen, weshalb er für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 keine Notstandshilfe erhalte. Sein Beschwerdevorbringen, wonach er die Kontrollmeldeterminvorschreibung nicht erhalten hätte, sei angesichts des genannten Druckprotokolls sowie der EDV-Dokumentation seiner Beraterin nicht glaubwürdig. Im fristgerechten Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte unter anderem aus, dass er die Kontrollmeldeterminvorschreibung weder schriftlich noch elektronisch erhalten hätte. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) und ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) wurden von der Vorsitzenden Richterin (R) sowie von den Laienrichtern ( XXXX = LR 1, XXXX = LR 2) befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) und ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) wurden von der Vorsitzenden Richterin (R) sowie von den Laienrichtern ( römisch 40 = LR 1, römisch 40 = LR 2) befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers. R: Bitte schildern Sie, wie die Versäumung des Kontrolltermins aus Ihrer Sicht zustande gekommen ist. BF: Ich kann nur wiederholen was ich geschrieben habe. Am XXXX war nicht Fr. XXXX sondern eine Aushilfe anwesend. Aus meiner Sicht war es kein Kontrolltermin. Der Vertreter des AMS fragte mich so im Slang: "Wäre Ihnen der Termin am XXXX recht?", ich sagte "Prinzipiell Ja.". Danach ist nicht mehr über den Kontrolltermin gesprochen worden. Ich war der Meinung, dass dieser Termin lediglich ein Vorschlage gewesen wäre und ich noch eine schriftliche Mitteilung erhalten werde, entweder postalisch oder elektronisch über das e-AMS Konto.BF: Ich kann nur wiederholen was ich geschrieben habe. Am römisch 40 war nicht Fr. römisch 40 sondern eine Aushilfe anwesend. Aus meiner Sicht war es kein Kontrolltermin. Der Vertreter des AMS fragte mich so im Slang: "Wäre Ihnen der Termin am römisch 40 recht?", ich sagte "Prinzipiell Ja.". Danach ist nicht mehr über den Kontrolltermin gesprochen worden. Ich war der Meinung, dass dieser Termin lediglich ein Vorschlage gewesen wäre und ich noch eine schriftliche Mitteilung erhalten werde, entweder postalisch oder elektronisch über das e-AMS Konto. LR1: Haben Sie eine nähere Auskunft zu diesem Termin verlangt? BF: Nein, ich habe nicht nachgehakt. Ich glaube auch nicht, dass das meine Aufgabe ist. LR1: Ist Ihnen irgendwas schriftlich ausgehändigt worden? BF: Nein, ich habe gar nichts schriftlich bekommen, auch kein anderes Dokument und auch keinen Eintrag in den Terminkalender. LR1: Hatten Sie bei diesem Gespräch den Eindruck, dass der AMS Mitarbeiter einen Druckauftrag an den Drucker gibt? BF: Nein, absolut nicht. Ich hatte den Eindruck deswegen nicht, weil ich der Annahme war, dass ich sowieso eine Terminvorschreibung erhalte. LR1: Im Akt gibt es bezüglich des XXXX eine Betreuungsvereinbarung. Haben Sie diese bekommen oder nicht?LR1: Im Akt gibt es bezüglich des römisch 40 eine Betreuungsvereinbarung. Haben Sie diese bekommen oder nicht? BF: Das kann ich jetzt nicht nachvollziehen. R: Wie lange hat dieses Gespräch gedauert? BF: XXXX Minuten. Es war legere und kurz.BF: römisch 40 Minuten. Es war legere und kurz. R: Was sagen Sie zum Termin vom XXXX ?R: Was sagen Sie zum Termin vom römisch 40 ? BehV: Ich höre das jetzt