G 2005 idgF eingestellt.A) Das Verfahren wird
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 idgF eingestellt. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 05.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2016, Zl. 1045458810-140176040, abgewiesen wurde, wogegen die bP fristgerecht Beschwerde erhob. Die Durchführung einer Verhandlung zur hinreichenden Klärung des Sachverhaltes erscheint erforderlich. Laut Bericht des BFA vom 06.03.2018 habe laut Mitteilung des Quartiergebers des Beschwerdeführers der Beschwerdeführer das Quartier, angeblich Richtung Frankreich, verlassen. Über Nachfrage des BVwG bestätigte ein Betreuer des Beschwerdeführers diesen Sachverhalt. Mit Schreiben des BVwG bzw. fernmündlicher Urgenz wurden die Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben.Die Vertreter konnten den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht nennen. Die Abmeldung des Beschwerdeführers im Melderegister wurde veranlasst. II. Entscheidungsgrundlagen:römisch zwei. Entscheidungsgrundlagen: Als Entscheidungsgrundlagen wurden die obgenannten Berichte bzw. Auskünfte und der Verwaltungsakt herangezogen. III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:römisch drei. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Die maßgebliche Bestimmung des AsylG 2005 idgF lautet wie folgt: Einstellung des Verfahrens § 24.
2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oderdem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A): Die bP hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der bP erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der bP nicht möglich, weshalb das Verfahren
G 2005 einzustellen ist.Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der bP erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der bP nicht möglich, weshalb das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen ist. Zu B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W202.2127905.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.