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{'item': 'W131 2121027-1'}

Obsah (11)Art 133Art 130Art 131§ 6§ 1§ 9§ 28Artikel 169Artikel 26§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlW131 2121027-1 SpruchW131 2121027-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Mit dem angefochtenen bescheid hat die AMA dem Beschwerdeführer (= Bf) aus dem Titel der Haushaltsdisziplin (= HHD) 11,28 Euro als Erstattung zuerkannt.
  2. Der Bf bezeichnete exakt diesen Bescheid in einer Bescheidbeschwerde als angefochtenen Bescheid und brachte darin Beschwerdegründe vor, die evident auf seinen Standpunkt iZm der Einheitlichen Betriebsprämie 2014 (= EBP) hindeuten; wobei der Bf betreffend die EBP zuletzt einen Bescheid erhalten hatte, mit dem rund 3.400 Euro zurückgefordert worden waren.
  3. Auf Seite 2 des angefochtenen Bescheids betreffend HHD finden sich folgende Ausführungen: Basis für die Berechnung der Erstattung ist die Summe der für das Antragsjahr 2014 gewährten Direktzahlungen, die den Betrag von EUR 2.000,00 je Antragsteller übersteigen. Der Erstattungsfaktor beträgt für Österreich 2,69 %.
  4. Feststellungen zu den in Österreich im Antragsjahr 2014 gewährten Direktzahlungen, aus denen sich in Zusammenschau mit insb der VO 1259/2014/EU der Erstattungsfaktor von 2,69 % (- wovon? -) berechnen lässt, finden sich nicht im angefochtenen Bescheid betreffend HHD. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Zuständigkeit und Allgemeines 1.1.

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art 131

Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. 1.2.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr 55/2007 idg

F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.1.2.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. 1.3.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idg

F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA - wie eben hier - unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.1.3.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA - wie eben hier - unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. 1.4. Das BVwG hatte gegenständliche mangels marktordnungsrechtlicher Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und subsidiär das AVG als Verfahrensrecht anzuwenden. Da der Bf den Bescheid betreffend die HHD

§ 9Abs 1 Z 1 Vw

GVG ausdrücklich und exakt als angefochten bezeichnet hat, war gegenständlich nur auf den Bescheid betreffend HHD einzugehen und waren Aspekte der iZm der cross compliance nur reduziert zuerkannten EBP nicht näher zu erörtern.Da der Bf den Bescheid betreffend die HHD

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich und exakt als angefochten bezeichnet hat, war gegenständlich nur auf den Bescheid betreffend HHD einzugehen und waren Aspekte der iZm der cross compliance nur reduziert zuerkannten EBP nicht näher zu erörtern. Dabei waren aber auch amtswegig erkennbare Rechtswidrigkeiten (ohne Parteivorbringen) aufzugreifen, da der VwGH die §§ 9 und 27 VwGVG in dz stRsp dahin auslegt; siehe dazu zB VwGH Zlen Ra 2015/04/0012 oder Ra 2014/07/0077.Dabei waren aber auch amtswegig erkennbare Rechtswidrigkeiten (ohne Parteivorbringen) aufzugreifen, da der VwGH die Paragraphen 9 und 27 VwGVG in dz stRsp dahin auslegt; siehe dazu zB VwGH Zlen Ra 2015/04/0012 oder Ra 2014/07/0077. 2. Zu A) Zurückverweisung 2.1.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs 2 leg cit hat über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg cit hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2.2.

§ 28Abs 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.2.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2 Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2 Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). 2.
  1. Art 1 der VO 1259/2014/EU lautet:2.
  2. Artikel eins, der VO 1259/2014/EU lautet: Im Anhang dieser Verordnung ist die Höhe der Mittel festgesetzt, die

Artikel 169Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.

966/2012 vom Haushaltsjahr 2014 übertragen werden und die

Artikel 26Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 den Mitgliedstaaten für die Erstattung an die Endempfänger bereitgestellt werden, die im Haushaltsjahr 2015 von dem Anpassungssatz

der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227/2014 der Kommission

(2)betroffen sind. Die Mittel, die übertragen werden, unterliegen dem Übertragungsbeschluss der Kommission

Artikel 169Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.

966/2012.Im Anhang dieser Verordnung ist die Höhe der Mittel festgesetzt, die

Artikel 169Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.

966 aus 2012, vom Haushaltsjahr 2014 übertragen werden und die

Artikel 26Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, den Mitgliedstaaten für die Erstattung an die Endempfänger bereitgestellt werden, die im Haushaltsjahr 2015 von dem Anpassungssatz

der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227 aus 2014, der Kommission

(2)betroffen sind. Die Mittel, die übertragen werden, unterliegen dem Übertragungsbeschluss der Kommission

Artikel 169Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr.

966 aus 2012,. Im Anhang zu dieser EU - Verordnung ist für Österreich für das hier interessierende Jahr ein Gesamtbetrag iHv 13.848.862,00 Euro vorgesehen, der von Östereich erstattet werden konnte. 2.4. Im angefochtenen beschied sind keine entsprechenden Feststellungen erhalten, auf Basis welcher Tatsachen dieser Gesamtbetrag auf die einzelnen Beihilfenemfänger aufgeteilt wird; es fehlen insb Tatsachenangaben, aus denen sich der im Bescheid ersichtliche und auf den Bf angewandte Erstattungsfaktor von 2,69% herleiten würde. Diese Zurückverweisung dient einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des unvollständigen Sachverhalts, zumal wohl nur die AMA selbst diejenige Stelle in Österreich ist, die das entsprechende Zahlen- und damit Tatsachenwissen hat. Auch wenn der VwGH mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im hier zu beurteilenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, würde das Bundesverwaltungsgericht hier versuchen wollen, über die Beschwerde betreffend das gegenständliche Erstattungsjahr zu erkennen, zumal das BVwG jedweden rechtserheblichen Sachverhalt

§ 19Abs 7b MOG durch die AMA erheben lassen kann.Auch wenn der Vw

GH mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im hier zu beurteilenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, würde das Bundesverwaltungsgericht hier versuchen wollen, über die Beschwerde betreffend das gegenständliche Erstattungsjahr zu erkennen, zumal das BVwG jedweden rechtserheblichen Sachverhalt

Paragraph 19, Absatz 7 b, MOG durch die AMA erheben lassen kann. Aus diesem Grund war der Bescheid aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorringen noch näher einzugehen gewesen wäre. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W131.2121027.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.