zum ersten Mal, dass ein männlicher Kollege anstelle von Fr. XXXX dieses Gespräch geführt hat. Sie haben den XXXX schon im Kopf gehabt und haben dann am XXXX . einen Tag vor diesem Termin per e-AMS angefragt, ob dieser Termin stattfindet?BehV: Ich höre das jetzt zum ersten Mal, dass ein männlicher Kollege anstelle von Fr. römisch 40 dieses Gespräch geführt hat. Sie haben den römisch 40 schon im Kopf gehabt und haben dann am römisch 40 . einen Tag vor diesem Termin per e-AMS angefragt, ob dieser Termin stattfindet? BF: Ich habe am Abend des XXXX angefragt.BF: Ich habe am Abend des römisch 40 angefragt. BehV: Die Antwort auf diese Frage erfolgte am XXXX . und XXXX Uhr von Fr. XXXX .BehV: Die Antwort auf diese Frage erfolgte am römisch 40 . und römisch 40 Uhr von Fr. römisch 40 . R: Zu welcher Uhrzeit wäre der Termin gewesen? BehV: XXXX Uhr.BehV: römisch 40 Uhr. BF: Ich habe diese Antwort am XXXX . um ca. XXXX Uhr gelesen. Man bekommt E-Mails nicht unbedingt in der nächsten Sekunde, je nach Server kann es länger dauern.BF: Ich habe diese Antwort am römisch 40 . um ca. römisch 40 Uhr gelesen. Man bekommt E-Mails nicht unbedingt in der nächsten Sekunde, je nach Server kann es länger dauern. LR1: Wann haben Sie kontrolliert, ob eine Antwort per E-Mail eingetroffen ist? BF: Ca. XXXX oder XXXX Uhr. Ich habe die Antwort in der Früh bekommen, aber es ist keine Vorschreibung des Kontrolltermins gewesen.BF: Ca. römisch 40 oder römisch 40 Uhr. Ich habe die Antwort in der Früh bekommen, aber es ist keine Vorschreibung des Kontrolltermins gewesen. LR1: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie dieses E-Mail von XXXX gelesen hatten?LR1: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie dieses E-Mail von römisch 40 gelesen hatten? BF: Ich habe weiterhin auf die Terminvorschreibung gewartet, bis ich dann den Bescheid vom AMS bekommen habe. LR1: Schildern Sie uns bitte Näheres zum Druckauftrag vom XXXX hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung, in der auch der Kontrolltermin gestanden wäre.LR1: Schildern Sie uns bitte Näheres zum Druckauftrag vom römisch 40 hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung, in der auch der Kontrolltermin gestanden wäre. Dem BehV wird aufgetragen binnen 14 Tagen den Druckauftrag bezüglich der Betreuungsvereinbarung vom XXXX nachzureichen.Dem BehV wird aufgetragen binnen 14 Tagen den Druckauftrag bezüglich der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 nachzureichen. BehV: Wurde der Termin und die Betreuungsvereinbarung um XXXX gedruckt. Der Termin war erst für XXXX angesetzt. Frau XXXX hat angegeben, dass Sie früher drangekommen wären. Ist es möglich, dass Sie am XXXX um XXXX Uhr drangekommen sind und nicht erst um XXXX Uhr?BehV: Wurde der Termin und die Betreuungsvereinbarung um römisch 40 gedruckt. Der Termin war erst für römisch 40 angesetzt. Frau römisch 40 hat angegeben, dass Sie früher drangekommen wären. Ist es möglich, dass Sie am römisch 40 um römisch 40 Uhr drangekommen sind und nicht erst um römisch 40 Uhr? BF: Das weiß ich nicht mehr. Ich hatte prinzipiell immer einen guten Kontakt zu den Betreuern. Dem BehV wird aufgetragen binnen 14 Tagen einen Nachweis darüber zu erbringen, dass an diesem Tag nicht XXXX anwesend war, sondern ein männlicher