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{'item': 'W191 1246248-2'}

Obsah (22)§ 28Art. 133§ 5§ 52§ 53§ 57§ 10§ 46§ 55§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 23§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlW191 1246248-2 SpruchW191 1246248-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Vorverfahren: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs, stellte nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 23.10.2003 am folgenden Tag einen Asylantrag

Asylgesetz 1997. Nach seiner Einvernahme am 05.11.2003 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) wurde dieser Antrag

§ 5

Asylgesetz 1997 wegen Zuständigkeit des Mitgliedstaates Niederlande zur Führung des Asylverfahrens des BF

Dublin-Übereinkommen mit Bescheid vom 23.01.2004, Zahl AZ: 241.118/3-BAA/04, als unzulässig zurückgewiesen und eine Ausweisung in die Niederlande ausgesprochen. Der BF wurde am 06.03.2004 in Schubhaft genommen und am 15.03.2004 in die Niederlande rücküberstellt.Nach seiner Einvernahme am 05.11.2003 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) wurde dieser Antrag

Paragraph 5, Asylgesetz 1997 wegen Zuständigkeit des Mitgliedstaates Niederlande zur Führung des Asylverfahrens des BF

Dublin-Übereinkommen mit Bescheid vom 23.01.2004, Zahl AZ: 241.118/3-BAA/04, als unzulässig zurückgewiesen und eine Ausweisung in die Niederlande ausgesprochen. Der BF wurde am 06.03.2004 in Schubhaft genommen und am 15.03.2004 in die Niederlande rücküberstellt. Die Berufung des BF gegen den Bescheid das BAA wies der Unabhängige Bundesasylsenat (in der Folge UBAS) mit Bescheid vom 30.01.2004, Zahl 246.248/0-IV/11/04, als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) lehnte die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde ab. 1.

  1. Gegenständliches Verfahren: 1.2.
  2. Im Verwaltungsakt liegt auf Seite 71 ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 16.11.2017 an den BF ein, in dem dem BF mitgeteilt wurde, er befinde sich illegal in Österreich und werde zur sofortigen Ausreise bis 17.11.2017 aufgefordert. Worauf sich dieses Schreiben stützt, ist dem Verwaltungsakt nicht leicht nachvollziehbar zu entnehmen. 1.2.
  3. Ebenfalls datiert mit 16.11.2017 liegt dem Verwaltungsakt ein Schreiben ein, mit dem dem BF schriftlich Parteiengehör gewährt wurde. Ihm wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. 1.2.
  4. Auf Seite 76 liegt dem Verwaltungsakt ein E-Mail eines Referenten des BFA an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63 (Gewerberecht) ein, in dem er mitteilt, dass sich der BF illegal in Österreich befinde und nur über ein Aufenthaltsrecht von Italien verfüge. Sollte ein Gewerbeschein vorliegen, so wäre dieser zu entziehen. 1.2.
  5. Auf Seite 77 des Verwaltungsaktes liegt eine E-Mail des Österreichischen Generalkonsulates Mailand (Italien) vom 20.11.2017 ein, wonach der BF (mit Reisepass) an diesem Tag dort vorgesprochen habe. Es dürfe mitgeteilt werden, dass die persönlichen Daten, welche auf der Information des BFA aufschienen, nicht mit dem Reisepassinhaber (Geburtsdatum) übereinstimmten. Angemerkt wird, dass daraufhin das Geburtsdatum auf diesen - im Akt auf Seite 71 und 73 einliegenden - Schriftstücken offensichtlich handschriftlich und ohne erklärenden Vermerk, Datum und Unterschrift korrigiert worden ist. 1.2.
  6. Mit Schreiben seines anwältlichen Vertreters vom 29.11.2017 beantwortete der BF die an ihn gerichteten Fragen zu seinem Aufenthalt und zu seinen Lebensumständen, gab detailliert persönliche Daten gekannt und legte eine Vielzahl von Belegen in Kopie vor (Reisepass, italienischer Aufenthaltstitel, E-Card, Meldezettel, Mietvertrag, Firmenbuchauszug und vieles anderes mehr). 1.2.
  7. Auf Seite 123 des Verwaltungsaktes liegt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien - AFA Referat 2 - Fremdenpolizei vom "16.12.2017" ein, in dem ein strafbarer Sachverhalt (Verkauf von gefälschten Marken-Handtaschen am 16.11.2017 an einem Stand in 1100 Wien) bezüglich "XXXX" und "XXXX" dargestellt wird. Ausgeführt wurde, dass telefonischer Kontakt mit dem zuständigen Referenten des BFA aufgenommen worden sei, der nach Schilderung des Sachverhaltes die sofortige Rückkehrentscheidung

§ 52

Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) in Verbindung mit einem Einreiseverbot

§ 53FPG angeordnet habe.

