Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 6§ 182§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 2§ 3§ 30§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.03.2018 GeschäftszahlW198 2142656-1 SpruchW198 2142656-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al
§ 28Abs. Z1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Abs. Z1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem Bescheid vom 02.11.2016 sprach die belangte Behörde, Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, aus, dass XXXX , im Folgenden Beschwerdeführer genannt, als Alleinpächter des Eigenjagdgebietes "
- Mit dem Bescheid vom 02.11.2016 sprach die belangte Behörde, Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, aus, dass römisch 40 , im Folgenden Beschwerdeführer genannt, als Alleinpächter des Eigenjagdgebietes " XXXX ", mit Reviernummer XXXX , vom 01.01.2016 bis laufend im Zweig Unfallversicherung nach dem Bauern- Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei.römisch 40 ", mit Reviernummer römisch 40 , vom 01.01.2016 bis laufend im Zweig Unfallversicherung nach dem Bauern- Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei. Er sei vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 in der Unfallversicherung nach dem Bauern Sozialversicherungsgesetz (BSVG) beitragspflichtig wie folgt (je Jagdbetrieb): Beitragspflicht vom bis Monatsbeitrag 1.1.2016 31.12.2016 EUR 13,61 (je Jagdbetrieb)
- In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen begründend vor, dass er bereits als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd XXXX , mit Rev. Nr. XXXX , bei der belangten Behörde mit jährlich 163,32 € versichert sei. Seit heuer sei er auch Jagdleiter der Eigenjagd XXXX , Rev. Nr. XXXX , und werde "dadurch von der belangten Behörde doppelversichert."diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen begründend vor, dass er bereits als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd römisch 40 , mit Rev. Nr. römisch 40 , bei der belangten Behörde mit jährlich 163,32 € versichert sei. Seit heuer sei er auch Jagdleiter der Eigenjagd römisch 40 , Rev. Nr. römisch 40 , und werde "dadurch von der belangten Behörde doppelversichert." Beide Reviere betreue und verwalte er von seinem Wohnsitz aus. Geographisch seien diese Reviere fast nebeneinander und gleich weit von seinem Wohnsitz entfernt. Er führe die Listen beider Reviere über seinen PC im JIS-Online-Programm. Ebenso befänden sich für beide Reviere die Wildkühlung bzw. Be - und Verarbeitung in seinem Haus, genauso wie die Lagerung der Futtermittel. Er ersuche daher, diese "Betriebe als eine organisatorische Einheit zu betrachten und die zweite Vorschreibung zu streichen."
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt am
- Dezember 2016 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist - unstrittig - für die Jagdperiode vom
- Jänner 2011 bis
- Dezember 2019 Mitpächter des Genossenschaftsjagdgebietes XXXX , Rev. Nr. XXXX .Der Beschwerdeführer ist - unstrittig - für die Jagdperiode vom
- Jänner 2011 bis
- Dezember 2019 Mitpächter des Genossenschaftsjagdgebietes römisch 40 , Rev. Nr. römisch 40 . Weiters ist er Einzelpächter des Eigenjagdgebietes XXXX , Rev. Nr. XXXX , für die Jagdperiode vom
- Jänner 2016 bis
- Dezember 2019.Weiters ist er Einzelpächter des Eigenjagdgebietes römisch 40 , Rev. Nr. römisch 40 , für die Jagdperiode vom
- Jänner 2016 bis
- Dezember
- Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Dass der Beschwerdeführer - für die Jagdperiode vom
- Jänner 2011 bis
- Dezember 2019 Mitpächter des Genossenschaftsjagdgebietes XXXX ist, ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als Jagdbehörde vom
- Mai 2010, Kennzeichen: XXXX . Dies wird von ihm auch in der Beschwerde außer Streit gestellt.Dass der Beschwerdeführer - für die Jagdperiode vom
- Jänner 2011 bis
- Dezember 2019 Mitpächter des Genossenschaftsjagdgebietes römisch 40 ist, ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als Jagdbehörde vom
- Mai 2010, Kennzeichen: römisch 40 . Dies wird von ihm auch in der Beschwerde außer Streit gestellt. Dass er darüber hinaus auch Einzelpächter des Eigenjagdgebietes XXXX , Rev. Nr. XXXX , für die Jagdperiode vom
- Jänner 2016 bis
- Dezember 2019 ist, ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als Jagdbehörde vom
- Februar 2016, Kennzeichen: XXXX .Dass er darüber hinaus auch Einzelpächter des Eigenjagdgebietes römisch 40 , Rev. Nr. römisch 40 , für die Jagdperiode vom
- Jänner 2016 bis
- Dezember 2019 ist, ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als Jagdbehörde vom
- Februar 2016, Kennzeichen: römisch 40 . Die Höhe der vorgeschriebenen Unfallversicherungsbeiträge wurde nicht in Beschwerde gezogen. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig. Vorliegend handelt es sich daher um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 182
Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es handelt sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Anzuwendende Rechtsbestimmungen:
§ 2.
(1)Z1 BSVG idF BGBl. I Nr. 151/2017 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung [....] pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
Paragraph 2,
(1)Z1 BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung [....] pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
§ 3.
(1)BSVG idF BGBl. I Nr. 151/2017 sind alle die im § 2 Abs. 1 Z 1 bezeichneten Personen in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert.
Paragraph 3,
(1)BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, sind alle die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Personen in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert.
§ 30Abs. 6 BSVG id
F BGBl. I Nr. 151/2017 sind für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind.
Paragraph 30, Absatz 6, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2017, sind für Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, Beiträge zu entrichten, die zur Gänze vom Inhaber (von den Inhabern) des Betriebes zu tragen sind.