Vertreter von XXXX deren Aufgaben übernommen hat. Es wird um namentliche Nennung dieses Mitarbeiters ersucht.Dem BehV wird aufgetragen binnen 14 Tagen einen Nachweis darüber zu erbringen, dass an diesem Tag nicht römisch 40 anwesend war, sondern ein männlicher Vertreter von römisch 40 deren Aufgaben übernommen hat. Es wird um namentliche Nennung dieses Mitarbeiters ersucht. BehV: Aus dem User-Code XXXX ist ersichtlich, dass es der Code von XXXX ist. (siehe Beilage 1 zur VHS)BehV: Aus dem User-Code römisch 40 ist ersichtlich, dass es der Code von römisch 40 ist. (siehe Beilage 1 zur VHS) LR1: Wie wird beim AMS sichergestellt, dass Schriftstücke, die vom Drucker ausgedruckt wurden, nicht im Drucker verbleiben? BehV: Für den Fall, dass ein Berater bemerkt, nachdem der Kunde den Raum verlässt, dass ein Schriftstück nicht an den Kunden übergeben wurde, wird es nachgereicht. LR1: Hat jeder Mitarbeiter einen eigenen Drucker oder wird über einen Gemeinschaftsdrucker ausgedruckt? BehV: Grundsätzlich hat jeder Mitarbeiter einen eigenen Drucker. LR1: Was sagen Sie dazu, was der Vertreter des AMS gesagt hat? BF: Es steht Aussage gegen Aussage. Ich kann nicht beweisen, ob mir das Dokument schlussendlich übergeben wurde. Ich muss feststellen, dass es hier vier Kommunikationskanäle gibt. LR1: Waren am XXXX . auch andere Personen anwesend?LR1: Waren am römisch 40 . auch andere Personen anwesend? BF: Nein. Es war eine männliche Person, ungefähr in meinem Alter zwischen XXXX und XXXX Jahren.BF: Nein. Es war eine männliche Person, ungefähr in meinem Alter zwischen römisch 40 und römisch 40 Jahren. LR1: Was hat Sie der Mitarbeiter gefragt? Worum ist es im Gespräch gegangen? BF: Jetzt nach zwei Jahren kann ich das nicht mehr so genau sagen. Die Vorsprache war sehr legere und kurz. LR1: Ist das Wort Betreuungsvereinbarung gefallen? BF: Ich kann mich nicht erinnern ob über eine Betreuungsvereinbarung gesprochen wurde. Ich weiß nur, dass es sonderbar war. Ich habe immer alle Termine eingehalten. Es hat nie Probleme gegeben. LR1: Wissen Sie noch ob bei diesem Gespräch am XXXX die zukünftige Pension ein Thema war?LR1: Wissen Sie noch ob bei diesem Gespräch am römisch 40 die zukünftige Pension ein Thema war? BF: Ja. Ich habe am XXXX das Schreiben der PVA mitgebracht. Es ging um die Höhe der Pension. Ich bin seit XXXX in Pension.BF: Ja. Ich habe am römisch 40 das Schreiben der PVA mitgebracht. Es ging um die Höhe der Pension. Ich bin seit römisch 40 in Pension. BehV: Der Betreuungsplan wurde jedenfalls am XXXX um XXXX Uhr auf das e-AMS Konto an den BF übermittelt. Darin steht auch der Termin.BehV: Der Betreuungsplan wurde jedenfalls am römisch 40 um römisch 40 Uhr auf das e-AMS Konto an den BF übermittelt. Darin steht auch der Termin. BF: Das ist richtig. Ich habe sie nur flüchtig gelesen. Ich habe beim Posteingang nach dem Begriff "Kontrolltermin" gesucht. Ich habe übersehen, dass der Kontrolltermin in der Betreuungsvereinbarung gestanden wäre." Am XXXX langte eine Stellungnahme (datiert mit XXXX ) des Beschwerdeführers beim BVwG ein.Am römisch 40 langte eine Stellungnahme (datiert mit römisch 40 ) des Beschwerdeführers beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W121.2156893.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.