Dieser Bescheid sei dem Angezeigten, XXXX, "sofort" übergeben worden.1.2.6. Auf Seite 123 des Verwaltungsaktes liegt eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien - AFA Referat 2 - Fremdenpolizei vom "16.12.2017" ein, in dem ein strafbarer Sachverhalt (Verkauf von gefälschten Marken-Handtaschen am 16.11.2017 an einem Stand in 1100 Wien) bezüglich "XXXX" und "XXXX" dargestellt wird. Ausgeführt wurde, dass telefonischer Kontakt mit dem zuständigen Referenten des BFA aufgenommen worden sei, der nach Schilderung des Sachverhaltes die sofortige Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) in Verbindung mit einem Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG angeordnet habe. Dieser Bescheid sei dem Angezeigten, römisch 40 , "sofort" übergeben worden. 1.2.7. Das BFA erließ einen mit 16.01.2018 datierten Bescheid, mit dem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei.

§ 55Abs.

4 FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV).1.2.7. Das BFA erließ einen mit 16.01.2018 datierten Bescheid, mit dem dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG werde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier). In Spruchpunkt V. dieses Bescheides wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt VI. wurde gegen den BF

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.In Spruchpunkt römisch fünf. dieses Bescheides wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF sowie zu seinem Privat- und Familienleben, zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots und zur Lage im Herkunftsstaat des BF. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA mit dem Vorliegen des § 18 Abs. 2 Z

  1. Die sofortige Ausreise des BF sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung begründete das BFA mit dem Vorliegen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Die sofortige Ausreise des BF sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BFA mit dem Vorliegen des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z
  2. Der BF sei "bei der Schwarzarbeit betreten" worden. Er sei mittellos, sein Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung. Er verfüge über einen Gewerbeschein, zu welchem er "allerdings nicht berechtigt" sei. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht "von Österreich" und dürfe somit auch keiner Beschäftigung nachgehen, auch keiner selbständigen. Sein einziger berechtigter Aufenthaltszweck mit dem italienischen Aufenthaltstitel sei der eines Touristen und nicht der eines Marktfahrers. Laut Stellungnahme wäre er noch dazu Komplementär einer KG, die zu 90% in seinem Besitz sei. Diese baue aber auf besagtem unrechtmäßig erworbenem Gewerbeschein auf (Schreibfehler korrigiert).Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BFA mit dem Vorliegen des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, Der BF sei "bei der Schwarzarbeit betreten" worden. Er sei mittellos, sein Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung. Er verfüge über einen Gewerbeschein, zu welchem er "allerdings nicht berechtigt" sei. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht "von Österreich" und dürfe somit auch keiner Beschäftigung nachgehen, auch keiner selbständigen. Sein einziger berechtigter Aufenthaltszweck mit dem italienischen Aufenthaltstitel sei der eines Touristen und nicht der eines Marktfahrers. Laut Stellungnahme wäre er noch dazu Komplementär einer KG, die zu 90% in seinem Besitz sei. Diese baue aber auf besagtem unrechtmäßig erworbenem Gewerbeschein auf (Schreibfehler korrigiert). Eine "Zukunftsprognose" ergebe, dass zum Schutz öffentlicher Interessen die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu betrachten sei. 1.2.
  3. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht und vollumfänglich mit Schreiben seines anwältlichen Vertreters vom 02.02.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen Gesetzwidrigkeit seines Inhalts, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Begründungsmangel [ein] "bis hin zur absoluten Unbegründetheit, nachdem der angefochtene Bescheid eine einzige Aneinanderreihung aktenwidriger Behauptungen, Unterstellungen und Erfindungen darstelle, welche jedweder gesetzlichen Grundlage entbehrten". In der recht salopp formulierten Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass * der BF keinen Marktstand in 1100 Wien, Keplergasse betrieben habe bzw. dieser "noch gar nicht geöffnet" gewesen sei und es keine Kunden gegeben habe * die Feststellungen bezüglich seines Familienstandes unrichtig seien * der BF über keinen Gewerbeschein verfüge * der Auszug aus der Staatendokumentation [gemeint offenbar: aus dem Länderinformationsblatt] unzureichend sei * eine Beweiswürdigung nicht vorgenommen worden sei * die Geschäftssituation bzw. die Rolle der beteiligten Personen insgesamt unrichtig dargestellt und beurteilt worden sei u.a.m. Der BF beantragte u.a., der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid wegen "absoluter Rechtswidrigkeit" zu beheben, in eventu eine Beschwerdeverhandlung unter Beziehung eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi anzuberaumen, sowie der "belangten Behörde in den Ersatz der Verfahrenskosten wegen ihres absolut rechtswidrigen Verhaltens gem. § 53 VwGVG gem. § 19a RAO verfällen".Der BF beantragte u.a., der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid wegen "absoluter Rechtswidrigkeit" zu beheben, in eventu eine Beschwerdeverhandlung unter Beziehung eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi anzuberaumen, sowie der "belangten Behörde in den Ersatz der Verfahrenskosten wegen ihres absolut rechtswidrigen Verhaltens gem. Paragraph 53, VwGVG gem. Paragraph 19 a, RAO verfällen". 1.2.
  4. Der Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 19.02.2018 beim BVwG ein. 1.2.
  5. Mit Beschluss vom 21.02.2018, Zahl W191 1246248-2/3Z, erkannte das BVwG der gegenständlichen Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.1.2.10. Mit Beschluss vom 21.02.2018, Zahl W191 1246248-2/3Z, erkannte das BVwG der gegenständlichen Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der dem BVwG zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage bei einer Zurück- bzw. Abschiebung des BF nach Indien nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für ihn als Zivilperson aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der dem BVwG zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage bei einer Zurück- bzw. Abschiebung des BF nach Indien nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für ihn als Zivilperson aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.1. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG und das FPG verweisen, anzuwenden. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung), das auch fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen enthält (etwa der verfahrensgegenständliche § 57 AsylG).Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung), das auch fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen enthält (etwa der verfahrensgegenständliche Paragraph 57, AsylG).

