5 GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 9, Absatz 5, GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) in Monatsraten zu bewilligen. Begründend bezieht er sich auf § 9 GEG und führt aus, § 9 Abs. 5 GEG ordne unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung fänden (Hinweis auf VwGH 23.5.2005, 2005/06/0130 ua.). Deshalb seien Nachlass und Stundung von Geldstrafen ausgeschlossen.1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien - die belangte Behörde - den Antrag des Beschwerdeführers zurück, ihm die Abstattung der "Geldstrafe/Zwangsstrafe" von 700 Euro
Paragraph 9, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) in Monatsraten zu bewilligen. Begründend bezieht er sich auf Paragraph 9, GEG und führt aus, Paragraph 9, Absatz 5, GEG ordne unmissverständlich an, dass die Vorschriften über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art keine Anwendung fänden (Hinweis auf VwGH 23.5.2005, 2005/06/0130 ua.). Deshalb seien Nachlass und Stundung von Geldstrafen ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.9.2015 zugestellt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Verfahren über Stundungs- und Nachlassanträge nach dem GEG der Fall, wie sich aus § 9 Abs. 4 GEG ergibt.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Verfahren über Stundungs- und Nachlassanträge nach dem GEG der Fall, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 4, GEG ergibt. 3.2.
GVG) idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.
1 B-VG am 29.12.2015 in Kraft. Sie ist aber für den vorliegenden Fall ohnedies ohne Bedeutung.Diese Fassung erhielten diese Teile des Paragraph eins, GEG durch Artikel 2, Ziffer eins, der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015); dadurch wurde in Paragraph eins, Ziffer 3, die Wortfolge ", konfiszierte Ersatzwerte" eingefügt. Diese Änderung trat, da Paragraph 19 a, Absatz 15, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 keine Vorschriften darüber enthält,
Sie ist aber für den vorliegenden Fall ohnedies ohne Bedeutung. Zuvor war § 1 GEG durch Art. 2 Z 2 der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) neu gefasst worden; er trat
F des Art. 2 Z 36 GGN 2014 am 1.7.2015 in Kraft.Zuvor war Paragraph eins, GEG durch Artikel 2, Ziffer 2, der Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) neu gefasst worden; er trat
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 am 1.7.2015 in Kraft. 1.2.
F Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft. Durch Art. 3 Z 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 2016 BGBl. I 100 (in der Folge: EO-Nov. 2016) wurde § 9 Abs. 3 GEG geändert; die Änderung trat
F Art. 3 Z 3 EO-Nov. 2016 am 1.1.2017 in Kraft und ist im vorliegenden Fall unbeachtlich.Diese Fassung erhielt Paragraph 9, GEG durch Artikel 2, Ziffer 18, (betreffend die Überschrift), 19 und 20 GGN 2014, sie trat - wie oben erwähnt -
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft. Durch Artikel 3, Ziffer eins, der Exekutionsordnungs-Novelle 2016 Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: EO-Nov. 2016) wurde Paragraph 9, Absatz 3, GEG geändert; die Änderung trat
Paragraph 19 a, Absatz 16, GEG in der Fassung Artikel 3, Ziffer 3, EO-Nov. 2016 am 1.1.2017 in Kraft und ist im vorliegenden Fall unbeachtlich. 1.2.
Art. VI Z 1 GGG am 1.1.1984 in Kraft getreten.Diese Gestalt hatte dieser Absatz des Paragraph 9, GEG durch Artikel römisch zwei, Ziffer 12, Litera c, Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, (in der Folge: GGG) erhalten; sie war
Artikel römisch sechs, Ziffer eins, GGG am 1.1.1984 in Kraft getreten. 1.
5 GEG ausgeschlossen sei [...]. Das ist aber nicht der Zweck des § 9 Abs. 5, der nur in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung vorsieht, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann. Die analoge Anwendung etwa des § 409a StPO auch im Zwangsstrafenverfahren durch das Gericht soll durch diese Vorschrift nicht verhindert werden. Mit dem zweiten Satz soll daher klargestellt werden, dass in diesen Fällen über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit jenes Gericht oder jene Behörde entscheidet, das oder die die Strafe verhängt hat [...]."In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich aus dem Fehlen von Bestimmungen über Stundung und Nachlass einer Geldstrafe in manchen Prozessordnungen (so etwa im Zwangsstrafenverfahren nach Paragraph 24, FBG, bei Geldstrafen nach der EO oder im Geldbußenverfahren nach dem KartG) geschlossen, dass die Stundung und der Nachlass dieser Beträge
Paragraph 9, Absatz 5, GEG ausgeschlossen sei [...]. Das ist aber nicht der Zweck des Paragraph 9, Absatz 5,, der nur in konsequenter Trennung von Rechtsprechung und Justizverwaltung vorsieht, dass eine vom Gericht verhängte Strafe von der Verwaltung nicht gestundet oder nachgelassen werden kann. Die analoge Anwendung etwa des Paragraph 409 a, StPO auch im Zwangsstrafenverfahren durch das Gericht soll durch diese Vorschrift nicht verhindert werden. Mit dem zweiten Satz soll daher klargestellt werden, dass in diesen Fällen über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit jenes Gericht oder jene Behörde entscheidet, das oder die die Strafe verhängt hat [...]." ("Kosten des Strafverfahrens" werden in den ErläutRV als unter § 1 Z 3 GEG fallend erwähnt, weil sie in § 1 GEG idF vor der GGN 2014 in Z 3 erwähnt wurden. Sie sind nun - idF der GGN 2014 - in § 1 Z 4 GEG aufgezählt, wie dies auch schon die RV vorsah.)("Kosten des Strafverfahrens" werden in den ErläutRV als unter Paragraph eins, Ziffer 3, GEG fallend erwähnt, weil sie in Paragraph eins, GEG in der Fassung vor der GGN 2014 in Ziffer 3, erwähnt wurden. Sie sind nun - in der Fassung der GGN 2014 - in Paragraph eins, Ziffer 4, GEG aufgezählt, wie dies auch schon die Regierungsvorlage vorsah.) 2.
5 zweiter Satz GEG jenes Gericht zu entscheiden, welches das Grundverfahren geführt hat. Nur wenn ein Antragsteller ausdrücklich die Entscheidung eines Organs der Justizverwaltung begehrt, kommt diesem Organ eine Entscheidungszuständigkeit zu, die sich freilich darin erschöpft, den Antrag wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückzuweisen (wie dies für unzulässige Anträge allgemein gilt). Dies ist hier nicht der Fall, sodass die belangte Behörde den Antrag an das zuständige Gericht weiterzuleiten gehabt hätte.Über diesbezügliche Stundungsanträge hat
Paragraph 9, Absatz 5, zweiter Satz GEG jenes Gericht zu entscheiden, welches das Grundverfahren geführt hat. Nur wenn ein Antragsteller ausdrücklich die Entscheidung eines Organs der Justizverwaltung begehrt, kommt diesem Organ eine Entscheidungszuständigkeit zu, die sich freilich darin erschöpft, den Antrag wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zurückzuweisen (wie dies für unzulässige Anträge allgemein gilt). Dies ist hier nicht der Fall, sodass die belangte Behörde den Antrag an das zuständige Gericht weiterzuleiten gehabt hätte. 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W199.2115670.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.