§ 5.
(1)Landarbeitsgesetz 1984 - LAG idF BGBl. I Nr. 153/2017 sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.
Paragraph 5,
(1)Landarbeitsgesetz 1984 - LAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, sind Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. 3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Gegenständlich ist strittig, ob der Beschwerdeführer einen einheitlichen land (forst) wirtschaftlichen Betrieb führt, oder zwei -getrennte- land (forst) wirtschaftliche Betriebe. Wesentlichstes Merkmal eines einheitlichen land (forst) wirtschaftlichen Betriebes ist, dass die Tätigkeit in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst ist. Dazu zählt - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - die Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszwecks und der Organisation (verwiesen wird auf VwGH 11.12.1990, Zl 90/14/0199, VwGH vom 19.03.1991, Zl 90/08/0099, VwGH vom 27.05.1991, Zl 90/19/00 89, VwGH vom 26.01.1993, Zl 91/08/00 34). Beschwerdegegenständlich ist eine Einheit des Betriebsinhabers nicht gegeben, da der Beschwerdeführer Mitpächter des Genossenschaftsjagdgebietes XXXX ), hingegen Alleinpächter des Eigenjagdgebietes XXXX ist. Der Beschwerdeführer führt sohin zwei getrennte land (forst) wirtschaftliche Betriebe und wurde er daher zu Recht in die Unfallversicherung (Pflichtversicherung) bezüglich zweier land (forst) wirtschaftlicher Betriebe einbezogen.Beschwerdegegenständlich ist eine Einheit des Betriebsinhabers nicht gegeben, da der Beschwerdeführer Mitpächter des Genossenschaftsjagdgebietes römisch 40 ), hingegen Alleinpächter des Eigenjagdgebietes römisch 40 ist. Der Beschwerdeführer führt sohin zwei getrennte land (forst) wirtschaftliche Betriebe und wurde er daher zu Recht in die Unfallversicherung (Pflichtversicherung) bezüglich zweier land (forst) wirtschaftlicher Betriebe einbezogen. Es ist für die Betriebseigenschaft ohne Bedeutung, dass finanzielle, buchhalterische oder andere Verwaltungsaufgaben von einer zentralen Stelle erfüllt werden (verwiesen wird auf VwGH vom 17.11.1995, Zl. 95/02/0338). Darüber hinaus erschöpfen sich die Pflichten eines Mitpächters des Genossenschaftsjagdgebietes und eines Alleinpächters eines Eigenjagdgebietes nicht auf die in der Beschwerde angeführten Tätigkeiten (die Listenführung beider Reviere über seinen PC im JIS-Online-Programm, Wildkühlung bzw. Be - und Verarbeitung, Lagerung der Futtermittel). Diese ergeben sich aus dem jeweiligen Landes-Jagdgesetz, gegenständlich des niederösterreichischen Jagdgesetzes, welches den Jagdberechtigten umfangreiche Pflichten auferlegt. Verwiesen wird dabei insbesondere auf die §§ 80 ff des NÖ Jagdgesetz 1974, idaF LGBl. Nr. 109/2015, Vorschriften für die Jagdbetriebsführung, jagdliche Verbote. Insbesondere diese Vorschriften machen es notwendig, dass in beide Reviere "hinausgegangen" wird, damit diesen Pflichten entsprochen werden kann. Lediglich exemplarisch wird verwiesen wird auf § 87 leg cit. (Wildfütterung).Darüber hinaus erschöpfen sich die Pflichten eines Mitpächters des Genossenschaftsjagdgebietes und eines Alleinpächters eines Eigenjagdgebietes nicht auf die in der Beschwerde angeführten Tätigkeiten (die Listenführung beider Reviere über seinen PC im JIS-Online-Programm, Wildkühlung bzw. Be - und Verarbeitung, Lagerung der Futtermittel). Diese ergeben sich aus dem jeweiligen Landes-Jagdgesetz, gegenständlich des niederösterreichischen Jagdgesetzes, welches den Jagdberechtigten umfangreiche Pflichten auferlegt. Verwiesen wird dabei insbesondere auf die Paragraphen 80, ff des NÖ Jagdgesetz 1974, idaF Landesgesetzblatt Nr. 109 aus 2015,, Vorschriften für die Jagdbetriebsführung, jagdliche Verbote. Insbesondere diese Vorschriften machen es notwendig, dass in beide Reviere "hinausgegangen" wird, damit diesen Pflichten entsprochen werden kann. Lediglich exemplarisch wird verwiesen wird auf Paragraph 87, leg cit. (Wildfütterung). Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Mehrfachversicherung ("doppelversichert") wendet ist dem zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen hat, dass ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt (Verfassungsgerichtshof vom 30.6.2004, Zl B 869/03; siehe schon VfSlg. 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970.Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Mehrfachversicherung ("doppelversichert") wendet ist dem zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrfach ausgesprochen hat, dass ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt (Verfassungsgerichtshof vom 30.6.2004, Zl B 869/03; siehe schon VfSlg. 4714 aus 1964,, 4801 aus 1964, und 6181 aus 1970,. Da die Höhe der vorgeschriebenen Unfallversicherungsbeiträge nicht in Beschwerde gezogen wurde, die Vorschreibung der - beiden - Unfallversicherungsbeiträge lediglich dem Grunde nach angefochten wurde, war darauf nicht einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Verwiesen wird dabei auf die unter Punkt 3.3. genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Verwiesen wird dabei auf die unter Punkt 3.3. genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W198.2142656.1.00