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{'item': 'W169 2014188-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 10§§ 55§ 52§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlW169 2014188-1 SpruchW169 2014188-1/8E ERKENNTNIS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzel

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am 14.09.2013 in Österreich geboren und stellte seine Mutter für ihn im Rahmen eines Familienverfahrens am 09.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge seiner Eltern auf internationalen Schutz vom 15.11.2007 bzw. 15.01.2008 wurden vom Bundesasylamt mit Bescheide vom 06.02.2008 bzw. 03.02.2009

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen. Zudem wurden die Eltern des Beschwerdeführers

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen.Die Anträge seiner Eltern auf internationalen Schutz vom 15.11.2007 bzw. 15.01.2008 wurden vom Bundesasylamt mit Bescheide vom 06.02.2008 bzw. 03.02.2009

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen. Zudem wurden die Eltern des Beschwerdeführers

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 16.12.2009, Zlen. C9 317587-1/2008/2E sowie C9 404405-1/2009/2E, abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt II) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§§ 55und 57 Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Nepal zulässig ist.

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraphen 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig ist. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei). Der Beschwerdeführer hat gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides fristgerecht Beschwerde erhoben.Der Beschwerdeführer hat gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass sowohl der minderjährige Beschwerdeführer als auch seine Eltern am 24.01.2018 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§§ 55und 57 Asyl

G nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nepal zulässig ist. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Lediglich gegen Spruchpunkt III dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, weshalb die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides vom 28.10.2014 in Rechtskraft erwuchsen.Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.10.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nepal zulässig ist. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Lediglich gegen Spruchpunkt römisch drei dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, weshalb die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides vom 28.10.2014 in Rechtskraft erwuchsen. Am 24.01.2018 stellte der Beschwerdeführer (sowie auch seine Eltern) neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie dem im Akt aufliegenden Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2018. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 1 Vw

GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A):

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer im noch offenen Rückkehrentscheidungsverfahren - der Beschwerdeführer erhob lediglich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom 28.10.2014 Beschwerde, weshalb die Spruchpunkte I. und II. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) in Rechtskraft erwuchsen - am 24.01.2018 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, ausgeführt, dass dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen dürfe. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich die Feststellung nachIm gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer im noch offenen Rückkehrentscheidungsverfahren - der Beschwerdeführer erhob lediglich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides vom 28.10.2014 Beschwerde, weshalb die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) in Rechtskraft erwuchsen - am 24.01.2018 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, ausgeführt, dass dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthaltes des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen dürfe. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären sei, vorwegzunehmen.Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären sei, vorwegzunehmen. Da sohin die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig ist, ist im gegenständlichen Fall die bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte, Rückkehrentscheidung

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben.Da sohin die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig ist, ist im gegenständlichen Fall die bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte, Rückkehrentscheidung

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W169.2014188.1.00

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