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. § 10 AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet auszugsweise:Paragraph 10, AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet auszugsweise: § 10.

(1)[...]Paragraph 10,
(1)[...]
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)[...].

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet: § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. -
  2. [...];
  3. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; 8.-
  4. [...];

(3)[...] 2.
  1. Rechtlich folgt daraus: 2.2.
  2. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 05.02.2018 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 19.02.2018 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): 2.2.2.

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.2.2.2.

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt: "Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist

§ 23Asyl

G und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,

§ 66Abs.

4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)""Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist

Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)" Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden. Der VwGH hat zuletzt weitere Entscheidungen getroffen, in denen er diese Grundsätze weiter ausgebildet hat. So hat er im Erkenntnis vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0010, ausgesprochen, dass auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, dies allein noch nicht dazu führt, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa auch das Erkenntnis vom 20.05.2015, Ra 2014/20/0146).Der VwGH hat zuletzt weitere Entscheidungen getroffen, in denen er diese Grundsätze weiter ausgebildet hat. So hat er im Erkenntnis vom 19.04.2016, Ra 2015/01/0010, ausgesprochen, dass auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, dies allein noch nicht dazu führt, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gesprochen werden könnte vergleiche etwa auch das Erkenntnis vom 20.05.2015, Ra 2014/20/0146). 2.2.3. Im vorliegenden Fall war es - im Hinblick auf eine Anzeige von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes - Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Für den Fall, dass sein Aufenthalt nicht rechtmäßig war, war - auch von Amts wegen -

§ 57Asyl

G zu prüfen, ob ihm eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen bzw. eine Rückkehrentscheidung zu treffen wäre. Bei dieser Prüfung war eine Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG vorzunehmen, wozu zuerst eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - bezüglich des Verhaltens des BF, bezüglich seiner persönlichen Situation bzw. seiner Erwerbstätigkeiten (Gewerberecht, Ausländerbeschäftigungsgesetz u.a.m.), aber auch bezüglich seiner Lebensumstände sowie bezüglich der maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat - erforderlich war.2.2.3. Im vorliegenden Fall war es - im Hinblick auf eine Anzeige von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes - Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Für den Fall, dass sein Aufenthalt nicht rechtmäßig war, war - auch von Amts wegen -

Paragraph 57, AsylG zu prüfen, ob ihm eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen bzw. eine Rückkehrentscheidung zu treffen wäre. Bei dieser Prüfung war eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen, wozu zuerst eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes - bezüglich des Verhaltens des BF, bezüglich seiner persönlichen Situation bzw. seiner Erwerbstätigkeiten (Gewerberecht, Ausländerbeschäftigungsgesetz u.a.m.), aber auch bezüglich seiner Lebensumstände sowie bezüglich der maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat - erforderlich war. Der VwGH hat zu diesen Fragestellungen u.a. ausgesprochen: Entscheidung des VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0135 (Stammrechtssatz vom 31.08.2017 RS 1, Ra 2016/21/0296): "Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privatund/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E

  1. November 2015, Ra 2015/21/0101).""Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privatund/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E
  2. November 2015, Ra 2015/21/0101)." Entscheidung des VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, (Rechtssatz): "Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (vgl. EuGH Schlussanträge der Generalanwältin
  3. Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua).""Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt vergleiche EuGH Schlussanträge der Generalanwältin
  4. Oktober 2017, Rs. C-82/16, K.A. ua)." 2.2.
  5. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde jedoch in mehreren wesentlichen Punkt mangelhaft geführt und weist somit relevante Mängel auf: So erscheint schon der Verfahrensgang nicht hinreichend nachvollziehbar. Es ist nicht klar, wann welcher Tatbestand verwirklicht bzw. angezeigt worden wäre und wann und wie welcher Verwaltungsakt (Bescheid) gesetzt worden wäre. Der Akt ist nicht chronologisch geordnet und weist Lücken auf. Aber auch die Identität des BF ist nicht hinreichend geklärt. Obwohl der BF über einen Reisepass verfügt, den er vor dem Österreichischen Generalkonsulat Mailand vorgelegt hat und der in Kopie im Verwaltungsakt einliegt, wird der BF mit verschiedenen "Alias"-Namen geführt. Auch bezüglich des Geburtsdatums finden sich im Verwaltungsakt - wie schon oben angeführt - handschriftliche Korrekturen, ohne dass nachvollziehbar wäre, wer diese wann und warum angebracht hat und in welcher Form das Schriftstück nach außen gegangen ist. Name und Geburtsdatum des BF wären festzustellen. Weiters sind der Familienstand sowie die Lebens- und Familienverhältnisse des BF nicht ermittelt worden. In der Beschwerde ist die im angefochtenen Bescheid erfolgte Feststellung, dass der BF ledig und kinderlos sei, in Frage gestellt worden. Es ist nicht ermittelt worden, wo und unter welchen Lebensumständen sich der BF seit seinem letzten bekannten Aufenthalt in Österreich im Jahr 2004 aufgehalten hat, wobei diese Fragestellung für die im Zuge einer Rückkehrentscheidung zu erfolgende Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG von Relevanz ist.Es ist nicht ermittelt worden, wo und unter welchen Lebensumständen sich der BF seit seinem letzten bekannten Aufenthalt in Österreich im Jahr 2004 aufgehalten hat, wobei diese Fragestellung für die im Zuge einer Rückkehrentscheidung zu erfolgende Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG von Relevanz ist. Mag auch die Gewährung von Parteiengehör in Fällen, in denen ein fremdenrechtliches Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen relativ bald nach Abschluss eines Asylverfahren folgt, auf schriftlichem Wege zulässig erscheinen, so wäre doch schon aus den oben angeführten Gründen im gegenständlichen Fall eine persönliche Einvernahme des BF - nachdem dieser vor den österreichischen Asyl- und Fremdenbehörden zuletzt vor über 13 Jahren in Erscheinung getreten ist - unabdingbar gewesen. Allenfalls könnte auch eine Einvernahme im Wege der Rechtshilfe ins Auge gefasst werden. Dies - und ganz besonders - auch deshalb, weil die gewerbe- und arbeitsrechtliche Situation - auch im Hinblick auf die zahlreichen vom BF vorgelegten Unterlagen - aufklärungsbedürftig war und ist. Dazu kommt, dass das Recht auf Parteiengehör auch dadurch verletzt worden ist, dass die im Bescheid angeführten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation (ohne Nennung seiner Bezeichnung und seines Erstellungsdatums) dem BF im Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden sind. Überdies wurde nur ein äußerst knapper Auszug aus dem LIB aufgenommen. Mag auch die Anführung des gesamten LIB überschießend sein und auch die Nachvollziehbarkeit der behördlichen Handlungen und somit die Rechtssicherheit beeinträchtigen, so ist doch die Berücksichtigung der für das gegenständliche Verfahren relevanten Textstellen im LIB erforderlich. 2.2.

  1. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage bei weitem nicht ausreichend erhoben hat. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen.Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind. 2.2.
  2. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Der Erlassung einer Kostenentscheidung

§ 53Vw

GVG wird im Hinblick auf den ermittlungsbedürftigen Sachverhalt nicht näher getreten.Der Erlassung einer Kostenentscheidung

Paragraph 53, VwGVG wird im Hinblick auf den ermittlungsbedürftigen Sachverhalt nicht näher getreten. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3
  2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3
  3. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil Paragraph 28, Absatz 3,
  5. Satz inhaltlich Paragraph 66, Absatz 2, AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft Paragraph 28, Absatz 3,
  6. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W191.1246248.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.